Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die A. GmbH in Z./ZG erstattete im Auftrag der Bank B in Y./ZH am 3. Mai 2022 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen C. wegen Ver- dachts der Veruntreuung eines Leasingfahrzeugs. Grundlage bildete ein Leasingvertrag zwischen C. als Leasingnehmer und der Bank B als Leasing- geberin vom 2. Mai 2018. Die Kantonspolizei St. Gallen erstattete am 13. Mai 2022 Rapport an das Untersuchungsamt St. Gallen wegen Veruntreuung ge- mäss Art. 138 StGB und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, begangen durch C. Als Tatvorgehen bezeichnete sie das Unterlassen der Rückgabe des Leasingfahrzeugs trotz Kündigung des Leasingvertrags bzw. Nichtbe- zahlens ausstehender Leasingraten. Gemäss Rapport war das Fahrzeug bis anhin mit St. Galler Kontrollschildern gültig auf C. eingelöst. Letzterer war bis
9. April 2022 in St. Gallen domiziliert; seither ist er unbekannten Aufenthalts. Gemäss Durchfahrtsbericht AFV wurde auf das fragliche Fahrzeug am
24. April 2022 eine Einreise beim Zollamt Au/SG und am 9. Mai 2022 eine Ausreise bei demselben Zollamt registriert. Laut Polizeirapport befinde sich das fragliche Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit im Ausland bzw. in Albanien.
Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen am 3. Mai 2022 eine Ausschreibung von C. zur Aufenthalts- nachforschung wegen SVG-Widerhandlung und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten/AG am 1. März 2022 eine Ausschreibung von C. zur Ver- haftung wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB veranlassten.
Der Rapport ging am 17. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, ein (Prozess-Nr. ST.2022.16838). Aus den St. Galler Akten geht sodann hervor, dass das fragliche Fahrzeug am 18. November 2022 in St. Gallen aufgefunden und sichergestellt wurde; zum Aufenthalt von C. liegen weiterhin keine Anhaltspunkte vor.
B. Die Bank D. erstattete am 15. Dezember 2021 gestützt auf Art. 9 GwG eine MROS-Geldwäschereimeldung. Hintergrund dieser Meldung bildet der Um- stand, dass die E. GmbH mit Sitz in X./SG, für welche C. als Bevollmächtigter fungiert habe, einen COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 52'500.-- miss- bräuchlich verwendet haben soll. Das Bundesamt für Polizei übermittelte die Informationen am 11. Juli 2022 gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG an die Staats- anwaltschaft St. Gallen. Diese verzeichnete den Eingang unter der Prozess- Nr. ST.2022.16838.
- 3 -
C. Das Untersuchungsamt St. Gallen ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten am 28. Juni 2022 um Verfahrensübernahme bezüglich des Strafverfahrens gegen C. wegen Veruntreuung, eventuell Sachentziehung. Zur Begründung führte es aus, dass die ersuchte Strafbehörde am 1. März 2022 C. wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB zur Verhaftung ausgeschrie- ben habe und das Verfahren gemäss deren mündlichen Auskunft vom
28. Juni 2022 hängig sei. Die ersten Ermittlungshandlungen seien durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt. Am 13. Juli 2022 erneuerte es sein Ersuchen, unter Hinweis auf zusätzliche Akten (MROS-Meldung vom
11. Juli 2022) und die entsprechende Ausweitung des Strafverfahrens auf weitere Tatbestände. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte eine Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ab. Zur Begründung führte sie an, dass sich der Tatverdacht gegen C. nicht erhärtet habe. Nach Eingang des Rapports der Kantonspolizei Aargau werde das Verfahren (Pro- zess-Nr. STA4 ST.2022.2543) eingestellt.
Am 15. Juli 2022 ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten um Übermittlung der erwähnten Einstellungsver- fügung. Mit Schreiben vom 7. September 2022 machte es die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten darauf aufmerksam, dass seine Schreiben vom
13. und 15. Juli 2022 unbeantwortet geblieben seien, und ersuchte um Ver- fahrensübernahme betreffend Veruntreuung, eventuell Sachentziehung, un- ter nochmaliger Beilage der Akten. Gemäss Rubrum dieses Schreibens und dem Hinweis auf das Schreiben vom 13. Juli 2022 ersuchte das Untersu- chungsamt St. Gallen ausserdem um Übernahme des Verfahrens betreffend die Straftatbestände «Veruntreuung, Betrug, Widerhandlung Solidarbürg- schaftsverordnung, ev. Veruntreuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung». Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte eine Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 27. September 2022 erneut ab. Sie führte aus, das Ver- fahren betreffend Raub (Prozess-Nr. STA4 ST.2022.2543) werde nach Ab- schluss der Akteneinsicht eingestellt. Der Tatverdacht habe sich nicht erhär- tet. Am 29. September 2022 ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erneut um Verfahrensübernahme. Diese lehnte mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 (nicht bei den Akten) ab.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 lud das Untersuchungsamt St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum abschliessenden Mei- nungsaustausch ein. Diese lehnte mit Schreiben vom 7. November 2022 eine Verfahrensübernahme ab, unter Hinweis auf die aktuelle Verdachts- lage, gemäss welcher eine Täterschaft von C. nicht in Frage komme.
- 4 -
D. In der Folge führte das Untersuchungsamt St. Gallen mit der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis/ZH einen Meinungsaustausch hinsichtlich der beiden Sachverhaltskomplexe (Strafanzeige vom 3. Mai 2022 betreffend Veruntreu- ung eines Leasingfahrzeugs und Straftaten gemäss der Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei an das Untersuchungsamt St. Gallen vom
11. Juli 2022) durch. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte es um Prüfung des Gerichtsstands und entsprechende Verfahrensübernahme, da die Geschädigte (Bank B) ihren Sitz im Kanton Zürich habe. Die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis lehnte mit Antwort vom 22. November 2022 eine Verfahrensübernahme ab. Zur Begründung führte sie an, dass keinerlei Hin- weise für den genannten Anknüpfungspunkt bestünden; Tatort der Verun- treuung sei St. Gallen. Das gleiche gelte für die Tatbestände im Zusammen- hang mit dem COVID-19-Kredit; Tatort sei auch hier St. Gallen. Die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vertrat zudem die Auffassung, dass eine pri- märe Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben sei, da C. «dort am
1. März 2022 wegen dem Tatbestand des Angriffs verhaftet» (recte: wegen dieses Vorwurfs zur Verhaftung ausgeschrieben) worden sei.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 lud das Untersuchungsamt St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hinsichtlich beider Sachver- haltskomplexe zum abschliessenden Meinungsaustausch ein. Es führte aus, dass es die Auffassung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis teile, wonach für das Strafverfahren eine Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom
9. Dezember 2022 eine Verfahrensübernahme unter Hinweis auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie jene des Untersu- chungsamts St. Gallen im Ersuchen vom 2. Dezember 2022 ab. Sie führte ergänzend aus, dass hinsichtlich der Frage der Veruntreuung des Leasing- fahrzeugs durch C. im Verhältnis St. Gallen/Zürich die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen gegeben sei. Im Verhältnis St. Gallen/Aargau habe indes die Zuständigkeit des Kantons Aargau Vorrang, da C. durch diesen Kanton am 1. März 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei.
E. Am 19. Dezember 2022 gelangt das Untersuchungsamt St. Gallen, vertreten durch die stellvertretende leitende Staatsanwältin, an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. wegen «Veruntreuung, evtl. Sachentziehung; Betrug, Urkundenfälschung, evtl. Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung» zu führen (act. 1). Am 20. Dezember 2022 reichte das
- 5 -
Untersuchungsamt St. Gallen das unterzeichnete Exemplar des Gesuchs vom 19. Dezember 2022 ein (dreifach; act. 2 und 2.1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragt die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau, es sei der Kanton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. zu führen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde am 27. Dezember 2022 dem Untersuchungsamt St. Gallen zur Kenntnis übermittelt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die für die Strafverfolgung gegen C. in Frage kommenden Kantone St. Gal- len, Aargau und Zürich haben einen Meinungsaustausch zur Frage der örtli- chen Zuständigkeit durchgeführt, welcher zu keinem Ergebnis führte. Eine allfällige Zuständigkeit des Kantons Zürich wurde von den Behörden der Kantone St. Gallen und Zürich ausgeschlossen; der Kanton Aargau äusserte
- 6 -
sich im Meinungsaustausch nicht zu dieser Frage. Der Zuständigkeitsstreit beschränkt sich demnach auf die Kantone St. Gallen und Aargau.
E. 1.3 Die letzte Meinungsäusserung einer kantonalen Behörde erfolgte am 9. De- zember 2022. Die Frist von 10 Tagen zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) ist mit Gesuch des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2022 eingehalten. Der Mangel der Unterschrift wurde mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 geheilt (act. 2).
E. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass (zur Vertretungsbefugnis der hier in Frage stehenden kantonalen Be- hörden vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2021.52 vom 11. Ap- ril 2022 E. 1.2). Auf das Gesuch vom 19. Dezember 2022 ist einzutreten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Die Parteien interpretieren den Begriff der «aktuellen Verdachtslage» im vor- liegenden Kontext unterschiedlich.
Der Gesuchsteller macht geltend, laut Abklärungen der Kantonspolizei St. Gallen nach Eingang der Strafanzeige vom 3. Mai 2022 habe die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau gegen C. ein Verfahren geführt und diesen am 1. März 2022 wegen Verdachts des Angriffs gemäss Art. 134 StGB zur Verhaftung ausgeschrieben. Gemäss telefonischer Abklärung sei das Straf- verfahren bestätigt worden; dieses sei indes nicht als pendentes Strafverfah- ren im Strafregister eingetragen worden. Vor dem Hintergrund dieses pen- denten Verfahrens habe er um Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersucht. Unbeachtlich sei, dass diese ihr eigenes Strafverfahren einzustellen gedenke (act. 2.1 S. 1 ff.).
- 7 -
Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass «aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes» offensichtlich sei, dass keiner- lei Hinweise auf eine Täterschaft von C. für ein im Kanton Aargau begange- nes Delikt bestünden. Bestehe keine Täterschaft im Kanton Aargau, so könne auch keine örtliche Zuständigkeit gegeben sein. Aus diesem Grund werde eine Einstellungsverfügung mangels Täterschaft erfolgen (act. 4 S. 1).
E. 3.2 Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich ein Kanton während eines laufenden Gerichtsstandsverfahrens nicht durch eine Einstel- lung des eigenen Verfahrens der aufgrund des forum praeventionis beste- henden Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten Straftat entziehen. Gleich verhält es sich in Bezug auf eine Ankündigung der Einstellung des eigenen Verfahrens nach Art. 318 StPO. Eine angekündigte Einstellung des Verfahrens ist gerichtsstandsrechtlich un- beachtlich (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. De- zember 2010 E. 3.3.1 f.; BG.2015.37 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. auch BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafver- fahren, 2014, S. 187 und 189; vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2014, N. 300).
Von diesem Grundsatz kann nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, welche das eigene Verfahren einstellt, nicht hat wissen können, dass die beschuldigte Person noch in einem anderen Kanton verfolgt gewesen ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 187 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 301; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5). An der Voraussetzung der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen mangelt es nur, wenn eines davon bereits beendet war (durch Urteil, Einstellung usw.), bevor im anderen Kanton ein Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Hat sodann ein Kan- ton seine Zuständigkeit anerkannt und stellt sich im Verlauf der Untersu- chung heraus, dass auf seinem Kantonsgebiet gar keine strafbaren Hand- lungen begangen wurden, so bildet dies allein keinen Grund für eine nach- trägliche Änderung des Gerichtsstands (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 537).
E. 3.3 Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 1. März 2022 C. wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben hat. Am 28. Juni 2022, d.h. am Tag der schriftlichen Ge- richtsstandsanfrage, bestätigte sie gegenüber dem Untersuchungsamt St. Gallen (vorgängig) mündlich, dass das Verfahren noch hängig sei. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dieser muss mithin gegenüber C. bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung zur Verhaftung bestanden haben. Aus dem
- 8 -
Meinungsaustausch geht sodann hervor, dass offenbar (auch) der Verdacht des Raubs Gegenstand des Verfahrens bildete (Schreiben Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 27. September 2022). Demnach kann keines- wegs davon gesprochen werden, der untersuchte Vorwurf erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen (vgl. E. 2). Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen ihrer Ermittlungen offenbar zum Schluss gelangte, es liege gar keine Täterschaft von C. vor, ändert da- ran nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich ein Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens verdichten oder entkräften kann. Die aktuelle Ver- dachtslage im Sinne des Gerichtsstandsfestsetzungsverfahrens besteht in casu darin, dass im Kanton Aargau gegen C. ein konkreter Verdacht vorge- legen hat. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten be- reits am 13. Juli 2022 zum Ausdruck gebracht hat, das Verfahren mangels (hinreichenden) Tatverdachts einstellen zu wollen, hat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre (E. 3.2) unbeachtlich zu bleiben.
E. 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 134 StGB (Angriff) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegrif- fenen oder eines Dritten zur Folge hat. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Raub) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand un- fähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.
E. 4.2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig
- 9 -
bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Mit gleicher Strafe wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Veruntreuung) belegt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ebenso wird bestraft, wer eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht. Der Tatbe- stand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezem- ber 2020 (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) werden mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft (Art. 25 Covid-19-SBüG). Die glei- che Strafdrohung sieht Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (CO- VID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV; SR 951.261) vor.
E. 4.3 Aufgrund der Akten, des Gesuchs und der Gesuchsantwort erfolgten die mutmasslichen Straftaten gemäss E. 4.2.1 im Kanton Aargau, jene gemäss E. 4.2.2 im Kanton St. Gallen. Dies ist unter den Parteien unbestritten.
E. 4.4 Sofern im Kanton Aargau das Strafverfahren gegen C. wegen Raubs geführt wird, sind dessen Behörden aufgrund von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (schwerste Tat) für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zustän- dig. Steht lediglich der Tatbestand des Angriffs in Frage, sind die im Kanton Aargau und im Kanton St. Gallen verfolgten Straftaten gleich schwer, ausge- hend vom je schwersten untersuchten Tatbestand. In diesem Fall ist mass- gebend, in welchem Kanton zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist unbestrittenermassen der Kanton Aargau, welcher am 1. März 2022 C. zur Verhaftung ausgeschrieben hat, wogegen die Verfolgungshandlungen im Kanton St. Gallen nicht vor dem 3. Mai 2022 aufgenommen worden sind. Somit sind auch in dieser Hin- sicht die Behörden des Kantons Aargau zuständig.
E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 10 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.47
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die A. GmbH in Z./ZG erstattete im Auftrag der Bank B in Y./ZH am 3. Mai 2022 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen C. wegen Ver- dachts der Veruntreuung eines Leasingfahrzeugs. Grundlage bildete ein Leasingvertrag zwischen C. als Leasingnehmer und der Bank B als Leasing- geberin vom 2. Mai 2018. Die Kantonspolizei St. Gallen erstattete am 13. Mai 2022 Rapport an das Untersuchungsamt St. Gallen wegen Veruntreuung ge- mäss Art. 138 StGB und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, begangen durch C. Als Tatvorgehen bezeichnete sie das Unterlassen der Rückgabe des Leasingfahrzeugs trotz Kündigung des Leasingvertrags bzw. Nichtbe- zahlens ausstehender Leasingraten. Gemäss Rapport war das Fahrzeug bis anhin mit St. Galler Kontrollschildern gültig auf C. eingelöst. Letzterer war bis
9. April 2022 in St. Gallen domiziliert; seither ist er unbekannten Aufenthalts. Gemäss Durchfahrtsbericht AFV wurde auf das fragliche Fahrzeug am
24. April 2022 eine Einreise beim Zollamt Au/SG und am 9. Mai 2022 eine Ausreise bei demselben Zollamt registriert. Laut Polizeirapport befinde sich das fragliche Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit im Ausland bzw. in Albanien.
Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen am 3. Mai 2022 eine Ausschreibung von C. zur Aufenthalts- nachforschung wegen SVG-Widerhandlung und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten/AG am 1. März 2022 eine Ausschreibung von C. zur Ver- haftung wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB veranlassten.
Der Rapport ging am 17. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, ein (Prozess-Nr. ST.2022.16838). Aus den St. Galler Akten geht sodann hervor, dass das fragliche Fahrzeug am 18. November 2022 in St. Gallen aufgefunden und sichergestellt wurde; zum Aufenthalt von C. liegen weiterhin keine Anhaltspunkte vor.
B. Die Bank D. erstattete am 15. Dezember 2021 gestützt auf Art. 9 GwG eine MROS-Geldwäschereimeldung. Hintergrund dieser Meldung bildet der Um- stand, dass die E. GmbH mit Sitz in X./SG, für welche C. als Bevollmächtigter fungiert habe, einen COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 52'500.-- miss- bräuchlich verwendet haben soll. Das Bundesamt für Polizei übermittelte die Informationen am 11. Juli 2022 gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG an die Staats- anwaltschaft St. Gallen. Diese verzeichnete den Eingang unter der Prozess- Nr. ST.2022.16838.
- 3 -
C. Das Untersuchungsamt St. Gallen ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten am 28. Juni 2022 um Verfahrensübernahme bezüglich des Strafverfahrens gegen C. wegen Veruntreuung, eventuell Sachentziehung. Zur Begründung führte es aus, dass die ersuchte Strafbehörde am 1. März 2022 C. wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB zur Verhaftung ausgeschrie- ben habe und das Verfahren gemäss deren mündlichen Auskunft vom
28. Juni 2022 hängig sei. Die ersten Ermittlungshandlungen seien durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt. Am 13. Juli 2022 erneuerte es sein Ersuchen, unter Hinweis auf zusätzliche Akten (MROS-Meldung vom
11. Juli 2022) und die entsprechende Ausweitung des Strafverfahrens auf weitere Tatbestände. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte eine Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ab. Zur Begründung führte sie an, dass sich der Tatverdacht gegen C. nicht erhärtet habe. Nach Eingang des Rapports der Kantonspolizei Aargau werde das Verfahren (Pro- zess-Nr. STA4 ST.2022.2543) eingestellt.
Am 15. Juli 2022 ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten um Übermittlung der erwähnten Einstellungsver- fügung. Mit Schreiben vom 7. September 2022 machte es die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten darauf aufmerksam, dass seine Schreiben vom
13. und 15. Juli 2022 unbeantwortet geblieben seien, und ersuchte um Ver- fahrensübernahme betreffend Veruntreuung, eventuell Sachentziehung, un- ter nochmaliger Beilage der Akten. Gemäss Rubrum dieses Schreibens und dem Hinweis auf das Schreiben vom 13. Juli 2022 ersuchte das Untersu- chungsamt St. Gallen ausserdem um Übernahme des Verfahrens betreffend die Straftatbestände «Veruntreuung, Betrug, Widerhandlung Solidarbürg- schaftsverordnung, ev. Veruntreuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung». Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte eine Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 27. September 2022 erneut ab. Sie führte aus, das Ver- fahren betreffend Raub (Prozess-Nr. STA4 ST.2022.2543) werde nach Ab- schluss der Akteneinsicht eingestellt. Der Tatverdacht habe sich nicht erhär- tet. Am 29. September 2022 ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erneut um Verfahrensübernahme. Diese lehnte mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 (nicht bei den Akten) ab.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 lud das Untersuchungsamt St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum abschliessenden Mei- nungsaustausch ein. Diese lehnte mit Schreiben vom 7. November 2022 eine Verfahrensübernahme ab, unter Hinweis auf die aktuelle Verdachts- lage, gemäss welcher eine Täterschaft von C. nicht in Frage komme.
- 4 -
D. In der Folge führte das Untersuchungsamt St. Gallen mit der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis/ZH einen Meinungsaustausch hinsichtlich der beiden Sachverhaltskomplexe (Strafanzeige vom 3. Mai 2022 betreffend Veruntreu- ung eines Leasingfahrzeugs und Straftaten gemäss der Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei an das Untersuchungsamt St. Gallen vom
11. Juli 2022) durch. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte es um Prüfung des Gerichtsstands und entsprechende Verfahrensübernahme, da die Geschädigte (Bank B) ihren Sitz im Kanton Zürich habe. Die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis lehnte mit Antwort vom 22. November 2022 eine Verfahrensübernahme ab. Zur Begründung führte sie an, dass keinerlei Hin- weise für den genannten Anknüpfungspunkt bestünden; Tatort der Verun- treuung sei St. Gallen. Das gleiche gelte für die Tatbestände im Zusammen- hang mit dem COVID-19-Kredit; Tatort sei auch hier St. Gallen. Die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vertrat zudem die Auffassung, dass eine pri- märe Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben sei, da C. «dort am
1. März 2022 wegen dem Tatbestand des Angriffs verhaftet» (recte: wegen dieses Vorwurfs zur Verhaftung ausgeschrieben) worden sei.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 lud das Untersuchungsamt St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hinsichtlich beider Sachver- haltskomplexe zum abschliessenden Meinungsaustausch ein. Es führte aus, dass es die Auffassung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis teile, wonach für das Strafverfahren eine Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom
9. Dezember 2022 eine Verfahrensübernahme unter Hinweis auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie jene des Untersu- chungsamts St. Gallen im Ersuchen vom 2. Dezember 2022 ab. Sie führte ergänzend aus, dass hinsichtlich der Frage der Veruntreuung des Leasing- fahrzeugs durch C. im Verhältnis St. Gallen/Zürich die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen gegeben sei. Im Verhältnis St. Gallen/Aargau habe indes die Zuständigkeit des Kantons Aargau Vorrang, da C. durch diesen Kanton am 1. März 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei.
E. Am 19. Dezember 2022 gelangt das Untersuchungsamt St. Gallen, vertreten durch die stellvertretende leitende Staatsanwältin, an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. wegen «Veruntreuung, evtl. Sachentziehung; Betrug, Urkundenfälschung, evtl. Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung» zu führen (act. 1). Am 20. Dezember 2022 reichte das
- 5 -
Untersuchungsamt St. Gallen das unterzeichnete Exemplar des Gesuchs vom 19. Dezember 2022 ein (dreifach; act. 2 und 2.1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragt die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau, es sei der Kanton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. zu führen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde am 27. Dezember 2022 dem Untersuchungsamt St. Gallen zur Kenntnis übermittelt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die für die Strafverfolgung gegen C. in Frage kommenden Kantone St. Gal- len, Aargau und Zürich haben einen Meinungsaustausch zur Frage der örtli- chen Zuständigkeit durchgeführt, welcher zu keinem Ergebnis führte. Eine allfällige Zuständigkeit des Kantons Zürich wurde von den Behörden der Kantone St. Gallen und Zürich ausgeschlossen; der Kanton Aargau äusserte
- 6 -
sich im Meinungsaustausch nicht zu dieser Frage. Der Zuständigkeitsstreit beschränkt sich demnach auf die Kantone St. Gallen und Aargau.
1.3 Die letzte Meinungsäusserung einer kantonalen Behörde erfolgte am 9. De- zember 2022. Die Frist von 10 Tagen zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) ist mit Gesuch des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2022 eingehalten. Der Mangel der Unterschrift wurde mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 geheilt (act. 2).
1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass (zur Vertretungsbefugnis der hier in Frage stehenden kantonalen Be- hörden vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2021.52 vom 11. Ap- ril 2022 E. 1.2). Auf das Gesuch vom 19. Dezember 2022 ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Die Parteien interpretieren den Begriff der «aktuellen Verdachtslage» im vor- liegenden Kontext unterschiedlich.
Der Gesuchsteller macht geltend, laut Abklärungen der Kantonspolizei St. Gallen nach Eingang der Strafanzeige vom 3. Mai 2022 habe die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau gegen C. ein Verfahren geführt und diesen am 1. März 2022 wegen Verdachts des Angriffs gemäss Art. 134 StGB zur Verhaftung ausgeschrieben. Gemäss telefonischer Abklärung sei das Straf- verfahren bestätigt worden; dieses sei indes nicht als pendentes Strafverfah- ren im Strafregister eingetragen worden. Vor dem Hintergrund dieses pen- denten Verfahrens habe er um Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersucht. Unbeachtlich sei, dass diese ihr eigenes Strafverfahren einzustellen gedenke (act. 2.1 S. 1 ff.).
- 7 -
Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass «aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes» offensichtlich sei, dass keiner- lei Hinweise auf eine Täterschaft von C. für ein im Kanton Aargau begange- nes Delikt bestünden. Bestehe keine Täterschaft im Kanton Aargau, so könne auch keine örtliche Zuständigkeit gegeben sein. Aus diesem Grund werde eine Einstellungsverfügung mangels Täterschaft erfolgen (act. 4 S. 1).
3.2 Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich ein Kanton während eines laufenden Gerichtsstandsverfahrens nicht durch eine Einstel- lung des eigenen Verfahrens der aufgrund des forum praeventionis beste- henden Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten Straftat entziehen. Gleich verhält es sich in Bezug auf eine Ankündigung der Einstellung des eigenen Verfahrens nach Art. 318 StPO. Eine angekündigte Einstellung des Verfahrens ist gerichtsstandsrechtlich un- beachtlich (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. De- zember 2010 E. 3.3.1 f.; BG.2015.37 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. auch BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafver- fahren, 2014, S. 187 und 189; vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2014, N. 300).
Von diesem Grundsatz kann nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, welche das eigene Verfahren einstellt, nicht hat wissen können, dass die beschuldigte Person noch in einem anderen Kanton verfolgt gewesen ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 187 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 301; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5). An der Voraussetzung der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen mangelt es nur, wenn eines davon bereits beendet war (durch Urteil, Einstellung usw.), bevor im anderen Kanton ein Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Hat sodann ein Kan- ton seine Zuständigkeit anerkannt und stellt sich im Verlauf der Untersu- chung heraus, dass auf seinem Kantonsgebiet gar keine strafbaren Hand- lungen begangen wurden, so bildet dies allein keinen Grund für eine nach- trägliche Änderung des Gerichtsstands (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 537).
3.3 Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 1. März 2022 C. wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben hat. Am 28. Juni 2022, d.h. am Tag der schriftlichen Ge- richtsstandsanfrage, bestätigte sie gegenüber dem Untersuchungsamt St. Gallen (vorgängig) mündlich, dass das Verfahren noch hängig sei. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dieser muss mithin gegenüber C. bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung zur Verhaftung bestanden haben. Aus dem
- 8 -
Meinungsaustausch geht sodann hervor, dass offenbar (auch) der Verdacht des Raubs Gegenstand des Verfahrens bildete (Schreiben Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 27. September 2022). Demnach kann keines- wegs davon gesprochen werden, der untersuchte Vorwurf erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen (vgl. E. 2). Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen ihrer Ermittlungen offenbar zum Schluss gelangte, es liege gar keine Täterschaft von C. vor, ändert da- ran nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich ein Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens verdichten oder entkräften kann. Die aktuelle Ver- dachtslage im Sinne des Gerichtsstandsfestsetzungsverfahrens besteht in casu darin, dass im Kanton Aargau gegen C. ein konkreter Verdacht vorge- legen hat. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten be- reits am 13. Juli 2022 zum Ausdruck gebracht hat, das Verfahren mangels (hinreichenden) Tatverdachts einstellen zu wollen, hat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre (E. 3.2) unbeachtlich zu bleiben.
4.
4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 134 StGB (Angriff) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegrif- fenen oder eines Dritten zur Folge hat. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Raub) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand un- fähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.
4.2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig
- 9 -
bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Mit gleicher Strafe wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Veruntreuung) belegt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ebenso wird bestraft, wer eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht. Der Tatbe- stand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezem- ber 2020 (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) werden mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft (Art. 25 Covid-19-SBüG). Die glei- che Strafdrohung sieht Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (CO- VID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV; SR 951.261) vor.
4.3 Aufgrund der Akten, des Gesuchs und der Gesuchsantwort erfolgten die mutmasslichen Straftaten gemäss E. 4.2.1 im Kanton Aargau, jene gemäss E. 4.2.2 im Kanton St. Gallen. Dies ist unter den Parteien unbestritten.
4.4 Sofern im Kanton Aargau das Strafverfahren gegen C. wegen Raubs geführt wird, sind dessen Behörden aufgrund von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (schwerste Tat) für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zustän- dig. Steht lediglich der Tatbestand des Angriffs in Frage, sind die im Kanton Aargau und im Kanton St. Gallen verfolgten Straftaten gleich schwer, ausge- hend vom je schwersten untersuchten Tatbestand. In diesem Fall ist mass- gebend, in welchem Kanton zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist unbestrittenermassen der Kanton Aargau, welcher am 1. März 2022 C. zur Verhaftung ausgeschrieben hat, wogegen die Verfolgungshandlungen im Kanton St. Gallen nicht vor dem 3. Mai 2022 aufgenommen worden sind. Somit sind auch in dieser Hin- sicht die Behörden des Kantons Aargau zuständig.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.