Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt
A. Am 26. August 2008 erhoben zwei Apotheker aus dem Kanton Freiburg beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg eine Strafanzeige ge- gen die A. AG mit Sitz in Z. (Thurgau), gegen deren verantwortliche Organe sowie gegen die namentlich nicht bekannten, am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztinnen und Ärzte wegen des Verdachts der Vorteilsgewäh- rung (Art. 322quinquies StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie der aktiven und passiven Bestechung (Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG) (Dossier OTH D 08 2127, pag. 2000 ff.). Am selben Tag erhoben die bei- den Apotheker zudem eine den nämlichen Versandhandel der A. AG betreffende Strafanzeige bei der swissmedic wegen des Verdachts der Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) (Dossier OTH D 08 2127, pag. 2246 ff.).
B. Mit Schreiben vom 4. September 2008 gelangte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Thurgau und ersuchte dieses um Anerkennung des Gerichtsstandes (Dossier OTH D 08 2127, pag. 9000 ff.). Das kantonale Untersuchungsrich- teramt des Kantons Thurgau lehnte die Zuständigkeit des Kantons Thurgau am 12. September 2008 ab (Dossier OTH D 08 2127, pag. 9009 f.). Hierauf ersuchte der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg das kanto- nale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau am 26. September 2008 nochmals um Anerkennung der Zuständigkeit der thurgauischen Strafverfolgungsbehörden (act. 1.4). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dieses Ersuchen ab (act. 1.5). Am 16. Oktober 2008 ersuchte der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg die Bundesanwaltschaft, das betreffende Strafverfah- ren gestützt auf Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB zu übernehmen (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft lehnte ihre Zuständigkeit am 12. November 2008 ab (act. 1.1).
C. Mit Gesuch vom 20. November 2008 gelangte der Präsident der Strafkam- mer des Kantons Freiburg an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, den Kanton Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, die Strafanzeige vom 26. August 2008 gegen die A. AG, gegen deren ver- antwortliche Organe sowie gegen unbekannt an die Hand zu nehmen (act. 1).
- 3 -
Die Rechtsvertreter der beiden Anzeigeerstatter, welche vom Präsidenten der Strafkammer des Kantons Freiburg mit einer Kopie seines Gesuchs vom 20. November 2008 bedient worden sind, liessen der I. Beschwerde- kammer am 25. November 2008 unaufgefordert ihre Stellungnahme zu- kommen (act. 3).
In ihrer Gesuchsantwort vom 26. November 2008 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, es sei der Kanton Freiburg, eventualiter der Bund, welcher in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen sei, als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafanzeige vom 26. August 2008 an die Hand zu nehmen (act. 4).
Die Gesuchsantwort sowie die Eingabe der Anzeigeerstatter wurden den Parteien am 28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
- 4 -
1.2 Der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befug- nis praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in TPF BG.2008.13 vom
2. Juli 2008 E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Ein- reichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
1.3 Fraglich erscheint die Zulässigkeit einer unaufgeforderten Eingabe von Sei- ten der Anzeigeerstatter. Währenddem der Beschuldigte auch dann legiti- miert ist, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 jeweils m.w.H.), fehlt es Opfern, Ge- schädigten, Privatstrafklägern, Strafantragsstellern und Anzeigeerstattern in diesen Fällen – vorbehältlich einer ungerechtfertigten Benachteiligung in ihren Ansprüchen – an der Beschwerdelegitimation. Der vorbehaltene Aus- nahmefall gegebener Legitimation ist hinsichtlich des Opfers nie und bei den anderen genannten Personen kaum je anzunehmen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 14] in fine). Die Anzeigeerstatter führen in ih- rer Eingabe aus, dass sie Grund zur Annahme hätten, dass ihre Rechte von den Behörden des Gesuchsgegners nur ungenügend geschützt wür- den. Die entsprechenden Vorbringen zur Begründung dieses Standpunktes sind jedoch sehr allgemein gehalten, so dass nicht von einer ungerechtfer- tigten Benachteiligung ausgegangen werden kann. Die Eingabe der Anzei- geerstatter hat daher im vorliegenden Verfahren – was ihre materiellen Ausführungen zur Gerichtsstandsfrage betrifft – unberücksichtigt zu blei- ben.
2. Beide Parteien sind sich – zurecht – dahingehend einig, dass sich der ge- setzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs er- wähnten Personen im Kanton Freiburg befindet (act. 1 S. 2 und act. 4 S. 2 Ziff. 2). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu die- ser Frage.
- 5 -
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, dass es sich aus zwei Gründen rechtfertige, in Anwendung von Art. 263 Abs. 3 BStP vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen. So liege der Schwerpunkt der mutmasslichen De- likte klar im Kanton Thurgau; zudem sprächen auch prozessökonomische Gründe für eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Gesuchsgegners.
3.2 Gemäss Art. 262 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und Art. 263 BStP bei negativen Kompetenzkonflikten analog anwendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige De- likte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom
28. September 2006 E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.12 vom
5. Juni 2007 E. 3.3; BG.2006.30. vom 28. September 2006 E. 2.1).
3.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass auf jeden angenommenen Vorteil logi- scherweise ein gewährter Vorteil komme, so dass mindestens die Hälfte der mutmasslichen Delikte am Sitz der A. AG bzw. allenfalls ihrer Tochter- gesellschaften, das heisst im Kanton Thurgau, erfolgt sei. Soweit Ärzten ein Vorteil versprochen, dieser aber von jenen nicht angenommen worden sei (Versuch), liege der Gerichtsstand einzig am Sitz der Anbieterin A. AG. Die übrigen Delikte (Vorteilsannahme) dürften bei der Anzahl betroffener Ärzte über die ganze Schweiz verstreut begangen worden sein.
Die genaue Anzahl der Delikte und ihre jeweiligen Begehungsorte sind bis- her unbekannt geblieben. Das Vorbringen, wonach logischerweise die Hälf- te aller begangenen Delikte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners began- gen worden sein muss, erscheint vordergründig zwar plausibel, jedoch
- 6 -
lässt sich so im Lichte der oben erwähnten „zwei Drittels-Regel“ kein ein- deutiges Schwergewicht strafbarer Handlungen im Kanton Thurgau an- nehmen. Die weiteren Überlegungen des Gesuchstellers, wonach weitere Delikte in Form des Versuchs mitzuberücksichtigen seien, sowie die Anzahl und Verteilung der übrigen Delikte (Vorteilsannahme) auf die übrige Schweiz basieren lediglich auf Vermutungen. Blosse Vermutungen genü- gen jedoch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (TPF BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 4).
3.4 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass zur Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts in erster Linie am Sitz der A. AG in Z. vorgegan- gen werden müsse, wo diese ihre Büros habe und ihre Konten führe und sich deshalb die für das Geschäftsgebaren ihrer Organe erheblichen Unter- lagen befänden (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 465), womit auch prozessökonomische Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprächen. Ansonsten müsste der Gesuchsteller sämtliche Befragungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. rogatorisch vornehmen lassen.
Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist zwar davon auszugehen, dass die ersten Ermittlungshandlungen am Sitz der angezeigten Gesellschaft und somit im Kanton Thurgau zu erfolgen haben. Da jedoch aufgrund der be- reits erwähnten Unsicherheiten bezüglich der am zur Anzeige gebrachten Versandhandelssystem beteiligten Ärzte nicht mit Sicherheit feststeht, ob sich das Schwergewicht der Ermittlungen im Sinne der „zwei-Drittels- Regel“ im weiteren Verlauf des Verfahrens verschieben wird, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand. Die ersten Ermittlungshandlungen auf dem Gebiet des Gesuchsgegners können ohne weiteres auf dem Rechtshilfeweg vorge- nommen werden.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der A. AG, deren verantwortlichen Organen sowie den na- mentlich nicht bekannten am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztin- nen und Ärzte zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
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E. 1.2 Der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befug- nis praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in TPF BG.2008.13 vom
E. 1.3 Fraglich erscheint die Zulässigkeit einer unaufgeforderten Eingabe von Sei- ten der Anzeigeerstatter. Währenddem der Beschuldigte auch dann legiti- miert ist, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 jeweils m.w.H.), fehlt es Opfern, Ge- schädigten, Privatstrafklägern, Strafantragsstellern und Anzeigeerstattern in diesen Fällen – vorbehältlich einer ungerechtfertigten Benachteiligung in ihren Ansprüchen – an der Beschwerdelegitimation. Der vorbehaltene Aus- nahmefall gegebener Legitimation ist hinsichtlich des Opfers nie und bei den anderen genannten Personen kaum je anzunehmen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 14] in fine). Die Anzeigeerstatter führen in ih- rer Eingabe aus, dass sie Grund zur Annahme hätten, dass ihre Rechte von den Behörden des Gesuchsgegners nur ungenügend geschützt wür- den. Die entsprechenden Vorbringen zur Begründung dieses Standpunktes sind jedoch sehr allgemein gehalten, so dass nicht von einer ungerechtfer- tigten Benachteiligung ausgegangen werden kann. Die Eingabe der Anzei- geerstatter hat daher im vorliegenden Verfahren – was ihre materiellen Ausführungen zur Gerichtsstandsfrage betrifft – unberücksichtigt zu blei- ben.
E. 2 Beide Parteien sind sich – zurecht – dahingehend einig, dass sich der ge- setzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs er- wähnten Personen im Kanton Freiburg befindet (act. 1 S. 2 und act. 4 S. 2 Ziff. 2). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu die- ser Frage.
- 5 -
E. 3.1 Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, dass es sich aus zwei Gründen rechtfertige, in Anwendung von Art. 263 Abs. 3 BStP vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen. So liege der Schwerpunkt der mutmasslichen De- likte klar im Kanton Thurgau; zudem sprächen auch prozessökonomische Gründe für eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Gesuchsgegners.
E. 3.2 Gemäss Art. 262 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und Art. 263 BStP bei negativen Kompetenzkonflikten analog anwendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige De- likte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom
28. September 2006 E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.12 vom
E. 3.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass auf jeden angenommenen Vorteil logi- scherweise ein gewährter Vorteil komme, so dass mindestens die Hälfte der mutmasslichen Delikte am Sitz der A. AG bzw. allenfalls ihrer Tochter- gesellschaften, das heisst im Kanton Thurgau, erfolgt sei. Soweit Ärzten ein Vorteil versprochen, dieser aber von jenen nicht angenommen worden sei (Versuch), liege der Gerichtsstand einzig am Sitz der Anbieterin A. AG. Die übrigen Delikte (Vorteilsannahme) dürften bei der Anzahl betroffener Ärzte über die ganze Schweiz verstreut begangen worden sein.
Die genaue Anzahl der Delikte und ihre jeweiligen Begehungsorte sind bis- her unbekannt geblieben. Das Vorbringen, wonach logischerweise die Hälf- te aller begangenen Delikte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners began- gen worden sein muss, erscheint vordergründig zwar plausibel, jedoch
- 6 -
lässt sich so im Lichte der oben erwähnten „zwei Drittels-Regel“ kein ein- deutiges Schwergewicht strafbarer Handlungen im Kanton Thurgau an- nehmen. Die weiteren Überlegungen des Gesuchstellers, wonach weitere Delikte in Form des Versuchs mitzuberücksichtigen seien, sowie die Anzahl und Verteilung der übrigen Delikte (Vorteilsannahme) auf die übrige Schweiz basieren lediglich auf Vermutungen. Blosse Vermutungen genü- gen jedoch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (TPF BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 4).
E. 3.4 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass zur Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts in erster Linie am Sitz der A. AG in Z. vorgegan- gen werden müsse, wo diese ihre Büros habe und ihre Konten führe und sich deshalb die für das Geschäftsgebaren ihrer Organe erheblichen Unter- lagen befänden (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 465), womit auch prozessökonomische Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprächen. Ansonsten müsste der Gesuchsteller sämtliche Befragungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. rogatorisch vornehmen lassen.
Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist zwar davon auszugehen, dass die ersten Ermittlungshandlungen am Sitz der angezeigten Gesellschaft und somit im Kanton Thurgau zu erfolgen haben. Da jedoch aufgrund der be- reits erwähnten Unsicherheiten bezüglich der am zur Anzeige gebrachten Versandhandelssystem beteiligten Ärzte nicht mit Sicherheit feststeht, ob sich das Schwergewicht der Ermittlungen im Sinne der „zwei-Drittels- Regel“ im weiteren Verlauf des Verfahrens verschieben wird, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand. Die ersten Ermittlungshandlungen auf dem Gebiet des Gesuchsgegners können ohne weiteres auf dem Rechtshilfeweg vorge- nommen werden.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der A. AG, deren verantwortlichen Organen sowie den na- mentlich nicht bekannten am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztin- nen und Ärzte zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die der A. AG, deren verantwortlichen Organen sowie den nament- lich nicht bekannten am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztinnen und Ärzte zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Januar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer, Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.25
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Sachverhalt:
A. Am 26. August 2008 erhoben zwei Apotheker aus dem Kanton Freiburg beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg eine Strafanzeige ge- gen die A. AG mit Sitz in Z. (Thurgau), gegen deren verantwortliche Organe sowie gegen die namentlich nicht bekannten, am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztinnen und Ärzte wegen des Verdachts der Vorteilsgewäh- rung (Art. 322quinquies StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie der aktiven und passiven Bestechung (Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG) (Dossier OTH D 08 2127, pag. 2000 ff.). Am selben Tag erhoben die bei- den Apotheker zudem eine den nämlichen Versandhandel der A. AG betreffende Strafanzeige bei der swissmedic wegen des Verdachts der Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) (Dossier OTH D 08 2127, pag. 2246 ff.).
B. Mit Schreiben vom 4. September 2008 gelangte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Thurgau und ersuchte dieses um Anerkennung des Gerichtsstandes (Dossier OTH D 08 2127, pag. 9000 ff.). Das kantonale Untersuchungsrich- teramt des Kantons Thurgau lehnte die Zuständigkeit des Kantons Thurgau am 12. September 2008 ab (Dossier OTH D 08 2127, pag. 9009 f.). Hierauf ersuchte der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg das kanto- nale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau am 26. September 2008 nochmals um Anerkennung der Zuständigkeit der thurgauischen Strafverfolgungsbehörden (act. 1.4). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dieses Ersuchen ab (act. 1.5). Am 16. Oktober 2008 ersuchte der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg die Bundesanwaltschaft, das betreffende Strafverfah- ren gestützt auf Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB zu übernehmen (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft lehnte ihre Zuständigkeit am 12. November 2008 ab (act. 1.1).
C. Mit Gesuch vom 20. November 2008 gelangte der Präsident der Strafkam- mer des Kantons Freiburg an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, den Kanton Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, die Strafanzeige vom 26. August 2008 gegen die A. AG, gegen deren ver- antwortliche Organe sowie gegen unbekannt an die Hand zu nehmen (act. 1).
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Die Rechtsvertreter der beiden Anzeigeerstatter, welche vom Präsidenten der Strafkammer des Kantons Freiburg mit einer Kopie seines Gesuchs vom 20. November 2008 bedient worden sind, liessen der I. Beschwerde- kammer am 25. November 2008 unaufgefordert ihre Stellungnahme zu- kommen (act. 3).
In ihrer Gesuchsantwort vom 26. November 2008 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, es sei der Kanton Freiburg, eventualiter der Bund, welcher in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen sei, als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafanzeige vom 26. August 2008 an die Hand zu nehmen (act. 4).
Die Gesuchsantwort sowie die Eingabe der Anzeigeerstatter wurden den Parteien am 28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
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1.2 Der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befug- nis praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in TPF BG.2008.13 vom
2. Juli 2008 E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Ein- reichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
1.3 Fraglich erscheint die Zulässigkeit einer unaufgeforderten Eingabe von Sei- ten der Anzeigeerstatter. Währenddem der Beschuldigte auch dann legiti- miert ist, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 jeweils m.w.H.), fehlt es Opfern, Ge- schädigten, Privatstrafklägern, Strafantragsstellern und Anzeigeerstattern in diesen Fällen – vorbehältlich einer ungerechtfertigten Benachteiligung in ihren Ansprüchen – an der Beschwerdelegitimation. Der vorbehaltene Aus- nahmefall gegebener Legitimation ist hinsichtlich des Opfers nie und bei den anderen genannten Personen kaum je anzunehmen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 14] in fine). Die Anzeigeerstatter führen in ih- rer Eingabe aus, dass sie Grund zur Annahme hätten, dass ihre Rechte von den Behörden des Gesuchsgegners nur ungenügend geschützt wür- den. Die entsprechenden Vorbringen zur Begründung dieses Standpunktes sind jedoch sehr allgemein gehalten, so dass nicht von einer ungerechtfer- tigten Benachteiligung ausgegangen werden kann. Die Eingabe der Anzei- geerstatter hat daher im vorliegenden Verfahren – was ihre materiellen Ausführungen zur Gerichtsstandsfrage betrifft – unberücksichtigt zu blei- ben.
2. Beide Parteien sind sich – zurecht – dahingehend einig, dass sich der ge- setzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs er- wähnten Personen im Kanton Freiburg befindet (act. 1 S. 2 und act. 4 S. 2 Ziff. 2). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu die- ser Frage.
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3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, dass es sich aus zwei Gründen rechtfertige, in Anwendung von Art. 263 Abs. 3 BStP vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen. So liege der Schwerpunkt der mutmasslichen De- likte klar im Kanton Thurgau; zudem sprächen auch prozessökonomische Gründe für eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Gesuchsgegners.
3.2 Gemäss Art. 262 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und Art. 263 BStP bei negativen Kompetenzkonflikten analog anwendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige De- likte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom
28. September 2006 E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.12 vom
5. Juni 2007 E. 3.3; BG.2006.30. vom 28. September 2006 E. 2.1).
3.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass auf jeden angenommenen Vorteil logi- scherweise ein gewährter Vorteil komme, so dass mindestens die Hälfte der mutmasslichen Delikte am Sitz der A. AG bzw. allenfalls ihrer Tochter- gesellschaften, das heisst im Kanton Thurgau, erfolgt sei. Soweit Ärzten ein Vorteil versprochen, dieser aber von jenen nicht angenommen worden sei (Versuch), liege der Gerichtsstand einzig am Sitz der Anbieterin A. AG. Die übrigen Delikte (Vorteilsannahme) dürften bei der Anzahl betroffener Ärzte über die ganze Schweiz verstreut begangen worden sein.
Die genaue Anzahl der Delikte und ihre jeweiligen Begehungsorte sind bis- her unbekannt geblieben. Das Vorbringen, wonach logischerweise die Hälf- te aller begangenen Delikte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners began- gen worden sein muss, erscheint vordergründig zwar plausibel, jedoch
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lässt sich so im Lichte der oben erwähnten „zwei Drittels-Regel“ kein ein- deutiges Schwergewicht strafbarer Handlungen im Kanton Thurgau an- nehmen. Die weiteren Überlegungen des Gesuchstellers, wonach weitere Delikte in Form des Versuchs mitzuberücksichtigen seien, sowie die Anzahl und Verteilung der übrigen Delikte (Vorteilsannahme) auf die übrige Schweiz basieren lediglich auf Vermutungen. Blosse Vermutungen genü- gen jedoch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (TPF BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 4).
3.4 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass zur Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts in erster Linie am Sitz der A. AG in Z. vorgegan- gen werden müsse, wo diese ihre Büros habe und ihre Konten führe und sich deshalb die für das Geschäftsgebaren ihrer Organe erheblichen Unter- lagen befänden (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 465), womit auch prozessökonomische Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprächen. Ansonsten müsste der Gesuchsteller sämtliche Befragungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. rogatorisch vornehmen lassen.
Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist zwar davon auszugehen, dass die ersten Ermittlungshandlungen am Sitz der angezeigten Gesellschaft und somit im Kanton Thurgau zu erfolgen haben. Da jedoch aufgrund der be- reits erwähnten Unsicherheiten bezüglich der am zur Anzeige gebrachten Versandhandelssystem beteiligten Ärzte nicht mit Sicherheit feststeht, ob sich das Schwergewicht der Ermittlungen im Sinne der „zwei-Drittels- Regel“ im weiteren Verlauf des Verfahrens verschieben wird, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand. Die ersten Ermittlungshandlungen auf dem Gebiet des Gesuchsgegners können ohne weiteres auf dem Rechtshilfeweg vorge- nommen werden.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der A. AG, deren verantwortlichen Organen sowie den na- mentlich nicht bekannten am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztin- nen und Ärzte zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die der A. AG, deren verantwortlichen Organen sowie den nament- lich nicht bekannten am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztinnen und Ärzte zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Rechtsanwälte Gaudenz G. Zindel und Thomas Sprecher
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.