opencaselaw.ch

BG.2007.8

Bundesstrafgericht · 2007-06-12 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Seit 2005/2006 ermitteln die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Stadt und des Kantons Basel-Landschaft gegen A. wegen zahlreichen De- likten. Den eingereichten Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass A. im Kanton Basel-Stadt 17 Straftaten und im Kanton Basel-Landschaft 9 Straftaten vorgeworfen werden.

B. Am 4. Oktober 2006 hat das Bezirksstatthalteramt Arlesheim (nachfolgend „Kanton Basel-Landschaft“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt (nachfolgend „Kanton Basel-Stadt“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (heute: Art. 344 Ziff. 1 Satz 1 StGB) die Zuständigkeit für die im Kanton Basel-Landschaft eröffneten Verfahren anzuerkennen (act. 1.1). Am 3. November 2006 hat der Kanton Basel-Stadt dem Kanton Basel-Landschaft die Akten retourniert mit der Feststellung, der Kanton Basel-Landschaft sei gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (heute: Art. 344 Ziff. 1 Satz 2 StGB) für die Beurteilung der gesamten A. vorgeworfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.2). Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt konnten in der Folge keine Einigung über die Zuständigkeit erzielen (act. 1.4 – act. 1.7).

C. Mit Gesuch vom 27. April 2007 gelangt der Kanton Basel-Landschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafver- fahren gegen A. zu führen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Raubdelikte im Kanton Basel-Stadt seien bandenmässig begangen worden. A. habe am 4. Mai 2006 zwei Raubdelikte unter der Beteiligung weiterer Personen begangen. Die Betei- ligten hätten den Willen gehabt, inskünftig weitere Straftaten gemeinsam zu begehen. Der bandenmässige Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) habe die höhere Strafandrohung als die A. im Kanton Basel-Landschaft vorgeworfenen Brandstiftungen (Art. 221 Abs. 1 StGB). Infolgedessen sei der Kanton Ba- sel-Stadt zuständig (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sollte wider Erwarten die Bandenmässigkeit und somit die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt verneint werden, so sei ausnahmsweise aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen, insbesondere da ein deutliches Deliktsschwer- gewicht im Kanton Basel-Stadt bestehe.

- 3 -

D. In seiner Gesuchsantwort vom 9. Mai 2007 stellt der Kanton Basel-Stadt den Antrag auf Abweisung des Gesuches. Die Behörden des Kantons Ba- sel-Landschaft seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Im We- sentlichen wird ausgeführt, die Brandstiftungen, welche A. sowohl auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft als auch auf dem Gebiet des Kan- tons Basel-Stadt begangen habe, seien die Delikte mit der schwersten Strafandrohung. Die Untersuchung bezüglich der Brandstiftungen sei un- bestritten zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben worden. Demzu- folge liege der Gerichtsstand gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Basel-Landschaft. Der Kanton Basel-Landschaft gehe zu Unrecht davon aus, die beiden Raubdelikte vom 4. Mai 2006 seien bandenmässig begangen worden. A. habe zwar am 4. Mai 2006 mit mehreren Mittätern zwei Raubdelikte begangen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für eine Abmachung, wonach die Mittäter in Zukunft gemeinsam weitere Delikte hätten begehen wollen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand seien im Übrigen nicht gegeben.

E. Der Kanton Basel-Landschaft hält in seiner Beschwerdereplik an den ge- stellten Anträgen fest (act. 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

- 4 -

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur wenn für die Handlungen, deren Straf- androhung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sol- len und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vorneher- ein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden

- 5 -

kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. sowohl im Kanton Basel-Stadt als auch im Kanton Basel-Landschaft Brandstiftungen vorgeworfen werden. Der ers- te Brandfall wurde am 30. Oktober 2006 im Kanton Basel-Landschaft an- gezeigt. Die Untersuchung der Brandfälle wurde somit zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben. Hingegen stellt sich die strittige Kernfrage, wie die am 4. Mai 2006 im Kanton Basel-Stadt von mehreren Personen be- gangenen zwei Raubdelikte rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob diesbe- züglich allenfalls Bandenmässigkeit in Frage kommt.

3.

3.1 Der bandenmässige Raub setzt voraus, dass der Täter den Raub als Mit- glied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b).

3.2 Den eingereichten Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entneh- men, dass bei den beiden Raubdelikten im Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 2006 neben A. weitere Personen beteiligt waren (vgl. Akten Gesuchsgeg- ner, Band Nr. 1 und Nr. 2). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners (vgl. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2006 [act. 1.7]) waren die Raubtaten geplant und wurden nicht etwa anlässlich einer zufälligen Begegnung spontan begangen. B. sagte beispielsweise aus, dass er und A. abgemacht hätten, die Person „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Mai 2006, S. 11 [act. 3.1]). A. habe immer die Idee gehabt, Leute „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Mai 2006, S. 12 [act. 3.1]). Die Aussagen von C. lassen ebenfalls den Rück- schluss zu, dass A. und B. planmässig vorgegangen sind (vgl. Einvernah- me von C. vom 5. Mai 2006, S. 4 [act. 3.2]). C. hat gewusst, dass jemand „ausgenommen“ werde (vgl. Einvernahme von C. vom 5. Mai 2006, S. 5 [act. 3.2]). Zudem geben die Aussagen von D. weitere Hinweise, wonach die Raubtaten geplant waren. Den Aussagen ist zu entnehmen, dass sie B. und A. gefolgt sei, im Wissen darum, dass die beiden vorhatten einen Raub zu begehen (vgl. Einvernahme von D. vom 10. Mai 2006, S. 9 [act. 3.3]). Gestützt auf diese Aussagen steht zunächst fest, dass die Raubdelikte im

- 6 -

Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 2006 geplant und von mehreren Beteiligten begangen wurden. In Bezug auf die strittige Frage nach der rechtlichen Qualifikation der beiden Raubdelikte ist den Akten zu entnehmen, dass A. ständig die Idee hatte Leute „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom

5. Mai 2006, S. 12 [act. 3.1]). Zudem ist aktenkundig, dass die Beteiligten für die Begehung der Raubtaten ein Kommando hatten (vgl. Einvernahme von E. vom 10. Mai 2006, S. 8, [act. 3.4], sowie die Einvernahme von A. vom 11. Mai 2006, S. 5 [act. 3.5]). Demnach bestehen genügend Anhalts- punkte, welche den Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichts- standsverfahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass in Bezug auf die beiden am 4. Mai 2006 be- gangenen Raubdelikte der Tatverdacht der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB besteht.

3.3 Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art 221 Abs. 1 StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Banden- mässiger Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Der Tatbestand des bandenmässigen Raubes ist somit aufgrund der höheren Mindeststrafe das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. Gestützt auf Art. 344 Ziff. 1 Satz 1 StGB ist deshalb der Kanton Basel-Stadt zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsgegner keine Kosten auf- erlegt werden.

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Straftaten vorgeworfen werden.

B. Am 4. Oktober 2006 hat das Bezirksstatthalteramt Arlesheim (nachfolgend „Kanton Basel-Landschaft“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt (nachfolgend „Kanton Basel-Stadt“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (heute: Art. 344 Ziff. 1 Satz 1 StGB) die Zuständigkeit für die im Kanton Basel-Landschaft eröffneten Verfahren anzuerkennen (act. 1.1). Am 3. November 2006 hat der Kanton Basel-Stadt dem Kanton Basel-Landschaft die Akten retourniert mit der Feststellung, der Kanton Basel-Landschaft sei gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (heute: Art. 344 Ziff. 1 Satz 2 StGB) für die Beurteilung der gesamten A. vorgeworfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.2). Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt konnten in der Folge keine Einigung über die Zuständigkeit erzielen (act. 1.4 – act. 1.7).

C. Mit Gesuch vom 27. April 2007 gelangt der Kanton Basel-Landschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafver- fahren gegen A. zu führen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Raubdelikte im Kanton Basel-Stadt seien bandenmässig begangen worden. A. habe am 4. Mai 2006 zwei Raubdelikte unter der Beteiligung weiterer Personen begangen. Die Betei- ligten hätten den Willen gehabt, inskünftig weitere Straftaten gemeinsam zu begehen. Der bandenmässige Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) habe die höhere Strafandrohung als die A. im Kanton Basel-Landschaft vorgeworfenen Brandstiftungen (Art. 221 Abs. 1 StGB). Infolgedessen sei der Kanton Ba- sel-Stadt zuständig (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sollte wider Erwarten die Bandenmässigkeit und somit die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt verneint werden, so sei ausnahmsweise aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen, insbesondere da ein deutliches Deliktsschwer- gewicht im Kanton Basel-Stadt bestehe.

- 3 -

D. In seiner Gesuchsantwort vom 9. Mai 2007 stellt der Kanton Basel-Stadt den Antrag auf Abweisung des Gesuches. Die Behörden des Kantons Ba- sel-Landschaft seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Im We- sentlichen wird ausgeführt, die Brandstiftungen, welche A. sowohl auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft als auch auf dem Gebiet des Kan- tons Basel-Stadt begangen habe, seien die Delikte mit der schwersten Strafandrohung. Die Untersuchung bezüglich der Brandstiftungen sei un- bestritten zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben worden. Demzu- folge liege der Gerichtsstand gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Basel-Landschaft. Der Kanton Basel-Landschaft gehe zu Unrecht davon aus, die beiden Raubdelikte vom 4. Mai 2006 seien bandenmässig begangen worden. A. habe zwar am 4. Mai 2006 mit mehreren Mittätern zwei Raubdelikte begangen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für eine Abmachung, wonach die Mittäter in Zukunft gemeinsam weitere Delikte hätten begehen wollen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand seien im Übrigen nicht gegeben.

E. Der Kanton Basel-Landschaft hält in seiner Beschwerdereplik an den ge- stellten Anträgen fest (act. 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

- 4 -

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur wenn für die Handlungen, deren Straf- androhung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sol- len und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vorneher- ein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden

- 5 -

kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. sowohl im Kanton Basel-Stadt als auch im Kanton Basel-Landschaft Brandstiftungen vorgeworfen werden. Der ers- te Brandfall wurde am 30. Oktober 2006 im Kanton Basel-Landschaft an- gezeigt. Die Untersuchung der Brandfälle wurde somit zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben. Hingegen stellt sich die strittige Kernfrage, wie die am 4. Mai 2006 im Kanton Basel-Stadt von mehreren Personen be- gangenen zwei Raubdelikte rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob diesbe- züglich allenfalls Bandenmässigkeit in Frage kommt.

3.

3.1 Der bandenmässige Raub setzt voraus, dass der Täter den Raub als Mit- glied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b).

3.2 Den eingereichten Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entneh- men, dass bei den beiden Raubdelikten im Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 2006 neben A. weitere Personen beteiligt waren (vgl. Akten Gesuchsgeg- ner, Band Nr. 1 und Nr. 2). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners (vgl. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2006 [act. 1.7]) waren die Raubtaten geplant und wurden nicht etwa anlässlich einer zufälligen Begegnung spontan begangen. B. sagte beispielsweise aus, dass er und A. abgemacht hätten, die Person „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Mai 2006, S. 11 [act. 3.1]). A. habe immer die Idee gehabt, Leute „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Mai 2006, S. 12 [act. 3.1]). Die Aussagen von C. lassen ebenfalls den Rück- schluss zu, dass A. und B. planmässig vorgegangen sind (vgl. Einvernah- me von C. vom 5. Mai 2006, S. 4 [act. 3.2]). C. hat gewusst, dass jemand „ausgenommen“ werde (vgl. Einvernahme von C. vom 5. Mai 2006, S. 5 [act. 3.2]). Zudem geben die Aussagen von D. weitere Hinweise, wonach die Raubtaten geplant waren. Den Aussagen ist zu entnehmen, dass sie B. und A. gefolgt sei, im Wissen darum, dass die beiden vorhatten einen Raub zu begehen (vgl. Einvernahme von D. vom 10. Mai 2006, S. 9 [act. 3.3]). Gestützt auf diese Aussagen steht zunächst fest, dass die Raubdelikte im

- 6 -

Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 2006 geplant und von mehreren Beteiligten begangen wurden. In Bezug auf die strittige Frage nach der rechtlichen Qualifikation der beiden Raubdelikte ist den Akten zu entnehmen, dass A. ständig die Idee hatte Leute „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom

5. Mai 2006, S. 12 [act. 3.1]). Zudem ist aktenkundig, dass die Beteiligten für die Begehung der Raubtaten ein Kommando hatten (vgl. Einvernahme von E. vom 10. Mai 2006, S. 8, [act. 3.4], sowie die Einvernahme von A. vom 11. Mai 2006, S. 5 [act. 3.5]). Demnach bestehen genügend Anhalts- punkte, welche den Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichts- standsverfahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass in Bezug auf die beiden am 4. Mai 2006 be- gangenen Raubdelikte der Tatverdacht der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB besteht.

3.3 Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art 221 Abs. 1 StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Banden- mässiger Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Der Tatbestand des bandenmässigen Raubes ist somit aufgrund der höheren Mindeststrafe das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. Gestützt auf Art. 344 Ziff. 1 Satz 1 StGB ist deshalb der Kanton Basel-Stadt zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsgegner keine Kosten auf- erlegt werden.

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Juni 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalter- amt Arlesheim,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.8

- 2 -

Sachverhalt:

A. Seit 2005/2006 ermitteln die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Stadt und des Kantons Basel-Landschaft gegen A. wegen zahlreichen De- likten. Den eingereichten Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass A. im Kanton Basel-Stadt 17 Straftaten und im Kanton Basel-Landschaft 9 Straftaten vorgeworfen werden.

B. Am 4. Oktober 2006 hat das Bezirksstatthalteramt Arlesheim (nachfolgend „Kanton Basel-Landschaft“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt (nachfolgend „Kanton Basel-Stadt“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (heute: Art. 344 Ziff. 1 Satz 1 StGB) die Zuständigkeit für die im Kanton Basel-Landschaft eröffneten Verfahren anzuerkennen (act. 1.1). Am 3. November 2006 hat der Kanton Basel-Stadt dem Kanton Basel-Landschaft die Akten retourniert mit der Feststellung, der Kanton Basel-Landschaft sei gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (heute: Art. 344 Ziff. 1 Satz 2 StGB) für die Beurteilung der gesamten A. vorgeworfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.2). Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt konnten in der Folge keine Einigung über die Zuständigkeit erzielen (act. 1.4 – act. 1.7).

C. Mit Gesuch vom 27. April 2007 gelangt der Kanton Basel-Landschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafver- fahren gegen A. zu führen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Raubdelikte im Kanton Basel-Stadt seien bandenmässig begangen worden. A. habe am 4. Mai 2006 zwei Raubdelikte unter der Beteiligung weiterer Personen begangen. Die Betei- ligten hätten den Willen gehabt, inskünftig weitere Straftaten gemeinsam zu begehen. Der bandenmässige Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) habe die höhere Strafandrohung als die A. im Kanton Basel-Landschaft vorgeworfenen Brandstiftungen (Art. 221 Abs. 1 StGB). Infolgedessen sei der Kanton Ba- sel-Stadt zuständig (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sollte wider Erwarten die Bandenmässigkeit und somit die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt verneint werden, so sei ausnahmsweise aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen, insbesondere da ein deutliches Deliktsschwer- gewicht im Kanton Basel-Stadt bestehe.

- 3 -

D. In seiner Gesuchsantwort vom 9. Mai 2007 stellt der Kanton Basel-Stadt den Antrag auf Abweisung des Gesuches. Die Behörden des Kantons Ba- sel-Landschaft seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Im We- sentlichen wird ausgeführt, die Brandstiftungen, welche A. sowohl auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft als auch auf dem Gebiet des Kan- tons Basel-Stadt begangen habe, seien die Delikte mit der schwersten Strafandrohung. Die Untersuchung bezüglich der Brandstiftungen sei un- bestritten zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben worden. Demzu- folge liege der Gerichtsstand gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Basel-Landschaft. Der Kanton Basel-Landschaft gehe zu Unrecht davon aus, die beiden Raubdelikte vom 4. Mai 2006 seien bandenmässig begangen worden. A. habe zwar am 4. Mai 2006 mit mehreren Mittätern zwei Raubdelikte begangen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für eine Abmachung, wonach die Mittäter in Zukunft gemeinsam weitere Delikte hätten begehen wollen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand seien im Übrigen nicht gegeben.

E. Der Kanton Basel-Landschaft hält in seiner Beschwerdereplik an den ge- stellten Anträgen fest (act. 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

- 4 -

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer- seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be- kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo- bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be- sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube- arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur wenn für die Handlungen, deren Straf- androhung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge- worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi- gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sol- len und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vorneher- ein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden

- 5 -

kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. sowohl im Kanton Basel-Stadt als auch im Kanton Basel-Landschaft Brandstiftungen vorgeworfen werden. Der ers- te Brandfall wurde am 30. Oktober 2006 im Kanton Basel-Landschaft an- gezeigt. Die Untersuchung der Brandfälle wurde somit zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben. Hingegen stellt sich die strittige Kernfrage, wie die am 4. Mai 2006 im Kanton Basel-Stadt von mehreren Personen be- gangenen zwei Raubdelikte rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob diesbe- züglich allenfalls Bandenmässigkeit in Frage kommt.

3.

3.1 Der bandenmässige Raub setzt voraus, dass der Täter den Raub als Mit- glied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b).

3.2 Den eingereichten Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entneh- men, dass bei den beiden Raubdelikten im Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 2006 neben A. weitere Personen beteiligt waren (vgl. Akten Gesuchsgeg- ner, Band Nr. 1 und Nr. 2). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners (vgl. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2006 [act. 1.7]) waren die Raubtaten geplant und wurden nicht etwa anlässlich einer zufälligen Begegnung spontan begangen. B. sagte beispielsweise aus, dass er und A. abgemacht hätten, die Person „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Mai 2006, S. 11 [act. 3.1]). A. habe immer die Idee gehabt, Leute „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Mai 2006, S. 12 [act. 3.1]). Die Aussagen von C. lassen ebenfalls den Rück- schluss zu, dass A. und B. planmässig vorgegangen sind (vgl. Einvernah- me von C. vom 5. Mai 2006, S. 4 [act. 3.2]). C. hat gewusst, dass jemand „ausgenommen“ werde (vgl. Einvernahme von C. vom 5. Mai 2006, S. 5 [act. 3.2]). Zudem geben die Aussagen von D. weitere Hinweise, wonach die Raubtaten geplant waren. Den Aussagen ist zu entnehmen, dass sie B. und A. gefolgt sei, im Wissen darum, dass die beiden vorhatten einen Raub zu begehen (vgl. Einvernahme von D. vom 10. Mai 2006, S. 9 [act. 3.3]). Gestützt auf diese Aussagen steht zunächst fest, dass die Raubdelikte im

- 6 -

Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 2006 geplant und von mehreren Beteiligten begangen wurden. In Bezug auf die strittige Frage nach der rechtlichen Qualifikation der beiden Raubdelikte ist den Akten zu entnehmen, dass A. ständig die Idee hatte Leute „auszunehmen“ (vgl. Einvernahme von B. vom

5. Mai 2006, S. 12 [act. 3.1]). Zudem ist aktenkundig, dass die Beteiligten für die Begehung der Raubtaten ein Kommando hatten (vgl. Einvernahme von E. vom 10. Mai 2006, S. 8, [act. 3.4], sowie die Einvernahme von A. vom 11. Mai 2006, S. 5 [act. 3.5]). Demnach bestehen genügend Anhalts- punkte, welche den Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichts- standsverfahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass in Bezug auf die beiden am 4. Mai 2006 be- gangenen Raubdelikte der Tatverdacht der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB besteht.

3.3 Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art 221 Abs. 1 StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Banden- mässiger Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Der Tatbestand des bandenmässigen Raubes ist somit aufgrund der höheren Mindeststrafe das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. Gestützt auf Art. 344 Ziff. 1 Satz 1 StGB ist deshalb der Kanton Basel-Stadt zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsgegner keine Kosten auf- erlegt werden.

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 12. Juni 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Kanton Basel-Landschaft, Bezirksstatthalteramt Arlesheim - Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.