Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 10. Februar 2025 liess die A. AG mit Sitz in Z./ZH beim Untersuchungs- amt St. Gallen (nachfolgend «UA SG») Strafanzeige einreichen gegen B. betreffend «Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung und möglicher wei- terer Delikte, insbesondere des Betrugs». Demnach habe B. am 5. Juli 2024 mit ihr einen Leasingvertrag für die Dauer von 60 Monaten betreffend ein Fahrzeug der Marke BMW abgeschlossen. Am gleichen Tag habe B. beim Garagisten/Lieferanten C. GmbH in Y./ZG das Fahrzeug in seinen Besitz ge- nommen. In der Folge sei B. seiner Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Leasingraten nicht nachgekommen, weshalb die A. AG den Leasingvertrag am 2. Oktober 2024 auflöste und B. aufforderte, das Fahrzeug bis spätes- tens am 14. Oktober 2024 beim Vertragshändler in Y./ZG zu deponieren. Dieser Aufforderung habe B. keine Folge geleistet. Abklärungen hätten er- geben, dass er das Fahrzeug mutmasslich ins Ausland verbracht habe (vgl. die Verfahrensakten des Untersuchungsamts St. Gallen Nr. ST.2025.6687 [nachfolgend «Verfahrensakten»] Nr. S1).
B. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 gelangte das UA SG an die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich und ersuchte diese um Übernahme des Strafverfahrens (Verfahrensakten Nr. A1). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bezweifelte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025, ob der Wohnort des Beschuldigten – wie geltend gemacht – tatsächlich unbekannt sei, und lehnte das Ersuchen ab (Verfahrensakten Nr. A2). In der Folge er- mittelte die St. Galler Kantonspolizei zum Wohnort des Beschuldigten (Ver- fahrensakten Nr. A3–A7). Demzufolge sei B. am 28. Mai 2024 in die Schweiz eingereist und habe in der Pension D. in X./SG Wohnsitz genommen (Ver- fahrensakten Nr. A6). Per 1. August 2024 sei er dort wieder ausgezogen. Er habe das Zimmer nur zwei Monate gemietet und sei dann «Hals über Kopf» wieder abgereist, und zwar «nach unbekannt» (vgl. Verfahrensakten Nr. A7).
C. Gestützt auf diese Erkenntnisse gelangte das UA SG am 20. März 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte diese um Äusserung zum Gerichtsstand (Verfahrensakten Nr. A8). Die OStA ZH teilte darauf mit, sie halte die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zug für zuständig, den Fall zu übernehmen (Verfahrens- akten Nr. A9). Die daraufhin um Übernahme des Verfahrens ersuchte Staats- anwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») verneinte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 4. April 2025 (vgl. Verfahrensakten Nr. A10–A11). Mit Schreiben vom 7. April 2025 lud das UA SG sowohl die
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OStA ZH als auch die StA ZG zum abschliessenden Meinungsaustausch ein (Verfahrensakten Nr. A12). Die beiden angefragten Behörden verneinten ihre eigene Zuständigkeit am 10. bzw. am 15. April 2025 (Verfahrensakten Nr. A13–A14).
D. Mit Gesuch vom 22. April 2025 gelangte das UA SG an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Es ersucht darum, die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Zug, zu berechtigen und zu verpflichten, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
Währenddem die StA ZG in ihrer Gesuchsantwort vom 25. April 2025 auf die Zuständigkeit des Kantons Zürich schliesst (act. 3), hält die OStA ZH den Kanton Zug für zuständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Par- teien am 6. Mai 2025 wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
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E. 1.2 Der Leitende Staatsanwalt des UA SG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. Au- gust 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis grundsätzlich der Leitenden Oberstaatsanwältin des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisa- tionsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) bzw. der OStA ZH zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2 Unter den Parteien umstritten ist in erster Linie, ob das B. zur Last gelegte Vermögensdelikt (siehe oben Sachverhalt lit. A) unter den Tatbestand des Betrugs oder unter denjenigen der Veruntreuung fällt. Je nachdem ergibt sich in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht eine unterschiedliche örtliche An- knüpfung.
E. 3.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
E. 3.2.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Als Sanktion droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe an.
E. 3.2.2 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich u. a. schul- dig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die diesbezüg- lich angedrohte Sanktion lautet ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
E. 3.2.3 Konkurrenz und Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen sind vor allem in Fällen strittig, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sachen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlangt (vgl. hierzu im Einzelnen NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 209 m.w.H.; siehe auch TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 41 m.w.H. oder BOMMER, Urteils- anmerkung: Zum Verhältnis von Betrug und Veruntreuung, ZBJV 2005, S. 116 ff.). In BGE 111 IV 130 hielt das Bundesgericht hierzu sinngemäss fest, wer unrechtmässig über die ihm anvertraute Sache eines andern ver- füge, über die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer die tat- sächliche Verfügungsmacht habe, sei der Veruntreuung schuldig zu spre- chen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter bestehe, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber durch eine arg- listige Täuschung erlange, da die ihm verliehenen Befugnisse nicht ausrei- chen, sei Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 146 StGB anwendbar.
E. 3.2.4 Ob eine Sache «fremd» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, hängt von der zivilrechtlichen Beurteilung der konkreten Sachlage ab. Auch beim Leasing sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumsübergang massgeblich. Grundsätzlich geht beim Leasing das Eigentum nicht über und die Sache gilt als anvertraut. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann die- ser auch den Regeln über den Kauf auf Abzahlung folgen, wobei diesfalls das Eigentum übergeht und eine Veruntreuung fremder Sachen ausge- schlossen bleibt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 19).
E. 3.3.1 Mit eingangs erwähnter Strafanzeige wurde u.a. der am 5. Juli 2024 zwi- schen der A. AG und B. abgeschlossene Leasingvertrag vorgelegt (Verfah- rensakten Nr. S1, Beilage 4). Dabei fällt auf, dass das Dokument gemäss Angaben in der Fusszeile einen Umfang von acht Seiten aufweisen soll, vor- liegend aber nur die Seiten 1 und 2 eingereicht wurden. Darin aufgeführt sind die Vertragsparteien, der Leasinggegenstand, die Leasingraten, Erklärungen zur Kreditfähigkeit des Leasingnehmers und einige rudimentäre Vertrags-
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bestimmungen. Weitere Vertragsinhalte ergäben sich mutmasslich aus den nicht aktenkundigen Leasingvertrags-Bedingungen, auf welche im Ver- tragstext verwiesen wird. Diese regeln u.a. die Fälligkeit der Leasingraten und dürften wohl auch die Bestimmungen zur Frage am Eigentum am Lea- singgegenstand sowie zu dessen Schicksal zum Ende der Vertragsdauer enthalten. Ist in diesem Punkt die genaue Ausgestaltung des Vertrags nicht bekannt, so gestaltet sich auch die Bestimmung der möglichen Strafbarkeit namentlich mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Betrug und Veruntreuung als schwierig (vgl. oben E. 3.2.4 in fine). Auch wenn die abschliessende Be- stimmung des vorliegenden Vertragsinhalts aufgrund der nur teilweise vor- liegenden Dokumentation nicht möglich ist, werden sich die Parteien diesbe- züglich auf das Parteivorbringen in der Strafanzeige abgestützt haben, wo- nach B. gemäss Leasingvertrag «unterschriftlich zur Kenntnis» genommen habe, dass der Leasinggegenstand während der ganzen Vertragsdauer und darüber hinaus Eigentum der Leasinggeberin bleibe und dass diese allein darüber verfügungsberechtigt sei (Verfahrensakten Nr. S1, S. 3; plausibili- siert durch den Hinweis «Halterwechsel verboten» im entsprechenden Fahr- zeugausweis [Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 6] sowie einen ähnlich lau- tenden Passus im Übergabe-Protokoll [Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 5]).
E. 3.3.2 Die Fälligkeit der Leasingraten ergäbe sich wohl ebenfalls aus dem nicht vor- liegenden Teil des Leasingvertrags bzw. den nicht vorliegenden Leasingver- trags-Bedingungen (vgl. Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 4, S. 1). Aus dem am 8. Juli 2025 unterzeichneten Übergabe-Protokoll ergibt sich, dass der Beschuldigte am Tag der Übernahme des Fahrzeugs nebst einer Kaution von Fr. 6‘000.– die erste Leasingrate von Fr. 900.70 geleistet hat (vgl. Ver- fahrensakten Nr. S1, Beilage 5). Die entsprechenden Beträge sind denn auch schon im Kaufvertrag zwischen Autolieferant und Leasinggeberin vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht worden (vgl. die Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 4). Gemäss Kontoauszug vom 29. Oktober 2024 wurden da- nach jeweils zum Ersten des Monats weitere Leasingraten fällig, erstmals am 1. August 2024 (Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 7). Von diesen weiteren Leasingraten sei keine einzige bezahlt worden.
E. 3.3.3 Gemäss dem am 13. Juni 2024 ausgestellten Ausweis B (Aufenthaltsbewil- ligung) des Beschuldigten ist dieser am 28. Mai 2024 in die Schweiz einge- reist (Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 2). Nach seiner Einreise habe er in der Pension D. in X./SG Wohnsitz genommen (Verfahrensakten Nr. A6). Per
1. August 2024 sei er dort wieder ausgezogen. Er habe das Zimmer nur zwei Monate gemietet und sei dann «Hals über Kopf» wieder abgereist, und zwar «nach unbekannt» (vgl. Verfahrensakten Nr. A7).
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E. 3.4 In Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore ist aufgrund der aktu- ellen Aktenlage im vorliegenden Fall auch die Annahme eines Betrugs von vornherein weder haltlos noch sicher ausgeschlossen. Die Gesamtheit der Umstände lässt – wie im Übrigen auch in der Strafanzeige selbst ausdrück- lich vermutet wird – darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits im Zeit- punkt des Abschlusses des Leasingvertrags keinen Willen zur Erfüllung des Vertrags hatte. Gerade der in einem kurzen Zeitraum von nur rund zwei Mo- naten erfolgte Ablauf der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz, des Abschlusses des Leasingvertrags, der Entgegennahme des Fahrzeugs und der unmittelbar danach folgenden Ausreise des Beschuldigten mitsamt dem geleasten Fahrzeug vermögen auch hinsichtlich des Tatbestands des Be- trugs eine hinreichende Verdachtslage zu begründen. Allein aus der Tatsa- che, dass der Beschuldigte die erste Leasingrate vor Ort bezahlt hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Aneignungswillen erst nach Inbesitznahme des Fahrzeugs gefasst hat (so der Gesuchsgegner 2 in Verfahrensakten Nr. A11). Die vorliegenden Akten, namentlich das bereits erwähnte Übergabe-Protokoll, lassen vermuten, dass die Herausgabe des Fahrzeugs erst Zug um Zug gegen Bezahlung der Kaution sowie der ersten Leasingrate erfolgte. Insofern bilden die Bezahlung der Kaution und der ers- ten Leasingrate notwendige Schritte zur Erlangung des Leasinggegen- stands, weshalb darin auch noch Elemente der Vortäuschung des Willens zur Erfüllung aller weiteren vertraglichen Pflichten liegen können. Dass der Beschuldigte nach erfolgter Inbesitznahme des Fahrzeugs keine einzige Leasingrate mehr bezahlt hat, vermag demgegenüber den Verdacht zu be- gründen, dass es eben schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Er- füllungswillen gefehlt hatte. Als Gerichtsstandsregel für künftige Fälle dieser Art wird die Beschwerdekammer bei Vorliegen nur von ersten, noch wenig konkreten Ermittlungsergebnissen in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore (auch) vom Tatbestand des Betrugs ausgehen, wenn die Täter- schaft lediglich die zur Erlangung des Leasinggegenstands notwendige erste Zahlung leistet, danach jedoch jeder weiteren Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt und sich zeitnah nach Vertragsabschluss mit dem Lea- singgegenstand ins Ausland absetzt. Dies mag im Ergebnis dem Anschein nach dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 (siehe dort namentlich E. 3.6) widersprechen, wobei allerdings in jenem Fall die Einreise des Beschuldigten in die Schweiz mehr als ein halbes Jahr vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte. Die Bezahlung der ersten Lea- singrate allein spricht nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines Betrugs. Demgegenüber ist eher nur von einem Betrug auszugehen, wenn entspre- chende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben, dass die Täter- schaft im Hinblick auf den Vertragsschluss gefälschte Dokumente vorlegt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.54 vom 21. März 2022
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E. 3.2.1) oder nachweislich falsche Angaben macht (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2024.30 vom 8. August 2024 E. 3.4). Vorliegend erfolgte durch die Strafverfolgungsbehörden soweit ersichtlich keine Überprüfung der vom Beschuldigten gegenüber der Leasinggeberin gemachten Angaben zu seiner Arbeit und seinem Einkommen (siehe Verfahrensakten Nr. S1, Bei- lage 3). Leistet die Täterschaft demgegenüber auch nach Entgegennahme des Leasinggegenstands über einen mehr oder weniger langen Zeitraum noch weiterhin vertragsgemäss geschuldete Zahlungen von Leasingraten, bevor sie ihren diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so ist – wie bisher schon – dem Grundsatze nach alleine von einer Veruntreuung auszugehen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024 E. 1.2.2; BG.2022.47 vom 4. Mai 2023 [Sachverhalt lit. A]; BG.2022.30 vom 22. September 2022 E. 2.3.1 f.; BG.2020.51 vom 26. November 2020 [Sachverhalt lit. A]; BG.2020.33 vom 9. September 2020 [Sachverhalt lit. A]; BG.2018.20 vom
17. Juli 2018 E. 3.1 ff.; BG.2015.44 vom 11. Januar 2016 E. 2.2 f.; BG.2012.14 vom 2. August 2012 [Sachverhalt lit. A]).
E. 3.5 Nach dem Gesagten und in Anwendung des in Gerichtsstandssachen mass- gebenden Grundsatzes in dubio pro duriore ist als Zwischenfazit festzuhal- ten, dass für das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sowohl der Tatbestand der Veruntreuung als auch derjenige des Betrugs in Frage kom- men. Aufgrund der im Einzelfall heiklen Abgrenzung zwischen diesen Tatbe- ständen (siehe oben unter E. 3.2.3) erscheint zumindest keiner als von vorn- herein haltlos oder sicher ausgeschlossen. Zum jetzigen Zeitpunkt nicht massgeblich ist, was dem Beschuldigten letztlich wird nachgewiesen werden können. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Unter den Parteien unbestritten und nicht weiter zu kommentieren sind die gerichtsstandsrechtlichen Anknüp- fungspunkte hinsichtlich der beiden Tatbestände (vgl. act. 1 Ziff. II; act. 3 Ziff. III; act. 4 S. 3 f.). Hinsichtlich der Veruntreuung massgeblich ist im vor- liegenden Fall der Ort der Entreicherung und damit der Sitz der Anzeige- erstatterin in Z./ZH (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 E. 3.3; BG.2020.33 vom 9. September 2020 E. 2.2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3; jeweils mit Hinweis auf BGE 124 IV 241 E. 4c/d). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Ver- halten bestimmt, das den Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt
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(Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Täuschung anlässlich des Vertrags- schlusses am Sitz der Verkäuferin in Y./ZG.
E. 3.6 Die Tatbestände der Veruntreuung und des Betrugs unterliegen den gleich schweren Strafdrohungen (siehe oben E. 3.2.1 und 3.2.2). Diesbezügliche Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton St. Gal- len. Dort liess die Geschädigte zwar ihre Strafanzeige einreichen, liegt aber keiner der in Frage kommenden Handlungsorte. Keiner der zur Diskussion stehenden Tatortkantone (Zürich/Zug) hat bisher Verfolgungshandlungen vorgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist hier somit weder auf- grund der Schwere der Strafdrohung noch gestützt auf das forum praeventi- onis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Besteht bei dieser Ausgangs- lage auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; siehe zuletzt auch TPF BG.2024.18 vom 17. Juni 2024 E. 3.2 und 4.2, zur Publikation vorgesehen). Die Täuschungshandlung eines möglichen Be- trugs muss vorliegend spätestens bei Vertragsabschluss erfolgt sein. Diese liegt in zeitlicher Hinsicht zwingend vor einer erst danach möglichen Aneig- nung der durch diesen Vertrag anvertrauten und fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
E. 4 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zug. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Der vom Gesuchsteller formulierte Eventualantrag ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Unter- suchungsamt St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.29
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Sachverhalt:
A. Am 10. Februar 2025 liess die A. AG mit Sitz in Z./ZH beim Untersuchungs- amt St. Gallen (nachfolgend «UA SG») Strafanzeige einreichen gegen B. betreffend «Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung und möglicher wei- terer Delikte, insbesondere des Betrugs». Demnach habe B. am 5. Juli 2024 mit ihr einen Leasingvertrag für die Dauer von 60 Monaten betreffend ein Fahrzeug der Marke BMW abgeschlossen. Am gleichen Tag habe B. beim Garagisten/Lieferanten C. GmbH in Y./ZG das Fahrzeug in seinen Besitz ge- nommen. In der Folge sei B. seiner Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Leasingraten nicht nachgekommen, weshalb die A. AG den Leasingvertrag am 2. Oktober 2024 auflöste und B. aufforderte, das Fahrzeug bis spätes- tens am 14. Oktober 2024 beim Vertragshändler in Y./ZG zu deponieren. Dieser Aufforderung habe B. keine Folge geleistet. Abklärungen hätten er- geben, dass er das Fahrzeug mutmasslich ins Ausland verbracht habe (vgl. die Verfahrensakten des Untersuchungsamts St. Gallen Nr. ST.2025.6687 [nachfolgend «Verfahrensakten»] Nr. S1).
B. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 gelangte das UA SG an die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich und ersuchte diese um Übernahme des Strafverfahrens (Verfahrensakten Nr. A1). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bezweifelte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025, ob der Wohnort des Beschuldigten – wie geltend gemacht – tatsächlich unbekannt sei, und lehnte das Ersuchen ab (Verfahrensakten Nr. A2). In der Folge er- mittelte die St. Galler Kantonspolizei zum Wohnort des Beschuldigten (Ver- fahrensakten Nr. A3–A7). Demzufolge sei B. am 28. Mai 2024 in die Schweiz eingereist und habe in der Pension D. in X./SG Wohnsitz genommen (Ver- fahrensakten Nr. A6). Per 1. August 2024 sei er dort wieder ausgezogen. Er habe das Zimmer nur zwei Monate gemietet und sei dann «Hals über Kopf» wieder abgereist, und zwar «nach unbekannt» (vgl. Verfahrensakten Nr. A7).
C. Gestützt auf diese Erkenntnisse gelangte das UA SG am 20. März 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte diese um Äusserung zum Gerichtsstand (Verfahrensakten Nr. A8). Die OStA ZH teilte darauf mit, sie halte die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zug für zuständig, den Fall zu übernehmen (Verfahrens- akten Nr. A9). Die daraufhin um Übernahme des Verfahrens ersuchte Staats- anwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») verneinte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 4. April 2025 (vgl. Verfahrensakten Nr. A10–A11). Mit Schreiben vom 7. April 2025 lud das UA SG sowohl die
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OStA ZH als auch die StA ZG zum abschliessenden Meinungsaustausch ein (Verfahrensakten Nr. A12). Die beiden angefragten Behörden verneinten ihre eigene Zuständigkeit am 10. bzw. am 15. April 2025 (Verfahrensakten Nr. A13–A14).
D. Mit Gesuch vom 22. April 2025 gelangte das UA SG an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Es ersucht darum, die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Zug, zu berechtigen und zu verpflichten, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
Währenddem die StA ZG in ihrer Gesuchsantwort vom 25. April 2025 auf die Zuständigkeit des Kantons Zürich schliesst (act. 3), hält die OStA ZH den Kanton Zug für zuständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Par- teien am 6. Mai 2025 wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
- 4 -
1.2 Der Leitende Staatsanwalt des UA SG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. Au- gust 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis grundsätzlich der Leitenden Oberstaatsanwältin des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisa- tionsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) bzw. der OStA ZH zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Unter den Parteien umstritten ist in erster Linie, ob das B. zur Last gelegte Vermögensdelikt (siehe oben Sachverhalt lit. A) unter den Tatbestand des Betrugs oder unter denjenigen der Veruntreuung fällt. Je nachdem ergibt sich in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht eine unterschiedliche örtliche An- knüpfung.
3.
3.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
3.2
3.2.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Als Sanktion droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe an.
3.2.2 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich u. a. schul- dig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die diesbezüg- lich angedrohte Sanktion lautet ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3.2.3 Konkurrenz und Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen sind vor allem in Fällen strittig, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sachen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlangt (vgl. hierzu im Einzelnen NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 209 m.w.H.; siehe auch TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 41 m.w.H. oder BOMMER, Urteils- anmerkung: Zum Verhältnis von Betrug und Veruntreuung, ZBJV 2005, S. 116 ff.). In BGE 111 IV 130 hielt das Bundesgericht hierzu sinngemäss fest, wer unrechtmässig über die ihm anvertraute Sache eines andern ver- füge, über die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer die tat- sächliche Verfügungsmacht habe, sei der Veruntreuung schuldig zu spre- chen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter bestehe, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber durch eine arg- listige Täuschung erlange, da die ihm verliehenen Befugnisse nicht ausrei- chen, sei Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 146 StGB anwendbar.
3.2.4 Ob eine Sache «fremd» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, hängt von der zivilrechtlichen Beurteilung der konkreten Sachlage ab. Auch beim Leasing sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumsübergang massgeblich. Grundsätzlich geht beim Leasing das Eigentum nicht über und die Sache gilt als anvertraut. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann die- ser auch den Regeln über den Kauf auf Abzahlung folgen, wobei diesfalls das Eigentum übergeht und eine Veruntreuung fremder Sachen ausge- schlossen bleibt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 19).
3.3
3.3.1 Mit eingangs erwähnter Strafanzeige wurde u.a. der am 5. Juli 2024 zwi- schen der A. AG und B. abgeschlossene Leasingvertrag vorgelegt (Verfah- rensakten Nr. S1, Beilage 4). Dabei fällt auf, dass das Dokument gemäss Angaben in der Fusszeile einen Umfang von acht Seiten aufweisen soll, vor- liegend aber nur die Seiten 1 und 2 eingereicht wurden. Darin aufgeführt sind die Vertragsparteien, der Leasinggegenstand, die Leasingraten, Erklärungen zur Kreditfähigkeit des Leasingnehmers und einige rudimentäre Vertrags-
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bestimmungen. Weitere Vertragsinhalte ergäben sich mutmasslich aus den nicht aktenkundigen Leasingvertrags-Bedingungen, auf welche im Ver- tragstext verwiesen wird. Diese regeln u.a. die Fälligkeit der Leasingraten und dürften wohl auch die Bestimmungen zur Frage am Eigentum am Lea- singgegenstand sowie zu dessen Schicksal zum Ende der Vertragsdauer enthalten. Ist in diesem Punkt die genaue Ausgestaltung des Vertrags nicht bekannt, so gestaltet sich auch die Bestimmung der möglichen Strafbarkeit namentlich mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Betrug und Veruntreuung als schwierig (vgl. oben E. 3.2.4 in fine). Auch wenn die abschliessende Be- stimmung des vorliegenden Vertragsinhalts aufgrund der nur teilweise vor- liegenden Dokumentation nicht möglich ist, werden sich die Parteien diesbe- züglich auf das Parteivorbringen in der Strafanzeige abgestützt haben, wo- nach B. gemäss Leasingvertrag «unterschriftlich zur Kenntnis» genommen habe, dass der Leasinggegenstand während der ganzen Vertragsdauer und darüber hinaus Eigentum der Leasinggeberin bleibe und dass diese allein darüber verfügungsberechtigt sei (Verfahrensakten Nr. S1, S. 3; plausibili- siert durch den Hinweis «Halterwechsel verboten» im entsprechenden Fahr- zeugausweis [Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 6] sowie einen ähnlich lau- tenden Passus im Übergabe-Protokoll [Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 5]).
3.3.2 Die Fälligkeit der Leasingraten ergäbe sich wohl ebenfalls aus dem nicht vor- liegenden Teil des Leasingvertrags bzw. den nicht vorliegenden Leasingver- trags-Bedingungen (vgl. Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 4, S. 1). Aus dem am 8. Juli 2025 unterzeichneten Übergabe-Protokoll ergibt sich, dass der Beschuldigte am Tag der Übernahme des Fahrzeugs nebst einer Kaution von Fr. 6‘000.– die erste Leasingrate von Fr. 900.70 geleistet hat (vgl. Ver- fahrensakten Nr. S1, Beilage 5). Die entsprechenden Beträge sind denn auch schon im Kaufvertrag zwischen Autolieferant und Leasinggeberin vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht worden (vgl. die Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 4). Gemäss Kontoauszug vom 29. Oktober 2024 wurden da- nach jeweils zum Ersten des Monats weitere Leasingraten fällig, erstmals am 1. August 2024 (Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 7). Von diesen weiteren Leasingraten sei keine einzige bezahlt worden.
3.3.3 Gemäss dem am 13. Juni 2024 ausgestellten Ausweis B (Aufenthaltsbewil- ligung) des Beschuldigten ist dieser am 28. Mai 2024 in die Schweiz einge- reist (Verfahrensakten Nr. S1, Beilage 2). Nach seiner Einreise habe er in der Pension D. in X./SG Wohnsitz genommen (Verfahrensakten Nr. A6). Per
1. August 2024 sei er dort wieder ausgezogen. Er habe das Zimmer nur zwei Monate gemietet und sei dann «Hals über Kopf» wieder abgereist, und zwar «nach unbekannt» (vgl. Verfahrensakten Nr. A7).
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3.4 In Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore ist aufgrund der aktu- ellen Aktenlage im vorliegenden Fall auch die Annahme eines Betrugs von vornherein weder haltlos noch sicher ausgeschlossen. Die Gesamtheit der Umstände lässt – wie im Übrigen auch in der Strafanzeige selbst ausdrück- lich vermutet wird – darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits im Zeit- punkt des Abschlusses des Leasingvertrags keinen Willen zur Erfüllung des Vertrags hatte. Gerade der in einem kurzen Zeitraum von nur rund zwei Mo- naten erfolgte Ablauf der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz, des Abschlusses des Leasingvertrags, der Entgegennahme des Fahrzeugs und der unmittelbar danach folgenden Ausreise des Beschuldigten mitsamt dem geleasten Fahrzeug vermögen auch hinsichtlich des Tatbestands des Be- trugs eine hinreichende Verdachtslage zu begründen. Allein aus der Tatsa- che, dass der Beschuldigte die erste Leasingrate vor Ort bezahlt hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Aneignungswillen erst nach Inbesitznahme des Fahrzeugs gefasst hat (so der Gesuchsgegner 2 in Verfahrensakten Nr. A11). Die vorliegenden Akten, namentlich das bereits erwähnte Übergabe-Protokoll, lassen vermuten, dass die Herausgabe des Fahrzeugs erst Zug um Zug gegen Bezahlung der Kaution sowie der ersten Leasingrate erfolgte. Insofern bilden die Bezahlung der Kaution und der ers- ten Leasingrate notwendige Schritte zur Erlangung des Leasinggegen- stands, weshalb darin auch noch Elemente der Vortäuschung des Willens zur Erfüllung aller weiteren vertraglichen Pflichten liegen können. Dass der Beschuldigte nach erfolgter Inbesitznahme des Fahrzeugs keine einzige Leasingrate mehr bezahlt hat, vermag demgegenüber den Verdacht zu be- gründen, dass es eben schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Er- füllungswillen gefehlt hatte. Als Gerichtsstandsregel für künftige Fälle dieser Art wird die Beschwerdekammer bei Vorliegen nur von ersten, noch wenig konkreten Ermittlungsergebnissen in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore (auch) vom Tatbestand des Betrugs ausgehen, wenn die Täter- schaft lediglich die zur Erlangung des Leasinggegenstands notwendige erste Zahlung leistet, danach jedoch jeder weiteren Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt und sich zeitnah nach Vertragsabschluss mit dem Lea- singgegenstand ins Ausland absetzt. Dies mag im Ergebnis dem Anschein nach dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 (siehe dort namentlich E. 3.6) widersprechen, wobei allerdings in jenem Fall die Einreise des Beschuldigten in die Schweiz mehr als ein halbes Jahr vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte. Die Bezahlung der ersten Lea- singrate allein spricht nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines Betrugs. Demgegenüber ist eher nur von einem Betrug auszugehen, wenn entspre- chende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben, dass die Täter- schaft im Hinblick auf den Vertragsschluss gefälschte Dokumente vorlegt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.54 vom 21. März 2022
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E. 3.2.1) oder nachweislich falsche Angaben macht (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2024.30 vom 8. August 2024 E. 3.4). Vorliegend erfolgte durch die Strafverfolgungsbehörden soweit ersichtlich keine Überprüfung der vom Beschuldigten gegenüber der Leasinggeberin gemachten Angaben zu seiner Arbeit und seinem Einkommen (siehe Verfahrensakten Nr. S1, Bei- lage 3). Leistet die Täterschaft demgegenüber auch nach Entgegennahme des Leasinggegenstands über einen mehr oder weniger langen Zeitraum noch weiterhin vertragsgemäss geschuldete Zahlungen von Leasingraten, bevor sie ihren diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so ist – wie bisher schon – dem Grundsatze nach alleine von einer Veruntreuung auszugehen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024 E. 1.2.2; BG.2022.47 vom 4. Mai 2023 [Sachverhalt lit. A]; BG.2022.30 vom 22. September 2022 E. 2.3.1 f.; BG.2020.51 vom 26. November 2020 [Sachverhalt lit. A]; BG.2020.33 vom 9. September 2020 [Sachverhalt lit. A]; BG.2018.20 vom
17. Juli 2018 E. 3.1 ff.; BG.2015.44 vom 11. Januar 2016 E. 2.2 f.; BG.2012.14 vom 2. August 2012 [Sachverhalt lit. A]).
3.5 Nach dem Gesagten und in Anwendung des in Gerichtsstandssachen mass- gebenden Grundsatzes in dubio pro duriore ist als Zwischenfazit festzuhal- ten, dass für das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sowohl der Tatbestand der Veruntreuung als auch derjenige des Betrugs in Frage kom- men. Aufgrund der im Einzelfall heiklen Abgrenzung zwischen diesen Tatbe- ständen (siehe oben unter E. 3.2.3) erscheint zumindest keiner als von vorn- herein haltlos oder sicher ausgeschlossen. Zum jetzigen Zeitpunkt nicht massgeblich ist, was dem Beschuldigten letztlich wird nachgewiesen werden können. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Unter den Parteien unbestritten und nicht weiter zu kommentieren sind die gerichtsstandsrechtlichen Anknüp- fungspunkte hinsichtlich der beiden Tatbestände (vgl. act. 1 Ziff. II; act. 3 Ziff. III; act. 4 S. 3 f.). Hinsichtlich der Veruntreuung massgeblich ist im vor- liegenden Fall der Ort der Entreicherung und damit der Sitz der Anzeige- erstatterin in Z./ZH (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 E. 3.3; BG.2020.33 vom 9. September 2020 E. 2.2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3; jeweils mit Hinweis auf BGE 124 IV 241 E. 4c/d). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Ver- halten bestimmt, das den Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt
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(Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Täuschung anlässlich des Vertrags- schlusses am Sitz der Verkäuferin in Y./ZG.
3.6 Die Tatbestände der Veruntreuung und des Betrugs unterliegen den gleich schweren Strafdrohungen (siehe oben E. 3.2.1 und 3.2.2). Diesbezügliche Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton St. Gal- len. Dort liess die Geschädigte zwar ihre Strafanzeige einreichen, liegt aber keiner der in Frage kommenden Handlungsorte. Keiner der zur Diskussion stehenden Tatortkantone (Zürich/Zug) hat bisher Verfolgungshandlungen vorgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist hier somit weder auf- grund der Schwere der Strafdrohung noch gestützt auf das forum praeventi- onis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Besteht bei dieser Ausgangs- lage auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; siehe zuletzt auch TPF BG.2024.18 vom 17. Juni 2024 E. 3.2 und 4.2, zur Publikation vorgesehen). Die Täuschungshandlung eines möglichen Be- trugs muss vorliegend spätestens bei Vertragsabschluss erfolgt sein. Diese liegt in zeitlicher Hinsicht zwingend vor einer erst danach möglichen Aneig- nung der durch diesen Vertrag anvertrauten und fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zug. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Der vom Gesuchsteller formulierte Eventualantrag ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.