opencaselaw.ch

BG.2024.43

Bundesstrafgericht · 2024-10-10 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 15. März 2023 gegen A. (nachfol- gend «A.» oder «Beschuldigter») wegen Misswirtschaft etc. an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OSTA ZH»). Sie warf ihm vor, in der Zeit als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der damaligen B. AG deren Konkurs verschleppt zu haben, indem er trotz Anzeichen der Überschuldung (ab dem 23. Januar 2020) nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergrif- fen habe, durch welche Pflichtverletzung sich die Vermögenslage der Aktien- gesellschaft weiter verschlechtert habe. Vielmehr habe er in Kenntnis der angeschlagenen Lage der Aktiengesellschaft diese am 21. Juni 2021 an C. übertragen. Über die Aktiengesellschaft sei mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. Mai 2022 der Konkurs eröffnet worden. Der Sitz der B. AG habe während der Zeit, in welcher der Beschuldigte als Mit- glied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift tätig gewesen sei und zum Zeitpunkt, als er u.a. die Bilanz hätte deponieren müssen, an der YY.-strasse in Z./ZG gelegen. A. selbst wohnte in X./AG, einem Teil der Gemeinde W./AG (Urk. ZH 1; Strafuntersuchung 2023/10012014).

B. Die OSTA ZH stellte am 12. April 2023 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA Zug») und ersuchte sie um Übernahme des Verfahrens (Urk. ZH 24). Die StA Zug beauftragte am 8. Mai 2023 die Zuger Polizei mit Ermittlungen zum Gerichtsstand (Urk. ZH 7) und erliess am 24. Mai 2023 eine Editionsverfügung an die Post CH AG betreffend den Nachsendeaufträgen der B. AG (Urk. ZH 12). Nach Auskunft der Post CH AG vom 25. Mai 2023 habe die B. AG ihre Sendungen nach W./AG (08.01.2019-23.07.2020), V./ZH (24.07.2020-17.02.2021) und nach U./LU (17.02.2021-02.06.2022) umleiten lassen (Urk. ZH 13). Die StA Zug verwies am 6. Juni 2023 auf die eigenen Ermittlungen und lehnte es ab, das Verfahren zu übernehmen (Urk. ZH 25).

Am 12. Juni 2023 fragte die OSTA ZH die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten (nachfolgend «StA MB») an, welche eine Übernahme am 11. August 2023 ebenfalls ablehnte. Sie führte im Wesentlichen aus, das Besorgnisda- tum sei nicht geklärt und auch nicht, wo der tatsächliche Geschäftssitz sei, weshalb auch noch nicht auf den Wohnsitz ausgewichen werden könne (Urk. ZH 26, 27). Dieser Ausdruck bezieht sich auf Art. 725b Abs. 1 OR (resp. Art. 725 Abs. 2 aOR) und meint das Datum, ab welchem eine «be- gründete Besorgnis der Überschuldung» bestanden habe.

- 3 -

C. Am 3. Oktober 2023 beauftragte die OSTA ZH die Zürcher Kantonspolizei, A. zu befragen und zwar zu seinen Wohnsitzen im massgeblichen Zeitraum, zu den Nachsendeaufträgen, von wo aus er jeweils für die B. AG operativ tätig gewesen sei, ob er eine Buchführung vorgenommen habe und wann das Besorgnisdatum gewesen sei (Urk. ZH 14). A. wollte sich am 8. Novem- ber 2023 zur Frage des Geschäftssitzes und zum Ort der Tätigkeit für die Unternehmung nicht äussern. Er führte aus, dass er selbst seit der Gründung der Unternehmung im Jahr 2016 bis zum endgültigen Rückzug aus der B. AG im Jahr 2021 immer an der Mühlemattstrasse 6 in X./AG gewohnt habe. Auf die Frage, weshalb zu verschiedenen Zeiten an unterschiedliche Orte Nachsendeaufträge bestanden hätten, antwortete er, dass dies nicht verboten sei (Urk. ZH 15 Rapport der KAPO ZH vom 28.11.2023; Urk. 19 Einvernahmeprotokoll KAPO ZH, Fragen/Antworten 27, 35 und 47).

D. Am 4. Dezember 2023 ersuchte die OSTA ZH die StA MB erneut um Über- nahme des Verfahrens. Da der tatsächliche Geschäftssitz nicht habe eruiert werden können, sei auf den Wohnsitz von A. abzustellen, der sich im Kanton Aargau befinde. Sie äusserte sich weiter zum Besorgnisdatum. Die StA MB lehnte die Gerichtsstandsanfrage am 11. Dezember 2023 erneut ab, da Kon- kursdelikte am Sitz der Unternehmung zu verfolgen seien. Ein fiktiver Sitz sei nicht leichthin anzunehmen. Es sei stossend, eine Zuger Zuständigkeit einzig aufgrund der fehlenden operativen Geschäftstätigkeit zu verneinen und nun an den Wohnort anzuknüpfen. Die Nachsendeaufträge würden ge- rade darauf hindeuten, dass am Wohnsitz keine Geschäftstätigkeit erfolgt sei. Lasse sich kein Ort einer operativen Geschäftstätigkeit ausmachen, könne auch nicht leichthin von einem fiktiven Sitz ausgegangen werden (Urk. ZH 28, 29).

Die OSTA ZH beauftragte die Kantonspolizei Zürich am 24. Januar 2024 ab- zuklären, ob die B. AG in V./ZH Büroräumlichkeiten gemietet habe. Dies sei nicht der Fall gewesen (Urk. ZH 22, 23 Nachtragsrapport KAPO ZH vom 20.02.2024).

E. Am 12. März 2024 eröffnete die OSTA ZH den Meinungsaustausch des Kan- tons Zürich mit den Kantonen Aargau und Zug. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte ihre Zuständigkeit am 20. März 2024 ab, da der ein- getragene Sitz fiktiv sei. Die Aussage von A., er habe über drei Arbeitsplätze und einen Garagenplatz verfügt, sei eine Schutzbehauptung. Mangels eines Tatortes sei auf den Wohnsitz von A. abzustellen. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OSTA AG») brachte dagegen am

- 4 -

22. März 2024 vor, dass bei einem fiktiven Sitz im Kanton Zug die Zustän- digkeit beim Kanton Zürich liege, da Misswirtschaft ein Dauerdelikt sei und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich geschehen seien. Es sei nicht abgeklärt worden, ob in W./AG Räume gemietet worden seien (Urk. ZH 30–32).

Die OSTA ZH ersuchte daraufhin am 16. April 2024 die OSTA AG, rechtshil- feweise abzuklären, ob in W./AG Büroräumlichkeiten gemietet resp. Ge- schäftstätigkeiten ausgeübt worden seien. Die StA MB beauftragte dafür am

29. April 2024 das Polizeikommando Aargau mit entsprechenden Abklärun- gen. Die Polizei vernahm am 22. Juni 2024 D. ein, der mit seiner Familie eine Liegenschaft an der Zieladresse des Nachsendeauftrags nach W./AG be- wohnte. Am 4. Juli 2024 antwortete die StA MB der OSTA ZH, dass von keiner gerichtsstandsbegründenden operativen Tätigkeit von A. in W./AG auszugehen sei. Gemäss Aussagen der Auskunftsperson D. habe der Be- schuldigte die Post zu ihm umleiten lassen, um sich den Weg nach Z./ZG zu sparen und dort die Briefe abzuholen. Der Beschuldigte habe bei ihm jeweils die Post abgeholt, die Briefe vor Ort geöffnet und auch einfache Arbeiten wie zum Beispiel das Bezahlen von Rechnungen erledigt oder gelegentlich eine Offerte gemacht. Er habe seinen Laptop und seine Sachen dabeigehabt. Er habe an dieser Adresse jedoch keine Räumlichkeiten gemietet oder zur Ver- fügung gestellt erhalten (Fragen/Antworten 31, 45-47, 50–51 der Einver- nahme vom 22.06.2024; Urk. ZH 33–38).

F. Am 15. Juli 2024 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Zug, festzustellen. Der Kanton Aargau sieht in seiner Gesuchsantwort vom

18. Juli 2024 die Zuständigkeit beim Kanton Zug, eventualiter beim Kanton Zürich (act. 4). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit beim Kanton Aar- gau, eventualiter beim Kanton Zürich (act. 5 Gesuchsantwort vom 13. August 2024). Das Gericht brachte die Eingaben den Parteien am 20. August 2024 zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 5 -

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1.1 Der Kanton Zürich bringt vor (act. 1 S. 8 f.), es sei auch nach umfangreichen Gerichtsstandsabklärungen nicht bekannt, wo der Beschuldigte zum Be- sorgniszeitpunkt das Lager für die Gerüste, sonstiges Material oder das Büro für Rechnungsstellungen etc. gehabt habe, mithin wo er die Geschäftstätig- keit ausgeführt habe. Da der eingetragene Sitz im Kanton Zug rein fiktiv sei, bestimme sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäfts- resp. Wohnsitz des Beschuldigten. Der tatsächliche Geschäftssitz sei nicht genau bekannt, da er gemäss aktuellem Ermittlungsstand keine Büro- oder Lager- räumlichkeiten gemietet habe. Allenfalls sei für einen Geschäftssitz darauf abzustellen, dass der Beschuldigte zum Besorgniszeitpunkt, als er seinen gesetzlichen Pflichten hätte nachkommen sollen, eine Postumleitung nach W./AG bestanden habe, wo er die Post abgeholt, ab und zu Rechnungen bezahlt und gelegentlich eine Offerte gemacht habe. Er habe während des gesamten Zeitraumes, in dem er als Organ der Unternehmung im Handels- register eingetragen war, seinen Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt. Es sei entgegen dem Kanton Aargau nicht auf den Charakter der Misswirtschaft als Dauerdelikt abzustellen, sondern auf das Auftreten der begründeten Besorg- nis einer Überschuldung. Diese löse die Kapitalschutzpflicht aus und zu die- sem Zweck bestehe die von Art. 725b OR vorgeschriebene Pflicht. Es sei daher der Kanton Aargau zuständig, eventuell der Kanton Zug, wo der Kon- kurs eröffnet worden sei.

E. 2.1.2 Der Kanton Aargau führt aus (act. 4), der Sachverhalt sei weitgehend unbe- stritten. Der Beschuldigte sei von September 2016 bis Februar 2021 einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B. AG mit dem statutarischen Sitz in Z./ZG gewesen. Im Februar 2021 habe der Beschuldigte die Organ- stellung an C. übergeben. Im Herbst 2021 habe die Gesellschaft keine Ge- schäftstätigkeit mehr ausgeübt, und im Mai 2022 sei über die B. AG der Kon- kurs eröffnet worden. Eine begründete Besorgnis der Überschuldung habe ab Januar 2020 bestanden. Strittig sei einzig, wo der im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und 2 StPO massgebliche Firmensitz liege.

- 6 -

Der Kanton Zug bringe zu Unrecht vor, es liege ein fiktiver Sitz in Z./ZG vor, mit einem Untermietvertrag für ein Architekturbüro über einen Arbeitsplatz (Fr. 250.-- monatlich) und ständigen Postumleitungsaufträgen. Jedoch habe der Beschuldigte selbst gesagt, er habe in Z./ZG während der ganzen Zeit drei Arbeitsplätze gehabt. Gemäss Aussagen der Auskunftsperson D. habe der Beschuldigte für die Zeit von Januar 2019 bis Juli 2020 die Post zu ihm nach W./AG umleiten lassen, weil er damals viel in der Gegend zu tun gehabt habe und sich den Weg nach Z./ZG habe sparen wollen. Beide Personen würden den Zuger Sitz betonen und es sei davon auszugehen, dass dort ein wesentlich wichtiger Teil des Geschäfts abgewickelt worden sei. Es könne sicher nicht bloss von einem rein fiktiven Sitz ausgegangen werden. Werde dies dennoch getan, seien während den deliktischen Untätigkeiten die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich erfolgt. Entsprechend seien ent- weder der Kanton Zug oder der Kanton Zürich zuständig.

E. 2.1.3 Der Kanton Zug legt dar (act. 5), die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich beim Domizil der B. AG in Z./ZG um einen rein fiktiven Sitz handle. So hätten seit dem 8. Januar 2019 bis zum Austritt des Beschuldigten stets Postumleitungen in andere Kantone bestanden. Ein Mietzins von Fr. 250.-- pro Monat sei nicht marktüblich für drei Arbeitsplätze und der Untermietver- trag daher rein fiktiv gewesen. Die Domizilgeberin (E. GmbH) sei ebenfalls nicht im Kanton Zug operativ tätig, gemäss Adresse auf dem fiktiven Miet- vertrag und gemäss Firmenstempel sei sie in YY./ZH domiziliert. Die zwei Bundesordner umfassende Buchhaltung der B. AG sei nicht im Kanton Zug, sondern angeblich von der F. AG, XX./TG, geführt worden. Das Konkursamt des Kantons Zug habe die Bücher nach Einstellung des Konkursverfahrens vom 29. Juli 2022 dem Endorgan C. retourniert. Der Beschuldigte wohne seit dem 1. Oktober 2011 in X./AG, Gemeinde W./AG.

Die Auskunftspersonen D. und G. würden bestätigen, dass die B. AG nicht im Kanton Zug operativ tätig gewesen sei, letzerer habe ab dem 24. Juli 2020 in V./ZH den Briefkasten der H. GmbH für die Postweiterleitung zur Verfü- gung gestellt. Auch könnten die Beweise nicht am Besten im Kanton Zug gesammelt werden: Die Geschäftsakten seien rudimentär und hätten sich bereits bei Verfahrenseröffnung gegen den Beschuldigten nicht mehr am Ort der Zwangsvollstreckung befunden und der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz nach wie vor im Kanton Aargau. Die Kantone Zürich und Zug näh- men daher nicht, wie dies der Kanton Aargau vorbringe, «leichthin» einen fiktiven Sitz an. Der Beschuldigte habe im Kanton Aargau keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten gemietet, sei dort aber mit der B. AG tätig gewesen, was die Aussage von D. ergeben habe. So habe er gemäss D. die Post teil- weise in W./AG erledigt, Rechnungen per Handy bezahlt und gelegentlich

- 7 -

eine Offerte auf dem Laptop erstellt. Der Beschuldigte dürfte sodann die üb- rigen administrativen Arbeiten an seinem Wohnort in X./AG, Gemeinde W./AG, erledigt haben. Denn in der Baubranche tätige Einmann-AGs dieser Grössenordnung würden über keine separaten Büroräumlichkeiten verfü- gen, sondern die administrativen Arbeiten von zu Hause aus erledigen. Der Ort der effektiven Geschäftstätigkeit habe damit stets im Kanton Aargau ge- legen, allenfalls noch im Kanton Zürich, aber nicht im Kanton Zug. Ansonsten wäre für einen Gerichtsstand an den Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Aargau anzuknüpfen.

E. 2.2 Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfä- higkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB).

Die Bestimmung bedroht die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls mit Strafe. Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäfts- tätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post heraus- stellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N. 10). Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehö- ren insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Ver- letzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.2; 6B_492/2009 vom

18. Januar 2010 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 m.w.H.).

E. 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.

Soweit Konkurs- und Betreibungsdelikte die Interessen der Zwangsvollstre- ckung (als eines Bestandteils der Rechtspflege im weitesten Sinne) schüt- zen, drängt sich die Verfolgung am Orte der Zwangsvollstreckung auf (vor deren Einleitung die fraglichen Delikte ja gar nicht verfolgt werden können). Auch soweit sie Gläubigerinteressen schützen, ist eine enge Bindung an den

- 8 -

Konkursort gegeben: Eine strafbare Bankrotthandlung liegt nur vor, wenn die Verminderung des Schuldnervermögens den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht. Der Sitz der Firma bzw. der Ort der Konkursöffnung drängt sich deshalb als Ge- richtsstand auf. Die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts wich daher vom Gerichtsstand am Wohn- oder Geschäftssitz des Beschuldigten ab. Be- steht am Ort der Konkursöffnung dagegen nur ein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für die Konkursdelikte nach dem tatsächli- chen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 39 f. N. 113, im Wesentlichen BGE 106 IV 31 E. 4b S. 34 f. wiedergebend; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 295 ff., 301, 310 ff.).

E. 2.4 Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vor- geschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG 2023.52 vom 7. Februar 2024 E. 3.3.1). Orientierung bietet, dass der Gerichtsstand des Konkursortes als Fiktion des Begehungs- oder Erfolgsortes entstanden ist und zwar unter Be- rücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen (BGE 106 IV 31 E. 4b S. 35; 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; 72 IV 90). Die Zweckmässigkeit verweist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4).

In der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sprach für eine Geschäfts- tätigkeit am Sitz z.B. der Ort einer Vertragsunterzeichnung und einer Verwal- tungsratssitzung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.32 vom

13. Februar 2006 E. 2.3). Sind zu den Konkursdelikten lediglich spärliche Angaben bekannt, so blieb die Zuständigkeit am Konkursort (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009 E. 2.2). Für den formellen Sitz spricht auch, wenn sich dort (am Ort der Konkurseröffnung) die Akten befinden, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, wenn die in der Un- tersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und wenn von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allen- falls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.2/3.3; BG.2014.22 vom 3. September 2014 E. 2.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2 möglicher Zeuge am Konkursort). Weiter bedeutete in der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Gesellschaft ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter («c/o-Adresse») hatte noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur ist (Beschlüsse des Bundesstraf-

- 9 -

gerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.3).

E. 2.5.1 Die Ausführungen der Parteien des Gerichtsstandsverfahrens zum Sachver- halt sind vorliegend nicht strittig, sie leiten daraus jedoch unterschiedliche Gerichtsstände ab. Der ordentliche, gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO liegt am Sitz der Gesellschaft in Z./ZG, wo am 24. Mai 2022 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven am 29. Juli 2022 wieder ein- gestellt wurde (vgl. Urk. ZH 1).

Vom ordentlichen, gesetzlichen Gerichtsstand kann abgewichen werden, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 StPO). Es sind hohe Anforderun- gen zu erfüllen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen zu können, (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts vom 9. September 2024 E. 5.1 m.H.; BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.3.2 f. wo nicht ausreichend Elemente vor- lagen, um ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufzudrängen oder den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen zu lassen).

E. 2.5.2 Anzeichen für einen fiktiven Sitz im Kanton Zug und damit für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand sind die seit dem 8. Januar 2019 ununter- brochen bestehenden Nachsendeaufträge, der wohl nicht marktübliche Un- termietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 250.-- pro Monat für das Büro Nr. 2.4 (Urk. 16), dass die rudimentäre Buchhaltung in einem Drittkanton ge- führt worden sei und der Beschuldigte ab dem Jahr 2011 in X./AG (Ge- meinde W./AG) wohnt. Der Beschuldigte sagte aus, am Sitz der Gesellschaft über drei Büroarbeitsplätze und einen Garagenplatz verfügt zu haben (Ein- vernahme KAPO ZH vom 08.11.2023 S. 4). Die Nachsendungen gingen an Adressen in den Kantonen Zürich, Luzern und Aargau (W./AG). Dort in der Gemeinde W./AG (aber in X./AG) wohnte der Beschuldigte auch. Die Aus- kunftsperson D. sagte aus, dass der Beschuldigte die Post teilweise bei ihm in W./AG erledigt, Rechnungen per Handy bezahlt und gelegentlich eine Of- ferte erstellt habe. Er sagte weiter, der Beschuldigte habe damals viel in der Gegend zu tun gehabt und sich den Weg nach Z./ZG habe sparen wollen. Für den Kanton Zug erledigt eine in der Baubranche tätige Einmann-AG die- ser Grössenordnung die administrativen Arbeiten von zu Hause aus.

Wie der Kanton Zürich richtig darlegt, ist der tatsächliche Geschäftssitz vor- liegend nicht genau bekannt, denn der Beschuldigte habe gemäss aktuellem

- 10 -

Ermittlungsstand gar keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten gemietet. Bleibt wie vorliegend der Ort einer wirklichen Geschäftstätigkeit weitgehend speku- lativ, so ergibt sich daraus noch nicht, dass der Sitz der Gesellschaft rein fiktiv in den Kanton Zug gelegt worden sein muss. Im Gegenteil bleibt es diesfalls vielmehr beim ordentlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft.

Auch die Zweckmässigkeit (Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel) spricht vorliegend nicht dafür, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Es ist diesbezüglich kein grosser Vor- oder Nachteil auszumachen, würde die Straf- untersuchung nun im einen oder anderen Kanton geführt. Ein klar optimaler Ort einer Verfahrensführung präsentiert sich vorliegend nicht. Ein Teil der Ge- schäfte – es gibt keinen Hinweis darauf, dass es der Grossteil war – scheint im Kanton Aargau besorgt worden zu sein. Dort wohnt auch eine Auskunfts- person. Zu den Geschäften selbst ist nicht viel bekannt. Es gibt also gewisse Anzeichen für einen fiktiven Sitz im Kanton Zug, ohne dass sich eine klare Alternative aufdrängt.

E. 2.5.3 Im Rahmen der Zweckmässigkeit ist zudem folgender Aspekt zu berücksich- tigen: Es kann sehr aufwendig sein, Orte des tatsächlichen Lebensmittel- punktes (Wohnsitzes) oder vorliegend einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit abklären zu müssen; diese Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichts- stand von Interesse. Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Sitz der Ge- sellschaft die Anknüpfung an den Kanton Zug selbst bestimmt. In seiner Ein- vernahme verweigert er sodann Aussagen, die den Gerichtsstand in die eine oder andere Richtung klären würden. Obwohl die Zürcher Oberstaatsanwalt- schaft das ganze Gerichtsstandsverfahren in eigener Hand und sehr zielge- richtet führte, kostete sie in dieser Situation der Austausch zu den tatsächli- chen Verhältnissen mitsamt den nötigen Abklärungen doch rund 15 Monate. Dies erscheint unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichtsstandsverfahren. Der von den drei Kantonen da- rin betriebene Aufwand ist nachvollziehbar und vertretbar, könnte aber ins- gesamt auch leicht den Mehraufwand deutlich überschreiten, den eine be- stimmte Staatsanwaltschaft durch nicht optimal gelegene Beweismittel träfe. Im Interesse einer zeitnahen, effektiven Strafverfolgung und der Belastung der Strafjustiz erscheint es vielmehr zweckmässig, vom ordentlichen, ge- setzlichen Gerichtstand primär nur dann abzuweichen, wenn tatsächlich die Geschäfte offensichtlich und klar an einem anderen Ort besorgt wurden. Mit anderen Worten sind auch bei Art. 36 Abs. 1 StPO hohe Anforderungen an ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand zu stellen.

E. 2.6 Zusammenfassend liegt vorliegend der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zug, ohne dass die Anforderungen erfüllt wären, um davon abzuweichen.

- 11 -

Das Strafverfahren ist damit am Sitz der Gesellschaft im Kanton Zug zu füh- ren.

E. 2.7 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.

E. 3 Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

- 12 -

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflich- tet, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.43

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 15. März 2023 gegen A. (nachfol- gend «A.» oder «Beschuldigter») wegen Misswirtschaft etc. an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OSTA ZH»). Sie warf ihm vor, in der Zeit als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der damaligen B. AG deren Konkurs verschleppt zu haben, indem er trotz Anzeichen der Überschuldung (ab dem 23. Januar 2020) nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergrif- fen habe, durch welche Pflichtverletzung sich die Vermögenslage der Aktien- gesellschaft weiter verschlechtert habe. Vielmehr habe er in Kenntnis der angeschlagenen Lage der Aktiengesellschaft diese am 21. Juni 2021 an C. übertragen. Über die Aktiengesellschaft sei mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. Mai 2022 der Konkurs eröffnet worden. Der Sitz der B. AG habe während der Zeit, in welcher der Beschuldigte als Mit- glied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift tätig gewesen sei und zum Zeitpunkt, als er u.a. die Bilanz hätte deponieren müssen, an der YY.-strasse in Z./ZG gelegen. A. selbst wohnte in X./AG, einem Teil der Gemeinde W./AG (Urk. ZH 1; Strafuntersuchung 2023/10012014).

B. Die OSTA ZH stellte am 12. April 2023 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA Zug») und ersuchte sie um Übernahme des Verfahrens (Urk. ZH 24). Die StA Zug beauftragte am 8. Mai 2023 die Zuger Polizei mit Ermittlungen zum Gerichtsstand (Urk. ZH 7) und erliess am 24. Mai 2023 eine Editionsverfügung an die Post CH AG betreffend den Nachsendeaufträgen der B. AG (Urk. ZH 12). Nach Auskunft der Post CH AG vom 25. Mai 2023 habe die B. AG ihre Sendungen nach W./AG (08.01.2019-23.07.2020), V./ZH (24.07.2020-17.02.2021) und nach U./LU (17.02.2021-02.06.2022) umleiten lassen (Urk. ZH 13). Die StA Zug verwies am 6. Juni 2023 auf die eigenen Ermittlungen und lehnte es ab, das Verfahren zu übernehmen (Urk. ZH 25).

Am 12. Juni 2023 fragte die OSTA ZH die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten (nachfolgend «StA MB») an, welche eine Übernahme am 11. August 2023 ebenfalls ablehnte. Sie führte im Wesentlichen aus, das Besorgnisda- tum sei nicht geklärt und auch nicht, wo der tatsächliche Geschäftssitz sei, weshalb auch noch nicht auf den Wohnsitz ausgewichen werden könne (Urk. ZH 26, 27). Dieser Ausdruck bezieht sich auf Art. 725b Abs. 1 OR (resp. Art. 725 Abs. 2 aOR) und meint das Datum, ab welchem eine «be- gründete Besorgnis der Überschuldung» bestanden habe.

- 3 -

C. Am 3. Oktober 2023 beauftragte die OSTA ZH die Zürcher Kantonspolizei, A. zu befragen und zwar zu seinen Wohnsitzen im massgeblichen Zeitraum, zu den Nachsendeaufträgen, von wo aus er jeweils für die B. AG operativ tätig gewesen sei, ob er eine Buchführung vorgenommen habe und wann das Besorgnisdatum gewesen sei (Urk. ZH 14). A. wollte sich am 8. Novem- ber 2023 zur Frage des Geschäftssitzes und zum Ort der Tätigkeit für die Unternehmung nicht äussern. Er führte aus, dass er selbst seit der Gründung der Unternehmung im Jahr 2016 bis zum endgültigen Rückzug aus der B. AG im Jahr 2021 immer an der Mühlemattstrasse 6 in X./AG gewohnt habe. Auf die Frage, weshalb zu verschiedenen Zeiten an unterschiedliche Orte Nachsendeaufträge bestanden hätten, antwortete er, dass dies nicht verboten sei (Urk. ZH 15 Rapport der KAPO ZH vom 28.11.2023; Urk. 19 Einvernahmeprotokoll KAPO ZH, Fragen/Antworten 27, 35 und 47).

D. Am 4. Dezember 2023 ersuchte die OSTA ZH die StA MB erneut um Über- nahme des Verfahrens. Da der tatsächliche Geschäftssitz nicht habe eruiert werden können, sei auf den Wohnsitz von A. abzustellen, der sich im Kanton Aargau befinde. Sie äusserte sich weiter zum Besorgnisdatum. Die StA MB lehnte die Gerichtsstandsanfrage am 11. Dezember 2023 erneut ab, da Kon- kursdelikte am Sitz der Unternehmung zu verfolgen seien. Ein fiktiver Sitz sei nicht leichthin anzunehmen. Es sei stossend, eine Zuger Zuständigkeit einzig aufgrund der fehlenden operativen Geschäftstätigkeit zu verneinen und nun an den Wohnort anzuknüpfen. Die Nachsendeaufträge würden ge- rade darauf hindeuten, dass am Wohnsitz keine Geschäftstätigkeit erfolgt sei. Lasse sich kein Ort einer operativen Geschäftstätigkeit ausmachen, könne auch nicht leichthin von einem fiktiven Sitz ausgegangen werden (Urk. ZH 28, 29).

Die OSTA ZH beauftragte die Kantonspolizei Zürich am 24. Januar 2024 ab- zuklären, ob die B. AG in V./ZH Büroräumlichkeiten gemietet habe. Dies sei nicht der Fall gewesen (Urk. ZH 22, 23 Nachtragsrapport KAPO ZH vom 20.02.2024).

E. Am 12. März 2024 eröffnete die OSTA ZH den Meinungsaustausch des Kan- tons Zürich mit den Kantonen Aargau und Zug. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte ihre Zuständigkeit am 20. März 2024 ab, da der ein- getragene Sitz fiktiv sei. Die Aussage von A., er habe über drei Arbeitsplätze und einen Garagenplatz verfügt, sei eine Schutzbehauptung. Mangels eines Tatortes sei auf den Wohnsitz von A. abzustellen. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OSTA AG») brachte dagegen am

- 4 -

22. März 2024 vor, dass bei einem fiktiven Sitz im Kanton Zug die Zustän- digkeit beim Kanton Zürich liege, da Misswirtschaft ein Dauerdelikt sei und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich geschehen seien. Es sei nicht abgeklärt worden, ob in W./AG Räume gemietet worden seien (Urk. ZH 30–32).

Die OSTA ZH ersuchte daraufhin am 16. April 2024 die OSTA AG, rechtshil- feweise abzuklären, ob in W./AG Büroräumlichkeiten gemietet resp. Ge- schäftstätigkeiten ausgeübt worden seien. Die StA MB beauftragte dafür am

29. April 2024 das Polizeikommando Aargau mit entsprechenden Abklärun- gen. Die Polizei vernahm am 22. Juni 2024 D. ein, der mit seiner Familie eine Liegenschaft an der Zieladresse des Nachsendeauftrags nach W./AG be- wohnte. Am 4. Juli 2024 antwortete die StA MB der OSTA ZH, dass von keiner gerichtsstandsbegründenden operativen Tätigkeit von A. in W./AG auszugehen sei. Gemäss Aussagen der Auskunftsperson D. habe der Be- schuldigte die Post zu ihm umleiten lassen, um sich den Weg nach Z./ZG zu sparen und dort die Briefe abzuholen. Der Beschuldigte habe bei ihm jeweils die Post abgeholt, die Briefe vor Ort geöffnet und auch einfache Arbeiten wie zum Beispiel das Bezahlen von Rechnungen erledigt oder gelegentlich eine Offerte gemacht. Er habe seinen Laptop und seine Sachen dabeigehabt. Er habe an dieser Adresse jedoch keine Räumlichkeiten gemietet oder zur Ver- fügung gestellt erhalten (Fragen/Antworten 31, 45-47, 50–51 der Einver- nahme vom 22.06.2024; Urk. ZH 33–38).

F. Am 15. Juli 2024 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Zug, festzustellen. Der Kanton Aargau sieht in seiner Gesuchsantwort vom

18. Juli 2024 die Zuständigkeit beim Kanton Zug, eventualiter beim Kanton Zürich (act. 4). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit beim Kanton Aar- gau, eventualiter beim Kanton Zürich (act. 5 Gesuchsantwort vom 13. August 2024). Das Gericht brachte die Eingaben den Parteien am 20. August 2024 zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 5 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1 Der Kanton Zürich bringt vor (act. 1 S. 8 f.), es sei auch nach umfangreichen Gerichtsstandsabklärungen nicht bekannt, wo der Beschuldigte zum Be- sorgniszeitpunkt das Lager für die Gerüste, sonstiges Material oder das Büro für Rechnungsstellungen etc. gehabt habe, mithin wo er die Geschäftstätig- keit ausgeführt habe. Da der eingetragene Sitz im Kanton Zug rein fiktiv sei, bestimme sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäfts- resp. Wohnsitz des Beschuldigten. Der tatsächliche Geschäftssitz sei nicht genau bekannt, da er gemäss aktuellem Ermittlungsstand keine Büro- oder Lager- räumlichkeiten gemietet habe. Allenfalls sei für einen Geschäftssitz darauf abzustellen, dass der Beschuldigte zum Besorgniszeitpunkt, als er seinen gesetzlichen Pflichten hätte nachkommen sollen, eine Postumleitung nach W./AG bestanden habe, wo er die Post abgeholt, ab und zu Rechnungen bezahlt und gelegentlich eine Offerte gemacht habe. Er habe während des gesamten Zeitraumes, in dem er als Organ der Unternehmung im Handels- register eingetragen war, seinen Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt. Es sei entgegen dem Kanton Aargau nicht auf den Charakter der Misswirtschaft als Dauerdelikt abzustellen, sondern auf das Auftreten der begründeten Besorg- nis einer Überschuldung. Diese löse die Kapitalschutzpflicht aus und zu die- sem Zweck bestehe die von Art. 725b OR vorgeschriebene Pflicht. Es sei daher der Kanton Aargau zuständig, eventuell der Kanton Zug, wo der Kon- kurs eröffnet worden sei.

2.1.2 Der Kanton Aargau führt aus (act. 4), der Sachverhalt sei weitgehend unbe- stritten. Der Beschuldigte sei von September 2016 bis Februar 2021 einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B. AG mit dem statutarischen Sitz in Z./ZG gewesen. Im Februar 2021 habe der Beschuldigte die Organ- stellung an C. übergeben. Im Herbst 2021 habe die Gesellschaft keine Ge- schäftstätigkeit mehr ausgeübt, und im Mai 2022 sei über die B. AG der Kon- kurs eröffnet worden. Eine begründete Besorgnis der Überschuldung habe ab Januar 2020 bestanden. Strittig sei einzig, wo der im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und 2 StPO massgebliche Firmensitz liege.

- 6 -

Der Kanton Zug bringe zu Unrecht vor, es liege ein fiktiver Sitz in Z./ZG vor, mit einem Untermietvertrag für ein Architekturbüro über einen Arbeitsplatz (Fr. 250.-- monatlich) und ständigen Postumleitungsaufträgen. Jedoch habe der Beschuldigte selbst gesagt, er habe in Z./ZG während der ganzen Zeit drei Arbeitsplätze gehabt. Gemäss Aussagen der Auskunftsperson D. habe der Beschuldigte für die Zeit von Januar 2019 bis Juli 2020 die Post zu ihm nach W./AG umleiten lassen, weil er damals viel in der Gegend zu tun gehabt habe und sich den Weg nach Z./ZG habe sparen wollen. Beide Personen würden den Zuger Sitz betonen und es sei davon auszugehen, dass dort ein wesentlich wichtiger Teil des Geschäfts abgewickelt worden sei. Es könne sicher nicht bloss von einem rein fiktiven Sitz ausgegangen werden. Werde dies dennoch getan, seien während den deliktischen Untätigkeiten die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich erfolgt. Entsprechend seien ent- weder der Kanton Zug oder der Kanton Zürich zuständig.

2.1.3 Der Kanton Zug legt dar (act. 5), die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich beim Domizil der B. AG in Z./ZG um einen rein fiktiven Sitz handle. So hätten seit dem 8. Januar 2019 bis zum Austritt des Beschuldigten stets Postumleitungen in andere Kantone bestanden. Ein Mietzins von Fr. 250.-- pro Monat sei nicht marktüblich für drei Arbeitsplätze und der Untermietver- trag daher rein fiktiv gewesen. Die Domizilgeberin (E. GmbH) sei ebenfalls nicht im Kanton Zug operativ tätig, gemäss Adresse auf dem fiktiven Miet- vertrag und gemäss Firmenstempel sei sie in YY./ZH domiziliert. Die zwei Bundesordner umfassende Buchhaltung der B. AG sei nicht im Kanton Zug, sondern angeblich von der F. AG, XX./TG, geführt worden. Das Konkursamt des Kantons Zug habe die Bücher nach Einstellung des Konkursverfahrens vom 29. Juli 2022 dem Endorgan C. retourniert. Der Beschuldigte wohne seit dem 1. Oktober 2011 in X./AG, Gemeinde W./AG.

Die Auskunftspersonen D. und G. würden bestätigen, dass die B. AG nicht im Kanton Zug operativ tätig gewesen sei, letzerer habe ab dem 24. Juli 2020 in V./ZH den Briefkasten der H. GmbH für die Postweiterleitung zur Verfü- gung gestellt. Auch könnten die Beweise nicht am Besten im Kanton Zug gesammelt werden: Die Geschäftsakten seien rudimentär und hätten sich bereits bei Verfahrenseröffnung gegen den Beschuldigten nicht mehr am Ort der Zwangsvollstreckung befunden und der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz nach wie vor im Kanton Aargau. Die Kantone Zürich und Zug näh- men daher nicht, wie dies der Kanton Aargau vorbringe, «leichthin» einen fiktiven Sitz an. Der Beschuldigte habe im Kanton Aargau keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten gemietet, sei dort aber mit der B. AG tätig gewesen, was die Aussage von D. ergeben habe. So habe er gemäss D. die Post teil- weise in W./AG erledigt, Rechnungen per Handy bezahlt und gelegentlich

- 7 -

eine Offerte auf dem Laptop erstellt. Der Beschuldigte dürfte sodann die üb- rigen administrativen Arbeiten an seinem Wohnort in X./AG, Gemeinde W./AG, erledigt haben. Denn in der Baubranche tätige Einmann-AGs dieser Grössenordnung würden über keine separaten Büroräumlichkeiten verfü- gen, sondern die administrativen Arbeiten von zu Hause aus erledigen. Der Ort der effektiven Geschäftstätigkeit habe damit stets im Kanton Aargau ge- legen, allenfalls noch im Kanton Zürich, aber nicht im Kanton Zug. Ansonsten wäre für einen Gerichtsstand an den Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Aargau anzuknüpfen.

2.2 Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfä- higkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB).

Die Bestimmung bedroht die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls mit Strafe. Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäfts- tätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post heraus- stellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N. 10). Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehö- ren insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Ver- letzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.2; 6B_492/2009 vom

18. Januar 2010 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 m.w.H.).

2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.

Soweit Konkurs- und Betreibungsdelikte die Interessen der Zwangsvollstre- ckung (als eines Bestandteils der Rechtspflege im weitesten Sinne) schüt- zen, drängt sich die Verfolgung am Orte der Zwangsvollstreckung auf (vor deren Einleitung die fraglichen Delikte ja gar nicht verfolgt werden können). Auch soweit sie Gläubigerinteressen schützen, ist eine enge Bindung an den

- 8 -

Konkursort gegeben: Eine strafbare Bankrotthandlung liegt nur vor, wenn die Verminderung des Schuldnervermögens den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht. Der Sitz der Firma bzw. der Ort der Konkursöffnung drängt sich deshalb als Ge- richtsstand auf. Die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts wich daher vom Gerichtsstand am Wohn- oder Geschäftssitz des Beschuldigten ab. Be- steht am Ort der Konkursöffnung dagegen nur ein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für die Konkursdelikte nach dem tatsächli- chen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 39 f. N. 113, im Wesentlichen BGE 106 IV 31 E. 4b S. 34 f. wiedergebend; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 295 ff., 301, 310 ff.).

2.4 Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vor- geschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG 2023.52 vom 7. Februar 2024 E. 3.3.1). Orientierung bietet, dass der Gerichtsstand des Konkursortes als Fiktion des Begehungs- oder Erfolgsortes entstanden ist und zwar unter Be- rücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen (BGE 106 IV 31 E. 4b S. 35; 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; 72 IV 90). Die Zweckmässigkeit verweist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4).

In der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sprach für eine Geschäfts- tätigkeit am Sitz z.B. der Ort einer Vertragsunterzeichnung und einer Verwal- tungsratssitzung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.32 vom

13. Februar 2006 E. 2.3). Sind zu den Konkursdelikten lediglich spärliche Angaben bekannt, so blieb die Zuständigkeit am Konkursort (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009 E. 2.2). Für den formellen Sitz spricht auch, wenn sich dort (am Ort der Konkurseröffnung) die Akten befinden, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, wenn die in der Un- tersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und wenn von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allen- falls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.2/3.3; BG.2014.22 vom 3. September 2014 E. 2.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2 möglicher Zeuge am Konkursort). Weiter bedeutete in der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Gesellschaft ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter («c/o-Adresse») hatte noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur ist (Beschlüsse des Bundesstraf-

- 9 -

gerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.3).

2.5

2.5.1 Die Ausführungen der Parteien des Gerichtsstandsverfahrens zum Sachver- halt sind vorliegend nicht strittig, sie leiten daraus jedoch unterschiedliche Gerichtsstände ab. Der ordentliche, gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO liegt am Sitz der Gesellschaft in Z./ZG, wo am 24. Mai 2022 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven am 29. Juli 2022 wieder ein- gestellt wurde (vgl. Urk. ZH 1).

Vom ordentlichen, gesetzlichen Gerichtsstand kann abgewichen werden, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 StPO). Es sind hohe Anforderun- gen zu erfüllen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen zu können, (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts vom 9. September 2024 E. 5.1 m.H.; BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.3.2 f. wo nicht ausreichend Elemente vor- lagen, um ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufzudrängen oder den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen zu lassen).

2.5.2 Anzeichen für einen fiktiven Sitz im Kanton Zug und damit für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand sind die seit dem 8. Januar 2019 ununter- brochen bestehenden Nachsendeaufträge, der wohl nicht marktübliche Un- termietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 250.-- pro Monat für das Büro Nr. 2.4 (Urk. 16), dass die rudimentäre Buchhaltung in einem Drittkanton ge- führt worden sei und der Beschuldigte ab dem Jahr 2011 in X./AG (Ge- meinde W./AG) wohnt. Der Beschuldigte sagte aus, am Sitz der Gesellschaft über drei Büroarbeitsplätze und einen Garagenplatz verfügt zu haben (Ein- vernahme KAPO ZH vom 08.11.2023 S. 4). Die Nachsendungen gingen an Adressen in den Kantonen Zürich, Luzern und Aargau (W./AG). Dort in der Gemeinde W./AG (aber in X./AG) wohnte der Beschuldigte auch. Die Aus- kunftsperson D. sagte aus, dass der Beschuldigte die Post teilweise bei ihm in W./AG erledigt, Rechnungen per Handy bezahlt und gelegentlich eine Of- ferte erstellt habe. Er sagte weiter, der Beschuldigte habe damals viel in der Gegend zu tun gehabt und sich den Weg nach Z./ZG habe sparen wollen. Für den Kanton Zug erledigt eine in der Baubranche tätige Einmann-AG die- ser Grössenordnung die administrativen Arbeiten von zu Hause aus.

Wie der Kanton Zürich richtig darlegt, ist der tatsächliche Geschäftssitz vor- liegend nicht genau bekannt, denn der Beschuldigte habe gemäss aktuellem

- 10 -

Ermittlungsstand gar keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten gemietet. Bleibt wie vorliegend der Ort einer wirklichen Geschäftstätigkeit weitgehend speku- lativ, so ergibt sich daraus noch nicht, dass der Sitz der Gesellschaft rein fiktiv in den Kanton Zug gelegt worden sein muss. Im Gegenteil bleibt es diesfalls vielmehr beim ordentlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft.

Auch die Zweckmässigkeit (Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel) spricht vorliegend nicht dafür, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Es ist diesbezüglich kein grosser Vor- oder Nachteil auszumachen, würde die Straf- untersuchung nun im einen oder anderen Kanton geführt. Ein klar optimaler Ort einer Verfahrensführung präsentiert sich vorliegend nicht. Ein Teil der Ge- schäfte – es gibt keinen Hinweis darauf, dass es der Grossteil war – scheint im Kanton Aargau besorgt worden zu sein. Dort wohnt auch eine Auskunfts- person. Zu den Geschäften selbst ist nicht viel bekannt. Es gibt also gewisse Anzeichen für einen fiktiven Sitz im Kanton Zug, ohne dass sich eine klare Alternative aufdrängt.

2.5.3 Im Rahmen der Zweckmässigkeit ist zudem folgender Aspekt zu berücksich- tigen: Es kann sehr aufwendig sein, Orte des tatsächlichen Lebensmittel- punktes (Wohnsitzes) oder vorliegend einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit abklären zu müssen; diese Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichts- stand von Interesse. Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Sitz der Ge- sellschaft die Anknüpfung an den Kanton Zug selbst bestimmt. In seiner Ein- vernahme verweigert er sodann Aussagen, die den Gerichtsstand in die eine oder andere Richtung klären würden. Obwohl die Zürcher Oberstaatsanwalt- schaft das ganze Gerichtsstandsverfahren in eigener Hand und sehr zielge- richtet führte, kostete sie in dieser Situation der Austausch zu den tatsächli- chen Verhältnissen mitsamt den nötigen Abklärungen doch rund 15 Monate. Dies erscheint unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichtsstandsverfahren. Der von den drei Kantonen da- rin betriebene Aufwand ist nachvollziehbar und vertretbar, könnte aber ins- gesamt auch leicht den Mehraufwand deutlich überschreiten, den eine be- stimmte Staatsanwaltschaft durch nicht optimal gelegene Beweismittel träfe. Im Interesse einer zeitnahen, effektiven Strafverfolgung und der Belastung der Strafjustiz erscheint es vielmehr zweckmässig, vom ordentlichen, ge- setzlichen Gerichtstand primär nur dann abzuweichen, wenn tatsächlich die Geschäfte offensichtlich und klar an einem anderen Ort besorgt wurden. Mit anderen Worten sind auch bei Art. 36 Abs. 1 StPO hohe Anforderungen an ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand zu stellen.

2.6 Zusammenfassend liegt vorliegend der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zug, ohne dass die Anforderungen erfüllt wären, um davon abzuweichen.

- 11 -

Das Strafverfahren ist damit am Sitz der Gesellschaft im Kanton Zug zu füh- ren.

2.7 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

- 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflich- tet, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 10. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, mit separater Zusendung der Verfah- rensakten

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.