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BG.2008.6

Bundesstrafgericht · 2008-05-20 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Am 1. Oktober 2007 wurde A. an seinem Wohnort in Z. von der Kantonspo- lizei Schwyz festgenommen wegen des dringenden Verdachts, am 30. September 2007 in Y. / SZ einen Raubüberfall zum Nachteil des B. began- gen zu haben (U-act. 10). Ebenfalls am 1. Oktober 2007 wurde gegen A. ein Strafverfahren wegen Raubes (Art. 140 StGB) und einfacher Körperver- letzung (Art. 123 StGB) eröffnet. Das Verhöramt des Kantons Schwyz setz- te ihn anschliessend in Untersuchungshaft, welche bis am 5. Oktober 2007 dauerte (U-act 12 und 13).

Im Rahmen der Ermittlungen forderte das Verhöramt des Kantons Schwyz beim Bundesamt für Justiz einen Strafregisterauszug des Beschuldigten A. an (U-act. 33). Der Strafregisterauszug vom 3. Oktober 2007 zeigte auf, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seit dem 16. Mai 2007 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Raubes führte (U-act. 3).

B. Deswegen erfolgte seitens des Verhöramts des Kantons Schwyz mittels Schreiben vom 7. Januar 2008 (U-act. 30) und mittels Fax vom 14. Januar 2008 (U-act. 31) die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, welche jedoch den Gerichtsstand mit Schreiben vom

15. Januar 2008 ablehnte (U-act. 32).

C. Auf Bitte des Verhöramtes des Kantons Schwyz (act. 1.1) gelangte schliesslich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 18. Januar 2008 mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens gegen A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.2). Doch diese lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Brief vom 23. Januar 2008 ebenfalls ab (act. 1.3).

D. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 29. Januar 2008 wendet sich der Kanton Schwyz bzw. dessen Staatsanwaltschaft nun an das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, der Kanton Zürich sei zur Ver- folgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen strafbaren Handlung berech- tigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2008 schliesst der Kanton Zürich, ver- treten durch dessen Oberstaatsanwaltschaft, auf Abweisung des Gesuchs des Kantons Schwyz (act. 3).

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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs- austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Für die Kantone besteht grundsätzlich keine Frist zur Anrufung der Beschwerdekammer, das Prinzip von Treu und Glau- ben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jus- letter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; BG.2008.2 vom 25. Ja- nuar 2008 E. 1.1; BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; BG.2007.7 vom

27. April 2007 E. 1.1; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; BG.2007.1 vom 9. Februar 2007 E. 1.1; BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; BG.2005.31 vom 9. Januar 2006; BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Bezüglich des mutmasslich durch A. begangenen Raubes vom

30. September 2007 in Y. / SZ kommen lediglich die Kantone Schwyz und Zürich ernstlich für die Strafverfolgung in Frage. Deren Meinungsaustausch hat anfangs zwischen dem Verhöramt des Kantons Schwyz und der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland und anschliessend zwischen der Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz und der Oberstaatsanwaltschaft des Kan-

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tons Zürich stattgefunden mit dem Ergebnis, dass keine Einigung erzielt werden konnte (act. 1.2; act. 1.3). Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstands- konflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Des Weiteren sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich gemäss den jeweiligen kantonalen Bestim- mungen zur Vertretung ihrer Kantone vor dem Bundesstrafgericht berechtigt (§ 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz [Strafpro- zessordnung] vom 28. August 1974 [SRSZ 233.110]; § 6 lit. m der Verord- nung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsan- waltschaften vom 27. Oktober 2004 [ZH-LS 213.21]). Der Gesuchsteller, welcher zuerst mit dem Fall befasst gewesen ist, hat das Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstandes binnen weniger Tage nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der Beschwerdekammer eingereicht. Das Gesuch ist zudem genügend substantiiert. Dementsprechend sind alle Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 StGB). Dabei prüft die Beschwerdekammer frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind. Vorausset- zung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 125/126 N. 15, S. 132 N. 45; SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., S. 91 N. 288; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12).

2.2 Zunächst ist die Gleichzeitigkeit der Strafverfolgung zu bejahen, da das Verfahren gegen A. im Kanton Zürich erst beendet worden ist (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008, act. 3.1), nachdem das Ver- fahren gegen denselben im Kanton Schwyz bereits eingeleitet worden war (1. Oktober 2007). Bei der Tat in Y. / SZ am 30. September 2007 wurde B. im Waschküchenbereich seines Wohnhauses von A. mit Körpergewalt zu Boden gestossen, wobei sich jener am Hinterkopf verletzte (Platzwunde) und A. entwendete das Portemonnaie von B. (U-act. 17, S. 7; U-act. 25, S. 5-7, Frage 18ff.; U-act. 26, S. 2-4, Frage 5, 14, S. 8, Frage 31/32; U-act. 27, S. 10/11, Frage 50ff.). Daraus ergibt sich als Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, derjenige des einfachen Raubes nach Massgabe des Art. 140 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der vorliegenden Ak- tenlage kommt keine der möglichen Qualifikationen in Frage. Aus den Aus-

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führungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land (act. 3.2, S. 4-6) sowie schliesslich aus dem nunmehr ergangenen Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach (act. 3.1, S. 2) geht hervor, dass A. auch im Kanton Zürich einen Raub, und zwar ebenfalls nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 StGB, begangen hat. Folglich ergibt sich in beiden Kantonen in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.4 Wie erwähnt geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass der Kanton Zürich seine Strafuntersuchung betreffend A. bereits seit dem 16. Mai 2007 führte (U-act. 3) und mithin die Untersuchung zuerst im Kanton Zürich an- gehoben wurde, was indessen unbestritten ist. Der gesetzliche Gerichts- stand befindet sich folglich im Kanton Zürich.

2.5 Der Gesuchsgegner bestreitet vorliegend seine Zuständigkeit. Zunächst macht er unter Hinweis auf die Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) und deren zweiwöchige Frist für die Eintragung hängiger Verfahren geltend, das Verhöramt des Kantons Schwyz hätte angemessenerweise innerhalb derselben Frist die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland über die neue Untersuchung in- formieren sollen. Das Verhöramt habe jedoch mit der Gerichtsstandanfrage bis zum 7. Januar 2008 und somit mehr als zwei Monate nach Einsicht in den Strafregisterauszug zugewartet. Der Gesuchsgegner erblickt darin eine vom Kanton Schwyz verschuldete Verzögerung. Weiter führt der Gesuchs- gegner prozessökonomische Gründe an, da wegen der genannten Verzö- gerung im Kanton Zürich nun ein zweites Gerichtsverfahren durchgeführt werden müsste und im Kanton Schwyz verwirklichte Tatbestände zu klären wären, wobei sich der Geschädigte, Zeugen wie auch der Verteidiger des Beschuldigten allesamt im Kanton Schwyz befinden. Dadurch würde die Verfahrensführung im Kanton Zürich verkompliziert und verteuert. Aus die- sen Gründen rechtfertige es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen (act. 3, S. 2/3).

2.6 Wo es zweckmässig erscheint, kann die Beschwerdekammer gemäss den Art. 262/263 BStP von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und einen anderen als den nach Art. 340ff. StGB zuständigen Kanton mit der Strafverfolgung beauftragen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurück- haltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge-

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richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf also nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafver- folgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 133 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 148/149 N. 435, 437 m.w.H.; NAY/ THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; 117 IV 87 E. 2a; 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom

6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

2.7 Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners wäre bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Vereinigung der Untersuchung im Kanton Schwyz mit dem Verfahren im Kanton Zürich und damit die Gesamtbeurteilung in einer einzigen Verhandlung ohne weiteres möglich gewesen (act. 3, S. 3). Dem Gesuchsgegner ist zwar insofern beizupflichten, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Vorinformation durch den Kanton Schwyz bereits zu einem früheren Zeitpunkt nützlich gewesen wäre, nichtsdestotrotz hat der Kanton Schwyz bei seiner Vorgehensweise die Bestimmungen der Verord- nung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA- Verordnung; SR 331), insbesondere die geltend gemachten Art. 7 und 11, nicht verletzt. Zudem hatte der Kanton Schwyz als einer der in Frage kom- menden Kantone auch die Pflicht, vorerst die Strafverfolgung aufzunehmen und zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen, indem er alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforsch- te und alle dazu notwendigen Erhebungen vornahm (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 102 N. 332, S. 181ff. N. 553ff.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 4). In Anbetracht des Vorwurfs des langen Zuwartens mit der Ge- richtsstandsanfrage ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, welche bei dreimonatiger Untersuchungsdauer ohne Weiterleitung des Falls an den zuständigen Kanton bzw. ohne Einleitung des Meinungsaustausches die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes verneint und sechs Monate als Grenzfall bezeichnet (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 14; TPF BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 4). Die schwyzerische Untersu- chung von drei Monaten hat somit nicht zu lange gedauert. Folglich liegt insgesamt keine Verzögerung seitens des Gesuchstellers vor.

Aufgrund des Sachurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008 ist nun zwar die Vereinigung nicht mehr möglich, dazu verleiht Art. 344 Abs. 1 StGB jedoch auch nicht das Recht (BGE 97 IV 52 E. 2; 99 IV 15 E. 2; TPF BK_G 018/04 vom 26. April 2004 E. 4.2; BG.2005.1 vom

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23. März 2005 E. 2.3; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BG.2005.16 vom

12. Juli 2005 E. 5). Denn nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfah- ren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichts- stand des Art. 344 Abs. 1 StGB. Wenn ein Kanton über die von ihm unter- suchten Delikte ein Urteil fällt, bevor ihm die in einem anderen Kanton ver- folgten Verfehlungen überwiesen werden, zu deren Behandlung er an sich ebenfalls zuständig wäre, rechtfertigt die Tatsache, dass deswegen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung aus- scheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen übrig bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, für sich al- lein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Der Beschul- digte hat kein Recht darauf, von den Behörden des Begehungsortes beur- teilt zu werden (BGE 71 IV 60 E. 1). In der (teilweisen) Fällung eines Urteils ist nicht leichthin ein Grund für die Änderung des Gerichtsstandes zu erbli- cken (sinngemäss BGE 96 IV 91 E. 1). Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg ein Urteil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Von dieser Regel wird ausnahmsweise dann abge- wichen, wenn die Behörde jenes Kantons, der ein Urteil fällte, nicht wusste, dass der Beschuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war. In einem solchen Fall wird der betreffende Kanton nicht mehr gezwungen, ein in ei- nem anderen Kanton gleichzeitig geführtes Verfahren zu übernehmen, von dem er keine Kenntnis hatte (zum Ganzen: SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 94 N. 300-301, S. 174/175 N. 535-536; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5). Vice versa hat also der Gesuchsgegner, der seit der Gerichts- standsanfrage vom 7. Januar 2008 (U-act. 30) und somit auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom Verfahren gegen A. im Kanton Schwyz Kenntnis hat- te, dieses auch zu übernehmen.

Auf diese Weise kann zumindest noch eine einheitliche Beurteilung der ge- gen A. gerichteten Strafsache aus dem Kanton Schwyz durch dieselbe Ge- richtsinstanz erreicht werden, die bereits in der zürcherischen Strafsache entschieden hat. Dabei wird für den Fall der Verurteilung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen sein (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 126 N. 18; BGE 99 IV 15 E. 2).

2.8 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen liegen keine triftigen Gründe für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vor. Der Kanton Zürich ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen,

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deren A. im Kanton Schwyz beschuldigt wird, für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Schwyz ist somit gutzuheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Januar 2008 ablehnte (U-act. 32).

C. Auf Bitte des Verhöramtes des Kantons Schwyz (act. 1.1) gelangte schliesslich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 18. Januar 2008 mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens gegen A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.2). Doch diese lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Brief vom 23. Januar 2008 ebenfalls ab (act. 1.3).

D. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 29. Januar 2008 wendet sich der Kanton Schwyz bzw. dessen Staatsanwaltschaft nun an das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, der Kanton Zürich sei zur Ver- folgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen strafbaren Handlung berech- tigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2008 schliesst der Kanton Zürich, ver- treten durch dessen Oberstaatsanwaltschaft, auf Abweisung des Gesuchs des Kantons Schwyz (act. 3).

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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs- austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Für die Kantone besteht grundsätzlich keine Frist zur Anrufung der Beschwerdekammer, das Prinzip von Treu und Glau- ben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jus- letter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; BG.2008.2 vom 25. Ja- nuar 2008 E. 1.1; BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; BG.2007.7 vom

27. April 2007 E. 1.1; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; BG.2007.1 vom 9. Februar 2007 E. 1.1; BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; BG.2005.31 vom 9. Januar 2006; BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Bezüglich des mutmasslich durch A. begangenen Raubes vom

30. September 2007 in Y. / SZ kommen lediglich die Kantone Schwyz und Zürich ernstlich für die Strafverfolgung in Frage. Deren Meinungsaustausch hat anfangs zwischen dem Verhöramt des Kantons Schwyz und der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland und anschliessend zwischen der Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz und der Oberstaatsanwaltschaft des Kan-

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tons Zürich stattgefunden mit dem Ergebnis, dass keine Einigung erzielt werden konnte (act. 1.2; act. 1.3). Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstands- konflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Des Weiteren sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich gemäss den jeweiligen kantonalen Bestim- mungen zur Vertretung ihrer Kantone vor dem Bundesstrafgericht berechtigt (§ 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz [Strafpro- zessordnung] vom 28. August 1974 [SRSZ 233.110]; § 6 lit. m der Verord- nung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsan- waltschaften vom 27. Oktober 2004 [ZH-LS 213.21]). Der Gesuchsteller, welcher zuerst mit dem Fall befasst gewesen ist, hat das Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstandes binnen weniger Tage nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der Beschwerdekammer eingereicht. Das Gesuch ist zudem genügend substantiiert. Dementsprechend sind alle Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 StGB). Dabei prüft die Beschwerdekammer frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind. Vorausset- zung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 125/126 N. 15, S. 132 N. 45; SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., S. 91 N. 288; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12).

2.2 Zunächst ist die Gleichzeitigkeit der Strafverfolgung zu bejahen, da das Verfahren gegen A. im Kanton Zürich erst beendet worden ist (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008, act. 3.1), nachdem das Ver- fahren gegen denselben im Kanton Schwyz bereits eingeleitet worden war (1. Oktober 2007). Bei der Tat in Y. / SZ am 30. September 2007 wurde B. im Waschküchenbereich seines Wohnhauses von A. mit Körpergewalt zu Boden gestossen, wobei sich jener am Hinterkopf verletzte (Platzwunde) und A. entwendete das Portemonnaie von B. (U-act. 17, S. 7; U-act. 25, S. 5-7, Frage 18ff.; U-act. 26, S. 2-4, Frage 5, 14, S. 8, Frage 31/32; U-act. 27, S. 10/11, Frage 50ff.). Daraus ergibt sich als Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, derjenige des einfachen Raubes nach Massgabe des Art. 140 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der vorliegenden Ak- tenlage kommt keine der möglichen Qualifikationen in Frage. Aus den Aus-

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führungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land (act. 3.2, S. 4-6) sowie schliesslich aus dem nunmehr ergangenen Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach (act. 3.1, S. 2) geht hervor, dass A. auch im Kanton Zürich einen Raub, und zwar ebenfalls nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 StGB, begangen hat. Folglich ergibt sich in beiden Kantonen in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.4 Wie erwähnt geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass der Kanton Zürich seine Strafuntersuchung betreffend A. bereits seit dem 16. Mai 2007 führte (U-act. 3) und mithin die Untersuchung zuerst im Kanton Zürich an- gehoben wurde, was indessen unbestritten ist. Der gesetzliche Gerichts- stand befindet sich folglich im Kanton Zürich.

2.5 Der Gesuchsgegner bestreitet vorliegend seine Zuständigkeit. Zunächst macht er unter Hinweis auf die Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) und deren zweiwöchige Frist für die Eintragung hängiger Verfahren geltend, das Verhöramt des Kantons Schwyz hätte angemessenerweise innerhalb derselben Frist die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland über die neue Untersuchung in- formieren sollen. Das Verhöramt habe jedoch mit der Gerichtsstandanfrage bis zum 7. Januar 2008 und somit mehr als zwei Monate nach Einsicht in den Strafregisterauszug zugewartet. Der Gesuchsgegner erblickt darin eine vom Kanton Schwyz verschuldete Verzögerung. Weiter führt der Gesuchs- gegner prozessökonomische Gründe an, da wegen der genannten Verzö- gerung im Kanton Zürich nun ein zweites Gerichtsverfahren durchgeführt werden müsste und im Kanton Schwyz verwirklichte Tatbestände zu klären wären, wobei sich der Geschädigte, Zeugen wie auch der Verteidiger des Beschuldigten allesamt im Kanton Schwyz befinden. Dadurch würde die Verfahrensführung im Kanton Zürich verkompliziert und verteuert. Aus die- sen Gründen rechtfertige es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen (act. 3, S. 2/3).

2.6 Wo es zweckmässig erscheint, kann die Beschwerdekammer gemäss den Art. 262/263 BStP von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und einen anderen als den nach Art. 340ff. StGB zuständigen Kanton mit der Strafverfolgung beauftragen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurück- haltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge-

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richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf also nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafver- folgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 133 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 148/149 N. 435, 437 m.w.H.; NAY/ THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; 117 IV 87 E. 2a; 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom

6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

2.7 Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners wäre bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Vereinigung der Untersuchung im Kanton Schwyz mit dem Verfahren im Kanton Zürich und damit die Gesamtbeurteilung in einer einzigen Verhandlung ohne weiteres möglich gewesen (act. 3, S. 3). Dem Gesuchsgegner ist zwar insofern beizupflichten, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Vorinformation durch den Kanton Schwyz bereits zu einem früheren Zeitpunkt nützlich gewesen wäre, nichtsdestotrotz hat der Kanton Schwyz bei seiner Vorgehensweise die Bestimmungen der Verord- nung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA- Verordnung; SR 331), insbesondere die geltend gemachten Art. 7 und 11, nicht verletzt. Zudem hatte der Kanton Schwyz als einer der in Frage kom- menden Kantone auch die Pflicht, vorerst die Strafverfolgung aufzunehmen und zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen, indem er alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforsch- te und alle dazu notwendigen Erhebungen vornahm (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 102 N. 332, S. 181ff. N. 553ff.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 4). In Anbetracht des Vorwurfs des langen Zuwartens mit der Ge- richtsstandsanfrage ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, welche bei dreimonatiger Untersuchungsdauer ohne Weiterleitung des Falls an den zuständigen Kanton bzw. ohne Einleitung des Meinungsaustausches die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes verneint und sechs Monate als Grenzfall bezeichnet (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 14; TPF BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 4). Die schwyzerische Untersu- chung von drei Monaten hat somit nicht zu lange gedauert. Folglich liegt insgesamt keine Verzögerung seitens des Gesuchstellers vor.

Aufgrund des Sachurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008 ist nun zwar die Vereinigung nicht mehr möglich, dazu verleiht Art. 344 Abs. 1 StGB jedoch auch nicht das Recht (BGE 97 IV 52 E. 2; 99 IV 15 E. 2; TPF BK_G 018/04 vom 26. April 2004 E. 4.2; BG.2005.1 vom

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23. März 2005 E. 2.3; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BG.2005.16 vom

12. Juli 2005 E. 5). Denn nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfah- ren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichts- stand des Art. 344 Abs. 1 StGB. Wenn ein Kanton über die von ihm unter- suchten Delikte ein Urteil fällt, bevor ihm die in einem anderen Kanton ver- folgten Verfehlungen überwiesen werden, zu deren Behandlung er an sich ebenfalls zuständig wäre, rechtfertigt die Tatsache, dass deswegen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung aus- scheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen übrig bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, für sich al- lein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Der Beschul- digte hat kein Recht darauf, von den Behörden des Begehungsortes beur- teilt zu werden (BGE 71 IV 60 E. 1). In der (teilweisen) Fällung eines Urteils ist nicht leichthin ein Grund für die Änderung des Gerichtsstandes zu erbli- cken (sinngemäss BGE 96 IV 91 E. 1). Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg ein Urteil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Von dieser Regel wird ausnahmsweise dann abge- wichen, wenn die Behörde jenes Kantons, der ein Urteil fällte, nicht wusste, dass der Beschuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war. In einem solchen Fall wird der betreffende Kanton nicht mehr gezwungen, ein in ei- nem anderen Kanton gleichzeitig geführtes Verfahren zu übernehmen, von dem er keine Kenntnis hatte (zum Ganzen: SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 94 N. 300-301, S. 174/175 N. 535-536; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5). Vice versa hat also der Gesuchsgegner, der seit der Gerichts- standsanfrage vom 7. Januar 2008 (U-act. 30) und somit auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom Verfahren gegen A. im Kanton Schwyz Kenntnis hat- te, dieses auch zu übernehmen.

Auf diese Weise kann zumindest noch eine einheitliche Beurteilung der ge- gen A. gerichteten Strafsache aus dem Kanton Schwyz durch dieselbe Ge- richtsinstanz erreicht werden, die bereits in der zürcherischen Strafsache entschieden hat. Dabei wird für den Fall der Verurteilung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen sein (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 126 N. 18; BGE 99 IV 15 E. 2).

2.8 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen liegen keine triftigen Gründe für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vor. Der Kanton Zürich ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen,

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deren A. im Kanton Schwyz beschuldigt wird, für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Schwyz ist somit gutzuheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Mai 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.6

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Sachverhalt:

A. Am 1. Oktober 2007 wurde A. an seinem Wohnort in Z. von der Kantonspo- lizei Schwyz festgenommen wegen des dringenden Verdachts, am 30. September 2007 in Y. / SZ einen Raubüberfall zum Nachteil des B. began- gen zu haben (U-act. 10). Ebenfalls am 1. Oktober 2007 wurde gegen A. ein Strafverfahren wegen Raubes (Art. 140 StGB) und einfacher Körperver- letzung (Art. 123 StGB) eröffnet. Das Verhöramt des Kantons Schwyz setz- te ihn anschliessend in Untersuchungshaft, welche bis am 5. Oktober 2007 dauerte (U-act 12 und 13).

Im Rahmen der Ermittlungen forderte das Verhöramt des Kantons Schwyz beim Bundesamt für Justiz einen Strafregisterauszug des Beschuldigten A. an (U-act. 33). Der Strafregisterauszug vom 3. Oktober 2007 zeigte auf, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seit dem 16. Mai 2007 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Raubes führte (U-act. 3).

B. Deswegen erfolgte seitens des Verhöramts des Kantons Schwyz mittels Schreiben vom 7. Januar 2008 (U-act. 30) und mittels Fax vom 14. Januar 2008 (U-act. 31) die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, welche jedoch den Gerichtsstand mit Schreiben vom

15. Januar 2008 ablehnte (U-act. 32).

C. Auf Bitte des Verhöramtes des Kantons Schwyz (act. 1.1) gelangte schliesslich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 18. Januar 2008 mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens gegen A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.2). Doch diese lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Brief vom 23. Januar 2008 ebenfalls ab (act. 1.3).

D. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 29. Januar 2008 wendet sich der Kanton Schwyz bzw. dessen Staatsanwaltschaft nun an das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, der Kanton Zürich sei zur Ver- folgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen strafbaren Handlung berech- tigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2008 schliesst der Kanton Zürich, ver- treten durch dessen Oberstaatsanwaltschaft, auf Abweisung des Gesuchs des Kantons Schwyz (act. 3).

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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs- austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Für die Kantone besteht grundsätzlich keine Frist zur Anrufung der Beschwerdekammer, das Prinzip von Treu und Glau- ben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jus- letter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; BG.2008.2 vom 25. Ja- nuar 2008 E. 1.1; BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; BG.2007.7 vom

27. April 2007 E. 1.1; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; BG.2007.1 vom 9. Februar 2007 E. 1.1; BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; BG.2005.31 vom 9. Januar 2006; BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Bezüglich des mutmasslich durch A. begangenen Raubes vom

30. September 2007 in Y. / SZ kommen lediglich die Kantone Schwyz und Zürich ernstlich für die Strafverfolgung in Frage. Deren Meinungsaustausch hat anfangs zwischen dem Verhöramt des Kantons Schwyz und der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland und anschliessend zwischen der Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz und der Oberstaatsanwaltschaft des Kan-

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tons Zürich stattgefunden mit dem Ergebnis, dass keine Einigung erzielt werden konnte (act. 1.2; act. 1.3). Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstands- konflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Des Weiteren sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich gemäss den jeweiligen kantonalen Bestim- mungen zur Vertretung ihrer Kantone vor dem Bundesstrafgericht berechtigt (§ 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz [Strafpro- zessordnung] vom 28. August 1974 [SRSZ 233.110]; § 6 lit. m der Verord- nung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsan- waltschaften vom 27. Oktober 2004 [ZH-LS 213.21]). Der Gesuchsteller, welcher zuerst mit dem Fall befasst gewesen ist, hat das Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstandes binnen weniger Tage nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der Beschwerdekammer eingereicht. Das Gesuch ist zudem genügend substantiiert. Dementsprechend sind alle Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 StGB). Dabei prüft die Beschwerdekammer frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind. Vorausset- zung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 125/126 N. 15, S. 132 N. 45; SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., S. 91 N. 288; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12).

2.2 Zunächst ist die Gleichzeitigkeit der Strafverfolgung zu bejahen, da das Verfahren gegen A. im Kanton Zürich erst beendet worden ist (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008, act. 3.1), nachdem das Ver- fahren gegen denselben im Kanton Schwyz bereits eingeleitet worden war (1. Oktober 2007). Bei der Tat in Y. / SZ am 30. September 2007 wurde B. im Waschküchenbereich seines Wohnhauses von A. mit Körpergewalt zu Boden gestossen, wobei sich jener am Hinterkopf verletzte (Platzwunde) und A. entwendete das Portemonnaie von B. (U-act. 17, S. 7; U-act. 25, S. 5-7, Frage 18ff.; U-act. 26, S. 2-4, Frage 5, 14, S. 8, Frage 31/32; U-act. 27, S. 10/11, Frage 50ff.). Daraus ergibt sich als Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, derjenige des einfachen Raubes nach Massgabe des Art. 140 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der vorliegenden Ak- tenlage kommt keine der möglichen Qualifikationen in Frage. Aus den Aus-

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führungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land (act. 3.2, S. 4-6) sowie schliesslich aus dem nunmehr ergangenen Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach (act. 3.1, S. 2) geht hervor, dass A. auch im Kanton Zürich einen Raub, und zwar ebenfalls nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 StGB, begangen hat. Folglich ergibt sich in beiden Kantonen in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.4 Wie erwähnt geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass der Kanton Zürich seine Strafuntersuchung betreffend A. bereits seit dem 16. Mai 2007 führte (U-act. 3) und mithin die Untersuchung zuerst im Kanton Zürich an- gehoben wurde, was indessen unbestritten ist. Der gesetzliche Gerichts- stand befindet sich folglich im Kanton Zürich.

2.5 Der Gesuchsgegner bestreitet vorliegend seine Zuständigkeit. Zunächst macht er unter Hinweis auf die Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) und deren zweiwöchige Frist für die Eintragung hängiger Verfahren geltend, das Verhöramt des Kantons Schwyz hätte angemessenerweise innerhalb derselben Frist die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland über die neue Untersuchung in- formieren sollen. Das Verhöramt habe jedoch mit der Gerichtsstandanfrage bis zum 7. Januar 2008 und somit mehr als zwei Monate nach Einsicht in den Strafregisterauszug zugewartet. Der Gesuchsgegner erblickt darin eine vom Kanton Schwyz verschuldete Verzögerung. Weiter führt der Gesuchs- gegner prozessökonomische Gründe an, da wegen der genannten Verzö- gerung im Kanton Zürich nun ein zweites Gerichtsverfahren durchgeführt werden müsste und im Kanton Schwyz verwirklichte Tatbestände zu klären wären, wobei sich der Geschädigte, Zeugen wie auch der Verteidiger des Beschuldigten allesamt im Kanton Schwyz befinden. Dadurch würde die Verfahrensführung im Kanton Zürich verkompliziert und verteuert. Aus die- sen Gründen rechtfertige es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen (act. 3, S. 2/3).

2.6 Wo es zweckmässig erscheint, kann die Beschwerdekammer gemäss den Art. 262/263 BStP von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und einen anderen als den nach Art. 340ff. StGB zuständigen Kanton mit der Strafverfolgung beauftragen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurück- haltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge-

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richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf also nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafver- folgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 133 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 148/149 N. 435, 437 m.w.H.; NAY/ THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; 117 IV 87 E. 2a; 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom

6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

2.7 Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners wäre bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Vereinigung der Untersuchung im Kanton Schwyz mit dem Verfahren im Kanton Zürich und damit die Gesamtbeurteilung in einer einzigen Verhandlung ohne weiteres möglich gewesen (act. 3, S. 3). Dem Gesuchsgegner ist zwar insofern beizupflichten, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Vorinformation durch den Kanton Schwyz bereits zu einem früheren Zeitpunkt nützlich gewesen wäre, nichtsdestotrotz hat der Kanton Schwyz bei seiner Vorgehensweise die Bestimmungen der Verord- nung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA- Verordnung; SR 331), insbesondere die geltend gemachten Art. 7 und 11, nicht verletzt. Zudem hatte der Kanton Schwyz als einer der in Frage kom- menden Kantone auch die Pflicht, vorerst die Strafverfolgung aufzunehmen und zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen, indem er alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforsch- te und alle dazu notwendigen Erhebungen vornahm (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 102 N. 332, S. 181ff. N. 553ff.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 4). In Anbetracht des Vorwurfs des langen Zuwartens mit der Ge- richtsstandsanfrage ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, welche bei dreimonatiger Untersuchungsdauer ohne Weiterleitung des Falls an den zuständigen Kanton bzw. ohne Einleitung des Meinungsaustausches die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes verneint und sechs Monate als Grenzfall bezeichnet (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 14; TPF BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 4). Die schwyzerische Untersu- chung von drei Monaten hat somit nicht zu lange gedauert. Folglich liegt insgesamt keine Verzögerung seitens des Gesuchstellers vor.

Aufgrund des Sachurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008 ist nun zwar die Vereinigung nicht mehr möglich, dazu verleiht Art. 344 Abs. 1 StGB jedoch auch nicht das Recht (BGE 97 IV 52 E. 2; 99 IV 15 E. 2; TPF BK_G 018/04 vom 26. April 2004 E. 4.2; BG.2005.1 vom

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23. März 2005 E. 2.3; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BG.2005.16 vom

12. Juli 2005 E. 5). Denn nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfah- ren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichts- stand des Art. 344 Abs. 1 StGB. Wenn ein Kanton über die von ihm unter- suchten Delikte ein Urteil fällt, bevor ihm die in einem anderen Kanton ver- folgten Verfehlungen überwiesen werden, zu deren Behandlung er an sich ebenfalls zuständig wäre, rechtfertigt die Tatsache, dass deswegen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung aus- scheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen übrig bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, für sich al- lein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Der Beschul- digte hat kein Recht darauf, von den Behörden des Begehungsortes beur- teilt zu werden (BGE 71 IV 60 E. 1). In der (teilweisen) Fällung eines Urteils ist nicht leichthin ein Grund für die Änderung des Gerichtsstandes zu erbli- cken (sinngemäss BGE 96 IV 91 E. 1). Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg ein Urteil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Von dieser Regel wird ausnahmsweise dann abge- wichen, wenn die Behörde jenes Kantons, der ein Urteil fällte, nicht wusste, dass der Beschuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war. In einem solchen Fall wird der betreffende Kanton nicht mehr gezwungen, ein in ei- nem anderen Kanton gleichzeitig geführtes Verfahren zu übernehmen, von dem er keine Kenntnis hatte (zum Ganzen: SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 94 N. 300-301, S. 174/175 N. 535-536; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5). Vice versa hat also der Gesuchsgegner, der seit der Gerichts- standsanfrage vom 7. Januar 2008 (U-act. 30) und somit auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom Verfahren gegen A. im Kanton Schwyz Kenntnis hat- te, dieses auch zu übernehmen.

Auf diese Weise kann zumindest noch eine einheitliche Beurteilung der ge- gen A. gerichteten Strafsache aus dem Kanton Schwyz durch dieselbe Ge- richtsinstanz erreicht werden, die bereits in der zürcherischen Strafsache entschieden hat. Dabei wird für den Fall der Verurteilung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen sein (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 126 N. 18; BGE 99 IV 15 E. 2).

2.8 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen liegen keine triftigen Gründe für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vor. Der Kanton Zürich ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen,

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deren A. im Kanton Schwyz beschuldigt wird, für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Schwyz ist somit gutzuheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 21. Mai 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.