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BG.2010.21

Bundesstrafgericht · 2011-03-30 · Deutsch CH

Örtliche Zuständigkeit (Art. 40 Abs. 2, Art. 449 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Sachverhalt

A. A. wird in Österreich und der Schweiz der mehrfachen Veruntreuung ev. des Betrugs verdächtigt. Am 12. November 2007 erstattete eine Bank in Z. Strafanzeige. A. und B. sollen von der Bank C. AG unter Vortäuschung fal- scher Tatsachen EUR 252'000.-- erhalten haben, welche sie trotz entspre- chender Aufforderung nicht zurückbezahlt hätten. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern entsprach mit Beschluss vom

28. April 2008 dem Strafübernahmebegehren der Staatsanwaltschaft Kla- genfurt. Das Strafverfahren wird beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte geführt und ist hängig (act. 11.3).

In der Schweiz soll A. über seine Firma D. AG Darlehensverträge abge- schlossen haben, wobei er seinen vertraglich abgemachten Leistungen be- züglich Kapital- und Zinszahlungen nicht nachgekommen sei. Sodann sei er massgeblich am Abschluss einer Lebensversicherung, welche nach Kündigung nicht vollständig zurückbezahlt worden sei, beteiligt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen erstattete E. beim Be- zirksstatthalteramt Arlesheim (BL) am 31. März 2008 Anzeige gegen A. Am

18. Juni 2008 zeigte F. E. beim Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft an. Diese Anzeige wurde am 22. Januar 2009 gegen A. erweitert. Der Kanton Basel-Stadt anerkannte seine Zuständigkeit bezüglich dieser zwei Tathandlungen (act. 8, Ziff. 2, S. 3). Die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt verfügte in diesem Zusammenhang am 30. Mai 2008 bzw. 18. Juni 2008 unter anderem die Edition von Unterlagen bezüg- lich zweier Kontoverbindungen, welche mit A. im Zusammenhang stehen. Sodann führte sie sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit G. Einver- nahmen durch (Verfahrensakten, Ordner 3). Weitere Anzeigen gegen A. gingen am 10. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein.

B. H. (Zwillingsbruder von A.) wird der Veruntreuung, ev. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung verdächtigt. Auch er soll namentlich mit drei Perso- nen über die Firma D. AG Darlehensverträge abgeschlossen und nicht ver- tragsgemäss zurückbezahlt haben. Zudem habe er sich von Möbel I. Möbel liefern lassen, diese jedoch nicht vollständig abbezahlt. Schliesslich soll er ein Schreiben gefälscht haben, worin J. AG bestätigen, von ihm USD 20 Mio. erhalten zu haben. H. wurde erstmals am 27. August 2006 im Kanton Basel-Landschaft angezeigt. Die Ermittlungen wurden jedoch be- reits im Oktober 2006 wieder eingestellt. Am 16. Juli 2008 sowie 4. Sep- tember 2009 ging sodann bei der Kantonspolizei Bern, bzw. direkt bei der

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Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland eine Strafanzeige ein. Am

30. November 2009 wurde eine weitere Anzeige gegen H. im Kanton Ba- sel-Landschaft erstattet.

C. Am 20. November 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ersuchte diese um Stel- lungnahme zum Gerichtsstand und gegebenenfalls um Anerkennung ihrer Zuständigkeit sowie um Übernahme des Verfahrens bezüglich Handlungen von H. (act. 1.2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in ihrem Schreiben vom 28. November 2008 aus, keine Ermittlungshandlungen bzw. kein Verfahren gegen H. durchgeführt zu haben, sie führe ein Verfahren gegen A. Die Generalprokuratur des Kantons Bern bat die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 auf ihren Ent- scheid zurückzukommen und den Gerichtsstand Basel-Stadt von H. anzu- erkennen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 lehnte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt die Verfahrensübernahme in Sachen H. erneut ab und ersuchte die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Schreiben vom

11. Februar 2010, das Verfahren gegen H. zu übernehmen. Der weitere Meinungsaustausch führte zu keiner Lösung bezüglich des Gerichtsstands (vgl. Gerichtsstandsakten der Generalprokuratur des Kantons Bern).

D. Mit Gesuch vom 29. November 2010 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Gerichtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen; eventualiter seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Ge- richtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2010, sofern auf das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern eingetreten werde, sei der Eventualantrag des Gesuchstellers abzulehnen (act. 7). In ihrer Ge- suchsantwort vom 6. Januar 2011 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Antrag, es sei das Gesuch der Generalprokuratur des Kantons Bern betreffend Übernahme der Strafverfolgung von H. und A. durch den Kanton Basel-Stadt abzuweisen, und es seien die Behörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. bezüglich des durch den Kanton Basel-Stadt geführten Verfah-

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rens zu übernehmen (act. 8). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Januar 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Ein bei Inkrafttreten der StPO hängiges Gerichtsstandsverfahren ist nach neuem Recht weiterzuführen (NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 82, 87). Die diesbezüglichen Bestimmungen in der StPO entsprechen weitgehend aStGB Art. 340 ff., weshalb in diesem Zusammenhang vorerst auf die bisherige einschlägige Strafrechtsliteratur verwiesen werden kann (vgl. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 N. 1).

Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaus- tausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Ge- richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerde- kammer besteht für die Kantone nicht (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 7).

1.2 Das Gesuch um Beurteilung der Gerichtsstandsfrage erfolgte noch unter Anwendung der kantonalen Strafprozessordnungen. Gestützt darauf war die Generalprokuratur des Kantons Bern berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu

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vertreten (vgl. Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs- gegner stand diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (vgl. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Janu- ar 1997 [SG 257.100]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel- Landschaft liess sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, jedoch galt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere Untersuchungsrichteramt im Ermittlungsstadium bzw. die Staatsanwalt- schaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkanto- nalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II, S. 213).

Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob zwischen A. und H. Mittäterschaft im Sinne von Art. 33 StPO besteht. Der Gesuchsgegner 1 führt dazu aus, es lägen deutliche Hinweise vor, wonach eine Gehilfen- oder sogar Mittä- terschaft zwischen den Brüdern A. und H. und G. vorliege (act. 8, S. 5).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. Ap- ril 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

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Im Falle mehrerer Beteiligter an einer Straftat hat die Verfolgung und Beur- teilung der Mitbeteiligten durch dieselbe Behörde zu erfolgen (Art. 33 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d S. 230) und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist jede ar- beitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 400; 120 IV 17 E. 2d S. 23). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf be- sitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Dem Gehilfen bei Vermögensdelikten kommt – anders als etwa dem mittelbaren Täter, der eine Sache über einen Tatmittler erlangt – insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu (BGE 111 IV 51 E. 1a. S. 53).

2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht auf ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen A. und H. bezüglich der angezeigten Handlun- gen geschlossen werden. Den Akten zufolge haben zwar sowohl A. als auch H. für die D. AG Darlehensverträge abgeschlossen (vgl. Verfahrens- akten, Ordner 2, Rubrik 1; Ordner Police Bern, Rubrik 6, 8; Ordner 4). A. war für die D. AG als Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt, während H. daran offenbar in keiner Form beteiligt war. Es ergeben sich aus den Unterlagen nicht ausreichend Hinweise darauf, dass die Brüder über die Tätigkeiten gegenseitig überhaupt im Bilde waren und wussten, dass und mit welchen Personen der andere Darlehensverträge für die D. AG abschloss. Den Vorsatz zur Tat haben die Brüder offensichtlich un- abhängig voneinander gefasst und diese anschliessend auch selbständig durchgeführt. An den Handlungen waren sie gegenseitig jedenfalls nicht derart massgeblich beteiligt, dass sie je als Haupttäter zu betrachten sind. Die Darlehen flossen zudem nicht auf ein Konto, auf welches beide Brüder Zugriff hatten. A. liess sich das Geld namentlich auf ein Konto bei der Bank K., lautend auf die D. AG, auszahlen, während H. einen Teil des Gel- des bar empfing (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 8; Ordner 2, Rubrik 1; Ordner 4). Mit Bezug auf die Handlungen von H. im Zusammen- hang mit Möbel I. und J. AG ergeben sich keinerlei Anzeichen einer Beteili- gung von A. Gestützt auf diese Feststellungen ist Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.

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Auch zwischen G. und den Gebrüdern A. und H. liegt den vorliegenden Ak- ten zufolge keine Gehilfen- oder gar Mittäterschaft vor. G. werden im Zu- sammenhang mit Investmentgeschäften Anlagebetrug, ev. Veruntreuungen in grossem Umfang vorgeworfen (vgl. Verfahrensakten, Ordner Police Bern). Das entsprechende Strafverfahren wird seit dem 12. Juli 2007 durch den Kanton Bern geführt (act. 1, I, Ziff. 3). Laut Aussage von G. seien eini- ge Vermittler für ihn tätig gewesen, die Gebrüder A. und H. erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch nicht (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 9, S. 5, Z. 48 ff.). Zwar sagte G. weiter aus, A. und H. hätten im Zusammenhang mit dem Geschäft „L.“ bei derselben Person investiert wie er (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 10, S. 2, Z. 34). Je- doch führt er auch aus, H. habe ihm freiwillig nie etwas gesagt und er wisse nicht, ob dieser jemals erfolgreiche Investitionen habe tätigen können (Ver- fahrensakten, Ordner 4, Rubrik „A.“, Einvernahme G., Z. 62). Gestützt auf diese Aussagen und auf die Aktenlage haben A. und H. bei den Handlun- gen von G. keine Hilfe geleistet, weshalb Gehilfen- oder gar Mittäterschaft auszuschliessen ist.

Da keine Beteiligung vorliegt, ist der Gerichtsstand für A. und H. gesondert zu bestimmen.

3.

3.1 A. wird vorgeworfen, sich sowohl in Österreich als auch in der Schweiz des Betrugs bzw. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben. Diese Vorwür- fe erscheinen aufgrund der Aktenlage weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen. Der Kanton Bern hat seine Zuständigkeit für die Ausland- tat anerkannt. Laut entsprechendem Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 28. April 2008 unterliegen A. und sein Mittäter B. gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit. B. hat seinen Wohnsitz im Kanton Bern, dort wurden offenbar zuerst Untersuchungs- handlungen vorgenommen, weshalb das forum praeventionis für die Aus- landtat im Kanton Bern liegt (vgl. act. 11.3).

3.2 Art. 7 Abs. 1 StGB regelt das aktive Personalitätsprinzip. Demnach ist ein Schweizer, welcher im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz be- findet. Laut Art. 32 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung von Straf- taten, welche im Ausland verübt wurden, die Behörden des Ortes zustän- dig, an welchem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat.

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Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dafür genügt schon, dass eine nicht von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Straf- antrag gestellt oder ein Polizeirapport erstellt wurde (DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 28, m.w.H.). Der Gerichtsstand am ersten Untersuchungsort kann jedoch nur in einem Kanton begründet werden, in welchem ein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit be- steht (vgl. NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 14).

Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 130 N. 36, m.w.H.). Beim Abweichen vom anerkannten Ge- richtsstand ist grössere Zurückhaltung geboten als beim Abweichen von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichts- standes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnah- me bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 422, 429, 533; BGE 119 IV 102 E. 5a S. 106, m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.1 vom 23. März 2005, E. 2.1).

3.3 Vorliegend sind die A. vorgeworfenen Handlungen (Veruntreuungen bzw. Betrug) mit der gleichen Strafe bedroht (Art. 138 und 146 StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an welchem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass A. unter anderem ein Betrug vorgeworfen wird, den er im Jahre 2006 zusammen mit B. in Österreich begangen haben soll. Dieser Betrug wurde am 12. November 2007 in Z. in Österreich zur Anzeige gebracht (act. 11.5), und die österreichischen Straf- verfolgungsbehörden leiteten die Strafverfolgung ein. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass es sich bei den beiden Tätern A. und B. um Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern bzw. Basel-Landschaft handelt, stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 4. Februar 2008 ein Strafübernah- megesuch an das Obergericht des Kantons Bern, welchem mit Beschluss

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des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2008 entsprochen wurde (act. 11.3). Seither ist dieses Verfahren gegen A. im Kanton Bern hängig; die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 343 Abs. 2 StGB (heute Art. 33 Abs. 2 StPO), denn diese Vorschrift ist überall dort anwend- bar, wo sonst für mehrere Mittäter verschiedene Gerichtsstände bestünden (Wohnsitz BE bzw. BL - Art. 32 StPO; siehe SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 214, S. 69; siehe auch N. 245 S. 77). Mit der Verfahrensübernahme aus Österreich wurden vom Kanton Bern sämtliche Verfahrenselemente über- nommen, also auch der für das forum praeventionis massgebliche Zeit- punkt der Einleitung der Strafverfolgung bzw. das Datum der Strafanzeige. Da es sich beim 12. November 2007 um das früheste Datum handelt, an welchem aufgrund der vorliegenden Akten eine Strafverfolgung gegen A. eingeleitet wurde, die nach wie vor hängig ist, gilt der Gerichtsstand Bern für sämtliche gegen A. heute hängigen Strafverfahren. Dieses Vorgehen entspricht auch Zweckmässigkeitsüberlegungen, ist das Verfahren in Bern doch vermutlich weiter fortgeschritten als die übrigen Verfahren. Unbeacht- lich ist der Einwand des Gesuchstellers, welcher einen Zusammenhang zwischen Inland- und Auslandtaten postuliert: unter dem Gesichtspunkt des forum praeventionis ist das entscheidende Element bei der Zusammenle- gung der Strafverfolgungen die Person des Täters, nicht der sonstige Zu- sammenhang zwischen den Straftaten.

4.

4.1 H. wurde im Kanton Bern wegen Urkundenfälschung sowie Veruntreuung ev. Betrug angezeigt. Im Kanton Basel-Landschaft wird ihm Betrug vorge- worfen. Gestützt auf die eingangs geschilderten Handlungen erscheint der Vorwurf des Betrugs weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen und eine Urkundenfälschung kommt jedenfalls zumindest in Frage. Nachfol- gend ist zu untersuchen, ob die vorgeworfenen Betrugshandlungen sowie die Urkundenfälschung an verschiedenen Orten verübt wurden und somit der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO bestimmt werden muss (vgl. supra E. 3.2).

4.2 4.2.1 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Es gilt sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes gilt in solchen Fäl- len, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichts- standsbestimmung allein massgebend ist (Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Der Ausführungsort liegt dort, wo der Täter je-

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manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, welches den sich Irrenden oder einen Dritten am Ver- mögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Dort, wo der Ausfüh- rungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1 StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Be- stimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppel- ten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom

21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom

5. Februar 2010, E. 2.5).

4.2.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der D. AG zum Nachteil von M., N. sowie O. lässt sich der Gerichtsstand gestützt auf den Ausführungsort nicht bestimmen. Den vorliegenden Akten kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, wo sich der Ort der letzten Täuschungshandlung befand. Deshalb gilt vorliegend der Ort des Er- folgseintritts als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Be- gehungsort (vgl. supra E. 4.2.1). In concreto hat M. H. in Y. (BS) CHF 70'000.-- bar übergeben (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rub- rik 8). O. überwies von seinem Konto bei der Bank P. CHF 50'000.-- auf ein Konto bei der Bank K. in Y., woran H. wirtschaftlich Begünstigter ist (Ver- fahrensakten, Ordner 2, Rubrik 1). Laut eigener Aussage soll N. H. CHF 10'000.-- in X. (ZH) übergeben haben (act. 8.1). Fest steht also, dass bezüglich der Darlehensverträge mit M. und O. die Bereicherung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Eine der zwei schädigenden Vermögensverfü- gungen und damit die Entreicherung ist ebenfalls in Y. (Bargeldübergabe) erfolgt, während die andere (Bankentransaktion) im Kanton Luzern, am Wohnsitz des Geschädigten, eintrat.

Der Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen H. und Möbel I. kann sodann nur am Sitz von Möbel I. in W. (AG) unterzeichnet worden sein, wo H. die Möbel aussuchte (Verfahrensakten, Ordner 5). Dieser täuschte mit der Be- stellung der Möbel sowie anschliessender Vertragsunterzeichnung über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit. Er gab implizit vor, wil- lens und in der Lage zu sein, die bestellten Möbel vollständig abzubezah- len.

H. hat die vorgeworfenen Betrugshandlungen folglich an mehreren Orten begangen.

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4.3 Eine Urkundenfälschung nach Art. 351 StGB gilt als dort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht wird, und nicht am Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Die angeblich durch H. erstellte Bestätigung über den Erhalt von USD 20 Mio. war geeignet, die J. AG am Vermögen zu schädigen und einem andern einen unrechtmässigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen. Zwar ist das Schreiben angeblich in Y. aus- gestellt worden. Da sich der Sitz der J. AG aber in Y. befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben auch dort gefälscht wur- de. Bezüglich der vorgeworfenen Urkundenfälschung ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für den Begehungsort.

4.4 Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der Betrugshandlungen bezüglich M., O. sowie Möbel I. ersichtlich, dass der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an mehreren Orten eingetreten ist und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 StPO vorliegt. Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande- ren Taten zuständig. Die H. vorgeworfenen Handlungen (Betrug und Ur- kundenfälschung) sind mit gleicher Strafe bedroht (Art. 146 und 251 StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem erste Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern – wo am 16. Juli 2008 die erste Anzeige (i.S. M.) erfolgte – liegt jedoch kein Anknüpfungspunkt vor, weshalb dort kein Gerichtsstand begründet werden kann (vgl. supra E. 3.2 und 4.2.2). Hingegen ergibt sich zum Kanton Basel-Stadt insoweit ein örtlicher Anknüpfungspunkt, als dort die D. AG als Darlehensnehmerin ihren Sitz hat. Auch H. hatte seinen Wohnsitz vorübergehend im Kanton Basel-Stadt. Sodann befindet sich der Sitz der J. AG ebenfalls in Y. Ferner ist der Erfolg bezüglich zweier Be- trugshandlungen zweifellos in Y. eingetreten. Diese Anknüpfungspunkte sind vorliegend ausreichend, um die Zuständigkeit des Kantons Basel- Stadt für die H. vorgeworfenen Taten zu begründen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen. Es ist der Ge- suchsgegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.

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6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 48 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 April 2008 dem Strafübernahmebegehren der Staatsanwaltschaft Kla- genfurt. Das Strafverfahren wird beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte geführt und ist hängig (act. 11.3).

In der Schweiz soll A. über seine Firma D. AG Darlehensverträge abge- schlossen haben, wobei er seinen vertraglich abgemachten Leistungen be- züglich Kapital- und Zinszahlungen nicht nachgekommen sei. Sodann sei er massgeblich am Abschluss einer Lebensversicherung, welche nach Kündigung nicht vollständig zurückbezahlt worden sei, beteiligt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen erstattete E. beim Be- zirksstatthalteramt Arlesheim (BL) am 31. März 2008 Anzeige gegen A. Am

18. Juni 2008 zeigte F. E. beim Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft an. Diese Anzeige wurde am 22. Januar 2009 gegen A. erweitert. Der Kanton Basel-Stadt anerkannte seine Zuständigkeit bezüglich dieser zwei Tathandlungen (act. 8, Ziff. 2, S. 3). Die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt verfügte in diesem Zusammenhang am 30. Mai 2008 bzw. 18. Juni 2008 unter anderem die Edition von Unterlagen bezüg- lich zweier Kontoverbindungen, welche mit A. im Zusammenhang stehen. Sodann führte sie sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit G. Einver- nahmen durch (Verfahrensakten, Ordner 3). Weitere Anzeigen gegen A. gingen am 10. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein.

B. H. (Zwillingsbruder von A.) wird der Veruntreuung, ev. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung verdächtigt. Auch er soll namentlich mit drei Perso- nen über die Firma D. AG Darlehensverträge abgeschlossen und nicht ver- tragsgemäss zurückbezahlt haben. Zudem habe er sich von Möbel I. Möbel liefern lassen, diese jedoch nicht vollständig abbezahlt. Schliesslich soll er ein Schreiben gefälscht haben, worin J. AG bestätigen, von ihm USD 20 Mio. erhalten zu haben. H. wurde erstmals am 27. August 2006 im Kanton Basel-Landschaft angezeigt. Die Ermittlungen wurden jedoch be- reits im Oktober 2006 wieder eingestellt. Am 16. Juli 2008 sowie 4. Sep- tember 2009 ging sodann bei der Kantonspolizei Bern, bzw. direkt bei der

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Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland eine Strafanzeige ein. Am

E. 30 November 2009 wurde eine weitere Anzeige gegen H. im Kanton Ba- sel-Landschaft erstattet.

C. Am 20. November 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ersuchte diese um Stel- lungnahme zum Gerichtsstand und gegebenenfalls um Anerkennung ihrer Zuständigkeit sowie um Übernahme des Verfahrens bezüglich Handlungen von H. (act. 1.2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in ihrem Schreiben vom 28. November 2008 aus, keine Ermittlungshandlungen bzw. kein Verfahren gegen H. durchgeführt zu haben, sie führe ein Verfahren gegen A. Die Generalprokuratur des Kantons Bern bat die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 auf ihren Ent- scheid zurückzukommen und den Gerichtsstand Basel-Stadt von H. anzu- erkennen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 lehnte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt die Verfahrensübernahme in Sachen H. erneut ab und ersuchte die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Schreiben vom

11. Februar 2010, das Verfahren gegen H. zu übernehmen. Der weitere Meinungsaustausch führte zu keiner Lösung bezüglich des Gerichtsstands (vgl. Gerichtsstandsakten der Generalprokuratur des Kantons Bern).

D. Mit Gesuch vom 29. November 2010 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Gerichtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen; eventualiter seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Ge- richtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2010, sofern auf das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern eingetreten werde, sei der Eventualantrag des Gesuchstellers abzulehnen (act. 7). In ihrer Ge- suchsantwort vom 6. Januar 2011 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Antrag, es sei das Gesuch der Generalprokuratur des Kantons Bern betreffend Übernahme der Strafverfolgung von H. und A. durch den Kanton Basel-Stadt abzuweisen, und es seien die Behörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. bezüglich des durch den Kanton Basel-Stadt geführten Verfah-

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rens zu übernehmen (act. 8). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Januar 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Ein bei Inkrafttreten der StPO hängiges Gerichtsstandsverfahren ist nach neuem Recht weiterzuführen (NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 82, 87). Die diesbezüglichen Bestimmungen in der StPO entsprechen weitgehend aStGB Art. 340 ff., weshalb in diesem Zusammenhang vorerst auf die bisherige einschlägige Strafrechtsliteratur verwiesen werden kann (vgl. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 N. 1).

Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaus- tausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Ge- richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerde- kammer besteht für die Kantone nicht (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 7).

1.2 Das Gesuch um Beurteilung der Gerichtsstandsfrage erfolgte noch unter Anwendung der kantonalen Strafprozessordnungen. Gestützt darauf war die Generalprokuratur des Kantons Bern berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu

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vertreten (vgl. Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs- gegner stand diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (vgl. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Janu- ar 1997 [SG 257.100]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel- Landschaft liess sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, jedoch galt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere Untersuchungsrichteramt im Ermittlungsstadium bzw. die Staatsanwalt- schaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkanto- nalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II, S. 213).

Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob zwischen A. und H. Mittäterschaft im Sinne von Art. 33 StPO besteht. Der Gesuchsgegner 1 führt dazu aus, es lägen deutliche Hinweise vor, wonach eine Gehilfen- oder sogar Mittä- terschaft zwischen den Brüdern A. und H. und G. vorliege (act. 8, S. 5).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. Ap- ril 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

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Im Falle mehrerer Beteiligter an einer Straftat hat die Verfolgung und Beur- teilung der Mitbeteiligten durch dieselbe Behörde zu erfolgen (Art. 33 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d S. 230) und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist jede ar- beitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 400; 120 IV 17 E. 2d S. 23). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf be- sitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Dem Gehilfen bei Vermögensdelikten kommt – anders als etwa dem mittelbaren Täter, der eine Sache über einen Tatmittler erlangt – insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu (BGE 111 IV 51 E. 1a. S. 53).

2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht auf ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen A. und H. bezüglich der angezeigten Handlun- gen geschlossen werden. Den Akten zufolge haben zwar sowohl A. als auch H. für die D. AG Darlehensverträge abgeschlossen (vgl. Verfahrens- akten, Ordner 2, Rubrik 1; Ordner Police Bern, Rubrik 6, 8; Ordner 4). A. war für die D. AG als Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt, während H. daran offenbar in keiner Form beteiligt war. Es ergeben sich aus den Unterlagen nicht ausreichend Hinweise darauf, dass die Brüder über die Tätigkeiten gegenseitig überhaupt im Bilde waren und wussten, dass und mit welchen Personen der andere Darlehensverträge für die D. AG abschloss. Den Vorsatz zur Tat haben die Brüder offensichtlich un- abhängig voneinander gefasst und diese anschliessend auch selbständig durchgeführt. An den Handlungen waren sie gegenseitig jedenfalls nicht derart massgeblich beteiligt, dass sie je als Haupttäter zu betrachten sind. Die Darlehen flossen zudem nicht auf ein Konto, auf welches beide Brüder Zugriff hatten. A. liess sich das Geld namentlich auf ein Konto bei der Bank K., lautend auf die D. AG, auszahlen, während H. einen Teil des Gel- des bar empfing (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 8; Ordner 2, Rubrik 1; Ordner 4). Mit Bezug auf die Handlungen von H. im Zusammen- hang mit Möbel I. und J. AG ergeben sich keinerlei Anzeichen einer Beteili- gung von A. Gestützt auf diese Feststellungen ist Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.

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Auch zwischen G. und den Gebrüdern A. und H. liegt den vorliegenden Ak- ten zufolge keine Gehilfen- oder gar Mittäterschaft vor. G. werden im Zu- sammenhang mit Investmentgeschäften Anlagebetrug, ev. Veruntreuungen in grossem Umfang vorgeworfen (vgl. Verfahrensakten, Ordner Police Bern). Das entsprechende Strafverfahren wird seit dem 12. Juli 2007 durch den Kanton Bern geführt (act. 1, I, Ziff. 3). Laut Aussage von G. seien eini- ge Vermittler für ihn tätig gewesen, die Gebrüder A. und H. erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch nicht (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 9, S. 5, Z. 48 ff.). Zwar sagte G. weiter aus, A. und H. hätten im Zusammenhang mit dem Geschäft „L.“ bei derselben Person investiert wie er (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 10, S. 2, Z. 34). Je- doch führt er auch aus, H. habe ihm freiwillig nie etwas gesagt und er wisse nicht, ob dieser jemals erfolgreiche Investitionen habe tätigen können (Ver- fahrensakten, Ordner 4, Rubrik „A.“, Einvernahme G., Z. 62). Gestützt auf diese Aussagen und auf die Aktenlage haben A. und H. bei den Handlun- gen von G. keine Hilfe geleistet, weshalb Gehilfen- oder gar Mittäterschaft auszuschliessen ist.

Da keine Beteiligung vorliegt, ist der Gerichtsstand für A. und H. gesondert zu bestimmen.

3.

3.1 A. wird vorgeworfen, sich sowohl in Österreich als auch in der Schweiz des Betrugs bzw. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben. Diese Vorwür- fe erscheinen aufgrund der Aktenlage weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen. Der Kanton Bern hat seine Zuständigkeit für die Ausland- tat anerkannt. Laut entsprechendem Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 28. April 2008 unterliegen A. und sein Mittäter B. gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit. B. hat seinen Wohnsitz im Kanton Bern, dort wurden offenbar zuerst Untersuchungs- handlungen vorgenommen, weshalb das forum praeventionis für die Aus- landtat im Kanton Bern liegt (vgl. act. 11.3).

3.2 Art. 7 Abs. 1 StGB regelt das aktive Personalitätsprinzip. Demnach ist ein Schweizer, welcher im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz be- findet. Laut Art. 32 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung von Straf- taten, welche im Ausland verübt wurden, die Behörden des Ortes zustän- dig, an welchem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat.

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Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dafür genügt schon, dass eine nicht von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Straf- antrag gestellt oder ein Polizeirapport erstellt wurde (DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 28, m.w.H.). Der Gerichtsstand am ersten Untersuchungsort kann jedoch nur in einem Kanton begründet werden, in welchem ein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit be- steht (vgl. NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 14).

Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 130 N. 36, m.w.H.). Beim Abweichen vom anerkannten Ge- richtsstand ist grössere Zurückhaltung geboten als beim Abweichen von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichts- standes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnah- me bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 422, 429, 533; BGE 119 IV 102 E. 5a S. 106, m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.1 vom 23. März 2005, E. 2.1).

3.3 Vorliegend sind die A. vorgeworfenen Handlungen (Veruntreuungen bzw. Betrug) mit der gleichen Strafe bedroht (Art. 138 und 146 StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an welchem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass A. unter anderem ein Betrug vorgeworfen wird, den er im Jahre 2006 zusammen mit B. in Österreich begangen haben soll. Dieser Betrug wurde am 12. November 2007 in Z. in Österreich zur Anzeige gebracht (act. 11.5), und die österreichischen Straf- verfolgungsbehörden leiteten die Strafverfolgung ein. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass es sich bei den beiden Tätern A. und B. um Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern bzw. Basel-Landschaft handelt, stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 4. Februar 2008 ein Strafübernah- megesuch an das Obergericht des Kantons Bern, welchem mit Beschluss

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des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2008 entsprochen wurde (act. 11.3). Seither ist dieses Verfahren gegen A. im Kanton Bern hängig; die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 343 Abs. 2 StGB (heute Art. 33 Abs. 2 StPO), denn diese Vorschrift ist überall dort anwend- bar, wo sonst für mehrere Mittäter verschiedene Gerichtsstände bestünden (Wohnsitz BE bzw. BL - Art. 32 StPO; siehe SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 214, S. 69; siehe auch N. 245 S. 77). Mit der Verfahrensübernahme aus Österreich wurden vom Kanton Bern sämtliche Verfahrenselemente über- nommen, also auch der für das forum praeventionis massgebliche Zeit- punkt der Einleitung der Strafverfolgung bzw. das Datum der Strafanzeige. Da es sich beim 12. November 2007 um das früheste Datum handelt, an welchem aufgrund der vorliegenden Akten eine Strafverfolgung gegen A. eingeleitet wurde, die nach wie vor hängig ist, gilt der Gerichtsstand Bern für sämtliche gegen A. heute hängigen Strafverfahren. Dieses Vorgehen entspricht auch Zweckmässigkeitsüberlegungen, ist das Verfahren in Bern doch vermutlich weiter fortgeschritten als die übrigen Verfahren. Unbeacht- lich ist der Einwand des Gesuchstellers, welcher einen Zusammenhang zwischen Inland- und Auslandtaten postuliert: unter dem Gesichtspunkt des forum praeventionis ist das entscheidende Element bei der Zusammenle- gung der Strafverfolgungen die Person des Täters, nicht der sonstige Zu- sammenhang zwischen den Straftaten.

4.

4.1 H. wurde im Kanton Bern wegen Urkundenfälschung sowie Veruntreuung ev. Betrug angezeigt. Im Kanton Basel-Landschaft wird ihm Betrug vorge- worfen. Gestützt auf die eingangs geschilderten Handlungen erscheint der Vorwurf des Betrugs weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen und eine Urkundenfälschung kommt jedenfalls zumindest in Frage. Nachfol- gend ist zu untersuchen, ob die vorgeworfenen Betrugshandlungen sowie die Urkundenfälschung an verschiedenen Orten verübt wurden und somit der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO bestimmt werden muss (vgl. supra E. 3.2).

4.2 4.2.1 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Es gilt sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes gilt in solchen Fäl- len, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichts- standsbestimmung allein massgebend ist (Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Der Ausführungsort liegt dort, wo der Täter je-

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manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, welches den sich Irrenden oder einen Dritten am Ver- mögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Dort, wo der Ausfüh- rungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1 StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Be- stimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppel- ten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom

21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom

5. Februar 2010, E. 2.5).

4.2.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der D. AG zum Nachteil von M., N. sowie O. lässt sich der Gerichtsstand gestützt auf den Ausführungsort nicht bestimmen. Den vorliegenden Akten kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, wo sich der Ort der letzten Täuschungshandlung befand. Deshalb gilt vorliegend der Ort des Er- folgseintritts als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Be- gehungsort (vgl. supra E. 4.2.1). In concreto hat M. H. in Y. (BS) CHF 70'000.-- bar übergeben (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rub- rik 8). O. überwies von seinem Konto bei der Bank P. CHF 50'000.-- auf ein Konto bei der Bank K. in Y., woran H. wirtschaftlich Begünstigter ist (Ver- fahrensakten, Ordner 2, Rubrik 1). Laut eigener Aussage soll N. H. CHF 10'000.-- in X. (ZH) übergeben haben (act. 8.1). Fest steht also, dass bezüglich der Darlehensverträge mit M. und O. die Bereicherung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Eine der zwei schädigenden Vermögensverfü- gungen und damit die Entreicherung ist ebenfalls in Y. (Bargeldübergabe) erfolgt, während die andere (Bankentransaktion) im Kanton Luzern, am Wohnsitz des Geschädigten, eintrat.

Der Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen H. und Möbel I. kann sodann nur am Sitz von Möbel I. in W. (AG) unterzeichnet worden sein, wo H. die Möbel aussuchte (Verfahrensakten, Ordner 5). Dieser täuschte mit der Be- stellung der Möbel sowie anschliessender Vertragsunterzeichnung über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit. Er gab implizit vor, wil- lens und in der Lage zu sein, die bestellten Möbel vollständig abzubezah- len.

H. hat die vorgeworfenen Betrugshandlungen folglich an mehreren Orten begangen.

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4.3 Eine Urkundenfälschung nach Art. 351 StGB gilt als dort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht wird, und nicht am Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Die angeblich durch H. erstellte Bestätigung über den Erhalt von USD 20 Mio. war geeignet, die J. AG am Vermögen zu schädigen und einem andern einen unrechtmässigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen. Zwar ist das Schreiben angeblich in Y. aus- gestellt worden. Da sich der Sitz der J. AG aber in Y. befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben auch dort gefälscht wur- de. Bezüglich der vorgeworfenen Urkundenfälschung ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für den Begehungsort.

4.4 Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der Betrugshandlungen bezüglich M., O. sowie Möbel I. ersichtlich, dass der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an mehreren Orten eingetreten ist und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 StPO vorliegt. Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande- ren Taten zuständig. Die H. vorgeworfenen Handlungen (Betrug und Ur- kundenfälschung) sind mit gleicher Strafe bedroht (Art. 146 und 251 StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem erste Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern – wo am 16. Juli 2008 die erste Anzeige (i.S. M.) erfolgte – liegt jedoch kein Anknüpfungspunkt vor, weshalb dort kein Gerichtsstand begründet werden kann (vgl. supra E. 3.2 und 4.2.2). Hingegen ergibt sich zum Kanton Basel-Stadt insoweit ein örtlicher Anknüpfungspunkt, als dort die D. AG als Darlehensnehmerin ihren Sitz hat. Auch H. hatte seinen Wohnsitz vorübergehend im Kanton Basel-Stadt. Sodann befindet sich der Sitz der J. AG ebenfalls in Y. Ferner ist der Erfolg bezüglich zweier Be- trugshandlungen zweifellos in Y. eingetreten. Diese Anknüpfungspunkte sind vorliegend ausreichend, um die Zuständigkeit des Kantons Basel- Stadt für die H. vorgeworfenen Taten zu begründen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen. Es ist der Ge- suchsgegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.

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6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 48 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. März 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 40 Abs. 2, Art. 449 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.21

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Sachverhalt:

A. A. wird in Österreich und der Schweiz der mehrfachen Veruntreuung ev. des Betrugs verdächtigt. Am 12. November 2007 erstattete eine Bank in Z. Strafanzeige. A. und B. sollen von der Bank C. AG unter Vortäuschung fal- scher Tatsachen EUR 252'000.-- erhalten haben, welche sie trotz entspre- chender Aufforderung nicht zurückbezahlt hätten. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern entsprach mit Beschluss vom

28. April 2008 dem Strafübernahmebegehren der Staatsanwaltschaft Kla- genfurt. Das Strafverfahren wird beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte geführt und ist hängig (act. 11.3).

In der Schweiz soll A. über seine Firma D. AG Darlehensverträge abge- schlossen haben, wobei er seinen vertraglich abgemachten Leistungen be- züglich Kapital- und Zinszahlungen nicht nachgekommen sei. Sodann sei er massgeblich am Abschluss einer Lebensversicherung, welche nach Kündigung nicht vollständig zurückbezahlt worden sei, beteiligt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen erstattete E. beim Be- zirksstatthalteramt Arlesheim (BL) am 31. März 2008 Anzeige gegen A. Am

18. Juni 2008 zeigte F. E. beim Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft an. Diese Anzeige wurde am 22. Januar 2009 gegen A. erweitert. Der Kanton Basel-Stadt anerkannte seine Zuständigkeit bezüglich dieser zwei Tathandlungen (act. 8, Ziff. 2, S. 3). Die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt verfügte in diesem Zusammenhang am 30. Mai 2008 bzw. 18. Juni 2008 unter anderem die Edition von Unterlagen bezüg- lich zweier Kontoverbindungen, welche mit A. im Zusammenhang stehen. Sodann führte sie sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit G. Einver- nahmen durch (Verfahrensakten, Ordner 3). Weitere Anzeigen gegen A. gingen am 10. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein.

B. H. (Zwillingsbruder von A.) wird der Veruntreuung, ev. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung verdächtigt. Auch er soll namentlich mit drei Perso- nen über die Firma D. AG Darlehensverträge abgeschlossen und nicht ver- tragsgemäss zurückbezahlt haben. Zudem habe er sich von Möbel I. Möbel liefern lassen, diese jedoch nicht vollständig abbezahlt. Schliesslich soll er ein Schreiben gefälscht haben, worin J. AG bestätigen, von ihm USD 20 Mio. erhalten zu haben. H. wurde erstmals am 27. August 2006 im Kanton Basel-Landschaft angezeigt. Die Ermittlungen wurden jedoch be- reits im Oktober 2006 wieder eingestellt. Am 16. Juli 2008 sowie 4. Sep- tember 2009 ging sodann bei der Kantonspolizei Bern, bzw. direkt bei der

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Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland eine Strafanzeige ein. Am

30. November 2009 wurde eine weitere Anzeige gegen H. im Kanton Ba- sel-Landschaft erstattet.

C. Am 20. November 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ersuchte diese um Stel- lungnahme zum Gerichtsstand und gegebenenfalls um Anerkennung ihrer Zuständigkeit sowie um Übernahme des Verfahrens bezüglich Handlungen von H. (act. 1.2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in ihrem Schreiben vom 28. November 2008 aus, keine Ermittlungshandlungen bzw. kein Verfahren gegen H. durchgeführt zu haben, sie führe ein Verfahren gegen A. Die Generalprokuratur des Kantons Bern bat die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 auf ihren Ent- scheid zurückzukommen und den Gerichtsstand Basel-Stadt von H. anzu- erkennen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 lehnte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt die Verfahrensübernahme in Sachen H. erneut ab und ersuchte die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Schreiben vom

11. Februar 2010, das Verfahren gegen H. zu übernehmen. Der weitere Meinungsaustausch führte zu keiner Lösung bezüglich des Gerichtsstands (vgl. Gerichtsstandsakten der Generalprokuratur des Kantons Bern).

D. Mit Gesuch vom 29. November 2010 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Gerichtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen; eventualiter seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Ge- richtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2010, sofern auf das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern eingetreten werde, sei der Eventualantrag des Gesuchstellers abzulehnen (act. 7). In ihrer Ge- suchsantwort vom 6. Januar 2011 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Antrag, es sei das Gesuch der Generalprokuratur des Kantons Bern betreffend Übernahme der Strafverfolgung von H. und A. durch den Kanton Basel-Stadt abzuweisen, und es seien die Behörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. bezüglich des durch den Kanton Basel-Stadt geführten Verfah-

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rens zu übernehmen (act. 8). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Januar 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Ein bei Inkrafttreten der StPO hängiges Gerichtsstandsverfahren ist nach neuem Recht weiterzuführen (NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 82, 87). Die diesbezüglichen Bestimmungen in der StPO entsprechen weitgehend aStGB Art. 340 ff., weshalb in diesem Zusammenhang vorerst auf die bisherige einschlägige Strafrechtsliteratur verwiesen werden kann (vgl. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 N. 1).

Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaus- tausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Ge- richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerde- kammer besteht für die Kantone nicht (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 7).

1.2 Das Gesuch um Beurteilung der Gerichtsstandsfrage erfolgte noch unter Anwendung der kantonalen Strafprozessordnungen. Gestützt darauf war die Generalprokuratur des Kantons Bern berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu

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vertreten (vgl. Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs- gegner stand diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (vgl. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Janu- ar 1997 [SG 257.100]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel- Landschaft liess sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, jedoch galt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere Untersuchungsrichteramt im Ermittlungsstadium bzw. die Staatsanwalt- schaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkanto- nalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II, S. 213).

Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob zwischen A. und H. Mittäterschaft im Sinne von Art. 33 StPO besteht. Der Gesuchsgegner 1 führt dazu aus, es lägen deutliche Hinweise vor, wonach eine Gehilfen- oder sogar Mittä- terschaft zwischen den Brüdern A. und H. und G. vorliege (act. 8, S. 5).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. Ap- ril 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

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Im Falle mehrerer Beteiligter an einer Straftat hat die Verfolgung und Beur- teilung der Mitbeteiligten durch dieselbe Behörde zu erfolgen (Art. 33 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d S. 230) und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist jede ar- beitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 400; 120 IV 17 E. 2d S. 23). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf be- sitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Dem Gehilfen bei Vermögensdelikten kommt – anders als etwa dem mittelbaren Täter, der eine Sache über einen Tatmittler erlangt – insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu (BGE 111 IV 51 E. 1a. S. 53).

2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht auf ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen A. und H. bezüglich der angezeigten Handlun- gen geschlossen werden. Den Akten zufolge haben zwar sowohl A. als auch H. für die D. AG Darlehensverträge abgeschlossen (vgl. Verfahrens- akten, Ordner 2, Rubrik 1; Ordner Police Bern, Rubrik 6, 8; Ordner 4). A. war für die D. AG als Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt, während H. daran offenbar in keiner Form beteiligt war. Es ergeben sich aus den Unterlagen nicht ausreichend Hinweise darauf, dass die Brüder über die Tätigkeiten gegenseitig überhaupt im Bilde waren und wussten, dass und mit welchen Personen der andere Darlehensverträge für die D. AG abschloss. Den Vorsatz zur Tat haben die Brüder offensichtlich un- abhängig voneinander gefasst und diese anschliessend auch selbständig durchgeführt. An den Handlungen waren sie gegenseitig jedenfalls nicht derart massgeblich beteiligt, dass sie je als Haupttäter zu betrachten sind. Die Darlehen flossen zudem nicht auf ein Konto, auf welches beide Brüder Zugriff hatten. A. liess sich das Geld namentlich auf ein Konto bei der Bank K., lautend auf die D. AG, auszahlen, während H. einen Teil des Gel- des bar empfing (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 8; Ordner 2, Rubrik 1; Ordner 4). Mit Bezug auf die Handlungen von H. im Zusammen- hang mit Möbel I. und J. AG ergeben sich keinerlei Anzeichen einer Beteili- gung von A. Gestützt auf diese Feststellungen ist Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.

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Auch zwischen G. und den Gebrüdern A. und H. liegt den vorliegenden Ak- ten zufolge keine Gehilfen- oder gar Mittäterschaft vor. G. werden im Zu- sammenhang mit Investmentgeschäften Anlagebetrug, ev. Veruntreuungen in grossem Umfang vorgeworfen (vgl. Verfahrensakten, Ordner Police Bern). Das entsprechende Strafverfahren wird seit dem 12. Juli 2007 durch den Kanton Bern geführt (act. 1, I, Ziff. 3). Laut Aussage von G. seien eini- ge Vermittler für ihn tätig gewesen, die Gebrüder A. und H. erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch nicht (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 9, S. 5, Z. 48 ff.). Zwar sagte G. weiter aus, A. und H. hätten im Zusammenhang mit dem Geschäft „L.“ bei derselben Person investiert wie er (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 10, S. 2, Z. 34). Je- doch führt er auch aus, H. habe ihm freiwillig nie etwas gesagt und er wisse nicht, ob dieser jemals erfolgreiche Investitionen habe tätigen können (Ver- fahrensakten, Ordner 4, Rubrik „A.“, Einvernahme G., Z. 62). Gestützt auf diese Aussagen und auf die Aktenlage haben A. und H. bei den Handlun- gen von G. keine Hilfe geleistet, weshalb Gehilfen- oder gar Mittäterschaft auszuschliessen ist.

Da keine Beteiligung vorliegt, ist der Gerichtsstand für A. und H. gesondert zu bestimmen.

3.

3.1 A. wird vorgeworfen, sich sowohl in Österreich als auch in der Schweiz des Betrugs bzw. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben. Diese Vorwür- fe erscheinen aufgrund der Aktenlage weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen. Der Kanton Bern hat seine Zuständigkeit für die Ausland- tat anerkannt. Laut entsprechendem Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 28. April 2008 unterliegen A. und sein Mittäter B. gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit. B. hat seinen Wohnsitz im Kanton Bern, dort wurden offenbar zuerst Untersuchungs- handlungen vorgenommen, weshalb das forum praeventionis für die Aus- landtat im Kanton Bern liegt (vgl. act. 11.3).

3.2 Art. 7 Abs. 1 StGB regelt das aktive Personalitätsprinzip. Demnach ist ein Schweizer, welcher im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz be- findet. Laut Art. 32 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung von Straf- taten, welche im Ausland verübt wurden, die Behörden des Ortes zustän- dig, an welchem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat.

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Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dafür genügt schon, dass eine nicht von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Straf- antrag gestellt oder ein Polizeirapport erstellt wurde (DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 28, m.w.H.). Der Gerichtsstand am ersten Untersuchungsort kann jedoch nur in einem Kanton begründet werden, in welchem ein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit be- steht (vgl. NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 14).

Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 130 N. 36, m.w.H.). Beim Abweichen vom anerkannten Ge- richtsstand ist grössere Zurückhaltung geboten als beim Abweichen von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichts- standes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnah- me bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 422, 429, 533; BGE 119 IV 102 E. 5a S. 106, m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.1 vom 23. März 2005, E. 2.1).

3.3 Vorliegend sind die A. vorgeworfenen Handlungen (Veruntreuungen bzw. Betrug) mit der gleichen Strafe bedroht (Art. 138 und 146 StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an welchem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass A. unter anderem ein Betrug vorgeworfen wird, den er im Jahre 2006 zusammen mit B. in Österreich begangen haben soll. Dieser Betrug wurde am 12. November 2007 in Z. in Österreich zur Anzeige gebracht (act. 11.5), und die österreichischen Straf- verfolgungsbehörden leiteten die Strafverfolgung ein. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass es sich bei den beiden Tätern A. und B. um Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern bzw. Basel-Landschaft handelt, stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 4. Februar 2008 ein Strafübernah- megesuch an das Obergericht des Kantons Bern, welchem mit Beschluss

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des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2008 entsprochen wurde (act. 11.3). Seither ist dieses Verfahren gegen A. im Kanton Bern hängig; die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 343 Abs. 2 StGB (heute Art. 33 Abs. 2 StPO), denn diese Vorschrift ist überall dort anwend- bar, wo sonst für mehrere Mittäter verschiedene Gerichtsstände bestünden (Wohnsitz BE bzw. BL - Art. 32 StPO; siehe SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 214, S. 69; siehe auch N. 245 S. 77). Mit der Verfahrensübernahme aus Österreich wurden vom Kanton Bern sämtliche Verfahrenselemente über- nommen, also auch der für das forum praeventionis massgebliche Zeit- punkt der Einleitung der Strafverfolgung bzw. das Datum der Strafanzeige. Da es sich beim 12. November 2007 um das früheste Datum handelt, an welchem aufgrund der vorliegenden Akten eine Strafverfolgung gegen A. eingeleitet wurde, die nach wie vor hängig ist, gilt der Gerichtsstand Bern für sämtliche gegen A. heute hängigen Strafverfahren. Dieses Vorgehen entspricht auch Zweckmässigkeitsüberlegungen, ist das Verfahren in Bern doch vermutlich weiter fortgeschritten als die übrigen Verfahren. Unbeacht- lich ist der Einwand des Gesuchstellers, welcher einen Zusammenhang zwischen Inland- und Auslandtaten postuliert: unter dem Gesichtspunkt des forum praeventionis ist das entscheidende Element bei der Zusammenle- gung der Strafverfolgungen die Person des Täters, nicht der sonstige Zu- sammenhang zwischen den Straftaten.

4.

4.1 H. wurde im Kanton Bern wegen Urkundenfälschung sowie Veruntreuung ev. Betrug angezeigt. Im Kanton Basel-Landschaft wird ihm Betrug vorge- worfen. Gestützt auf die eingangs geschilderten Handlungen erscheint der Vorwurf des Betrugs weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen und eine Urkundenfälschung kommt jedenfalls zumindest in Frage. Nachfol- gend ist zu untersuchen, ob die vorgeworfenen Betrugshandlungen sowie die Urkundenfälschung an verschiedenen Orten verübt wurden und somit der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO bestimmt werden muss (vgl. supra E. 3.2).

4.2 4.2.1 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Es gilt sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes gilt in solchen Fäl- len, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichts- standsbestimmung allein massgebend ist (Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Der Ausführungsort liegt dort, wo der Täter je-

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manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, welches den sich Irrenden oder einen Dritten am Ver- mögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Dort, wo der Ausfüh- rungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1 StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Be- stimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppel- ten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom

21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom

5. Februar 2010, E. 2.5).

4.2.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der D. AG zum Nachteil von M., N. sowie O. lässt sich der Gerichtsstand gestützt auf den Ausführungsort nicht bestimmen. Den vorliegenden Akten kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, wo sich der Ort der letzten Täuschungshandlung befand. Deshalb gilt vorliegend der Ort des Er- folgseintritts als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Be- gehungsort (vgl. supra E. 4.2.1). In concreto hat M. H. in Y. (BS) CHF 70'000.-- bar übergeben (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rub- rik 8). O. überwies von seinem Konto bei der Bank P. CHF 50'000.-- auf ein Konto bei der Bank K. in Y., woran H. wirtschaftlich Begünstigter ist (Ver- fahrensakten, Ordner 2, Rubrik 1). Laut eigener Aussage soll N. H. CHF 10'000.-- in X. (ZH) übergeben haben (act. 8.1). Fest steht also, dass bezüglich der Darlehensverträge mit M. und O. die Bereicherung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Eine der zwei schädigenden Vermögensverfü- gungen und damit die Entreicherung ist ebenfalls in Y. (Bargeldübergabe) erfolgt, während die andere (Bankentransaktion) im Kanton Luzern, am Wohnsitz des Geschädigten, eintrat.

Der Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen H. und Möbel I. kann sodann nur am Sitz von Möbel I. in W. (AG) unterzeichnet worden sein, wo H. die Möbel aussuchte (Verfahrensakten, Ordner 5). Dieser täuschte mit der Be- stellung der Möbel sowie anschliessender Vertragsunterzeichnung über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit. Er gab implizit vor, wil- lens und in der Lage zu sein, die bestellten Möbel vollständig abzubezah- len.

H. hat die vorgeworfenen Betrugshandlungen folglich an mehreren Orten begangen.

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4.3 Eine Urkundenfälschung nach Art. 351 StGB gilt als dort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht wird, und nicht am Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Die angeblich durch H. erstellte Bestätigung über den Erhalt von USD 20 Mio. war geeignet, die J. AG am Vermögen zu schädigen und einem andern einen unrechtmässigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen. Zwar ist das Schreiben angeblich in Y. aus- gestellt worden. Da sich der Sitz der J. AG aber in Y. befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben auch dort gefälscht wur- de. Bezüglich der vorgeworfenen Urkundenfälschung ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für den Begehungsort.

4.4 Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der Betrugshandlungen bezüglich M., O. sowie Möbel I. ersichtlich, dass der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an mehreren Orten eingetreten ist und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 StPO vorliegt. Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande- ren Taten zuständig. Die H. vorgeworfenen Handlungen (Betrug und Ur- kundenfälschung) sind mit gleicher Strafe bedroht (Art. 146 und 251 StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem erste Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern – wo am 16. Juli 2008 die erste Anzeige (i.S. M.) erfolgte – liegt jedoch kein Anknüpfungspunkt vor, weshalb dort kein Gerichtsstand begründet werden kann (vgl. supra E. 3.2 und 4.2.2). Hingegen ergibt sich zum Kanton Basel-Stadt insoweit ein örtlicher Anknüpfungspunkt, als dort die D. AG als Darlehensnehmerin ihren Sitz hat. Auch H. hatte seinen Wohnsitz vorübergehend im Kanton Basel-Stadt. Sodann befindet sich der Sitz der J. AG ebenfalls in Y. Ferner ist der Erfolg bezüglich zweier Be- trugshandlungen zweifellos in Y. eingetreten. Diese Anknüpfungspunkte sind vorliegend ausreichend, um die Zuständigkeit des Kantons Basel- Stadt für die H. vorgeworfenen Taten zu begründen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen. Es ist der Ge- suchsgegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.

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6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 48 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 31. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Besonderes Untersuchungsrichteramt - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.