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BG.2008.9

Bundesstrafgericht · 2008-03-14 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Am 24. November 2007 wurden A., B., C. und D. auf dem Z. von der Grenz- wache angehalten. Da sie Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl vom

23. November 2007 in Y. / BL auf sich trugen, wurden sie dem Kanton Basel- Landschaft zugeführt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal eröffnete am 25. No- vember 2007 gegen diese Personen ein Untersuchungsverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und setzte sie anschliessend in Untersu- chungshaft. Die bisherigen Ermittlungen ergaben, dass diese vier Beschul- digten im November 2007 mehrere Einbrüche im Kanton Basel-Landschaft sowie weitere Einbrüche in den Kantonen Graubünden, Bern, Zürich und Schwyz begangen haben dürften. A. und D. dürften sodann bereits Ende September und Anfang Oktober 2007 mehrere Einbrüche im Kanton Schwyz, einen davon sowie einen weiteren im Kanton Luzern zusammen mit den Gebrüdern E. und F. verübt haben. Die Gebrüder E. und F. wurden zusammen mit einem weiteren Mittäter am

23. Januar 2008 von der Kantonspolizei Wallis wegen mehreren Einbruch- diebstählen im Januar 2008 im Unterwallis verhaftet. Sie werden auch be- züglich einer Serie von ca. 50 Einbruchdiebstählen im August / September 2007 im Oberwallis verdächtigt, konkrete Anhaltspunkte haben sich jedoch bisher nicht ergeben (Beilagenordner 3, act. 2295, act. 2303-2305). Zudem kommen die Brüder E. und F. für je einen weiteren Einbruch von Mitte Okto- ber 2007 in den Kantonen Basel-Landschaft (Beilagenordner 3, act. 2307) und Schwyz (Beilagenordner 3, act. 2299) als Täter in Frage.

B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Lies- tal das Verhöramt des Kantons Schwyz um Übernahme der Verfahren gegen A., B., C. sowie D. im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Untersu- chung zuerst im Kanton Schwyz angehoben worden sei (Beilagenordner 3, act. 2275).

C. Mit dem Antwortschreiben vom 30. Januar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2289f.) und dem Faxschreiben vom 14. Februar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2299-2301) erklärte das Verhöramt des Kantons Schwyz, die Übernahme des Gerichtsstandes der Strafuntersuchung gegen die vor- genannten Personen könne noch nicht bestätigt werden, da das Sammelver- fahren insgesamt noch nicht abgeschlossen sei. Ebenfalls sei das Verfahren im Kanton Wallis betreffend die Gebrüder E. und F. in das vorliegende Sam- melverfahren einzubeziehen.

- 3 -

D. Mit dem Gesuch um Bezeichnung des zur Verfahrensübernahme zuständi- gen Kantons vom 03. März 2008 gelangt das Bezirksstatthalteramt Liestal für den Kanton Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Schwyz be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen A., B., C. und D. „zu führen und zu übernehmen“ (act. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen die Kantone unter sich jedoch einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaus- tausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Beschwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstan- des nicht ein (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562/565; GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom

25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Febru- ar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 09. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 08. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom

09. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

- 4 -

1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Bezirksstatthalteramt Liestal als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich zur Gerichtsstandsanfrage an das Verhöramt Schwyz gewandt (Beilagenordner 3, act. 2275-2293, act. 2297-2301), bevor das Gesuch bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gestellt wurde (act. 1). Wer im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer den Kanton nach aussen vertreten darf, bestimmt sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185 N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 11]; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1). Betreffend den interkanto- nalen Gerichtsstand geht aus § 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974 (SRSZ 233.110) hervor, dass gegenüber dem Bundesstrafgericht lediglich die Staatsanwaltschaft zur Vertretung des Kantons Schwyz berechtigt ist (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Solange jene Be- hörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Ge- richtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen wor- den ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt kein endgültiger Gerichts- standskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Meinungsaustausch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft des Gesuchsgegners noch nicht durchgeführt worden ist, liegt insofern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort un- zulässig, weshalb von der Einholung einer Gesuchsantwort abgesehen wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom 13. Febru- ar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buch- stabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Entscheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Gesuchstel- ler somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz sowie mit jedem weiteren, ernstlich für die Straf- verfolgung in Frage kommenden Kanton zu erfolgen (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 4]; TPF BG.2006.25 vom 30. August 2006 E. 1.3; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 1.2; TPF BG.2005.32 vom

13. Februar 2006 E. 2.1 m.w.H.). Sollte sich nach diesem Meinungsaus- tausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es

- 5 -

den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 23 Januar 2008 von der Kantonspolizei Wallis wegen mehreren Einbruch- diebstählen im Januar 2008 im Unterwallis verhaftet. Sie werden auch be- züglich einer Serie von ca. 50 Einbruchdiebstählen im August / September 2007 im Oberwallis verdächtigt, konkrete Anhaltspunkte haben sich jedoch bisher nicht ergeben (Beilagenordner 3, act. 2295, act. 2303-2305). Zudem kommen die Brüder E. und F. für je einen weiteren Einbruch von Mitte Okto- ber 2007 in den Kantonen Basel-Landschaft (Beilagenordner 3, act. 2307) und Schwyz (Beilagenordner 3, act. 2299) als Täter in Frage.

B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Lies- tal das Verhöramt des Kantons Schwyz um Übernahme der Verfahren gegen A., B., C. sowie D. im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Untersu- chung zuerst im Kanton Schwyz angehoben worden sei (Beilagenordner 3, act. 2275).

C. Mit dem Antwortschreiben vom 30. Januar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2289f.) und dem Faxschreiben vom 14. Februar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2299-2301) erklärte das Verhöramt des Kantons Schwyz, die Übernahme des Gerichtsstandes der Strafuntersuchung gegen die vor- genannten Personen könne noch nicht bestätigt werden, da das Sammelver- fahren insgesamt noch nicht abgeschlossen sei. Ebenfalls sei das Verfahren im Kanton Wallis betreffend die Gebrüder E. und F. in das vorliegende Sam- melverfahren einzubeziehen.

- 3 -

D. Mit dem Gesuch um Bezeichnung des zur Verfahrensübernahme zuständi- gen Kantons vom 03. März 2008 gelangt das Bezirksstatthalteramt Liestal für den Kanton Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Schwyz be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen A., B., C. und D. „zu führen und zu übernehmen“ (act. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen die Kantone unter sich jedoch einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaus- tausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Beschwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstan- des nicht ein (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562/565; GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom

E. 25 Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Febru- ar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 09. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 08. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom

09. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

- 4 -

1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Bezirksstatthalteramt Liestal als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich zur Gerichtsstandsanfrage an das Verhöramt Schwyz gewandt (Beilagenordner 3, act. 2275-2293, act. 2297-2301), bevor das Gesuch bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gestellt wurde (act. 1). Wer im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer den Kanton nach aussen vertreten darf, bestimmt sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185 N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 11]; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1). Betreffend den interkanto- nalen Gerichtsstand geht aus § 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom

E. 28 August 1974 (SRSZ 233.110) hervor, dass gegenüber dem Bundesstrafgericht lediglich die Staatsanwaltschaft zur Vertretung des Kantons Schwyz berechtigt ist (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Solange jene Be- hörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Ge- richtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen wor- den ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt kein endgültiger Gerichts- standskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Meinungsaustausch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft des Gesuchsgegners noch nicht durchgeführt worden ist, liegt insofern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort un- zulässig, weshalb von der Einholung einer Gesuchsantwort abgesehen wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom 13. Febru- ar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buch- stabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Entscheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Gesuchstel- ler somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz sowie mit jedem weiteren, ernstlich für die Straf- verfolgung in Frage kommenden Kanton zu erfolgen (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 4]; TPF BG.2006.25 vom 30. August 2006 E. 1.3; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 1.2; TPF BG.2005.32 vom

13. Februar 2006 E. 2.1 m.w.H.). Sollte sich nach diesem Meinungsaus- tausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es

- 5 -

den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. März 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthal- teramt Liestal,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SCHWYZ, Verhöramt des Kantons Schwyz,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.9

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Sachverhalt:

A. Am 24. November 2007 wurden A., B., C. und D. auf dem Z. von der Grenz- wache angehalten. Da sie Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl vom

23. November 2007 in Y. / BL auf sich trugen, wurden sie dem Kanton Basel- Landschaft zugeführt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal eröffnete am 25. No- vember 2007 gegen diese Personen ein Untersuchungsverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und setzte sie anschliessend in Untersu- chungshaft. Die bisherigen Ermittlungen ergaben, dass diese vier Beschul- digten im November 2007 mehrere Einbrüche im Kanton Basel-Landschaft sowie weitere Einbrüche in den Kantonen Graubünden, Bern, Zürich und Schwyz begangen haben dürften. A. und D. dürften sodann bereits Ende September und Anfang Oktober 2007 mehrere Einbrüche im Kanton Schwyz, einen davon sowie einen weiteren im Kanton Luzern zusammen mit den Gebrüdern E. und F. verübt haben. Die Gebrüder E. und F. wurden zusammen mit einem weiteren Mittäter am

23. Januar 2008 von der Kantonspolizei Wallis wegen mehreren Einbruch- diebstählen im Januar 2008 im Unterwallis verhaftet. Sie werden auch be- züglich einer Serie von ca. 50 Einbruchdiebstählen im August / September 2007 im Oberwallis verdächtigt, konkrete Anhaltspunkte haben sich jedoch bisher nicht ergeben (Beilagenordner 3, act. 2295, act. 2303-2305). Zudem kommen die Brüder E. und F. für je einen weiteren Einbruch von Mitte Okto- ber 2007 in den Kantonen Basel-Landschaft (Beilagenordner 3, act. 2307) und Schwyz (Beilagenordner 3, act. 2299) als Täter in Frage.

B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Lies- tal das Verhöramt des Kantons Schwyz um Übernahme der Verfahren gegen A., B., C. sowie D. im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Untersu- chung zuerst im Kanton Schwyz angehoben worden sei (Beilagenordner 3, act. 2275).

C. Mit dem Antwortschreiben vom 30. Januar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2289f.) und dem Faxschreiben vom 14. Februar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2299-2301) erklärte das Verhöramt des Kantons Schwyz, die Übernahme des Gerichtsstandes der Strafuntersuchung gegen die vor- genannten Personen könne noch nicht bestätigt werden, da das Sammelver- fahren insgesamt noch nicht abgeschlossen sei. Ebenfalls sei das Verfahren im Kanton Wallis betreffend die Gebrüder E. und F. in das vorliegende Sam- melverfahren einzubeziehen.

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D. Mit dem Gesuch um Bezeichnung des zur Verfahrensübernahme zuständi- gen Kantons vom 03. März 2008 gelangt das Bezirksstatthalteramt Liestal für den Kanton Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Schwyz be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen A., B., C. und D. „zu führen und zu übernehmen“ (act. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un- terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen die Kantone unter sich jedoch einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaus- tausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Beschwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstan- des nicht ein (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562/565; GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom

25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Febru- ar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 09. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 08. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom

09. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

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1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Bezirksstatthalteramt Liestal als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich zur Gerichtsstandsanfrage an das Verhöramt Schwyz gewandt (Beilagenordner 3, act. 2275-2293, act. 2297-2301), bevor das Gesuch bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gestellt wurde (act. 1). Wer im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer den Kanton nach aussen vertreten darf, bestimmt sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185 N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 11]; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1). Betreffend den interkanto- nalen Gerichtsstand geht aus § 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974 (SRSZ 233.110) hervor, dass gegenüber dem Bundesstrafgericht lediglich die Staatsanwaltschaft zur Vertretung des Kantons Schwyz berechtigt ist (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Solange jene Be- hörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Ge- richtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen wor- den ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt kein endgültiger Gerichts- standskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Meinungsaustausch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft des Gesuchsgegners noch nicht durchgeführt worden ist, liegt insofern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort un- zulässig, weshalb von der Einholung einer Gesuchsantwort abgesehen wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom 13. Febru- ar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buch- stabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Entscheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Gesuchstel- ler somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz sowie mit jedem weiteren, ernstlich für die Straf- verfolgung in Frage kommenden Kanton zu erfolgen (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 4]; TPF BG.2006.25 vom 30. August 2006 E. 1.3; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 1.2; TPF BG.2005.32 vom

13. Februar 2006 E. 2.1 m.w.H.). Sollte sich nach diesem Meinungsaus- tausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es

- 5 -

den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 17. März 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bezirksstatthalteramt Liestal - Verhöramt des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.