Sachverhalt
Die Behörden des Kantons Graubünden verfolgen
Lodovico Beretta seit 6. Juli 1948 wegen einfacher Körper-
verletzung (Art. 123 StGB) und Beschimpfung (Art. 177
StGB) und seit 27. Juli 1948 wegen Betrugsversuchs
(Art. 148, 22 StGB). Er soll diese strafbaren Handlungen
im Kanton Graubünden ausgeführt haben.
Seit November 1948 wohnt Beretta in Basel. In einer
am .22. März 1949 angehobenen Strafuntersuchung be-
schuldigen ihn die Behörden des Kantons Basel-Stadt, sich
in dieser Stadt des Diebstahls, der Veruntreuung, der
Urkundemälschung und des Betruges schuldig gemacht
zu haben.
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B. -
Da sich die Behörden der beiden Kantone über
den Gerichtsstand nicht haben· einigen können, beantragt
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der
Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom 21.
Mai 1949, die Behörden des Kantons Graubünden seien
im Sinne des Art. 350 StGB auch für die· Verfolgung
und Beurteilung der von Beretta in Basel begangenen
Verfahren. N° 20.
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strafbaren Handlungen zuständig zu erklären. Die Gesuch-
stellerin macht · geltend, die mit der schwersten Strafe
bedrohten Taten seien der Betrugsversuch; die Diebstähle,
die Urkundemalschung und der Betrug. ·Da die Unter-
suchung wegen Betrugsversuchs vor jener wegen Dieb-
stahls, Urkundenfälschung und Betruges angehoben wor-
den sei, stehe die Gerichtsbarkeit dem Kanton Grau-
bünden zu.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
beantragt, aus praktischen und prozessökonomischen
Gründen seien in Abweichung von Art. 350 Ziff. 1 StGB
die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig zu
erklären, denn der Schwerpunkt der strafbaren Hand-
lungen des Beschuldigten befinde sich in Basel.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Entscheid der Anklagekammer vom 10. .Juni 1949 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan- waltsehaft des Kantons Graubiinden. Art. 350 Zifl. 1 Abs. 1 StGB. Das vollendete Verbrechen ist mit schwererer Strafe bedroht ~ das versuchte. Art. 350 eh. 1 til. 1 OP. L'infraction consommee est pa.ssible d'une peine plus grave que~. tentative. Arl. 350, eifra 1, cp. 1 Pf~l reato consumato e pa.ssibile d'una. pena piU grave ehe ~tativo.;., ..._:,,; „ A. - Die Behörden des Kantons Graubünden verfolgen Lodovico Beretta seit 6. Juli 1948 wegen einfacher Körper- verletzung (Art. 123 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) und seit 27. Juli 1948 wegen Betrugsversuchs (Art. 148, 22 StGB). Er soll diese strafbaren Handlungen im Kanton Graubünden ausgeführt haben. Seit November 1948 wohnt Beretta in Basel. In einer am .22. März 1949 angehobenen Strafuntersuchung be- schuldigen ihn die Behörden des Kantons Basel-Stadt, sich in dieser Stadt des Diebstahls, der Veruntreuung, der Urkundemälschung und des Betruges schuldig gemacht zu haben. · B. - Da sich die Behörden der beiden Kantone über den Gerichtsstand nicht haben· einigen können, beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom 21. Mai 1949, die Behörden des Kantons Graubünden seien im Sinne des Art. 350 StGB auch für die· Verfolgung und Beurteilung der von Beretta in Basel begangenen Verfahren. N° 20. 96 strafbaren Handlungen zuständig zu erklären. Die Gesuch- stellerin macht · geltend, die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten seien der Betrugsversuch; die Diebstähle, die Urkundemalschung und der Betrug. ·Da die Unter- suchung wegen Betrugsversuchs vor jener wegen Dieb- stahls, Urkundenfälschung und Betruges angehoben wor- den sei, stehe die Gerichtsbarkeit dem Kanton Grau- bünden zu.
0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt, aus praktischen und prozessökonomischen Gründen seien in Abweichung von Art. 350 Ziff. 1 StGB die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig zu erklären, denn der Schwerpunkt der strafbaren Hand- lungen des Beschuldigten befinde sich in Basel. Die Anklagekammer zieht in Erwägung : Wird jeman~ wegen mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch !ll.r die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Mit welcher Strafe eine Tat bedroht ist, beurteilt sich nach dem rein formalen Merkmal der auf sie angedrohijen Strafe. Erschwerende oder erleich- ternde Merkmale, die sich auf den angedrohten Straf-, rahmen auswirken, sind dabei zu berücksichtigen (BGE 71IV165). Nach der Rechtsprechung der Anklagekamm.er gilt daher das versuchte Verbrechen nicht als mit der gleichen Strafe bedroht wie das vollendete. Wer ein Verbrechen bloss zu begehen versucht, kann zwar mit der gleichen Strafe belegt werden wie der, der es vollendet. Das Gesetz ermächtigt aber den Richter, den für das vollendete Verbrechen angedrohten Rahmen zu unter- schreiten (Art. 22 StGB). Die Zulässigkeit dieser Milde- rung macht die Strafdrohung für den Versuch weniger schwer. Beret.ta ist daher für alle ·Handlungen im Kanton
96 Verfahren. Ne 20. Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurt.eilen, wo er unter anderem einen vollendeten Betrug begangen haben soll, nicht im Kanton Graubünden, w~ ihm ausser einer ein- fachen Körperverletzung und einer Beschimpfung nur ein Betrugsversuch vorgeworfen wird. Demnach erkennt die .Anklagekammer : Die Behörden des Kantons Basel-Stadt werden be- rechtigt und verpflichtet erklärt, Beretta für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurt.eilen. IlllPRUlERIES REUNIES S. A„ LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 97