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BG.2007.1

Bundesstrafgericht · 2007-02-09 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

A. Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau (nachfolgend „URA II“) eröffnete mit Verfügung vom 23. März 2006 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Entwendung zum Gebrauch. Mit Verfügung des URA II vom 4. April 2006 wurde die Voruntersuchung auf den Tatbestand des Betruges ausgedehnt. Mit Ermittlungsbericht vom

2. November 2006 schloss die Kantonspolizei Bern ihre Ermittlungen ab. Dem Deliktsverzeichnis ist zu entnehmen, dass A. 41 Betrüge, fünf Dieb- stähle (ein Diebstahl mit Strafmandat des URA II vom 15. September 2005 erledigt) und eine Entwendung zum Gebrauch in den Kantonen Bern, Aar- gau, Luzern, Zürich, Freiburg, St. Gallen, Waadt, Basel-Landschaft, Schwyz, Solothurn und Glarus begangen habe.

B. Am 1. Dezember 2006 hat die Generalprokuratur des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB die Zuständigkeit an- zuerkennen (act. 1.1). Die Generalprokuratur des Kantons Bern machte geltend, dass A. am 14. März 2006 im Kanton Aargau wegen Diebstahl an- gezeigt worden sei. Die anderen gewerbsmässigen Diebstähle und ge- werbsmässigen Betrüge seien erstmals am 22. März 2006 im Kanton Bern angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantwor- tete diese Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 abschlägig (act. 1.2). Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass bei den 41 Betrügen zweifelsfrei Gewerbsmässigkeit vorliege. Diesbezüglich sei im Kanton Bern am 22. März 2006 die Untersuchung angehoben worden. Der Diebstahl in Z. im Kanton Aargau sei zwar bereits am 23. Februar 2006 angezeigt wor- den. Es liege aber in Bezug auf die Diebstähle keine Gewerbsmässigkeit vor. Dies sei den Akten der Kantonspolizei Bern zu entnehmen, welche für die Diebstähle an keiner Stelle Gewerbsmässigkeit angenommen habe. Der gewerbsmässige Betrug sei im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [heute: Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB] die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Da hiefür die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben worden sei, bleibe die örtliche Zuständigkeit im Kanton Bern.

C. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2006 gelangt die Generalprokuratur des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, dass gerichtsstandsrechtlich relevant der Diebstahl vom 23. Februar 2006 in Z. im Kanton Aargau sei. Die Anzeige

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des Einschleichdiebstahls sei am Tattag erfolgt. Die Diebstähle seien ge- werbsmässig begangen worden. Wer innert Monatsfrist vier Einschleich- diebstähle zum Nachteil von vier verschiedenen Geschädigten begehe und sich dadurch Deliktsgut im Wert von Fr. 5'000.-- verschaffe, begründe einen dringenden Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung. Die gewerbs- mässigen Betrüge seien nach dem Diebstahl im aargauischen Z. vom

23. Februar 2006 angezeigt worden, weshalb der Kanton Aargau örtlich zuständig sei.

D. In seiner Gesuchsantwort vom 17. Januar 2007 stellt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau den Antrag auf Abweisung des Gesuches (act. 3). Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Diebstähle seien nicht ge- werbsmässig begangen worden. Massgeblich für die örtliche Zuständigkeit sei die erste Untersuchungshandlung wegen des gewerbsmässigen Betru- ges. Diese sei am 22. März 2006 im Kanton Bern angehoben worden.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

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2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur wenn für die Handlungen, deren Straf- androhung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1 und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nach- gewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf wel- che sich die Beschuldigung nicht von Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in du- bio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000,

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N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu unter- suchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tat- bestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr ge- richtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BK_G 076/04 vom

27. Oktober 2004 E. 3.1 f.; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1 m.w.H. und TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass mit 41 Betrügen gewerbsmässiger Betrug zu untersuchen ist, wofür die Untersuchung am 22. März 2006 im Kanton Bern angehoben wurde. Hingegen stellt sich die strittige Kernfrage, wie der im Kanton Aargau am 23. Februar 2006 zur Anzeige gebrachte Diebstahl angesichts der drei weiteren Diebstähle rechtlich zu qualifizieren ist bzw. ob diesbezüglich ebenfalls Gewerbsmässigkeit in Frage kommt.

3. 3.1 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 83 zu Art. 139 StGB). Die Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bun- desgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehr- fach delinquiert hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O. N. 89 zu Art. 139 StGB). Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. So mag etwa ein fünffach begangener Diebstahl mit einer Beute von total Fr. 2'000.-- innerhalb einer Woche ge- nügen, die gleiche Anzahl von Delikten mit gleicher Deliktssumme inner- halb eines Jahres hingegen nicht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 91 zu Art. 139 StGB). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkom- men zu erzielen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 92 zu Art. 139 StGB). Schliess- lich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 101 zu Art. 139 StGB).

3.2 A. wird vorgeworfen, vom 23. Februar 2006 bis 20. März 2006 vier Dieb- stähle zum Nachteil von vier verschiedenen Geschädigten begangen und sich dadurch Deliktsgut von Fr. 4'889.-- verschafft zu haben. Aufgrund der Häufigkeit und der erzielten Deliktssumme ist davon auszugehen, dass A. die Absicht hatte, mit den Diebstählen zumindest einen Nebenerwerb zu

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seiner angeblichen Tätigkeit als selbständiger „Leasing-Vermittler“ zu erzie- len. Daran vermag im Übrigen der Umstand, wonach A. mitunter wegen zwei geringfügigen Diebstählen angezeigt wurde, nichts zu ändern. Die Einschleichdiebstähle stehen zeitlich und nach dem „modus operandi“ in einem derart engen Zusammenhang, dass der dringende Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung besteht. Diese Feststellung wird zudem da- durch verstärkt, wenn man das Vorstrafenregister von A. betrachtet. Dem schweizerischen Strafregister ist zu entnehmen, dass A. einschlägig wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft ist. Mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach, Aarberg, vom 4. Mai 2000 wurde er unter ande- rem wegen gewerbsmässigem Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten sowie zu einer ambulanten Behandlung verurteilt. Die erneute und wiederholte Tatbegehung ergibt den dringenden Verdacht, dass A. be- reit war, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Wer innert Monatsfrist vier Einschleichdiebstähle zum Nachteil von vier Geschädigten begeht, be- legt dadurch seine Absicht, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Ge- stützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass in Bezug auf die vier Diebstähle der drin- gende Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung besteht.

3.3 Die Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des gewerbs- mässigen Betruges haben die gleiche Strafandrohung mit einer Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB). In solchen Fällen sind gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. Ziff. 2.1). Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der ge- richtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; TPF BG.2006.34 vom

21. Dezember 2006 E. 3.1; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.; TPF BG 2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Vorliegend stellt somit die Entgegennah- me der Anzeige betreffend den Diebstahl im aargauischen Z. am 23. Feb- ruar 2006 durch die Aargauer Kantonspolizei die erste gerichtsstandsrele- vante Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst im Kanton Aargau angehoben. Angesichts der achtmonatigen Untersu- chungsdauer könnte dem Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden, er habe während verhältnismässig langer Zeit Untersuchungshandlungen vorgenommen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 444 und N. 625). Das Ge- such ist somit gutzuheissen und der Kanton Aargau ist damit berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG [siehe Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

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E. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur wenn für die Handlungen, deren Straf- androhung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1 und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nach- gewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf wel- che sich die Beschuldigung nicht von Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in du- bio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000,

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N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu unter- suchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tat- bestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr ge- richtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BK_G 076/04 vom

27. Oktober 2004 E. 3.1 f.; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1 m.w.H. und TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).

E. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass mit 41 Betrügen gewerbsmässiger Betrug zu untersuchen ist, wofür die Untersuchung am 22. März 2006 im Kanton Bern angehoben wurde. Hingegen stellt sich die strittige Kernfrage, wie der im Kanton Aargau am 23. Februar 2006 zur Anzeige gebrachte Diebstahl angesichts der drei weiteren Diebstähle rechtlich zu qualifizieren ist bzw. ob diesbezüglich ebenfalls Gewerbsmässigkeit in Frage kommt.

E. 3.1 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 83 zu Art. 139 StGB). Die Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bun- desgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehr- fach delinquiert hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O. N. 89 zu Art. 139 StGB). Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. So mag etwa ein fünffach begangener Diebstahl mit einer Beute von total Fr. 2'000.-- innerhalb einer Woche ge- nügen, die gleiche Anzahl von Delikten mit gleicher Deliktssumme inner- halb eines Jahres hingegen nicht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 91 zu Art. 139 StGB). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkom- men zu erzielen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 92 zu Art. 139 StGB). Schliess- lich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 101 zu Art. 139 StGB).

E. 3.2 A. wird vorgeworfen, vom 23. Februar 2006 bis 20. März 2006 vier Dieb- stähle zum Nachteil von vier verschiedenen Geschädigten begangen und sich dadurch Deliktsgut von Fr. 4'889.-- verschafft zu haben. Aufgrund der Häufigkeit und der erzielten Deliktssumme ist davon auszugehen, dass A. die Absicht hatte, mit den Diebstählen zumindest einen Nebenerwerb zu

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seiner angeblichen Tätigkeit als selbständiger „Leasing-Vermittler“ zu erzie- len. Daran vermag im Übrigen der Umstand, wonach A. mitunter wegen zwei geringfügigen Diebstählen angezeigt wurde, nichts zu ändern. Die Einschleichdiebstähle stehen zeitlich und nach dem „modus operandi“ in einem derart engen Zusammenhang, dass der dringende Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung besteht. Diese Feststellung wird zudem da- durch verstärkt, wenn man das Vorstrafenregister von A. betrachtet. Dem schweizerischen Strafregister ist zu entnehmen, dass A. einschlägig wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft ist. Mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach, Aarberg, vom 4. Mai 2000 wurde er unter ande- rem wegen gewerbsmässigem Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten sowie zu einer ambulanten Behandlung verurteilt. Die erneute und wiederholte Tatbegehung ergibt den dringenden Verdacht, dass A. be- reit war, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Wer innert Monatsfrist vier Einschleichdiebstähle zum Nachteil von vier Geschädigten begeht, be- legt dadurch seine Absicht, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Ge- stützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass in Bezug auf die vier Diebstähle der drin- gende Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung besteht.

E. 3.3 Die Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des gewerbs- mässigen Betruges haben die gleiche Strafandrohung mit einer Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB). In solchen Fällen sind gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. Ziff. 2.1). Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der ge- richtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; TPF BG.2006.34 vom

21. Dezember 2006 E. 3.1; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.; TPF BG 2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Vorliegend stellt somit die Entgegennah- me der Anzeige betreffend den Diebstahl im aargauischen Z. am 23. Feb- ruar 2006 durch die Aargauer Kantonspolizei die erste gerichtsstandsrele- vante Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst im Kanton Aargau angehoben. Angesichts der achtmonatigen Untersu- chungsdauer könnte dem Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden, er habe während verhältnismässig langer Zeit Untersuchungshandlungen vorgenommen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 444 und N. 625). Das Ge- such ist somit gutzuheissen und der Kanton Aargau ist damit berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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E. 4 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG [siehe Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Februar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.1

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Sachverhalt:

A. Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau (nachfolgend „URA II“) eröffnete mit Verfügung vom 23. März 2006 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Entwendung zum Gebrauch. Mit Verfügung des URA II vom 4. April 2006 wurde die Voruntersuchung auf den Tatbestand des Betruges ausgedehnt. Mit Ermittlungsbericht vom

2. November 2006 schloss die Kantonspolizei Bern ihre Ermittlungen ab. Dem Deliktsverzeichnis ist zu entnehmen, dass A. 41 Betrüge, fünf Dieb- stähle (ein Diebstahl mit Strafmandat des URA II vom 15. September 2005 erledigt) und eine Entwendung zum Gebrauch in den Kantonen Bern, Aar- gau, Luzern, Zürich, Freiburg, St. Gallen, Waadt, Basel-Landschaft, Schwyz, Solothurn und Glarus begangen habe.

B. Am 1. Dezember 2006 hat die Generalprokuratur des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB die Zuständigkeit an- zuerkennen (act. 1.1). Die Generalprokuratur des Kantons Bern machte geltend, dass A. am 14. März 2006 im Kanton Aargau wegen Diebstahl an- gezeigt worden sei. Die anderen gewerbsmässigen Diebstähle und ge- werbsmässigen Betrüge seien erstmals am 22. März 2006 im Kanton Bern angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantwor- tete diese Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 abschlägig (act. 1.2). Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass bei den 41 Betrügen zweifelsfrei Gewerbsmässigkeit vorliege. Diesbezüglich sei im Kanton Bern am 22. März 2006 die Untersuchung angehoben worden. Der Diebstahl in Z. im Kanton Aargau sei zwar bereits am 23. Februar 2006 angezeigt wor- den. Es liege aber in Bezug auf die Diebstähle keine Gewerbsmässigkeit vor. Dies sei den Akten der Kantonspolizei Bern zu entnehmen, welche für die Diebstähle an keiner Stelle Gewerbsmässigkeit angenommen habe. Der gewerbsmässige Betrug sei im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [heute: Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB] die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Da hiefür die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben worden sei, bleibe die örtliche Zuständigkeit im Kanton Bern.

C. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2006 gelangt die Generalprokuratur des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, dass gerichtsstandsrechtlich relevant der Diebstahl vom 23. Februar 2006 in Z. im Kanton Aargau sei. Die Anzeige

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des Einschleichdiebstahls sei am Tattag erfolgt. Die Diebstähle seien ge- werbsmässig begangen worden. Wer innert Monatsfrist vier Einschleich- diebstähle zum Nachteil von vier verschiedenen Geschädigten begehe und sich dadurch Deliktsgut im Wert von Fr. 5'000.-- verschaffe, begründe einen dringenden Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung. Die gewerbs- mässigen Betrüge seien nach dem Diebstahl im aargauischen Z. vom

23. Februar 2006 angezeigt worden, weshalb der Kanton Aargau örtlich zuständig sei.

D. In seiner Gesuchsantwort vom 17. Januar 2007 stellt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau den Antrag auf Abweisung des Gesuches (act. 3). Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Diebstähle seien nicht ge- werbsmässig begangen worden. Massgeblich für die örtliche Zuständigkeit sei die erste Untersuchungshandlung wegen des gewerbsmässigen Betru- ges. Diese sei am 22. März 2006 im Kanton Bern angehoben worden.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

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2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur wenn für die Handlungen, deren Straf- androhung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1 und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nach- gewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf wel- che sich die Beschuldigung nicht von Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in du- bio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000,

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N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu unter- suchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tat- bestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr ge- richtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BK_G 076/04 vom

27. Oktober 2004 E. 3.1 f.; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1 m.w.H. und TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass mit 41 Betrügen gewerbsmässiger Betrug zu untersuchen ist, wofür die Untersuchung am 22. März 2006 im Kanton Bern angehoben wurde. Hingegen stellt sich die strittige Kernfrage, wie der im Kanton Aargau am 23. Februar 2006 zur Anzeige gebrachte Diebstahl angesichts der drei weiteren Diebstähle rechtlich zu qualifizieren ist bzw. ob diesbezüglich ebenfalls Gewerbsmässigkeit in Frage kommt.

3. 3.1 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 83 zu Art. 139 StGB). Die Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bun- desgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehr- fach delinquiert hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O. N. 89 zu Art. 139 StGB). Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. So mag etwa ein fünffach begangener Diebstahl mit einer Beute von total Fr. 2'000.-- innerhalb einer Woche ge- nügen, die gleiche Anzahl von Delikten mit gleicher Deliktssumme inner- halb eines Jahres hingegen nicht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 91 zu Art. 139 StGB). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkom- men zu erzielen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 92 zu Art. 139 StGB). Schliess- lich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 101 zu Art. 139 StGB).

3.2 A. wird vorgeworfen, vom 23. Februar 2006 bis 20. März 2006 vier Dieb- stähle zum Nachteil von vier verschiedenen Geschädigten begangen und sich dadurch Deliktsgut von Fr. 4'889.-- verschafft zu haben. Aufgrund der Häufigkeit und der erzielten Deliktssumme ist davon auszugehen, dass A. die Absicht hatte, mit den Diebstählen zumindest einen Nebenerwerb zu

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seiner angeblichen Tätigkeit als selbständiger „Leasing-Vermittler“ zu erzie- len. Daran vermag im Übrigen der Umstand, wonach A. mitunter wegen zwei geringfügigen Diebstählen angezeigt wurde, nichts zu ändern. Die Einschleichdiebstähle stehen zeitlich und nach dem „modus operandi“ in einem derart engen Zusammenhang, dass der dringende Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung besteht. Diese Feststellung wird zudem da- durch verstärkt, wenn man das Vorstrafenregister von A. betrachtet. Dem schweizerischen Strafregister ist zu entnehmen, dass A. einschlägig wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft ist. Mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach, Aarberg, vom 4. Mai 2000 wurde er unter ande- rem wegen gewerbsmässigem Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten sowie zu einer ambulanten Behandlung verurteilt. Die erneute und wiederholte Tatbegehung ergibt den dringenden Verdacht, dass A. be- reit war, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Wer innert Monatsfrist vier Einschleichdiebstähle zum Nachteil von vier Geschädigten begeht, be- legt dadurch seine Absicht, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Ge- stützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass in Bezug auf die vier Diebstähle der drin- gende Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung besteht.

3.3 Die Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des gewerbs- mässigen Betruges haben die gleiche Strafandrohung mit einer Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB). In solchen Fällen sind gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. Ziff. 2.1). Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der ge- richtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; TPF BG.2006.34 vom

21. Dezember 2006 E. 3.1; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.; TPF BG 2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Vorliegend stellt somit die Entgegennah- me der Anzeige betreffend den Diebstahl im aargauischen Z. am 23. Feb- ruar 2006 durch die Aargauer Kantonspolizei die erste gerichtsstandsrele- vante Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst im Kanton Aargau angehoben. Angesichts der achtmonatigen Untersu- chungsdauer könnte dem Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden, er habe während verhältnismässig langer Zeit Untersuchungshandlungen vorgenommen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 444 und N. 625). Das Ge- such ist somit gutzuheissen und der Kanton Aargau ist damit berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG [siehe Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 9. Februar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.