Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») leitete am 14. Februar 2024 das Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck (Österreich) vom
11. Oktober 2023 (Eingegangen am 19. Oktober 2023) um stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85-87 IRSG) des in Z./SG beheimateten Schweizer Staatsbürgers A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») zuständigkeits- halber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW»). A. habe in der Zeit vom 16. August 2023 bis 19. August 2023 in Y., X., W. und andernorts versucht, B., C. und D. durch Drohbriefe zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung der Schulden von E., zu nötigen. Es ging um die Tatbestände des österreichischen Strafgesetzbuchs der (schweren) versuchten Nötigung. Das BJ leitete der StA OW zugleich ein weiteres Ge- such der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 1. Februar 2024 (Eingegan- gen am 13. Februar 2024) zu. A. wird darin vorgeworfen, am 14. April 2022 als Gesellschafter der in Österreich eingetragenen F. GmbH durch Zession der Forderungen an die G. AG (deren Präsident er sei) Untreue und betrü- gerische Krida gemäss österreichischem StGB begangen zu haben (s. Akten OW Mappe Gerichtsstand).
B. Am 3. Januar 2024 und am 26. Februar 2024 erfolgten die (delegierten) Ein- vernahme von H. bzw. A. durch die Kapo OW (Akten OW Mappe Einvernah- men). H. wurde zu den Wohnverhältnissen von A. an ihrer Adresse befragt. Sie erklärte, dass A. und ihr Mann vor ca. 20 Jahren bei der gleichen Firma gearbeitet hätten und sie alle oft zusammen Wandern gegangen seien. Spä- ter sei A. nach England gezogen. Ca. vor 5 Jahren habe er sie gefragt, ob er bei ihnen eine Niederlassung haben könne. Er sei viel international unter- wegs. Er hätte dann ihr Gästezimmer mit eigenem Bad bezogen. Dort könne A. selbständig ein und aus gehen. Seine (wenige) Post käme in ihrem Brief- kasten an. Er halte sich nicht oft dort auf. A. habe noch ein Rustico im Tessin und ein Alphäuschen in Graubünden, an welchem er viel arbeite. Die Ad- resse in V. sei ein Stützpunkt für ihn. Auf die Frage wo sich A. sonst noch aufhalte, meinte H., sie wisse es nicht genau, wahrscheinlich am ehesten bei seiner Partnerin oder bei seiner Mutter. Die Mutter wohne irgendwo in U. und die Partnerin in ZZ. A. sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er seit Juli oder August 2021 in V. wohne und angemeldet sei. Zuvor habe er in Dubai gewohnt. In V. halte er sich unregelmässig auf, dort habe er ein Zim- mer und seinen Lebensmittelpunkt. Er halte sich auch in seinem Rustico im Tessin und auf seinem Maiensäss im Kanton Graubünden. An diesen Orten treffe er sich auch mit seiner Freundin. Weiter halte er sich im Büro in YY., in Dubai, Saudi-Arabien, Italien, Österreich oder Frankreich auf. Auf
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Nachfrage gab er an, gemäss Kalendereintrag zwischen dem 7. und dem 13. August 2023 im Tessin in den Ferien gewesen zu sein. Er arbeite in YY. bei der G. AG und habe dort ein Büro.
C. Die StA OW teilte dem BJ am 15. März 2024 mit, dass sie ihre Zuständigkeit nicht anerkenne. Gemäss Einwohnerkontrolle Sarnen sei A. seit dem 1. Juli 2021 in V. (Teil der Gemeinde Sarnen/OW) angemeldet und zwar an der XX.-Strasse, im selben Haushalt wie das Ehepaar H. und I. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis handle es sich gemäss der StA OW bei der Wohnad- resse in V. offensichtlich um einen Scheinwohnsitz. A. sei gemäss polizeili- chen Abklärungen bei insgesamt 15 Gesellschaften als Verwaltungsrat, zu- meist als Präsident, im Handelsregister eingetragen. Der Lebensmittelpunkt von A. sei nie im Kanton Obwalden gelegen. A. habe ausgesagt, er arbeite bei der G. AG in YY. Falls er sich nicht in V. aufhalte, sei er im Büro in YY. Er halte sich auch viel in Dubai, Saudi-Arabien, Italien, Österreich und Frank- reich auf, in seinem Rustico im Kanton Tessin oder im Maiensäss im Kanton Graubünden. Gemäss H. wohne A. bei seiner Lebenspartnerin J. in ZZ./GR, in Obwalden sei er nur selten (Akten OW Dossier Gerichtsstand).
D. Das BJ kontaktierte daraufhin am 22. März 2024 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend StA Zug). Das Amt wies darauf hin, dass eine originäre Schweizer Strafhoheit bestehe, der Gerichtsstand aber nicht vom BJ, sondern nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu bestim- men sei (Akten OW Dossier Gerichtsstand). Die StA Zug schrieb am 18. April 2024 der StA OW und begründete, warum sie den Gerichtsstand nicht aner- kenne.
Am 21. Mai 2024 stellte die StA OW eine Gerichtsstandsanfrage an den Kan- ton St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen. Das zuständige Untersu- chungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, lehnte seine Zuständigkeit am
11. Juni 2024 ab (Akten OW Dossier Gerichtsstand).
E. Die StA OW eröffnete am 10. Juli 2024 den abschliessenden Meinungsaus- tausch mit den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Zug, Tessin und Graubünden. Die angefragten Staatsanwaltschaften lehnten ihre Zu- ständigkeit ab (15. Juli 2024 Tessin, 16. Juli 2024 Graubünden, 22. Juli 2024 Zug, 26. Juli 2024 St. Gallen; Akten OW Dossier Gerichtsstand).
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F. Der Kanton Obwalden rief am 5. August 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er be- antragt, es sei der Kanton St. Gallen für zuständig zu erklären, eventuell (in dieser Reihenfolge) die Kantone Tessin, Graubünden oder Zug. Der Kanton Zug sieht die Zuständigkeit beim Kanton Obwalden (act. 3 Beschwerdeant- wort vom 8. August 2024). Für den Kanton St. Gallen liegt die Zuständigkeit bei einem der anderen involvierten Kantone (act. 4 Gesuchsantwort vom
12. August 2024). Der Kanton Tessin lehnt seine Zuständigkeit sinngemäss ab und erachtet den Kanton Obwalden als zuständig (act. 5 Gesuchsantwort vom 14. August 2024). Der Kanton Graubünden liess sich nicht vernehmen. Am 22. August 2024 stellte das Gericht die Eingaben den jeweils anderen Parteien zu Kenntnis zu. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor (durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Ja- nuar 2020 E. 1.1) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Ge- such ist einzutreten.
E. 2.1 Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt.
Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).
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E. 2.2 Der Wohnort des Täters ist nicht gleichbedeutend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Art. 23 ff. ZGB. Die Strafverfolgungsbehörden müs- sen rasch und einfach feststellen können, ob sie zur Verfolgung des Beschul- digten zuständig seien. Der Wohnort des Beschuldigten befindet sich am Ort des Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo er für sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet hat und bewohnt und wo er ge- wöhnlich nächtigt. Die Behörde dieses Ortes steht ihm am nächsten, kennt ihn und kann seiner am besten habhaft werden (BGE 119 IV 113 E. 3a; 97 IV 146 E. 3; 76 IV 265 E. 3). Der Wohnort im erwähnten Sinn mag oft mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfallen, doch muss dies nicht immer so sein. Die zivilrechtliche Fiktion des Art. 24 Abs. 1 ZGB (der einmal be- gründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes) gilt bei der Gerichtsstandsbestimmung nicht; bei Fehlen eines Wohnortes steht subsidiär ein anderer Gerichtsstand zur Verfügung. Massgebend ist der Ort der Lebensführung, d.h. der Ort des tatsächlichen Verweilens, soweit er äusserlich ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Auch eine verhältnismässig kurze und vorübergehende Beziehung zu einem Ort kann den Gerichtsstand des Wohnortes begründen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 68 f. N. 211–213; a.M. BAUMGARTNER, Die Zuständig- keit im Strafverfahren, 2014, S. 152–154 und auch SCHLEGEL, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 32 StPO N. 4).
E. 2.2.1 Der Kanton Obwalden legt dar (act. 1 S. 3–5), die mutmasslichen Straftaten seien im Ausland verübt worden oder aber der Tatort habe nicht ermittelt werden können. Die Wohnadresse in V. bei H. und I. sei offensichtlich ein Scheinwohnsitz. Da vorliegend weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln seien, sei für die Zuständigkeit nach Art. 32 Abs. 2 StPO auf den Heimatort abzustellen. Dieser befinde sich in Z. im Kanton St. Gallen.
E. 2.2.2 H. habe am 5. Dezember 2023 formlos gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschuldigte ein Kollege von ihr und ihrem Ehemann sei und er ihren Briefkasten mitbenutzen dürfe. Sie würden jeweils seine Post entge- gennehmen und diese an seine Adresse in ZZ./GR weiterleiten. Sie hätten auch eine entsprechende Vollmacht, um Einschreiben entgegennehmen zu können. Die genaue Zustelladresse könne sie jedoch nicht auswendig be- nennen. Sie wisse nur, dass er bei seiner Lebenspartnerin J. in ZZ. wohne. In Obwalden sei er nur selten.
Anlässlich der delegierten Einvernahme von H. vom 3. Januar 2024 habe diese zusammengefasst angegeben, dass der Beschuldigte sie vor ein paar
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Jahren kontaktiert und gefragt habe, ob er bei ihnen eine Niederlassung ha- ben könne. Er sei viel international unterwegs. Er habe seither bei ihnen im Gästezimmer mit eigenem Bad die Möglichkeit, selbständig (inkl. Schlüssel) ein- und auszugehen und die Post an ihre Adresse zu senden. Es würde aber sehr wenig Post für ihn kommen; schätzungsweise zwei bis drei Briefe monatlich. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gemäss Einwohnerkontrollre- gister der Gemeinde Sarnen seinen Wohnsitz an der XX.-Strasse in V. habe, habe sie erklärt, dass Wohnsitz ein wenig übertrieben sei. Es gäbe ja viele Menschen in Obwalden, welche oft unterwegs seien und nicht wirklich hier wohnen würden. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sich der Beschuldigte tatsächlich in V. aufhalte; es seien durchschnittlich nur ein paar Tage alle zwei bis drei Monate. Der Beschuldigte habe nie fix bei ihnen gewohnt. Sie würden die Briefe öffnen, scannen und dann per E-Mail an den Beschuldig- ten schicken.
E. 2.2.3 Der Beschuldigte habe anlässlich der delegierten Einvernahme vom
26. Februar 2024 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, dass er derzeit bei der G. AG in YY. arbeite. Er wohne in V., XX.-Strasse, und zuvor in Dubai. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in V. Dort bezahle er ein paar hundert Franken Miete monatlich gemäss Mietvertrag. Er benutze nebst dem Firmen- fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG […] keine weiteren Fahrzeuge. Er könne nicht pauschal sagen, wie oft er sich an seiner Wohnadresse in V. aufhalte, weil er viel im Ausland sei. Falls er sich nicht in V. aufhalte, sei er im Büro in YY. Auch halte er sich in Dubai, Saudi-Arabien, Italien, Osterreich und Frankreich auf. In der Schweiz halte er sich auch im Tessin in seinem Rustico oder in Graubünden in seinem Maiensäss auf. Wenn er seine Le- benspartnerin J. sehe, sei das im Tessin oder im Bündnerland im Maiensäss. Sie würden sich jede Woche sehen, wenn er nicht im Ausland sei. Sie komme praktisch nie nach V. Sämtliche Post würde an seine Adresse in YY. geschickt oder dorthin umgeleitet. Es gebe fast keine Post mehr, welche an seine Privatadresse in V. gesendet würde, mit Ausnahme von ein paar Vor- ladungen.
E. 2.3 Für den Kanton Zug ist der Kanton Obwalden aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes der beschuldigten Person zuständig. Da er die Möglichkeit der Niederlassung in V./OW habe und tatsächlich gelegentlich auch dort sei, liege kein Scheinwohnsitz vor. Graubünden und Tessin kämen lediglich als temporäre Aufenthaltsorte in Frage. Der zeitweilige Arbeitsort des Beschul- digten an der W.-Strasse in YY./ZG, einer reinen Büro- und Gewerbeliegen- schaft – wo der Beschuldigte mangels bewohnbarer Räumlichkeiten keinen Lebensmittelpunkt im Sinne von Art. 23 ZGB und der Rechtsprechung be- gründen könne – sei nicht gerichtsstandsbestimmend (act. 3).
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Für den Kanton St. Gallen hat der Beschuldigte seinen zivilrechtlichen Wohn- sitz in V./OW, wo er sich auch ab und zu, aber regelmässig aufhalte. Er ver- bringe nach eigenen Angaben nicht geringe Zeitspannen in der Schweiz. Es bestehe kein Grund, von dem durch den Beschuldigten bezeichneten Wohn- sitz, an dem er sich auch regelmässig aufhalte, abzuweichen. Es liege kein Scheinwohnsitz vor, sondern ein solcher im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB resp. Art. 32 Abs. 1 StPO. Sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, so kämen dafür die Kantone Obwalden, Tessin, Graubünden und Zug in Frage. Diese Anknüpfungspunkte habe der Kanton Obwalden nicht näher abgeklärt. Folglich sei nicht an den erst subsidiär anwendbaren Heimatort im Kanton St. Gallen anzuknüpfen (act. 4 S. 3–5).
Der Kanton Tessin sieht keine Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit. Die StA OW habe während längerer Zeit ermittelt und dadurch ihre Zuständigkeit anerkannt. Nach den umfangreichen Untersuchungsakten läge der Lebens- mittelpunkt des Beschuldigten im Kanton Obwalden. Dass er nach eigenen Angaben ab und zu in einem Rustico im Kanton Tessin sei, der gemäss Grundbuch lediglich ein Stall von 36m2 sein soll, sei nicht geeignet, die Zu- ständigkeit des Kantons Tessin zu begründen (act. 5).
E. 2.4.1 Anhaltspunkte dafür, dass die A. vorgeworfenen Handlung vom 14. April 2022 in der Schweiz begangen haben soll – wie in der Sachverhaltsdarstel- lung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 25. Januar 2024 angegeben wird
– ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht. Gemäss Zessionsvertrag soll A. diesen in X. unterschrieben haben. Die nach Österreich versandten Drohbriefe dürften aufgrund der Briefmarken in Deutschland versandt wor- den sein. Weiteres ist zu den Handlungsorten dieser Sachverhalte nicht be- kannt (Akten OW Orange Mappen zur Sache).
E. 2.4.2 Die beschuldigte Person hat die Anknüpfung an den Kanton Obwalden selbst begründet (vgl. supra lit. C) und diese wurde von den kantonalen Behörden bis zum Strafverfahren offenbar nicht in Frage gestellt. Allenfalls wäre davon abzuweichen, wenn ein anderer Wohnsitz sich klar und offensichtlich auf- drängt. Verfügt jemand über eine Büroräumlichkeit in einer Firma oder über zwei Berghütten, die er regelmässig aufsucht, lässt sich daraus nicht schlies- sen, dass er dort seinen Wohnort hat und nicht am Ort des von ihm im Hauptort eines Kantons fest gemieteten Zimmers mit Bad, wo er sich eben- falls aufhält. Das BJ muss die erste Zuweisung einfach vornehmen können und ohne Konflikte zum Gerichtsstand zu begünstigen. Es darf dies aber nicht dazu führen, dass der gemäss Art. 32 Abs. 2 StPO nachrangige Hei- matort zum herausragenden Anknüpfungspunkt wird, nur weil er feststeht
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und bekannt ist. Generell sind zum Gerichtsstand des Wohnsitzes keine aus- ufernden Abklärungen im Stile z.B. eines Steuerentscheides oder zivilrecht- lichen Urteils angezeigt. Die strafprozessualen Gerichtsstände sind vielmehr rasch und summarisch zu bestimmen. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der Wohnsitz (oder ein subsidiärer gewöhnlicher Aufenthalt) auch in den Kantonen Graubünden, Zug oder Tessin liegen könnte, oder im Ausland. Ein bestimmter anderer Wohnsitz ist also möglich, drängt sich aber nicht auf. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit am angemeldeten Wohnsitz im Kanton Obwalden.
E. 2.5 Folglich sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden berech- tigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Der Fall betrifft die nationale Zuweisung an Strafbehörden von Verfahren im Bereich der stellvertretenden Strafverfolgung durch die Schweiz. Er ist daher auch dem Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und auch vorliegend ausführender Behörde zu übermitteln.
E. 4 Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
3. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwalt- schaft,
4. KANTON TESSIN, Ministero pubblico, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.49
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») leitete am 14. Februar 2024 das Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck (Österreich) vom
11. Oktober 2023 (Eingegangen am 19. Oktober 2023) um stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85-87 IRSG) des in Z./SG beheimateten Schweizer Staatsbürgers A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») zuständigkeits- halber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW»). A. habe in der Zeit vom 16. August 2023 bis 19. August 2023 in Y., X., W. und andernorts versucht, B., C. und D. durch Drohbriefe zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung der Schulden von E., zu nötigen. Es ging um die Tatbestände des österreichischen Strafgesetzbuchs der (schweren) versuchten Nötigung. Das BJ leitete der StA OW zugleich ein weiteres Ge- such der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 1. Februar 2024 (Eingegan- gen am 13. Februar 2024) zu. A. wird darin vorgeworfen, am 14. April 2022 als Gesellschafter der in Österreich eingetragenen F. GmbH durch Zession der Forderungen an die G. AG (deren Präsident er sei) Untreue und betrü- gerische Krida gemäss österreichischem StGB begangen zu haben (s. Akten OW Mappe Gerichtsstand).
B. Am 3. Januar 2024 und am 26. Februar 2024 erfolgten die (delegierten) Ein- vernahme von H. bzw. A. durch die Kapo OW (Akten OW Mappe Einvernah- men). H. wurde zu den Wohnverhältnissen von A. an ihrer Adresse befragt. Sie erklärte, dass A. und ihr Mann vor ca. 20 Jahren bei der gleichen Firma gearbeitet hätten und sie alle oft zusammen Wandern gegangen seien. Spä- ter sei A. nach England gezogen. Ca. vor 5 Jahren habe er sie gefragt, ob er bei ihnen eine Niederlassung haben könne. Er sei viel international unter- wegs. Er hätte dann ihr Gästezimmer mit eigenem Bad bezogen. Dort könne A. selbständig ein und aus gehen. Seine (wenige) Post käme in ihrem Brief- kasten an. Er halte sich nicht oft dort auf. A. habe noch ein Rustico im Tessin und ein Alphäuschen in Graubünden, an welchem er viel arbeite. Die Ad- resse in V. sei ein Stützpunkt für ihn. Auf die Frage wo sich A. sonst noch aufhalte, meinte H., sie wisse es nicht genau, wahrscheinlich am ehesten bei seiner Partnerin oder bei seiner Mutter. Die Mutter wohne irgendwo in U. und die Partnerin in ZZ. A. sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er seit Juli oder August 2021 in V. wohne und angemeldet sei. Zuvor habe er in Dubai gewohnt. In V. halte er sich unregelmässig auf, dort habe er ein Zim- mer und seinen Lebensmittelpunkt. Er halte sich auch in seinem Rustico im Tessin und auf seinem Maiensäss im Kanton Graubünden. An diesen Orten treffe er sich auch mit seiner Freundin. Weiter halte er sich im Büro in YY., in Dubai, Saudi-Arabien, Italien, Österreich oder Frankreich auf. Auf
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Nachfrage gab er an, gemäss Kalendereintrag zwischen dem 7. und dem 13. August 2023 im Tessin in den Ferien gewesen zu sein. Er arbeite in YY. bei der G. AG und habe dort ein Büro.
C. Die StA OW teilte dem BJ am 15. März 2024 mit, dass sie ihre Zuständigkeit nicht anerkenne. Gemäss Einwohnerkontrolle Sarnen sei A. seit dem 1. Juli 2021 in V. (Teil der Gemeinde Sarnen/OW) angemeldet und zwar an der XX.-Strasse, im selben Haushalt wie das Ehepaar H. und I. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis handle es sich gemäss der StA OW bei der Wohnad- resse in V. offensichtlich um einen Scheinwohnsitz. A. sei gemäss polizeili- chen Abklärungen bei insgesamt 15 Gesellschaften als Verwaltungsrat, zu- meist als Präsident, im Handelsregister eingetragen. Der Lebensmittelpunkt von A. sei nie im Kanton Obwalden gelegen. A. habe ausgesagt, er arbeite bei der G. AG in YY. Falls er sich nicht in V. aufhalte, sei er im Büro in YY. Er halte sich auch viel in Dubai, Saudi-Arabien, Italien, Österreich und Frank- reich auf, in seinem Rustico im Kanton Tessin oder im Maiensäss im Kanton Graubünden. Gemäss H. wohne A. bei seiner Lebenspartnerin J. in ZZ./GR, in Obwalden sei er nur selten (Akten OW Dossier Gerichtsstand).
D. Das BJ kontaktierte daraufhin am 22. März 2024 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend StA Zug). Das Amt wies darauf hin, dass eine originäre Schweizer Strafhoheit bestehe, der Gerichtsstand aber nicht vom BJ, sondern nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu bestim- men sei (Akten OW Dossier Gerichtsstand). Die StA Zug schrieb am 18. April 2024 der StA OW und begründete, warum sie den Gerichtsstand nicht aner- kenne.
Am 21. Mai 2024 stellte die StA OW eine Gerichtsstandsanfrage an den Kan- ton St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen. Das zuständige Untersu- chungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, lehnte seine Zuständigkeit am
11. Juni 2024 ab (Akten OW Dossier Gerichtsstand).
E. Die StA OW eröffnete am 10. Juli 2024 den abschliessenden Meinungsaus- tausch mit den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Zug, Tessin und Graubünden. Die angefragten Staatsanwaltschaften lehnten ihre Zu- ständigkeit ab (15. Juli 2024 Tessin, 16. Juli 2024 Graubünden, 22. Juli 2024 Zug, 26. Juli 2024 St. Gallen; Akten OW Dossier Gerichtsstand).
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F. Der Kanton Obwalden rief am 5. August 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er be- antragt, es sei der Kanton St. Gallen für zuständig zu erklären, eventuell (in dieser Reihenfolge) die Kantone Tessin, Graubünden oder Zug. Der Kanton Zug sieht die Zuständigkeit beim Kanton Obwalden (act. 3 Beschwerdeant- wort vom 8. August 2024). Für den Kanton St. Gallen liegt die Zuständigkeit bei einem der anderen involvierten Kantone (act. 4 Gesuchsantwort vom
12. August 2024). Der Kanton Tessin lehnt seine Zuständigkeit sinngemäss ab und erachtet den Kanton Obwalden als zuständig (act. 5 Gesuchsantwort vom 14. August 2024). Der Kanton Graubünden liess sich nicht vernehmen. Am 22. August 2024 stellte das Gericht die Eingaben den jeweils anderen Parteien zu Kenntnis zu. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor (durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Ja- nuar 2020 E. 1.1) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Ge- such ist einzutreten.
2.
2.1 Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt.
Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).
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2.2 Der Wohnort des Täters ist nicht gleichbedeutend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Art. 23 ff. ZGB. Die Strafverfolgungsbehörden müs- sen rasch und einfach feststellen können, ob sie zur Verfolgung des Beschul- digten zuständig seien. Der Wohnort des Beschuldigten befindet sich am Ort des Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo er für sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet hat und bewohnt und wo er ge- wöhnlich nächtigt. Die Behörde dieses Ortes steht ihm am nächsten, kennt ihn und kann seiner am besten habhaft werden (BGE 119 IV 113 E. 3a; 97 IV 146 E. 3; 76 IV 265 E. 3). Der Wohnort im erwähnten Sinn mag oft mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfallen, doch muss dies nicht immer so sein. Die zivilrechtliche Fiktion des Art. 24 Abs. 1 ZGB (der einmal be- gründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes) gilt bei der Gerichtsstandsbestimmung nicht; bei Fehlen eines Wohnortes steht subsidiär ein anderer Gerichtsstand zur Verfügung. Massgebend ist der Ort der Lebensführung, d.h. der Ort des tatsächlichen Verweilens, soweit er äusserlich ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Auch eine verhältnismässig kurze und vorübergehende Beziehung zu einem Ort kann den Gerichtsstand des Wohnortes begründen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 68 f. N. 211–213; a.M. BAUMGARTNER, Die Zuständig- keit im Strafverfahren, 2014, S. 152–154 und auch SCHLEGEL, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 32 StPO N. 4).
2.2.1 Der Kanton Obwalden legt dar (act. 1 S. 3–5), die mutmasslichen Straftaten seien im Ausland verübt worden oder aber der Tatort habe nicht ermittelt werden können. Die Wohnadresse in V. bei H. und I. sei offensichtlich ein Scheinwohnsitz. Da vorliegend weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln seien, sei für die Zuständigkeit nach Art. 32 Abs. 2 StPO auf den Heimatort abzustellen. Dieser befinde sich in Z. im Kanton St. Gallen.
2.2.2 H. habe am 5. Dezember 2023 formlos gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschuldigte ein Kollege von ihr und ihrem Ehemann sei und er ihren Briefkasten mitbenutzen dürfe. Sie würden jeweils seine Post entge- gennehmen und diese an seine Adresse in ZZ./GR weiterleiten. Sie hätten auch eine entsprechende Vollmacht, um Einschreiben entgegennehmen zu können. Die genaue Zustelladresse könne sie jedoch nicht auswendig be- nennen. Sie wisse nur, dass er bei seiner Lebenspartnerin J. in ZZ. wohne. In Obwalden sei er nur selten.
Anlässlich der delegierten Einvernahme von H. vom 3. Januar 2024 habe diese zusammengefasst angegeben, dass der Beschuldigte sie vor ein paar
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Jahren kontaktiert und gefragt habe, ob er bei ihnen eine Niederlassung ha- ben könne. Er sei viel international unterwegs. Er habe seither bei ihnen im Gästezimmer mit eigenem Bad die Möglichkeit, selbständig (inkl. Schlüssel) ein- und auszugehen und die Post an ihre Adresse zu senden. Es würde aber sehr wenig Post für ihn kommen; schätzungsweise zwei bis drei Briefe monatlich. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gemäss Einwohnerkontrollre- gister der Gemeinde Sarnen seinen Wohnsitz an der XX.-Strasse in V. habe, habe sie erklärt, dass Wohnsitz ein wenig übertrieben sei. Es gäbe ja viele Menschen in Obwalden, welche oft unterwegs seien und nicht wirklich hier wohnen würden. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sich der Beschuldigte tatsächlich in V. aufhalte; es seien durchschnittlich nur ein paar Tage alle zwei bis drei Monate. Der Beschuldigte habe nie fix bei ihnen gewohnt. Sie würden die Briefe öffnen, scannen und dann per E-Mail an den Beschuldig- ten schicken.
2.2.3 Der Beschuldigte habe anlässlich der delegierten Einvernahme vom
26. Februar 2024 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, dass er derzeit bei der G. AG in YY. arbeite. Er wohne in V., XX.-Strasse, und zuvor in Dubai. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in V. Dort bezahle er ein paar hundert Franken Miete monatlich gemäss Mietvertrag. Er benutze nebst dem Firmen- fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG […] keine weiteren Fahrzeuge. Er könne nicht pauschal sagen, wie oft er sich an seiner Wohnadresse in V. aufhalte, weil er viel im Ausland sei. Falls er sich nicht in V. aufhalte, sei er im Büro in YY. Auch halte er sich in Dubai, Saudi-Arabien, Italien, Osterreich und Frankreich auf. In der Schweiz halte er sich auch im Tessin in seinem Rustico oder in Graubünden in seinem Maiensäss auf. Wenn er seine Le- benspartnerin J. sehe, sei das im Tessin oder im Bündnerland im Maiensäss. Sie würden sich jede Woche sehen, wenn er nicht im Ausland sei. Sie komme praktisch nie nach V. Sämtliche Post würde an seine Adresse in YY. geschickt oder dorthin umgeleitet. Es gebe fast keine Post mehr, welche an seine Privatadresse in V. gesendet würde, mit Ausnahme von ein paar Vor- ladungen.
2.3 Für den Kanton Zug ist der Kanton Obwalden aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes der beschuldigten Person zuständig. Da er die Möglichkeit der Niederlassung in V./OW habe und tatsächlich gelegentlich auch dort sei, liege kein Scheinwohnsitz vor. Graubünden und Tessin kämen lediglich als temporäre Aufenthaltsorte in Frage. Der zeitweilige Arbeitsort des Beschul- digten an der W.-Strasse in YY./ZG, einer reinen Büro- und Gewerbeliegen- schaft – wo der Beschuldigte mangels bewohnbarer Räumlichkeiten keinen Lebensmittelpunkt im Sinne von Art. 23 ZGB und der Rechtsprechung be- gründen könne – sei nicht gerichtsstandsbestimmend (act. 3).
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Für den Kanton St. Gallen hat der Beschuldigte seinen zivilrechtlichen Wohn- sitz in V./OW, wo er sich auch ab und zu, aber regelmässig aufhalte. Er ver- bringe nach eigenen Angaben nicht geringe Zeitspannen in der Schweiz. Es bestehe kein Grund, von dem durch den Beschuldigten bezeichneten Wohn- sitz, an dem er sich auch regelmässig aufhalte, abzuweichen. Es liege kein Scheinwohnsitz vor, sondern ein solcher im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB resp. Art. 32 Abs. 1 StPO. Sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, so kämen dafür die Kantone Obwalden, Tessin, Graubünden und Zug in Frage. Diese Anknüpfungspunkte habe der Kanton Obwalden nicht näher abgeklärt. Folglich sei nicht an den erst subsidiär anwendbaren Heimatort im Kanton St. Gallen anzuknüpfen (act. 4 S. 3–5).
Der Kanton Tessin sieht keine Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit. Die StA OW habe während längerer Zeit ermittelt und dadurch ihre Zuständigkeit anerkannt. Nach den umfangreichen Untersuchungsakten läge der Lebens- mittelpunkt des Beschuldigten im Kanton Obwalden. Dass er nach eigenen Angaben ab und zu in einem Rustico im Kanton Tessin sei, der gemäss Grundbuch lediglich ein Stall von 36m2 sein soll, sei nicht geeignet, die Zu- ständigkeit des Kantons Tessin zu begründen (act. 5).
2.4
2.4.1 Anhaltspunkte dafür, dass die A. vorgeworfenen Handlung vom 14. April 2022 in der Schweiz begangen haben soll – wie in der Sachverhaltsdarstel- lung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 25. Januar 2024 angegeben wird
– ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht. Gemäss Zessionsvertrag soll A. diesen in X. unterschrieben haben. Die nach Österreich versandten Drohbriefe dürften aufgrund der Briefmarken in Deutschland versandt wor- den sein. Weiteres ist zu den Handlungsorten dieser Sachverhalte nicht be- kannt (Akten OW Orange Mappen zur Sache). 2.4.2 Die beschuldigte Person hat die Anknüpfung an den Kanton Obwalden selbst begründet (vgl. supra lit. C) und diese wurde von den kantonalen Behörden bis zum Strafverfahren offenbar nicht in Frage gestellt. Allenfalls wäre davon abzuweichen, wenn ein anderer Wohnsitz sich klar und offensichtlich auf- drängt. Verfügt jemand über eine Büroräumlichkeit in einer Firma oder über zwei Berghütten, die er regelmässig aufsucht, lässt sich daraus nicht schlies- sen, dass er dort seinen Wohnort hat und nicht am Ort des von ihm im Hauptort eines Kantons fest gemieteten Zimmers mit Bad, wo er sich eben- falls aufhält. Das BJ muss die erste Zuweisung einfach vornehmen können und ohne Konflikte zum Gerichtsstand zu begünstigen. Es darf dies aber nicht dazu führen, dass der gemäss Art. 32 Abs. 2 StPO nachrangige Hei- matort zum herausragenden Anknüpfungspunkt wird, nur weil er feststeht
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und bekannt ist. Generell sind zum Gerichtsstand des Wohnsitzes keine aus- ufernden Abklärungen im Stile z.B. eines Steuerentscheides oder zivilrecht- lichen Urteils angezeigt. Die strafprozessualen Gerichtsstände sind vielmehr rasch und summarisch zu bestimmen. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der Wohnsitz (oder ein subsidiärer gewöhnlicher Aufenthalt) auch in den Kantonen Graubünden, Zug oder Tessin liegen könnte, oder im Ausland. Ein bestimmter anderer Wohnsitz ist also möglich, drängt sich aber nicht auf. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit am angemeldeten Wohnsitz im Kanton Obwalden. 2.5 Folglich sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden berech- tigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Der Fall betrifft die nationale Zuweisung an Strafbehörden von Verfahren im Bereich der stellvertretenden Strafverfolgung durch die Schweiz. Er ist daher auch dem Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und auch vorliegend ausführender Behörde zu übermitteln.
4. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbe- reich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.