Gerichtsstandskonflikt (Art. 10 Abs. 7 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Gegen A. wurde in den Kantonen Solothurn (Staatsanwaltschaft, danach Ju- gendanwaltschaft) und Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) wegen Rau- bes, Diebstahls (mehrfach, teilweise versucht), Raufhandels, Sachbeschädi- gung (mehrfach, teilweise versucht), Hausfriedensbruchs (mehrfach), Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach) und weiterer Delikte (darunter ge- gen das Ausländergesetz) ermittelt (Auszug VOSTRA vom 6.12.2024).
A. wurde gemäss VOSTRA (Strafregister) von der Jugendanwaltschaft Ba- sel-Stadt mit Strafbefehlen vom 22., 27., 29. und 31. Dezember 2023 verur- teilt (unter anderem wegen Raubes und mehrfach wegen Diebstahls). Am
25. Juni 2024 hat ihn die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafbefehl unter anderem wegen Diebstahls verurteilt.
B. Ab dem 4. Juli 2024 tauschten sich die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt, Solothurn und Bern wie auch die Jugendanwaltschaften der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt zum Gerichtsstand aus. Der Kanton Solothurn übernahm dabei am 19. August 2024 ein Verfah- ren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Drohung, rechtswidrige Einreise, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz) gegen A. und am
21. August 2024 ein Verfahren der Berner Staatsanwaltschaft. Die Solothur- ner Staatsanwaltschaft trat ihr Verfahren gegen A. am 2. September 2024 (Datum Übernahmeschreiben) der Solothurner Jugendanwaltschaft ab. Diese ersuchte im gleichen Schreiben die Jugendanwaltschaft BL um Über- nahme, da A. zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dort gewohnt habe.
Die Jugendanwaltschaft BL leitete am 3. Februar 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Bern, Basel-Stadt und Solothurn ein (Jugendanwaltschaften und oberste Staatsanwaltschaften). Unbestritten war, dass der Kanton Solothurn gegen A. wegen Raubes und damit dem vorliegend schwersten Delikt ermittelt. Für den Kanton Solothurn lag die Zuständigkeit bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, da der Beschuldigte noch nicht volljährig sei (vgl. zum Ganzen nicht paginierte kantonale Gerichtsstandsakten).
C. Die Jugendanwaltschaft BL rief am 19. Februar 2025 die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie beantragt, «es sei der Beschuldigte als zum fraglichen
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Tatzeitpunkt (ab Januar 2024) mindestens 18-Jähriger zu erkennen und es seien demnach die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn […] mithin die Staatsanwaltschaft Solothurn» als zuständig zu erklären. Das Ge- such richtete sich formal nur gegen den Kanton Solothurn, in der Begrün- dung wurde jedoch subsidiär und ohne weitere Begründung eine Zuständig- keit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erwähnt (act. 1 S. 3).
Die Beschwerdekammer lud die Staatsanwaltschaften der Kantone Solo- thurn und Basel-Stadt zur Gesuchsantwort ein. Der Kanton Basel-Stadt lehnte seine subsidiäre Zuständigkeit am 27. Februar 2025 ab (act. 6). Wenn Erwachsenenstrafrecht anwendbar sei, so liege die Zuständigkeit im Kanton Solothurn. Der Kanton Solothurn beantragt am 28. Februar 2025, auf das Gesuch sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen im Bereich des Jugendstrafrechts entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 10 Abs. 7 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009; JStPO, SR 312.1), nicht anders als beim Erwachsenenstrafrecht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafpro- zessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), wobei deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Für die Anwendung des JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Dabei achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und er- möglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO).
E. 1.2 Die Jugendanwaltschaft BL ist berechtigt, den Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten vor der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 7 JStPO und § 6 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 1 des EG BL zur JStPO vom
23. September 2019 (SGS 242). Auch die entsprechende Zuständigkeit der Solothurner Oberstaatsanwaltschaft ist vorliegend nicht strittig.
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E. 1.3 Der Kanton Solothurn bringt vor, er habe den abschliessenden Meinungs- austausch bereits mit seiner Antwort vom 28. November 2024 abgeschlos- sen (act. 9 S. 1). Darauf habe er bereits in seiner Antwort vom 6. Februar 2025 hingewiesen. Das Gesuch des Kantons Basel-Landschaft vom
19. Februar 2025 sei damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei. In der Tat stellte die Jugendanwaltschaft BL nach ihrer Anfrage vom 30. Au- gust 2024 der Solothurner Staatsanwaltschaft am 18. September 2024 noch ein Wiedererwägungsgesuch und am 16. Oktober 2024 ein weiteres «Ge- such um Wiedererwägung an die nächste Instanz». Sie leitete ab dem
E. 1.4 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen weiteren Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. In örtlichen wie in sachlichen Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1; TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2).
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2.2 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die JStPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundesgesetz vom
20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach StGB oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG).
E. 3 Februar 2024 dann den abschliessenden Meinungsaustausch mit sämtli- chen betroffenen Kantonen ein. Ihr Vorgehen schadet der Jugendanwalt- schaft BL vorliegend nicht. Zum einen scheint es sachlich sinnvoll, den Aus- tausch mit dem zentralen Gesprächspartner Solothurn zu vertiefen, bevor die in Frage kommenden Kantone abschliessend begrüsst werden. Die Kantone haben einen gewissen Freiraum, um im Meinungsaustausch die Einigungsmöglichkeiten sinnvoll auszuschöpfen. Vor allem jedoch hat die Jugendanwaltschaft BL den Meinungsaustausch insgesamt mit der nötigen Beförderung abgewickelt. Nach dem unentbehrlich allseitigen und abschlies- senden Meinungsaustausch hat sie die Beschwerdekammer am 19. Februar 2025 innerhalb von zehn Tagen angerufen.
E. 3.1 Strittig ist vorliegend allein das Alter des Beschuldigten und damit, ob sach- lich die Jugendanwaltschaft BL zuständig sei oder die Staatsanwaltschaft SO.
Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt nahm am 5. Januar 2024 international eine Personenüberprüfung anhand des Fingerabdruckes vor. Der Beschul- digte war in Frankreich nicht bekannt. Seine Fingerabdrücke wurden in Ita- lien insgesamt achtmal erfasst und Italien führte insgesamt elf Strafuntersu- chungen gegen ihn. Bei jeder Erfassung war der Beschuldigte mit dem Ge- burtsdatum «19. Juni 2000» verzeichnet (Aktennotiz vom 14. Januar 2024).
Das Staatssekretariat für Migration SEM trat nach einer Anhörung vom
21. März 2024 mit Entscheid vom 3. April 2024 auf das Asylgesuch des Be- schuldigten nicht ein und berichtigte sein Alter im ZEMIS (Zentrales Migrati- onsinformationssystem) auf «19. Juni 2000» (Dispositiv Ziffer 6). Das SEM erwägt dazu unter Ziffer II, dass der Beschuldigte eingeräumt habe, den ita- lienischen Behörden das Geburtsjahr 2000 angegeben zu haben. Mit dem heute behaupteten Geburtsjahr 2008 wäre er in Italien als Vierzehnjähriger strafrechtlich in Erscheinung getreten, was den italienischen Behörden hätte auffallen müssen. Es sei das in Italien erklärte Alter ins ZEMIS zu überneh- men. Der Beschuldigte habe in seiner Anhörung dem nichts Überzeugendes entgegengehalten.
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Der Beschuldigte ist im Schweizer Strafregister unter verschiedenen Identi- täten – ehemalige und Nebenidentitäten sowie Falschpersonalien – und mit verschiedenen Geburtsdaten eingetragen, wie auch im ZEMIS (Auszug VOSTRA vom 6.12.2024, Auszug ZEMIS vom 20.07.2024). In beiden Regis- tern wird er in der Hauptidentität mit Geburtsdatum 19. Juni 2000 geführt. Die Staatsanwaltschaft Solothurn verurteilte den Beschuldigten am 25. Juni 2024 (also als Erwachsenen) rechtskräftig mit Strafbefehl wegen mehrfa- chen einfachen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthaltes.
Die Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 27. Februar 2024 sowie 27. August 2024 nennen ein Mindestalter des Beschuldigten von 16.9 bzw. 17.4 Jahren. Minderjährigkeit sei möglich. Das vom Beschuldigten angegebene Alter von 15 Jahren und 8 Monaten stimme nicht mit den Be- funden überein.
E. 3.2 Für die Jugendanwaltschaft BL ist der Beschuldigte volljährig und unterliegt damit der Erwachsenenstrafverfolgung. Die Altersgutachten schlössen eine Volljährigkeit nicht aus und sie machten keine Angaben zum möglichen Ma- ximalalter. Dies erlaube es nicht, eine Wahrscheinlichkeit für die Volljährig- keit festzusetzen (act. 1 S. 7, 9 f.). Die Altersbehauptung des Beschuldigten unterschreite das gutachterliche Mindestalter um gut ein Jahr (act. 1 S. 11). Auch das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2024 E. 2 gehe von Volljährigkeit aus, habe jedoch das zweite Altersgutachten angeregt.
Der Kanton Solothurn verweist auf die beiden Altersgutachten, welche über- einstimmend den Beschuldigten als eine möglicherweise minderjährige Per- son einschätzten (act. 9 S. 2).
Im Meinungsaustausch hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 17. Juli 2024 ihre Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt, es könne dem Be- schuldigten aufgrund des Altersgutachtens seine Volljährigkeit zur Zeit der vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden.
E. 3.3 Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sehr aufwendig sein. Gerichtsstandsrelevante Unklarheiten können durch wider- sprüchliches Verhalten oder die Aussagen von Beschuldigten akzentuiert sein. Die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sollen nach gesetzlicher Konzeption rasch und summarisch festgelegt werden (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts TPF BG.2024.43 vom 10. Oktober 2024 E. 2.5.3 zum Ge- richtsstand des Sitzes der Gesellschaft; TPF BG.2024.49 vom 22. Oktober
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2024 E. 2.4.2 zum Gerichtsstand des Wohnsitzes; beide zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
E. 3.4 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu be- stimmen. Anhand der Altersfrage entscheidet sich nicht nur die zuständige Behörde: Aus der sachlichen Zuständigkeit ergeben sich vorliegend auch das anwendbare Verfahren und die anwendbaren Sanktionen. Die medizini- schen Altersgutachten sind vorliegend für die zwar medizinische, aber auch juristische Frage der Volljährigkeit nicht eindeutig. Hingegen hat das SEM, nach Anhörung und mit Einbezug der Erkenntnisse aus Italien, seine Alters- einschätzung begründet und den Beschuldigten gestützt darauf mit Geburts- datum «19. Juni 2000» in das ZEMIS eingetragen. Darauf ist vorliegend ab- zustellen. Es stellt dies sicher, dass Straf- und Migrationsbehörden aufgrund der gleichen Datenlage keine widersprüchlichen Entscheide zur Altersfrage fällen und dass nicht das eine Verfahren das andere blockieren kann, z.B. indem für die Altersfrage der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet wer- den müsste.
Strafprozessual sind Beschuldigte verpflichtet, Namen, Vornamen und Ge- burtsdatum anzugeben, was nicht im Widerspruch zu «nemo tenetur» steht (BGE 149 IV 9 E. 5.2, 5.2.5). Soweit der Beschuldigte Aussagen zu seinem Alter machte, erscheinen sie widersprüchlich und unglaubhaft. Wer sich in- ternational bewegt, muss damit rechnen, sich entsprechend ausweisen oder Nachweise beibringen zu können. Die digitale Kommunikation ermöglicht dies in der Regel auch vom Ausland aus (z.B. Geburtsurkunde). Vorliegend kommt dazu, dass der fundierte Vorhalt des SEM nach einer Erklärung ruft, weshalb hinsichtlich des Alters auch ein Schweigen von Beschuldigten straf- prozessual bei der Gewichtung der belastenden Elemente mitberücksichtigt werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). Insgesamt ist von der Volljährigkeit des Beschuldigten aus- zugehen.
E. 3.5 Demnach sind die Solothurner Strafverfolgungsbehörden des Erwachsenen- strafrechts für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Der Kanton Solothurn (Staatsanwaltschaft) ist berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Jugendanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 10 Abs. 7 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.14
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Sachverhalt:
A. Gegen A. wurde in den Kantonen Solothurn (Staatsanwaltschaft, danach Ju- gendanwaltschaft) und Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) wegen Rau- bes, Diebstahls (mehrfach, teilweise versucht), Raufhandels, Sachbeschädi- gung (mehrfach, teilweise versucht), Hausfriedensbruchs (mehrfach), Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach) und weiterer Delikte (darunter ge- gen das Ausländergesetz) ermittelt (Auszug VOSTRA vom 6.12.2024).
A. wurde gemäss VOSTRA (Strafregister) von der Jugendanwaltschaft Ba- sel-Stadt mit Strafbefehlen vom 22., 27., 29. und 31. Dezember 2023 verur- teilt (unter anderem wegen Raubes und mehrfach wegen Diebstahls). Am
25. Juni 2024 hat ihn die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafbefehl unter anderem wegen Diebstahls verurteilt.
B. Ab dem 4. Juli 2024 tauschten sich die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt, Solothurn und Bern wie auch die Jugendanwaltschaften der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt zum Gerichtsstand aus. Der Kanton Solothurn übernahm dabei am 19. August 2024 ein Verfah- ren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Drohung, rechtswidrige Einreise, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz) gegen A. und am
21. August 2024 ein Verfahren der Berner Staatsanwaltschaft. Die Solothur- ner Staatsanwaltschaft trat ihr Verfahren gegen A. am 2. September 2024 (Datum Übernahmeschreiben) der Solothurner Jugendanwaltschaft ab. Diese ersuchte im gleichen Schreiben die Jugendanwaltschaft BL um Über- nahme, da A. zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dort gewohnt habe.
Die Jugendanwaltschaft BL leitete am 3. Februar 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Bern, Basel-Stadt und Solothurn ein (Jugendanwaltschaften und oberste Staatsanwaltschaften). Unbestritten war, dass der Kanton Solothurn gegen A. wegen Raubes und damit dem vorliegend schwersten Delikt ermittelt. Für den Kanton Solothurn lag die Zuständigkeit bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, da der Beschuldigte noch nicht volljährig sei (vgl. zum Ganzen nicht paginierte kantonale Gerichtsstandsakten).
C. Die Jugendanwaltschaft BL rief am 19. Februar 2025 die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie beantragt, «es sei der Beschuldigte als zum fraglichen
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Tatzeitpunkt (ab Januar 2024) mindestens 18-Jähriger zu erkennen und es seien demnach die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn […] mithin die Staatsanwaltschaft Solothurn» als zuständig zu erklären. Das Ge- such richtete sich formal nur gegen den Kanton Solothurn, in der Begrün- dung wurde jedoch subsidiär und ohne weitere Begründung eine Zuständig- keit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erwähnt (act. 1 S. 3).
Die Beschwerdekammer lud die Staatsanwaltschaften der Kantone Solo- thurn und Basel-Stadt zur Gesuchsantwort ein. Der Kanton Basel-Stadt lehnte seine subsidiäre Zuständigkeit am 27. Februar 2025 ab (act. 6). Wenn Erwachsenenstrafrecht anwendbar sei, so liege die Zuständigkeit im Kanton Solothurn. Der Kanton Solothurn beantragt am 28. Februar 2025, auf das Gesuch sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen im Bereich des Jugendstrafrechts entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 10 Abs. 7 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009; JStPO, SR 312.1), nicht anders als beim Erwachsenenstrafrecht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafpro- zessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), wobei deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Für die Anwendung des JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Dabei achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und er- möglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO). 1.2 Die Jugendanwaltschaft BL ist berechtigt, den Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten vor der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 7 JStPO und § 6 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 1 des EG BL zur JStPO vom
23. September 2019 (SGS 242). Auch die entsprechende Zuständigkeit der Solothurner Oberstaatsanwaltschaft ist vorliegend nicht strittig.
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1.3 Der Kanton Solothurn bringt vor, er habe den abschliessenden Meinungs- austausch bereits mit seiner Antwort vom 28. November 2024 abgeschlos- sen (act. 9 S. 1). Darauf habe er bereits in seiner Antwort vom 6. Februar 2025 hingewiesen. Das Gesuch des Kantons Basel-Landschaft vom
19. Februar 2025 sei damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei. In der Tat stellte die Jugendanwaltschaft BL nach ihrer Anfrage vom 30. Au- gust 2024 der Solothurner Staatsanwaltschaft am 18. September 2024 noch ein Wiedererwägungsgesuch und am 16. Oktober 2024 ein weiteres «Ge- such um Wiedererwägung an die nächste Instanz». Sie leitete ab dem
3. Februar 2024 dann den abschliessenden Meinungsaustausch mit sämtli- chen betroffenen Kantonen ein. Ihr Vorgehen schadet der Jugendanwalt- schaft BL vorliegend nicht. Zum einen scheint es sachlich sinnvoll, den Aus- tausch mit dem zentralen Gesprächspartner Solothurn zu vertiefen, bevor die in Frage kommenden Kantone abschliessend begrüsst werden. Die Kantone haben einen gewissen Freiraum, um im Meinungsaustausch die Einigungsmöglichkeiten sinnvoll auszuschöpfen. Vor allem jedoch hat die Jugendanwaltschaft BL den Meinungsaustausch insgesamt mit der nötigen Beförderung abgewickelt. Nach dem unentbehrlich allseitigen und abschlies- senden Meinungsaustausch hat sie die Beschwerdekammer am 19. Februar 2025 innerhalb von zehn Tagen angerufen. 1.4 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen weiteren Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. In örtlichen wie in sachlichen Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1; TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2).
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2.2 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die JStPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundesgesetz vom
20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach StGB oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG).
3.
3.1 Strittig ist vorliegend allein das Alter des Beschuldigten und damit, ob sach- lich die Jugendanwaltschaft BL zuständig sei oder die Staatsanwaltschaft SO.
Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt nahm am 5. Januar 2024 international eine Personenüberprüfung anhand des Fingerabdruckes vor. Der Beschul- digte war in Frankreich nicht bekannt. Seine Fingerabdrücke wurden in Ita- lien insgesamt achtmal erfasst und Italien führte insgesamt elf Strafuntersu- chungen gegen ihn. Bei jeder Erfassung war der Beschuldigte mit dem Ge- burtsdatum «19. Juni 2000» verzeichnet (Aktennotiz vom 14. Januar 2024).
Das Staatssekretariat für Migration SEM trat nach einer Anhörung vom
21. März 2024 mit Entscheid vom 3. April 2024 auf das Asylgesuch des Be- schuldigten nicht ein und berichtigte sein Alter im ZEMIS (Zentrales Migrati- onsinformationssystem) auf «19. Juni 2000» (Dispositiv Ziffer 6). Das SEM erwägt dazu unter Ziffer II, dass der Beschuldigte eingeräumt habe, den ita- lienischen Behörden das Geburtsjahr 2000 angegeben zu haben. Mit dem heute behaupteten Geburtsjahr 2008 wäre er in Italien als Vierzehnjähriger strafrechtlich in Erscheinung getreten, was den italienischen Behörden hätte auffallen müssen. Es sei das in Italien erklärte Alter ins ZEMIS zu überneh- men. Der Beschuldigte habe in seiner Anhörung dem nichts Überzeugendes entgegengehalten.
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Der Beschuldigte ist im Schweizer Strafregister unter verschiedenen Identi- täten – ehemalige und Nebenidentitäten sowie Falschpersonalien – und mit verschiedenen Geburtsdaten eingetragen, wie auch im ZEMIS (Auszug VOSTRA vom 6.12.2024, Auszug ZEMIS vom 20.07.2024). In beiden Regis- tern wird er in der Hauptidentität mit Geburtsdatum 19. Juni 2000 geführt. Die Staatsanwaltschaft Solothurn verurteilte den Beschuldigten am 25. Juni 2024 (also als Erwachsenen) rechtskräftig mit Strafbefehl wegen mehrfa- chen einfachen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthaltes.
Die Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 27. Februar 2024 sowie 27. August 2024 nennen ein Mindestalter des Beschuldigten von 16.9 bzw. 17.4 Jahren. Minderjährigkeit sei möglich. Das vom Beschuldigten angegebene Alter von 15 Jahren und 8 Monaten stimme nicht mit den Be- funden überein.
3.2 Für die Jugendanwaltschaft BL ist der Beschuldigte volljährig und unterliegt damit der Erwachsenenstrafverfolgung. Die Altersgutachten schlössen eine Volljährigkeit nicht aus und sie machten keine Angaben zum möglichen Ma- ximalalter. Dies erlaube es nicht, eine Wahrscheinlichkeit für die Volljährig- keit festzusetzen (act. 1 S. 7, 9 f.). Die Altersbehauptung des Beschuldigten unterschreite das gutachterliche Mindestalter um gut ein Jahr (act. 1 S. 11). Auch das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2024 E. 2 gehe von Volljährigkeit aus, habe jedoch das zweite Altersgutachten angeregt.
Der Kanton Solothurn verweist auf die beiden Altersgutachten, welche über- einstimmend den Beschuldigten als eine möglicherweise minderjährige Per- son einschätzten (act. 9 S. 2).
Im Meinungsaustausch hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 17. Juli 2024 ihre Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt, es könne dem Be- schuldigten aufgrund des Altersgutachtens seine Volljährigkeit zur Zeit der vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden.
3.3 Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sehr aufwendig sein. Gerichtsstandsrelevante Unklarheiten können durch wider- sprüchliches Verhalten oder die Aussagen von Beschuldigten akzentuiert sein. Die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sollen nach gesetzlicher Konzeption rasch und summarisch festgelegt werden (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts TPF BG.2024.43 vom 10. Oktober 2024 E. 2.5.3 zum Ge- richtsstand des Sitzes der Gesellschaft; TPF BG.2024.49 vom 22. Oktober
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2024 E. 2.4.2 zum Gerichtsstand des Wohnsitzes; beide zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
3.4 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu be- stimmen. Anhand der Altersfrage entscheidet sich nicht nur die zuständige Behörde: Aus der sachlichen Zuständigkeit ergeben sich vorliegend auch das anwendbare Verfahren und die anwendbaren Sanktionen. Die medizini- schen Altersgutachten sind vorliegend für die zwar medizinische, aber auch juristische Frage der Volljährigkeit nicht eindeutig. Hingegen hat das SEM, nach Anhörung und mit Einbezug der Erkenntnisse aus Italien, seine Alters- einschätzung begründet und den Beschuldigten gestützt darauf mit Geburts- datum «19. Juni 2000» in das ZEMIS eingetragen. Darauf ist vorliegend ab- zustellen. Es stellt dies sicher, dass Straf- und Migrationsbehörden aufgrund der gleichen Datenlage keine widersprüchlichen Entscheide zur Altersfrage fällen und dass nicht das eine Verfahren das andere blockieren kann, z.B. indem für die Altersfrage der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet wer- den müsste.
Strafprozessual sind Beschuldigte verpflichtet, Namen, Vornamen und Ge- burtsdatum anzugeben, was nicht im Widerspruch zu «nemo tenetur» steht (BGE 149 IV 9 E. 5.2, 5.2.5). Soweit der Beschuldigte Aussagen zu seinem Alter machte, erscheinen sie widersprüchlich und unglaubhaft. Wer sich in- ternational bewegt, muss damit rechnen, sich entsprechend ausweisen oder Nachweise beibringen zu können. Die digitale Kommunikation ermöglicht dies in der Regel auch vom Ausland aus (z.B. Geburtsurkunde). Vorliegend kommt dazu, dass der fundierte Vorhalt des SEM nach einer Erklärung ruft, weshalb hinsichtlich des Alters auch ein Schweigen von Beschuldigten straf- prozessual bei der Gewichtung der belastenden Elemente mitberücksichtigt werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). Insgesamt ist von der Volljährigkeit des Beschuldigten aus- zugehen.
3.5 Demnach sind die Solothurner Strafverfolgungsbehörden des Erwachsenen- strafrechts für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Solothurn (Staatsanwaltschaft) ist berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.