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BG.2008.13

Bundesstrafgericht · 2008-07-02 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Am 26. Juli 2007 erstattete der Vertreter der A. AG, einem Leasingunter- nehmen in Z., bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen B. und C. wegen Veruntreuung zweier Sattelschlepper. Die beiden Beschuldigten hatten als Gesellschafter der D. GmbH in deren Namen und an deren Sitz in Y. / SG mit vorgenannter Leasinggesellschaft am 10. Oktober und am 20. Novem- ber 2006 zwei Leasingverträge über die beiden Sattelschlepper abge- schlossen. Da sie seit Januar 2007 die Leasingraten nicht mehr bezahlt hatten, leitete die Leasinggesellschaft die Betreibung ein und forderte die beiden Sattelschlepper zurück. Gemäss Schreiben von B. im Juli 2007 konnte die Rückgabe jedoch nicht erfolgen, da die Sattelschlepper in der Gegend um X. und W. sowie in Kasachstan im Einsatz standen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ergaben indessen, dass B. bezüglich des einen Sattelschleppers am 14. Juni 2007 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau einen Halterwechsel vorge- nommen hatte, indem er das Fahrzeug auf seinen Sohn einlöste, obwohl aufgrund der allgemeinen Leasingbedingungen ein Halterwechsel unter- sagt war. Am 13. August 2007 wurde dieses Fahrzeug stillgelegt. Der zwei- te Sattelschlepper war am 22. Juni 2007 ebenfalls beim Strassenver- kehrsamt des Kantons Thurgau stillgelegt und am 28. Juni 2007 in Schaff- hausen für den Export auf einen Dritten befristet eingelöst worden, wobei Hinweise bestehen, dass dieses Fahrzeug nach Litauen überführt wurde.

B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 erfolgte seitens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Gerichtsstandsanfrage an das Kantonale Unter- suchungsrichteramt des Kantons Thurgau (act. 1.6). Das zuständige Be- zirksamt Frauenfeld lehnte das Ersuchen mit Antwortschreiben vom

20. Dezember 2007 ab (act. 1.7).

C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. Januar 2008 das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen um Über- nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4). Jenes verneinte den Gerichtsstand mit Schreiben vom 21. Januar 2008 ebenfalls (act. 1.8).

D. Letztlich bat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. April 2008 noch den Kanton St. Gallen bzw. das Untersuchungsamt Altstätten um Über-

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nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7), doch auch diese Behörde verneinte ihre örtliche Zuständigkeit am 21. Mai 2008 (act. 1.12).

E. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 18. Juni 2008 gelangt nun der Kanton Zürich bzw. dessen Oberstaatsanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Kanton Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung des B. und des C. für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei der Kanton Schaffhau- sen und subeventualiter der Kanton St. Gallen zur Verfolgung und Beurtei- lung der erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs- austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Be- schwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar

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2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 9. Feb- ruar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom

9. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich mit der Gerichts- standsanfrage zuerst an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Thurgau gewandt (act. 1.6), wobei dieses die Anfrage zuständigkeits- halber an das Bezirksamt Frauenfeld weiterleitete (Akten C-5/2007/5014, act. 13/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat in einem zweiten Schritt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4) und drittens das Untersuchungsamt Altstätten / SG (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) bezüglich des Gerichtsstandes ange- fragt. Alle drei angefragten Behörden haben wie erwähnt den Gerichtsstand verneint und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt (act. 1.7; act. 1.8; act. 1.12). Anschliessend hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorliegen- de Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes gestellt (act. 1).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 (ZH-LS 213.21) zur Vertretung ihres Kantons vor dem Bundesstrafgericht berechtigt ist.

Aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessord- nung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) des Kantons Thurgau geht hervor, dass Anstände über die örtliche Zuständigkeit im Un- tersuchungsverfahren kantonal endgültig von der Staatsanwaltschaft ent- schieden werden. Eine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit lässt sich dieser Strafprozessord- nung jedoch nicht entnehmen. Praxisgemäss sind die Bezirksämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksamt Frauenfeld – legitimiert, sich für den Kanton Thurgau gegenüber anderen Kantonen zur Gerichtsstandsfra- ge zu äussern (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Gegenüber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist jedoch lediglich die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Vertretung ihres Kantons bei

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interkantonalen Gerichtsstandsanständen berechtigt. Eine auf den vorlie- genden Fall bezogene Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches liegt der Be- schwerdekammer jedoch nicht vor.

Die Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100) bestimmt in Art. 4 Abs. 1, dass bei Gerichtsstands- konflikten mit anderen Kantonen die Staatsanwaltschaft die Verhandlungen mit den ausserkantonalen Behörden führt und gegebenenfalls den Kanton Schaffhausen vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes) vertritt. In casu liegt jedoch seitens des Kantons Schaffhausen lediglich die Stellungnahme des Unter- suchungsrichteramtes zur Gerichtsstandsanfrage (act. 1.8) vor.

Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1) des Kantons St. Gallen vertritt der Staatsanwalt den Kanton St. Gallen im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes). Das Untersu- chungsamt Altstätten ist ein Teil der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und wird daher auch von einer Staatsanwältin geleitet (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes). Die Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist an die entsprechende Staatsan- wältin adressiert (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) und mit einem vom stell- vertretenden Staatsanwalt unterschriebenen Antwortschreiben abgewiesen worden (act. 1.12).

Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgespro- chen hat, liegt kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines nega- tiven Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht an- gerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Mei- nungsaustausch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Schaffhausen noch nicht durchgeführt worden ist, liegt inso- fern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort unzulässig, weshalb von der Einholung der Gesuchsantworten abgesehen wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom

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13. Februar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buchstabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Ent- scheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Ge- suchsteller somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau sowie mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu erfolgen. Sollte sich nach diesem Meinungs- austausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundes- strafgericht zu unterbreiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 2. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bezirksamt Frauenfeld - Staatsanwaltschaft Schaffhausen - Untersuchungsrichteramt Schaffhausen - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Dezember 2007 ab (act. 1.7).

C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. Januar 2008 das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen um Über- nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4). Jenes verneinte den Gerichtsstand mit Schreiben vom 21. Januar 2008 ebenfalls (act. 1.8).

D. Letztlich bat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. April 2008 noch den Kanton St. Gallen bzw. das Untersuchungsamt Altstätten um Über-

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nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7), doch auch diese Behörde verneinte ihre örtliche Zuständigkeit am 21. Mai 2008 (act. 1.12).

E. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 18. Juni 2008 gelangt nun der Kanton Zürich bzw. dessen Oberstaatsanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Kanton Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung des B. und des C. für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei der Kanton Schaffhau- sen und subeventualiter der Kanton St. Gallen zur Verfolgung und Beurtei- lung der erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs- austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Be- schwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar

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2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 9. Feb- ruar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom

9. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich mit der Gerichts- standsanfrage zuerst an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Thurgau gewandt (act. 1.6), wobei dieses die Anfrage zuständigkeits- halber an das Bezirksamt Frauenfeld weiterleitete (Akten C-5/2007/5014, act. 13/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat in einem zweiten Schritt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4) und drittens das Untersuchungsamt Altstätten / SG (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) bezüglich des Gerichtsstandes ange- fragt. Alle drei angefragten Behörden haben wie erwähnt den Gerichtsstand verneint und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt (act. 1.7; act. 1.8; act. 1.12). Anschliessend hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorliegen- de Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes gestellt (act. 1).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 (ZH-LS 213.21) zur Vertretung ihres Kantons vor dem Bundesstrafgericht berechtigt ist.

Aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessord- nung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) des Kantons Thurgau geht hervor, dass Anstände über die örtliche Zuständigkeit im Un- tersuchungsverfahren kantonal endgültig von der Staatsanwaltschaft ent- schieden werden. Eine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit lässt sich dieser Strafprozessord- nung jedoch nicht entnehmen. Praxisgemäss sind die Bezirksämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksamt Frauenfeld – legitimiert, sich für den Kanton Thurgau gegenüber anderen Kantonen zur Gerichtsstandsfra- ge zu äussern (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Gegenüber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist jedoch lediglich die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Vertretung ihres Kantons bei

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interkantonalen Gerichtsstandsanständen berechtigt. Eine auf den vorlie- genden Fall bezogene Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches liegt der Be- schwerdekammer jedoch nicht vor.

Die Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100) bestimmt in Art. 4 Abs. 1, dass bei Gerichtsstands- konflikten mit anderen Kantonen die Staatsanwaltschaft die Verhandlungen mit den ausserkantonalen Behörden führt und gegebenenfalls den Kanton Schaffhausen vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes) vertritt. In casu liegt jedoch seitens des Kantons Schaffhausen lediglich die Stellungnahme des Unter- suchungsrichteramtes zur Gerichtsstandsanfrage (act. 1.8) vor.

Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1) des Kantons St. Gallen vertritt der Staatsanwalt den Kanton St. Gallen im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes). Das Untersu- chungsamt Altstätten ist ein Teil der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und wird daher auch von einer Staatsanwältin geleitet (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes). Die Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist an die entsprechende Staatsan- wältin adressiert (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) und mit einem vom stell- vertretenden Staatsanwalt unterschriebenen Antwortschreiben abgewiesen worden (act. 1.12).

Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgespro- chen hat, liegt kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines nega- tiven Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht an- gerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Mei- nungsaustausch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Schaffhausen noch nicht durchgeführt worden ist, liegt inso- fern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort unzulässig, weshalb von der Einholung der Gesuchsantworten abgesehen wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom

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13. Februar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buchstabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Ent- scheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Ge- suchsteller somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau sowie mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu erfolgen. Sollte sich nach diesem Meinungs- austausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundes- strafgericht zu unterbreiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 2. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bezirksamt Frauenfeld - Staatsanwaltschaft Schaffhausen - Untersuchungsrichteramt Schaffhausen - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
  2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt- schaft,
  3. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät- ten, Gesuchsgegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.13 - 2 - Sachverhalt: A. Am 26. Juli 2007 erstattete der Vertreter der A. AG, einem Leasingunter- nehmen in Z., bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen B. und C. wegen Veruntreuung zweier Sattelschlepper. Die beiden Beschuldigten hatten als Gesellschafter der D. GmbH in deren Namen und an deren Sitz in Y. / SG mit vorgenannter Leasinggesellschaft am 10. Oktober und am 20. Novem- ber 2006 zwei Leasingverträge über die beiden Sattelschlepper abge- schlossen. Da sie seit Januar 2007 die Leasingraten nicht mehr bezahlt hatten, leitete die Leasinggesellschaft die Betreibung ein und forderte die beiden Sattelschlepper zurück. Gemäss Schreiben von B. im Juli 2007 konnte die Rückgabe jedoch nicht erfolgen, da die Sattelschlepper in der Gegend um X. und W. sowie in Kasachstan im Einsatz standen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ergaben indessen, dass B. bezüglich des einen Sattelschleppers am 14. Juni 2007 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau einen Halterwechsel vorge- nommen hatte, indem er das Fahrzeug auf seinen Sohn einlöste, obwohl aufgrund der allgemeinen Leasingbedingungen ein Halterwechsel unter- sagt war. Am 13. August 2007 wurde dieses Fahrzeug stillgelegt. Der zwei- te Sattelschlepper war am 22. Juni 2007 ebenfalls beim Strassenver- kehrsamt des Kantons Thurgau stillgelegt und am 28. Juni 2007 in Schaff- hausen für den Export auf einen Dritten befristet eingelöst worden, wobei Hinweise bestehen, dass dieses Fahrzeug nach Litauen überführt wurde. B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 erfolgte seitens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Gerichtsstandsanfrage an das Kantonale Unter- suchungsrichteramt des Kantons Thurgau (act. 1.6). Das zuständige Be- zirksamt Frauenfeld lehnte das Ersuchen mit Antwortschreiben vom
  4. Dezember 2007 ab (act. 1.7). C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. Januar 2008 das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen um Über- nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4). Jenes verneinte den Gerichtsstand mit Schreiben vom 21. Januar 2008 ebenfalls (act. 1.8). D. Letztlich bat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. April 2008 noch den Kanton St. Gallen bzw. das Untersuchungsamt Altstätten um Über- - 3 - nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7), doch auch diese Behörde verneinte ihre örtliche Zuständigkeit am 21. Mai 2008 (act. 1.12). E. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 18. Juni 2008 gelangt nun der Kanton Zürich bzw. dessen Oberstaatsanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Kanton Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung des B. und des C. für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei der Kanton Schaffhau- sen und subeventualiter der Kanton St. Gallen zur Verfolgung und Beurtei- lung der erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  5. 1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs- austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Be- schwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
  6. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar - 4 - 2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 9. Feb- ruar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom
  7. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). 1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich mit der Gerichts- standsanfrage zuerst an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Thurgau gewandt (act. 1.6), wobei dieses die Anfrage zuständigkeits- halber an das Bezirksamt Frauenfeld weiterleitete (Akten C-5/2007/5014, act. 13/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat in einem zweiten Schritt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4) und drittens das Untersuchungsamt Altstätten / SG (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) bezüglich des Gerichtsstandes ange- fragt. Alle drei angefragten Behörden haben wie erwähnt den Gerichtsstand verneint und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt (act. 1.7; act. 1.8; act. 1.12). Anschliessend hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorliegen- de Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes gestellt (act. 1). Zunächst ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 (ZH-LS 213.21) zur Vertretung ihres Kantons vor dem Bundesstrafgericht berechtigt ist. Aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessord- nung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) des Kantons Thurgau geht hervor, dass Anstände über die örtliche Zuständigkeit im Un- tersuchungsverfahren kantonal endgültig von der Staatsanwaltschaft ent- schieden werden. Eine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit lässt sich dieser Strafprozessord- nung jedoch nicht entnehmen. Praxisgemäss sind die Bezirksämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksamt Frauenfeld – legitimiert, sich für den Kanton Thurgau gegenüber anderen Kantonen zur Gerichtsstandsfra- ge zu äussern (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Gegenüber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist jedoch lediglich die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Vertretung ihres Kantons bei - 5 - interkantonalen Gerichtsstandsanständen berechtigt. Eine auf den vorlie- genden Fall bezogene Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches liegt der Be- schwerdekammer jedoch nicht vor. Die Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100) bestimmt in Art. 4 Abs. 1, dass bei Gerichtsstands- konflikten mit anderen Kantonen die Staatsanwaltschaft die Verhandlungen mit den ausserkantonalen Behörden führt und gegebenenfalls den Kanton Schaffhausen vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes) vertritt. In casu liegt jedoch seitens des Kantons Schaffhausen lediglich die Stellungnahme des Unter- suchungsrichteramtes zur Gerichtsstandsanfrage (act. 1.8) vor. Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1) des Kantons St. Gallen vertritt der Staatsanwalt den Kanton St. Gallen im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes). Das Untersu- chungsamt Altstätten ist ein Teil der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und wird daher auch von einer Staatsanwältin geleitet (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes). Die Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist an die entsprechende Staatsan- wältin adressiert (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) und mit einem vom stell- vertretenden Staatsanwalt unterschriebenen Antwortschreiben abgewiesen worden (act. 1.12). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgespro- chen hat, liegt kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines nega- tiven Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht an- gerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Mei- nungsaustausch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Schaffhausen noch nicht durchgeführt worden ist, liegt inso- fern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort unzulässig, weshalb von der Einholung der Gesuchsantworten abgesehen wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom - 6 -
  8. Februar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buchstabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Ent- scheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten. 1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Ge- suchsteller somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau sowie mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu erfolgen. Sollte sich nach diesem Meinungs- austausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundes- strafgericht zu unterbreiten.
  9. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 7 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
  10. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  11. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz Barbara Ott und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt- schaft,

3. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät- ten,

Gesuchsgegner Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.13

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Sachverhalt:

A. Am 26. Juli 2007 erstattete der Vertreter der A. AG, einem Leasingunter- nehmen in Z., bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen B. und C. wegen Veruntreuung zweier Sattelschlepper. Die beiden Beschuldigten hatten als Gesellschafter der D. GmbH in deren Namen und an deren Sitz in Y. / SG mit vorgenannter Leasinggesellschaft am 10. Oktober und am 20. Novem- ber 2006 zwei Leasingverträge über die beiden Sattelschlepper abge- schlossen. Da sie seit Januar 2007 die Leasingraten nicht mehr bezahlt hatten, leitete die Leasinggesellschaft die Betreibung ein und forderte die beiden Sattelschlepper zurück. Gemäss Schreiben von B. im Juli 2007 konnte die Rückgabe jedoch nicht erfolgen, da die Sattelschlepper in der Gegend um X. und W. sowie in Kasachstan im Einsatz standen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ergaben indessen, dass B. bezüglich des einen Sattelschleppers am 14. Juni 2007 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau einen Halterwechsel vorge- nommen hatte, indem er das Fahrzeug auf seinen Sohn einlöste, obwohl aufgrund der allgemeinen Leasingbedingungen ein Halterwechsel unter- sagt war. Am 13. August 2007 wurde dieses Fahrzeug stillgelegt. Der zwei- te Sattelschlepper war am 22. Juni 2007 ebenfalls beim Strassenver- kehrsamt des Kantons Thurgau stillgelegt und am 28. Juni 2007 in Schaff- hausen für den Export auf einen Dritten befristet eingelöst worden, wobei Hinweise bestehen, dass dieses Fahrzeug nach Litauen überführt wurde.

B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 erfolgte seitens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Gerichtsstandsanfrage an das Kantonale Unter- suchungsrichteramt des Kantons Thurgau (act. 1.6). Das zuständige Be- zirksamt Frauenfeld lehnte das Ersuchen mit Antwortschreiben vom

20. Dezember 2007 ab (act. 1.7).

C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. Januar 2008 das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen um Über- nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4). Jenes verneinte den Gerichtsstand mit Schreiben vom 21. Januar 2008 ebenfalls (act. 1.8).

D. Letztlich bat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. April 2008 noch den Kanton St. Gallen bzw. das Untersuchungsamt Altstätten um Über-

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nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7), doch auch diese Behörde verneinte ihre örtliche Zuständigkeit am 21. Mai 2008 (act. 1.12).

E. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 18. Juni 2008 gelangt nun der Kanton Zürich bzw. dessen Oberstaatsanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Kanton Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung des B. und des C. für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei der Kanton Schaffhau- sen und subeventualiter der Kanton St. Gallen zur Verfolgung und Beurtei- lung der erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs- austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Be- schwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar

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2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 9. Feb- ruar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom

9. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich mit der Gerichts- standsanfrage zuerst an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Thurgau gewandt (act. 1.6), wobei dieses die Anfrage zuständigkeits- halber an das Bezirksamt Frauenfeld weiterleitete (Akten C-5/2007/5014, act. 13/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat in einem zweiten Schritt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4) und drittens das Untersuchungsamt Altstätten / SG (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) bezüglich des Gerichtsstandes ange- fragt. Alle drei angefragten Behörden haben wie erwähnt den Gerichtsstand verneint und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt (act. 1.7; act. 1.8; act. 1.12). Anschliessend hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorliegen- de Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes gestellt (act. 1).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 (ZH-LS 213.21) zur Vertretung ihres Kantons vor dem Bundesstrafgericht berechtigt ist.

Aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessord- nung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) des Kantons Thurgau geht hervor, dass Anstände über die örtliche Zuständigkeit im Un- tersuchungsverfahren kantonal endgültig von der Staatsanwaltschaft ent- schieden werden. Eine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit lässt sich dieser Strafprozessord- nung jedoch nicht entnehmen. Praxisgemäss sind die Bezirksämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksamt Frauenfeld – legitimiert, sich für den Kanton Thurgau gegenüber anderen Kantonen zur Gerichtsstandsfra- ge zu äussern (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Gegenüber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist jedoch lediglich die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Vertretung ihres Kantons bei

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interkantonalen Gerichtsstandsanständen berechtigt. Eine auf den vorlie- genden Fall bezogene Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches liegt der Be- schwerdekammer jedoch nicht vor.

Die Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100) bestimmt in Art. 4 Abs. 1, dass bei Gerichtsstands- konflikten mit anderen Kantonen die Staatsanwaltschaft die Verhandlungen mit den ausserkantonalen Behörden führt und gegebenenfalls den Kanton Schaffhausen vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes) vertritt. In casu liegt jedoch seitens des Kantons Schaffhausen lediglich die Stellungnahme des Unter- suchungsrichteramtes zur Gerichtsstandsanfrage (act. 1.8) vor.

Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1) des Kantons St. Gallen vertritt der Staatsanwalt den Kanton St. Gallen im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes). Das Untersu- chungsamt Altstätten ist ein Teil der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und wird daher auch von einer Staatsanwältin geleitet (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes). Die Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist an die entsprechende Staatsan- wältin adressiert (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) und mit einem vom stell- vertretenden Staatsanwalt unterschriebenen Antwortschreiben abgewiesen worden (act. 1.12).

Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgespro- chen hat, liegt kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines nega- tiven Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht an- gerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Mei- nungsaustausch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Schaffhausen noch nicht durchgeführt worden ist, liegt inso- fern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort unzulässig, weshalb von der Einholung der Gesuchsantworten abgesehen wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom

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13. Februar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buchstabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Ent- scheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Ge- suchsteller somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau sowie mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu erfolgen. Sollte sich nach diesem Meinungs- austausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundes- strafgericht zu unterbreiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 2. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bezirksamt Frauenfeld - Staatsanwaltschaft Schaffhausen - Untersuchungsrichteramt Schaffhausen - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.