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BG.2008.21

Bundesstrafgericht · 2009-03-30 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Im Kanton Aargau sind insgesamt mehrere Strafverfahren gegen A. beim Bezirksamt Rheinfelden hängig bzw. zwischenzeitlich abgeschlossen wor- den: Am 13. Mai 2007 wurde ein Verfahren wegen Drohung im Zusam- menhang mit häuslicher Gewalt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) angehoben. Dieses wurde am 20. Juli 2007 provisorisch und am 3. Oktober 2008 defini- tiv eingestellt. Ein weiteres Verfahren häuslicher Gewalt betreffend Dro- hung bzw. Tätlichkeiten vom 30. August bzw. 7. September 2007 wurde am

31. März 2008 provisorisch eingestellt. Das Verfahren betreffend wiederhol- te Tätlichkeiten im Bereich von häuslicher Gewalt vom 2. März 2008 wurde in Bezug auf die Ehefrau (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) am 5. August 2008 provisorisch eingestellt, in Bezug auf eines der Kinder (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) ist es noch offen. Zudem bestehen seit dem 15. März 2008 ein Ver- fahren wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) und seit dem 30. März 2008 eines wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG).

Im Kanton Basel-Landschaft wurde anschliessend an die von A. am

10. August 2007 begangene grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) die Untersuchung gegen ihn angehoben, welche beim Bezirksstatt- halteramt Sissach noch hängig ist (act. 3, S. 2).

B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 3. Juni 2008 ersuchte das Bezirksamt Rheinfelden das Bezirksstatthalteramt Sissach um Übernahme der Verfah- ren betreffend versuchte Nötigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Dieses bestätigte deren Übernahme am 18. Juni 2008 (Akten Kt. Aargau, pag. 067).

C. Nach der Durchsicht der Ende August 2008 erhaltenen Unterlagen stellte das Bezirksstatthalteramt Sissach jedoch fest, dass im Kanton Aargau be- reits seit dem 13. Mai 2007 ein Verfahren gegen A. bestand, welches mitt- lerweile provisorisch eingestellt war. Davon hatte das Bezirksstatthalteramt Sissach zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung mangels eines Eintrages im Strafregister keine Kenntnis gehabt, weshalb es folglich mit Schreiben vom 3. September 2008 die Übernahme der beiden vorgenannten Verfah- ren mit der Begründung, die Untersuchung sei zuerst im Zuständigkeitsbe- reich des Kantons Aargau angehoben worden, wieder ablehnte. Gleichzei- tig ersuchte das Bezirksstatthalteramt Sissach die aargauische Behörde um Übernahme des Verfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung (Akten Kt. Aargau, pag. 074).

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D. Mit Schreiben vom 30. September 2008 ersuchte nun die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau das Bezirksstatthalteramt Sissach erneut um Übernahme der Verfahren gegen A. (Akten Kt. Aargau, pag. 76/77), was dieses mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 wiederum ablehnte (Akten Kt. Aargau, pag. 80).

E. Der Kanton Aargau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, gelangte mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragte, die Behörden des Kantons Basel- Landschaft seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 10. November 2008 beantragte der Kanton Basel- Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Sissach die Abweisung des Ge- suchs und dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für die Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren in Sachen A. für zuständig zu erklären seien (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet je- doch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/ BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-

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strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Juslet- ter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten voll- ständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (TPF BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004 E. 3.1). Gemäss Lehre und der früheren Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch der im Vergleich dazu unveränderten Pra- xis der I. Beschwerdekammer (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1, 121 IV 224 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E.1) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb es in kurzer, aber vollständiger Über- sicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allen- falls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung we- sentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und ge- ordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Er- läuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (TPF BG.2006.8 vom 12. April 2006).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Das Argument des Ge- suchstellers, das Bezirksstatthalteramt Sissach habe schliesslich am

18. Juni 2008 den Gerichtsstand anerkannt und mit Bezug auf die Lehre sei eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, kann im vorliegenden Fall nicht gehört werden, geht doch aus den Strafregisterauszügen vom 31. Oktober 2007, 24. April 2008 und

26. August 2008 (Akten Kt. Aargau, pag. 002-004) hervor, dass das Verfah- ren wegen Drohung, das am 20. Juli 2007 provisorisch eingestellt und mit definitiver Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2008 erledigt wurde, nie im Strafregister eingetragen war, obwohl die aargauische Behörde gemäss Art. 7 lit. a und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom 29. September 2006 (SR 331) dazu verpflich- tet gewesen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Be-

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zirksstatthalteramt Sissach bei der Verfahrensübernahme am 18. Juni 2008 nicht von diesem Verfahren wusste und daher nicht auf ihre Übernahmeer- klärung behaftet werden kann. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstands- konflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau ist nach § 33 Abs. 2 des aargauischen Ge- setzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom

11. November 1958 (SAR 251.100) berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten ihren Kanton vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend inter- kantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxisge- mäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Sissach – legitimiert, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Dem Gesuch vom 27. Oktober 2008 sind einer- seits wesentliche Angaben zur Bestimmung des Gerichtsstandes zu ent- nehmen, andererseits ist anzumerken, dass die Akten bezüglich verschie- dener Vorfälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht beigelegt wurden oder unvollständig sind. Da aber nicht alle nötigen Angaben und Unterlagen zu den gerichtsstandsrelevanten Verfahren fehlen, ist trotz der teilweise mangelhaften Substanziierung ausnahmsweise auf das Gesuch einzutreten.

2.

2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei prüft die I. Beschwerdekammer frei, wie die Gegens- tand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 15, 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12). An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in ver- schiedenen Kantonen fehlt es, wenn im einen Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 33 N. 15). Gerichtsstandsrechtlich gilt ein Verfahren auch dann als beendet, wenn es tatsächlich erledigt ist, ohne

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formell abgeschlossen zu sein (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 27]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269).

2.2 Die Untersuchung im Kanton Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) begann anschliessend an den

10. August 2007 (Tatzeitpunkt) und ist gemäss dem Gesuchsgegner beim Bezirksstatthalteramt Sissach hängig (Akten Kt. Aargau, pag. 021 ff.; act. 3, S. 2). Umstritten ist somit einzig die Gleichzeitigkeit dieses Verfahrens und demjenigen im Kanton Aargau, welches am 13. Mai 2007 wegen Drohung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt angehoben, mit Verfügung vom

20. Juli 2007 (act. 1.1) provisorisch eingestellt und schliesslich mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2008 definitiv eingestellt wurde. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Anhe- bung der basel-ländischen Untersuchung bereits provisorisch eingestellt gewesen. Unter Berufung auf die allgemeine Erfahrung der Strafverfol- gungsbehörden mit Art. 55a StGB werde der Antrag auf provisorische Ein- stellung vom Opfer kaum je widerrufen, weshalb in der Mehrzahl der Fälle schliesslich eine definitive Einstellung erfolge. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei daher im Kanton Aargau faktisch beendet gewesen (act. 1, S. 5).

Bei einer provisorischen Einstellung handelt es sich im Kern nicht um eine „Einstellung“, sondern um eine blosse Sistierung des Verfahrens. Im Falle der provisorischen Einstellung gemäss Abs. 1 von Art. 55a StGB bleibt das Verfahren also hängig und kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Art. 55a Abs. 2 StGB räumt dem Opfer während sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung eine Widerrufsmöglich- keit ein. Erfolgt ein gültiger Widerruf innert dieser Frist, ist das Verfahren wieder aufzunehmen; der Behörde steht dabei keinerlei Ermessen zu (RIE- DO/SAURER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 55a StGB N. 129, 137, 154). Der Entscheid über die Weiterführung des Verfahrens liegt also in diesem Stadium letztlich nicht bei der Strafverfolgungsbehörde, sondern beim Opfer. Demzufolge kann ein im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB provi- sorisch eingestelltes Verfahren noch nicht als beendet gelten. Andernfalls würde die Widerrufsmöglichkeit des Opfers jedem Sinn entbehren. Das provisorisch eingestellte Verfahren darf also seitens der Strafverfolgungs- behörde frühestens dann tatsächlich als beendet betrachtet werden, wenn die halbjährige Widerrufsfrist des Opfers unbenutzt verstrichen ist. Da das besagte Verfahren gegen A. im Kanton Aargau somit frühestens ab Ende Januar 2008 und damit erst als beendet angesehen werden kann, nach- dem die Untersuchung gegen denselben im Kanton Basel-Landschaft be-

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reits angehoben war, ist die Gleichzeitigkeit dieser beiden Verfahren eben- falls zu bejahen.

In den gerichtsstandsrelevanten Verfahren handelt/e es sich im Kanton Aargau um folgende Straftatbestände: Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (mehrfach), wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (mehrfach), wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Fahren in fahrunfähigem Zu- stand nach Art. 91 Abs. 1 SVG. Im Kanton Basel-Landschaft hat A. eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG be- gangen. Beim Vergleich der jeweiligen Strafdrohungen ergibt sich keine mit der schwersten Strafe bedrohte Tat; sowohl das Delikt im Kanton Basel- Landschaft wie auch mehrere Delikte im Kanton Aargau sind mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass im Kanton Aargau das besagte Verfahren gegen A. wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), begangen am 13. Mai 2007, vor dem Verfahren im Kanton Basel-Landschaft wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG), begangen am 10. August 2007, angehoben wurde. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich folg- lich im Kanton Aargau.

3.

3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 34 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435, 437 m.w.H.; NAY/ THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB

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N. 18 f.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; 117 IV 87 E. 2a; 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

3.2 Nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichtsstand des Art. 344 Abs. 1 StGB. Wird ein Verfahren im einen Kanton teilweise beendet, ist darin nicht leichthin ein Grund für die Änderung des Gerichtsstandes zu er- blicken (sinngemäss BGE 96 IV 91 E. 1). Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg einen Ein- stellungsbeschluss erlassen oder ein Urteil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Von dieser Regel wird ausnahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren beendet wurde, nicht wusste, dass der Be- schuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war (zum Ganzen: SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 300 ff., 535 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5). Nach der vorliegenden Aktenlage ist hinsichtlich des zuerst angeho- benen Verfahrens eher darauf zu schliessen, dass der Kanton Aargau zwar im Zeitpunkt der definitiven Einstellungsverfügung, jedoch nicht in diesem Zeitpunkt, als das Verfahren schon als tatsächlich beendet angesehen werden durfte, vom gleichzeitigen Verfahren im Kanton Basel-Landschaft Kenntnis hatte. Dies würde – isoliert betrachtet – eher gegen den Gerichts- stand im Kanton Aargau bzw. für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand sprechen. Dagegen sind im vorliegenden Fall jedoch weitere Faktoren mitzuberücksichtigen, welche dem Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand wiederum entgegenstehen: Sechs der gerichtsstandsrele- vanten Delikte wurden im Kanton Aargau begangen, im Kanton Basel- Landschaft hingegen eines. Zudem befindet sich der Wohnort des Be- schuldigten ebenfalls im Kanton Aargau. Aufgrund dieser Gesamtwürdi- gung liegen keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand gemäss Art. 263 BStP vor – im Gegenteil, sprechen doch die Deliktshäufung (sechs Delikte im Kanton Aargau, eine beweismässig un- problematische SVG-Widerhandlung im Kanton Basel-Landschaft) sowie der Bezug des Täters zum Kanton Aargau ebenfalls für den gesetzlichen Gerichtsstand (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 480, 505). Der Kanton Aargau ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last geleg- ten Straftaten für zuständig zu erklären. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

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4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 März 2008 provisorisch eingestellt. Das Verfahren betreffend wiederhol- te Tätlichkeiten im Bereich von häuslicher Gewalt vom 2. März 2008 wurde in Bezug auf die Ehefrau (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) am 5. August 2008 provisorisch eingestellt, in Bezug auf eines der Kinder (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) ist es noch offen. Zudem bestehen seit dem 15. März 2008 ein Ver- fahren wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) und seit dem 30. März 2008 eines wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG).

Im Kanton Basel-Landschaft wurde anschliessend an die von A. am

10. August 2007 begangene grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) die Untersuchung gegen ihn angehoben, welche beim Bezirksstatt- halteramt Sissach noch hängig ist (act. 3, S. 2).

B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 3. Juni 2008 ersuchte das Bezirksamt Rheinfelden das Bezirksstatthalteramt Sissach um Übernahme der Verfah- ren betreffend versuchte Nötigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Dieses bestätigte deren Übernahme am 18. Juni 2008 (Akten Kt. Aargau, pag. 067).

C. Nach der Durchsicht der Ende August 2008 erhaltenen Unterlagen stellte das Bezirksstatthalteramt Sissach jedoch fest, dass im Kanton Aargau be- reits seit dem 13. Mai 2007 ein Verfahren gegen A. bestand, welches mitt- lerweile provisorisch eingestellt war. Davon hatte das Bezirksstatthalteramt Sissach zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung mangels eines Eintrages im Strafregister keine Kenntnis gehabt, weshalb es folglich mit Schreiben vom 3. September 2008 die Übernahme der beiden vorgenannten Verfah- ren mit der Begründung, die Untersuchung sei zuerst im Zuständigkeitsbe- reich des Kantons Aargau angehoben worden, wieder ablehnte. Gleichzei- tig ersuchte das Bezirksstatthalteramt Sissach die aargauische Behörde um Übernahme des Verfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung (Akten Kt. Aargau, pag. 074).

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D. Mit Schreiben vom 30. September 2008 ersuchte nun die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau das Bezirksstatthalteramt Sissach erneut um Übernahme der Verfahren gegen A. (Akten Kt. Aargau, pag. 76/77), was dieses mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 wiederum ablehnte (Akten Kt. Aargau, pag. 80).

E. Der Kanton Aargau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, gelangte mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragte, die Behörden des Kantons Basel- Landschaft seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 10. November 2008 beantragte der Kanton Basel- Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Sissach die Abweisung des Ge- suchs und dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für die Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren in Sachen A. für zuständig zu erklären seien (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet je- doch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/ BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-

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strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Juslet- ter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten voll- ständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (TPF BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004 E. 3.1). Gemäss Lehre und der früheren Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch der im Vergleich dazu unveränderten Pra- xis der I. Beschwerdekammer (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1, 121 IV 224 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E.1) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb es in kurzer, aber vollständiger Über- sicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allen- falls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung we- sentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und ge- ordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Er- läuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (TPF BG.2006.8 vom 12. April 2006).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Das Argument des Ge- suchstellers, das Bezirksstatthalteramt Sissach habe schliesslich am

18. Juni 2008 den Gerichtsstand anerkannt und mit Bezug auf die Lehre sei eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, kann im vorliegenden Fall nicht gehört werden, geht doch aus den Strafregisterauszügen vom 31. Oktober 2007, 24. April 2008 und

26. August 2008 (Akten Kt. Aargau, pag. 002-004) hervor, dass das Verfah- ren wegen Drohung, das am 20. Juli 2007 provisorisch eingestellt und mit definitiver Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2008 erledigt wurde, nie im Strafregister eingetragen war, obwohl die aargauische Behörde gemäss Art. 7 lit. a und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom 29. September 2006 (SR 331) dazu verpflich- tet gewesen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Be-

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zirksstatthalteramt Sissach bei der Verfahrensübernahme am 18. Juni 2008 nicht von diesem Verfahren wusste und daher nicht auf ihre Übernahmeer- klärung behaftet werden kann. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstands- konflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau ist nach § 33 Abs. 2 des aargauischen Ge- setzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom

11. November 1958 (SAR 251.100) berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten ihren Kanton vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend inter- kantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxisge- mäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Sissach – legitimiert, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Dem Gesuch vom 27. Oktober 2008 sind einer- seits wesentliche Angaben zur Bestimmung des Gerichtsstandes zu ent- nehmen, andererseits ist anzumerken, dass die Akten bezüglich verschie- dener Vorfälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht beigelegt wurden oder unvollständig sind. Da aber nicht alle nötigen Angaben und Unterlagen zu den gerichtsstandsrelevanten Verfahren fehlen, ist trotz der teilweise mangelhaften Substanziierung ausnahmsweise auf das Gesuch einzutreten.

2.

2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei prüft die I. Beschwerdekammer frei, wie die Gegens- tand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 15, 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12). An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in ver- schiedenen Kantonen fehlt es, wenn im einen Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 33 N. 15). Gerichtsstandsrechtlich gilt ein Verfahren auch dann als beendet, wenn es tatsächlich erledigt ist, ohne

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formell abgeschlossen zu sein (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 27]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269).

2.2 Die Untersuchung im Kanton Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) begann anschliessend an den

10. August 2007 (Tatzeitpunkt) und ist gemäss dem Gesuchsgegner beim Bezirksstatthalteramt Sissach hängig (Akten Kt. Aargau, pag. 021 ff.; act. 3, S. 2). Umstritten ist somit einzig die Gleichzeitigkeit dieses Verfahrens und demjenigen im Kanton Aargau, welches am 13. Mai 2007 wegen Drohung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt angehoben, mit Verfügung vom

20. Juli 2007 (act. 1.1) provisorisch eingestellt und schliesslich mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2008 definitiv eingestellt wurde. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Anhe- bung der basel-ländischen Untersuchung bereits provisorisch eingestellt gewesen. Unter Berufung auf die allgemeine Erfahrung der Strafverfol- gungsbehörden mit Art. 55a StGB werde der Antrag auf provisorische Ein- stellung vom Opfer kaum je widerrufen, weshalb in der Mehrzahl der Fälle schliesslich eine definitive Einstellung erfolge. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei daher im Kanton Aargau faktisch beendet gewesen (act. 1, S. 5).

Bei einer provisorischen Einstellung handelt es sich im Kern nicht um eine „Einstellung“, sondern um eine blosse Sistierung des Verfahrens. Im Falle der provisorischen Einstellung gemäss Abs. 1 von Art. 55a StGB bleibt das Verfahren also hängig und kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Art. 55a Abs. 2 StGB räumt dem Opfer während sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung eine Widerrufsmöglich- keit ein. Erfolgt ein gültiger Widerruf innert dieser Frist, ist das Verfahren wieder aufzunehmen; der Behörde steht dabei keinerlei Ermessen zu (RIE- DO/SAURER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 55a StGB N. 129, 137, 154). Der Entscheid über die Weiterführung des Verfahrens liegt also in diesem Stadium letztlich nicht bei der Strafverfolgungsbehörde, sondern beim Opfer. Demzufolge kann ein im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB provi- sorisch eingestelltes Verfahren noch nicht als beendet gelten. Andernfalls würde die Widerrufsmöglichkeit des Opfers jedem Sinn entbehren. Das provisorisch eingestellte Verfahren darf also seitens der Strafverfolgungs- behörde frühestens dann tatsächlich als beendet betrachtet werden, wenn die halbjährige Widerrufsfrist des Opfers unbenutzt verstrichen ist. Da das besagte Verfahren gegen A. im Kanton Aargau somit frühestens ab Ende Januar 2008 und damit erst als beendet angesehen werden kann, nach- dem die Untersuchung gegen denselben im Kanton Basel-Landschaft be-

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reits angehoben war, ist die Gleichzeitigkeit dieser beiden Verfahren eben- falls zu bejahen.

In den gerichtsstandsrelevanten Verfahren handelt/e es sich im Kanton Aargau um folgende Straftatbestände: Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (mehrfach), wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (mehrfach), wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Fahren in fahrunfähigem Zu- stand nach Art. 91 Abs. 1 SVG. Im Kanton Basel-Landschaft hat A. eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG be- gangen. Beim Vergleich der jeweiligen Strafdrohungen ergibt sich keine mit der schwersten Strafe bedrohte Tat; sowohl das Delikt im Kanton Basel- Landschaft wie auch mehrere Delikte im Kanton Aargau sind mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass im Kanton Aargau das besagte Verfahren gegen A. wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), begangen am 13. Mai 2007, vor dem Verfahren im Kanton Basel-Landschaft wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG), begangen am 10. August 2007, angehoben wurde. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich folg- lich im Kanton Aargau.

3.

3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 34 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435, 437 m.w.H.; NAY/ THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB

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N. 18 f.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; 117 IV 87 E. 2a; 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

3.2 Nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichtsstand des Art. 344 Abs. 1 StGB. Wird ein Verfahren im einen Kanton teilweise beendet, ist darin nicht leichthin ein Grund für die Änderung des Gerichtsstandes zu er- blicken (sinngemäss BGE 96 IV 91 E. 1). Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg einen Ein- stellungsbeschluss erlassen oder ein Urteil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Von dieser Regel wird ausnahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren beendet wurde, nicht wusste, dass der Be- schuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war (zum Ganzen: SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 300 ff., 535 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5). Nach der vorliegenden Aktenlage ist hinsichtlich des zuerst angeho- benen Verfahrens eher darauf zu schliessen, dass der Kanton Aargau zwar im Zeitpunkt der definitiven Einstellungsverfügung, jedoch nicht in diesem Zeitpunkt, als das Verfahren schon als tatsächlich beendet angesehen werden durfte, vom gleichzeitigen Verfahren im Kanton Basel-Landschaft Kenntnis hatte. Dies würde – isoliert betrachtet – eher gegen den Gerichts- stand im Kanton Aargau bzw. für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand sprechen. Dagegen sind im vorliegenden Fall jedoch weitere Faktoren mitzuberücksichtigen, welche dem Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand wiederum entgegenstehen: Sechs der gerichtsstandsrele- vanten Delikte wurden im Kanton Aargau begangen, im Kanton Basel- Landschaft hingegen eines. Zudem befindet sich der Wohnort des Be- schuldigten ebenfalls im Kanton Aargau. Aufgrund dieser Gesamtwürdi- gung liegen keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand gemäss Art. 263 BStP vor – im Gegenteil, sprechen doch die Deliktshäufung (sechs Delikte im Kanton Aargau, eine beweismässig un- problematische SVG-Widerhandlung im Kanton Basel-Landschaft) sowie der Bezug des Täters zum Kanton Aargau ebenfalls für den gesetzlichen Gerichtsstand (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 480, 505). Der Kanton Aargau ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last geleg- ten Straftaten für zuständig zu erklären. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

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4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 10 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalter- amt Sissach,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.21

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Kanton Aargau sind insgesamt mehrere Strafverfahren gegen A. beim Bezirksamt Rheinfelden hängig bzw. zwischenzeitlich abgeschlossen wor- den: Am 13. Mai 2007 wurde ein Verfahren wegen Drohung im Zusam- menhang mit häuslicher Gewalt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) angehoben. Dieses wurde am 20. Juli 2007 provisorisch und am 3. Oktober 2008 defini- tiv eingestellt. Ein weiteres Verfahren häuslicher Gewalt betreffend Dro- hung bzw. Tätlichkeiten vom 30. August bzw. 7. September 2007 wurde am

31. März 2008 provisorisch eingestellt. Das Verfahren betreffend wiederhol- te Tätlichkeiten im Bereich von häuslicher Gewalt vom 2. März 2008 wurde in Bezug auf die Ehefrau (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) am 5. August 2008 provisorisch eingestellt, in Bezug auf eines der Kinder (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) ist es noch offen. Zudem bestehen seit dem 15. März 2008 ein Ver- fahren wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) und seit dem 30. März 2008 eines wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG).

Im Kanton Basel-Landschaft wurde anschliessend an die von A. am

10. August 2007 begangene grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) die Untersuchung gegen ihn angehoben, welche beim Bezirksstatt- halteramt Sissach noch hängig ist (act. 3, S. 2).

B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 3. Juni 2008 ersuchte das Bezirksamt Rheinfelden das Bezirksstatthalteramt Sissach um Übernahme der Verfah- ren betreffend versuchte Nötigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Dieses bestätigte deren Übernahme am 18. Juni 2008 (Akten Kt. Aargau, pag. 067).

C. Nach der Durchsicht der Ende August 2008 erhaltenen Unterlagen stellte das Bezirksstatthalteramt Sissach jedoch fest, dass im Kanton Aargau be- reits seit dem 13. Mai 2007 ein Verfahren gegen A. bestand, welches mitt- lerweile provisorisch eingestellt war. Davon hatte das Bezirksstatthalteramt Sissach zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung mangels eines Eintrages im Strafregister keine Kenntnis gehabt, weshalb es folglich mit Schreiben vom 3. September 2008 die Übernahme der beiden vorgenannten Verfah- ren mit der Begründung, die Untersuchung sei zuerst im Zuständigkeitsbe- reich des Kantons Aargau angehoben worden, wieder ablehnte. Gleichzei- tig ersuchte das Bezirksstatthalteramt Sissach die aargauische Behörde um Übernahme des Verfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung (Akten Kt. Aargau, pag. 074).

- 3 -

D. Mit Schreiben vom 30. September 2008 ersuchte nun die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau das Bezirksstatthalteramt Sissach erneut um Übernahme der Verfahren gegen A. (Akten Kt. Aargau, pag. 76/77), was dieses mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 wiederum ablehnte (Akten Kt. Aargau, pag. 80).

E. Der Kanton Aargau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, gelangte mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragte, die Behörden des Kantons Basel- Landschaft seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 10. November 2008 beantragte der Kanton Basel- Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Sissach die Abweisung des Ge- suchs und dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für die Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren in Sachen A. für zuständig zu erklären seien (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet je- doch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/ BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-

- 4 -

strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Juslet- ter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten voll- ständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (TPF BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004 E. 3.1). Gemäss Lehre und der früheren Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch der im Vergleich dazu unveränderten Pra- xis der I. Beschwerdekammer (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1, 121 IV 224 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E.1) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb es in kurzer, aber vollständiger Über- sicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allen- falls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung we- sentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und ge- ordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Er- läuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (TPF BG.2006.8 vom 12. April 2006).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Das Argument des Ge- suchstellers, das Bezirksstatthalteramt Sissach habe schliesslich am

18. Juni 2008 den Gerichtsstand anerkannt und mit Bezug auf die Lehre sei eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, kann im vorliegenden Fall nicht gehört werden, geht doch aus den Strafregisterauszügen vom 31. Oktober 2007, 24. April 2008 und

26. August 2008 (Akten Kt. Aargau, pag. 002-004) hervor, dass das Verfah- ren wegen Drohung, das am 20. Juli 2007 provisorisch eingestellt und mit definitiver Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2008 erledigt wurde, nie im Strafregister eingetragen war, obwohl die aargauische Behörde gemäss Art. 7 lit. a und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom 29. September 2006 (SR 331) dazu verpflich- tet gewesen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Be-

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zirksstatthalteramt Sissach bei der Verfahrensübernahme am 18. Juni 2008 nicht von diesem Verfahren wusste und daher nicht auf ihre Übernahmeer- klärung behaftet werden kann. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstands- konflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau ist nach § 33 Abs. 2 des aargauischen Ge- setzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom

11. November 1958 (SAR 251.100) berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten ihren Kanton vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend inter- kantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxisge- mäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Sissach – legitimiert, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Dem Gesuch vom 27. Oktober 2008 sind einer- seits wesentliche Angaben zur Bestimmung des Gerichtsstandes zu ent- nehmen, andererseits ist anzumerken, dass die Akten bezüglich verschie- dener Vorfälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht beigelegt wurden oder unvollständig sind. Da aber nicht alle nötigen Angaben und Unterlagen zu den gerichtsstandsrelevanten Verfahren fehlen, ist trotz der teilweise mangelhaften Substanziierung ausnahmsweise auf das Gesuch einzutreten.

2.

2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei prüft die I. Beschwerdekammer frei, wie die Gegens- tand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 15, 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12). An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in ver- schiedenen Kantonen fehlt es, wenn im einen Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 33 N. 15). Gerichtsstandsrechtlich gilt ein Verfahren auch dann als beendet, wenn es tatsächlich erledigt ist, ohne

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formell abgeschlossen zu sein (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 27]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269).

2.2 Die Untersuchung im Kanton Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) begann anschliessend an den

10. August 2007 (Tatzeitpunkt) und ist gemäss dem Gesuchsgegner beim Bezirksstatthalteramt Sissach hängig (Akten Kt. Aargau, pag. 021 ff.; act. 3, S. 2). Umstritten ist somit einzig die Gleichzeitigkeit dieses Verfahrens und demjenigen im Kanton Aargau, welches am 13. Mai 2007 wegen Drohung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt angehoben, mit Verfügung vom

20. Juli 2007 (act. 1.1) provisorisch eingestellt und schliesslich mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2008 definitiv eingestellt wurde. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Anhe- bung der basel-ländischen Untersuchung bereits provisorisch eingestellt gewesen. Unter Berufung auf die allgemeine Erfahrung der Strafverfol- gungsbehörden mit Art. 55a StGB werde der Antrag auf provisorische Ein- stellung vom Opfer kaum je widerrufen, weshalb in der Mehrzahl der Fälle schliesslich eine definitive Einstellung erfolge. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei daher im Kanton Aargau faktisch beendet gewesen (act. 1, S. 5).

Bei einer provisorischen Einstellung handelt es sich im Kern nicht um eine „Einstellung“, sondern um eine blosse Sistierung des Verfahrens. Im Falle der provisorischen Einstellung gemäss Abs. 1 von Art. 55a StGB bleibt das Verfahren also hängig und kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Art. 55a Abs. 2 StGB räumt dem Opfer während sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung eine Widerrufsmöglich- keit ein. Erfolgt ein gültiger Widerruf innert dieser Frist, ist das Verfahren wieder aufzunehmen; der Behörde steht dabei keinerlei Ermessen zu (RIE- DO/SAURER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 55a StGB N. 129, 137, 154). Der Entscheid über die Weiterführung des Verfahrens liegt also in diesem Stadium letztlich nicht bei der Strafverfolgungsbehörde, sondern beim Opfer. Demzufolge kann ein im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB provi- sorisch eingestelltes Verfahren noch nicht als beendet gelten. Andernfalls würde die Widerrufsmöglichkeit des Opfers jedem Sinn entbehren. Das provisorisch eingestellte Verfahren darf also seitens der Strafverfolgungs- behörde frühestens dann tatsächlich als beendet betrachtet werden, wenn die halbjährige Widerrufsfrist des Opfers unbenutzt verstrichen ist. Da das besagte Verfahren gegen A. im Kanton Aargau somit frühestens ab Ende Januar 2008 und damit erst als beendet angesehen werden kann, nach- dem die Untersuchung gegen denselben im Kanton Basel-Landschaft be-

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reits angehoben war, ist die Gleichzeitigkeit dieser beiden Verfahren eben- falls zu bejahen.

In den gerichtsstandsrelevanten Verfahren handelt/e es sich im Kanton Aargau um folgende Straftatbestände: Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (mehrfach), wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (mehrfach), wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Fahren in fahrunfähigem Zu- stand nach Art. 91 Abs. 1 SVG. Im Kanton Basel-Landschaft hat A. eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG be- gangen. Beim Vergleich der jeweiligen Strafdrohungen ergibt sich keine mit der schwersten Strafe bedrohte Tat; sowohl das Delikt im Kanton Basel- Landschaft wie auch mehrere Delikte im Kanton Aargau sind mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass im Kanton Aargau das besagte Verfahren gegen A. wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), begangen am 13. Mai 2007, vor dem Verfahren im Kanton Basel-Landschaft wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG), begangen am 10. August 2007, angehoben wurde. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich folg- lich im Kanton Aargau.

3.

3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 34 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435, 437 m.w.H.; NAY/ THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB

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N. 18 f.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; 117 IV 87 E. 2a; 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

3.2 Nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichtsstand des Art. 344 Abs. 1 StGB. Wird ein Verfahren im einen Kanton teilweise beendet, ist darin nicht leichthin ein Grund für die Änderung des Gerichtsstandes zu er- blicken (sinngemäss BGE 96 IV 91 E. 1). Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg einen Ein- stellungsbeschluss erlassen oder ein Urteil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Von dieser Regel wird ausnahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, dessen Verfahren beendet wurde, nicht wusste, dass der Be- schuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war (zum Ganzen: SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 300 ff., 535 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5). Nach der vorliegenden Aktenlage ist hinsichtlich des zuerst angeho- benen Verfahrens eher darauf zu schliessen, dass der Kanton Aargau zwar im Zeitpunkt der definitiven Einstellungsverfügung, jedoch nicht in diesem Zeitpunkt, als das Verfahren schon als tatsächlich beendet angesehen werden durfte, vom gleichzeitigen Verfahren im Kanton Basel-Landschaft Kenntnis hatte. Dies würde – isoliert betrachtet – eher gegen den Gerichts- stand im Kanton Aargau bzw. für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand sprechen. Dagegen sind im vorliegenden Fall jedoch weitere Faktoren mitzuberücksichtigen, welche dem Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand wiederum entgegenstehen: Sechs der gerichtsstandsrele- vanten Delikte wurden im Kanton Aargau begangen, im Kanton Basel- Landschaft hingegen eines. Zudem befindet sich der Wohnort des Be- schuldigten ebenfalls im Kanton Aargau. Aufgrund dieser Gesamtwürdi- gung liegen keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand gemäss Art. 263 BStP vor – im Gegenteil, sprechen doch die Deliktshäufung (sechs Delikte im Kanton Aargau, eine beweismässig un- problematische SVG-Widerhandlung im Kanton Basel-Landschaft) sowie der Bezug des Täters zum Kanton Aargau ebenfalls für den gesetzlichen Gerichtsstand (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 480, 505). Der Kanton Aargau ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last geleg- ten Straftaten für zuständig zu erklären. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

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4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 31. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Bezirksstatthalteramt Sissach

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.