Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Das Amtsstatthalteramt Luzern führt ein Sammelverfahren gegen A. und bis dato nicht identifizierte verschiedene Mittäter wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, des Hausfriedens- bruchs und der Sachbeschädigung sowie gegen A. zusätzlich wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Zusam- menfassend wird A. zur Hauptsache vorgeworfen, in der Zeit vom 27. De- zember 2007 bis 8. April 2009 an verschiedenen Orten in den Kantonen Tessin, Zürich, Luzern und Thurgau an insgesamt 21 Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 7. September 2009, Untersuchungs-Akten I, Faszikel 4). Der erste zur Anzeige gebrachte Einbruchdiebstahl wurde im Kanton Tessin verübt (Un- tersuchungs-Akten II, Faszikel 29).
B. Mit Schreiben vom 10. bzw. 17. September 2009 lehnten sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Ersuchen des Amtsstatthalteramtes Luzern um Über- nahme des gegen A. geführten Strafverfahrens ab. Das Amtsstatthalteramt Luzern versuchte darauf am 21. September 2009, die Strafsache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin abzutreten. Das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) lehnte das entsprechende Ersuchen am 28. September 2009 ab. Am selben Tag ver- neinte auch das ebenfalls angegangene Bezirksamt Münchwilen die Zu- ständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau (vgl. zum Ganzen Untersuchungs-Akten I, Faszikel Gerichtsstandsakten).
C. Mit Gesuch vom 8. Oktober 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragte, die Behörden des Kantons Tessin seien als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das zur Zeit im Rahmen des vom Kanton Luzern ge- gen A. und bis dato nicht identifizierte Mittäterschaft geführten Sammelver- fahrens hängige Strafverfahren zu übernehmen (act. 1).
Das Ministero pubblico schloss in seiner Gesuchsantwort vom 19. Oktober 2009 auf Abweisung des Gesuchs und beantragte die Bezeichnung der
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Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern als zur Verfolgung und Be- urteilung der A. zur Last gelegten Straftaten zuständige Behörden (act. 3).
Die Gesuchsantwort des Ministero pubblico wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 20. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg- lich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministe- ro pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs-
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austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin (sog. forum praeventionis). An dieser Stelle erübrigen sich unnötige Weiterungen hierzu. Der Gesuchsgegner hält jedoch dafür, dass im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen sei.
2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
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rechtfertigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Ge- sichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzöge- rungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458, 460; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; vgl. zum Ganzen auch zuletzt die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 3.1, BG.2008.25 vom 9. Januar 2009, E. 3.2; jeweils m.w.H.).
2.3 Ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit im Sinne der angeführten Recht- sprechung und Doktrin im Kanton Luzern liegt im vorliegenden Fall keines vor. So wurden dort zwölf der 21 insgesamt Gegenstand des Strafverfah- rens bildenden Einbruchdiebstähle verübt, deren fünf im Kanton Thurgau, sowie je zwei in den Kantonen Zürich und Tessin. Somit wurden im Kanton Luzern keine zwei Drittel der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblichen Einbruchdiebstähle verübt. Zudem drängt sich ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand bei einer bloss mittleren Anzahl von Delikten ohnehin nicht auf (vgl. hierzu bereits die Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BG.2005.9 vom
4. Juli 2005, E. 3.2; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46 f.]). Von einer vom Gesuchsgegner sugge- rierten konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Ge- suchsteller kann vorliegend ebenfalls keine Rede sein. Aus der blossen Be- reitschaft des Gesuchstellers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstands- bestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, kann nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (TPF 2008 183 E. 3.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.4; BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Ebenso wenig stellt das Argument, wonach sich im Kanton Tessin eine Behörde neu mit dem Fall zu befassen habe, einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand dar. Auch im Kanton Luzern hätte sich nach dem nun erfolgten Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine andere Behörde neu in den Fall einzuarbeiten. Nachdem die Angaben der Ge- schädigten zu ihren Feststellungen, zum Deliktsgut und ihrer Prozesstel- lung vorliegen, ist auch nicht zu erwarten, dass sich aus der weiteren Betei- ligung von überwiegend deutschsprachigen Geschädigten am Strafverfah- ren im Kanton Tessin ein unverhältnismässiger Aufwand ergeben wird. All- fällige diesbezügliche Nachteile sind durch die italienische Muttersprache des Beschuldigten wohl mehr als kompensiert.
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3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg- lich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministe- ro pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs-
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austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin (sog. forum praeventionis). An dieser Stelle erübrigen sich unnötige Weiterungen hierzu. Der Gesuchsgegner hält jedoch dafür, dass im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen sei.
E. 2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
E. 2.3 Ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit im Sinne der angeführten Recht- sprechung und Doktrin im Kanton Luzern liegt im vorliegenden Fall keines vor. So wurden dort zwölf der 21 insgesamt Gegenstand des Strafverfah- rens bildenden Einbruchdiebstähle verübt, deren fünf im Kanton Thurgau, sowie je zwei in den Kantonen Zürich und Tessin. Somit wurden im Kanton Luzern keine zwei Drittel der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblichen Einbruchdiebstähle verübt. Zudem drängt sich ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand bei einer bloss mittleren Anzahl von Delikten ohnehin nicht auf (vgl. hierzu bereits die Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BG.2005.9 vom
4. Juli 2005, E. 3.2; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46 f.]). Von einer vom Gesuchsgegner sugge- rierten konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Ge- suchsteller kann vorliegend ebenfalls keine Rede sein. Aus der blossen Be- reitschaft des Gesuchstellers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstands- bestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, kann nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (TPF 2008 183 E. 3.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.4; BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Ebenso wenig stellt das Argument, wonach sich im Kanton Tessin eine Behörde neu mit dem Fall zu befassen habe, einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand dar. Auch im Kanton Luzern hätte sich nach dem nun erfolgten Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine andere Behörde neu in den Fall einzuarbeiten. Nachdem die Angaben der Ge- schädigten zu ihren Feststellungen, zum Deliktsgut und ihrer Prozesstel- lung vorliegen, ist auch nicht zu erwarten, dass sich aus der weiteren Betei- ligung von überwiegend deutschsprachigen Geschädigten am Strafverfah- ren im Kanton Tessin ein unverhältnismässiger Aufwand ergeben wird. All- fällige diesbezügliche Nachteile sind durch die italienische Muttersprache des Beschuldigten wohl mehr als kompensiert.
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3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
E. 6 Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
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rechtfertigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Ge- sichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzöge- rungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458, 460; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; vgl. zum Ganzen auch zuletzt die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 3.1, BG.2008.25 vom 9. Januar 2009, E. 3.2; jeweils m.w.H.).
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO, Ministero pubblico, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.30
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Sachverhalt:
A. Das Amtsstatthalteramt Luzern führt ein Sammelverfahren gegen A. und bis dato nicht identifizierte verschiedene Mittäter wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, des Hausfriedens- bruchs und der Sachbeschädigung sowie gegen A. zusätzlich wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Zusam- menfassend wird A. zur Hauptsache vorgeworfen, in der Zeit vom 27. De- zember 2007 bis 8. April 2009 an verschiedenen Orten in den Kantonen Tessin, Zürich, Luzern und Thurgau an insgesamt 21 Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 7. September 2009, Untersuchungs-Akten I, Faszikel 4). Der erste zur Anzeige gebrachte Einbruchdiebstahl wurde im Kanton Tessin verübt (Un- tersuchungs-Akten II, Faszikel 29).
B. Mit Schreiben vom 10. bzw. 17. September 2009 lehnten sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Ersuchen des Amtsstatthalteramtes Luzern um Über- nahme des gegen A. geführten Strafverfahrens ab. Das Amtsstatthalteramt Luzern versuchte darauf am 21. September 2009, die Strafsache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin abzutreten. Das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) lehnte das entsprechende Ersuchen am 28. September 2009 ab. Am selben Tag ver- neinte auch das ebenfalls angegangene Bezirksamt Münchwilen die Zu- ständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau (vgl. zum Ganzen Untersuchungs-Akten I, Faszikel Gerichtsstandsakten).
C. Mit Gesuch vom 8. Oktober 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragte, die Behörden des Kantons Tessin seien als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das zur Zeit im Rahmen des vom Kanton Luzern ge- gen A. und bis dato nicht identifizierte Mittäterschaft geführten Sammelver- fahrens hängige Strafverfahren zu übernehmen (act. 1).
Das Ministero pubblico schloss in seiner Gesuchsantwort vom 19. Oktober 2009 auf Abweisung des Gesuchs und beantragte die Bezeichnung der
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Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern als zur Verfolgung und Be- urteilung der A. zur Last gelegten Straftaten zuständige Behörden (act. 3).
Die Gesuchsantwort des Ministero pubblico wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 20. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg- lich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministe- ro pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs-
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austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin (sog. forum praeventionis). An dieser Stelle erübrigen sich unnötige Weiterungen hierzu. Der Gesuchsgegner hält jedoch dafür, dass im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen sei.
2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
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rechtfertigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Ge- sichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzöge- rungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458, 460; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; vgl. zum Ganzen auch zuletzt die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 3.1, BG.2008.25 vom 9. Januar 2009, E. 3.2; jeweils m.w.H.).
2.3 Ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit im Sinne der angeführten Recht- sprechung und Doktrin im Kanton Luzern liegt im vorliegenden Fall keines vor. So wurden dort zwölf der 21 insgesamt Gegenstand des Strafverfah- rens bildenden Einbruchdiebstähle verübt, deren fünf im Kanton Thurgau, sowie je zwei in den Kantonen Zürich und Tessin. Somit wurden im Kanton Luzern keine zwei Drittel der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblichen Einbruchdiebstähle verübt. Zudem drängt sich ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand bei einer bloss mittleren Anzahl von Delikten ohnehin nicht auf (vgl. hierzu bereits die Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BG.2005.9 vom
4. Juli 2005, E. 3.2; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46 f.]). Von einer vom Gesuchsgegner sugge- rierten konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Ge- suchsteller kann vorliegend ebenfalls keine Rede sein. Aus der blossen Be- reitschaft des Gesuchstellers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstands- bestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, kann nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (TPF 2008 183 E. 3.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.4; BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Ebenso wenig stellt das Argument, wonach sich im Kanton Tessin eine Behörde neu mit dem Fall zu befassen habe, einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand dar. Auch im Kanton Luzern hätte sich nach dem nun erfolgten Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine andere Behörde neu in den Fall einzuarbeiten. Nachdem die Angaben der Ge- schädigten zu ihren Feststellungen, zum Deliktsgut und ihrer Prozesstel- lung vorliegen, ist auch nicht zu erwarten, dass sich aus der weiteren Betei- ligung von überwiegend deutschsprachigen Geschädigten am Strafverfah- ren im Kanton Tessin ein unverhältnismässiger Aufwand ergeben wird. All- fällige diesbezügliche Nachteile sind durch die italienische Muttersprache des Beschuldigten wohl mehr als kompensiert.
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3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. Oktober 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Ministero pubblico (mitsamt Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.