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BG.2008.18

Bundesstrafgericht · 2009-04-06 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Die A. AG mit Sitz in Z. (BE) wurde im Jahr 2004 gegründet. Sie erbrachte seither ausschliesslich Dienstleistungen für ihren Alleinaktionär B. im Be- reich der Vermögensverwaltung. In diesem Zusammenhang verfügte der Delegierte des Verwaltungsrates C. über eine Universalvollmacht, welche ihm erlaubte, für B. jegliche Vermögensangelegenheiten zu erledigen und ihn in diesen Sachen zu vertreten. Im Rahmen der Suche nach Investiti- onsmöglichkeiten trat C. ca. Ende August/Anfang September 2006 mit D. in Kontakt, welcher für sein Projekt „E.“ Investoren suchte. D. übergab C. eine Dokumentation, in welcher das Projekt näher vorgestellt wurde. Zur Finan- zierung des Projektes „E.“ unterzeichneten C. (im Namen von B.) und D. am 22. September 2006 in Z. (BE) einen als Aktienkaufvertrag bezeichne- ten Darlehensvertrag, worin vereinbart wurde, dass B. für fünf Millionen Eu- ro acht Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je 1'000 Schweizer Fran- ken der F. AG mit Sitz in Y. erhalte. Im Gegenzug verpflichtete sich D., die- se Summe ausschliesslich gemäss dem vereinbarten Verwendungszweck [Ablösung eines alten Darlehens der Stiftung G., Umbau der Produktions- palette auf die letzten und neuen Patente (H. GmbH), weltweite Patentie- rung neuer Patente (H. GmbH) sowie Löschung bestehender Kreditoren im Umfang von 200'000 Euro (H. GmbH/F. AG)] zu benutzen und die acht In- haberaktien der F. AG bis spätestens am 31. Dezember 2007 zum Preis von 5.75 Millionen Euro zurückzukaufen. Für den Fall, dass D. den Rück- kauf nicht termingerecht vornehmen sollte, wurde B. ein bis am 31. März 2008 befristetes Kaufrecht bezüglich neun weiterer Inhaberaktien der F. AG zu einem Nominalwert von je 1'000 Schweizer Franken eingeräumt. Gleich am 22. September 2006 veranlasste B. bei der Bank I. in X. die Überwei- sung der fünf Millionen Euro, welche am 25. September 2006 auf dem Eu- ro-Konto von D. bei der Bank J. in W. eingingen. In der Folge verwendete D. jedoch das gewährte Darlehen mehrheitlich entgegen der im Vertrag vom 22. September 2006 vereinbarten Zwecke. Bis heute ist seitens von D. weder der vereinbarte Rückkauf der acht Inhaberaktien zum Preis von 5.75 Millionen Euro erfolgt noch das von B. geltend gemachte Kaufrecht bezüglich neun weiteren Inhaberaktien erfüllt worden (act. 1, S. 3 f.; Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Strafanzeige vom 05.05.2008 mit Beilagen 2 und 5, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008).

B. Am 5. Mai 2008 erstatteten die A. AG, vertreten durch C., und B. beim Un- tersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland Strafanzeige gegen D. wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder Betrugs (Art. 146 StGB) (Akten

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Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1). Auf Verfügung dieses regiona- len Untersuchungsrichteramts übernahm die Abteilung Wirtschaftskriminali- tät des kantonalen Untersuchungsrichteramts am 14. Mai 2008 die Weiter- behandlung der Strafanzeige (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 1, Faszi- kel 1). Nach weiteren Abklärungen des Sachverhaltes kam die verantwortli- che Untersuchungsrichterin zum Schluss, ein hinreichender Tatverdacht ergebe sich nur hinsichtlich der Veruntreuung, welche in W. begangen wor- den sei. Der Tatverdacht des Betruges und somit der Anknüpfungspunkt zum Kanton Bern sei nicht gegeben (act. 1.1). Gestützt auf ihren Antrag vom 22. Juli 2008 (act. 1.1) gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern am 24. Juli 2008 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit der Bitte um Stellungnahme zur aufgeworfenen Gerichtsstandsfrage (act. 1.2).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 lehnte die verantwortliche Staatsanwältin die Übernahme des Verfahrens ab und verlangte, dass weitere Sachver- haltsabklärungen vorgenommen werden (act. 1.3). Nach zusätzlichem E-Mail-Verkehr insistierte der stellvertretende Generalprokurator des Kan- tons Bern nicht auf der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Ba- sel-Stadt, behielt sich aber vor, in einem späteren Zeitpunkt die Gerichts- standsfrage nochmals aufzuwerfen (act. 1.4; act. 1.5).

In der Folge entschied sich die bernische Untersuchungsrichterin, C. einzu- vernehmen, um den Sachverhalt weiter zu konkretisieren. Wiederum kam sie zum Schluss, dass kein Anknüpfungspunkt im Kanton Bern vorliege und beantragte am 1. September 2008 bei der Generalprokuratur des Kantons Bern die Wiederaufnahme der Gerichtsstandsverhandlungen (act. 1.6). Am

2. September 2008 überwies diese den Fall erneut an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt mit der Bitte, die Gerichtsstandsfrage nochmals zu prüfen und entweder die Übernahme zu bestätigen oder für den Kanton Basel-Stadt abschliessend Stellung zu nehmen (act. 1.7).

Mit Schreiben vom 10. September 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Übernahme des Verfahrens erneut ab (act. 1.8).

C. Mit Gesuch vom 18. September 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, D. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

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In ihrer Gesuchsantwort vom 26. September 2008 beantragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Abweisung des Antrags der Ge- neralprokuratur Bern auf Übernahme der Strafverfolgung von D. durch den Kanton Basel-Stadt (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Für die Anrufung der I. Beschwerdekammer wird vorausgesetzt, dass der Gerichtsstand zwischen den Kantonen streitig ist und sie über diesen Streit erfolglos einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Die kantonalen Behörden, welche im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer berechtigt sind, ihren Kanton zu vertreten, ergeben sich aus dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht grundsätzlich nicht. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben ist der gesuchstellende Kanton jedoch gehalten, die I. Beschwerdekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zugemutet werden kann und eine Einigung zwischen den be- troffenen Kantonen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623, 625 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom

26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Der Schriftenwechsel, welcher vor der Einreichung des Gesuchs bei der I. Beschwerdekammer zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone geführt wurde, bestä- tigt deren abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch. Somit ist der Gerichtsstand im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes streitig. Die Generalprokuratur des Kantons Bern wie auch die Staatsanwaltschaft

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des Kantons Basel-Stadt sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsord- nungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kan- tone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Ja- nuar 1997 [StPO/BS; SG 257.100]; Art. 9 des Gesetzes über das Strafver- fahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Art. 340 StGB kommt zur Anwendung, wenn ein Täter eine strafbare Hand- lung (eine einzelne Tat oder mehrere Taten, die eine rechtliche Einheit bil- den) begeht, die nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff. StGB) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 340 StGB N. 4). Für die Verfolgung und Beurteilung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wur- de (Art. 340 Abs. 1 StGB). Der Ausführungsort ist derjenige Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 340 StGB N. 1 f.). In bestimmten Fällen kommen je nach recht- licher Würdigung der strafbaren Handlung alternative Ausführungsorte in Frage (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 68).

Der Gerichtsstand bestimmt sich danach, was dem Beschuldigten vorge- worfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, d.h. was aufgrund der im Zeitpunkt des Gerichtsstandsentscheides gegebenen Ak- tenlage überhaupt in Frage kommt und sich mit Bezug auf den Beschuldig- ten nicht zum Vornherein als haltlos erweist. Zur Bestimmung des Ge- richtsstandes beurteilt die I. Beschwerdekammer frei, wie die dem Be- schuldigten vorgeworfene strafbare Handlung, welche Gegenstand der Un- tersuchung bildet, vorläufig rechtlich zu würdigen ist, und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden. Tatfragen sind grundsätzlich vom kantonalen Sachrichter zu entscheiden. Die I. Beschwerdekammer darf diesen Entscheid grundsätzlich nicht vor- weg nehmen. Wo diese für die Bestimmung des Gerichtsstandes aufgrund der vorliegenden Akten Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse ma- cht, sind diese für den später urteilenden Richter nicht bindend. Die I. Be- schwerdekammer geht von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheides aus (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] f., je m.w.H.).

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2.2 Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass ein allfälliger Betrug von D. gegen- über den Geschädigten im Kanton Bern begangen worden und gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB an den bernischen Ausführungsort anzuknüpfen wä- re. Der Gesuchsteller verneint jedoch seine Zuständigkeit mit dem Argu- ment, dass aufgrund der zurzeit bestehenden Aktenlage der Tatvorwurf des Betruges nicht haltbar sei. Er ist der Meinung, dass eine allfällige Täu- schung der Geschädigten nicht arglistig erfolgt sei, weil es ihnen ein Leich- tes gewesen wäre, durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen den Scha- den zu vermeiden. Andererseits bestehe ein dringender Tatverdacht der Veruntreuung, welche aufgrund des Ausführungsortes in W. gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu ver- folgen sei (act. 1, S. 4 f.). Der Gesuchsgegner seinerseits bringt vor, dass der Tatbestand des Betruges bzw. die Arglist nicht ausgeschlossen werden könne, weil D. seinen Willen zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten nur vorgespiegelt und damit die Anzeigesteller über eine innere Tatsache ge- täuscht habe, welche diese nicht überprüfen konnten. Ausserdem bedeute die Annahme des Gesuchstellers, wonach aufgrund der Opferselbstver- antwortung das Arglistelement der Täuschung entfalle, eine unzulässige rechtliche Würdigung der Aktenlage (act. 3).

Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist demzufolge aufgrund der vor- liegenden Akten zu entscheiden, ob der Tatvorwurf des Betrugs überhaupt in Frage kommt oder ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist gestützt auf die Opferselbstverantwortung der Anzeigesteller zum Vornherein entfällt.

2.3

2.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung eines anderen im Sinne von Art. 146 StGB arglistig, (a) wenn der Täter zur Täu- schung ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses) bedient oder (b) wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder (c) nicht zumutbar ist, sowie dann, (d) wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder (e) wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrau- ensverhältnis besteht (STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 18; ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 56; BGE 107 IV 169 E. 2a, je m.w.H.).

Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel seinen Erfüllungswillen. Nach der heutigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass D. bereits im

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Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht gewillt war, das ihm gewährte Darle- hen vertragsgemäss zu verwenden und zurückzuzahlen. Wie der Ge- suchsgegner zutreffend bemerkt, handelt es sich bei der Vorspiegelung des Willens zur Vertragserfüllung seitens von D. um eine Täuschung von C. bzw. der A. AG und damit auch von B. über eine innere Tatsache, bei wel- cher grundsätzlich mangelnde Überprüfbarkeit und damit Arglist vorliegt (vgl. TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 9; STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 17).

2.3.2 Diese Regel kennt jedoch Ausnahmen. Die Vortäuschung des Erfüllungs- willens ist nicht in jedem Fall arglistig. Der mangelnde Erfüllungswille ist beispielsweise erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehlt bzw. wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfül- lungsfähigkeit ergibt, dass der Erfüllungspflichtige nicht erfüllungsfähig ist. Wer zur Erfüllung unfähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 146 N. 9; BGE 118 IV 359 E. 2 m.H.). Ausserdem liegt keine Arglist vor, wenn sich der Getäuschte mit einem Mi- nimum an Aufmerksamkeit selber hätte schützen oder den Irrtum durch ein zumutbares Minimum an Vorsicht hätte vermeiden können (STRATEN- WERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 16; ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 50; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 146 N. 7). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Bei der Prüfung dieser Frage ist nicht darauf abzustellen, wie eine durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Person auf die Täuschung rea- giert hätte; vielmehr ist die jeweilige besondere Lage des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei zu berück- sichtigen. Entscheidend ist somit dessen konkrete Schutzbedürftigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.478/2002 vom

2. April 2003 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3). Grundsätzlich verneint das Bundesgericht die Arglist einer Täuschung nur sehr zurückhaltend. Im Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 forderte es für den Ausschluss der Arglist, dass die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annehmen müsse, das die Betrugsmachenschaft völlig in den Hintergrund treten lässt (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.3). Aus diesen Entscheiden wurden die drei folgenden Fallgruppen abgeleitet, in denen die Arglist der Täuschung entfallen soll: (1) Geschäft- lich erfahrene Opfer, die dem Täter eigentlich überlegen sind, vernachläs-

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sigen elementare Schutzmassnahmen. (2) Geschäftlich unerfahrene, aber prinzipiell vernünftige Opfer, welche sich durch völlig unrealistische Ge- winnversprechungen verleiten lassen. (3) Opfer, welche trotz durchschau- ter Täuschung weiter Geschäfte mit dem Täter machen (ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 57).

Gemäss dem „Aktienkaufvertrag“ vom 22. September 2006 ist der Ver- tragspartner von D. „B., c/o A. AG“ (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1, Beilage 5). Unterzeichnet wurde der Vertrag jedoch von C., der Delegierter des Verwaltungsrates der A. AG ist und aufgrund der Univer- salvollmacht von B. zu dessen Vertretung bzw. zum Vertragsabschluss in dessen Namen befugt war (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1, Beilage 2). Ebenfalls die vorausgehenden Vertragsverhandlungen wur- den ausschliesslich von C. geführt; B. hatte nie persönlichen Kontakt mit D. gehabt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 57-59). C. kann aufgrund seines Lebenslaufes als er- fahrener Geschäftsmann im Finanzbereich betrachtet werden (Akten Kan- ton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 1/2, Z. 33-42). Für C. als im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Person gilt daher ein erhöhter Sorgfaltsmassstab bezüglich des Selbstschutzes (vgl. ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 71). Laut der Aussage von C. kam der Kontakt zu D. ca. Ende August/Anfang September 2006 zustande. Das Geschäft wurde innerhalb von drei bis vier Wochen abgewickelt, wobei le- diglich zwei Gespräche stattfanden und beim zweiten Gespräch bereits der Vertragsabschluss erfolgte (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einver- nahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 49, S. 3, Z. 86-89). Angesichts des ho- hen Betrages des Darlehens (fünf Millionen Euro) wären wohl angemesse- nere Nachforschungen über die Seriosität des Geschäfts und der zugesi- cherten Leistung von D. und damit über die Kreditwürdigkeit von D. und der im Rahmen des Projekts „E.“ involvierten Unternehmen sowie die ange- messenere Überprüfung der Angaben von D. über das Projekt und die Verwendung des zu investierenden Geldes angebracht gewesen. Über- prüfbar wäre in erster Linie die von D. abgegebene Projektdokumentation gewesen (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 2, Unterlagen Projekt E.), welche generell älteren Datums war. Beispielsweise stammte der von der K. verfasste Report on the Illustrative Valuation of the E.-Technology der H. GmbH vom 26. April 2000, die Liste der Interessen- ten aus dem Jahre 1997, die Bilanz der F. AG betraf die Jahre 2003 und 2004 und der Jahresabschluss der H. GmbH das Jahr 2004. C. gibt an, ihm sei damals im Rahmen der Präsentation erklärt worden, dass die F. AG als Holding die Inhaberin der H. GmbH und somit auch der Patente sei. Die im Gegenzug zur Investition erhaltenen Aktien von der F. AG hätten deshalb

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für ihn eine Sicherheit dargestellt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 66-69, S. 6, Z. 209/210, S. 7, Z. 221, S. 10, Z. 344). Aus der den Projektunterlagen beiliegenden Bilanz der F. AG ist jedoch keine Beteiligung und damit keine Holdingstruktur er- sichtlich und die dem Projekt „E.“ zugrunde liegenden Patente der H. GmbH sind in deren Jahresrechnung lediglich mit 1.51 Euro bilanziert. Zudem erweist sich diese Gesellschaft als überschuldet. Gerade diese Un- stimmigkeiten zu den Aussagen von D. hätten Rückschlüsse auf seine mangelnde Erfüllungsfähigkeit bzw. den mangelnden Erfüllungswillen zuge- lassen. Obwohl C. erklärt, dass sein Fokus auf der F. AG lag und er diverse Abklärungen, unter anderem Wirtschaftsauskünfte, eingeholt habe, ver- langte C. erst bei oder nach Vertragsschluss aktuelle Bilanzen (Akten Kan- ton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 4, Z. 120/121, S. 6, Z. 202/203, S. 7, Z. 222-224). Dass sich die H. GmbH je- doch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Liquidation befand und damit diejenige Information, welche einen entscheidenden Rück- schluss auf die mangelnde Erfüllungsfähigkeit erlaubt hätte, wäre auch bei entsprechender Abklärung für C. nicht ersichtlich gewesen, da der entspre- chende Eintrag im deutschen Handelsregister erst nach Vertragsabschluss erfolgte (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 4, Faszikel 4). C. hat zwar keine Erkundigungen über den finanziellen Hintergrund von D. als eigentli- chem Vertragspartner eingeholt, sondern sich in Bezug auf die Rückzah- lungsmöglichkeit mit dem Hinweis auf Vertragsverhandlungen mit Lizenz- nehmern und weitere Investoren begnügt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 4, Z. 116-118, Z. 122/123). Jedoch hat er nicht jegliche Sorgfalt ausser Acht gelassen, glaubte er sich doch mit den weiteren, seinerseits iniziierten Vertragselementen des vor- geschriebenen Verwendungszwecks und des Kaufrechts bezüglich weiterer Inhaberaktien (mit dem Ziel einer Sperrminorität) im Falle des nicht fristge- rechten Rückkaufs als genügend abgesichert (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 65-72) – auch wenn diese Massnahmen objektiv wohl kaum zur Verhinderung des Irrtums ge- eignet waren.

Gesamthaft betrachtet kann demnach für die Tathandlung von D. trotz eini- ger Argumente bezüglich der Opferselbstverantwortung – deren konkrete Abwägung jedoch Aufgabe des Sachrichters ist – der Tatbestand des Be- trugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.

2.4 Da sowohl die Vertragsverhandlungen wie auch der Vertragsabschluss in Z. im Kanton Bern erfolgten, erweist sich Z. in Bezug auf den Betrugsvor-

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wurf als Ausführungsort. Deshalb sind gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die D. zur Last gelegte Straftat zuständig.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 April 2003 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3). Grundsätzlich verneint das Bundesgericht die Arglist einer Täuschung nur sehr zurückhaltend. Im Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 forderte es für den Ausschluss der Arglist, dass die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annehmen müsse, das die Betrugsmachenschaft völlig in den Hintergrund treten lässt (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.3). Aus diesen Entscheiden wurden die drei folgenden Fallgruppen abgeleitet, in denen die Arglist der Täuschung entfallen soll: (1) Geschäft- lich erfahrene Opfer, die dem Täter eigentlich überlegen sind, vernachläs-

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sigen elementare Schutzmassnahmen. (2) Geschäftlich unerfahrene, aber prinzipiell vernünftige Opfer, welche sich durch völlig unrealistische Ge- winnversprechungen verleiten lassen. (3) Opfer, welche trotz durchschau- ter Täuschung weiter Geschäfte mit dem Täter machen (ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 57).

Gemäss dem „Aktienkaufvertrag“ vom 22. September 2006 ist der Ver- tragspartner von D. „B., c/o A. AG“ (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1, Beilage 5). Unterzeichnet wurde der Vertrag jedoch von C., der Delegierter des Verwaltungsrates der A. AG ist und aufgrund der Univer- salvollmacht von B. zu dessen Vertretung bzw. zum Vertragsabschluss in dessen Namen befugt war (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1, Beilage 2). Ebenfalls die vorausgehenden Vertragsverhandlungen wur- den ausschliesslich von C. geführt; B. hatte nie persönlichen Kontakt mit D. gehabt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 57-59). C. kann aufgrund seines Lebenslaufes als er- fahrener Geschäftsmann im Finanzbereich betrachtet werden (Akten Kan- ton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 1/2, Z. 33-42). Für C. als im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Person gilt daher ein erhöhter Sorgfaltsmassstab bezüglich des Selbstschutzes (vgl. ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 71). Laut der Aussage von C. kam der Kontakt zu D. ca. Ende August/Anfang September 2006 zustande. Das Geschäft wurde innerhalb von drei bis vier Wochen abgewickelt, wobei le- diglich zwei Gespräche stattfanden und beim zweiten Gespräch bereits der Vertragsabschluss erfolgte (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einver- nahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 49, S. 3, Z. 86-89). Angesichts des ho- hen Betrages des Darlehens (fünf Millionen Euro) wären wohl angemesse- nere Nachforschungen über die Seriosität des Geschäfts und der zugesi- cherten Leistung von D. und damit über die Kreditwürdigkeit von D. und der im Rahmen des Projekts „E.“ involvierten Unternehmen sowie die ange- messenere Überprüfung der Angaben von D. über das Projekt und die Verwendung des zu investierenden Geldes angebracht gewesen. Über- prüfbar wäre in erster Linie die von D. abgegebene Projektdokumentation gewesen (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 2, Unterlagen Projekt E.), welche generell älteren Datums war. Beispielsweise stammte der von der K. verfasste Report on the Illustrative Valuation of the E.-Technology der H. GmbH vom 26. April 2000, die Liste der Interessen- ten aus dem Jahre 1997, die Bilanz der F. AG betraf die Jahre 2003 und 2004 und der Jahresabschluss der H. GmbH das Jahr 2004. C. gibt an, ihm sei damals im Rahmen der Präsentation erklärt worden, dass die F. AG als Holding die Inhaberin der H. GmbH und somit auch der Patente sei. Die im Gegenzug zur Investition erhaltenen Aktien von der F. AG hätten deshalb

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für ihn eine Sicherheit dargestellt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 66-69, S. 6, Z. 209/210, S. 7, Z. 221, S. 10, Z. 344). Aus der den Projektunterlagen beiliegenden Bilanz der F. AG ist jedoch keine Beteiligung und damit keine Holdingstruktur er- sichtlich und die dem Projekt „E.“ zugrunde liegenden Patente der H. GmbH sind in deren Jahresrechnung lediglich mit 1.51 Euro bilanziert. Zudem erweist sich diese Gesellschaft als überschuldet. Gerade diese Un- stimmigkeiten zu den Aussagen von D. hätten Rückschlüsse auf seine mangelnde Erfüllungsfähigkeit bzw. den mangelnden Erfüllungswillen zuge- lassen. Obwohl C. erklärt, dass sein Fokus auf der F. AG lag und er diverse Abklärungen, unter anderem Wirtschaftsauskünfte, eingeholt habe, ver- langte C. erst bei oder nach Vertragsschluss aktuelle Bilanzen (Akten Kan- ton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 4, Z. 120/121, S. 6, Z. 202/203, S. 7, Z. 222-224). Dass sich die H. GmbH je- doch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Liquidation befand und damit diejenige Information, welche einen entscheidenden Rück- schluss auf die mangelnde Erfüllungsfähigkeit erlaubt hätte, wäre auch bei entsprechender Abklärung für C. nicht ersichtlich gewesen, da der entspre- chende Eintrag im deutschen Handelsregister erst nach Vertragsabschluss erfolgte (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 4, Faszikel 4). C. hat zwar keine Erkundigungen über den finanziellen Hintergrund von D. als eigentli- chem Vertragspartner eingeholt, sondern sich in Bezug auf die Rückzah- lungsmöglichkeit mit dem Hinweis auf Vertragsverhandlungen mit Lizenz- nehmern und weitere Investoren begnügt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 4, Z. 116-118, Z. 122/123). Jedoch hat er nicht jegliche Sorgfalt ausser Acht gelassen, glaubte er sich doch mit den weiteren, seinerseits iniziierten Vertragselementen des vor- geschriebenen Verwendungszwecks und des Kaufrechts bezüglich weiterer Inhaberaktien (mit dem Ziel einer Sperrminorität) im Falle des nicht fristge- rechten Rückkaufs als genügend abgesichert (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 65-72) – auch wenn diese Massnahmen objektiv wohl kaum zur Verhinderung des Irrtums ge- eignet waren.

Gesamthaft betrachtet kann demnach für die Tathandlung von D. trotz eini- ger Argumente bezüglich der Opferselbstverantwortung – deren konkrete Abwägung jedoch Aufgabe des Sachrichters ist – der Tatbestand des Be- trugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.

E. 2.1 Art. 340 StGB kommt zur Anwendung, wenn ein Täter eine strafbare Hand- lung (eine einzelne Tat oder mehrere Taten, die eine rechtliche Einheit bil- den) begeht, die nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff. StGB) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 340 StGB N. 4). Für die Verfolgung und Beurteilung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wur- de (Art. 340 Abs. 1 StGB). Der Ausführungsort ist derjenige Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 340 StGB N. 1 f.). In bestimmten Fällen kommen je nach recht- licher Würdigung der strafbaren Handlung alternative Ausführungsorte in Frage (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 68).

Der Gerichtsstand bestimmt sich danach, was dem Beschuldigten vorge- worfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, d.h. was aufgrund der im Zeitpunkt des Gerichtsstandsentscheides gegebenen Ak- tenlage überhaupt in Frage kommt und sich mit Bezug auf den Beschuldig- ten nicht zum Vornherein als haltlos erweist. Zur Bestimmung des Ge- richtsstandes beurteilt die I. Beschwerdekammer frei, wie die dem Be- schuldigten vorgeworfene strafbare Handlung, welche Gegenstand der Un- tersuchung bildet, vorläufig rechtlich zu würdigen ist, und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden. Tatfragen sind grundsätzlich vom kantonalen Sachrichter zu entscheiden. Die I. Beschwerdekammer darf diesen Entscheid grundsätzlich nicht vor- weg nehmen. Wo diese für die Bestimmung des Gerichtsstandes aufgrund der vorliegenden Akten Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse ma- cht, sind diese für den später urteilenden Richter nicht bindend. Die I. Be- schwerdekammer geht von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheides aus (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] f., je m.w.H.).

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E. 2.2 Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass ein allfälliger Betrug von D. gegen- über den Geschädigten im Kanton Bern begangen worden und gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB an den bernischen Ausführungsort anzuknüpfen wä- re. Der Gesuchsteller verneint jedoch seine Zuständigkeit mit dem Argu- ment, dass aufgrund der zurzeit bestehenden Aktenlage der Tatvorwurf des Betruges nicht haltbar sei. Er ist der Meinung, dass eine allfällige Täu- schung der Geschädigten nicht arglistig erfolgt sei, weil es ihnen ein Leich- tes gewesen wäre, durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen den Scha- den zu vermeiden. Andererseits bestehe ein dringender Tatverdacht der Veruntreuung, welche aufgrund des Ausführungsortes in W. gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu ver- folgen sei (act. 1, S. 4 f.). Der Gesuchsgegner seinerseits bringt vor, dass der Tatbestand des Betruges bzw. die Arglist nicht ausgeschlossen werden könne, weil D. seinen Willen zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten nur vorgespiegelt und damit die Anzeigesteller über eine innere Tatsache ge- täuscht habe, welche diese nicht überprüfen konnten. Ausserdem bedeute die Annahme des Gesuchstellers, wonach aufgrund der Opferselbstver- antwortung das Arglistelement der Täuschung entfalle, eine unzulässige rechtliche Würdigung der Aktenlage (act. 3).

Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist demzufolge aufgrund der vor- liegenden Akten zu entscheiden, ob der Tatvorwurf des Betrugs überhaupt in Frage kommt oder ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist gestützt auf die Opferselbstverantwortung der Anzeigesteller zum Vornherein entfällt.

E. 2.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung eines anderen im Sinne von Art. 146 StGB arglistig, (a) wenn der Täter zur Täu- schung ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses) bedient oder (b) wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder (c) nicht zumutbar ist, sowie dann, (d) wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder (e) wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrau- ensverhältnis besteht (STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 18; ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 56; BGE 107 IV 169 E. 2a, je m.w.H.).

Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel seinen Erfüllungswillen. Nach der heutigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass D. bereits im

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Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht gewillt war, das ihm gewährte Darle- hen vertragsgemäss zu verwenden und zurückzuzahlen. Wie der Ge- suchsgegner zutreffend bemerkt, handelt es sich bei der Vorspiegelung des Willens zur Vertragserfüllung seitens von D. um eine Täuschung von C. bzw. der A. AG und damit auch von B. über eine innere Tatsache, bei wel- cher grundsätzlich mangelnde Überprüfbarkeit und damit Arglist vorliegt (vgl. TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 9; STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 17).

E. 2.3.2 Diese Regel kennt jedoch Ausnahmen. Die Vortäuschung des Erfüllungs- willens ist nicht in jedem Fall arglistig. Der mangelnde Erfüllungswille ist beispielsweise erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehlt bzw. wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfül- lungsfähigkeit ergibt, dass der Erfüllungspflichtige nicht erfüllungsfähig ist. Wer zur Erfüllung unfähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 146 N. 9; BGE 118 IV 359 E. 2 m.H.). Ausserdem liegt keine Arglist vor, wenn sich der Getäuschte mit einem Mi- nimum an Aufmerksamkeit selber hätte schützen oder den Irrtum durch ein zumutbares Minimum an Vorsicht hätte vermeiden können (STRATEN- WERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 16; ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 50; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 146 N. 7). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Bei der Prüfung dieser Frage ist nicht darauf abzustellen, wie eine durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Person auf die Täuschung rea- giert hätte; vielmehr ist die jeweilige besondere Lage des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei zu berück- sichtigen. Entscheidend ist somit dessen konkrete Schutzbedürftigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.478/2002 vom

E. 2.4 Da sowohl die Vertragsverhandlungen wie auch der Vertragsabschluss in Z. im Kanton Bern erfolgten, erweist sich Z. in Bezug auf den Betrugsvor-

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wurf als Ausführungsort. Deshalb sind gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die D. zur Last gelegte Straftat zuständig.

E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die D. zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu be- urteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.18

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Sachverhalt:

A. Die A. AG mit Sitz in Z. (BE) wurde im Jahr 2004 gegründet. Sie erbrachte seither ausschliesslich Dienstleistungen für ihren Alleinaktionär B. im Be- reich der Vermögensverwaltung. In diesem Zusammenhang verfügte der Delegierte des Verwaltungsrates C. über eine Universalvollmacht, welche ihm erlaubte, für B. jegliche Vermögensangelegenheiten zu erledigen und ihn in diesen Sachen zu vertreten. Im Rahmen der Suche nach Investiti- onsmöglichkeiten trat C. ca. Ende August/Anfang September 2006 mit D. in Kontakt, welcher für sein Projekt „E.“ Investoren suchte. D. übergab C. eine Dokumentation, in welcher das Projekt näher vorgestellt wurde. Zur Finan- zierung des Projektes „E.“ unterzeichneten C. (im Namen von B.) und D. am 22. September 2006 in Z. (BE) einen als Aktienkaufvertrag bezeichne- ten Darlehensvertrag, worin vereinbart wurde, dass B. für fünf Millionen Eu- ro acht Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je 1'000 Schweizer Fran- ken der F. AG mit Sitz in Y. erhalte. Im Gegenzug verpflichtete sich D., die- se Summe ausschliesslich gemäss dem vereinbarten Verwendungszweck [Ablösung eines alten Darlehens der Stiftung G., Umbau der Produktions- palette auf die letzten und neuen Patente (H. GmbH), weltweite Patentie- rung neuer Patente (H. GmbH) sowie Löschung bestehender Kreditoren im Umfang von 200'000 Euro (H. GmbH/F. AG)] zu benutzen und die acht In- haberaktien der F. AG bis spätestens am 31. Dezember 2007 zum Preis von 5.75 Millionen Euro zurückzukaufen. Für den Fall, dass D. den Rück- kauf nicht termingerecht vornehmen sollte, wurde B. ein bis am 31. März 2008 befristetes Kaufrecht bezüglich neun weiterer Inhaberaktien der F. AG zu einem Nominalwert von je 1'000 Schweizer Franken eingeräumt. Gleich am 22. September 2006 veranlasste B. bei der Bank I. in X. die Überwei- sung der fünf Millionen Euro, welche am 25. September 2006 auf dem Eu- ro-Konto von D. bei der Bank J. in W. eingingen. In der Folge verwendete D. jedoch das gewährte Darlehen mehrheitlich entgegen der im Vertrag vom 22. September 2006 vereinbarten Zwecke. Bis heute ist seitens von D. weder der vereinbarte Rückkauf der acht Inhaberaktien zum Preis von 5.75 Millionen Euro erfolgt noch das von B. geltend gemachte Kaufrecht bezüglich neun weiteren Inhaberaktien erfüllt worden (act. 1, S. 3 f.; Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Strafanzeige vom 05.05.2008 mit Beilagen 2 und 5, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008).

B. Am 5. Mai 2008 erstatteten die A. AG, vertreten durch C., und B. beim Un- tersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland Strafanzeige gegen D. wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder Betrugs (Art. 146 StGB) (Akten

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Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1). Auf Verfügung dieses regiona- len Untersuchungsrichteramts übernahm die Abteilung Wirtschaftskriminali- tät des kantonalen Untersuchungsrichteramts am 14. Mai 2008 die Weiter- behandlung der Strafanzeige (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 1, Faszi- kel 1). Nach weiteren Abklärungen des Sachverhaltes kam die verantwortli- che Untersuchungsrichterin zum Schluss, ein hinreichender Tatverdacht ergebe sich nur hinsichtlich der Veruntreuung, welche in W. begangen wor- den sei. Der Tatverdacht des Betruges und somit der Anknüpfungspunkt zum Kanton Bern sei nicht gegeben (act. 1.1). Gestützt auf ihren Antrag vom 22. Juli 2008 (act. 1.1) gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern am 24. Juli 2008 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit der Bitte um Stellungnahme zur aufgeworfenen Gerichtsstandsfrage (act. 1.2).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 lehnte die verantwortliche Staatsanwältin die Übernahme des Verfahrens ab und verlangte, dass weitere Sachver- haltsabklärungen vorgenommen werden (act. 1.3). Nach zusätzlichem E-Mail-Verkehr insistierte der stellvertretende Generalprokurator des Kan- tons Bern nicht auf der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Ba- sel-Stadt, behielt sich aber vor, in einem späteren Zeitpunkt die Gerichts- standsfrage nochmals aufzuwerfen (act. 1.4; act. 1.5).

In der Folge entschied sich die bernische Untersuchungsrichterin, C. einzu- vernehmen, um den Sachverhalt weiter zu konkretisieren. Wiederum kam sie zum Schluss, dass kein Anknüpfungspunkt im Kanton Bern vorliege und beantragte am 1. September 2008 bei der Generalprokuratur des Kantons Bern die Wiederaufnahme der Gerichtsstandsverhandlungen (act. 1.6). Am

2. September 2008 überwies diese den Fall erneut an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt mit der Bitte, die Gerichtsstandsfrage nochmals zu prüfen und entweder die Übernahme zu bestätigen oder für den Kanton Basel-Stadt abschliessend Stellung zu nehmen (act. 1.7).

Mit Schreiben vom 10. September 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Übernahme des Verfahrens erneut ab (act. 1.8).

C. Mit Gesuch vom 18. September 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, D. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

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In ihrer Gesuchsantwort vom 26. September 2008 beantragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Abweisung des Antrags der Ge- neralprokuratur Bern auf Übernahme der Strafverfolgung von D. durch den Kanton Basel-Stadt (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Für die Anrufung der I. Beschwerdekammer wird vorausgesetzt, dass der Gerichtsstand zwischen den Kantonen streitig ist und sie über diesen Streit erfolglos einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Die kantonalen Behörden, welche im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer berechtigt sind, ihren Kanton zu vertreten, ergeben sich aus dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht grundsätzlich nicht. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben ist der gesuchstellende Kanton jedoch gehalten, die I. Beschwerdekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zugemutet werden kann und eine Einigung zwischen den be- troffenen Kantonen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623, 625 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom

26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Der Schriftenwechsel, welcher vor der Einreichung des Gesuchs bei der I. Beschwerdekammer zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone geführt wurde, bestä- tigt deren abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch. Somit ist der Gerichtsstand im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes streitig. Die Generalprokuratur des Kantons Bern wie auch die Staatsanwaltschaft

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des Kantons Basel-Stadt sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsord- nungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kan- tone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Ja- nuar 1997 [StPO/BS; SG 257.100]; Art. 9 des Gesetzes über das Strafver- fahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Art. 340 StGB kommt zur Anwendung, wenn ein Täter eine strafbare Hand- lung (eine einzelne Tat oder mehrere Taten, die eine rechtliche Einheit bil- den) begeht, die nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff. StGB) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 340 StGB N. 4). Für die Verfolgung und Beurteilung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wur- de (Art. 340 Abs. 1 StGB). Der Ausführungsort ist derjenige Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65; NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 340 StGB N. 1 f.). In bestimmten Fällen kommen je nach recht- licher Würdigung der strafbaren Handlung alternative Ausführungsorte in Frage (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 68).

Der Gerichtsstand bestimmt sich danach, was dem Beschuldigten vorge- worfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, d.h. was aufgrund der im Zeitpunkt des Gerichtsstandsentscheides gegebenen Ak- tenlage überhaupt in Frage kommt und sich mit Bezug auf den Beschuldig- ten nicht zum Vornherein als haltlos erweist. Zur Bestimmung des Ge- richtsstandes beurteilt die I. Beschwerdekammer frei, wie die dem Be- schuldigten vorgeworfene strafbare Handlung, welche Gegenstand der Un- tersuchung bildet, vorläufig rechtlich zu würdigen ist, und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden. Tatfragen sind grundsätzlich vom kantonalen Sachrichter zu entscheiden. Die I. Beschwerdekammer darf diesen Entscheid grundsätzlich nicht vor- weg nehmen. Wo diese für die Bestimmung des Gerichtsstandes aufgrund der vorliegenden Akten Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse ma- cht, sind diese für den später urteilenden Richter nicht bindend. Die I. Be- schwerdekammer geht von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheides aus (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] f., je m.w.H.).

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2.2 Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass ein allfälliger Betrug von D. gegen- über den Geschädigten im Kanton Bern begangen worden und gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB an den bernischen Ausführungsort anzuknüpfen wä- re. Der Gesuchsteller verneint jedoch seine Zuständigkeit mit dem Argu- ment, dass aufgrund der zurzeit bestehenden Aktenlage der Tatvorwurf des Betruges nicht haltbar sei. Er ist der Meinung, dass eine allfällige Täu- schung der Geschädigten nicht arglistig erfolgt sei, weil es ihnen ein Leich- tes gewesen wäre, durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen den Scha- den zu vermeiden. Andererseits bestehe ein dringender Tatverdacht der Veruntreuung, welche aufgrund des Ausführungsortes in W. gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu ver- folgen sei (act. 1, S. 4 f.). Der Gesuchsgegner seinerseits bringt vor, dass der Tatbestand des Betruges bzw. die Arglist nicht ausgeschlossen werden könne, weil D. seinen Willen zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten nur vorgespiegelt und damit die Anzeigesteller über eine innere Tatsache ge- täuscht habe, welche diese nicht überprüfen konnten. Ausserdem bedeute die Annahme des Gesuchstellers, wonach aufgrund der Opferselbstver- antwortung das Arglistelement der Täuschung entfalle, eine unzulässige rechtliche Würdigung der Aktenlage (act. 3).

Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist demzufolge aufgrund der vor- liegenden Akten zu entscheiden, ob der Tatvorwurf des Betrugs überhaupt in Frage kommt oder ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist gestützt auf die Opferselbstverantwortung der Anzeigesteller zum Vornherein entfällt.

2.3

2.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung eines anderen im Sinne von Art. 146 StGB arglistig, (a) wenn der Täter zur Täu- schung ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses) bedient oder (b) wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder (c) nicht zumutbar ist, sowie dann, (d) wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder (e) wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrau- ensverhältnis besteht (STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 18; ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 56; BGE 107 IV 169 E. 2a, je m.w.H.).

Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel seinen Erfüllungswillen. Nach der heutigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass D. bereits im

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Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht gewillt war, das ihm gewährte Darle- hen vertragsgemäss zu verwenden und zurückzuzahlen. Wie der Ge- suchsgegner zutreffend bemerkt, handelt es sich bei der Vorspiegelung des Willens zur Vertragserfüllung seitens von D. um eine Täuschung von C. bzw. der A. AG und damit auch von B. über eine innere Tatsache, bei wel- cher grundsätzlich mangelnde Überprüfbarkeit und damit Arglist vorliegt (vgl. TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 9; STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 17).

2.3.2 Diese Regel kennt jedoch Ausnahmen. Die Vortäuschung des Erfüllungs- willens ist nicht in jedem Fall arglistig. Der mangelnde Erfüllungswille ist beispielsweise erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehlt bzw. wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfül- lungsfähigkeit ergibt, dass der Erfüllungspflichtige nicht erfüllungsfähig ist. Wer zur Erfüllung unfähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 146 N. 9; BGE 118 IV 359 E. 2 m.H.). Ausserdem liegt keine Arglist vor, wenn sich der Getäuschte mit einem Mi- nimum an Aufmerksamkeit selber hätte schützen oder den Irrtum durch ein zumutbares Minimum an Vorsicht hätte vermeiden können (STRATEN- WERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 16; ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 50; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 146 N. 7). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Bei der Prüfung dieser Frage ist nicht darauf abzustellen, wie eine durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Person auf die Täuschung rea- giert hätte; vielmehr ist die jeweilige besondere Lage des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei zu berück- sichtigen. Entscheidend ist somit dessen konkrete Schutzbedürftigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.478/2002 vom

2. April 2003 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3). Grundsätzlich verneint das Bundesgericht die Arglist einer Täuschung nur sehr zurückhaltend. Im Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 forderte es für den Ausschluss der Arglist, dass die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annehmen müsse, das die Betrugsmachenschaft völlig in den Hintergrund treten lässt (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.2.3). Aus diesen Entscheiden wurden die drei folgenden Fallgruppen abgeleitet, in denen die Arglist der Täuschung entfallen soll: (1) Geschäft- lich erfahrene Opfer, die dem Täter eigentlich überlegen sind, vernachläs-

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sigen elementare Schutzmassnahmen. (2) Geschäftlich unerfahrene, aber prinzipiell vernünftige Opfer, welche sich durch völlig unrealistische Ge- winnversprechungen verleiten lassen. (3) Opfer, welche trotz durchschau- ter Täuschung weiter Geschäfte mit dem Täter machen (ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 57).

Gemäss dem „Aktienkaufvertrag“ vom 22. September 2006 ist der Ver- tragspartner von D. „B., c/o A. AG“ (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1, Beilage 5). Unterzeichnet wurde der Vertrag jedoch von C., der Delegierter des Verwaltungsrates der A. AG ist und aufgrund der Univer- salvollmacht von B. zu dessen Vertretung bzw. zum Vertragsabschluss in dessen Namen befugt war (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 1, Beilage 2). Ebenfalls die vorausgehenden Vertragsverhandlungen wur- den ausschliesslich von C. geführt; B. hatte nie persönlichen Kontakt mit D. gehabt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 57-59). C. kann aufgrund seines Lebenslaufes als er- fahrener Geschäftsmann im Finanzbereich betrachtet werden (Akten Kan- ton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 1/2, Z. 33-42). Für C. als im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Person gilt daher ein erhöhter Sorgfaltsmassstab bezüglich des Selbstschutzes (vgl. ARZT, a.a.O., Art. 146 StGB N. 71). Laut der Aussage von C. kam der Kontakt zu D. ca. Ende August/Anfang September 2006 zustande. Das Geschäft wurde innerhalb von drei bis vier Wochen abgewickelt, wobei le- diglich zwei Gespräche stattfanden und beim zweiten Gespräch bereits der Vertragsabschluss erfolgte (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einver- nahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 49, S. 3, Z. 86-89). Angesichts des ho- hen Betrages des Darlehens (fünf Millionen Euro) wären wohl angemesse- nere Nachforschungen über die Seriosität des Geschäfts und der zugesi- cherten Leistung von D. und damit über die Kreditwürdigkeit von D. und der im Rahmen des Projekts „E.“ involvierten Unternehmen sowie die ange- messenere Überprüfung der Angaben von D. über das Projekt und die Verwendung des zu investierenden Geldes angebracht gewesen. Über- prüfbar wäre in erster Linie die von D. abgegebene Projektdokumentation gewesen (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 2, Faszikel 2, Unterlagen Projekt E.), welche generell älteren Datums war. Beispielsweise stammte der von der K. verfasste Report on the Illustrative Valuation of the E.-Technology der H. GmbH vom 26. April 2000, die Liste der Interessen- ten aus dem Jahre 1997, die Bilanz der F. AG betraf die Jahre 2003 und 2004 und der Jahresabschluss der H. GmbH das Jahr 2004. C. gibt an, ihm sei damals im Rahmen der Präsentation erklärt worden, dass die F. AG als Holding die Inhaberin der H. GmbH und somit auch der Patente sei. Die im Gegenzug zur Investition erhaltenen Aktien von der F. AG hätten deshalb

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für ihn eine Sicherheit dargestellt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 66-69, S. 6, Z. 209/210, S. 7, Z. 221, S. 10, Z. 344). Aus der den Projektunterlagen beiliegenden Bilanz der F. AG ist jedoch keine Beteiligung und damit keine Holdingstruktur er- sichtlich und die dem Projekt „E.“ zugrunde liegenden Patente der H. GmbH sind in deren Jahresrechnung lediglich mit 1.51 Euro bilanziert. Zudem erweist sich diese Gesellschaft als überschuldet. Gerade diese Un- stimmigkeiten zu den Aussagen von D. hätten Rückschlüsse auf seine mangelnde Erfüllungsfähigkeit bzw. den mangelnden Erfüllungswillen zuge- lassen. Obwohl C. erklärt, dass sein Fokus auf der F. AG lag und er diverse Abklärungen, unter anderem Wirtschaftsauskünfte, eingeholt habe, ver- langte C. erst bei oder nach Vertragsschluss aktuelle Bilanzen (Akten Kan- ton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 4, Z. 120/121, S. 6, Z. 202/203, S. 7, Z. 222-224). Dass sich die H. GmbH je- doch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Liquidation befand und damit diejenige Information, welche einen entscheidenden Rück- schluss auf die mangelnde Erfüllungsfähigkeit erlaubt hätte, wäre auch bei entsprechender Abklärung für C. nicht ersichtlich gewesen, da der entspre- chende Eintrag im deutschen Handelsregister erst nach Vertragsabschluss erfolgte (Akten Kanton Bern, Ordner 1, Kreis 4, Faszikel 4). C. hat zwar keine Erkundigungen über den finanziellen Hintergrund von D. als eigentli- chem Vertragspartner eingeholt, sondern sich in Bezug auf die Rückzah- lungsmöglichkeit mit dem Hinweis auf Vertragsverhandlungen mit Lizenz- nehmern und weitere Investoren begnügt (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 4, Z. 116-118, Z. 122/123). Jedoch hat er nicht jegliche Sorgfalt ausser Acht gelassen, glaubte er sich doch mit den weiteren, seinerseits iniziierten Vertragselementen des vor- geschriebenen Verwendungszwecks und des Kaufrechts bezüglich weiterer Inhaberaktien (mit dem Ziel einer Sperrminorität) im Falle des nicht fristge- rechten Rückkaufs als genügend abgesichert (Akten Kanton Bern, Ordner 2, Kreis 6, Einvernahme C. vom 27.08.2008, S. 2, Z. 65-72) – auch wenn diese Massnahmen objektiv wohl kaum zur Verhinderung des Irrtums ge- eignet waren.

Gesamthaft betrachtet kann demnach für die Tathandlung von D. trotz eini- ger Argumente bezüglich der Opferselbstverantwortung – deren konkrete Abwägung jedoch Aufgabe des Sachrichters ist – der Tatbestand des Be- trugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.

2.4 Da sowohl die Vertragsverhandlungen wie auch der Vertragsabschluss in Z. im Kanton Bern erfolgten, erweist sich Z. in Bezug auf den Betrugsvor-

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wurf als Ausführungsort. Deshalb sind gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die D. zur Last gelegte Straftat zuständig.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die D. zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu be- urteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. April 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.