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Verfahren. No 56.
Behörden desjenigen Kantons begründen, in welchem das
Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten
liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber nicht nach der
Strafe, mit welcher der Täter für die einzelne Handlung
bei getrennter Beurteilung belegt werden müsste, oder nach
dem Ausmass, in welchem die einzelne Tat die verwirkte
Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach dem rein formalen
Merkmal der auf die einzelne Tat angeÄrohten Strafe
(BGE 69 IV 37; 71IV165; 75 IV 95).
Die Schwere der angedrohten Strafe aber beurteilt sich
in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass. Nur
wenn auf den Handlungen, deren Strafdrohung zu ver-
gleichen ist, die gleiche Höchststrafe steht, gibt die ange-
drohte Mindeststrafe den Ausschlag. In diesem Sinne hat
die Anklagekammer schon wiederholt entschieden (z.B.
am 19. Juli 1944 i. S. Bern gegen Luzern und Solothurn).
Daher ist im vorliegenden Falle der im Kanton Bern ver-
übte Raubversuch die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat. Für dieses Verbrechen beträgt die Höchststrafe
zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 139 Ziff. 1, Art. 35 Zi:ff. 1,
Art. 21 StGB); dass bloss ein Versuch vorliegt, und zwar
ein solcher, von dem der Täter aus eigenem Antrieb zu-
rückgetreten ist, berechtigt den Richter bloss, verpflichtet
ihn nicht, von einer Be&trafung Umgang zu nehmen. Auf
Diebstahl anderseits steht nur eine Höchststrafe von fünf
Jahren Zuchthaus (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Aus BGE 75 IV
94 kann der Kanton Bern nichts für sich ableiten, da in
dem dort beurteilten Falle das versuchte und das vollen-
dete Verbrechen mit der gleichen Höchststrafe bedroht
waren.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Bem werden berechtigt und
verpflichtet erklärt, Pierre Bienvenue für alle ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
Verfahren. N° 57.
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57. Entseheid der Anklagekammer vom 10. November 1950
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsan-
waltschaft des Kantons Thurgau und Verhöramt des Kantons
Appenzell-A. Rh.
1. Art. 350 Ziff .1 StGB gilt immer dann, wenn dem Täter mehrere
strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die nach den übrigen
Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu ver-
folgen wären (Erw. 1).
2. Art. 348 Abs. 1 StGB.
a) Begriff des Wohnortes (Erw. 3).
b) "\Velcher Wohnort ist massgebend, wenn der Beschuldigte
zwischen der Anhebung einer ausländischen Strafuiltersu-
chung und der Weiterverfolgung durch die schweizerischen
Behörden umzieht? (Erw. 4).
l. L'art. 350 eh. 1 OP s'applique toujours lorsque l'auteur se voit
imputer plusieurs infractions qui, d'apres les autres regles sur
le for, devraient etre poursuivies en differents lieux {consid. 1).
2. Art. 348 al. 1 OP.
a) Notion de la residence {consid. 3).
b) Quid lorsque l'auteur demenage entre l'ouverture d'une
enquete a l'etranger et sa continuation en Suisse ? (consid. 4).
l. L'art. 350 cifra 1 OP e sempre applicabile quando all'autore
sono addebitati piU reati ehe, secondo le altre regole sul foro,
dovrebbero essere perseguiti in diversi luoghi (consid. 1).
2. Art. 348 cp. 1 OP.
a) Nozione della dimora (consid. 3).
b) Quid se l'autore muta dimora tra l'apertura dell'inchiesta
all'estero e la sua continuazione in Isvizzera ? (consid. 4).
A. -
Das badische Amtsgericht Offenburg (West-
deutschland) erliess gegen den Thurgauer Hans Hugels-
hofer am 28. Juli 1950 einen Haftbefehl, weil sich Hugels-
hofer vom November 1949 bis im Februar 1950 in Offen-
burg der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht
haben soll. Am 25. August 1950 verfasste das badische
Ministerium der Justiz ein Gesuch an das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement um Übernahme der Straf-
verfolgung, da Hugelshofer seit 19. November 1949 in
Murgenthal (Aargau) wohnte. Das Gesuch wurde am
11. September 1950 mit den Akten durch das Schweizer-
konsulat in Baden-Baden dem eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement überwiesen. Dieses ersuchte die Justiz-
direktion des Kantons Aargau am 23. September 1950,
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Verfahren. N° 57.
dafür besorgt zu sein, dass Hugelshofer durch die Gerichts-
behörden des Kantons Aargau verfolgt werde. Am 26. Sep-
tember 1950 gelangten die Akten über die aargauische
Staatsanwaltschaft an das Bezirksamt Zofingen. Dieses
leitete sie am gleichen Tage an die Staatsanwaltschaft
zurück mit der Feststellung, dass der Beschuldigte am
19. September 1950 nach Abhebung des Heimatscheins
Murgenthal verlassen habe. Hugelshofer hatte vom Ge-
meinderat von Trogen (Appenzell-Ausserrhoden) am
14. September 1950 die Bewilligung erhalten, sich in Trogen
niederzulassen, wenn er ein einwandfreies Leumundszeug-
nis beibringe. Ohne diese Bedingung erfüllt zu haben,
bezog Hugelshofer mit seiner Familie am 26. September
1950 in Trogen eine Wohnung. Er sagt aus, er sei schon am
20. September 1950 in dieser Gemeinde angekommen.
Am 14. Oktober 1950 teilte ihm die Gemeindebehörde mit,
dass ihm die Niederlassung nicht bewilligt werde, und for-
derte ihn auf, Trogen spätestens am 31. Oktober 1950 zu
verlassen. Am 19. Oktober 1950 wurde Hugelshofer ge-
stützt auf einen Haftbefehl des Bezirksamtes Zofingen in
Trogen verhaftet. Am 26. September 1950 war gegen ihn
bei der Polizeistation Murgenthal eine Strafanzeige des
Fritz Andres, Wynau, wegen Veruntreuung eines gemie-
teten Automobils eingegangen. Am 5. Oktober 1950 war
Hugelshofer ferner beim Verhöramt Trogen durch die
Romatin A.-G„ St. Margrethen, wegen Veruntreuung von
Fr. 2608.85 und weiterer Beträge sowie wegen Betruges,
begangen durch Erschwindeln von insgesamt Fr. 4561.50,
angezeigt worden, und am 7. Oktober 1950 hatte die
Romatin A.-G. die Anzeige beim Bezirksgericht Unter-
rheintal (St. Gallen) neu eingereicht, weil das Verhöramt
Trogen sich für örtlich nicht zuständig hielt. Am 24. Ok-
tober 1950 zeigte die Romatin A.-G. Hugelshofer beim
Bezirksamt Unterrheintal ferner wegen Kreditschädigung
an.
B. -
Am 20. Oktober 1950 ersuchte die Staatsanwalt~
schaft des Kantons Aargau das Verhöramt des Kantons
Verfahren. No 57.
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Appenzell-A. Rh. um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage.
Sie vertrat die Auffassung, da Hugelshofer den Kanton
Aargau am 19. September verlassen und später in Trogen
Wohnsitz bezogen habe, seien nach Art. 348 StGB in Ver-
bindung mit Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des
Kantons Appenzell-A. Rh. zuständig, den Beschuldigten zu
verfolgen und zu beurteilen. Sollte die Meldung betreffend
Wohnsitz in Trogen auf Irrtum beruhen, so käme der Ge-
richtsstand des Heimatkantons Thurgau in Frage. Die
aargauische Staatsanwaltschaft gab von dieser Auffassung
auch den Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und
St. Gallen Kenntnis. Das Verhöramt von Appenzell-A. Rh.
leitete die Akten an das Bezirksamt Unterrheintal weiter
wobei es die Auffassung vertrat, die Behörden des Kanton~
Appenzell-A. Rh. seien nicht zuständig, weil Hugelshofer
in diesem Kanton nie Wohnsitz gehabt und sich dort auch
nicht vergangen habe. Am 2. November 1950 schrieb die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen der Staatsan-
waltschaft des Kantons Aargau, mit der Anhebung der
Strafuntersuchung in Offenburg sei nach Art. 348 StGB
die Zuständigkeit der Behörden des schweizerischen Wohn-
ortes des Verfolgten begründet worden.
C. -
Mit Eingabe vom 6. November 1950 an die An-
klagekammer des Bundesgerichts beantragt die Staatsan-
waltschaft des Kantons Aargau, zur gesamten Strafver-
folgung des Hugelshofer seien die Behörden des Kantons
Thurgau, eventuell jene des Kantons Appenzell-A. Rh„
als berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. -
Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen
Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind
die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung der Anklage-
kammer gilt diese Bestimmung nicht nur, um die Gerichts-
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Verfahren. No 57.
stände des Ortes der Ausführung oder des Erfolges (wo die
Handlung «verübt » wurde) zusammenzulegen, sondern
allgemein immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare
Handlungen vorgeworfen werden, die bei Anwendung der
übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen
Orten zu verfolgen wären. Örtlich zuständig zur Verfolgung
aller strafbaren Handlungen, die dem Beschuldigten vorge-
worfen werden, sind dann die Behörden, denen nach
Art. 346 bis 349 StGB die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung
der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Ent-
scheid der Anklagekammer vom 2. Oktober 1944 i. S. Gygi
dit Guy).
2. -
Auf die in Offenburg verübten Handlungen Hugels-
hofers ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn nicht
das deutsche milder ist (Art. 6 StGB). Das schweizerische
Recht bedroht gewerbsmässige Hehlerei mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und mit Busse (Art. 144 Abs. 3 StGB).
nach deutschem ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren auszu-
sprechen (§ 260 RStGB). Gewerbsmässige Hehlerei ist
demnach mit schwererer Strafe bedroht als Betrug (Art. 148
Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Kredit-
schädigung (Art. 160 StGB). Sämtliche dem Hugelshofer
vorgeworfenen Handlungen sind von den Behörden jenes
Kantons zu verfolgen, dem die Gerichtsbarkeit für die Ver-
folgung der gewerbsmässigen Hehlerei zusteht.
3. -
Zur Verfolgung im Ausland verübter strafbarer
Handlungen sind die Behörden zuständig, « wo der Täter
wohnt» (« ou l'auteur de l'infraction a sa residence »;
1 (domicile) in Art. 348 StGB
nicht einzuführen (Protokolle 9 325-327). Die Interessen,
auf die bei der Strafverfolgung Rücksicht zu nehmen ist,
sind nicht die gleichen wie jene, nach denen der zivilrecht-
liche Begriff des Wohnsitzes umschrieben wurde {Ort der
Eheverkündung, der Ehescheidung, der Bevormundung,
der Erfüllung von Geldschulden usw.). Insbesondere ist es
für die Strafverfolgung gleichgültig, ob der Beschuldigte
überhaupt einen Wohnort und ob er stets nur einen einzi-
gen hat; ein Bedürfnis, hier Art. 24 ZGB anzuwenden,
besteht nicht. Wesentlich ist, dass eine Strafbehörde rasch
und auf einfache Weise feststellen kann, dass ihr Gerichts-
barkeit zur Verfolgung des Beschuldigten zusteht. Auch
ist der Begriff des > nicht gleichbedeutend mit
> im Sinne des Art. 45 BV oder im Sinne
eidgenössischer oder kantonaler Polizeivorschriften. Der
Wohnort befindet sich ohne Rücksicht darauf, ob dem
Beschuldigten die Niederlassung bewilligt ist, am Orte des
Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo
er für sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet hat
und bewohnt oder wo er gewöhnlich nächtigt. Die Behörden
dieses Ortes stehen ihm am nächsten, kennen ihn und
können seiner am besten habhaft werden.
4. -
Die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau ist nicht
schon gegeben, weil Hugelshofer in Murgenthal wohnte,
als in Offenburg gegen ihn die Strafverfolgung angehoben
wurde. Damals stellte sich den schweizerischen Behörden
die Frage des Gerichtsstandes noch nicht, weil sie von der
Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, noch
keine Kenntnis hatten; der Wohnort kann unter dem
Gesichtspunkt des Art. 348 StGB erst eine Rolle spielen
vom Zeitpunkt an, wo zu entscheiden ist, welcher Kanton
die Verfolgung aufzunehmen hat. Erhalten die schweize-
rischen Behörden durch ein Übernahmebegehren einer aus-
ländischen Behörde von der strafbaren Handlung Kenntnis,
die ein Schweizer im Auslande begangen hat, so kann daher
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Verfahren. N° 57.
der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch
den Wohnort des Beschuldigten im Augenblick, wo das
Übernahmebegehren bei den schweizerischen Behörden ein-
trifft, oder durch-den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement das Begehren
an eine kantonale Behörde weiterleitet. Da zwischen diesen
beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume Zeit ver-
streicht, z.B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen
Behörden, dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein,
auf den Zeitpunkt der Überweisung des Begehrens an die
kantonale Behörde abzustellen. In der vorliegenden Sache
fallen aber Eingang (II. September) und Weiterleitung des
Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn
in letzterem Zeitpunkte der Beschuldigte sich überhaupt
schon in Trogen aufhielt, war jedenfalls damals noch unge-
wiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne.
Die Sache ist daher den aargauischen Behörden zur Ver-
folgung und Beurteilung zu belassen, denen sie durch das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überwiesen
wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem De-
partement bei der Prüfung der Frage darbot, überwiesen
werden konnte. Diese Lösung rechtfertigt sich nicht nur
im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh„ sondern
namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da
dem Heimatkanton die Gerichtsbarkeit überhaupt nur
zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in Betracht
fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Hans Hugelshofer für die ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
Verfahren. No 58.
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59. Auszug aus dem Entscheid de:r Anklagekamme:r vom 18. De-
zember 1950 i. S. Stude:r gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
Art. 264 BStP, Art. 349 Abs. 1 StGB. Anfechtung des Gerichts-
standes durch Gehülfen und Anstifter.
Art. 264 PPF et 349 al.1 OP. Contestation du for par un complice
ou un instigateur.
Art. 264 PPF e 349 cp.1 OP. Contestazione del foro da parte del
complice o dell'istigatore.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 264 kann der Beschuldigte die Gerichtsbar-
keit eines Kantons bei der Anklagekammer des Bundes-
gerichts bestreiten. Unter dem Beschuldigten ist auch ein
Gehülfe oder Anstifter zu verstehen, und zwar selbst dann,
wenn er zusammen mit dem Täter verfolgt wird und dieser
die Gerichtsbarkeit des verfolgenden Kantons anerkennt
und sie auch nicht von einem andern Kanton bestritten
wird. Etwas anderes lässt sich aus Art. 349 Abs. l StGB
nicht ableiten. Die Vorschrift, dass für Anstifter und Ge-
hülfen der gleiche Gerichtsstand gilt wie für den Täter,
erheischt bloss, dass dem Täter Gelegenheit gegeben werde,
sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern, ehe das Bundes-
gericht auf Gesuch des Anstifters oder des Gehülfen einen
andern Kanton als zuständig bezeichnet. Der Gerichts-
stand, den die Anklagekammer festsetzt, ist dann auch für
den Täter verbindlich.
Vgl. auch Nr. 46 und 53. -
Voir aussi nos 46 et 53.
UIPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSA.,,,NE