Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (nachfolgend «StA NW») führt das Strafverfahren A1 24 878 gegen die portugiesische Staatsangehö- rige A. Das Verfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Dezember 2023, die bei der Kantonspolizei Nidwalden eingereicht wurde (Verfahrens- akten StA NW, nicht paginiert).
Der StA NW zufolge wird A. verdächtigt, sich spätestens ab dem 2. April 2022 von ihrer Wohnadresse in Luzern aus mit dem von ihr mit Vertrag vom
7. September 2021 von der Bank B. geleasten Fahrzeug mit den Kontroll- schildern LU[…] ins Ausland abgesetzt zu haben, um sich daran zu berei- chern. Dabei habe sie die Leasinggeberin – entgegen ihren vertraglichen Pflichten – nicht über ihren Weggang und das Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland informiert. Nach Beendigung des Leasingvertrags habe sie das Fahrzeug trotz mehrfacher Aufforderung nicht der Leasinggeberin zurückge- geben (act. 1 S. 2).
B. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 gelangte die fallführende Staatsanwältin der StA NW an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfol- gend «OStA LU») und ersuchte diese um Überprüfung der Zuständigkeit sowie gegebenenfalls um Übernahme des Verfahrens. Die OStA LU lehnte das Ersuchen um Verfahrensübernahme am 6. Februar 2024 ab. Ein noch- maliger Schriftenwechsel zwischen den beiden Behörden führte zu keiner Einigung. Die fallführende Staatsanwältin der StA NW übergab die Angele- genheit dem Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, der mit Schreiben vom 1. März 2024 die OStA LU ersuchte, das Verfahren zu übernehmen. Die OStA LU lehnte mit Schreiben vom 25. März 2024 die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten StA NW, nicht paginiert).
C. Mit Gesuch vom 2. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
D. Die OStA LU beantragt mit Gesuchsantwort vom 12. April 2024, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA NW mit Schreiben vom 16. April 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
E. 1.2.2 In Verfahren, in denen eine beschuldigte Person ein geleastes Fahrzeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurückgibt, sie eine ausländische Staats- angehörige ist, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet, wobei ihre Auslieferung nicht verlangt wurde, ist nach der Rechtsprechung
- 4 -
der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichtsstandsrelevant (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 E. 3.3 m.w.H.). Diese Praxis stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den Ort der Entreicherung bzw. Schädigung als Er- folgsort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrachtet (BGE 124 IV 241 E. 4c und E. 4d).
E. 1.2.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend eine Zuständigkeit des Kantons Zürich, wo die Bank B. ihren Sitz hat, in Betracht zu ziehen. Mit dem Kanton Zürich fand jedoch kein Meinungsaustausch statt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.
E. 2 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
- 5 -
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.13
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (nachfolgend «StA NW») führt das Strafverfahren A1 24 878 gegen die portugiesische Staatsangehö- rige A. Das Verfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Dezember 2023, die bei der Kantonspolizei Nidwalden eingereicht wurde (Verfahrens- akten StA NW, nicht paginiert).
Der StA NW zufolge wird A. verdächtigt, sich spätestens ab dem 2. April 2022 von ihrer Wohnadresse in Luzern aus mit dem von ihr mit Vertrag vom
7. September 2021 von der Bank B. geleasten Fahrzeug mit den Kontroll- schildern LU[…] ins Ausland abgesetzt zu haben, um sich daran zu berei- chern. Dabei habe sie die Leasinggeberin – entgegen ihren vertraglichen Pflichten – nicht über ihren Weggang und das Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland informiert. Nach Beendigung des Leasingvertrags habe sie das Fahrzeug trotz mehrfacher Aufforderung nicht der Leasinggeberin zurückge- geben (act. 1 S. 2).
B. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 gelangte die fallführende Staatsanwältin der StA NW an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfol- gend «OStA LU») und ersuchte diese um Überprüfung der Zuständigkeit sowie gegebenenfalls um Übernahme des Verfahrens. Die OStA LU lehnte das Ersuchen um Verfahrensübernahme am 6. Februar 2024 ab. Ein noch- maliger Schriftenwechsel zwischen den beiden Behörden führte zu keiner Einigung. Die fallführende Staatsanwältin der StA NW übergab die Angele- genheit dem Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, der mit Schreiben vom 1. März 2024 die OStA LU ersuchte, das Verfahren zu übernehmen. Die OStA LU lehnte mit Schreiben vom 25. März 2024 die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten StA NW, nicht paginiert).
C. Mit Gesuch vom 2. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
D. Die OStA LU beantragt mit Gesuchsantwort vom 12. April 2024, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA NW mit Schreiben vom 16. April 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2
1.2.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
1.2.2 In Verfahren, in denen eine beschuldigte Person ein geleastes Fahrzeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurückgibt, sie eine ausländische Staats- angehörige ist, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet, wobei ihre Auslieferung nicht verlangt wurde, ist nach der Rechtsprechung
- 4 -
der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichtsstandsrelevant (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 E. 3.3 m.w.H.). Diese Praxis stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den Ort der Entreicherung bzw. Schädigung als Er- folgsort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrachtet (BGE 124 IV 241 E. 4c und E. 4d).
1.2.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend eine Zuständigkeit des Kantons Zürich, wo die Bank B. ihren Sitz hat, in Betracht zu ziehen. Mit dem Kanton Zürich fand jedoch kein Meinungsaustausch statt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.
2. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (unter Beilage der eingereich- ten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.