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BG.2010.20

Bundesstrafgericht · 2010-12-27 · Deutsch CH

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Sachverhalt

A. Am 24. März 2010 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 StGB und/oder weiterer Straftatbestände im Zusammenhang mit von A. vermittelten Geldanlagen bei der B. Ltd.- Gruppe (nachfolgend „B.-Gruppe“) ein (act. 1.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Gestützt darauf hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Strafverfahren (2A 2010 72) gegen A. eröffnet, wobei sie während den Ermittlungen feststellte, dass diesbezüglich in verschiedenen Kantonen der Schweiz bereits sachverwandte Verfahren hängig sind (act. 1, S. 4 ff.).

B. Am 30. März 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zwecks Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes an das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Freiburg, nachdem aus ihrer Sicht der Kan- ton Freiburg für die Beurteilung der durch A. begangenen Delikte zuständig sei (act. 2.2.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Freiburg verneinte jedoch mit Schreiben vom 19. April 2010 seine Zuständigkeit (act. 2.2.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Aufgrund dieses negativen Bescheides initiierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 10. Juni 2010 einen Meinungsaustausch mit verschiedenen Behörden der Kantone Zürich, Freiburg, Waadt und Basel-Landschaft zwecks Prüfung der Gerichtsstands- frage bezüglich des Strafverfahrens gegen A. (act. 2.3.5 und 2.4.3 Verfah- rensakten der Staatsanwaltschaft Zug), jedoch lehnten diese allesamt ihre Zuständigkeit ab (act. 2.1.2, 2.2.3, 2.3.1, 2.3.4 und 2.4.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug).

Mit Gesuch vom 6. September 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte diese um Bestimmung des Gerichtsstandes zur Verfolgung von A. Da von Seiten des Kantons Zürich bzw. Freiburg lediglich Äusserungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 2.1.2 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) bzw. des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg (act. 2.2.2 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) vorla- gen und sich demnach die von Gesetzes wegen zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg (vgl. unten E. 1.3) noch nicht zur Sache ge- äussert hatten, trat die I. Beschwerdekammer nicht auf vorgenanntes Ge-

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such der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2010.16 vom 14. September 2010).

Aufgrund dieses Nichteintretensentscheids ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben vom 17. September 2010 die zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg, namentlich die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich und den Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (vgl. unten E. 1.3), um Stellungnahme zum bzw. Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (act. 2.1.4 und 2.2.4 Verfahrens- akten der Staatsanwaltschaft Zug). Beide angegangenen Behörden ver- neinten am 1. Oktober 2010 bzw. am 11. November 2010 die Zuständigkeit ihres jeweiligen Kantons (act. 2.1.5 und 2.2.5 Verfahrensakten der Staats- anwaltschaft Zug).

C. Mit Gesuch vom 22. November 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erneut an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg, eventualiter die Behörden des Kantons Waadt, subeventualiter die Behörden des Kan- tons Zürich und sub-subeventualiter die Behörden des Kantons Basel- Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten straf- baren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1, S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet mit Schreiben vom 29. November 2010 auf eine Gesuchsantwort und verweist auf ihre bisherige Gerichtsstandskorrespondenz (act. 3). Das besondere Untersu- chungsrichteramt Basel-Landschaft verweist mit Eingabe vom 6. Dezem- ber 2010 auf seine Stellungnahmen vom 5. Juni 2008 und 11. Juni 2010 und beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, sub- subeventualiter die Behörden des Kantons Basel-Landschaft zur Verfol- gung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären, abzuweisen (act. 5). Mit Gesuchs- antwort vom 6. Dezember 2010 beantragt der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, es seien primär die Behörden des Kantons Zürich und subsidiär die Behörden des Kantons Zug zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Der Juge d'instruction du canton de Vaud verneint mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 die Zuständigkeit des Kantons Waadt (act. 7). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am

10. Dezember 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB

i. V. m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a. a. O., Rz. 15 m. w. H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom

21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs hat der Gesuchsteller mit den vier Gesuchs- gegnern als für die Strafverfolgung ernstlich in Betracht kommende Kanto- ne einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchge- führt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines ne- gativen Kompetenzkonfliktes vor.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Dasselbe gilt bezüglich der Gesuchsgegner für den Präsidenten der Straf- kammer des Kantonsgerichts Freiburg (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessord- nung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [SGF 32.1]), den Juge d’instruction du canton de Vaud (Art. 21 Abs. 2 des Code de procédure pé-

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nale du canton de Vaud vom 12. September 1967 [CPP/VD; RSV 312.01]) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verord- nung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsan- waltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine aus- drückliche Regelung entnehmen, jedoch gilt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere Untersuchungsrichteramt im Er- mittlungsstadium bzw. die Staatsanwaltschaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen so- wohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., An- hang II, S. 213).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER,

a. a. O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. Ap- ril 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

2.2 A. wird vorgeworfen, dem Ehepaar C. auf betrügerische Art und Weise zu einer Investition von Fr. 200’000.-- bei der B.-Gruppe verleitet zu haben, in- dem er ihnen eine erzielbare Rendite von 8% oder mehr bei hundertpro- zentiger Sicherheit versprochen hatte. In der beim Gesuchsteller am

22. März 2010 eingereichten Strafanzeige wird A. ungetreue Geschäftsbe- sorgung vorgeworfen (act. 1.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers haben jedoch erge- ben, dass sich A. primär Gehilfenschaft zum Anlagebetrug im Sinne von Art. 146 StGB vorwerfen lassen muss. Der Gesuchsgegner 1 schliesst sich dieser Meinung des Gesuchstellers an (act. 6, S. 1), für den Gesuchsgeg- ner 3 erscheinen beide Vorwürfe als möglich (act. 2.1.5 Verfahrensakten

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der Staatsanwaltschaft Zug) und die Gesuchsgegner 2 und 4 machen dies- bezüglich keine Ausführungen.

Da sich der Vorwurf der Gehilfenschaft zum Anlagebetrug aufgrund der Ak- tenlage nicht von vornherein als haltlos erweist und auch von keinem der Gesuchsgegner bestritten wird, muss die Gerichtsstandsfrage nach dieser Verdachtslage beurteilt werden.

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten aus- geführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 343 StGB sollen Mittäter, An- stifter und Gehilfen am gleichen Ort beurteilt werden, immer vorausgesetzt, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfahren hängig ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a. a. O., Rz. 35 m. w. H.). Hinzuweisen ist hierzu, dass der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gemäss Rechtspre- chung nach Möglichkeit auch zu wahren ist, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 246; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Wird eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligung ebenfalls nach Art. 343 StGB, es sei denn, das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Ver- fahren befinde sich bereits im Rechtsmittelstadium bzw. ein rechtskräftiges Urteil sei bereits ergangen. Eine Vereinigung ist diesfalls nicht mehr mög- lich und der Gerichtsstand bestimmt sich für den nachträglich bekannt ge- wordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 231 f.).

3.2 D. betrieb in Basel-Landschaft über die B.-Gruppe ein Schneeball- Anlagesystem, in welchem durch mindestens vier Vermittler, die für die B.- Gruppe Investoren suchten, Anlagen vermittelt wurden. Gemäss den aktu- ellen Ermittlungen sind dies A., dessen Vater E., F. und G. A. und E. sollen ihre Anlagekunden gemeinsam betreut haben: auf Grund einer Sehschwä- che von E. habe A. viele administrativen Aufgaben für ihn erledigt und habe sich um seine Kunden gekümmert, während er ebenfalls einige wenige Kunden habe akquirieren können. A. sei von E. sogar für seine Tätigkeit

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entschädigt worden. Hingegen sollen A. und E. autonom und ohne Ver- flechtung zu den übrigen Anlagevermittlern der B.-Gruppe tätig gewesen sein, wohingegen sie D. sehr nahe verbunden gewesen sein sollen (act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 29 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Dass F. und E. gemeinsam die „Schutzgemeinschaft der Gläubiger von D.“ gründeten und führten (act. 1.18 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug), ist kein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass sie bezüglich der mut- masslichen Anlagebetrugshandlungen mittäterschaftlich miteinander ver- bunden waren. Vielmehr sind den Akten keinerlei Hinweise auf ein mittäter- schaftliches Zusammenwirken der Vermittler in Bezug auf die inkriminierten Handlungen zu entnehmen. Hierzu ist auf die Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach Mittäterschaft dann anzunehmen ist, wenn ein Betei- ligter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a und 120 IV 265 E. 2c.aa S. 271 f.).

Haupttäter des mutmasslichen Anlagebetrugs scheint gemäss den Akten D. zu sein, der in Z. im Kanton Basel-Landschaft gehandelt haben soll, so- dass an und für sich der Gesuchsgegner 4 für die Strafverfolgung von A. zuständig wäre. Da jedoch D. am 30. Dezember 2007 verstorben ist (act. 1.19 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und das gegen ihn geführte Strafverfahren infolgedessen am 10. Januar 2008 mangels Pro- zessvoraussetzung als erledigt abgeschrieben wurde (act. 5.2), versagt das Kriterium von Art. 343 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.1 vom 26. Februar 2010, E. 2.3). Zudem wurde das im Kanton Basel-Landschaft hängige Strafverfahren gegen D. eingestellt, bevor die Beteiligung von A. am Schneeballsystem bekannt wurde. Nach dem Gesagten fällt der Anknüpfungspunkt im Kanton Basel- Landschaft und somit die Zuständigkeit des Gesuchsgegners 4 dahin.

3.3 Wie sich aus den Ermittlungen der Eidgenössischen Bankenkommission ergibt, sollen A. und E. ihre Kunden gemeinsam betreut haben (vgl. E. 3.2 sowie act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 30 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Dies deckt sich auch mit den bisherigen Erkenntnissen der Untersu- chungen des Gesuchstellers, wonach A. und E. beispielsweise dasselbe Konto bei der Bank H. sowie dasselbe Postfach in Y. im Kanton Freiburg verwendeten (act. 1.8 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und ferner einige Briefkorrespondenzen an das Ehepaar C. von beiden unter- schrieben wurden (act. 1.11, 1.14 und 1.16 Verfahrensakten der Staatsan- waltschaft Zug). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der Strafanzeige des Ehepaars C. vom 22. März 2010 keine Anhaltspunkte ergeben, dass A.

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den mutmasslichen Anlagebetrug zusammen mit E. begangen hätte, wie der Gesuchsgegner 1 in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 vor- bringt (act. 6). Vielmehr ist davon auszugehen, dass A. und E. bei der Betreuung ihrer insgesamt 74 Anlagekunden, wozu auch das Ehepaar C. gehörte, mit einem Anlagevolumen von rund Fr. 19'900'000.-- (act. 2.3.2 Rz. 23 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) arbeitsteilig und somit in Mittäterschaft vorgingen. Da es sich mithin um einen ganzen Kom- plex von Anlagebetrugsfällen handelt, die A. und E. mutmasslich begangen haben, müssen diese gesamthaft und einheitlich beurteilt werden, wozu ein Gesamtverfahren erforderlich ist. Dazu sind gemäss Art. 343 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 3.1).

3.3.1 Aufgrund einer Strafanzeige vom 17. September 2008 wegen Veruntreu- ung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, ev. Betrug eröffnete der Gesuchs- gegner 1 ein Strafverfahren gegen E. (act. 2.2.5 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Da das Verfahren gegen E. im Kanton Freiburg zurzeit noch hängig ist, vor demjenigen gegen A. im Kanton Zug eröffnet wurde und A. und E. gemeinsam als Mittäter handelten, ist der Gesuchs- gegner 1 berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners 1, dass der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg den Parteien am

23. Februar 2010 in Anwendung von Art. 159 StPO/FR eine Frist setzte, um allfällige weitere Beweisanträge zu stellen und ihnen gleichzeitig mitteil- te, dass er beabsichtige aufgrund der aktuellen Aktenlage das Verfahren gegen E. einzustellen (act. 6 und act. 2.2.5 Verfahrensakten der Staatsan- waltschaft Zug) ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu hören.

3.3.2 Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verüb- ten Handlungen vorweg einen Einstellungsbeschluss erlassen oder ein Ur- teil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in ei- nem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207). Auch wenn die Einstellung gemäss dem übli- chen Zeitablauf nach Abschluss der Untersuchung erfolgt sein sollte und nicht zum Zweck hat, sich der Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in anderen Kantonen verübten strafbaren Handlungen zu entziehen, ändert dies am Ergebnis in der Regel nichts. Von dieser Regel wird aus- nahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren beendet wurde, nicht wusste, dass der Beschuldigte noch in an- deren Kantonen verfolgt war (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010, E. 2.5; BG.2008.21 vom 30. März 2009,

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E. 3.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 300 ff., 535 f.; NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 345 StGB N. 5).

3.3.3 Somit ist diese vom Gesuchsgegner 1 angedrohte Einstellung unbeacht- lich, da das Verfahren im Kanton Freiburg zurzeit noch hängig ist und der Gesuchsgegner 1 seit dem 30. März 2010 (act. 2.2.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) von der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit Kenntnis hatte. Zudem hatte der Gesuchsgegner 1 auch im Zeitpunkt der Ankündigung der möglichen Einstellung bereits Kenntnis davon, dass A. und E. bei den ihnen vorgeworfenen Delikten arbeitsteilig vorgingen. Dies wird in der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission in Sa- chen E., A., F., I. und J. vom 29. Oktober 2008, die dem Untersuchungs- richter des Kantons Freiburg bereits Anfangs November 2008 zugestellt wurde (act. 2.3.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug, S. 26), klar festgehalten (act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 30 Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft Zug). Dies wirft die Frage auf, ob der Gesuchsgegner 1 im Wissen um die arbeitsteilige Vorgehensweise von A. und E. nicht schon in diesem Zeitpunkt das bei ihm hängige Verfahren auf A. hätte ausweiten müssen, vor allem da es sich beim Tatbestand des Betrugs um ein Offizialdelikt handelt. Diese Frage kann jedoch hier offen bleiben. Schliesslich missach- tet die Einstellung des Verfahrens gegen E. das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben, das auch im Strafprozessrecht gilt und von allen Verfah- rensbeteiligten – auch kantonalen Behörden – zu beachten ist. Somit ist trotz der möglichen Einstellung des Verfahrens gegen E. der Gesuchsgeg- ner 1 für die Strafverfolgung von A. zuständig.

3.4 Der Gerichtsstand am ersten Untersuchungsort kann durch Anhebung der Untersuchung nur in einem Kanton begründet werden, in dem ein Anknüp- fungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 340 StGB N. 14). Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend ein solcher Anknüpfungspunkt bezüglich des Gesuchsgegners 1 vorhanden ist. Ein Betrug ist dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 106; NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 340 StGB N. 9). Bei zusammengesetzten Delikten wie dem Betrug kann der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehörenden Hand- lungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verüben (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 80).

Im Zeitpunkt der Durchführung der mutmasslichen Betrugsfälle wohnte und arbeitete A. in Y. im Kanton Freiburg, von wo aus er auch die Vermögens-

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verwaltungshandlungen vorgenommen haben soll. So unterschrieb er ge- mäss den Akten die Treuhandvereinbarung in Y. (act. 1.5 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und verschickte diese auch von Y. aus (act. 1.4 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Zudem ist bei der gesamten Korrespondenz Y. als Ausführungsort angegeben (act. 1.6 und 1.10 ff. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Somit haben A. und E. faktisch von Y. aus gemeinsam Produkte der B.-Gruppe vertrieben. Un- beachtlich ist, dass die entscheidenden Gespräche, die zum Abschluss der Treuhandvereinbarung geführt haben sollen, in X. im Kanton Zürich stattge- funden haben (act. 1.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug), da es vorliegend nicht darum geht zu bestimmen, wo der Handlungsschwerpunkt des mutmasslichen Betrugs liegt, sondern nur um die Frage, ob es einen Anknüpfungspunkt zwischen dem Kanton Freiburg und dem Strafverfahren gibt. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist vorliegend nach dem oben Ausge- führten zu bejahen.

3.5 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner 1 für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB

i. V. m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a. a. O., Rz. 15 m. w. H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom

21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs hat der Gesuchsteller mit den vier Gesuchs- gegnern als für die Strafverfolgung ernstlich in Betracht kommende Kanto- ne einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchge- führt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines ne- gativen Kompetenzkonfliktes vor.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Dasselbe gilt bezüglich der Gesuchsgegner für den Präsidenten der Straf- kammer des Kantonsgerichts Freiburg (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessord- nung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [SGF 32.1]), den Juge d’instruction du canton de Vaud (Art. 21 Abs. 2 des Code de procédure pé-

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nale du canton de Vaud vom 12. September 1967 [CPP/VD; RSV 312.01]) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verord- nung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsan- waltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine aus- drückliche Regelung entnehmen, jedoch gilt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere Untersuchungsrichteramt im Er- mittlungsstadium bzw. die Staatsanwaltschaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen so- wohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., An- hang II, S. 213).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER,

a. a. O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. Ap- ril 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

2.2 A. wird vorgeworfen, dem Ehepaar C. auf betrügerische Art und Weise zu einer Investition von Fr. 200’000.-- bei der B.-Gruppe verleitet zu haben, in- dem er ihnen eine erzielbare Rendite von 8% oder mehr bei hundertpro- zentiger Sicherheit versprochen hatte. In der beim Gesuchsteller am

22. März 2010 eingereichten Strafanzeige wird A. ungetreue Geschäftsbe- sorgung vorgeworfen (act. 1.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers haben jedoch erge- ben, dass sich A. primär Gehilfenschaft zum Anlagebetrug im Sinne von Art. 146 StGB vorwerfen lassen muss. Der Gesuchsgegner 1 schliesst sich dieser Meinung des Gesuchstellers an (act. 6, S. 1), für den Gesuchsgeg- ner 3 erscheinen beide Vorwürfe als möglich (act. 2.1.5 Verfahrensakten

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der Staatsanwaltschaft Zug) und die Gesuchsgegner 2 und 4 machen dies- bezüglich keine Ausführungen.

Da sich der Vorwurf der Gehilfenschaft zum Anlagebetrug aufgrund der Ak- tenlage nicht von vornherein als haltlos erweist und auch von keinem der Gesuchsgegner bestritten wird, muss die Gerichtsstandsfrage nach dieser Verdachtslage beurteilt werden.

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten aus- geführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 343 StGB sollen Mittäter, An- stifter und Gehilfen am gleichen Ort beurteilt werden, immer vorausgesetzt, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfahren hängig ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a. a. O., Rz. 35 m. w. H.). Hinzuweisen ist hierzu, dass der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gemäss Rechtspre- chung nach Möglichkeit auch zu wahren ist, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 246; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Wird eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligung ebenfalls nach Art. 343 StGB, es sei denn, das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Ver- fahren befinde sich bereits im Rechtsmittelstadium bzw. ein rechtskräftiges Urteil sei bereits ergangen. Eine Vereinigung ist diesfalls nicht mehr mög- lich und der Gerichtsstand bestimmt sich für den nachträglich bekannt ge- wordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 231 f.).

3.2 D. betrieb in Basel-Landschaft über die B.-Gruppe ein Schneeball- Anlagesystem, in welchem durch mindestens vier Vermittler, die für die B.- Gruppe Investoren suchten, Anlagen vermittelt wurden. Gemäss den aktu- ellen Ermittlungen sind dies A., dessen Vater E., F. und G. A. und E. sollen ihre Anlagekunden gemeinsam betreut haben: auf Grund einer Sehschwä- che von E. habe A. viele administrativen Aufgaben für ihn erledigt und habe sich um seine Kunden gekümmert, während er ebenfalls einige wenige Kunden habe akquirieren können. A. sei von E. sogar für seine Tätigkeit

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entschädigt worden. Hingegen sollen A. und E. autonom und ohne Ver- flechtung zu den übrigen Anlagevermittlern der B.-Gruppe tätig gewesen sein, wohingegen sie D. sehr nahe verbunden gewesen sein sollen (act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 29 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Dass F. und E. gemeinsam die „Schutzgemeinschaft der Gläubiger von D.“ gründeten und führten (act. 1.18 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug), ist kein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass sie bezüglich der mut- masslichen Anlagebetrugshandlungen mittäterschaftlich miteinander ver- bunden waren. Vielmehr sind den Akten keinerlei Hinweise auf ein mittäter- schaftliches Zusammenwirken der Vermittler in Bezug auf die inkriminierten Handlungen zu entnehmen. Hierzu ist auf die Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach Mittäterschaft dann anzunehmen ist, wenn ein Betei- ligter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a und 120 IV 265 E. 2c.aa S. 271 f.).

Haupttäter des mutmasslichen Anlagebetrugs scheint gemäss den Akten D. zu sein, der in Z. im Kanton Basel-Landschaft gehandelt haben soll, so- dass an und für sich der Gesuchsgegner 4 für die Strafverfolgung von A. zuständig wäre. Da jedoch D. am 30. Dezember 2007 verstorben ist (act. 1.19 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und das gegen ihn geführte Strafverfahren infolgedessen am 10. Januar 2008 mangels Pro- zessvoraussetzung als erledigt abgeschrieben wurde (act. 5.2), versagt das Kriterium von Art. 343 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.1 vom 26. Februar 2010, E. 2.3). Zudem wurde das im Kanton Basel-Landschaft hängige Strafverfahren gegen D. eingestellt, bevor die Beteiligung von A. am Schneeballsystem bekannt wurde. Nach dem Gesagten fällt der Anknüpfungspunkt im Kanton Basel- Landschaft und somit die Zuständigkeit des Gesuchsgegners 4 dahin.

3.3 Wie sich aus den Ermittlungen der Eidgenössischen Bankenkommission ergibt, sollen A. und E. ihre Kunden gemeinsam betreut haben (vgl. E. 3.2 sowie act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 30 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Dies deckt sich auch mit den bisherigen Erkenntnissen der Untersu- chungen des Gesuchstellers, wonach A. und E. beispielsweise dasselbe Konto bei der Bank H. sowie dasselbe Postfach in Y. im Kanton Freiburg verwendeten (act. 1.8 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und ferner einige Briefkorrespondenzen an das Ehepaar C. von beiden unter- schrieben wurden (act. 1.11, 1.14 und 1.16 Verfahrensakten der Staatsan- waltschaft Zug). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der Strafanzeige des Ehepaars C. vom 22. März 2010 keine Anhaltspunkte ergeben, dass A.

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den mutmasslichen Anlagebetrug zusammen mit E. begangen hätte, wie der Gesuchsgegner 1 in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 vor- bringt (act. 6). Vielmehr ist davon auszugehen, dass A. und E. bei der Betreuung ihrer insgesamt 74 Anlagekunden, wozu auch das Ehepaar C. gehörte, mit einem Anlagevolumen von rund Fr. 19'900'000.-- (act. 2.3.2 Rz. 23 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) arbeitsteilig und somit in Mittäterschaft vorgingen. Da es sich mithin um einen ganzen Kom- plex von Anlagebetrugsfällen handelt, die A. und E. mutmasslich begangen haben, müssen diese gesamthaft und einheitlich beurteilt werden, wozu ein Gesamtverfahren erforderlich ist. Dazu sind gemäss Art. 343 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 3.1).

3.3.1 Aufgrund einer Strafanzeige vom 17. September 2008 wegen Veruntreu- ung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, ev. Betrug eröffnete der Gesuchs- gegner 1 ein Strafverfahren gegen E. (act. 2.2.5 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Da das Verfahren gegen E. im Kanton Freiburg zurzeit noch hängig ist, vor demjenigen gegen A. im Kanton Zug eröffnet wurde und A. und E. gemeinsam als Mittäter handelten, ist der Gesuchs- gegner 1 berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners 1, dass der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg den Parteien am

23. Februar 2010 in Anwendung von Art. 159 StPO/FR eine Frist setzte, um allfällige weitere Beweisanträge zu stellen und ihnen gleichzeitig mitteil- te, dass er beabsichtige aufgrund der aktuellen Aktenlage das Verfahren gegen E. einzustellen (act. 6 und act. 2.2.5 Verfahrensakten der Staatsan- waltschaft Zug) ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu hören.

3.3.2 Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verüb- ten Handlungen vorweg einen Einstellungsbeschluss erlassen oder ein Ur- teil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in ei- nem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207). Auch wenn die Einstellung gemäss dem übli- chen Zeitablauf nach Abschluss der Untersuchung erfolgt sein sollte und nicht zum Zweck hat, sich der Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in anderen Kantonen verübten strafbaren Handlungen zu entziehen, ändert dies am Ergebnis in der Regel nichts. Von dieser Regel wird aus- nahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren beendet wurde, nicht wusste, dass der Beschuldigte noch in an- deren Kantonen verfolgt war (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010, E. 2.5; BG.2008.21 vom 30. März 2009,

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E. 3.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 300 ff., 535 f.; NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 345 StGB N. 5).

3.3.3 Somit ist diese vom Gesuchsgegner 1 angedrohte Einstellung unbeacht- lich, da das Verfahren im Kanton Freiburg zurzeit noch hängig ist und der Gesuchsgegner 1 seit dem 30. März 2010 (act. 2.2.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) von der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit Kenntnis hatte. Zudem hatte der Gesuchsgegner 1 auch im Zeitpunkt der Ankündigung der möglichen Einstellung bereits Kenntnis davon, dass A. und E. bei den ihnen vorgeworfenen Delikten arbeitsteilig vorgingen. Dies wird in der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission in Sa- chen E., A., F., I. und J. vom 29. Oktober 2008, die dem Untersuchungs- richter des Kantons Freiburg bereits Anfangs November 2008 zugestellt wurde (act. 2.3.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug, S. 26), klar festgehalten (act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 30 Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft Zug). Dies wirft die Frage auf, ob der Gesuchsgegner 1 im Wissen um die arbeitsteilige Vorgehensweise von A. und E. nicht schon in diesem Zeitpunkt das bei ihm hängige Verfahren auf A. hätte ausweiten müssen, vor allem da es sich beim Tatbestand des Betrugs um ein Offizialdelikt handelt. Diese Frage kann jedoch hier offen bleiben. Schliesslich missach- tet die Einstellung des Verfahrens gegen E. das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben, das auch im Strafprozessrecht gilt und von allen Verfah- rensbeteiligten – auch kantonalen Behörden – zu beachten ist. Somit ist trotz der möglichen Einstellung des Verfahrens gegen E. der Gesuchsgeg- ner 1 für die Strafverfolgung von A. zuständig.

3.4 Der Gerichtsstand am ersten Untersuchungsort kann durch Anhebung der Untersuchung nur in einem Kanton begründet werden, in dem ein Anknüp- fungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 340 StGB N. 14). Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend ein solcher Anknüpfungspunkt bezüglich des Gesuchsgegners 1 vorhanden ist. Ein Betrug ist dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 106; NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 340 StGB N. 9). Bei zusammengesetzten Delikten wie dem Betrug kann der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehörenden Hand- lungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verüben (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 80).

Im Zeitpunkt der Durchführung der mutmasslichen Betrugsfälle wohnte und arbeitete A. in Y. im Kanton Freiburg, von wo aus er auch die Vermögens-

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verwaltungshandlungen vorgenommen haben soll. So unterschrieb er ge- mäss den Akten die Treuhandvereinbarung in Y. (act. 1.5 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und verschickte diese auch von Y. aus (act. 1.4 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Zudem ist bei der gesamten Korrespondenz Y. als Ausführungsort angegeben (act. 1.6 und 1.10 ff. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Somit haben A. und E. faktisch von Y. aus gemeinsam Produkte der B.-Gruppe vertrieben. Un- beachtlich ist, dass die entscheidenden Gespräche, die zum Abschluss der Treuhandvereinbarung geführt haben sollen, in X. im Kanton Zürich stattge- funden haben (act. 1.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug), da es vorliegend nicht darum geht zu bestimmen, wo der Handlungsschwerpunkt des mutmasslichen Betrugs liegt, sondern nur um die Frage, ob es einen Anknüpfungspunkt zwischen dem Kanton Freiburg und dem Strafverfahren gibt. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist vorliegend nach dem oben Ausge- führten zu bejahen.

3.5 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner 1 für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 11 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kan- tons Freiburg, Präsident der Strafkammer, 2. CANTON DE VAUD, Juge d'instruction du can- ton de Vaud, 3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 4. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.20

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 24. März 2010 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 StGB und/oder weiterer Straftatbestände im Zusammenhang mit von A. vermittelten Geldanlagen bei der B. Ltd.- Gruppe (nachfolgend „B.-Gruppe“) ein (act. 1.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Gestützt darauf hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Strafverfahren (2A 2010 72) gegen A. eröffnet, wobei sie während den Ermittlungen feststellte, dass diesbezüglich in verschiedenen Kantonen der Schweiz bereits sachverwandte Verfahren hängig sind (act. 1, S. 4 ff.).

B. Am 30. März 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zwecks Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes an das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Freiburg, nachdem aus ihrer Sicht der Kan- ton Freiburg für die Beurteilung der durch A. begangenen Delikte zuständig sei (act. 2.2.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Freiburg verneinte jedoch mit Schreiben vom 19. April 2010 seine Zuständigkeit (act. 2.2.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Aufgrund dieses negativen Bescheides initiierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 10. Juni 2010 einen Meinungsaustausch mit verschiedenen Behörden der Kantone Zürich, Freiburg, Waadt und Basel-Landschaft zwecks Prüfung der Gerichtsstands- frage bezüglich des Strafverfahrens gegen A. (act. 2.3.5 und 2.4.3 Verfah- rensakten der Staatsanwaltschaft Zug), jedoch lehnten diese allesamt ihre Zuständigkeit ab (act. 2.1.2, 2.2.3, 2.3.1, 2.3.4 und 2.4.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug).

Mit Gesuch vom 6. September 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte diese um Bestimmung des Gerichtsstandes zur Verfolgung von A. Da von Seiten des Kantons Zürich bzw. Freiburg lediglich Äusserungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 2.1.2 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) bzw. des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg (act. 2.2.2 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) vorla- gen und sich demnach die von Gesetzes wegen zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg (vgl. unten E. 1.3) noch nicht zur Sache ge- äussert hatten, trat die I. Beschwerdekammer nicht auf vorgenanntes Ge-

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such der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2010.16 vom 14. September 2010).

Aufgrund dieses Nichteintretensentscheids ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben vom 17. September 2010 die zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg, namentlich die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich und den Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (vgl. unten E. 1.3), um Stellungnahme zum bzw. Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (act. 2.1.4 und 2.2.4 Verfahrens- akten der Staatsanwaltschaft Zug). Beide angegangenen Behörden ver- neinten am 1. Oktober 2010 bzw. am 11. November 2010 die Zuständigkeit ihres jeweiligen Kantons (act. 2.1.5 und 2.2.5 Verfahrensakten der Staats- anwaltschaft Zug).

C. Mit Gesuch vom 22. November 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erneut an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg, eventualiter die Behörden des Kantons Waadt, subeventualiter die Behörden des Kan- tons Zürich und sub-subeventualiter die Behörden des Kantons Basel- Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten straf- baren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1, S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet mit Schreiben vom 29. November 2010 auf eine Gesuchsantwort und verweist auf ihre bisherige Gerichtsstandskorrespondenz (act. 3). Das besondere Untersu- chungsrichteramt Basel-Landschaft verweist mit Eingabe vom 6. Dezem- ber 2010 auf seine Stellungnahmen vom 5. Juni 2008 und 11. Juni 2010 und beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, sub- subeventualiter die Behörden des Kantons Basel-Landschaft zur Verfol- gung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären, abzuweisen (act. 5). Mit Gesuchs- antwort vom 6. Dezember 2010 beantragt der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, es seien primär die Behörden des Kantons Zürich und subsidiär die Behörden des Kantons Zug zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Der Juge d'instruction du canton de Vaud verneint mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 die Zuständigkeit des Kantons Waadt (act. 7). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am

10. Dezember 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8).

- 4 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB

i. V. m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a. a. O., Rz. 15 m. w. H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom

21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs hat der Gesuchsteller mit den vier Gesuchs- gegnern als für die Strafverfolgung ernstlich in Betracht kommende Kanto- ne einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchge- führt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines ne- gativen Kompetenzkonfliktes vor.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Dasselbe gilt bezüglich der Gesuchsgegner für den Präsidenten der Straf- kammer des Kantonsgerichts Freiburg (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessord- nung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [SGF 32.1]), den Juge d’instruction du canton de Vaud (Art. 21 Abs. 2 des Code de procédure pé-

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nale du canton de Vaud vom 12. September 1967 [CPP/VD; RSV 312.01]) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verord- nung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsan- waltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine aus- drückliche Regelung entnehmen, jedoch gilt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere Untersuchungsrichteramt im Er- mittlungsstadium bzw. die Staatsanwaltschaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen so- wohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., An- hang II, S. 213).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER,

a. a. O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. Ap- ril 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

2.2 A. wird vorgeworfen, dem Ehepaar C. auf betrügerische Art und Weise zu einer Investition von Fr. 200’000.-- bei der B.-Gruppe verleitet zu haben, in- dem er ihnen eine erzielbare Rendite von 8% oder mehr bei hundertpro- zentiger Sicherheit versprochen hatte. In der beim Gesuchsteller am

22. März 2010 eingereichten Strafanzeige wird A. ungetreue Geschäftsbe- sorgung vorgeworfen (act. 1.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers haben jedoch erge- ben, dass sich A. primär Gehilfenschaft zum Anlagebetrug im Sinne von Art. 146 StGB vorwerfen lassen muss. Der Gesuchsgegner 1 schliesst sich dieser Meinung des Gesuchstellers an (act. 6, S. 1), für den Gesuchsgeg- ner 3 erscheinen beide Vorwürfe als möglich (act. 2.1.5 Verfahrensakten

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der Staatsanwaltschaft Zug) und die Gesuchsgegner 2 und 4 machen dies- bezüglich keine Ausführungen.

Da sich der Vorwurf der Gehilfenschaft zum Anlagebetrug aufgrund der Ak- tenlage nicht von vornherein als haltlos erweist und auch von keinem der Gesuchsgegner bestritten wird, muss die Gerichtsstandsfrage nach dieser Verdachtslage beurteilt werden.

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten aus- geführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 343 StGB sollen Mittäter, An- stifter und Gehilfen am gleichen Ort beurteilt werden, immer vorausgesetzt, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfahren hängig ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a. a. O., Rz. 35 m. w. H.). Hinzuweisen ist hierzu, dass der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gemäss Rechtspre- chung nach Möglichkeit auch zu wahren ist, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 246; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Wird eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligung ebenfalls nach Art. 343 StGB, es sei denn, das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Ver- fahren befinde sich bereits im Rechtsmittelstadium bzw. ein rechtskräftiges Urteil sei bereits ergangen. Eine Vereinigung ist diesfalls nicht mehr mög- lich und der Gerichtsstand bestimmt sich für den nachträglich bekannt ge- wordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 231 f.).

3.2 D. betrieb in Basel-Landschaft über die B.-Gruppe ein Schneeball- Anlagesystem, in welchem durch mindestens vier Vermittler, die für die B.- Gruppe Investoren suchten, Anlagen vermittelt wurden. Gemäss den aktu- ellen Ermittlungen sind dies A., dessen Vater E., F. und G. A. und E. sollen ihre Anlagekunden gemeinsam betreut haben: auf Grund einer Sehschwä- che von E. habe A. viele administrativen Aufgaben für ihn erledigt und habe sich um seine Kunden gekümmert, während er ebenfalls einige wenige Kunden habe akquirieren können. A. sei von E. sogar für seine Tätigkeit

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entschädigt worden. Hingegen sollen A. und E. autonom und ohne Ver- flechtung zu den übrigen Anlagevermittlern der B.-Gruppe tätig gewesen sein, wohingegen sie D. sehr nahe verbunden gewesen sein sollen (act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 29 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Dass F. und E. gemeinsam die „Schutzgemeinschaft der Gläubiger von D.“ gründeten und führten (act. 1.18 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug), ist kein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass sie bezüglich der mut- masslichen Anlagebetrugshandlungen mittäterschaftlich miteinander ver- bunden waren. Vielmehr sind den Akten keinerlei Hinweise auf ein mittäter- schaftliches Zusammenwirken der Vermittler in Bezug auf die inkriminierten Handlungen zu entnehmen. Hierzu ist auf die Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach Mittäterschaft dann anzunehmen ist, wenn ein Betei- ligter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a und 120 IV 265 E. 2c.aa S. 271 f.).

Haupttäter des mutmasslichen Anlagebetrugs scheint gemäss den Akten D. zu sein, der in Z. im Kanton Basel-Landschaft gehandelt haben soll, so- dass an und für sich der Gesuchsgegner 4 für die Strafverfolgung von A. zuständig wäre. Da jedoch D. am 30. Dezember 2007 verstorben ist (act. 1.19 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und das gegen ihn geführte Strafverfahren infolgedessen am 10. Januar 2008 mangels Pro- zessvoraussetzung als erledigt abgeschrieben wurde (act. 5.2), versagt das Kriterium von Art. 343 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.1 vom 26. Februar 2010, E. 2.3). Zudem wurde das im Kanton Basel-Landschaft hängige Strafverfahren gegen D. eingestellt, bevor die Beteiligung von A. am Schneeballsystem bekannt wurde. Nach dem Gesagten fällt der Anknüpfungspunkt im Kanton Basel- Landschaft und somit die Zuständigkeit des Gesuchsgegners 4 dahin.

3.3 Wie sich aus den Ermittlungen der Eidgenössischen Bankenkommission ergibt, sollen A. und E. ihre Kunden gemeinsam betreut haben (vgl. E. 3.2 sowie act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 30 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Dies deckt sich auch mit den bisherigen Erkenntnissen der Untersu- chungen des Gesuchstellers, wonach A. und E. beispielsweise dasselbe Konto bei der Bank H. sowie dasselbe Postfach in Y. im Kanton Freiburg verwendeten (act. 1.8 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und ferner einige Briefkorrespondenzen an das Ehepaar C. von beiden unter- schrieben wurden (act. 1.11, 1.14 und 1.16 Verfahrensakten der Staatsan- waltschaft Zug). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der Strafanzeige des Ehepaars C. vom 22. März 2010 keine Anhaltspunkte ergeben, dass A.

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den mutmasslichen Anlagebetrug zusammen mit E. begangen hätte, wie der Gesuchsgegner 1 in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 vor- bringt (act. 6). Vielmehr ist davon auszugehen, dass A. und E. bei der Betreuung ihrer insgesamt 74 Anlagekunden, wozu auch das Ehepaar C. gehörte, mit einem Anlagevolumen von rund Fr. 19'900'000.-- (act. 2.3.2 Rz. 23 f. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) arbeitsteilig und somit in Mittäterschaft vorgingen. Da es sich mithin um einen ganzen Kom- plex von Anlagebetrugsfällen handelt, die A. und E. mutmasslich begangen haben, müssen diese gesamthaft und einheitlich beurteilt werden, wozu ein Gesamtverfahren erforderlich ist. Dazu sind gemäss Art. 343 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 3.1).

3.3.1 Aufgrund einer Strafanzeige vom 17. September 2008 wegen Veruntreu- ung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, ev. Betrug eröffnete der Gesuchs- gegner 1 ein Strafverfahren gegen E. (act. 2.2.5 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Da das Verfahren gegen E. im Kanton Freiburg zurzeit noch hängig ist, vor demjenigen gegen A. im Kanton Zug eröffnet wurde und A. und E. gemeinsam als Mittäter handelten, ist der Gesuchs- gegner 1 berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners 1, dass der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg den Parteien am

23. Februar 2010 in Anwendung von Art. 159 StPO/FR eine Frist setzte, um allfällige weitere Beweisanträge zu stellen und ihnen gleichzeitig mitteil- te, dass er beabsichtige aufgrund der aktuellen Aktenlage das Verfahren gegen E. einzustellen (act. 6 und act. 2.2.5 Verfahrensakten der Staatsan- waltschaft Zug) ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu hören.

3.3.2 Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verüb- ten Handlungen vorweg einen Einstellungsbeschluss erlassen oder ein Ur- teil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in ei- nem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207). Auch wenn die Einstellung gemäss dem übli- chen Zeitablauf nach Abschluss der Untersuchung erfolgt sein sollte und nicht zum Zweck hat, sich der Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in anderen Kantonen verübten strafbaren Handlungen zu entziehen, ändert dies am Ergebnis in der Regel nichts. Von dieser Regel wird aus- nahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren beendet wurde, nicht wusste, dass der Beschuldigte noch in an- deren Kantonen verfolgt war (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010, E. 2.5; BG.2008.21 vom 30. März 2009,

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E. 3.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 300 ff., 535 f.; NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 345 StGB N. 5).

3.3.3 Somit ist diese vom Gesuchsgegner 1 angedrohte Einstellung unbeacht- lich, da das Verfahren im Kanton Freiburg zurzeit noch hängig ist und der Gesuchsgegner 1 seit dem 30. März 2010 (act. 2.2.1 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) von der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit Kenntnis hatte. Zudem hatte der Gesuchsgegner 1 auch im Zeitpunkt der Ankündigung der möglichen Einstellung bereits Kenntnis davon, dass A. und E. bei den ihnen vorgeworfenen Delikten arbeitsteilig vorgingen. Dies wird in der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission in Sa- chen E., A., F., I. und J. vom 29. Oktober 2008, die dem Untersuchungs- richter des Kantons Freiburg bereits Anfangs November 2008 zugestellt wurde (act. 2.3.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug, S. 26), klar festgehalten (act. 2.3.2 Rz. 23 f. und 30 Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft Zug). Dies wirft die Frage auf, ob der Gesuchsgegner 1 im Wissen um die arbeitsteilige Vorgehensweise von A. und E. nicht schon in diesem Zeitpunkt das bei ihm hängige Verfahren auf A. hätte ausweiten müssen, vor allem da es sich beim Tatbestand des Betrugs um ein Offizialdelikt handelt. Diese Frage kann jedoch hier offen bleiben. Schliesslich missach- tet die Einstellung des Verfahrens gegen E. das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben, das auch im Strafprozessrecht gilt und von allen Verfah- rensbeteiligten – auch kantonalen Behörden – zu beachten ist. Somit ist trotz der möglichen Einstellung des Verfahrens gegen E. der Gesuchsgeg- ner 1 für die Strafverfolgung von A. zuständig.

3.4 Der Gerichtsstand am ersten Untersuchungsort kann durch Anhebung der Untersuchung nur in einem Kanton begründet werden, in dem ein Anknüp- fungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 340 StGB N. 14). Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend ein solcher Anknüpfungspunkt bezüglich des Gesuchsgegners 1 vorhanden ist. Ein Betrug ist dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 106; NAY/THOMMEN,

a. a. O., Art. 340 StGB N. 9). Bei zusammengesetzten Delikten wie dem Betrug kann der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehörenden Hand- lungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verüben (SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 80).

Im Zeitpunkt der Durchführung der mutmasslichen Betrugsfälle wohnte und arbeitete A. in Y. im Kanton Freiburg, von wo aus er auch die Vermögens-

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verwaltungshandlungen vorgenommen haben soll. So unterschrieb er ge- mäss den Akten die Treuhandvereinbarung in Y. (act. 1.5 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug) und verschickte diese auch von Y. aus (act. 1.4 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Zudem ist bei der gesamten Korrespondenz Y. als Ausführungsort angegeben (act. 1.6 und 1.10 ff. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Somit haben A. und E. faktisch von Y. aus gemeinsam Produkte der B.-Gruppe vertrieben. Un- beachtlich ist, dass die entscheidenden Gespräche, die zum Abschluss der Treuhandvereinbarung geführt haben sollen, in X. im Kanton Zürich stattge- funden haben (act. 1.2 Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug), da es vorliegend nicht darum geht zu bestimmen, wo der Handlungsschwerpunkt des mutmasslichen Betrugs liegt, sondern nur um die Frage, ob es einen Anknüpfungspunkt zwischen dem Kanton Freiburg und dem Strafverfahren gibt. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist vorliegend nach dem oben Ausge- führten zu bejahen.

3.5 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner 1 für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 27. Dezember 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer (mitsamt den Verfahrensakten) - Juge d'instruction du canton de Vaud (unter Rücksendung der eingereich- ten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.