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BG.2009.21

Bundesstrafgericht · 2009-09-07 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Sachverhalt

A. Die Polizei, darunter auch die Kantonspolizei Bern, ermittelt bereits seit mehreren Jahren gegen südosteuropäische Gruppierungen, welche ban- den- und gewerbsmässig Einbruchdiebstähle in Firmengebäude, Autogara- gen und Notenautomaten von Tankstellen begehen. Die Ermittlungen führ- ten im Sommer 2008 zu Festnahmen. Aufgrund der damaligen Sachlage übernahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die Verant- wortung für die Verfolgung von insgesamt 14 Personen, darunter A., B. und C., welche sich bis dato noch als einzige der 14 Personen unter bernischer Zuständigkeit in Haft befinden. Daraus ergab sich ein sehr umfangreiches Sammelverfahren beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, welches zu einem polizeilichen Schlussbericht vom 11. Mai 2009 führte (vgl. Akten des Kantons Bern, Ordner 3, Abgriff 11). Bezüglich drei der wei- teren Verfolgten wurde das Verfahren abgetrennt. Die übrigen Tatverdäch- tigen sind entweder unbekannt oder flüchtig.

B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan- tons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Äusserung zum Gerichtsstand (act. 1.2). Die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen teilte hierauf am 21. Juli 2009 mit, dass sie sich nicht bereit erklären könne, das Verfahren gegen die drei Angeschul- digten A., B. und C. zu übernehmen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 unterbreitete die Generalprokuratur des Kantons Bern die Angele- genheit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage (act. 1.4). Diese teilte am

28. Juli 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.5).

C. Mit Gesuch vom 20. August 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan- tons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldig- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 27. August 2009, es seien die Behörden des Kantons Bern oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).

- 3 -

In ihrer Gesuchsantwort vom 1. September 2009 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die drei genannten Angeschuldigten sowie allfällige weitere Beteiligte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).

Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 3. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Generalprokuratur des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs- gegner steht diese Befugnis von Gesetzes wegen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bzw. praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des

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Kantons Thurgau zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1] bzw. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom

23. Juni 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Vorliegend umstritten ist vorab die Frage, ob sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der drei Angeschuldigten A., B. und C. im Kanton Thurgau oder im Kanton St. Gallen befindet. Die beiden Ge- suchsgegner bringen demgegenüber auch Argumente vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und somit für einen Verbleib der Strafverfahren beim Gesuchsteller sprechen würden.

3.

3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309).

3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn-

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herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

3.3 Der vom Gesuchsteller erstellten Deliktsliste (vgl. Akten Kanton Bern, Ord- ner 3, Abgriff 11) zufolge ist der Beschuldigte A. geständig, am versuchten Einbruchdiebstahl in Frauenfeld (Kanton Thurgau) vom 18. November 2006 beteiligt gewesen zu sein. Der entsprechende Tatverdacht wird zusätzlich verstärkt durch eine in diesem Zusammenhang sichergestellte DNA-Spur, welche mit der DNA von A. übereinstimmt. Den Akten des Kantons Thur- gau ist zu entnehmen (Ordner 1/2, Abgriff 4.1), dass bei jenem Einbruch- diebstahlversuch insgesamt drei – mindestens jedoch zwei – Personen be- teiligt gewesen sind. Hinweise auf die Identität der Mittäter von A. bestehen demgegenüber keine. A. selber machte hierzu keine sachdienlichen Aus- sagen. Immerhin aber räumte A. ein, dass er und sein Mittäter nach Frauenfeld gefahren seien in der Absicht, Einbrüche zu begehen (vgl. Be- fragungsprotokoll vom 10. Oktober 2008, S. 4; Akten Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 4.1). Der erwähnten Deliktsliste ist weiter zu entnehmen, dass A. in der Folge mutmasslich an zahlreichen weiteren Einbruchdiebstählen – in Mittäterschaft mit jeweils wechselnder Tätergruppierung – in der ganzen Schweiz mitbeteiligt gewesen ist. Anhand dieser Aktenlage und in Anwen- dung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist deshalb davon auszuge- hen, dass bereits der versuchte Einbruchdiebstahl in Frauenfeld zur Ge- genstand der Ermittlungen bildenden Serie von bandenmässig begangenen Einbruchdiebstählen gehört. Auch wenn es sich beim ersten Delikt – isoliert betrachtet – lediglich um einen Versuch handelt, so ist zu beachten, dass auch versuchte Taten im Kollektivdelikt des bandenmässig begangenen Diebstahls aufgehen (BGE 123 IV 113 E. 2d; 105 IV 157 E. 2 S. 158 f.). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt dem Gesagten zufolge im Kanton Thur- gau. Dass der Gesuchsteller bei seiner ersten Gerichtsstandsanfrage an die Behörden des Kantons St. Gallen die Zuständigkeit des Kantons Thur- gau nicht in Betracht zog, ändert daran nichts. Die entsprechende Anfrage erfolgte offensichtlich in der irrigen Annahme, A. habe beim Einbruchdieb- stahl in Frauenfeld als Einzelperson gehandelt (act. 1.2, S. 3).

3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht im vorliegen- den Fall kein Anlass. Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der An-

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geschuldigten im Sinne der Rechtsprechung besteht keines (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 46]). Aus der Bereitschaft des Gesuchstel- lers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammel- verfahren durchzuführen, kann auch nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau davon ausgin- gen, dass die bernischen Behörden die Strafuntersuchung nur bis zur Fest- legung des Gerichtsstandes leiten werden (Akten Kanton Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 1, Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2009, S. 6). Die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich organisatorischer Schwierigkeiten bilden keine triftigen Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebiete- risch aufdrängen würden (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 45]).

3.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A., B. und C zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mit Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Juli 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.5).

C. Mit Gesuch vom 20. August 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan- tons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldig- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 27. August 2009, es seien die Behörden des Kantons Bern oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).

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In ihrer Gesuchsantwort vom 1. September 2009 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die drei genannten Angeschuldigten sowie allfällige weitere Beteiligte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).

Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 3. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Generalprokuratur des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs- gegner steht diese Befugnis von Gesetzes wegen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bzw. praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des

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Kantons Thurgau zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1] bzw. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom

23. Juni 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Vorliegend umstritten ist vorab die Frage, ob sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der drei Angeschuldigten A., B. und C. im Kanton Thurgau oder im Kanton St. Gallen befindet. Die beiden Ge- suchsgegner bringen demgegenüber auch Argumente vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und somit für einen Verbleib der Strafverfahren beim Gesuchsteller sprechen würden.

3.

3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309).

3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn-

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herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

3.3 Der vom Gesuchsteller erstellten Deliktsliste (vgl. Akten Kanton Bern, Ord- ner 3, Abgriff 11) zufolge ist der Beschuldigte A. geständig, am versuchten Einbruchdiebstahl in Frauenfeld (Kanton Thurgau) vom 18. November 2006 beteiligt gewesen zu sein. Der entsprechende Tatverdacht wird zusätzlich verstärkt durch eine in diesem Zusammenhang sichergestellte DNA-Spur, welche mit der DNA von A. übereinstimmt. Den Akten des Kantons Thur- gau ist zu entnehmen (Ordner 1/2, Abgriff 4.1), dass bei jenem Einbruch- diebstahlversuch insgesamt drei – mindestens jedoch zwei – Personen be- teiligt gewesen sind. Hinweise auf die Identität der Mittäter von A. bestehen demgegenüber keine. A. selber machte hierzu keine sachdienlichen Aus- sagen. Immerhin aber räumte A. ein, dass er und sein Mittäter nach Frauenfeld gefahren seien in der Absicht, Einbrüche zu begehen (vgl. Be- fragungsprotokoll vom 10. Oktober 2008, S. 4; Akten Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 4.1). Der erwähnten Deliktsliste ist weiter zu entnehmen, dass A. in der Folge mutmasslich an zahlreichen weiteren Einbruchdiebstählen – in Mittäterschaft mit jeweils wechselnder Tätergruppierung – in der ganzen Schweiz mitbeteiligt gewesen ist. Anhand dieser Aktenlage und in Anwen- dung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist deshalb davon auszuge- hen, dass bereits der versuchte Einbruchdiebstahl in Frauenfeld zur Ge- genstand der Ermittlungen bildenden Serie von bandenmässig begangenen Einbruchdiebstählen gehört. Auch wenn es sich beim ersten Delikt – isoliert betrachtet – lediglich um einen Versuch handelt, so ist zu beachten, dass auch versuchte Taten im Kollektivdelikt des bandenmässig begangenen Diebstahls aufgehen (BGE 123 IV 113 E. 2d; 105 IV 157 E. 2 S. 158 f.). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt dem Gesagten zufolge im Kanton Thur- gau. Dass der Gesuchsteller bei seiner ersten Gerichtsstandsanfrage an die Behörden des Kantons St. Gallen die Zuständigkeit des Kantons Thur- gau nicht in Betracht zog, ändert daran nichts. Die entsprechende Anfrage erfolgte offensichtlich in der irrigen Annahme, A. habe beim Einbruchdieb- stahl in Frauenfeld als Einzelperson gehandelt (act. 1.2, S. 3).

3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht im vorliegen- den Fall kein Anlass. Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der An-

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geschuldigten im Sinne der Rechtsprechung besteht keines (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 46]). Aus der Bereitschaft des Gesuchstel- lers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammel- verfahren durchzuführen, kann auch nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau davon ausgin- gen, dass die bernischen Behörden die Strafuntersuchung nur bis zur Fest- legung des Gerichtsstandes leiten werden (Akten Kanton Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 1, Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2009, S. 6). Die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich organisatorischer Schwierigkeiten bilden keine triftigen Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebiete- risch aufdrängen würden (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 45]).

3.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A., B. und C zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mit Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
  2. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.21 - 2 - Sachverhalt: A. Die Polizei, darunter auch die Kantonspolizei Bern, ermittelt bereits seit mehreren Jahren gegen südosteuropäische Gruppierungen, welche ban- den- und gewerbsmässig Einbruchdiebstähle in Firmengebäude, Autogara- gen und Notenautomaten von Tankstellen begehen. Die Ermittlungen führ- ten im Sommer 2008 zu Festnahmen. Aufgrund der damaligen Sachlage übernahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die Verant- wortung für die Verfolgung von insgesamt 14 Personen, darunter A., B. und C., welche sich bis dato noch als einzige der 14 Personen unter bernischer Zuständigkeit in Haft befinden. Daraus ergab sich ein sehr umfangreiches Sammelverfahren beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, welches zu einem polizeilichen Schlussbericht vom 11. Mai 2009 führte (vgl. Akten des Kantons Bern, Ordner 3, Abgriff 11). Bezüglich drei der wei- teren Verfolgten wurde das Verfahren abgetrennt. Die übrigen Tatverdäch- tigen sind entweder unbekannt oder flüchtig. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan- tons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Äusserung zum Gerichtsstand (act. 1.2). Die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen teilte hierauf am 21. Juli 2009 mit, dass sie sich nicht bereit erklären könne, das Verfahren gegen die drei Angeschul- digten A., B. und C. zu übernehmen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 unterbreitete die Generalprokuratur des Kantons Bern die Angele- genheit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage (act. 1.4). Diese teilte am
  3. Juli 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.5). C. Mit Gesuch vom 20. August 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan- tons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldig- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 27. August 2009, es seien die Behörden des Kantons Bern oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). - 3 - In ihrer Gesuchsantwort vom 1. September 2009 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die drei genannten Angeschuldigten sowie allfällige weitere Beteiligte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5). Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 3. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  4. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). 1.2 Die Generalprokuratur des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs- gegner steht diese Befugnis von Gesetzes wegen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bzw. praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des - 4 - Kantons Thurgau zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1] bzw. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom
  5. Juni 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
  6. Vorliegend umstritten ist vorab die Frage, ob sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der drei Angeschuldigten A., B. und C. im Kanton Thurgau oder im Kanton St. Gallen befindet. Die beiden Ge- suchsgegner bringen demgegenüber auch Argumente vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und somit für einen Verbleib der Strafverfahren beim Gesuchsteller sprechen würden.
  7. 3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309). 3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- - 5 - herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). 3.3 Der vom Gesuchsteller erstellten Deliktsliste (vgl. Akten Kanton Bern, Ord- ner 3, Abgriff 11) zufolge ist der Beschuldigte A. geständig, am versuchten Einbruchdiebstahl in Frauenfeld (Kanton Thurgau) vom 18. November 2006 beteiligt gewesen zu sein. Der entsprechende Tatverdacht wird zusätzlich verstärkt durch eine in diesem Zusammenhang sichergestellte DNA-Spur, welche mit der DNA von A. übereinstimmt. Den Akten des Kantons Thur- gau ist zu entnehmen (Ordner 1/2, Abgriff 4.1), dass bei jenem Einbruch- diebstahlversuch insgesamt drei – mindestens jedoch zwei – Personen be- teiligt gewesen sind. Hinweise auf die Identität der Mittäter von A. bestehen demgegenüber keine. A. selber machte hierzu keine sachdienlichen Aus- sagen. Immerhin aber räumte A. ein, dass er und sein Mittäter nach Frauenfeld gefahren seien in der Absicht, Einbrüche zu begehen (vgl. Be- fragungsprotokoll vom 10. Oktober 2008, S. 4; Akten Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 4.1). Der erwähnten Deliktsliste ist weiter zu entnehmen, dass A. in der Folge mutmasslich an zahlreichen weiteren Einbruchdiebstählen – in Mittäterschaft mit jeweils wechselnder Tätergruppierung – in der ganzen Schweiz mitbeteiligt gewesen ist. Anhand dieser Aktenlage und in Anwen- dung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist deshalb davon auszuge- hen, dass bereits der versuchte Einbruchdiebstahl in Frauenfeld zur Ge- genstand der Ermittlungen bildenden Serie von bandenmässig begangenen Einbruchdiebstählen gehört. Auch wenn es sich beim ersten Delikt – isoliert betrachtet – lediglich um einen Versuch handelt, so ist zu beachten, dass auch versuchte Taten im Kollektivdelikt des bandenmässig begangenen Diebstahls aufgehen (BGE 123 IV 113 E. 2d; 105 IV 157 E. 2 S. 158 f.). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt dem Gesagten zufolge im Kanton Thur- gau. Dass der Gesuchsteller bei seiner ersten Gerichtsstandsanfrage an die Behörden des Kantons St. Gallen die Zuständigkeit des Kantons Thur- gau nicht in Betracht zog, ändert daran nichts. Die entsprechende Anfrage erfolgte offensichtlich in der irrigen Annahme, A. habe beim Einbruchdieb- stahl in Frauenfeld als Einzelperson gehandelt (act. 1.2, S. 3). 3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht im vorliegen- den Fall kein Anlass. Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der An- - 6 - geschuldigten im Sinne der Rechtsprechung besteht keines (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 46]). Aus der Bereitschaft des Gesuchstel- lers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammel- verfahren durchzuführen, kann auch nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau davon ausgin- gen, dass die bernischen Behörden die Strafuntersuchung nur bis zur Fest- legung des Gerichtsstandes leiten werden (Akten Kanton Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 1, Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2009, S. 6). Die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich organisatorischer Schwierigkeiten bilden keine triftigen Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebiete- risch aufdrängen würden (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 45]). 3.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A., B. und C zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  8. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 7 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
  9. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  10. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. September 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

2. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.21

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Sachverhalt:

A. Die Polizei, darunter auch die Kantonspolizei Bern, ermittelt bereits seit mehreren Jahren gegen südosteuropäische Gruppierungen, welche ban- den- und gewerbsmässig Einbruchdiebstähle in Firmengebäude, Autogara- gen und Notenautomaten von Tankstellen begehen. Die Ermittlungen führ- ten im Sommer 2008 zu Festnahmen. Aufgrund der damaligen Sachlage übernahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die Verant- wortung für die Verfolgung von insgesamt 14 Personen, darunter A., B. und C., welche sich bis dato noch als einzige der 14 Personen unter bernischer Zuständigkeit in Haft befinden. Daraus ergab sich ein sehr umfangreiches Sammelverfahren beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, welches zu einem polizeilichen Schlussbericht vom 11. Mai 2009 führte (vgl. Akten des Kantons Bern, Ordner 3, Abgriff 11). Bezüglich drei der wei- teren Verfolgten wurde das Verfahren abgetrennt. Die übrigen Tatverdäch- tigen sind entweder unbekannt oder flüchtig.

B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan- tons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Äusserung zum Gerichtsstand (act. 1.2). Die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen teilte hierauf am 21. Juli 2009 mit, dass sie sich nicht bereit erklären könne, das Verfahren gegen die drei Angeschul- digten A., B. und C. zu übernehmen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 unterbreitete die Generalprokuratur des Kantons Bern die Angele- genheit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage (act. 1.4). Diese teilte am

28. Juli 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.5).

C. Mit Gesuch vom 20. August 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan- tons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldig- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 27. August 2009, es seien die Behörden des Kantons Bern oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).

- 3 -

In ihrer Gesuchsantwort vom 1. September 2009 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die drei genannten Angeschuldigten sowie allfällige weitere Beteiligte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).

Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 3. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Generalprokuratur des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs- gegner steht diese Befugnis von Gesetzes wegen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bzw. praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des

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Kantons Thurgau zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1] bzw. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom

23. Juni 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Vorliegend umstritten ist vorab die Frage, ob sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der drei Angeschuldigten A., B. und C. im Kanton Thurgau oder im Kanton St. Gallen befindet. Die beiden Ge- suchsgegner bringen demgegenüber auch Argumente vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und somit für einen Verbleib der Strafverfahren beim Gesuchsteller sprechen würden.

3.

3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309).

3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn-

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herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

3.3 Der vom Gesuchsteller erstellten Deliktsliste (vgl. Akten Kanton Bern, Ord- ner 3, Abgriff 11) zufolge ist der Beschuldigte A. geständig, am versuchten Einbruchdiebstahl in Frauenfeld (Kanton Thurgau) vom 18. November 2006 beteiligt gewesen zu sein. Der entsprechende Tatverdacht wird zusätzlich verstärkt durch eine in diesem Zusammenhang sichergestellte DNA-Spur, welche mit der DNA von A. übereinstimmt. Den Akten des Kantons Thur- gau ist zu entnehmen (Ordner 1/2, Abgriff 4.1), dass bei jenem Einbruch- diebstahlversuch insgesamt drei – mindestens jedoch zwei – Personen be- teiligt gewesen sind. Hinweise auf die Identität der Mittäter von A. bestehen demgegenüber keine. A. selber machte hierzu keine sachdienlichen Aus- sagen. Immerhin aber räumte A. ein, dass er und sein Mittäter nach Frauenfeld gefahren seien in der Absicht, Einbrüche zu begehen (vgl. Be- fragungsprotokoll vom 10. Oktober 2008, S. 4; Akten Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 4.1). Der erwähnten Deliktsliste ist weiter zu entnehmen, dass A. in der Folge mutmasslich an zahlreichen weiteren Einbruchdiebstählen – in Mittäterschaft mit jeweils wechselnder Tätergruppierung – in der ganzen Schweiz mitbeteiligt gewesen ist. Anhand dieser Aktenlage und in Anwen- dung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist deshalb davon auszuge- hen, dass bereits der versuchte Einbruchdiebstahl in Frauenfeld zur Ge- genstand der Ermittlungen bildenden Serie von bandenmässig begangenen Einbruchdiebstählen gehört. Auch wenn es sich beim ersten Delikt – isoliert betrachtet – lediglich um einen Versuch handelt, so ist zu beachten, dass auch versuchte Taten im Kollektivdelikt des bandenmässig begangenen Diebstahls aufgehen (BGE 123 IV 113 E. 2d; 105 IV 157 E. 2 S. 158 f.). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt dem Gesagten zufolge im Kanton Thur- gau. Dass der Gesuchsteller bei seiner ersten Gerichtsstandsanfrage an die Behörden des Kantons St. Gallen die Zuständigkeit des Kantons Thur- gau nicht in Betracht zog, ändert daran nichts. Die entsprechende Anfrage erfolgte offensichtlich in der irrigen Annahme, A. habe beim Einbruchdieb- stahl in Frauenfeld als Einzelperson gehandelt (act. 1.2, S. 3).

3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht im vorliegen- den Fall kein Anlass. Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der An-

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geschuldigten im Sinne der Rechtsprechung besteht keines (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 46]). Aus der Bereitschaft des Gesuchstel- lers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammel- verfahren durchzuführen, kann auch nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau davon ausgin- gen, dass die bernischen Behörden die Strafuntersuchung nur bis zur Fest- legung des Gerichtsstandes leiten werden (Akten Kanton Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 1, Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2009, S. 6). Die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich organisatorischer Schwierigkeiten bilden keine triftigen Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebiete- risch aufdrängen würden (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 45]).

3.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A., B. und C zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mit Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.