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BG.2009.11

Bundesstrafgericht · 2009-06-08 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Das Bezirksamt Baden führt gegen A. und B. sowie weitere Mittäter ein Strafverfahren wegen des Verdachts des bandenmässig begangenen Diebstahls sowie weiterer für die Gerichtsstandsfrage nicht massgebender Delikte (Verfahren Nr. ST.2008.8182). Derweil führen die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Zug gegen A. seit 2005 ein Strafverfahren haupt- sächlich wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121).

B. Mit Schreiben vom 16. März 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Verfahren gegen A. zu übernehmen. Diese lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom

18. März 2009 ab. Am 28. April 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens gegen A. und Konsorten (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte das Ersuchen am 30. April 2009 erneut ab, schlug jedoch vor, dass der Kanton Aargau den Gerichtsstand bezüglich der eige- nen Verfahren anerkenne, der Kanton Zug im Gegenzug die Verfahren ge- gen A. bezüglich Widerhandlung gegen das BetmG (Verfahren 1A 2007 3222 [URA2007/2222]) und der beiden Einbruchdiebstähle (Verfahren Nr. 1A 2009 63) endgültig abhandle (act. 1.2).

C. Mit Gesuch vom 5. Mai 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, im Strafverfahren ST.2008.8182 des Kantons Aargau resp. im Ver- fahren 1A 2007 3222 (URA2007/2222), 1A 2008 1849 (Verdacht der Über- tretung des BetmG) und 1A 2008 1737 (Verdacht der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) des Kantons Zug die Behörden des Kantons Zug zur gesamt- haften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 18. Mai 2009 schloss die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Sinne eines Hauptantrages auf Abweisung des Ge- suchs und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Ver- folgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Hand- lungen berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter beantragte sie,

- 3 -

das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei teilweise ab- zuweisen und es seien die Behörden des Kantons Aargau im Verfahren ST.2008.8182 des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am

19. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchs- gegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbe-

- 4 -

hörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Ge- suchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Die vom Gesuchsteller gegen A. und B. geführte Strafuntersuchung betrifft im Wesentlichen bandenmässig begangene Diebstähle, mithin mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedrohte Verbrechen (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Gegenstand des vom Ge- suchsgegner geführten Strafverfahrens bilden demgegenüber primär quali- fizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, wofür eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal 20 Jahren angedroht wird (Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 BetmG). Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand für sämtliche der zur Diskussi- on stehenden Delikte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners befindet (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Gesuchsgegner hält demgegenüber im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand für angezeigt.

3.

3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.; BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches

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Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Ge- sichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzöge- rungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458, 460; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; vgl. zum Ganzen auch zuletzt die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 3.1, BG.2008.21 vom 30. März 2009, E. 3.1, BG.2008.25 vom 9. Januar 2009, E. 3.2, jeweils m.w.H.).

3.2 Um vorliegend die Regel betreffend Schwergewicht der deliktischen Hand- lungen zur Anwendung zu bringen, fehlt es – wie der Gesuchsteller richtig erkennt – an der Gleichartigkeit der zur Diskussion stehenden Delikte. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kommt daher höchstens auf- grund anderer triftiger Gründe in Frage.

Bemerkenswert ist, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers ihr Strafverfahren in den letzten Monaten stark vorangetrieben haben und dieses entsprechend weit fortgeschritten ist (vgl. Schlussbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 18. März 2009). Hieraus kann jedoch keine Aner- kennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller abgeleitet werden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners ihr wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG geführtes Verfahren of- fenbar lediglich als Strafuntersuchung hinsichtlich eines Vergehens und nicht eines Verbrechens ins Strafregister eingetragen haben. Dass die Ge- richtsstandsfrage daher erst relativ spät aufgeworfen wurde, haben dem- nach die Behörden des Gesuchsgegners zu vertreten. Den Behörden des Gesuchstellers kann dies nicht zum Nachteil gereichen. Aus einer Übertra- gung des bisher durch den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens an die von Gesetzes wegen zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners resultiert naturgemäss ein gewisser organisatorischer Aufwand, wie dies vom Gesuchsgegner im Einzelnen aufgeführt wird (vgl. act. 4 S. 3 f.). Insgesamt aber erweisen sich diese Gründe als zu wenig erheblich, um

- 6 -

im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Na- mentlich ist den Akten des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, dass das Verfahren bereits vor dem erkennenden Sachrichter des Gesuchstellers zur Anklage gebracht worden ist, so dass sich – analog zur Situation des Ge- suchsgegners – auch auf Seiten des Gesuchstellers erst noch eine neue Behörde mit dem Fall zu befassen hätte. Ebenso wenig drängt sich die vom Gesuchsgegner angeregte Trennung der Verfahren auf; der Gesuchsgeg- ner wird dafür sorgen müssen, im weiteren Verlauf des Verfahrens dem aufgrund der andauernden Inhaftierung des Beschuldigten A. geltenden verstärkten Beschleunigungsgebotes gebührend Rechnung zu tragen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 März 2009 ab. Am 28. April 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens gegen A. und Konsorten (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte das Ersuchen am 30. April 2009 erneut ab, schlug jedoch vor, dass der Kanton Aargau den Gerichtsstand bezüglich der eige- nen Verfahren anerkenne, der Kanton Zug im Gegenzug die Verfahren ge- gen A. bezüglich Widerhandlung gegen das BetmG (Verfahren 1A 2007 3222 [URA2007/2222]) und der beiden Einbruchdiebstähle (Verfahren Nr. 1A 2009 63) endgültig abhandle (act. 1.2).

C. Mit Gesuch vom 5. Mai 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, im Strafverfahren ST.2008.8182 des Kantons Aargau resp. im Ver- fahren 1A 2007 3222 (URA2007/2222), 1A 2008 1849 (Verdacht der Über- tretung des BetmG) und 1A 2008 1737 (Verdacht der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) des Kantons Zug die Behörden des Kantons Zug zur gesamt- haften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 18. Mai 2009 schloss die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Sinne eines Hauptantrages auf Abweisung des Ge- suchs und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Ver- folgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Hand- lungen berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter beantragte sie,

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das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei teilweise ab- zuweisen und es seien die Behörden des Kantons Aargau im Verfahren ST.2008.8182 des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am

E. 19 Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchs- gegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbe-

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hörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Ge- suchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Die vom Gesuchsteller gegen A. und B. geführte Strafuntersuchung betrifft im Wesentlichen bandenmässig begangene Diebstähle, mithin mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedrohte Verbrechen (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Gegenstand des vom Ge- suchsgegner geführten Strafverfahrens bilden demgegenüber primär quali- fizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, wofür eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal 20 Jahren angedroht wird (Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 BetmG). Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand für sämtliche der zur Diskussi- on stehenden Delikte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners befindet (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Gesuchsgegner hält demgegenüber im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand für angezeigt.

3.

3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.; BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches

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Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Ge- sichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzöge- rungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458, 460; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; vgl. zum Ganzen auch zuletzt die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 3.1, BG.2008.21 vom 30. März 2009, E. 3.1, BG.2008.25 vom 9. Januar 2009, E. 3.2, jeweils m.w.H.).

3.2 Um vorliegend die Regel betreffend Schwergewicht der deliktischen Hand- lungen zur Anwendung zu bringen, fehlt es – wie der Gesuchsteller richtig erkennt – an der Gleichartigkeit der zur Diskussion stehenden Delikte. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kommt daher höchstens auf- grund anderer triftiger Gründe in Frage.

Bemerkenswert ist, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers ihr Strafverfahren in den letzten Monaten stark vorangetrieben haben und dieses entsprechend weit fortgeschritten ist (vgl. Schlussbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 18. März 2009). Hieraus kann jedoch keine Aner- kennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller abgeleitet werden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners ihr wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG geführtes Verfahren of- fenbar lediglich als Strafuntersuchung hinsichtlich eines Vergehens und nicht eines Verbrechens ins Strafregister eingetragen haben. Dass die Ge- richtsstandsfrage daher erst relativ spät aufgeworfen wurde, haben dem- nach die Behörden des Gesuchsgegners zu vertreten. Den Behörden des Gesuchstellers kann dies nicht zum Nachteil gereichen. Aus einer Übertra- gung des bisher durch den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens an die von Gesetzes wegen zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners resultiert naturgemäss ein gewisser organisatorischer Aufwand, wie dies vom Gesuchsgegner im Einzelnen aufgeführt wird (vgl. act. 4 S. 3 f.). Insgesamt aber erweisen sich diese Gründe als zu wenig erheblich, um

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im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Na- mentlich ist den Akten des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, dass das Verfahren bereits vor dem erkennenden Sachrichter des Gesuchstellers zur Anklage gebracht worden ist, so dass sich – analog zur Situation des Ge- suchsgegners – auch auf Seiten des Gesuchstellers erst noch eine neue Behörde mit dem Fall zu befassen hätte. Ebenso wenig drängt sich die vom Gesuchsgegner angeregte Trennung der Verfahren auf; der Gesuchsgeg- ner wird dafür sorgen müssen, im weiteren Verlauf des Verfahrens dem aufgrund der andauernden Inhaftierung des Beschuldigten A. geltenden verstärkten Beschleunigungsgebotes gebührend Rechnung zu tragen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.11

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Sachverhalt:

A. Das Bezirksamt Baden führt gegen A. und B. sowie weitere Mittäter ein Strafverfahren wegen des Verdachts des bandenmässig begangenen Diebstahls sowie weiterer für die Gerichtsstandsfrage nicht massgebender Delikte (Verfahren Nr. ST.2008.8182). Derweil führen die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Zug gegen A. seit 2005 ein Strafverfahren haupt- sächlich wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121).

B. Mit Schreiben vom 16. März 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Verfahren gegen A. zu übernehmen. Diese lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom

18. März 2009 ab. Am 28. April 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens gegen A. und Konsorten (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte das Ersuchen am 30. April 2009 erneut ab, schlug jedoch vor, dass der Kanton Aargau den Gerichtsstand bezüglich der eige- nen Verfahren anerkenne, der Kanton Zug im Gegenzug die Verfahren ge- gen A. bezüglich Widerhandlung gegen das BetmG (Verfahren 1A 2007 3222 [URA2007/2222]) und der beiden Einbruchdiebstähle (Verfahren Nr. 1A 2009 63) endgültig abhandle (act. 1.2).

C. Mit Gesuch vom 5. Mai 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, im Strafverfahren ST.2008.8182 des Kantons Aargau resp. im Ver- fahren 1A 2007 3222 (URA2007/2222), 1A 2008 1849 (Verdacht der Über- tretung des BetmG) und 1A 2008 1737 (Verdacht der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) des Kantons Zug die Behörden des Kantons Zug zur gesamt- haften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 18. Mai 2009 schloss die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Sinne eines Hauptantrages auf Abweisung des Ge- suchs und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Ver- folgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Hand- lungen berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter beantragte sie,

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das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei teilweise ab- zuweisen und es seien die Behörden des Kantons Aargau im Verfahren ST.2008.8182 des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am

19. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchs- gegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbe-

- 4 -

hörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Ge- suchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Die vom Gesuchsteller gegen A. und B. geführte Strafuntersuchung betrifft im Wesentlichen bandenmässig begangene Diebstähle, mithin mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedrohte Verbrechen (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Gegenstand des vom Ge- suchsgegner geführten Strafverfahrens bilden demgegenüber primär quali- fizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, wofür eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal 20 Jahren angedroht wird (Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 BetmG). Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand für sämtliche der zur Diskussi- on stehenden Delikte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners befindet (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Gesuchsgegner hält demgegenüber im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand für angezeigt.

3.

3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.; BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches

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Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Ge- sichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzöge- rungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458, 460; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; vgl. zum Ganzen auch zuletzt die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 3.1, BG.2008.21 vom 30. März 2009, E. 3.1, BG.2008.25 vom 9. Januar 2009, E. 3.2, jeweils m.w.H.).

3.2 Um vorliegend die Regel betreffend Schwergewicht der deliktischen Hand- lungen zur Anwendung zu bringen, fehlt es – wie der Gesuchsteller richtig erkennt – an der Gleichartigkeit der zur Diskussion stehenden Delikte. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kommt daher höchstens auf- grund anderer triftiger Gründe in Frage.

Bemerkenswert ist, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers ihr Strafverfahren in den letzten Monaten stark vorangetrieben haben und dieses entsprechend weit fortgeschritten ist (vgl. Schlussbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 18. März 2009). Hieraus kann jedoch keine Aner- kennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller abgeleitet werden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners ihr wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG geführtes Verfahren of- fenbar lediglich als Strafuntersuchung hinsichtlich eines Vergehens und nicht eines Verbrechens ins Strafregister eingetragen haben. Dass die Ge- richtsstandsfrage daher erst relativ spät aufgeworfen wurde, haben dem- nach die Behörden des Gesuchsgegners zu vertreten. Den Behörden des Gesuchstellers kann dies nicht zum Nachteil gereichen. Aus einer Übertra- gung des bisher durch den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens an die von Gesetzes wegen zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners resultiert naturgemäss ein gewisser organisatorischer Aufwand, wie dies vom Gesuchsgegner im Einzelnen aufgeführt wird (vgl. act. 4 S. 3 f.). Insgesamt aber erweisen sich diese Gründe als zu wenig erheblich, um

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im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Na- mentlich ist den Akten des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, dass das Verfahren bereits vor dem erkennenden Sachrichter des Gesuchstellers zur Anklage gebracht worden ist, so dass sich – analog zur Situation des Ge- suchsgegners – auch auf Seiten des Gesuchstellers erst noch eine neue Behörde mit dem Fall zu befassen hätte. Ebenso wenig drängt sich die vom Gesuchsgegner angeregte Trennung der Verfahren auf; der Gesuchsgeg- ner wird dafür sorgen müssen, im weiteren Verlauf des Verfahrens dem aufgrund der andauernden Inhaftierung des Beschuldigten A. geltenden verstärkten Beschleunigungsgebotes gebührend Rechnung zu tragen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 8. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.