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76_IV_265

BGE 76 IV 265

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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264

Verfahren. No 56.

Behörden desjenigen Kantons begründen, in welchem das

Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten

liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber nicht nach der

Strafe, mit welcher der Täter für die einzelne Handlung

bei getrennter Beurteilung belegt werden müsste, oder nach

dem Ausmass, in welchem die einzelne Tat die verwirkte

Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach dem rein formalen

Merkmal der auf die einzelne Tat angeÄrohten Strafe

(BGE 69 IV 37; 71IV165; 75 IV 95).

Die Schwere der angedrohten Strafe aber beurteilt sich

in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass. Nur

wenn auf den Handlungen, deren Strafdrohung zu ver-

gleichen ist, die gleiche Höchststrafe steht, gibt die ange-

drohte Mindeststrafe den Ausschlag. In diesem Sinne hat

die Anklagekammer schon wiederholt entschieden (z.B.

am 19. Juli 1944 i. S. Bern gegen Luzern und Solothurn).

Daher ist im vorliegenden Falle der im Kanton Bern ver-

übte Raubversuch die mit der schwersten Strafe bedrohte

Tat. Für dieses Verbrechen beträgt die Höchststrafe

zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 139 Ziff. 1, Art. 35 Zi:ff. 1,

Art. 21 StGB); dass bloss ein Versuch vorliegt, und zwar

ein solcher, von dem der Täter aus eigenem Antrieb zu-

rückgetreten ist, berechtigt den Richter bloss, verpflichtet

ihn nicht, von einer Be&trafung Umgang zu nehmen. Auf

Diebstahl anderseits steht nur eine Höchststrafe von fünf

Jahren Zuchthaus (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Aus BGE 75 IV

94 kann der Kanton Bern nichts für sich ableiten, da in

dem dort beurteilten Falle das versuchte und das vollen-

dete Verbrechen mit der gleichen Höchststrafe bedroht

waren.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Bem werden berechtigt und

verpflichtet erklärt, Pierre Bienvenue für alle ihm zur

Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu

beurteilen.

Verfahren. N° 57.

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57. Entseheid der Anklagekammer vom 10. November 1950

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsan-

waltschaft des Kantons Thurgau und Verhöramt des Kantons

Appenzell-A. Rh.

1. Art. 350 Ziff .1 StGB gilt immer dann, wenn dem Täter mehrere

strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die nach den übrigen

Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu ver-

folgen wären (Erw. 1).

2. Art. 348 Abs. 1 StGB.

a) Begriff des Wohnortes (Erw. 3).

b) "\Velcher Wohnort ist massgebend, wenn der Beschuldigte

zwischen der Anhebung einer ausländischen Strafuiltersu-

chung und der Weiterverfolgung durch die schweizerischen

Behörden umzieht? (Erw. 4).

l. L'art. 350 eh. 1 OP s'applique toujours lorsque l'auteur se voit

imputer plusieurs infractions qui, d'apres les autres regles sur

le for, devraient etre poursuivies en differents lieux {consid. 1).

2. Art. 348 al. 1 OP.

a) Notion de la residence {consid. 3).

b) Quid lorsque l'auteur demenage entre l'ouverture d'une

enquete a l'etranger et sa continuation en Suisse ? (consid. 4).

l. L'art. 350 cifra 1 OP e sempre applicabile quando all'autore

sono addebitati piU reati ehe, secondo le altre regole sul foro,

dovrebbero essere perseguiti in diversi luoghi (consid. 1).

2. Art. 348 cp. 1 OP.

a) Nozione della dimora (consid. 3).

b) Quid se l'autore muta dimora tra l'apertura dell'inchiesta

all'estero e la sua continuazione in Isvizzera ? (consid. 4).

A. -

Das badische Amtsgericht Offenburg (West-

deutschland) erliess gegen den Thurgauer Hans Hugels-

hofer am 28. Juli 1950 einen Haftbefehl, weil sich Hugels-

hofer vom November 1949 bis im Februar 1950 in Offen-

burg der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht

haben soll. Am 25. August 1950 verfasste das badische

Ministerium der Justiz ein Gesuch an das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement um Übernahme der Straf-

verfolgung, da Hugelshofer seit 19. November 1949 in

Murgenthal (Aargau) wohnte. Das Gesuch wurde am

11. September 1950 mit den Akten durch das Schweizer-

konsulat in Baden-Baden dem eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartement überwiesen. Dieses ersuchte die Justiz-

direktion des Kantons Aargau am 23. September 1950,

266

Verfahren. N° 57.

dafür besorgt zu sein, dass Hugelshofer durch die Gerichts-

behörden des Kantons Aargau verfolgt werde. Am 26. Sep-

tember 1950 gelangten die Akten über die aargauische

Staatsanwaltschaft an das Bezirksamt Zofingen. Dieses

leitete sie am gleichen Tage an die Staatsanwaltschaft

zurück mit der Feststellung, dass der Beschuldigte am

19. September 1950 nach Abhebung des Heimatscheins

Murgenthal verlassen habe. Hugelshofer hatte vom Ge-

meinderat von Trogen (Appenzell-Ausserrhoden) am

14. September 1950 die Bewilligung erhalten, sich in Trogen

niederzulassen, wenn er ein einwandfreies Leumundszeug-

nis beibringe. Ohne diese Bedingung erfüllt zu haben,

bezog Hugelshofer mit seiner Familie am 26. September

1950 in Trogen eine Wohnung. Er sagt aus, er sei schon am

20. September 1950 in dieser Gemeinde angekommen.

Am 14. Oktober 1950 teilte ihm die Gemeindebehörde mit,

dass ihm die Niederlassung nicht bewilligt werde, und for-

derte ihn auf, Trogen spätestens am 31. Oktober 1950 zu

verlassen. Am 19. Oktober 1950 wurde Hugelshofer ge-

stützt auf einen Haftbefehl des Bezirksamtes Zofingen in

Trogen verhaftet. Am 26. September 1950 war gegen ihn

bei der Polizeistation Murgenthal eine Strafanzeige des

Fritz Andres, Wynau, wegen Veruntreuung eines gemie-

teten Automobils eingegangen. Am 5. Oktober 1950 war

Hugelshofer ferner beim Verhöramt Trogen durch die

Romatin A.-G„ St. Margrethen, wegen Veruntreuung von

Fr. 2608.85 und weiterer Beträge sowie wegen Betruges,

begangen durch Erschwindeln von insgesamt Fr. 4561.50,

angezeigt worden, und am 7. Oktober 1950 hatte die

Romatin A.-G. die Anzeige beim Bezirksgericht Unter-

rheintal (St. Gallen) neu eingereicht, weil das Verhöramt

Trogen sich für örtlich nicht zuständig hielt. Am 24. Ok-

tober 1950 zeigte die Romatin A.-G. Hugelshofer beim

Bezirksamt Unterrheintal ferner wegen Kreditschädigung

an.

B. -

Am 20. Oktober 1950 ersuchte die Staatsanwalt~

schaft des Kantons Aargau das Verhöramt des Kantons

Verfahren. No 57.

267

Appenzell-A. Rh. um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage.

Sie vertrat die Auffassung, da Hugelshofer den Kanton

Aargau am 19. September verlassen und später in Trogen

Wohnsitz bezogen habe, seien nach Art. 348 StGB in Ver-

bindung mit Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des

Kantons Appenzell-A. Rh. zuständig, den Beschuldigten zu

verfolgen und zu beurteilen. Sollte die Meldung betreffend

Wohnsitz in Trogen auf Irrtum beruhen, so käme der Ge-

richtsstand des Heimatkantons Thurgau in Frage. Die

aargauische Staatsanwaltschaft gab von dieser Auffassung

auch den Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und

St. Gallen Kenntnis. Das Verhöramt von Appenzell-A. Rh.

leitete die Akten an das Bezirksamt Unterrheintal weiter

wobei es die Auffassung vertrat, die Behörden des Kanton~

Appenzell-A. Rh. seien nicht zuständig, weil Hugelshofer

in diesem Kanton nie Wohnsitz gehabt und sich dort auch

nicht vergangen habe. Am 2. November 1950 schrieb die

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen der Staatsan-

waltschaft des Kantons Aargau, mit der Anhebung der

Strafuntersuchung in Offenburg sei nach Art. 348 StGB

die Zuständigkeit der Behörden des schweizerischen Wohn-

ortes des Verfolgten begründet worden.

C. -

Mit Eingabe vom 6. November 1950 an die An-

klagekammer des Bundesgerichts beantragt die Staatsan-

waltschaft des Kantons Aargau, zur gesamten Strafver-

folgung des Hugelshofer seien die Behörden des Kantons

Thurgau, eventuell jene des Kantons Appenzell-A. Rh„

als berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. -

Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen

Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind

die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung

und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350

Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung der Anklage-

kammer gilt diese Bestimmung nicht nur, um die Gerichts-

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Verfahren. No 57.

stände des Ortes der Ausführung oder des Erfolges (wo die

Handlung «verübt » wurde) zusammenzulegen, sondern

allgemein immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare

Handlungen vorgeworfen werden, die bei Anwendung der

übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen

Orten zu verfolgen wären. Örtlich zuständig zur Verfolgung

aller strafbaren Handlungen, die dem Beschuldigten vorge-

worfen werden, sind dann die Behörden, denen nach

Art. 346 bis 349 StGB die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung

der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Ent-

scheid der Anklagekammer vom 2. Oktober 1944 i. S. Gygi

dit Guy).

2. -

Auf die in Offenburg verübten Handlungen Hugels-

hofers ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn nicht

das deutsche milder ist (Art. 6 StGB). Das schweizerische

Recht bedroht gewerbsmässige Hehlerei mit Zuchthaus

bis zu zehn Jahren und mit Busse (Art. 144 Abs. 3 StGB).

nach deutschem ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren auszu-

sprechen (§ 260 RStGB). Gewerbsmässige Hehlerei ist

demnach mit schwererer Strafe bedroht als Betrug (Art. 148

Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Kredit-

schädigung (Art. 160 StGB). Sämtliche dem Hugelshofer

vorgeworfenen Handlungen sind von den Behörden jenes

Kantons zu verfolgen, dem die Gerichtsbarkeit für die Ver-

folgung der gewerbsmässigen Hehlerei zusteht.

3. -

Zur Verfolgung im Ausland verübter strafbarer

Handlungen sind die Behörden zuständig, « wo der Täter

wohnt» (« ou l'auteur de l'infraction a sa residence »;

1 (domicile) in Art. 348 StGB

nicht einzuführen (Protokolle 9 325-327). Die Interessen,

auf die bei der Strafverfolgung Rücksicht zu nehmen ist,

sind nicht die gleichen wie jene, nach denen der zivilrecht-

liche Begriff des Wohnsitzes umschrieben wurde {Ort der

Eheverkündung, der Ehescheidung, der Bevormundung,

der Erfüllung von Geldschulden usw.). Insbesondere ist es

für die Strafverfolgung gleichgültig, ob der Beschuldigte

überhaupt einen Wohnort und ob er stets nur einen einzi-

gen hat; ein Bedürfnis, hier Art. 24 ZGB anzuwenden,

besteht nicht. Wesentlich ist, dass eine Strafbehörde rasch

und auf einfache Weise feststellen kann, dass ihr Gerichts-

barkeit zur Verfolgung des Beschuldigten zusteht. Auch

ist der Begriff des > nicht gleichbedeutend mit

> im Sinne des Art. 45 BV oder im Sinne

eidgenössischer oder kantonaler Polizeivorschriften. Der

Wohnort befindet sich ohne Rücksicht darauf, ob dem

Beschuldigten die Niederlassung bewilligt ist, am Orte des

Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo

er für sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet hat

und bewohnt oder wo er gewöhnlich nächtigt. Die Behörden

dieses Ortes stehen ihm am nächsten, kennen ihn und

können seiner am besten habhaft werden.

4. -

Die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau ist nicht

schon gegeben, weil Hugelshofer in Murgenthal wohnte,

als in Offenburg gegen ihn die Strafverfolgung angehoben

wurde. Damals stellte sich den schweizerischen Behörden

die Frage des Gerichtsstandes noch nicht, weil sie von der

Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, noch

keine Kenntnis hatten; der Wohnort kann unter dem

Gesichtspunkt des Art. 348 StGB erst eine Rolle spielen

vom Zeitpunkt an, wo zu entscheiden ist, welcher Kanton

die Verfolgung aufzunehmen hat. Erhalten die schweize-

rischen Behörden durch ein Übernahmebegehren einer aus-

ländischen Behörde von der strafbaren Handlung Kenntnis,

die ein Schweizer im Auslande begangen hat, so kann daher

270

Verfahren. N° 57.

der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch

den Wohnort des Beschuldigten im Augenblick, wo das

Übernahmebegehren bei den schweizerischen Behörden ein-

trifft, oder durch-den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eid-

genössische Justiz- und Polizeidepartement das Begehren

an eine kantonale Behörde weiterleitet. Da zwischen diesen

beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume Zeit ver-

streicht, z.B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen

Behörden, dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein,

auf den Zeitpunkt der Überweisung des Begehrens an die

kantonale Behörde abzustellen. In der vorliegenden Sache

fallen aber Eingang (II. September) und Weiterleitung des

Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn

in letzterem Zeitpunkte der Beschuldigte sich überhaupt

schon in Trogen aufhielt, war jedenfalls damals noch unge-

wiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne.

Die Sache ist daher den aargauischen Behörden zur Ver-

folgung und Beurteilung zu belassen, denen sie durch das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überwiesen

wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem De-

partement bei der Prüfung der Frage darbot, überwiesen

werden konnte. Diese Lösung rechtfertigt sich nicht nur

im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh„ sondern

namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da

dem Heimatkanton die Gerichtsbarkeit überhaupt nur

zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in Betracht

fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt

und verpflichtet erklärt, Hans Hugelshofer für die ihm zur

Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu

beurteilen.

Verfahren. No 58.

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59. Auszug aus dem Entscheid de:r Anklagekamme:r vom 18. De-

zember 1950 i. S. Stude:r gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau.

Art. 264 BStP, Art. 349 Abs. 1 StGB. Anfechtung des Gerichts-

standes durch Gehülfen und Anstifter.

Art. 264 PPF et 349 al.1 OP. Contestation du for par un complice

ou un instigateur.

Art. 264 PPF e 349 cp.1 OP. Contestazione del foro da parte del

complice o dell'istigatore.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 264 kann der Beschuldigte die Gerichtsbar-

keit eines Kantons bei der Anklagekammer des Bundes-

gerichts bestreiten. Unter dem Beschuldigten ist auch ein

Gehülfe oder Anstifter zu verstehen, und zwar selbst dann,

wenn er zusammen mit dem Täter verfolgt wird und dieser

die Gerichtsbarkeit des verfolgenden Kantons anerkennt

und sie auch nicht von einem andern Kanton bestritten

wird. Etwas anderes lässt sich aus Art. 349 Abs. l StGB

nicht ableiten. Die Vorschrift, dass für Anstifter und Ge-

hülfen der gleiche Gerichtsstand gilt wie für den Täter,

erheischt bloss, dass dem Täter Gelegenheit gegeben werde,

sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern, ehe das Bundes-

gericht auf Gesuch des Anstifters oder des Gehülfen einen

andern Kanton als zuständig bezeichnet. Der Gerichts-

stand, den die Anklagekammer festsetzt, ist dann auch für

den Täter verbindlich.

Vgl. auch Nr. 46 und 53. -

Voir aussi nos 46 et 53.

UIPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSA.,,,NE