Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2007 wurden unter anderem A. und B. bei einer polizeilichen Kontrolle im Kanton Graubünden wegen Verdachts auf Einbruchdiebstähle festgenommen (pag. 1, pag. 1.1, pag. 1.2, pag. 1.3). Mit Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtspräsidiums in Z. vom 25. Juni 2007 wurden die Verdächtigen in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 1.2 und pag. 1.3). Den beiden wird von den Untersuchungsbehörden des Kantons Graubün- den – neben ANAG- und SVG-Widerhandlungen – vorgeworfen, sie hätten am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt und am 20. und 21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Glarus, Zug und Graubünden jeweils zehn gleichgelager- te Einbruchdiebstähle (davon ein versuchter Diebstahl im Kanton Tessin) begangen (pag. 1.1, pag. 1.4 [siehe Deliktsverzeichnis]). An den mutmass- lichen Taten sei der Jugendliche C. beteiligt gewesen (ausser beim angeb- lichen Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt [pag. 1, pag. 1.2, pag. 1.3, pag. 1.4]). Dieses Jugendstrafverfahren sei am 18. Oktober 2007 an den Kanton Tessin abgetreten worden (pag. 1).
B. Am 18. Oktober 2007 hat das Untersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend „Kanton Graubünden“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nach- folgend „Kanton Tessin“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersu- chen, die Zuständigkeit für die im Kanton Graubünden eröffneten Verfahren gegen A. und B. anzuerkennen (pag. 1.5). Mit Schreiben vom 7. November 2007 hat der Kanton Tessin dem Kanton Graubünden die Akten retourniert mit der Feststellung, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit sei im Kan- ton Graubünden und dieser habe das Verfahren aufgrund der relativ langen Inhaftierung von A. und B. konkludent übernommen (pag. 1.6). Zusätzlich machte der Kanton Tessin geltend, der erste Diebstahl sei am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt erfolgt, was für die örtliche Zuständigkeit des Kan- tons Waadt spreche (pag. 1.6). In der Folge ersuchte der Kanton Graubün- den mit Schreiben vom 23. November 2007 unter Beilage der Verfahrens- akten den Kanton Waadt, sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern (pag. 1.7). Mit Schreiben vom 30. November 2007 retournierte der Kanton Waadt die Akten und lehnte die Übernahme des Verfahrens aus prozessökonomi- schen Gründen ab (pag. 1.8). Ein weiterer Schriftenwechsel zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin blieb erfolglos (pag. 1.9 und pag. 1.10).
C. Mit Gesuch vom 27. Dezember 2007 gelangt die Staatsanwaltschaft Grau- bünden (nachfolgend ebenfalls „Kanton Graubünden“) an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden
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des Kantons Tessin evtl. des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. und B. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Im Wesentli- chen wird geltend gemacht, die Beschuldigten hätten - neben ANAG- und SVG-Widerhandlungen - folgende gleichgelagerten Einbruchdiebstähle (davon ein versuchter Diebstahl) begangen: Am 26. Juni 2002 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt; am
20. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdieb- stahl und ein versuchter Einbruchdiebstahl im Kanton Tessin; am 21. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Zug, zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Glarus und drei Einbruch- diebstähle im Kanton Graubünden (siehe Deliktsverzeichnis; pag. 1.4). Es handle sich bei den am 20. und 21. Juni 2007 in verschiedenen Kantonen begangenen Diebstählen um gleichgelagerte und bandenmässige Dieb- stähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Der erste Diebstahl dieser Deliktsserie sei am 20. Juni 2007 im Kanton Tessin erfolgt und gleichen- tags angezeigt worden. Der gesetzliche Gerichtsstand sei deshalb gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht von einem Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Grau- bünden oder von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Bündner Behörden die Rede sein.
D. In seiner Gesuchsantwort vom 11. Januar 2008 stellt der Kanton Tessin den Antrag auf Abweisung des Gesuches bzw. des Hauptantrages (pag. 3). Der Kanton Graubünden habe das Verfahren durch seine Instruktionen und Haftanordnungen konkludent übernommen. Die ersten Instruktionen im Sinne von Art. 340 Abs. 2 StGB seien nicht im Kanton Tessin erfolgt, son- dern im Kanton Waadt. Zudem wäre der Kanton Tessin als Grenzkanton sehr benachteiligt, wenn er alle Verfahren von „Durchgangskriminalität“ zu übernehmen hätte.
E. Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom 16. Januar 2008 am gestellten Antrag fest (pag. 4). Zudem wird geltend gemacht, der angezeig- te Diebstahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt sei nicht bandenmässig begangen worden. Der Kanton Graubünden habe das Verfahren konklu- dent übernommen. Die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Waadt mache zudem aus prozessökonomischen Gründen (Sprache der Beschuldigten/bisherige Kontakte zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin) keinen Sinn.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
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155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BG.2004.21 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grund- sätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vornherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit ande- ren Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren De- likts zu untersuchen und anzuklagen ist.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. und B. unter anderem in den Kantonen Waadt, Tessin und Graubünden gleichgelagerte Einbruchdiebstähle vor- geworfen werden. Der erste Diebstahl wurde am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt angezeigt (pag. 1, pag. 1.4). Die weiteren neun Diebstähle (davon ein versuchter Diebstahl) wurden am 20. und 21. Juni 2007 in den Kanto- nen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden angezeigt. Hinsichtlich der Fest- stellung des gesetzlichen Gerichtsstandes stellt sich die strittige Frage, wie die mutmasslichen Diebstähle rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob dies- bezüglich allenfalls Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Frage kommt (vgl. pag. 1, pag. 4).
3.
3.1 Der bandenmässige Diebstahl setzt voraus, dass der Täter den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3 m.w.H.; TPF BG.2007.8 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
3.2 Den Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass unter anderem A. und B. am 20. und 21. Juni 2007 mit dem gemeinsamen Ent- schluss von Italien herkommend via Stabio/Tessin in die Schweiz einreis- ten, um auf „Einbruchstouren“ zu gehen (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.2, pag.
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1.11, pag. 1.12, S. 1). Demnach bestehen in Bezug auf die mutmassliche Deliktsserie vom 20. und 21. Juni 2007 genügend Anhaltspunkte, welche den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsver- fahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass – entsprechend den Ausführungen des Gesuchstel- lers – in Bezug auf die neun Einbruchdiebstähle (bzw. ein versuchter Ein- bruchdiebstahl) vom 20./21. Juni 2007 der Tatverdacht der bandenmässi- gen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB besteht.
3.3 In Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl im Kanton Waadt vom 26. Juni 2002 sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die Beschuldigten zur fortgesetzten Verübung von weiteren Diebstählen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zusammengefunden hätten. Zwi- schen dem vorgeworfenen Diebstahl im Kanton Waadt und der angezeig- ten Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden liegen rund 5 Jahre. Aufgrund dieser zeitlichen Dif- ferenz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten für den Diebstahl vom 26. Juni 2002 und für die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 sepa- rate Tatentschlüsse gefasst haben. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers bzw. die Aussagen von B. beim Untersuchungsrichteramt Chur vom 28. Juni 2007 belegt, wo- nach sie den Tatentschluss für die „Einbruchsserie“ vom 20./21. Juni 2007 gemeinsam und kurz zuvor in Mailand/Italien gefasst hätten (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.12). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Dieb- stahl vom 26. Juni 2002 sowie die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 im Rahmen der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit getrennt zu betrach- ten. Infolgedessen steht fest, dass in Bezug auf den mutmasslichen Dieb- stahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt der Tatverdacht der banden- mässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht be- steht.
4.
4.1 Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Der Tatbestand des mutmasslichen bandenmässigen Diebstahls ist somit das mit der schwersten Strafe be-
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drohte Delikte. Gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB sind somit entwe- der der Kanton Graubünden oder der Kanton Tessin zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich zuständig.
4.2 Die Frage, ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander unabhängige Straftaten, oder als eine einzige Serie – mithin als Kollektiv- delikt – zu qualifizieren sind, kann angesichts der nachfolgenden Überle- gungen offen bleiben (siehe E. 4.3 und E. 4.4; vgl. dazu TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.2 und E. 3).
4.3 Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts in BGE 116 IV 121, 123 E. 2b cc) aufgegeben hat und seither mehrere tat- sächliche Handlungen nur noch ausnahmsweise als natürliche Handlungs- einheit zusammengefasst werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.101.2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3), ist es angebracht, die mut- masslichen bandenmässigen Diebstähle im Kanton Graubünden und im Kanton Tessin im Rahmen der Feststellung des gesetzlichen Gerichtsstan- des als einzelne, voneinander unabhängige Diebstähle zu betrachten. Diesfalls sind gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 2.1). Vor- liegend stellt die Anzeige im Kanton Tessin vom 20. Juni 2007 die erste ge- richtsstandsrelevante Untersuchungshandlung betreffend der bandenmäs- sigen Diebstähle dar. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin.
4.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. die frühere Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichgelagerten Handlun- gen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Or- ten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. ei- nem Gesamtvorsatz beruhen (vgl. dazu TPF BG.2007.19 vom 19. Dezem- ber 2007 E. 2.2). Geht man davon aus, die gemeinsam begangenen ein- zelnen Diebstähle als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 340 Abs. 2 StGB. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Der gesetzliche
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Gerichtsstand liegt somit im Falle der Annahme eines Kollektivdeliktes ge- stützt auf Art. 340 Abs. 2 StGB ebenfalls im Kanton Tessin, da hier die Strafuntersuchung mit Anzeige vom 20. Juni 2007 zuerst angehoben wur- de.
5.
5.1 Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono- mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen fallen, sondern das Übergewicht muss so offensicht- lich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich- baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da- von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be- steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2; TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber auch möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf hingegen nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden haben näm- lich von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss sum- marisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführung- sort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102, 104 E. 4b; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1). Be- schränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf Abklärungen von
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Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 und N. 558). Gemäss Recht- sprechung rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstan- des nicht mehr, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlos- sen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).
5.2 A. und B. werden im Kanton Tessin zwei Diebstähle mit einem Deliktsbe- trag von Fr. 11'520.-- (davon ein Diebstahlversuch) und im Kanton Grau- bünden drei Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 20'100.-- vorgeworfen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners 1 besteht im Kanton Graubünden keine grössere Anzahl von Straftaten bzw. kein Schwergewicht der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der er- wähnten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegner (pag. 3, pag. 4) ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller die Zuständigkeit konkludent anerkannt haben soll, wa- ren doch die ersten Untersuchungshandlungen (U-Haft, Einvernahmen etc.) vom 21. Juni 2007 bis 23. November 2007 im Sinne der erwähnten Rechtsprechung notwendig, um abzuklären, welche Delikte den Beschul- digten zur Last gelegt werden können (vgl. pag. 1). Eine Übertragung des Verfahrens an den Gesuchsgegner 2 wäre im Übrigen aus prozessökono- mischen Gründen nicht sinnvoll, da der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner 1 bei den bisherigen Ermittlungen angeblich in Kontakt standen (pag. 1; pag. 1.1, S. 9, pag. 4). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass B. Roma, Italienisch und Deutsch spricht (pag. 1.13). Die Hafteinvernahme von B. vom 22. Juni 2007 vor dem Untersuchungsrichteramt Chur wurde beispielsweise auf Italienisch geführt (pag. 1.14). A. spricht Roma, Italie- nisch und ein wenig Serbisch (pag. 1.15). Die Sprachkenntnisse der Be- schuldigten sprechen somit gegen einen Gerichtsstand im Kanton Waadt.
5.3 Gesamthaft betrachtet ist der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin nicht zu beanstanden. Die vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten Gründe sind weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch prozessökonomi- scher Natur und vermögen deshalb ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen triftigen Grün- de (z.B. die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Argumente, der Kanton Tessin sei als Grenzkanton bei Gerichtsstandsverfahren betreffend „Durch- gangskriminalität“ benachteiligt; der Kanton Tessin habe nicht die juristi-
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schen Möglichkeiten etc. [vgl. pag. 3]) im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung (E. 5.1) vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand sprechen könnten. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Kanton Tessin ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vor- geworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb den Gesuchsgegnern keine Kosten auferlegt werden.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdieb- stahl und ein versuchter Einbruchdiebstahl im Kanton Tessin; am 21. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Zug, zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Glarus und drei Einbruch- diebstähle im Kanton Graubünden (siehe Deliktsverzeichnis; pag. 1.4). Es handle sich bei den am 20. und 21. Juni 2007 in verschiedenen Kantonen begangenen Diebstählen um gleichgelagerte und bandenmässige Dieb- stähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Der erste Diebstahl dieser Deliktsserie sei am 20. Juni 2007 im Kanton Tessin erfolgt und gleichen- tags angezeigt worden. Der gesetzliche Gerichtsstand sei deshalb gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht von einem Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Grau- bünden oder von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Bündner Behörden die Rede sein.
D. In seiner Gesuchsantwort vom 11. Januar 2008 stellt der Kanton Tessin den Antrag auf Abweisung des Gesuches bzw. des Hauptantrages (pag. 3). Der Kanton Graubünden habe das Verfahren durch seine Instruktionen und Haftanordnungen konkludent übernommen. Die ersten Instruktionen im Sinne von Art. 340 Abs. 2 StGB seien nicht im Kanton Tessin erfolgt, son- dern im Kanton Waadt. Zudem wäre der Kanton Tessin als Grenzkanton sehr benachteiligt, wenn er alle Verfahren von „Durchgangskriminalität“ zu übernehmen hätte.
E. Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom 16. Januar 2008 am gestellten Antrag fest (pag. 4). Zudem wird geltend gemacht, der angezeig- te Diebstahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt sei nicht bandenmässig begangen worden. Der Kanton Graubünden habe das Verfahren konklu- dent übernommen. Die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Waadt mache zudem aus prozessökonomischen Gründen (Sprache der Beschuldigten/bisherige Kontakte zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin) keinen Sinn.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
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155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BG.2004.21 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grund- sätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vornherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit ande- ren Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren De- likts zu untersuchen und anzuklagen ist.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. und B. unter anderem in den Kantonen Waadt, Tessin und Graubünden gleichgelagerte Einbruchdiebstähle vor- geworfen werden. Der erste Diebstahl wurde am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt angezeigt (pag. 1, pag. 1.4). Die weiteren neun Diebstähle (davon ein versuchter Diebstahl) wurden am 20. und 21. Juni 2007 in den Kanto- nen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden angezeigt. Hinsichtlich der Fest- stellung des gesetzlichen Gerichtsstandes stellt sich die strittige Frage, wie die mutmasslichen Diebstähle rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob dies- bezüglich allenfalls Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Frage kommt (vgl. pag. 1, pag. 4).
3.
3.1 Der bandenmässige Diebstahl setzt voraus, dass der Täter den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3 m.w.H.; TPF BG.2007.8 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
3.2 Den Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass unter anderem A. und B. am 20. und 21. Juni 2007 mit dem gemeinsamen Ent- schluss von Italien herkommend via Stabio/Tessin in die Schweiz einreis- ten, um auf „Einbruchstouren“ zu gehen (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.2, pag.
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1.11, pag. 1.12, S. 1). Demnach bestehen in Bezug auf die mutmassliche Deliktsserie vom 20. und 21. Juni 2007 genügend Anhaltspunkte, welche den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsver- fahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass – entsprechend den Ausführungen des Gesuchstel- lers – in Bezug auf die neun Einbruchdiebstähle (bzw. ein versuchter Ein- bruchdiebstahl) vom 20./21. Juni 2007 der Tatverdacht der bandenmässi- gen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB besteht.
3.3 In Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl im Kanton Waadt vom 26. Juni 2002 sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die Beschuldigten zur fortgesetzten Verübung von weiteren Diebstählen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zusammengefunden hätten. Zwi- schen dem vorgeworfenen Diebstahl im Kanton Waadt und der angezeig- ten Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden liegen rund 5 Jahre. Aufgrund dieser zeitlichen Dif- ferenz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten für den Diebstahl vom 26. Juni 2002 und für die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 sepa- rate Tatentschlüsse gefasst haben. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers bzw. die Aussagen von B. beim Untersuchungsrichteramt Chur vom 28. Juni 2007 belegt, wo- nach sie den Tatentschluss für die „Einbruchsserie“ vom 20./21. Juni 2007 gemeinsam und kurz zuvor in Mailand/Italien gefasst hätten (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.12). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Dieb- stahl vom 26. Juni 2002 sowie die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 im Rahmen der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit getrennt zu betrach- ten. Infolgedessen steht fest, dass in Bezug auf den mutmasslichen Dieb- stahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt der Tatverdacht der banden- mässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht be- steht.
4.
4.1 Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Der Tatbestand des mutmasslichen bandenmässigen Diebstahls ist somit das mit der schwersten Strafe be-
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drohte Delikte. Gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB sind somit entwe- der der Kanton Graubünden oder der Kanton Tessin zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich zuständig.
4.2 Die Frage, ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander unabhängige Straftaten, oder als eine einzige Serie – mithin als Kollektiv- delikt – zu qualifizieren sind, kann angesichts der nachfolgenden Überle- gungen offen bleiben (siehe E. 4.3 und E. 4.4; vgl. dazu TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.2 und E. 3).
4.3 Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts in BGE 116 IV 121, 123 E. 2b cc) aufgegeben hat und seither mehrere tat- sächliche Handlungen nur noch ausnahmsweise als natürliche Handlungs- einheit zusammengefasst werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.101.2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3), ist es angebracht, die mut- masslichen bandenmässigen Diebstähle im Kanton Graubünden und im Kanton Tessin im Rahmen der Feststellung des gesetzlichen Gerichtsstan- des als einzelne, voneinander unabhängige Diebstähle zu betrachten. Diesfalls sind gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 2.1). Vor- liegend stellt die Anzeige im Kanton Tessin vom 20. Juni 2007 die erste ge- richtsstandsrelevante Untersuchungshandlung betreffend der bandenmäs- sigen Diebstähle dar. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin.
4.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. die frühere Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichgelagerten Handlun- gen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Or- ten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. ei- nem Gesamtvorsatz beruhen (vgl. dazu TPF BG.2007.19 vom 19. Dezem- ber 2007 E. 2.2). Geht man davon aus, die gemeinsam begangenen ein- zelnen Diebstähle als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 340 Abs. 2 StGB. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Der gesetzliche
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Gerichtsstand liegt somit im Falle der Annahme eines Kollektivdeliktes ge- stützt auf Art. 340 Abs. 2 StGB ebenfalls im Kanton Tessin, da hier die Strafuntersuchung mit Anzeige vom 20. Juni 2007 zuerst angehoben wur- de.
5.
5.1 Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono- mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen fallen, sondern das Übergewicht muss so offensicht- lich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich- baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da- von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be- steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2; TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber auch möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf hingegen nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden haben näm- lich von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss sum- marisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführung- sort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102, 104 E. 4b; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1). Be- schränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf Abklärungen von
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Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 und N. 558). Gemäss Recht- sprechung rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstan- des nicht mehr, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlos- sen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).
5.2 A. und B. werden im Kanton Tessin zwei Diebstähle mit einem Deliktsbe- trag von Fr. 11'520.-- (davon ein Diebstahlversuch) und im Kanton Grau- bünden drei Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 20'100.-- vorgeworfen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners 1 besteht im Kanton Graubünden keine grössere Anzahl von Straftaten bzw. kein Schwergewicht der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der er- wähnten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegner (pag. 3, pag. 4) ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller die Zuständigkeit konkludent anerkannt haben soll, wa- ren doch die ersten Untersuchungshandlungen (U-Haft, Einvernahmen etc.) vom 21. Juni 2007 bis 23. November 2007 im Sinne der erwähnten Rechtsprechung notwendig, um abzuklären, welche Delikte den Beschul- digten zur Last gelegt werden können (vgl. pag. 1). Eine Übertragung des Verfahrens an den Gesuchsgegner 2 wäre im Übrigen aus prozessökono- mischen Gründen nicht sinnvoll, da der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner 1 bei den bisherigen Ermittlungen angeblich in Kontakt standen (pag. 1; pag. 1.1, S. 9, pag. 4). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass B. Roma, Italienisch und Deutsch spricht (pag. 1.13). Die Hafteinvernahme von B. vom 22. Juni 2007 vor dem Untersuchungsrichteramt Chur wurde beispielsweise auf Italienisch geführt (pag. 1.14). A. spricht Roma, Italie- nisch und ein wenig Serbisch (pag. 1.15). Die Sprachkenntnisse der Be- schuldigten sprechen somit gegen einen Gerichtsstand im Kanton Waadt.
5.3 Gesamthaft betrachtet ist der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin nicht zu beanstanden. Die vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten Gründe sind weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch prozessökonomi- scher Natur und vermögen deshalb ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen triftigen Grün- de (z.B. die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Argumente, der Kanton Tessin sei als Grenzkanton bei Gerichtsstandsverfahren betreffend „Durch- gangskriminalität“ benachteiligt; der Kanton Tessin habe nicht die juristi-
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schen Möglichkeiten etc. [vgl. pag. 3]) im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung (E. 5.1) vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand sprechen könnten. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Kanton Tessin ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vor- geworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb den Gesuchsgegnern keine Kosten auferlegt werden.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON TESSIN, Ministero pubblico,
2. KANTON WAADT, Juge d'instruction du canton de Vaud,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.1
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Sachverhalt:
A. Am 21. Juni 2007 wurden unter anderem A. und B. bei einer polizeilichen Kontrolle im Kanton Graubünden wegen Verdachts auf Einbruchdiebstähle festgenommen (pag. 1, pag. 1.1, pag. 1.2, pag. 1.3). Mit Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtspräsidiums in Z. vom 25. Juni 2007 wurden die Verdächtigen in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 1.2 und pag. 1.3). Den beiden wird von den Untersuchungsbehörden des Kantons Graubün- den – neben ANAG- und SVG-Widerhandlungen – vorgeworfen, sie hätten am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt und am 20. und 21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Glarus, Zug und Graubünden jeweils zehn gleichgelager- te Einbruchdiebstähle (davon ein versuchter Diebstahl im Kanton Tessin) begangen (pag. 1.1, pag. 1.4 [siehe Deliktsverzeichnis]). An den mutmass- lichen Taten sei der Jugendliche C. beteiligt gewesen (ausser beim angeb- lichen Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt [pag. 1, pag. 1.2, pag. 1.3, pag. 1.4]). Dieses Jugendstrafverfahren sei am 18. Oktober 2007 an den Kanton Tessin abgetreten worden (pag. 1).
B. Am 18. Oktober 2007 hat das Untersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend „Kanton Graubünden“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nach- folgend „Kanton Tessin“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersu- chen, die Zuständigkeit für die im Kanton Graubünden eröffneten Verfahren gegen A. und B. anzuerkennen (pag. 1.5). Mit Schreiben vom 7. November 2007 hat der Kanton Tessin dem Kanton Graubünden die Akten retourniert mit der Feststellung, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit sei im Kan- ton Graubünden und dieser habe das Verfahren aufgrund der relativ langen Inhaftierung von A. und B. konkludent übernommen (pag. 1.6). Zusätzlich machte der Kanton Tessin geltend, der erste Diebstahl sei am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt erfolgt, was für die örtliche Zuständigkeit des Kan- tons Waadt spreche (pag. 1.6). In der Folge ersuchte der Kanton Graubün- den mit Schreiben vom 23. November 2007 unter Beilage der Verfahrens- akten den Kanton Waadt, sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern (pag. 1.7). Mit Schreiben vom 30. November 2007 retournierte der Kanton Waadt die Akten und lehnte die Übernahme des Verfahrens aus prozessökonomi- schen Gründen ab (pag. 1.8). Ein weiterer Schriftenwechsel zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin blieb erfolglos (pag. 1.9 und pag. 1.10).
C. Mit Gesuch vom 27. Dezember 2007 gelangt die Staatsanwaltschaft Grau- bünden (nachfolgend ebenfalls „Kanton Graubünden“) an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden
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des Kantons Tessin evtl. des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. und B. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Im Wesentli- chen wird geltend gemacht, die Beschuldigten hätten - neben ANAG- und SVG-Widerhandlungen - folgende gleichgelagerten Einbruchdiebstähle (davon ein versuchter Diebstahl) begangen: Am 26. Juni 2002 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt; am
20. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdieb- stahl und ein versuchter Einbruchdiebstahl im Kanton Tessin; am 21. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Zug, zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Glarus und drei Einbruch- diebstähle im Kanton Graubünden (siehe Deliktsverzeichnis; pag. 1.4). Es handle sich bei den am 20. und 21. Juni 2007 in verschiedenen Kantonen begangenen Diebstählen um gleichgelagerte und bandenmässige Dieb- stähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Der erste Diebstahl dieser Deliktsserie sei am 20. Juni 2007 im Kanton Tessin erfolgt und gleichen- tags angezeigt worden. Der gesetzliche Gerichtsstand sei deshalb gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht von einem Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Grau- bünden oder von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Bündner Behörden die Rede sein.
D. In seiner Gesuchsantwort vom 11. Januar 2008 stellt der Kanton Tessin den Antrag auf Abweisung des Gesuches bzw. des Hauptantrages (pag. 3). Der Kanton Graubünden habe das Verfahren durch seine Instruktionen und Haftanordnungen konkludent übernommen. Die ersten Instruktionen im Sinne von Art. 340 Abs. 2 StGB seien nicht im Kanton Tessin erfolgt, son- dern im Kanton Waadt. Zudem wäre der Kanton Tessin als Grenzkanton sehr benachteiligt, wenn er alle Verfahren von „Durchgangskriminalität“ zu übernehmen hätte.
E. Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom 16. Januar 2008 am gestellten Antrag fest (pag. 4). Zudem wird geltend gemacht, der angezeig- te Diebstahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt sei nicht bandenmässig begangen worden. Der Kanton Graubünden habe das Verfahren konklu- dent übernommen. Die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Waadt mache zudem aus prozessökonomischen Gründen (Sprache der Beschuldigten/bisherige Kontakte zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin) keinen Sinn.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
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155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BG.2004.21 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grund- sätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vornherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit ande- ren Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren De- likts zu untersuchen und anzuklagen ist.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. und B. unter anderem in den Kantonen Waadt, Tessin und Graubünden gleichgelagerte Einbruchdiebstähle vor- geworfen werden. Der erste Diebstahl wurde am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt angezeigt (pag. 1, pag. 1.4). Die weiteren neun Diebstähle (davon ein versuchter Diebstahl) wurden am 20. und 21. Juni 2007 in den Kanto- nen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden angezeigt. Hinsichtlich der Fest- stellung des gesetzlichen Gerichtsstandes stellt sich die strittige Frage, wie die mutmasslichen Diebstähle rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob dies- bezüglich allenfalls Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Frage kommt (vgl. pag. 1, pag. 4).
3.
3.1 Der bandenmässige Diebstahl setzt voraus, dass der Täter den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3 m.w.H.; TPF BG.2007.8 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
3.2 Den Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass unter anderem A. und B. am 20. und 21. Juni 2007 mit dem gemeinsamen Ent- schluss von Italien herkommend via Stabio/Tessin in die Schweiz einreis- ten, um auf „Einbruchstouren“ zu gehen (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.2, pag.
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1.11, pag. 1.12, S. 1). Demnach bestehen in Bezug auf die mutmassliche Deliktsserie vom 20. und 21. Juni 2007 genügend Anhaltspunkte, welche den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsver- fahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass – entsprechend den Ausführungen des Gesuchstel- lers – in Bezug auf die neun Einbruchdiebstähle (bzw. ein versuchter Ein- bruchdiebstahl) vom 20./21. Juni 2007 der Tatverdacht der bandenmässi- gen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB besteht.
3.3 In Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl im Kanton Waadt vom 26. Juni 2002 sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die Beschuldigten zur fortgesetzten Verübung von weiteren Diebstählen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zusammengefunden hätten. Zwi- schen dem vorgeworfenen Diebstahl im Kanton Waadt und der angezeig- ten Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden liegen rund 5 Jahre. Aufgrund dieser zeitlichen Dif- ferenz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten für den Diebstahl vom 26. Juni 2002 und für die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 sepa- rate Tatentschlüsse gefasst haben. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers bzw. die Aussagen von B. beim Untersuchungsrichteramt Chur vom 28. Juni 2007 belegt, wo- nach sie den Tatentschluss für die „Einbruchsserie“ vom 20./21. Juni 2007 gemeinsam und kurz zuvor in Mailand/Italien gefasst hätten (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.12). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Dieb- stahl vom 26. Juni 2002 sowie die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 im Rahmen der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit getrennt zu betrach- ten. Infolgedessen steht fest, dass in Bezug auf den mutmasslichen Dieb- stahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt der Tatverdacht der banden- mässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht be- steht.
4.
4.1 Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Der Tatbestand des mutmasslichen bandenmässigen Diebstahls ist somit das mit der schwersten Strafe be-
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drohte Delikte. Gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB sind somit entwe- der der Kanton Graubünden oder der Kanton Tessin zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich zuständig.
4.2 Die Frage, ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander unabhängige Straftaten, oder als eine einzige Serie – mithin als Kollektiv- delikt – zu qualifizieren sind, kann angesichts der nachfolgenden Überle- gungen offen bleiben (siehe E. 4.3 und E. 4.4; vgl. dazu TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.2 und E. 3).
4.3 Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts in BGE 116 IV 121, 123 E. 2b cc) aufgegeben hat und seither mehrere tat- sächliche Handlungen nur noch ausnahmsweise als natürliche Handlungs- einheit zusammengefasst werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.101.2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3), ist es angebracht, die mut- masslichen bandenmässigen Diebstähle im Kanton Graubünden und im Kanton Tessin im Rahmen der Feststellung des gesetzlichen Gerichtsstan- des als einzelne, voneinander unabhängige Diebstähle zu betrachten. Diesfalls sind gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 2.1). Vor- liegend stellt die Anzeige im Kanton Tessin vom 20. Juni 2007 die erste ge- richtsstandsrelevante Untersuchungshandlung betreffend der bandenmäs- sigen Diebstähle dar. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin.
4.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. die frühere Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichgelagerten Handlun- gen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Or- ten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. ei- nem Gesamtvorsatz beruhen (vgl. dazu TPF BG.2007.19 vom 19. Dezem- ber 2007 E. 2.2). Geht man davon aus, die gemeinsam begangenen ein- zelnen Diebstähle als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 340 Abs. 2 StGB. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Der gesetzliche
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Gerichtsstand liegt somit im Falle der Annahme eines Kollektivdeliktes ge- stützt auf Art. 340 Abs. 2 StGB ebenfalls im Kanton Tessin, da hier die Strafuntersuchung mit Anzeige vom 20. Juni 2007 zuerst angehoben wur- de.
5.
5.1 Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono- mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen fallen, sondern das Übergewicht muss so offensicht- lich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich- baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da- von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be- steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2; TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber auch möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf hingegen nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden haben näm- lich von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss sum- marisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführung- sort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102, 104 E. 4b; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1). Be- schränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf Abklärungen von
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Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 und N. 558). Gemäss Recht- sprechung rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstan- des nicht mehr, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlos- sen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).
5.2 A. und B. werden im Kanton Tessin zwei Diebstähle mit einem Deliktsbe- trag von Fr. 11'520.-- (davon ein Diebstahlversuch) und im Kanton Grau- bünden drei Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 20'100.-- vorgeworfen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners 1 besteht im Kanton Graubünden keine grössere Anzahl von Straftaten bzw. kein Schwergewicht der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der er- wähnten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegner (pag. 3, pag. 4) ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller die Zuständigkeit konkludent anerkannt haben soll, wa- ren doch die ersten Untersuchungshandlungen (U-Haft, Einvernahmen etc.) vom 21. Juni 2007 bis 23. November 2007 im Sinne der erwähnten Rechtsprechung notwendig, um abzuklären, welche Delikte den Beschul- digten zur Last gelegt werden können (vgl. pag. 1). Eine Übertragung des Verfahrens an den Gesuchsgegner 2 wäre im Übrigen aus prozessökono- mischen Gründen nicht sinnvoll, da der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner 1 bei den bisherigen Ermittlungen angeblich in Kontakt standen (pag. 1; pag. 1.1, S. 9, pag. 4). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass B. Roma, Italienisch und Deutsch spricht (pag. 1.13). Die Hafteinvernahme von B. vom 22. Juni 2007 vor dem Untersuchungsrichteramt Chur wurde beispielsweise auf Italienisch geführt (pag. 1.14). A. spricht Roma, Italie- nisch und ein wenig Serbisch (pag. 1.15). Die Sprachkenntnisse der Be- schuldigten sprechen somit gegen einen Gerichtsstand im Kanton Waadt.
5.3 Gesamthaft betrachtet ist der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin nicht zu beanstanden. Die vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten Gründe sind weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch prozessökonomi- scher Natur und vermögen deshalb ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen triftigen Grün- de (z.B. die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Argumente, der Kanton Tessin sei als Grenzkanton bei Gerichtsstandsverfahren betreffend „Durch- gangskriminalität“ benachteiligt; der Kanton Tessin habe nicht die juristi-
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schen Möglichkeiten etc. [vgl. pag. 3]) im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung (E. 5.1) vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand sprechen könnten. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Kanton Tessin ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vor- geworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb den Gesuchsgegnern keine Kosten auferlegt werden.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafgerichtspräsident
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden - Ministero pubblico - Juge d'instruction du canton de Vaud
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.