Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121);
- das Bezirksamt Baden am 8. September 2009 die Strafakten der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich zur Prüfung der Gerichtsstandsfrage überwies und Letztere mit Schreiben vom 16. September 2009 die Aner- kennung des Gerichtsstandes ablehnte;
- hierauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Gesuch vom
30. September 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und beantrag- te, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien zur gesamthaf- ten Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten berech- tigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2009 die Zuständigkeit des Gesuchsgegners zur Verfol- gung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten anerkannte (act. 5);
- sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) ergibt;
- es Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);
- kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt, solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht an- gegangen worden ist und sich zur Gerichtsstandsfrage noch nicht ausge- sprochen hat, was hinsichtlich eines verfrüht gestellten Gesuchs an die I. Beschwerdekammer ein Nichteintreten nach sich zieht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2 in fine);
- 3 -
- die zur Vertretung des Gesuchsgegners bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der I. Beschwerdekammer berechtigte Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organi- sation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kan- tons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) im vorliegenden Fall vor- gängig nicht angegangen wurde bzw. von dieser bei Einreichung des Ge- suchs keine Äusserung zum Gerichtsstand vorlag;
- die I. Beschwerdekammer angesichts der Inhaftierung des betroffenen Be- schuldigten zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen das Ge- such dennoch zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich übermittelte (vgl. zuletzt ähnlich Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.27 vom 2. Oktober 2009, E. 1.2);
- diese Vorgehensweise die Kantone jedoch nicht von ihrer Pflicht entbindet, vor der Anrufung der I. Beschwerdekammer einen abschliessenden Mei- nungsaustausch durchzuführen;
- vorliegend das Verfahren aufgrund der erfolgten Anerkennung des Ge- richtsstandes durch den Gesuchsgegner als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben werden kann;
- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
- 4 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.28
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Bezirksamt Baden gegen A. ein Strafverfahren führte wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121);
- das Bezirksamt Baden am 8. September 2009 die Strafakten der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich zur Prüfung der Gerichtsstandsfrage überwies und Letztere mit Schreiben vom 16. September 2009 die Aner- kennung des Gerichtsstandes ablehnte;
- hierauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Gesuch vom
30. September 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und beantrag- te, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien zur gesamthaf- ten Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten berech- tigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2009 die Zuständigkeit des Gesuchsgegners zur Verfol- gung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten anerkannte (act. 5);
- sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) ergibt;
- es Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);
- kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt, solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht an- gegangen worden ist und sich zur Gerichtsstandsfrage noch nicht ausge- sprochen hat, was hinsichtlich eines verfrüht gestellten Gesuchs an die I. Beschwerdekammer ein Nichteintreten nach sich zieht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2 in fine);
- 3 -
- die zur Vertretung des Gesuchsgegners bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der I. Beschwerdekammer berechtigte Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organi- sation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kan- tons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) im vorliegenden Fall vor- gängig nicht angegangen wurde bzw. von dieser bei Einreichung des Ge- suchs keine Äusserung zum Gerichtsstand vorlag;
- die I. Beschwerdekammer angesichts der Inhaftierung des betroffenen Be- schuldigten zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen das Ge- such dennoch zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich übermittelte (vgl. zuletzt ähnlich Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.27 vom 2. Oktober 2009, E. 1.2);
- diese Vorgehensweise die Kantone jedoch nicht von ihrer Pflicht entbindet, vor der Anrufung der I. Beschwerdekammer einen abschliessenden Mei- nungsaustausch durchzuführen;
- vorliegend das Verfahren aufgrund der erfolgten Anerkennung des Ge- richtsstandes durch den Gesuchsgegner als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben werden kann;
- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. Oktober 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.