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BG.2015.5

Bundesstrafgericht · 2015-03-26 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau führten seit Mitte No- vember 2013 ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch, mutmasslich begangen am 14./15. November 2013 in Z. (AG). Mit Parteimitteilung vom 29. April 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesbezüglich in Aussicht, das Verfahren einstellen zu wollen (ST.2013.4231, pag. 304 f.).

Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich führen seit Anfang No- vember 2014 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstos- ses gegen das Ausländergesetz und der Fälschung von Ausweisen (act. 1, Ziff. B.1).

B. Am 19. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft See / Oberland ein erstes Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Übernahme des bei ihr gegen den Beschuldigten pendenten Verfahrens (act. 1.2). Mit Schreiben vom 28. November 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Verfahrensübernahme ab (act. 1.3) und stellte sodann das bei ihr gegen A. hängige Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2014 ein, weil sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüg- lich nachweisen liesse (act. 1.8). Ein erneutes Verfahrensübernahmegesuch der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. Dezember 2014 (act. 1.4) wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 10. Dezember 2014 abgelehnt (act. 1.5).

Am 5. Januar 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte um Über- nahme des Verfahrens, welche diese am 12. Januar 2015 ablehnte (act 1.6 und 1.7).

C. Mit Gesuch vom 23. Januar 2015 stellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich bei diesem Gericht den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verlangt mit Schreiben vom

3. Februar 2015, der Antrag des Kantons Zürich sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen

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(act. 3, S. 1). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 318 StPO N. 5; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Art. 318 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_615/2012 vom 10. September 2013, E. 3.3). Zu beachten ist vorliegend weiter, dass der Kanton Aargau von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Genehmigung der Einstellungsver- fügung durch die Oberstaatsanwaltschaft vorzusehen (Art. 322 Abs. 1 StPO; § 35 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]. Im Übrigen können auch die Parteien, namentlich die Privatklägerschaft, eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Es war vorliegend also auch denkbar, dass die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die lediglich beabsichtigte Ein- stellung des Verfahrens nicht genehmigt bzw. dass diese durch die Privat- klägerin angefochten würde. Bei einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und / oder b StPO ist bei der Festlegung eines Gerichtsstandes nach dem Gesagten grundsätzlich erst dann von einer tatsächlichen Been- digung auszugehen, wenn das Verfahren auch effektiv rechtskräftig einge- stellt worden ist.

Lediglich anzufügen bleibt, dass sich die Beurteilung der Gerichtsstands- frage nach der aktuellen Verdachtslage richtet. Massgeblich ist aber nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (siehe hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1 m.w.H.). Vor- liegend eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gegen A. den Einbruchdiebstahl in Z. betreffend eine Strafuntersuchung, nachdem dessen DNA-Spur auf einem am Tatort aufgefundenen Feuerzeug sicherge- stellt worden war. Der Verdacht einer Beteiligung von A. an diesem Diebstahl erweist sich im Lichte der bei der Festlegung des Gerichtsstandes massge- benden Überprüfung der Verdachtslage weder als von vornherein haltlos noch als sicher ausgeschlossen.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafver- fahren in verschiedenen Kantonen fehlt es aber, wenn in einem Kanton das

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Verfahren beendet war (bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungs- verfügung), bevor im neuen Kanton das Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015, E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014, E. 2.2, jeweils m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 224 f.). In diesem Zusammenhang kann ein Ver- fahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 471; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 StPO N. 7; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 269, jeweils m.w.H.). Ein solcher Fall der tatsächlichen Beendigung des Verfahrens ohne formellen Abschluss ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person wäh- rend dem gegen sie hängigen Strafverfahren verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.3). Nicht als solcher Fall betrachtet wurde jedoch die lediglich eine Sistierung der Untersuchung darstellende «provisorische Einstellung» gemäss Art. 55a StGB in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom 30. März 2009, E. 2.2).

Es gilt diesbezüglich aber auch der Grundsatz, wonach sich eine Staatsan- waltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der im Raum stehenden Delikte entziehen kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.31 vom 27. Januar 2015, E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010, E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010, E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 239). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob die Nichtanhand- nahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015, E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 300). Vom Grundsatz wird ausnahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren be- endet wurde, nicht wusste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt war (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.31 vom 27. Januar 2015, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010, E. 3.3.2, jeweils m.w.H.).

E. 2.2 Der Kanton Zürich führt seit dem 6. November 2014 gegen A. ein Verfahren wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz und Fälschung von Auswei- sen, womit A. ab diesem Zeitpunkt im Kanton Zürich i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO als verfolgt gilt. Der Kanton Aargau stellte das Mitte November 2013 eröffnete Verfahren gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruch mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 ein,

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und somit nach Anzeige der Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich. Das Kriterium der gleichzeitigen Verfolgung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO ist somit grundsätzlich erfüllt.

Die vorliegend mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist der im Kanton Aargau begangene Diebstahl. Grundsätzlich sind somit die Behörden des Kantons Aargau für die Verfolgung und Beur- teilung von A. zuständig.

E. 2.3 Der Gesuchsgegner stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der ersten Gerichtsstandsanfrage durch den Gesuchsteller be- weismässig bereits festgestanden sei, dass die gegen den Beschuldigten bestehenden strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall in Z. nicht nachzuweisen wären und das Verfahren eingestellt werden müsse. Er macht sinngemäss geltend, das im Kanton Aargau hängige Ver- fahren sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Kanton Zürich zwar noch nicht formell eingestellt, tatsächlich aber beendet gewesen. Wie oben erwähnt (siehe E. 2.1) wurde mit dieser Argumentation bei der Festle- gung der Zuständigkeit ein an sich noch hängiges Verfahren gegen eine zwi- schenzeitlich verstorbene Person ausser Acht gelassen. Der Tod der be- schuldigten Person stellt ein definitives Prozesshindernis dar, welches kei- nen anderen Ausgang des Verfahrens als die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zulässt.

Der vorliegend in der am 29. April 2014 ergangenen Parteimitteilung erfolgte Hinweis auf die Erledigungsart ist demgegenüber unverbindlich. Die Staats- anwaltschaft kann von ihrer Auffassung unter Umständen nochmals abwei- chen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Beweisergänzungen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall anders beurteilt und sich für eine an- dere Verfahrenserledigung entscheidet (STEINER, Basler Kommentar,

E. 2.4 Im vorliegenden Fall sind weder Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.5

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau führten seit Mitte No- vember 2013 ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch, mutmasslich begangen am 14./15. November 2013 in Z. (AG). Mit Parteimitteilung vom 29. April 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesbezüglich in Aussicht, das Verfahren einstellen zu wollen (ST.2013.4231, pag. 304 f.).

Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich führen seit Anfang No- vember 2014 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstos- ses gegen das Ausländergesetz und der Fälschung von Ausweisen (act. 1, Ziff. B.1).

B. Am 19. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft See / Oberland ein erstes Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Übernahme des bei ihr gegen den Beschuldigten pendenten Verfahrens (act. 1.2). Mit Schreiben vom 28. November 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Verfahrensübernahme ab (act. 1.3) und stellte sodann das bei ihr gegen A. hängige Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2014 ein, weil sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüg- lich nachweisen liesse (act. 1.8). Ein erneutes Verfahrensübernahmegesuch der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. Dezember 2014 (act. 1.4) wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 10. Dezember 2014 abgelehnt (act. 1.5).

Am 5. Januar 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte um Über- nahme des Verfahrens, welche diese am 12. Januar 2015 ablehnte (act 1.6 und 1.7).

C. Mit Gesuch vom 23. Januar 2015 stellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich bei diesem Gericht den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verlangt mit Schreiben vom

3. Februar 2015, der Antrag des Kantons Zürich sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen

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(act. 3, S. 1). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafver- fahren in verschiedenen Kantonen fehlt es aber, wenn in einem Kanton das

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Verfahren beendet war (bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungs- verfügung), bevor im neuen Kanton das Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015, E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014, E. 2.2, jeweils m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 224 f.). In diesem Zusammenhang kann ein Ver- fahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 471; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 StPO N. 7; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 269, jeweils m.w.H.). Ein solcher Fall der tatsächlichen Beendigung des Verfahrens ohne formellen Abschluss ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person wäh- rend dem gegen sie hängigen Strafverfahren verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.3). Nicht als solcher Fall betrachtet wurde jedoch die lediglich eine Sistierung der Untersuchung darstellende «provisorische Einstellung» gemäss Art. 55a StGB in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom 30. März 2009, E. 2.2).

Es gilt diesbezüglich aber auch der Grundsatz, wonach sich eine Staatsan- waltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der im Raum stehenden Delikte entziehen kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.31 vom 27. Januar 2015, E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010, E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010, E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 239). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob die Nichtanhand- nahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015, E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 300). Vom Grundsatz wird ausnahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren be- endet wurde, nicht wusste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt war (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.31 vom 27. Januar 2015, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010, E. 3.3.2, jeweils m.w.H.).

2.2 Der Kanton Zürich führt seit dem 6. November 2014 gegen A. ein Verfahren wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz und Fälschung von Auswei- sen, womit A. ab diesem Zeitpunkt im Kanton Zürich i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO als verfolgt gilt. Der Kanton Aargau stellte das Mitte November 2013 eröffnete Verfahren gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruch mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 ein,

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und somit nach Anzeige der Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich. Das Kriterium der gleichzeitigen Verfolgung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO ist somit grundsätzlich erfüllt.

Die vorliegend mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist der im Kanton Aargau begangene Diebstahl. Grundsätzlich sind somit die Behörden des Kantons Aargau für die Verfolgung und Beur- teilung von A. zuständig.

2.3 Der Gesuchsgegner stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der ersten Gerichtsstandsanfrage durch den Gesuchsteller be- weismässig bereits festgestanden sei, dass die gegen den Beschuldigten bestehenden strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall in Z. nicht nachzuweisen wären und das Verfahren eingestellt werden müsse. Er macht sinngemäss geltend, das im Kanton Aargau hängige Ver- fahren sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Kanton Zürich zwar noch nicht formell eingestellt, tatsächlich aber beendet gewesen. Wie oben erwähnt (siehe E. 2.1) wurde mit dieser Argumentation bei der Festle- gung der Zuständigkeit ein an sich noch hängiges Verfahren gegen eine zwi- schenzeitlich verstorbene Person ausser Acht gelassen. Der Tod der be- schuldigten Person stellt ein definitives Prozesshindernis dar, welches kei- nen anderen Ausgang des Verfahrens als die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zulässt.

Der vorliegend in der am 29. April 2014 ergangenen Parteimitteilung erfolgte Hinweis auf die Erledigungsart ist demgegenüber unverbindlich. Die Staats- anwaltschaft kann von ihrer Auffassung unter Umständen nochmals abwei- chen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Beweisergänzungen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall anders beurteilt und sich für eine an- dere Verfahrenserledigung entscheidet (STEINER, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 318 StPO N. 5; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Art. 318 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_615/2012 vom 10. September 2013, E. 3.3). Zu beachten ist vorliegend weiter, dass der Kanton Aargau von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Genehmigung der Einstellungsver- fügung durch die Oberstaatsanwaltschaft vorzusehen (Art. 322 Abs. 1 StPO; § 35 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]. Im Übrigen können auch die Parteien, namentlich die Privatklägerschaft, eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Es war vorliegend also auch denkbar, dass die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die lediglich beabsichtigte Ein- stellung des Verfahrens nicht genehmigt bzw. dass diese durch die Privat- klägerin angefochten würde. Bei einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und / oder b StPO ist bei der Festlegung eines Gerichtsstandes nach dem Gesagten grundsätzlich erst dann von einer tatsächlichen Been- digung auszugehen, wenn das Verfahren auch effektiv rechtskräftig einge- stellt worden ist.

Lediglich anzufügen bleibt, dass sich die Beurteilung der Gerichtsstands- frage nach der aktuellen Verdachtslage richtet. Massgeblich ist aber nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (siehe hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1 m.w.H.). Vor- liegend eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gegen A. den Einbruchdiebstahl in Z. betreffend eine Strafuntersuchung, nachdem dessen DNA-Spur auf einem am Tatort aufgefundenen Feuerzeug sicherge- stellt worden war. Der Verdacht einer Beteiligung von A. an diesem Diebstahl erweist sich im Lichte der bei der Festlegung des Gerichtsstandes massge- benden Überprüfung der Verdachtslage weder als von vornherein haltlos noch als sicher ausgeschlossen.

2.4 Im vorliegenden Fall sind weder Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 26. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.