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71_IV_60

BGE 71 IV 60

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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60 Verfahren. No 15.

4. - Zürich ist auch zuständig zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa, obschon dieser nur in Basel gehandelt hat. Das Verbrechen, welches ihm vorgewoifen wird, deckt sich mit demjenigen des Wirz. Beide Beschul- digte sollen sich zu gemeinsamer Begehung zusammen- getan haben, sind also Mittäter im Sinne des Art. 349 Abs. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind bei der Betei- ligung mehrerer Mittäter die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Demnach erkennt die Anklagekammer: Zur Veifolgung und Beurteilung des Dr. Bansa und des Friedrich Wirz werden die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.

15. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 27. Februar 1945 i. [S. Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern gegen Bezirksanwaltschaft Zfirich. Art. 350 Zi/I. 1, Art. 346 StGB. Die Tatsache, dass wegen Ein- stellung des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet und a.usschliesslich oder grösstenteils nur noch Hand1ungen zu verfolgen bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertigt für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Art. 350 eh. 1, art. 346 OP. Le fa.it que, par suite d'un non-lieu ou pour d'a.utres motifs, l'instruction cesse de porter sur une partie des actes d'abord en cause et qu'il ne reste plus a pour- suivre que des actes qui, tous ou pour la plupart, ont ete commis dans un autre canton, ne justifie pas a lui seul le transfert de 1a. juridiction. Art. 350 cifra 1, art. 346 CP. La circostanza ehe, in seguito a non luogo a. procedere o per a1tri motivi, il procedimento venga

a. cadere rispetto a talune azioni ehe gia furono oggetto d'istrut- toria., perdurando esclusivamente o in massima parte per delle azioni commesse in un a.1tro cantone, non giustifica., per se sola., 1a. devoluzione della causa al foro del commesso delitto, rispettiva.mente del reato piil grave. A 'U8 dem Tatbestand : Walter Grossenbacher stand bei der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. März 1944 an gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Verfahren. No 15. 61 Abs. 2 StGB in einer Strafuntersuchung wegen einer Urkundenfälschung und verschiedener Fälle von Betrug zum Nachteil der Wwe. Rosette Wyss, wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil des Anton Renner und wegen Be- trugs und Zechprellerei zum Nachteil der Karolina Frei. Wegen der zum Nachteil der Wwe. Wyss begangenen Handlungen war die Ehefrau Grossenbachers mitbeschul- digt. Ausführungsort dieser Handlungen war Solothurn. Die Handlungen zum Nachteil Renners hatte Grossen- bacher dagegen in Zürich ausgeführt. Am 29. Dezember 1944 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Veifahren gegen Grossenbacher in bezug auf die zum Nachteil Renners begangenen Hand- lungen wegen Rückzugs des Strafantrages und mangels Beweises ein. Eingestellt wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 1945 mangels strafbaren Tatbestandes auch das Veif ahren in Sachen Frei. Am gleichen Tage verfügte die Bezirksanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen die Eheleute Grossenbacher wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der Wwe. Wyss sei dem Untersuchungsrichteramt Solothurn- Lebern als der gemäss Art. 346 StGB örtlich zuständigen Behörde abzutreten. Am 22. Februar 1945'hat der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern der Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt, es seien die zürcherischen Behörden zu, verhalten, die Eheleute Grossenbacher in der Sache Wyss weiterzu- verfolgen und zu beurteilen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

1. - Die nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes ist nicht grundsätzlich unzulässig ; neue Tatsachen können immer berücksichtigt werden. Die Änderung des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten oder von der Anklagekammer festgesetzten Gerichtsstandes kommt aber nur dann in Frage, wenn triftige Gründe dafür sprechen (BGE 69 IV 46 f .).

62 Verfahren. No 15. Die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens oder aus andern Gründen ein Teil der ·in Untersuchung ge~ogenen HandlungEln aus der Strafverfolgung ausschei- det und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Hand- lungen übrig bleiben, die in einem andern Kanton ausge- führt worden sind, kann für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertigen. Dass S~huldbeweise in Zweifel gezogen werden, bloss damit die Behörde sich durch Abtretung der Sache an die Behörden eines anderen Kantons auch der Pflicht zur Verfolgung der übrigen strafbaren Handlungen entziehen könne, dürfte zwar nicht vorkommen. Der Wechsel des Gerichtsstandes wäre aber in der Regel mit Nachteilen verbunden, wenn die Untersuchung bis zur Einstellung des Verfahrens beziehungsweise bis zur Überweisung der Sache an das urteilende Gericht gediehen ist. Es hätte zur Folge, dass das Verfahren im anderen Kanton neu begonnen werden müsste. Denkbar wäre in einem solchen Falle sogar ein mehrmaliger Wechsel des Gerichtsstandes, wenn die Be- hörden verschiedener Kantone nacheinander das Verfahren stets wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten noch in Frage stehenden Tat einstellen würden. Dies wäre mit einer ökonomischen Prozessführung und wirksamen Ver- brechensbekämpfung nicht vereinba;r. Die Überlegung, dass es unlogisch sei, jemanden in einem Kanton verfolgen und beurteilen zu lassen, in welchem er keine oder jeden- falls von den noch zu beurteilenden nicht die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat, ist nicht durchschlagend ; sonst müs1:1.te der Gerichtsstand auch dann wechseln, wenn nicht schon im Überweisuligsstadium, sondern erst im Urteil (durch Freisprechung} festgestellt wird, dass der Angeklagte für die im Urteilskanton ausge- führte Tat nicht bestraft werden kann. Diese unpraktische Folge kann das Gesetz nicht wollen. Ein ausnahmsloses Recht des Beschuldigten, von den Behörden des Begeh- ungsortes beurteilt zu werden, kennt es nicht. Wenn das Festhalten am ursprünglichen Gerichtsstand bei teil- Verfahren. No 15. 63 weiser Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise zu Unzu- kömmlichkeiten führt, kann die Anklagekammer gemäss Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB} e1"1.en neuen Gerichts- stand festsetzen.

2. - Es bestehen keine Gründe, dies im vorliegenden Falle zu tun. Wenn auch die Beschuldigten zur Zeit der Tat im Kanton Solothurn wohnten, sind sie doch mit ihm nicht besonders verwachsen. Sie sind seither in ihren Heimatka;nton Bern und kürzlich in den Kanton Zürich umgesiedelt. In letzteren hat sich Grossenbacher auch schon kurz nach der Tat für mehrere Monate verzogen, um dort die Früchte seiner Verbrechen zu verprassen. Die Eheleute Grossenbacher sind den zürcherischen Behörden auch aus der Untersuchungshaft bekannt. Die solothur- nischen Strafbehörden haben sich bis jetzt mit den Be- schuldigten nur auf die Rechtshilfegesuche der zürcheri- schen Behörden hin zu befassen gehabt. Demnach erkennt die Ankl,agekammer: Der Gerichtsstand bleibt auch für die von den Eheleuten Grossenbacher im Kanton Solothurn begangenen straf- baren Handlungen Zürich.