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BG.2009.27

Bundesstrafgericht · 2009-10-02 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Sachverhalt

A. A. zog am 1. November 2006 zusammen mit seinem damals knapp sechs- jährigen Sohn B. vom Ausland in die Schweiz und nahm in Z. (Kanton Thurgau) Wohnsitz. Am 19. Februar 2008 verlegte er seinen Wohnsitz na- ch Y. (Kanton Aargau). Am 10. Mai 2008 wurde A. in Y. wegen des Ver- dachts des sexuellen Missbrauchs u. a. seines Sohnes festgenommen. Am darauf folgenden Tag wurde ihm vom Bezirksamt Zurzach die Haft eröffnet (act. 1.1, S. 10). Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 gelangte das Bezirksamt Zurzach an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau und führte aus, gestützt auf die seinerzeitigen Erkenntnisse hätten im Kan- ton Aargau keine strafbaren Handlungen stattgefunden. Der Beschuldigte habe anlässlich von Befragungen wiederholt festgehalten, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen allesamt an seinem vorherigen Wohnort in Z. erfolgt seien. Das Bezirksamt Zurzach erachtete daher die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Thurgau als zuständig (act. 1.10). Das kanto- nale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau bestätigte am 21. Mai 2008 die Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (act. 1.11). Im Verlaufe dieser Untersuchung bezeichnete A. offenbar C. als seinen Mittäter, worauf der polizeiliche Sachbearbeiter im Kanton Thurgau die Kantonspolizei des Kantons Glarus über die Belastung gegen den im Kanton Glarus wohnhaf- ten C. informierte. Gestützt auf diese Information leiteten die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Glarus gegen C. wegen des Verdachts sexu- eller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte Ermittlungen ein (vgl. hierzu act. 4.1, S. 1).

B. Mit Schreiben vom 5. August 2009 gelangte das Verhöramt des Kantons Glarus an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte diese, die Anerkennung des Gerichtsstandes für C. zu prüfen (act. 1.2). Nach Ein- holung einer Vernehmlassung des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (act. 1.3) wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau am 26. August 2009 an, unverzüglich mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau Ge- richtsstandsverhandlungen betreffend die Angeschuldigten A. und C. auf- zunehmen (act. 1.4). Das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau gelangte am 31. August 2009 „in Sachen A.“ an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau und ersuchte diese um Stellungnahme zur Ge- richtsstandsfrage bzw. Entscheid betreffend Verfahrensübernahme (act. 1.5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies dieses Ersu- chen am 8. September 2009 ab (act. 1.6).

- 3 -

C. Mit Gesuch vom 15. September 2009 betreffend Gerichtsstandsbestim- mung für A. und C. gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. und C. durchzuführen und abzuschliessen;

2. Allenfalls seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. durchzuführen und abzuschliessen, und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Glarus, subeventuell diejenigen des Kantons Aargau, seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen C. durchzuführen und abzuschliessen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss in ihrer Gesuchsant- wort vom 23. September 2009 auf Abweisung der Anträge, wonach der Kanton Aargau zur Strafverfolgung von A. und C. berechtigt und verpflichtet zu erklären sei (act. 3).

Das Verhöramt des Kantons Glarus ersuchte in seiner Gesuchsantwort vom 25. September 2009, das Eventualbegehren der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, den Kanton Glarus berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die Strafverfolgung gegen C. durchzuführen, abzulehnen (act. 4).

Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 28. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-

- 4 -

ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist praxisgemäss berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. Sep- tember 2009, E. 1.2). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]) bzw. praxisgemäss dem Verhöramt des Kantons Glarus zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.17 vom 14. August 2006, E. 1.1). Bezüglich des durchgeführten Meinungsaustausches ist an dieser Stelle zu bemerken, dass der Gesuchsteller sein Ersuchen um Ver- fahrensübernahme an den Gesuchsgegner 1 nur betreffend A. stellte (act. 1.5). Im vorliegenden Verfahren beantragt er nun jedoch die Über- nahme der Verfahren gegen A. und C. (act. 1). Der Meinungsaustausch erweist sich somit als nicht vollständig, hatte der Gesuchsgegner 1 bisher doch keine Möglichkeit, sich zur Übernahme des Verfahrens betreffend C. zu äussern. Erweist sich ein Meinungsaustausch als unvollständig, so kann die I. Beschwerdekammer auf ein nachfolgendes, an sie gerichtetes Ersu- chen um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eintreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 599 in fine). Im vorliegenden Fall – die beiden Be- schuldigten befinden sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Straf- vollzug – ist jedoch aufgrund des besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebotes von der Fällung eines Nichteintretensentscheides abzuse- hen, zumal gemäss den nachfolgenden Erwägungen das Gesuch ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1 Im vorliegenden Fall erübrigen sich ausführliche Weiterungen zum gesetz- lichen Gerichtsstand. Den beiden Beschuldigten wird u. a. vorgeworfen, sich in Mittäterschaft zwischen Juni/Juli 2007 und 10. Mai 2008 vorab in Z.

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und Y. mehrfach der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben (vgl. act. 1.1, S. 104 f.). Hierbei handelt es sich um die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB. Zuerst angehoben wurde die Untersuchung gegen A. offenbar durch die aargauischen Strafverfolgungsbehörden, weshalb sich der gesetzliche Ge- richtsstand vorliegend im Kanton Aargau befindet (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies ist auch unter den Parteien nicht umstritten. Der Gesuchsgeg- ner 1 bringt dagegen vor, der Gesuchsteller habe seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten ohne Vor- behalt anerkannt (mit Hinweis auf act. 1.11).

2.2 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 263 Abs. 3 BStP), mithin vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist zulässig, sofern im Kan- ton, dessen Gerichtsstand bejaht wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt be- steht und auch durch Vereinbarung unter den Kantonen möglich. Die nach- trägliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstandes ist jedoch nur noch aus triftigen Gründen zu- lässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhält- nisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wah- rung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429). Ein anerkennender Kanton ist somit auf seiner Erklärung zu behaften, es sei denn die Anerkennung beruhe auf einem offensichtli- chen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunk- ten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008, E. 3.2 m.w.H.). Ein späterer Gerichtsstandsstreit kann nicht losgelöst von einer früheren Übernahmeerklärung entschieden werden (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] m.w.H.). Ein triftiger Grund für das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt weiter im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit von Beschuldigten (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

2.3 Der Gesuchsteller hat seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von A. am 21. Mai 2008, mithin elf Tage nach Inhaftierung des Beschuldig- ten, anerkannt (act. 1.11). Die Anerkennung erfolgte ohne jeglichen Vorbe- halt. Dennoch geht aus dem dieser Anerkennung vorangehenden Schrif- tenwechsel hervor, dass die Anerkennung auf der Annahme basierte, A. habe im Kanton Aargau keinerlei strafbare Handlungen begangen. Diese Annahme hat sich anhand der weiteren Ermittlungserkenntnisse zwar als unzutreffend herausgestellt, dennoch ist vorliegend aufgrund der nachfol-

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genden Überlegungen von einer erneuten Änderung des Gerichtsstandes abzusehen. So besteht im Gebiet des Gesuchstellers ein konkreter An- knüpfungspunkt hinsichtlich der A. vorgeworfenen deliktischen Handlun- gen, sollen diese doch zwischen Juni/Juli 2007 bis 19. Februar 2008 hauptsächlich in seiner Wohnung in Z. (Kanton Thurgau) vorgenommen worden sein. Ebenso befassen sich die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchstellers seit dem 21. Mai 2008, mithin seit über 16 Monaten, mit dem Beschuldigten A., weshalb ein erneuter Wechsel des Gerichtsstandes ge- rade aufgrund des in Haftfällen besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebotes aus prozessökonomischer Sicht zu grosse Nachteile mit sich bringen würde. Weiter erscheint der Einwand des Gesuchsgegners 1 plau- sibel, wonach sich ein Schwergewicht der A. vorgeworfenen Straftaten in Z. und damit auf dem Gebiet des Gesuchstellers abgespielt habe (A. war dort während ca. zehn bis elf Monaten wohnhaft und dort angeblich deliktisch tätig, wohingegen er nur während knapp drei Monaten in Y. wohnhaft und dort deliktisch tätig war), auch wenn diesbezüglich hinreichende konkrete Angaben hinsichtlich der genauen Anzahl der an beiden Tatorten began- genen Delikte fehlen. Die Annahme des Gesuchstellers, wonach A. in Y. nicht delinquiert habe, was die Grundlage seiner Anerkennung des Ge- richtsstandes bildete, erwies sich nachträglich zwar als falsch. Insgesamt aber vermögen die neuen Erkenntnisse keine erheblich ins Gewicht fallen- den Interessen für eine erneute Änderung des Gerichtsstandes zu begrün- den. Im Gegensatz zum im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 beurteilten Fall ist die irrige Annahme des Ge- suchstellers bei der Anerkennung des Gerichtsstandes hier auch nicht von den Strafverfolgungsbehörden des anderen betroffenen Kantons verschul- det worden (vgl. dort E. 3.3), weshalb der Gesuchsteller vorliegend auf sei- ner Anerkennung zu behaften ist.

2.4 Nachdem A. im Verlaufe des Verfahrens C. als seinen Mittäter bezeichnet hat, haben die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StGB auch das gegen C. gerichtete Verfahren zu übernehmen. Die vom Ge- suchsteller pauschal vorgetragenen Argumente für eine getrennte Beurtei- lung der beiden Beschuldigten (vgl. act. 1, S. 8 f.) vermögen nicht zu über- zeugen, sind doch mehrere Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 35] m.w.H.).

2.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

- 7 -

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. und C. durchzuführen und abzuschliessen;

E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-

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ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist praxisgemäss berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. Sep- tember 2009, E. 1.2). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]) bzw. praxisgemäss dem Verhöramt des Kantons Glarus zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.17 vom 14. August 2006, E. 1.1). Bezüglich des durchgeführten Meinungsaustausches ist an dieser Stelle zu bemerken, dass der Gesuchsteller sein Ersuchen um Ver- fahrensübernahme an den Gesuchsgegner 1 nur betreffend A. stellte (act. 1.5). Im vorliegenden Verfahren beantragt er nun jedoch die Über- nahme der Verfahren gegen A. und C. (act. 1). Der Meinungsaustausch erweist sich somit als nicht vollständig, hatte der Gesuchsgegner 1 bisher doch keine Möglichkeit, sich zur Übernahme des Verfahrens betreffend C. zu äussern. Erweist sich ein Meinungsaustausch als unvollständig, so kann die I. Beschwerdekammer auf ein nachfolgendes, an sie gerichtetes Ersu- chen um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eintreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 599 in fine). Im vorliegenden Fall – die beiden Be- schuldigten befinden sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Straf- vollzug – ist jedoch aufgrund des besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebotes von der Fällung eines Nichteintretensentscheides abzuse- hen, zumal gemäss den nachfolgenden Erwägungen das Gesuch ohnehin abzuweisen ist.

E. 2 Allenfalls seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. durchzuführen und abzuschliessen, und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Glarus, subeventuell diejenigen des Kantons Aargau, seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen C. durchzuführen und abzuschliessen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss in ihrer Gesuchsant- wort vom 23. September 2009 auf Abweisung der Anträge, wonach der Kanton Aargau zur Strafverfolgung von A. und C. berechtigt und verpflichtet zu erklären sei (act. 3).

Das Verhöramt des Kantons Glarus ersuchte in seiner Gesuchsantwort vom 25. September 2009, das Eventualbegehren der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, den Kanton Glarus berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die Strafverfolgung gegen C. durchzuführen, abzulehnen (act. 4).

Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 28. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

E. 2.1 Im vorliegenden Fall erübrigen sich ausführliche Weiterungen zum gesetz- lichen Gerichtsstand. Den beiden Beschuldigten wird u. a. vorgeworfen, sich in Mittäterschaft zwischen Juni/Juli 2007 und 10. Mai 2008 vorab in Z.

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und Y. mehrfach der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben (vgl. act. 1.1, S. 104 f.). Hierbei handelt es sich um die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB. Zuerst angehoben wurde die Untersuchung gegen A. offenbar durch die aargauischen Strafverfolgungsbehörden, weshalb sich der gesetzliche Ge- richtsstand vorliegend im Kanton Aargau befindet (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies ist auch unter den Parteien nicht umstritten. Der Gesuchsgeg- ner 1 bringt dagegen vor, der Gesuchsteller habe seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten ohne Vor- behalt anerkannt (mit Hinweis auf act. 1.11).

E. 2.2 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 263 Abs. 3 BStP), mithin vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist zulässig, sofern im Kan- ton, dessen Gerichtsstand bejaht wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt be- steht und auch durch Vereinbarung unter den Kantonen möglich. Die nach- trägliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstandes ist jedoch nur noch aus triftigen Gründen zu- lässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhält- nisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wah- rung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429). Ein anerkennender Kanton ist somit auf seiner Erklärung zu behaften, es sei denn die Anerkennung beruhe auf einem offensichtli- chen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunk- ten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008, E. 3.2 m.w.H.). Ein späterer Gerichtsstandsstreit kann nicht losgelöst von einer früheren Übernahmeerklärung entschieden werden (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] m.w.H.). Ein triftiger Grund für das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt weiter im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit von Beschuldigten (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

E. 2.3 Der Gesuchsteller hat seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von A. am 21. Mai 2008, mithin elf Tage nach Inhaftierung des Beschuldig- ten, anerkannt (act. 1.11). Die Anerkennung erfolgte ohne jeglichen Vorbe- halt. Dennoch geht aus dem dieser Anerkennung vorangehenden Schrif- tenwechsel hervor, dass die Anerkennung auf der Annahme basierte, A. habe im Kanton Aargau keinerlei strafbare Handlungen begangen. Diese Annahme hat sich anhand der weiteren Ermittlungserkenntnisse zwar als unzutreffend herausgestellt, dennoch ist vorliegend aufgrund der nachfol-

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genden Überlegungen von einer erneuten Änderung des Gerichtsstandes abzusehen. So besteht im Gebiet des Gesuchstellers ein konkreter An- knüpfungspunkt hinsichtlich der A. vorgeworfenen deliktischen Handlun- gen, sollen diese doch zwischen Juni/Juli 2007 bis 19. Februar 2008 hauptsächlich in seiner Wohnung in Z. (Kanton Thurgau) vorgenommen worden sein. Ebenso befassen sich die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchstellers seit dem 21. Mai 2008, mithin seit über 16 Monaten, mit dem Beschuldigten A., weshalb ein erneuter Wechsel des Gerichtsstandes ge- rade aufgrund des in Haftfällen besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebotes aus prozessökonomischer Sicht zu grosse Nachteile mit sich bringen würde. Weiter erscheint der Einwand des Gesuchsgegners 1 plau- sibel, wonach sich ein Schwergewicht der A. vorgeworfenen Straftaten in Z. und damit auf dem Gebiet des Gesuchstellers abgespielt habe (A. war dort während ca. zehn bis elf Monaten wohnhaft und dort angeblich deliktisch tätig, wohingegen er nur während knapp drei Monaten in Y. wohnhaft und dort deliktisch tätig war), auch wenn diesbezüglich hinreichende konkrete Angaben hinsichtlich der genauen Anzahl der an beiden Tatorten began- genen Delikte fehlen. Die Annahme des Gesuchstellers, wonach A. in Y. nicht delinquiert habe, was die Grundlage seiner Anerkennung des Ge- richtsstandes bildete, erwies sich nachträglich zwar als falsch. Insgesamt aber vermögen die neuen Erkenntnisse keine erheblich ins Gewicht fallen- den Interessen für eine erneute Änderung des Gerichtsstandes zu begrün- den. Im Gegensatz zum im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 beurteilten Fall ist die irrige Annahme des Ge- suchstellers bei der Anerkennung des Gerichtsstandes hier auch nicht von den Strafverfolgungsbehörden des anderen betroffenen Kantons verschul- det worden (vgl. dort E. 3.3), weshalb der Gesuchsteller vorliegend auf sei- ner Anerkennung zu behaften ist.

E. 2.4 Nachdem A. im Verlaufe des Verfahrens C. als seinen Mittäter bezeichnet hat, haben die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StGB auch das gegen C. gerichtete Verfahren zu übernehmen. Die vom Ge- suchsteller pauschal vorgetragenen Argumente für eine getrennte Beurtei- lung der beiden Beschuldigten (vgl. act. 1, S. 8 f.) vermögen nicht zu über- zeugen, sind doch mehrere Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 35] m.w.H.).

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

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E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. KANTON GLARUS, Verhöramt des Kantons Glarus,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.27

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Sachverhalt:

A. A. zog am 1. November 2006 zusammen mit seinem damals knapp sechs- jährigen Sohn B. vom Ausland in die Schweiz und nahm in Z. (Kanton Thurgau) Wohnsitz. Am 19. Februar 2008 verlegte er seinen Wohnsitz na- ch Y. (Kanton Aargau). Am 10. Mai 2008 wurde A. in Y. wegen des Ver- dachts des sexuellen Missbrauchs u. a. seines Sohnes festgenommen. Am darauf folgenden Tag wurde ihm vom Bezirksamt Zurzach die Haft eröffnet (act. 1.1, S. 10). Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 gelangte das Bezirksamt Zurzach an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau und führte aus, gestützt auf die seinerzeitigen Erkenntnisse hätten im Kan- ton Aargau keine strafbaren Handlungen stattgefunden. Der Beschuldigte habe anlässlich von Befragungen wiederholt festgehalten, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen allesamt an seinem vorherigen Wohnort in Z. erfolgt seien. Das Bezirksamt Zurzach erachtete daher die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Thurgau als zuständig (act. 1.10). Das kanto- nale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau bestätigte am 21. Mai 2008 die Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (act. 1.11). Im Verlaufe dieser Untersuchung bezeichnete A. offenbar C. als seinen Mittäter, worauf der polizeiliche Sachbearbeiter im Kanton Thurgau die Kantonspolizei des Kantons Glarus über die Belastung gegen den im Kanton Glarus wohnhaf- ten C. informierte. Gestützt auf diese Information leiteten die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Glarus gegen C. wegen des Verdachts sexu- eller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte Ermittlungen ein (vgl. hierzu act. 4.1, S. 1).

B. Mit Schreiben vom 5. August 2009 gelangte das Verhöramt des Kantons Glarus an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte diese, die Anerkennung des Gerichtsstandes für C. zu prüfen (act. 1.2). Nach Ein- holung einer Vernehmlassung des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (act. 1.3) wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau am 26. August 2009 an, unverzüglich mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau Ge- richtsstandsverhandlungen betreffend die Angeschuldigten A. und C. auf- zunehmen (act. 1.4). Das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau gelangte am 31. August 2009 „in Sachen A.“ an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau und ersuchte diese um Stellungnahme zur Ge- richtsstandsfrage bzw. Entscheid betreffend Verfahrensübernahme (act. 1.5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies dieses Ersu- chen am 8. September 2009 ab (act. 1.6).

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C. Mit Gesuch vom 15. September 2009 betreffend Gerichtsstandsbestim- mung für A. und C. gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. und C. durchzuführen und abzuschliessen;

2. Allenfalls seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. durchzuführen und abzuschliessen, und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Glarus, subeventuell diejenigen des Kantons Aargau, seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen C. durchzuführen und abzuschliessen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss in ihrer Gesuchsant- wort vom 23. September 2009 auf Abweisung der Anträge, wonach der Kanton Aargau zur Strafverfolgung von A. und C. berechtigt und verpflichtet zu erklären sei (act. 3).

Das Verhöramt des Kantons Glarus ersuchte in seiner Gesuchsantwort vom 25. September 2009, das Eventualbegehren der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, den Kanton Glarus berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die Strafverfolgung gegen C. durchzuführen, abzulehnen (act. 4).

Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 28. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-

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ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist praxisgemäss berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. Sep- tember 2009, E. 1.2). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]) bzw. praxisgemäss dem Verhöramt des Kantons Glarus zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.17 vom 14. August 2006, E. 1.1). Bezüglich des durchgeführten Meinungsaustausches ist an dieser Stelle zu bemerken, dass der Gesuchsteller sein Ersuchen um Ver- fahrensübernahme an den Gesuchsgegner 1 nur betreffend A. stellte (act. 1.5). Im vorliegenden Verfahren beantragt er nun jedoch die Über- nahme der Verfahren gegen A. und C. (act. 1). Der Meinungsaustausch erweist sich somit als nicht vollständig, hatte der Gesuchsgegner 1 bisher doch keine Möglichkeit, sich zur Übernahme des Verfahrens betreffend C. zu äussern. Erweist sich ein Meinungsaustausch als unvollständig, so kann die I. Beschwerdekammer auf ein nachfolgendes, an sie gerichtetes Ersu- chen um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eintreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 599 in fine). Im vorliegenden Fall – die beiden Be- schuldigten befinden sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Straf- vollzug – ist jedoch aufgrund des besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebotes von der Fällung eines Nichteintretensentscheides abzuse- hen, zumal gemäss den nachfolgenden Erwägungen das Gesuch ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1 Im vorliegenden Fall erübrigen sich ausführliche Weiterungen zum gesetz- lichen Gerichtsstand. Den beiden Beschuldigten wird u. a. vorgeworfen, sich in Mittäterschaft zwischen Juni/Juli 2007 und 10. Mai 2008 vorab in Z.

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und Y. mehrfach der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben (vgl. act. 1.1, S. 104 f.). Hierbei handelt es sich um die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB. Zuerst angehoben wurde die Untersuchung gegen A. offenbar durch die aargauischen Strafverfolgungsbehörden, weshalb sich der gesetzliche Ge- richtsstand vorliegend im Kanton Aargau befindet (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies ist auch unter den Parteien nicht umstritten. Der Gesuchsgeg- ner 1 bringt dagegen vor, der Gesuchsteller habe seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten ohne Vor- behalt anerkannt (mit Hinweis auf act. 1.11).

2.2 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 263 Abs. 3 BStP), mithin vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist zulässig, sofern im Kan- ton, dessen Gerichtsstand bejaht wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt be- steht und auch durch Vereinbarung unter den Kantonen möglich. Die nach- trägliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstandes ist jedoch nur noch aus triftigen Gründen zu- lässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhält- nisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wah- rung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429). Ein anerkennender Kanton ist somit auf seiner Erklärung zu behaften, es sei denn die Anerkennung beruhe auf einem offensichtli- chen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunk- ten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008, E. 3.2 m.w.H.). Ein späterer Gerichtsstandsstreit kann nicht losgelöst von einer früheren Übernahmeerklärung entschieden werden (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] m.w.H.). Ein triftiger Grund für das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt weiter im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit von Beschuldigten (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

2.3 Der Gesuchsteller hat seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von A. am 21. Mai 2008, mithin elf Tage nach Inhaftierung des Beschuldig- ten, anerkannt (act. 1.11). Die Anerkennung erfolgte ohne jeglichen Vorbe- halt. Dennoch geht aus dem dieser Anerkennung vorangehenden Schrif- tenwechsel hervor, dass die Anerkennung auf der Annahme basierte, A. habe im Kanton Aargau keinerlei strafbare Handlungen begangen. Diese Annahme hat sich anhand der weiteren Ermittlungserkenntnisse zwar als unzutreffend herausgestellt, dennoch ist vorliegend aufgrund der nachfol-

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genden Überlegungen von einer erneuten Änderung des Gerichtsstandes abzusehen. So besteht im Gebiet des Gesuchstellers ein konkreter An- knüpfungspunkt hinsichtlich der A. vorgeworfenen deliktischen Handlun- gen, sollen diese doch zwischen Juni/Juli 2007 bis 19. Februar 2008 hauptsächlich in seiner Wohnung in Z. (Kanton Thurgau) vorgenommen worden sein. Ebenso befassen sich die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchstellers seit dem 21. Mai 2008, mithin seit über 16 Monaten, mit dem Beschuldigten A., weshalb ein erneuter Wechsel des Gerichtsstandes ge- rade aufgrund des in Haftfällen besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebotes aus prozessökonomischer Sicht zu grosse Nachteile mit sich bringen würde. Weiter erscheint der Einwand des Gesuchsgegners 1 plau- sibel, wonach sich ein Schwergewicht der A. vorgeworfenen Straftaten in Z. und damit auf dem Gebiet des Gesuchstellers abgespielt habe (A. war dort während ca. zehn bis elf Monaten wohnhaft und dort angeblich deliktisch tätig, wohingegen er nur während knapp drei Monaten in Y. wohnhaft und dort deliktisch tätig war), auch wenn diesbezüglich hinreichende konkrete Angaben hinsichtlich der genauen Anzahl der an beiden Tatorten began- genen Delikte fehlen. Die Annahme des Gesuchstellers, wonach A. in Y. nicht delinquiert habe, was die Grundlage seiner Anerkennung des Ge- richtsstandes bildete, erwies sich nachträglich zwar als falsch. Insgesamt aber vermögen die neuen Erkenntnisse keine erheblich ins Gewicht fallen- den Interessen für eine erneute Änderung des Gerichtsstandes zu begrün- den. Im Gegensatz zum im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 beurteilten Fall ist die irrige Annahme des Ge- suchstellers bei der Anerkennung des Gerichtsstandes hier auch nicht von den Strafverfolgungsbehörden des anderen betroffenen Kantons verschul- det worden (vgl. dort E. 3.3), weshalb der Gesuchsteller vorliegend auf sei- ner Anerkennung zu behaften ist.

2.4 Nachdem A. im Verlaufe des Verfahrens C. als seinen Mittäter bezeichnet hat, haben die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StGB auch das gegen C. gerichtete Verfahren zu übernehmen. Die vom Ge- suchsteller pauschal vorgetragenen Argumente für eine getrennte Beurtei- lung der beiden Beschuldigten (vgl. act. 1, S. 8 f.) vermögen nicht zu über- zeugen, sind doch mehrere Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 35] m.w.H.).

2.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 2. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mitsamt Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Verhöramt des Kantons Glarus

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.