Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 14. Mai 2025 rapportierte die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend «Kapo ZH») der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mutmasslich durch die Mitglieder des Verwaltungsrates der A. AG in Liq. begangene Vermögensdelikte. Die Kapo ZH führte u.a. aus, im Laufe der Ermittlungen gegen B., welche sie im Auftrag der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland führe, habe sich gezeigt, dass B. sich trotz eines gültigen Tätigkeitsverbotes bei ca. 40 Gesellschaften als Organ ins Handels- register habe eintragen lassen, darunter am 15. Dezember 2023 bei der A. AG in Liq. Die beigezogenen Betreibungsregisterauszüge würden zeigen, dass die A. AG in Liq. seit Oktober 2023 einige Betreibungen habe, die auf- grund der Gläubiger auf die Geschäftstätigkeit im Kanton Aargau zurückge- hen würden, wo C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») einziges Mit- glied des Verwaltungsrates gewesen sei. B. sei bei der A. AG in Liq. nach ca. zwei Monaten durch D. als Mitglied des Verwaltungsrates abgelöst wor- den. Da die Gesellschaft am 3. Oktober 2024 ihr Domizil in W./TG eingebüsst habe, habe das Bezirksgericht Frauenfeld die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. C. werde verdächtigt, ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben und vor- sätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht der ordnungsgemässen Füh- rung der Geschäftsbücher nicht nachgekommen zu sein. Des Weiteren werde C. verdächtigt, den am 26. März 2020 beantragten und am 27. März 2020 von der Bank E. erhaltenen Covid-19-Kredit entgegen den Zusicherun- gen auf der Kreditvereinbarung missbräuchlich verwendet zu haben, indem bis am 10. August 2020 Fr. 125'000.-- bar bezogen und vom 11. Mai bis
10. Oktober 2023 Rückzahlungen von Darlehen im Gesamtbetrag von min- destens Fr. 12'000.-- überwiesen worden seien. Gegen C. sei zudem am
12. Mai 2025 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der F. GmbH (vormals G. GmbH; nach- folgend F. GmbH) rapportiert worden, die am 12. Juni 2024 ebenfalls an B. übertragen worden sei (Verfahrensakten ZH, Dossier 1, Urk. 1/1). Den Sach- verhaltskomplex betreffend die F. GmbH zeigte die Kapo ZH der OStA ZH ferner mit Rapport vom 12. Mai 2025 an (Verfahrensakten ZH, Dossier 2, Urk. 2/1).
B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend «StA Baden») um Übernahme des gegen C. geführten Verfah- rens. Ihr Gesuch begründete die OStA ZH damit, dass C. u.a. vorgeworfen werde, einen Covid-19-Kreditbetrug in Zusammenhang mit der A. AG in Liq.
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begangen zu haben. Von den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten handle es sich beim Kreditbetrug um das mit schwerster Strafe bedrohte De- likt. Gemäss Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) vom 1. Juli 2020 sei vereinbart worden, dass für die Zuständigkeit beim Covid-19-Kreditbetrug auf den Ort der Unterzeichnung und subsidiär auf den Wohnort abgestellt werde. Der Covid-19-Kreditantrag sei in Z./AG unterzeichnet worden und auch der Wohnort von C. befinde sich im Kanton Aargau (Verfahrensakten AG, pag. 3 ff.).
C. Daraufhin ersuchte die StA Baden am 6. Juni 2025 die kantonale Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «KStA AG») um Verfahrens- übernahme (Verfahrensakten AG, pag. 1 f.). Die KStA AG lehnte das Über- nahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom 9. Juli 2025 mit der Begründung ab, es würden keine genügenden Hinweise bestehen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines Covid-19-Kreditbetrugs erlauben würden. Auch im Rapport der Kapo ZH sei festgehalten worden, dass die gemachte Umsatzangabe möglich bzw. plausibel erscheine. Es sei zudem nicht abgeklärt worden, ob eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorliege. Im Lichte der diesbezüglich verschärften bundesge- richtlichen Praxis im Entscheid 6B_262/2024 dürfe eine wirtschaftliche Betroffenheit nicht leichtfertig angenommen werden, sondern bedürfe einer seriösen und vertieften Überprüfung. Aufgrund der Ausführungen der OStA ZH zu den Bargeldbezügen und möglichen Darlehensgewährungen könne es deshalb einzig noch um die Frage eines allfälligen Verwendungs- missbrauchs gehen. Der erhaltene Covid-19-Kredit sei nach Bezug bzw. Er- halt während Monaten auf dem Geschäftskonto der A. AG in Liq. bei der Bank E. verblieben (mindestens bis Mitte Juni 2020) und mit den Kreditmit- teln seien diverse geschäftliche Rechnungen beglichen worden. Zutreffend sei zwar, dass es verschiedentlich zu Barbezügen gekommen sei, diese seien jedoch zeitlich relativ weit gestreut und würden kein geplantes «Ver- schwindenlassen» des Covid-19-Kredits nahelegen. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. Juni 2021 bis mindestens 21. September 2023 monatliche Rückzahlungen geleistet habe, spreche ebenfalls gegen ein geplantes missbräuchliches Verwenden des Kredits. Damit fehle es am Tatverdacht in Bezug auf einen Betrug und in Betracht käme einzig eine Wi- derhandlung nach Covid-19-SBüV oder Covid-19-SBüG betreffend der all- fälligen Darlehensgewährung. Da es sich dabei um eine Übertretung handle, sei sie für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht relevant. Betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB bestünden Anknüp- fungspunkte für die Zuständigkeit im Kanton Zürich. Dem Beschuldigten
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werde eine Schädigung der Gesellschaft vorgeworfen, weil er auf diverse eingehende Betreibungen nicht reagiert und keine Bilanzdeponierung vorge- nommen und so die Gesellschaft weiter geschädigt habe. Die A. AG in Liq. habe ab dem 3. Juli 2023 ihren Sitz in Y./ZH gehabt, bis dieser am 13. Feb- ruar 2024 in den Kanton Thurgau verlegt worden sei. Einziges Organ vom
3. Juli 2023 bis zum 12. Dezember 2023 – also im Zeitpunkt der Sitznahme im Kanton Zürich – sei C. gewesen. Schwerpunktmässig sei es erst dann zu regelmässigen, unbezahlten Betreibungen gekommen, als die Firma ihren Sitz in Y./ZH gehabt habe. Die überwiegende Mehrheit der in Z./AG gegen die A. AG in Liq. eingegangenen Betreibungen habe der Beschuldigte noch begleichen können. Ebenso bestehe betreffend die F. GmbH kein genügen- der Tatverdacht. Die Kapo ZH spekuliere lediglich, ob eine Buchhaltung ge- führt worden sei und dies sei – soweit erkennbar – nicht abgeklärt worden. Der Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Zeitraum der Organstellung des Beschul- digten drei unbezahlte Betreibungen in relativ geringem Umfang eingegan- gen seien (Verfahrensakten AG, pag. 7 ff.).
D. Am 16. Juli 2025 nahm die OStA ZH beim Stadtammann- und Betreibungs- amt Uster Abklärungen zum Zeitpunkt der Entstehung der darin bezeichne- ten Forderungen vor (Verfahrensakten AG, pag. 10 ff.). In der Folge gelangte die OStA ZH mit Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2025 an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und machte geltend, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit rasch und summarisch festgelegt werden sollte. Es könne vom ersuchenden Kanton nicht verlangt werden, vertieft abzuklären, ob die vom Beschuldigten im Covid-19-Kredit- antrag angegebene Umsatzangabe effektiv korrekt gewesen sei und ob eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorgelegen habe, zumal der Gesellschaftssitz im Kanton Aargau befunden habe und dort der Kredit- antrag unterzeichnet worden sei. Die Vornahme solcher vertieften Abklärun- gen würde die Durchführung einer Untersuchung bedeuten und dem Kanton könnte vorgehalten werden, sich durch die Ermittlungen eingelassen zu haben. Die Bargeldbezüge in Höhe von insgesamt Fr. 125'000.-- seien innerhalb von weniger als vier Monaten seit der Kreditauszahlung vom
27. März 2020 erfolgt und der erste Bezug in Höhe von Fr. 13'000.-- habe bereits am 1. April 2020 stattgefunden. Innerhalb von weniger als vier Mona- ten, nachdem dem Beschuldigten Fr. 130'000.-- als Covid-19-Kredit gewährt worden sei, habe er Fr. 125'000.-- bar bezogen. Die vom Beschuldigten ge- tätigten Barbezüge in Teilbeträgen würden klar auf eine Planung hindeuten. Ein gestaffelter Bargeldbetrug (recte: Bargeldbezug) falle im Gegensatz zu einem oder zwei grossen Bargeldbezügen nicht sofort auf. Ebenso sei die
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Gewährung des Darlehens im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- widerrecht- lich. Dass der Beschuldigte diesen zumindest teilweise zurückbezahlt habe, ändere daran nichts. Aus den vom Stadtammann- und Betreibungsamt Uster eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sämtliche Forderungen und damit die Schädigungen zu Zeitpunkten entstanden seien, als sich der Unternehmenssitz im Kanton Aargau befunden habe. Ein Schwerpunkt der Untätigkeit des Beschuldigten liege somit im Kanton Aargau (Verfahrens- akten AG, pag. 30 ff.).
E. Die OStA AG lehnte die Zuständigkeit des Kantons Aargau mit Schreiben vom 26. August 2025 ab und verwies auf die Eingabe der KStA AG vom
9. Juli 2025. Ergänzend führte die OStA AG aus, es habe ein Rückzahlungs- wille bestanden. Aus den Kontoauszügen der A. AG in Liq. gehe hervor, dass der Covid-19-Kredit (Fr. 130'000.--) in regelmässigen Tranchen von Fr. 2'000.-- (ab 23. Juni 2021 bis am 20. Oktober 2023) bis auf einen Betrag von Fr. 72'000.-- abbezahlt worden sei. Es liege auch kein planmässiges Verschwindenlassen der Kreditmittel vor. Aus den Bankbelegen sei ersicht- lich, dass schon vor der Kreditgewährung regelmässig grössere Bargeld- bezüge erfolgt seien, wobei nicht abgeklärt worden sei, wofür die Beträge eingesetzt worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. April und dem 10. August 2020 Fr. 125'000.-- von den Fr. 130'000.-- bar bezogen und verschwinden lassen habe. In diesem Zeitraum sei es auch zu Zahlungseingängen von mehr als Fr. 400'000.-- gekommen und diverse Bargeldbezüge dürften auch auf Mittel aus diesen Eingängen zurückzuführen sein. Es seien zudem diverse Bezahlungen direkt ab dem Konto erfolgt. Das Firmenkonto sei in einer Gesamtbetrachtung unauffällig und weise ein völlig normales Verhältnis von Barbezügen, Bank- überweisungen und Zahlungseingängen auf. Vereinzelte Bargeldbezüge vermöchten daher einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen. Ebenso seien vor Kreditbeantragung Darlehen an den Beschuldigten (Fr. 35'000.-- am 18. Februar 2020) gewährt worden. Auch wenn nach der Auszahlung des Kredites ein weiteres Darlehen an den Beschuldigten erfolgt sei, sei dieses gemäss den Bestimmungen für den Covid-19-Kredit zwar unzulässig gewesen, es handle sich dabei jedoch nur um eine für den Gerichtsstand unwesentliche Übertretung. Die Gesellschaft habe nach Covid-19-Kreditgewährung regelmässige und nachvollziehbare Einkommen und Ausgaben erzielt, und der Überschuss der Belastungen sei auch in den Jahren nach der Kreditvergabe nicht markant angestiegen. In diesem Sinne habe die Kapo ZH festgehalten, dass die Umsatzangabe plausibel er- scheine. Es seien weiterhin Löhne und Lieferanten bezahlt und regelmässig höhere Einnahmen aus der offensichtlich aktiven Geschäftstätigkeit erzielt
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worden. Dies auch noch Jahre nach der Auszahlung des Kredites. Die For- derungen, die zu Betreibungen geführt hätten, seien provisorische Rechnun- gen gewesen oder seien erst nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden. Nicht jeder Geschäftsführer, der einen Covid-19-Kredit bean- trage und erst Jahre später nicht alle Forderungen begleichen könne, habe sich des Kreditbetruges schuldig gemacht. Die regelmässige Abzahlung des Kredites und die weitere, aktive und nachvollziehbare Geschäftstätigkeit über mehrere Jahre würden keinen Tatverdacht begründen. Ab dem 3. Juli 2023 habe die Gesellschaft ihren Sitz in Zürich gehabt. Diverse Forderungen, die in Betreibung gesetzt worden seien und die schliesslich zur Überschuldung geführt hätten, seien nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden (Verfahrensakten AG, pag. 37 ff.).
F. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 gelangte die OStA ZH an die OStA AG und ersuchte um Verfahrensübernahme mit der Begründung, dass gemäss dem Entwurf der Empfehlungen der SSK vom 4. April 2016 die Vor- und Endorgane getrennt verfolgt würden, sofern keine Hinweise auf eine Mittä- terschaft vorliegen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Über die bereits aufgelöste A. AG in Liq. sei am 26. Juni 2025 der Konkurs eröffnet worden, womit dem Beschuldigten Misswirtschaft etc. vorgeworfen werde. Die vorge- nommenen Abklärungen beim Betreibungsamt Uster hätten ergeben, dass sämtliche Forderungen, welche im Betreibungsregister in Uster eingetragen (und nicht gelöscht) worden seien, vor der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden seien. Die Entstehung der Forderungen und damit die Überschuldung seien erfolgt als der Gesellschaftssitz im Kanton Aargau gewesen sei. Da aufgrund der Forderung der H. AG der Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten und den Einstellplatz weiterhin bestanden habe, sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit in den Bü- roräumlichkeiten in X./AG fortgeführt habe und es sich bei der Adresse in Y./ZH lediglich um einen fiktiven Sitz gehandelt habe. Nachdem mit der Kon- kurseröffnung ein weiteres Delikt (Misswirtschaft nach Art. 165 StGB) mit gleicher Strafandrohung wie der Betrug vorliege, könne offenbleiben, ob dem Beschuldigten auch ein Covid-19-Kreditbetrug vorgeworfen werden könne (Verfahrensakten AG, pag. 40 ff.).
G. Das Übernahmeersuchen vom 7. Oktober 2025 lehnte die OStA AG mit Schreiben vom 11. November 2025 ab und machte geltend, dass die Ermitt- lungen gegen den Beschuldigten zuerst im Kanton Zürich angehoben wor- den seien. Die von der SSK empfohlene getrennte Verfolgung von Vor- und Endorgan bei Konkursdelikten sei nicht einschlägig, da auch bei getrennter
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Verfolgung das forum praeventionis im Kanton Zürich liege. Bei Konkursde- likten liege der Gerichtsstand nach der bundesstrafgerichtlichen Rechtspre- chung in der Regel am Konkursort. Die A. AG in Liq. habe ihren Sitz vom
3. Juli 2023 bis 13. Februar 2024 an der […]-Strasse, Y./ZH, c/o I. GmbH, gehabt. C. sei zwischen dem 3. Juli 2023 und dem 12. Dezember 2023 ein- ziger Verwaltungsrat und damit verantwortliches Organ gewesen. Der blosse Verweis auf die Betreibung und Mietzinsausstände der Vermieterin im Aar- gau für den Büroraum und Einstellplatz in Z./AG der Monate November 2023 bis Februar 2024 sowie die Stromrechnung vom 1. Juli 2021 bis 20. Juni 2022 würde als Nachweis für einen rein fiktiven Sitz in Y./ZH nicht ausrei- chen. Es wäre auch denkbar, dass der Büroraum in Z./AG nicht mehr genutzt worden und es deshalb zu den Mietzinsausfällen gekommen sei. Wo die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden seien, sei für die Bestim- mung des Gerichtsstandes nicht relevant. Das Untätigbleiben trotz Betrei- bungen sei auch geschehen, als die Gesellschaft ihren Sitz im Kanton Zürich gehabt habe. Es sei allgemein bekannt, dass Gläubiger offene Forderungen erst mehrere Wochen bis Monate nach Fälligkeit in Betreibung setzten (Ver- fahrensakten AG, pag. 44 ff.).
H. Daraufhin gelangte die OStA ZH am 19. November 2025 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
I. Die OStA AG liess sich zum Gesuch mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 vernehmen, mit welchem sie sinngemäss die Abweisung des Gesuchs be- antragt (act. 3). Die Vernehmlassung der OStA AG wurde der OStA ZH am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
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Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
E. 2.1 Dem Beschuldigten werden u.a. Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB betreffend die A. AG in Liq. und Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB im Zu- sammenhang mit dem Covid-19-Kredit vorgeworfen, wobei diese Tatbe- stände einen gleich hohen Strafrahmen aufweisen und zugleich die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen.
E. 2.2.1 Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfä- higkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
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E. 2.2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Soweit Konkurs- und Betreibungsdelikte die Interessen der Zwangsvollstreckung (als eines Be- standteils der Rechtspflege im weitesten Sinne) schützen, drängt sich die Verfolgung am Orte der Zwangsvollstreckung auf (vor deren Einleitung die fraglichen Delikte ja gar nicht verfolgt werden können). Auch soweit sie Gläubigerinteressen schützen, ist eine enge Bindung an den Konkursort gegeben: Eine strafbare Bankrotthandlung liegt nur vor, wenn die Verminde- rung des Schuldnervermögens den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedi- gung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht. Der Sitz der Firma bzw. der Ort der Konkursöffnung drängt sich deshalb als Gerichts- stand auf. Die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts wich daher vom Gerichtsstand am Wohn- oder Geschäftssitz des Beschuldigten ab. Besteht am Ort der Konkursöffnung dagegen nur ein fiktiver Geschäftssitz, so be- stimmt sich der Gerichtsstand für die Konkursdelikte nach dem tatsächlichen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 39 f. N. 113, im Wesent- lichen BGE 106 IV 31 E. 4b S. 34 f. wiedergebend; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 295 ff., 301, 310 ff.).
E. 2.2.3 Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vor- geschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.52 vom 7. Februar 2024 E. 3.3.1). Der Gerichtsstand des Konkursortes ist als Fiktion des Begehungs- oder Erfolgsortes entstanden, und zwar unter Berücksichtigung der Interes- sen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüber- legungen (BGE 106 IV 31 E. 4b S. 35; 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; 72 IV 90). Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen ist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel abzustellen (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4). In der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sprach für eine Geschäfts- tätigkeit am Sitz z.B. der Ort einer Vertragsunterzeichnung und einer Verwal- tungsratssitzung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.32 vom
13. Februar 2006 E. 2.3). Sind zu den Konkursdelikten lediglich spärliche Angaben bekannt, so blieb die Zuständigkeit am Konkursort (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009 E. 2.2). Für den formellen Sitz spricht auch, wenn sich dort (am Ort der Konkurseröffnung) die Akten befinden, auf welche die Untersuchung zurückgreifen muss, wenn die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe
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wohnen und wenn von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allen- falls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.2/3.3; BG.2014.22 vom 3. September 2014 E. 2.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2 möglicher Zeuge am Konkursort). Weiter bedeutet gemäss Rechtsprechung der Umstand, dass eine Gesellschaft ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter («c/o-Adresse») hatte, noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur ist (zum Ganzen vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.3; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2).
E. 2.3.1 Die A. AG in Liq. hatte nach der Gründung im Jahr 2015 ihren Sitz in Z./AG und verlegte diesen am 3. Juli 2023 an folgende Adresse «c/o I. GmbH, […]- Strasse, Y./ZH». Am 24. Januar 2024 wurde der Sitz an die […]- Strasse, W./TG, verlegt (Verfahrensakten ZH, Dossier 1, Urk. 1/2 und 1/3). Über die Gesellschaft wurde am 26. Juni 2025 im Kanton Thurgau der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt (vgl. online Handelsregis- terauszug […], besucht am 30. Dezember 2025). Somit befindet sich der ge- setzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO am Konkursort, d.h. im Kanton Thurgau.
E. 2.3.2 Der Gesuchsteller stützte sein Übernahmeersuchen im Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner u.a. auf den Entwurf der Empfehlungen der SSK vom 4. April 2016 betreffend die interkantonale Zuständigkeit in Fällen von missbräuchlichen Konkursverfahren/Konkursreiterei. Ob diese vorliegend einschlägig sind, kann dahingestellt bleiben, da sie für das Gericht nicht bindend sind. Bei den Empfehlungen der SSK handelt es sich nicht um recht- setzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zuläs- sige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern sollen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 4; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei den vom Gesuch- steller zitierten Empfehlungen der SSK lediglich um einen Entwurf handelt, der bis dato keinen Eingang in die SSK-Gerichtsstandsempfehlungen (file:///C:/Users/U80842411/Downloads/20251120_Empfehlungen%20Ge- richtsstand_0%20(1).pdf, besucht am 30. Dezember 2025) fand.
E. 2.3.3 Vom ordentlichen Gerichtsstand könnte im vorliegenden Fall ausnahms- weise bei Vorliegen eines fiktiven Sitzes abgewichen werden. Darauf beruft sich auch der Gesuchsteller. Hinweise, dass der Sitz im Kanton Thurgau
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(und im Übrigen auch der Sitz im Kanton Zürich) fiktiv wäre, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Diesbezüglich wurden bisher keine Abklärungen getroffen. Namentlich wurde nicht abgeklärt, ob die Gesell- schaft bis zum Verlust des Domizils im Kanton Thurgau über Büroräumlich- keiten verfügte und/oder ob es allenfalls Postumleitungsaufträge gab. Der Gesuchsteller schliesst auf einen fiktiven Sitz aus dem Umstand, dass es für die Büroräumlichkeiten im Kanton Aargau für die Zeit von November 2023 bis Februar 2024 Mietzinsausstände gab und die Stromrechnung vom 1. Juli 2021 bis 20. Juni 2022 in Betreibung gesetzt wurde. Dies reicht für die An- nahme eines fiktiven Sitzes jedoch nicht aus.
E. 2.4 Nach dem Gesagten kann vorliegend eine Zuständigkeit des Kantons Thur- gau nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Kanton Thurgau fand jedoch kein Meinungsaustausch statt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum allfäl- ligen Covid-19-Kreditbetrug.
E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.76
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Sachverhalt:
A. Am 14. Mai 2025 rapportierte die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend «Kapo ZH») der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mutmasslich durch die Mitglieder des Verwaltungsrates der A. AG in Liq. begangene Vermögensdelikte. Die Kapo ZH führte u.a. aus, im Laufe der Ermittlungen gegen B., welche sie im Auftrag der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland führe, habe sich gezeigt, dass B. sich trotz eines gültigen Tätigkeitsverbotes bei ca. 40 Gesellschaften als Organ ins Handels- register habe eintragen lassen, darunter am 15. Dezember 2023 bei der A. AG in Liq. Die beigezogenen Betreibungsregisterauszüge würden zeigen, dass die A. AG in Liq. seit Oktober 2023 einige Betreibungen habe, die auf- grund der Gläubiger auf die Geschäftstätigkeit im Kanton Aargau zurückge- hen würden, wo C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») einziges Mit- glied des Verwaltungsrates gewesen sei. B. sei bei der A. AG in Liq. nach ca. zwei Monaten durch D. als Mitglied des Verwaltungsrates abgelöst wor- den. Da die Gesellschaft am 3. Oktober 2024 ihr Domizil in W./TG eingebüsst habe, habe das Bezirksgericht Frauenfeld die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. C. werde verdächtigt, ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben und vor- sätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht der ordnungsgemässen Füh- rung der Geschäftsbücher nicht nachgekommen zu sein. Des Weiteren werde C. verdächtigt, den am 26. März 2020 beantragten und am 27. März 2020 von der Bank E. erhaltenen Covid-19-Kredit entgegen den Zusicherun- gen auf der Kreditvereinbarung missbräuchlich verwendet zu haben, indem bis am 10. August 2020 Fr. 125'000.-- bar bezogen und vom 11. Mai bis
10. Oktober 2023 Rückzahlungen von Darlehen im Gesamtbetrag von min- destens Fr. 12'000.-- überwiesen worden seien. Gegen C. sei zudem am
12. Mai 2025 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der F. GmbH (vormals G. GmbH; nach- folgend F. GmbH) rapportiert worden, die am 12. Juni 2024 ebenfalls an B. übertragen worden sei (Verfahrensakten ZH, Dossier 1, Urk. 1/1). Den Sach- verhaltskomplex betreffend die F. GmbH zeigte die Kapo ZH der OStA ZH ferner mit Rapport vom 12. Mai 2025 an (Verfahrensakten ZH, Dossier 2, Urk. 2/1).
B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend «StA Baden») um Übernahme des gegen C. geführten Verfah- rens. Ihr Gesuch begründete die OStA ZH damit, dass C. u.a. vorgeworfen werde, einen Covid-19-Kreditbetrug in Zusammenhang mit der A. AG in Liq.
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begangen zu haben. Von den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten handle es sich beim Kreditbetrug um das mit schwerster Strafe bedrohte De- likt. Gemäss Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) vom 1. Juli 2020 sei vereinbart worden, dass für die Zuständigkeit beim Covid-19-Kreditbetrug auf den Ort der Unterzeichnung und subsidiär auf den Wohnort abgestellt werde. Der Covid-19-Kreditantrag sei in Z./AG unterzeichnet worden und auch der Wohnort von C. befinde sich im Kanton Aargau (Verfahrensakten AG, pag. 3 ff.).
C. Daraufhin ersuchte die StA Baden am 6. Juni 2025 die kantonale Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «KStA AG») um Verfahrens- übernahme (Verfahrensakten AG, pag. 1 f.). Die KStA AG lehnte das Über- nahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom 9. Juli 2025 mit der Begründung ab, es würden keine genügenden Hinweise bestehen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines Covid-19-Kreditbetrugs erlauben würden. Auch im Rapport der Kapo ZH sei festgehalten worden, dass die gemachte Umsatzangabe möglich bzw. plausibel erscheine. Es sei zudem nicht abgeklärt worden, ob eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorliege. Im Lichte der diesbezüglich verschärften bundesge- richtlichen Praxis im Entscheid 6B_262/2024 dürfe eine wirtschaftliche Betroffenheit nicht leichtfertig angenommen werden, sondern bedürfe einer seriösen und vertieften Überprüfung. Aufgrund der Ausführungen der OStA ZH zu den Bargeldbezügen und möglichen Darlehensgewährungen könne es deshalb einzig noch um die Frage eines allfälligen Verwendungs- missbrauchs gehen. Der erhaltene Covid-19-Kredit sei nach Bezug bzw. Er- halt während Monaten auf dem Geschäftskonto der A. AG in Liq. bei der Bank E. verblieben (mindestens bis Mitte Juni 2020) und mit den Kreditmit- teln seien diverse geschäftliche Rechnungen beglichen worden. Zutreffend sei zwar, dass es verschiedentlich zu Barbezügen gekommen sei, diese seien jedoch zeitlich relativ weit gestreut und würden kein geplantes «Ver- schwindenlassen» des Covid-19-Kredits nahelegen. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. Juni 2021 bis mindestens 21. September 2023 monatliche Rückzahlungen geleistet habe, spreche ebenfalls gegen ein geplantes missbräuchliches Verwenden des Kredits. Damit fehle es am Tatverdacht in Bezug auf einen Betrug und in Betracht käme einzig eine Wi- derhandlung nach Covid-19-SBüV oder Covid-19-SBüG betreffend der all- fälligen Darlehensgewährung. Da es sich dabei um eine Übertretung handle, sei sie für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht relevant. Betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB bestünden Anknüp- fungspunkte für die Zuständigkeit im Kanton Zürich. Dem Beschuldigten
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werde eine Schädigung der Gesellschaft vorgeworfen, weil er auf diverse eingehende Betreibungen nicht reagiert und keine Bilanzdeponierung vorge- nommen und so die Gesellschaft weiter geschädigt habe. Die A. AG in Liq. habe ab dem 3. Juli 2023 ihren Sitz in Y./ZH gehabt, bis dieser am 13. Feb- ruar 2024 in den Kanton Thurgau verlegt worden sei. Einziges Organ vom
3. Juli 2023 bis zum 12. Dezember 2023 – also im Zeitpunkt der Sitznahme im Kanton Zürich – sei C. gewesen. Schwerpunktmässig sei es erst dann zu regelmässigen, unbezahlten Betreibungen gekommen, als die Firma ihren Sitz in Y./ZH gehabt habe. Die überwiegende Mehrheit der in Z./AG gegen die A. AG in Liq. eingegangenen Betreibungen habe der Beschuldigte noch begleichen können. Ebenso bestehe betreffend die F. GmbH kein genügen- der Tatverdacht. Die Kapo ZH spekuliere lediglich, ob eine Buchhaltung ge- führt worden sei und dies sei – soweit erkennbar – nicht abgeklärt worden. Der Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Zeitraum der Organstellung des Beschul- digten drei unbezahlte Betreibungen in relativ geringem Umfang eingegan- gen seien (Verfahrensakten AG, pag. 7 ff.).
D. Am 16. Juli 2025 nahm die OStA ZH beim Stadtammann- und Betreibungs- amt Uster Abklärungen zum Zeitpunkt der Entstehung der darin bezeichne- ten Forderungen vor (Verfahrensakten AG, pag. 10 ff.). In der Folge gelangte die OStA ZH mit Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2025 an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und machte geltend, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit rasch und summarisch festgelegt werden sollte. Es könne vom ersuchenden Kanton nicht verlangt werden, vertieft abzuklären, ob die vom Beschuldigten im Covid-19-Kredit- antrag angegebene Umsatzangabe effektiv korrekt gewesen sei und ob eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorgelegen habe, zumal der Gesellschaftssitz im Kanton Aargau befunden habe und dort der Kredit- antrag unterzeichnet worden sei. Die Vornahme solcher vertieften Abklärun- gen würde die Durchführung einer Untersuchung bedeuten und dem Kanton könnte vorgehalten werden, sich durch die Ermittlungen eingelassen zu haben. Die Bargeldbezüge in Höhe von insgesamt Fr. 125'000.-- seien innerhalb von weniger als vier Monaten seit der Kreditauszahlung vom
27. März 2020 erfolgt und der erste Bezug in Höhe von Fr. 13'000.-- habe bereits am 1. April 2020 stattgefunden. Innerhalb von weniger als vier Mona- ten, nachdem dem Beschuldigten Fr. 130'000.-- als Covid-19-Kredit gewährt worden sei, habe er Fr. 125'000.-- bar bezogen. Die vom Beschuldigten ge- tätigten Barbezüge in Teilbeträgen würden klar auf eine Planung hindeuten. Ein gestaffelter Bargeldbetrug (recte: Bargeldbezug) falle im Gegensatz zu einem oder zwei grossen Bargeldbezügen nicht sofort auf. Ebenso sei die
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Gewährung des Darlehens im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- widerrecht- lich. Dass der Beschuldigte diesen zumindest teilweise zurückbezahlt habe, ändere daran nichts. Aus den vom Stadtammann- und Betreibungsamt Uster eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sämtliche Forderungen und damit die Schädigungen zu Zeitpunkten entstanden seien, als sich der Unternehmenssitz im Kanton Aargau befunden habe. Ein Schwerpunkt der Untätigkeit des Beschuldigten liege somit im Kanton Aargau (Verfahrens- akten AG, pag. 30 ff.).
E. Die OStA AG lehnte die Zuständigkeit des Kantons Aargau mit Schreiben vom 26. August 2025 ab und verwies auf die Eingabe der KStA AG vom
9. Juli 2025. Ergänzend führte die OStA AG aus, es habe ein Rückzahlungs- wille bestanden. Aus den Kontoauszügen der A. AG in Liq. gehe hervor, dass der Covid-19-Kredit (Fr. 130'000.--) in regelmässigen Tranchen von Fr. 2'000.-- (ab 23. Juni 2021 bis am 20. Oktober 2023) bis auf einen Betrag von Fr. 72'000.-- abbezahlt worden sei. Es liege auch kein planmässiges Verschwindenlassen der Kreditmittel vor. Aus den Bankbelegen sei ersicht- lich, dass schon vor der Kreditgewährung regelmässig grössere Bargeld- bezüge erfolgt seien, wobei nicht abgeklärt worden sei, wofür die Beträge eingesetzt worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. April und dem 10. August 2020 Fr. 125'000.-- von den Fr. 130'000.-- bar bezogen und verschwinden lassen habe. In diesem Zeitraum sei es auch zu Zahlungseingängen von mehr als Fr. 400'000.-- gekommen und diverse Bargeldbezüge dürften auch auf Mittel aus diesen Eingängen zurückzuführen sein. Es seien zudem diverse Bezahlungen direkt ab dem Konto erfolgt. Das Firmenkonto sei in einer Gesamtbetrachtung unauffällig und weise ein völlig normales Verhältnis von Barbezügen, Bank- überweisungen und Zahlungseingängen auf. Vereinzelte Bargeldbezüge vermöchten daher einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen. Ebenso seien vor Kreditbeantragung Darlehen an den Beschuldigten (Fr. 35'000.-- am 18. Februar 2020) gewährt worden. Auch wenn nach der Auszahlung des Kredites ein weiteres Darlehen an den Beschuldigten erfolgt sei, sei dieses gemäss den Bestimmungen für den Covid-19-Kredit zwar unzulässig gewesen, es handle sich dabei jedoch nur um eine für den Gerichtsstand unwesentliche Übertretung. Die Gesellschaft habe nach Covid-19-Kreditgewährung regelmässige und nachvollziehbare Einkommen und Ausgaben erzielt, und der Überschuss der Belastungen sei auch in den Jahren nach der Kreditvergabe nicht markant angestiegen. In diesem Sinne habe die Kapo ZH festgehalten, dass die Umsatzangabe plausibel er- scheine. Es seien weiterhin Löhne und Lieferanten bezahlt und regelmässig höhere Einnahmen aus der offensichtlich aktiven Geschäftstätigkeit erzielt
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worden. Dies auch noch Jahre nach der Auszahlung des Kredites. Die For- derungen, die zu Betreibungen geführt hätten, seien provisorische Rechnun- gen gewesen oder seien erst nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden. Nicht jeder Geschäftsführer, der einen Covid-19-Kredit bean- trage und erst Jahre später nicht alle Forderungen begleichen könne, habe sich des Kreditbetruges schuldig gemacht. Die regelmässige Abzahlung des Kredites und die weitere, aktive und nachvollziehbare Geschäftstätigkeit über mehrere Jahre würden keinen Tatverdacht begründen. Ab dem 3. Juli 2023 habe die Gesellschaft ihren Sitz in Zürich gehabt. Diverse Forderungen, die in Betreibung gesetzt worden seien und die schliesslich zur Überschuldung geführt hätten, seien nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden (Verfahrensakten AG, pag. 37 ff.).
F. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 gelangte die OStA ZH an die OStA AG und ersuchte um Verfahrensübernahme mit der Begründung, dass gemäss dem Entwurf der Empfehlungen der SSK vom 4. April 2016 die Vor- und Endorgane getrennt verfolgt würden, sofern keine Hinweise auf eine Mittä- terschaft vorliegen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Über die bereits aufgelöste A. AG in Liq. sei am 26. Juni 2025 der Konkurs eröffnet worden, womit dem Beschuldigten Misswirtschaft etc. vorgeworfen werde. Die vorge- nommenen Abklärungen beim Betreibungsamt Uster hätten ergeben, dass sämtliche Forderungen, welche im Betreibungsregister in Uster eingetragen (und nicht gelöscht) worden seien, vor der Sitzverlegung in den Kanton Zürich entstanden seien. Die Entstehung der Forderungen und damit die Überschuldung seien erfolgt als der Gesellschaftssitz im Kanton Aargau gewesen sei. Da aufgrund der Forderung der H. AG der Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten und den Einstellplatz weiterhin bestanden habe, sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit in den Bü- roräumlichkeiten in X./AG fortgeführt habe und es sich bei der Adresse in Y./ZH lediglich um einen fiktiven Sitz gehandelt habe. Nachdem mit der Kon- kurseröffnung ein weiteres Delikt (Misswirtschaft nach Art. 165 StGB) mit gleicher Strafandrohung wie der Betrug vorliege, könne offenbleiben, ob dem Beschuldigten auch ein Covid-19-Kreditbetrug vorgeworfen werden könne (Verfahrensakten AG, pag. 40 ff.).
G. Das Übernahmeersuchen vom 7. Oktober 2025 lehnte die OStA AG mit Schreiben vom 11. November 2025 ab und machte geltend, dass die Ermitt- lungen gegen den Beschuldigten zuerst im Kanton Zürich angehoben wor- den seien. Die von der SSK empfohlene getrennte Verfolgung von Vor- und Endorgan bei Konkursdelikten sei nicht einschlägig, da auch bei getrennter
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Verfolgung das forum praeventionis im Kanton Zürich liege. Bei Konkursde- likten liege der Gerichtsstand nach der bundesstrafgerichtlichen Rechtspre- chung in der Regel am Konkursort. Die A. AG in Liq. habe ihren Sitz vom
3. Juli 2023 bis 13. Februar 2024 an der […]-Strasse, Y./ZH, c/o I. GmbH, gehabt. C. sei zwischen dem 3. Juli 2023 und dem 12. Dezember 2023 ein- ziger Verwaltungsrat und damit verantwortliches Organ gewesen. Der blosse Verweis auf die Betreibung und Mietzinsausstände der Vermieterin im Aar- gau für den Büroraum und Einstellplatz in Z./AG der Monate November 2023 bis Februar 2024 sowie die Stromrechnung vom 1. Juli 2021 bis 20. Juni 2022 würde als Nachweis für einen rein fiktiven Sitz in Y./ZH nicht ausrei- chen. Es wäre auch denkbar, dass der Büroraum in Z./AG nicht mehr genutzt worden und es deshalb zu den Mietzinsausfällen gekommen sei. Wo die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden seien, sei für die Bestim- mung des Gerichtsstandes nicht relevant. Das Untätigbleiben trotz Betrei- bungen sei auch geschehen, als die Gesellschaft ihren Sitz im Kanton Zürich gehabt habe. Es sei allgemein bekannt, dass Gläubiger offene Forderungen erst mehrere Wochen bis Monate nach Fälligkeit in Betreibung setzten (Ver- fahrensakten AG, pag. 44 ff.).
H. Daraufhin gelangte die OStA ZH am 19. November 2025 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
I. Die OStA AG liess sich zum Gesuch mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 vernehmen, mit welchem sie sinngemäss die Abweisung des Gesuchs be- antragt (act. 3). Die Vernehmlassung der OStA AG wurde der OStA ZH am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
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Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
2.
2.1 Dem Beschuldigten werden u.a. Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB betreffend die A. AG in Liq. und Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB im Zu- sammenhang mit dem Covid-19-Kredit vorgeworfen, wobei diese Tatbe- stände einen gleich hohen Strafrahmen aufweisen und zugleich die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen.
2.2
2.2.1 Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfä- higkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
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2.2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Soweit Konkurs- und Betreibungsdelikte die Interessen der Zwangsvollstreckung (als eines Be- standteils der Rechtspflege im weitesten Sinne) schützen, drängt sich die Verfolgung am Orte der Zwangsvollstreckung auf (vor deren Einleitung die fraglichen Delikte ja gar nicht verfolgt werden können). Auch soweit sie Gläubigerinteressen schützen, ist eine enge Bindung an den Konkursort gegeben: Eine strafbare Bankrotthandlung liegt nur vor, wenn die Verminde- rung des Schuldnervermögens den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedi- gung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht. Der Sitz der Firma bzw. der Ort der Konkursöffnung drängt sich deshalb als Gerichts- stand auf. Die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts wich daher vom Gerichtsstand am Wohn- oder Geschäftssitz des Beschuldigten ab. Besteht am Ort der Konkursöffnung dagegen nur ein fiktiver Geschäftssitz, so be- stimmt sich der Gerichtsstand für die Konkursdelikte nach dem tatsächlichen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 39 f. N. 113, im Wesent- lichen BGE 106 IV 31 E. 4b S. 34 f. wiedergebend; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 295 ff., 301, 310 ff.). 2.2.3 Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vor- geschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.52 vom 7. Februar 2024 E. 3.3.1). Der Gerichtsstand des Konkursortes ist als Fiktion des Begehungs- oder Erfolgsortes entstanden, und zwar unter Berücksichtigung der Interes- sen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüber- legungen (BGE 106 IV 31 E. 4b S. 35; 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; 72 IV 90). Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen ist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel abzustellen (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4). In der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sprach für eine Geschäfts- tätigkeit am Sitz z.B. der Ort einer Vertragsunterzeichnung und einer Verwal- tungsratssitzung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.32 vom
13. Februar 2006 E. 2.3). Sind zu den Konkursdelikten lediglich spärliche Angaben bekannt, so blieb die Zuständigkeit am Konkursort (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009 E. 2.2). Für den formellen Sitz spricht auch, wenn sich dort (am Ort der Konkurseröffnung) die Akten befinden, auf welche die Untersuchung zurückgreifen muss, wenn die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe
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wohnen und wenn von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allen- falls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.2/3.3; BG.2014.22 vom 3. September 2014 E. 2.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2 möglicher Zeuge am Konkursort). Weiter bedeutet gemäss Rechtsprechung der Umstand, dass eine Gesellschaft ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter («c/o-Adresse») hatte, noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur ist (zum Ganzen vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.3; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2).
2.3
2.3.1 Die A. AG in Liq. hatte nach der Gründung im Jahr 2015 ihren Sitz in Z./AG und verlegte diesen am 3. Juli 2023 an folgende Adresse «c/o I. GmbH, […]- Strasse, Y./ZH». Am 24. Januar 2024 wurde der Sitz an die […]- Strasse, W./TG, verlegt (Verfahrensakten ZH, Dossier 1, Urk. 1/2 und 1/3). Über die Gesellschaft wurde am 26. Juni 2025 im Kanton Thurgau der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt (vgl. online Handelsregis- terauszug […], besucht am 30. Dezember 2025). Somit befindet sich der ge- setzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO am Konkursort, d.h. im Kanton Thurgau. 2.3.2 Der Gesuchsteller stützte sein Übernahmeersuchen im Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner u.a. auf den Entwurf der Empfehlungen der SSK vom 4. April 2016 betreffend die interkantonale Zuständigkeit in Fällen von missbräuchlichen Konkursverfahren/Konkursreiterei. Ob diese vorliegend einschlägig sind, kann dahingestellt bleiben, da sie für das Gericht nicht bindend sind. Bei den Empfehlungen der SSK handelt es sich nicht um recht- setzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zuläs- sige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern sollen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 4; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei den vom Gesuch- steller zitierten Empfehlungen der SSK lediglich um einen Entwurf handelt, der bis dato keinen Eingang in die SSK-Gerichtsstandsempfehlungen (file:///C:/Users/U80842411/Downloads/20251120_Empfehlungen%20Ge- richtsstand_0%20(1).pdf, besucht am 30. Dezember 2025) fand. 2.3.3 Vom ordentlichen Gerichtsstand könnte im vorliegenden Fall ausnahms- weise bei Vorliegen eines fiktiven Sitzes abgewichen werden. Darauf beruft sich auch der Gesuchsteller. Hinweise, dass der Sitz im Kanton Thurgau
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(und im Übrigen auch der Sitz im Kanton Zürich) fiktiv wäre, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Diesbezüglich wurden bisher keine Abklärungen getroffen. Namentlich wurde nicht abgeklärt, ob die Gesell- schaft bis zum Verlust des Domizils im Kanton Thurgau über Büroräumlich- keiten verfügte und/oder ob es allenfalls Postumleitungsaufträge gab. Der Gesuchsteller schliesst auf einen fiktiven Sitz aus dem Umstand, dass es für die Büroräumlichkeiten im Kanton Aargau für die Zeit von November 2023 bis Februar 2024 Mietzinsausstände gab und die Stromrechnung vom 1. Juli 2021 bis 20. Juni 2022 in Betreibung gesetzt wurde. Dies reicht für die An- nahme eines fiktiven Sitzes jedoch nicht aus. 2.4 Nach dem Gesagten kann vorliegend eine Zuständigkeit des Kantons Thur- gau nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Kanton Thurgau fand jedoch kein Meinungsaustausch statt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum allfäl- ligen Covid-19-Kreditbetrug.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Januar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.