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76_IV_262

BGE 76 IV 262

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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262 Verfahren. N° 56. streckbar, wenn nicht der Kassationshof oder dessen Prä- sident die Vollstreckung aufschiebt (Art. 272 letzter Ab- satz BStP). Eine Vollstreckung, die danach zulässig war, kann aber nicht nachträglich dadurch ungerechtfertigt werden, dass zur Zeit der Beurteilung der Nichtigkeits- beschwerde anderes Recht gilt als bei der Beurteilung durch den Sachrichter. Die Rechtslage ist in dieser Be- ziehung ähnlich wie bei der Verfolgungsverjährung, die mit der Fällung des kantonalen Urteils aufhört (BGE 72 IV 106, 164; 73 IV 13). Anders wäre es nur, wenn das neue Gesetz rückwirkende Kraft auch gegenüber Entscheiden beanspruchen würde, die unter der Herrschaft des alten Rechts gefällt wurden. Das trifft nicht zu. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

56. Entscheid der Anklagekammer vom 16. Oktober 1950 i. S. Generalprokurator des Kantons Dem gegen Procura pubblica sottocenerina. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob eine Tat mit schwererer Strafe bedroht ist als eine andere, beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass und erst in zweiter Linie nach der angedrohten Mindeststrafe. Art. 350 eh. 1al.1 OP. Pour decider si une infraction est passible d'une peine plus grave qu'une autre, il faut d'abord tenir compte du maximum Iegal ; le minimum n'intervient qu'en second lieu. Art. 350cifra1 cp.1 OP. Per decidere quale di due reati e punibile con la pena piU grave occorre tener conto anzitutto del massimo legale ; il minimo interviene solamente in secondo luogo. A. - Am 31. März 1950 wurde Pierre Bienvenue bei der Staatsanwaltschaft in Lugano angezeigt, der Luise Bau- mann in dieser Stadt am 23. März 1950 einen Geldbeutel mit Fr. 35.- gestohlen zu haben~ Später wurde Bienvenue im Kanton Bern angezeigt wegen eines am 8. September 1950 in Bern verübten Diebstahls an einem Fahrrad im Werte von Fr. 550.-, ferner wegen Radfahrens ohne Licht Verfahren. N° 56. 263 und endlich wegen eines in der Nacht vom 9./10. September 1950 in Kandersteg verübten Raubversuches, den er aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe. B. - Am 30. September 1950 ersuchte der Generalpro- kurator des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Sotto- oeneri, zu der Gerichtsstandsfrage Stellung zu nehmen. Er vertrat die Auffassung, dass Bienvenue im Kanton Tessin zu verfolgen und zu beurteilen sei, weil Diebstahl mit schwererer Strafe bedroht sei als Raubversuch und die erste Untersuchung im Kanton Tessin angehoben worden sei. Der Staatsanwalt des Sottoceneri antwortete am 4. Ok- tober 1950, dass die im Kanton Tessin verübte Tat wegen des geringen Wertes der Sache nicht als Diebstahl, son- dern als Entwendung (Art. 138 StGB) zu würdigen sei, so dass von einer Bestrafung Umgang genommen werden könne; er verzichte deshalb auf die Verfolgung des Bien- venue wegen dieser Tat.

0. - Mit Eingabe vom 7. Oktober 1950 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Kanton Tessin sei zur Verfolgung und Beurteilung des Bienvenue berechtigt und verpflichtet zu erklären. Er hält unter Berufung auf BGE 75 IV 94 daran fest, dass Raubversuch mit geringerer Strafe bedroht sei als Diebstahl, und macht weiter geltend, dass Fr. 35.- keinen geringen Wert hätten und der Verzicht des Staats- anwaltes des Sottoceneri auf die Strafverfolgung für die Geriohtsstandsbestimmung nach Art. 350 Ziff. 1 StGB unerheblich sei. Die Anklagekammer zieht in Erwägung : Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Be- hörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. l Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung will die Zuständigkeit der 264 Verfahren. N<> 56. Behörden desjenigen Kantons begründen, in welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber nicht nach der Strafe, mit welcher der Täter für die einzelne Handlung bei getrennter Beurteilung belegt werden müsste, oder nach dem Ausmass, in welchem die einzelne Tat die verwirkte Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach dem rein formalen Merkmal der auf die einzelne Tat angedrohten Strafe (BGE 69 IV 37; 71 IV 165 ; 75 IV 95). Die Schwere der angedrohten Strafe aber beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass. Nur wenn auf den Handlungen, deren Strafdrohung zu ver- gleichen ist, die gleiche Höchststrafe steht, gibt die ange- drohte Mindeststrafe den Ausschlag. In diesem Sinne hat die Anklagekamm.er schon wiederholt entschieden (z.B. am 19. Juli 1944 i. S. Bern gegen Luzern und Solothurn). Daher ist im vorliegenden Falle der im Kanton Bern ver- übte Raubversuch die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Für dieses Verbrechen beträgt die Höchststrafe zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 139 Ziff. 1, Art. 35 Ziff. 1, Art. 21 StGB); dass bloss ein Versuch vorliegt, und zwar ein solcher, von dem der Täter aus eigenem Antrieb zu- rückgetreten ist, berechtigt den Richter bloss, verpflichtet ihn nicht, von einer Beotrafung Umgang zu nehmen. Auf Diebstahl anderseits steht nur eine Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus (Art. 137 Ziff. l StGB). Aus BGE 75 IV 94 kann der Kanton Bern nichts für sich ableiten, da in dem dort beurteilten Falle das versuchte und das vollen- dete Verbrechen mit der gleichen Höchststrafe bedroht waren. Demnach erkennt die Ankkigekammer : Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Pierre Bienvenue für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Verfahren. No 57. 265

57. Entseheid der Anklagekammer vom 10. November 1950

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsan- waltsehaft des Kantons Thurgau und Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh.

1. Art. 350 Ziff.1 StGB gilt immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die nach den übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu ver- folgen wären (Erw. 1).

2. Art. 348 Abs. 1 StGB.

a) Begriff des Wohnortes (Erw. 3).

b) Welcher Wohnort ist massgebend, wenn der Beschuldigte zwischen der Anhebung einer ausländischen Strafulltersu- chung und der Weiterverfolgung durch die schweizerischen Behörden umzieht ? (Erw. 4).

l. L'art. 350 eh. 1 GP s'applique toujours lorsque l'auteur se voit imputer plusieurs infractions qui, d'apres les autres regles Bur le for, devraient etre poursuivies en differents lieux (consid. 1).

2. Art. 348 al. 1 GP.

a) Notion de la residence (consid. 3).

b) Quid lorsque l'auteur demenage entre l'ouverture d'une enquete a l'etranger et sa continuation en Suisse ? (consid. 4).

1. L'art. 350 cifra 1 GP e sempre applicabile quando all'autore sono addebitati piU reati ehe, secondo le altre regole sul foro, dovrebbero essere perseguiti in diversi luoghi (consid. 1).

2. Art. 348 cp. 1 GP.

a) Nozione della dimora (consid. 3).

b) Quid se l'autore muta dimora tra l'apertura dell'inchiesta all'estero e la sua continuazione in Isvizzera '! (consid. 4). A. - Das badische Amtsgericht Offenburg (West- deutschland) erliess gegen den Thurgauer Hans Hugels- hofer am 28. Juli 1950 einen Haftbefehl, weil sich Hugels- hofer vom November 1949 bis im Februar 1950 in Offen- burg der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht haben soll. Am 25. August 1950 verfasste das badische Ministerium der Justiz ein Gesuch an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um Übernahme der Straf- verfolgung, da Hugelshofer seit 19. November 1949 in Mu.rgenthal (Aargau) wohnte. Das Gesuch wurde am

11. September 1950 mit den Akten durch das Schweizer- konsulat in Baden-Baden dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement überwiesen. Dieses ersuchte die Justiz- direktion des Kantons Aargau am 23. September 1950,