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BG.2014.22

Bundesstrafgericht · 2014-09-03 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eröffnete am 21. Mai 2013 den Konkurs über die A. GmbH (Urk. 1/1/2). Am 6. Januar 2014 reichte das Konkursamt des Kantons Zug bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige ein gegen B. und C. wegen Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB; Urk. 1/1). B. war gemäss Handelsregisterauszug Ge- schäftsführerin, C. sei gemäss Konkursamt ein faktisches Organ der A. GmbH gewesen (Urk. 1/1/2, 1/1 S. 2).

Gemäss Protokoll der Einvernahme des Konkursamtes Zug vom

29. August 2013 umfasste die Geschäftstätigkeit der A. GmbH den Vertrieb von Gesundheitsmatten und den Betrieb eines Coiffeur-Salons […] (Urk. 1/1/3). C. war für die konkursite Gesellschaft zudem an der […] tätig (Urk. 1/1/4; 1/4 S, 3). Die A. GmbH hatte aus steuerlichen Gründen ihren Sitz "c/o D. AG, […]" (Urk. 1/1/1 HR-Auszug; Urk. 1/4 S. 7; 5/2 Antwort der D. AG auf die Editionsverfügung vom 7. Februar 2014).

C. wohnt an der […] (Urk. 2/1 Einvernahme der Zuger Polizei vom

5. März 2014), B. an der […] (Urk. 2/2 Einvernahme der Zuger Polizei vom

7. April 2014).

B. Der Kanton Zug richtete am 30. Juni 2014 eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Zürich (Urk. 7/1). Dessen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Übernahme am 7. Juli 2014 ab (Urk. 7/2). Der Meinungsaus- tausch mit der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft führte zum gleichen Resul- tat (Urk. 7/3 Anfrage vom 9. Juli 2014, Urk. 7/4 Ablehnung vom

5. August 2014).

C. Nach Durchführung dieses Meinungsaustausches ersuchte der Kanton Zug am 11. August 2014 die Beschwerdekammer, den Kanton Zürich als zu- ständig zu bezeichnen. Der Kanton Zürich seinerseits verwies am

25. August 2014 auf seine Ausführungen im Meinungsaustausch und bean- tragt, die Zuständigkeit des Kantons Zug sei festzustellen (act. 3). Die Ge- suchsantwort wurde dem Kanton Zug am 25. August 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom

21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass.

E. 2.1 Strittig ist, ob das Unterlassen der Buchführung am Ort der Konkurseröff- nung zu verfolgen sei oder ob vorliegend dort nur ein rein fiktiver Ge- schäftssitz bestehe. Weiter ist strittig, ob diesfalls unter der Schweizeri- schen Strafprozessordnung BGE 118 IV 296 zu folgen sei, der einen Ge- richtsstand am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit vorsieht (act. 1 S. 4 f.; Urk. 7/4 Ablehnung des Kantons Zürich vom 5. August 2014, S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdekammer wendete verschiedentlich die bisherige Praxis zum Gerichtsstand bei Konkursdelikten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung an und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand des Art. 36 Abs. 2 StPO angezeigt sei (TPF 2011 178 E. 3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.1). BGE 118 IV 296 E. 3d räumt dem Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit den Vorrang ein gegenüber dem Konkursort mit fiktiver Geschäftstätigkeit. Fiktiv ist sie namentlich dann nicht, wenn (BGE 118 IV 296 E. 3c, 107 IV 75 E. 2)  sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden,  die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und  von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Auf- schlüsse zu erhalten sind. Wenn diese Elemente der Zweckmässigkeit fehlen, ist auf den Ort der tat- sächlichen Geschäftstätigkeit abzustellen (BGE 118 IV 296 E. 3c, 106 IV 31 E. 4b, Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 3.1/3.2). Dieser läge vorliegend im Kanton Zürich.

E. 2.3 Vorliegend ist eine Strafverfolgung am Konkursort nach den dargestellten Kriterien zweckmässig. A. GmbH führte keine Buchhaltung. Unterlagen be- finden sich, wenn überhaupt, beim Zuger Steueramt (Urk. 1/1/3; 1/1/5; 1/1/8; 2/1 S. 7, 10 f.). Sodann erstattete die Konkursverwaltung Strafanzei- ge und kann unter Umständen erforderliche Aufschlüsse geben. Der Wohnort der Beschuldigten ist schliesslich für die Frage der Zweckmässig- keit nicht in erster Linie massgebend. Ein ausnahmsweises Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand des Art. 36 StPO ist insgesamt nicht angezeigt.

E. 3 Damit ist der Kanton Zug berechtigt und verpflichtet, die strafbaren Hand- lungen, welche Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Meinungsaus- tausches sind (obige Erwägung lit. B), zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Konkurs der A. GmbH begangenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2014.22

Sachverhalt:

A. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eröffnete am 21. Mai 2013 den Konkurs über die A. GmbH (Urk. 1/1/2). Am 6. Januar 2014 reichte das Konkursamt des Kantons Zug bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige ein gegen B. und C. wegen Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB; Urk. 1/1). B. war gemäss Handelsregisterauszug Ge- schäftsführerin, C. sei gemäss Konkursamt ein faktisches Organ der A. GmbH gewesen (Urk. 1/1/2, 1/1 S. 2).

Gemäss Protokoll der Einvernahme des Konkursamtes Zug vom

29. August 2013 umfasste die Geschäftstätigkeit der A. GmbH den Vertrieb von Gesundheitsmatten und den Betrieb eines Coiffeur-Salons […] (Urk. 1/1/3). C. war für die konkursite Gesellschaft zudem an der […] tätig (Urk. 1/1/4; 1/4 S, 3). Die A. GmbH hatte aus steuerlichen Gründen ihren Sitz "c/o D. AG, […]" (Urk. 1/1/1 HR-Auszug; Urk. 1/4 S. 7; 5/2 Antwort der D. AG auf die Editionsverfügung vom 7. Februar 2014).

C. wohnt an der […] (Urk. 2/1 Einvernahme der Zuger Polizei vom

5. März 2014), B. an der […] (Urk. 2/2 Einvernahme der Zuger Polizei vom

7. April 2014).

B. Der Kanton Zug richtete am 30. Juni 2014 eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Zürich (Urk. 7/1). Dessen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Übernahme am 7. Juli 2014 ab (Urk. 7/2). Der Meinungsaus- tausch mit der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft führte zum gleichen Resul- tat (Urk. 7/3 Anfrage vom 9. Juli 2014, Urk. 7/4 Ablehnung vom

5. August 2014).

C. Nach Durchführung dieses Meinungsaustausches ersuchte der Kanton Zug am 11. August 2014 die Beschwerdekammer, den Kanton Zürich als zu- ständig zu bezeichnen. Der Kanton Zürich seinerseits verwies am

25. August 2014 auf seine Ausführungen im Meinungsaustausch und bean- tragt, die Zuständigkeit des Kantons Zug sei festzustellen (act. 3). Die Ge- suchsantwort wurde dem Kanton Zug am 25. August 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom

21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass.

2.

2.1 Strittig ist, ob das Unterlassen der Buchführung am Ort der Konkurseröff- nung zu verfolgen sei oder ob vorliegend dort nur ein rein fiktiver Ge- schäftssitz bestehe. Weiter ist strittig, ob diesfalls unter der Schweizeri- schen Strafprozessordnung BGE 118 IV 296 zu folgen sei, der einen Ge- richtsstand am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit vorsieht (act. 1 S. 4 f.; Urk. 7/4 Ablehnung des Kantons Zürich vom 5. August 2014, S. 1 f.).

2.2 Die Beschwerdekammer wendete verschiedentlich die bisherige Praxis zum Gerichtsstand bei Konkursdelikten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung an und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand des Art. 36 Abs. 2 StPO angezeigt sei (TPF 2011 178 E. 3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.1). BGE 118 IV 296 E. 3d räumt dem Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit den Vorrang ein gegenüber dem Konkursort mit fiktiver Geschäftstätigkeit. Fiktiv ist sie namentlich dann nicht, wenn (BGE 118 IV 296 E. 3c, 107 IV 75 E. 2)  sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden,  die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und  von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Auf- schlüsse zu erhalten sind. Wenn diese Elemente der Zweckmässigkeit fehlen, ist auf den Ort der tat- sächlichen Geschäftstätigkeit abzustellen (BGE 118 IV 296 E. 3c, 106 IV 31 E. 4b, Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 3.1/3.2). Dieser läge vorliegend im Kanton Zürich.

2.3 Vorliegend ist eine Strafverfolgung am Konkursort nach den dargestellten Kriterien zweckmässig. A. GmbH führte keine Buchhaltung. Unterlagen be- finden sich, wenn überhaupt, beim Zuger Steueramt (Urk. 1/1/3; 1/1/5; 1/1/8; 2/1 S. 7, 10 f.). Sodann erstattete die Konkursverwaltung Strafanzei- ge und kann unter Umständen erforderliche Aufschlüsse geben. Der Wohnort der Beschuldigten ist schliesslich für die Frage der Zweckmässig- keit nicht in erster Linie massgebend. Ein ausnahmsweises Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand des Art. 36 StPO ist insgesamt nicht angezeigt.

3. Damit ist der Kanton Zug berechtigt und verpflichtet, die strafbaren Hand- lungen, welche Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Meinungsaus- tausches sind (obige Erwägung lit. B), zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Konkurs der A. GmbH begangenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 4. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.