Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 14. Juli 2023 rapportierte die Zuger Polizei unter der Fall-Nummer ZG 2023 2 1081 wegen eines A. zur Last gelegten, mutmasslichen Betrugs zum Nachteil von B. (siehe Verfahrensakten SA2 23 4166 25, Register 11). Darin wird Folgendes ausgeführt:
Ausgangslage B. erschien am 7. März 2023 auf der Polizeidienststelle Z./ZG und liess sich beraten bezüglich eines Betrugs. Dabei teilte er (…) mit, dass er Motorradteile (…) verkauft habe, bei welchem der Käufer die Ware nicht bezahlt habe. Er wünsche keine Strafverfolgung des Käufers, er wolle einfach, dass der Käufer ihm das Geld bezahle.
Aufgrund der vorgenannten Situation wurde am 7. März 2023 mit dem Käufer A. telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser kam auf der Polizeidienststelle Z./ZG vorbei. Er teilte (…) mit, dass die Zahlung der Motorradteile mit B. bis am 16. März 2023 abgemacht worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sagte er jedoch aus, dass er das Geld der Nachbarin von B. bezahlt habe. Er werde jedoch das Geld sofort überweisen, damit B. dieses zeitnah erhalten werde. Nach Rücksprache mit B. wurde das Geld in den darauffolgenden Tagen nicht über- wiesen. Auf Anweisung von B. wurde A. nochmals eine Nachfrist bis zum 16. März 2023 ge- setzt. Das Geld wurde bis am 16. März 2023 nicht bezahlt. [Schreibender] nahm (…) am
20. März 2023 nochmals Kontakt mit B. auf, um die weiteren Schritte zu planen (Anzeigeer- stattung). B. stellte am 20. März 2023 den Zahlungseingang von den besagten Fr. 2'250.– auf seinem Konto fest. B. wünschte keine Strafverfolgung von A. und somit wurde der Fall zu den Akten gelegt. Dies auch mit dem Hintergrund, dass es sich in diesem Fall primär um eine Nichterfüllung in einem Kaufvertrag handelte und der Betrag schlussendlich bezahlt worden war. (…)
Aufgrund einer Erkenntnisanfrage Rechtshilfe durch den Dienst Analyse und Rechtshilfe der Zuger Polizei wurde Schreibender am 13. Juni 2023 durch [Luzerner Polizei] per Mail kontak- tiert. Gemäss [Luzerner Polizei] sei gegen A. ein grösseres Verfahren wegen gewerbsmässi- gen Betrugs am Laufen. Die Fälle werden gesammelt und die weitere Bearbeitung erfolge durch die Luzerner Polizei.
Dem Beschuldigten A. wird (soweit für die nachfolgenden Ausführungen re- levant) in der Hauptsache vorgeworfen, ab 22. Februar 2023 in den Kanto- nen Zug, Luzern, Schwyz, Bern, Aargau, Solothurn, Neuenburg und Basel- Landschaft Fahrzeuge erworben, ohne diese auch tatsächlich bezahlt zu ha- ben. Dabei habe er die Verkäufer jeweils mit gefälschten Zahlungsbelegen getäuscht oder die Zahlungen gleich wieder storniert. Die Fahrzeuge habe A. anschliessend wieder verkauft. Teilweise sei es beim Versuch geblieben.
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Vorliegend ist von gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfäl- schung auszugehen (vgl. act. 1, Ziff. II.1 f.).
Gemäss eingangs erwähntem Rapport der Zuger Polizei nahm die Polizei- dienststelle Y./ZG am 15. Juni 2023 um 08.38 Uhr betreffend die oben ge- schilderte Ausgangslage eine Anzeige entgegen. Die entsprechende «Straf- anzeige Zuger Polizei, ZG 2023 4 52» wird im Rapport (Nachtrag) der Lu- zerner Polizei vom 10. Dezember 2023 als Beilage erwähnt, ist in den vor- liegenden Akten aber nicht zu finden (siehe Verfahrensakten SA2 23 4166 25, Register 11). Die erste Verfolgungshandlung ausserhalb des Kantons Zug hinsichtlich der A. zur Last gelegten Delikte erfolgte offenbar am 4. April 2024 im Kanton Luzern (vgl. hierzu act. 1, Ziff. IV.3).
Dem Rapport der Zuger Polizei vom 14. Juli 2023 ist ferner Folgendes zu entnehmen:
Ermittlung Aufgrund des Verfahrens gegen A. der Luzerner Polizei wurde B. am 13. Juli 2023 nochmals zum Vorfall befragt. (…)
Ergebnis A. begab sich am 22. Februar 2023 gegen 17.00 Uhr zur Wohnadresse von B. (…) in Z./ZG. Dies in der Absicht, Motorradteile (…) im Wert von Fr. 2'250.– an sich zu nehmen. Um die Zahlung in Höhe von Fr. 2'250.– zu bestätigen, hielt A. B. eine Zahlungsbestätigung auf einer E-Banking App vor. (…) Folglich wurde der Kauf abgeschlossen und A. verliess die Örtlichkeit mit den Motorradteilen. Im Zeitraum vom 23. Februar 2023 bis 16. März 2023 nahm B. mehr- fach mit A. per Whatsapp Kontakt auf, da er keinen Zahlungseingang feststellen konnte. (…) Während des vorgenannten Zeitraums, genau gesagt am 7. März 2023 kam B. auf der Poli- zeidienststelle Z./ZG vorbei, um sich betreffend die Angelegenheit rechtlich beraten zu lassen. Aufgrund des Sachverhalts sowie des Wunschs von B. wurde entschieden, A. erstmal auf die Situation anzusprechen. (…)
B. Nach Abschluss des Sammelverfahrens gelangte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen am 23. Januar 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») und ersuchte diese unter Hinweis auf die am 7. März 2023 bei der Polizeidienststelle Z./ZG erfolgte Meldung eines Betrugs um Prüfung der Zuständigkeitsfrage sowie um Übernahme des Ver- fahrens gegen A. (siehe Verfahrensakten SA2 23 4166 25, Register 9). Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 lehnte die StA ZG die Übernahme des Ver- fahrens ab, dies mit Bezug auf eine am 20. September 2023 erlassene Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. act. 1, Ziff. III.3; weder das entsprechende
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Schreiben noch die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung sind in den vor- liegenden Akten auffindbar). Eine erneute Gerichtsstandsanfrage der Staats- anwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 1. Februar 2024 (siehe Verfahrensak- ten SA2 23 4166 25, Register 9) wurde von der StA ZG am 21. Februar 2024 abschlägig beantwortet (siehe separates blaues Mäppchen mit Gericht- standskorrespondenz ab 21. Februar 2024). In der Folge bemühte sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern unter Einbezug der Behörden der weiteren Tatortkantone erfolglos um eine Einigung der Gerichtsstands- frage. Zuletzt verneinte die StA ZG mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zug (siehe zum Ganzen das separate blaue Mäppchen mit Gerichtstandskorrespondenz ab 21. Februar 2024).
C. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2024 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug seien als berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen (act. 1).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilten mit, auf eine diesbezügliche Stellungnahme zu verzichten (act. 3–5). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz schliessen auf die Zuständigkeit des Kantons Zug, eventu- aliter des Kantons Luzern (act. 6 und 7). Die StA ZG beantragt, die Behörden des Kantons Luzern seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Straftaten zu beurteilen, und es seien keine Kosten zu erheben (act. 8). Die ebenfalls zur Einreichung einer Gesuchsant- wort eingeladene Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg liess sich nicht vernehmen.
Die eingegangenen Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Übermitt- lungsschreiben vom 18. November 2024 wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 1.3.1; BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.2; BG.2024.37 vom 30. Juli 2024 E. 1.3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge- richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom
21. Mai 2007, N. 20).
E. 2.2 Wie bereits erwähnt, ist die vom Gesuchsteller bzw. vom Gesuchsgegner 1 im Verlaufe des Meinungsaustauschs verschiedentlich angeführte Nichtan- handnahmeverfügung vom 20. September 2023 in den vorliegenden Akten nicht auffindbar. Teile der Akten des erfolgten Meinungsaustauschs zwi- schen den Parteien bilden scheinbar integralen Bestandteil der Verfahrens- akten, währenddem andere lediglich in einem separaten Mäppchen vorge- legt werden. Immerhin macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch diesbe- züglich gerade noch entsprechende Hinweise auf die Fundorte einzelner Aktenstücke. Das Schreiben des Gesuchsgegners 1 vom 29. Januar 2024,
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in welchem sich dieser auf erwähnte Nichtandhandnahmeverfügung gestützt haben soll, kann den vorliegenden Akten jedoch ebenfalls nicht entnommen werden. Demnach bleiben Inhalt, Gegenstand und Tragweite der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung im Rahmen der Festlegung der örtlichen Zu- ständigkeit für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob der Gesuchsgegner 1 diese Verfügung im Rahmen des Meinungsaustauschs überhaupt vorgelegt oder in seinem Schreiben vom 29. Januar 2024 lediglich erwähnt hat. Zu diesen Punkten können auch den Eingaben im vorliegenden Verfahren keine konkreteren Angaben ent- nommen werden. Die Parteien sind an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen einer möglichst raschen Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist, die Gesamtheit der kantonalen Akten selbst nach möglicherweise relevanten Akten zu durchforsten, zumal wenn – wie im vorliegenden Fall – diese nicht einmal mit einem entsprechenden Aktenverzeichnis versehen sind. In solchen Fällen riskiert die gesuchstellende Partei, dass sie nachträglich zur Vornahme der notwendigen Verbesserungen aufgefordert wird (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023, Sachverhalt lit. U). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist vorliegend ausnahmsweise auf einen solchen Schritt zu verzichten.
E. 3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts entscheidend ist die Frage, ob die am
E. 7 März 2023 erfolgte Meldung von B. bei der Polizeidienststelle Z./ZG im Kanton Zug ein forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet oder nicht.
4.
4.1 Als Verfolgungshandlungen gelten alle Ermittlungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Dabei wird die Zuständigkeit nicht erst durch Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen oder Anordnungen von Zwangsmassnahmen gegen die Täterschaft begründet. Es genügt hierfür bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise
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zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Urteile des Bundesge- richts 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 2.3; 6B_584/2016 vom 6. Feb- ruar 2017 E. 1.1.2; 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.7 vom 16. April 2024 E. 3.2; BG.2023.39 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; BG.2023.38 vom 12. Ok- tober 2023 E. 2.1.2; BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2). Nicht voraus- gesetzt wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO oder das Tätigwerden einer Strafverfolgungsbehörde (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 173, u.a. mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.2 in fine).
4.2 Dem oben erwähnten Rapport der Zuger Polizei vom 14. Juli 2023 zufolge sei B. am 7. März 2023 auf der Polizeidienststelle Z./ZG erschienen und habe sich bezüglich eines Betrugs beraten lassen. Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass diese Formulierung vermuten lässt, dass bereits zu je- nem Zeitpunkt der Geschädigte B., der sachbearbeitende Polizist oder sogar beide Anhaltspunkte für einen Betrug erkannt haben. Wenn der Gesuchs- gegner 1 nun nachträglich vorbringt, am 7. März 2023 sei kein Betrug zur Anzeige gebracht worden und es sei keine Rede davon gewesen, dass B. von der beschuldigten Person getäuscht worden wäre, so vermag das nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners 1, wonach es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt habe und dass sich die Zu- ger Polizei aufgrund der Vorsprache von B. nicht veranlasst gesehen habe, irgendwelche Massnahmen einzuleiten, welche auf dem Verdacht einer strafbaren Handlung beruhten (so in act. 8, Ziff. II.3 und II.3.1), werden durch eine andere Bemerkung im Rapport selbst widerlegt. Demnach nahm die Polizei am 20. März 2023 offenbar von sich aus nochmals mit B. Kontakt auf, um die weiteren Schritte zu planen (Anzeigeerstattung). Wieso offenbar die Polizei selbst eine Strafanzeige in Betracht gezogen hat, wenn es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt haben soll, bleibt unerfind- lich. Auch die übrige Vorgehensweise der Polizei lässt die nachträglichen Vorbringen im Gerichtsstandsverfahren als wenig glaubhaft erscheinen. Schliesslich kontaktierte die Polizei offenbar noch am Tage der Meldung den Käufer A., um diesen zu einem Gespräch auf der Polizeidienststelle einzula- den. Das Verlangen eines polizeilichen Einsatzes durch eine geschädigte Person wegen eines zur Diskussion stehenden Delikts stellt eine erste Ver- folgungshandlung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO dar (vgl. hierzu BAUMGARTNER, a.a.O., S. 175 f. m.w.H.). Dass die Zuger Polizei den Fall
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nach erfolgter Bezahlung zu den Akten legte und der Geschädigte angege- ben hat, keine Strafverfolgung zu wünschen, ändert am Gesagten nichts, da es sich bei Betrug um ein Offizialdelikt handelt. Eine Behörde soll sich nicht durch ihre Untätigkeit ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.2 in fine). Nach dem Gesagten begründete die Vorsprache von B. bei der Polizeidienststelle Z./ZG am 7. März 2023 bezüg- lich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrugsdelikte das forum praeventionis gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der darüber hinaus erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aus dem mutmasslichen Tatort in Z./ZG.
4.3 Wie bereits erwähnt, sind Ausführungen der Parteien zu einer Nichtanhand- nahmeverfügung vom 20. September 2023 und was die Parteien daraus allenfalls zu ihren Gunsten ableiten wollen, für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Sollte diese Verfügung tatsächlich den am 7. März 2023 in Z./ZG zur Anzeige gebrachten und im Rapport vom 14. Juli 2023 behandel- ten Sachverhalt betreffen, so änderte sich nichts an der Frage der Zustän- digkeit. Den Zuger Behörden war bereits am 14. Juli 2023 offensichtlich bekannt, dass die Luzerner Behörden gegen den Beschuldigten ein grösse- res Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs führten. Insofern liegt nicht nur der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zug. Dieser hätte darüber hin- aus mit dem allfälligen Erlass einer solchen Nichtanhandnahmeverfügung seine Zuständigkeit auch noch konkludent anerkannt (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.2 m.w.H.).
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
3. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
4. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
5. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft,
6. CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.66
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7. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
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Sachverhalt:
A. Am 14. Juli 2023 rapportierte die Zuger Polizei unter der Fall-Nummer ZG 2023 2 1081 wegen eines A. zur Last gelegten, mutmasslichen Betrugs zum Nachteil von B. (siehe Verfahrensakten SA2 23 4166 25, Register 11). Darin wird Folgendes ausgeführt:
Ausgangslage B. erschien am 7. März 2023 auf der Polizeidienststelle Z./ZG und liess sich beraten bezüglich eines Betrugs. Dabei teilte er (…) mit, dass er Motorradteile (…) verkauft habe, bei welchem der Käufer die Ware nicht bezahlt habe. Er wünsche keine Strafverfolgung des Käufers, er wolle einfach, dass der Käufer ihm das Geld bezahle.
Aufgrund der vorgenannten Situation wurde am 7. März 2023 mit dem Käufer A. telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser kam auf der Polizeidienststelle Z./ZG vorbei. Er teilte (…) mit, dass die Zahlung der Motorradteile mit B. bis am 16. März 2023 abgemacht worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sagte er jedoch aus, dass er das Geld der Nachbarin von B. bezahlt habe. Er werde jedoch das Geld sofort überweisen, damit B. dieses zeitnah erhalten werde. Nach Rücksprache mit B. wurde das Geld in den darauffolgenden Tagen nicht über- wiesen. Auf Anweisung von B. wurde A. nochmals eine Nachfrist bis zum 16. März 2023 ge- setzt. Das Geld wurde bis am 16. März 2023 nicht bezahlt. [Schreibender] nahm (…) am
20. März 2023 nochmals Kontakt mit B. auf, um die weiteren Schritte zu planen (Anzeigeer- stattung). B. stellte am 20. März 2023 den Zahlungseingang von den besagten Fr. 2'250.– auf seinem Konto fest. B. wünschte keine Strafverfolgung von A. und somit wurde der Fall zu den Akten gelegt. Dies auch mit dem Hintergrund, dass es sich in diesem Fall primär um eine Nichterfüllung in einem Kaufvertrag handelte und der Betrag schlussendlich bezahlt worden war. (…)
Aufgrund einer Erkenntnisanfrage Rechtshilfe durch den Dienst Analyse und Rechtshilfe der Zuger Polizei wurde Schreibender am 13. Juni 2023 durch [Luzerner Polizei] per Mail kontak- tiert. Gemäss [Luzerner Polizei] sei gegen A. ein grösseres Verfahren wegen gewerbsmässi- gen Betrugs am Laufen. Die Fälle werden gesammelt und die weitere Bearbeitung erfolge durch die Luzerner Polizei.
Dem Beschuldigten A. wird (soweit für die nachfolgenden Ausführungen re- levant) in der Hauptsache vorgeworfen, ab 22. Februar 2023 in den Kanto- nen Zug, Luzern, Schwyz, Bern, Aargau, Solothurn, Neuenburg und Basel- Landschaft Fahrzeuge erworben, ohne diese auch tatsächlich bezahlt zu ha- ben. Dabei habe er die Verkäufer jeweils mit gefälschten Zahlungsbelegen getäuscht oder die Zahlungen gleich wieder storniert. Die Fahrzeuge habe A. anschliessend wieder verkauft. Teilweise sei es beim Versuch geblieben.
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Vorliegend ist von gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfäl- schung auszugehen (vgl. act. 1, Ziff. II.1 f.).
Gemäss eingangs erwähntem Rapport der Zuger Polizei nahm die Polizei- dienststelle Y./ZG am 15. Juni 2023 um 08.38 Uhr betreffend die oben ge- schilderte Ausgangslage eine Anzeige entgegen. Die entsprechende «Straf- anzeige Zuger Polizei, ZG 2023 4 52» wird im Rapport (Nachtrag) der Lu- zerner Polizei vom 10. Dezember 2023 als Beilage erwähnt, ist in den vor- liegenden Akten aber nicht zu finden (siehe Verfahrensakten SA2 23 4166 25, Register 11). Die erste Verfolgungshandlung ausserhalb des Kantons Zug hinsichtlich der A. zur Last gelegten Delikte erfolgte offenbar am 4. April 2024 im Kanton Luzern (vgl. hierzu act. 1, Ziff. IV.3).
Dem Rapport der Zuger Polizei vom 14. Juli 2023 ist ferner Folgendes zu entnehmen:
Ermittlung Aufgrund des Verfahrens gegen A. der Luzerner Polizei wurde B. am 13. Juli 2023 nochmals zum Vorfall befragt. (…)
Ergebnis A. begab sich am 22. Februar 2023 gegen 17.00 Uhr zur Wohnadresse von B. (…) in Z./ZG. Dies in der Absicht, Motorradteile (…) im Wert von Fr. 2'250.– an sich zu nehmen. Um die Zahlung in Höhe von Fr. 2'250.– zu bestätigen, hielt A. B. eine Zahlungsbestätigung auf einer E-Banking App vor. (…) Folglich wurde der Kauf abgeschlossen und A. verliess die Örtlichkeit mit den Motorradteilen. Im Zeitraum vom 23. Februar 2023 bis 16. März 2023 nahm B. mehr- fach mit A. per Whatsapp Kontakt auf, da er keinen Zahlungseingang feststellen konnte. (…) Während des vorgenannten Zeitraums, genau gesagt am 7. März 2023 kam B. auf der Poli- zeidienststelle Z./ZG vorbei, um sich betreffend die Angelegenheit rechtlich beraten zu lassen. Aufgrund des Sachverhalts sowie des Wunschs von B. wurde entschieden, A. erstmal auf die Situation anzusprechen. (…)
B. Nach Abschluss des Sammelverfahrens gelangte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen am 23. Januar 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») und ersuchte diese unter Hinweis auf die am 7. März 2023 bei der Polizeidienststelle Z./ZG erfolgte Meldung eines Betrugs um Prüfung der Zuständigkeitsfrage sowie um Übernahme des Ver- fahrens gegen A. (siehe Verfahrensakten SA2 23 4166 25, Register 9). Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 lehnte die StA ZG die Übernahme des Ver- fahrens ab, dies mit Bezug auf eine am 20. September 2023 erlassene Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. act. 1, Ziff. III.3; weder das entsprechende
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Schreiben noch die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung sind in den vor- liegenden Akten auffindbar). Eine erneute Gerichtsstandsanfrage der Staats- anwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 1. Februar 2024 (siehe Verfahrensak- ten SA2 23 4166 25, Register 9) wurde von der StA ZG am 21. Februar 2024 abschlägig beantwortet (siehe separates blaues Mäppchen mit Gericht- standskorrespondenz ab 21. Februar 2024). In der Folge bemühte sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern unter Einbezug der Behörden der weiteren Tatortkantone erfolglos um eine Einigung der Gerichtsstands- frage. Zuletzt verneinte die StA ZG mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zug (siehe zum Ganzen das separate blaue Mäppchen mit Gerichtstandskorrespondenz ab 21. Februar 2024).
C. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2024 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug seien als berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen (act. 1).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilten mit, auf eine diesbezügliche Stellungnahme zu verzichten (act. 3–5). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz schliessen auf die Zuständigkeit des Kantons Zug, eventu- aliter des Kantons Luzern (act. 6 und 7). Die StA ZG beantragt, die Behörden des Kantons Luzern seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Straftaten zu beurteilen, und es seien keine Kosten zu erheben (act. 8). Die ebenfalls zur Einreichung einer Gesuchsant- wort eingeladene Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg liess sich nicht vernehmen.
Die eingegangenen Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Übermitt- lungsschreiben vom 18. November 2024 wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 1.3.1; BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.2; BG.2024.37 vom 30. Juli 2024 E. 1.3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge- richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom
21. Mai 2007, N. 20).
2.2 Wie bereits erwähnt, ist die vom Gesuchsteller bzw. vom Gesuchsgegner 1 im Verlaufe des Meinungsaustauschs verschiedentlich angeführte Nichtan- handnahmeverfügung vom 20. September 2023 in den vorliegenden Akten nicht auffindbar. Teile der Akten des erfolgten Meinungsaustauschs zwi- schen den Parteien bilden scheinbar integralen Bestandteil der Verfahrens- akten, währenddem andere lediglich in einem separaten Mäppchen vorge- legt werden. Immerhin macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch diesbe- züglich gerade noch entsprechende Hinweise auf die Fundorte einzelner Aktenstücke. Das Schreiben des Gesuchsgegners 1 vom 29. Januar 2024,
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in welchem sich dieser auf erwähnte Nichtandhandnahmeverfügung gestützt haben soll, kann den vorliegenden Akten jedoch ebenfalls nicht entnommen werden. Demnach bleiben Inhalt, Gegenstand und Tragweite der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung im Rahmen der Festlegung der örtlichen Zu- ständigkeit für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob der Gesuchsgegner 1 diese Verfügung im Rahmen des Meinungsaustauschs überhaupt vorgelegt oder in seinem Schreiben vom 29. Januar 2024 lediglich erwähnt hat. Zu diesen Punkten können auch den Eingaben im vorliegenden Verfahren keine konkreteren Angaben ent- nommen werden. Die Parteien sind an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen einer möglichst raschen Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist, die Gesamtheit der kantonalen Akten selbst nach möglicherweise relevanten Akten zu durchforsten, zumal wenn – wie im vorliegenden Fall – diese nicht einmal mit einem entsprechenden Aktenverzeichnis versehen sind. In solchen Fällen riskiert die gesuchstellende Partei, dass sie nachträglich zur Vornahme der notwendigen Verbesserungen aufgefordert wird (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023, Sachverhalt lit. U). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist vorliegend ausnahmsweise auf einen solchen Schritt zu verzichten.
3. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts entscheidend ist die Frage, ob die am
7. März 2023 erfolgte Meldung von B. bei der Polizeidienststelle Z./ZG im Kanton Zug ein forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet oder nicht.
4.
4.1 Als Verfolgungshandlungen gelten alle Ermittlungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Dabei wird die Zuständigkeit nicht erst durch Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen oder Anordnungen von Zwangsmassnahmen gegen die Täterschaft begründet. Es genügt hierfür bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise
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zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Urteile des Bundesge- richts 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 2.3; 6B_584/2016 vom 6. Feb- ruar 2017 E. 1.1.2; 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.7 vom 16. April 2024 E. 3.2; BG.2023.39 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; BG.2023.38 vom 12. Ok- tober 2023 E. 2.1.2; BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2). Nicht voraus- gesetzt wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO oder das Tätigwerden einer Strafverfolgungsbehörde (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 173, u.a. mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.2 in fine).
4.2 Dem oben erwähnten Rapport der Zuger Polizei vom 14. Juli 2023 zufolge sei B. am 7. März 2023 auf der Polizeidienststelle Z./ZG erschienen und habe sich bezüglich eines Betrugs beraten lassen. Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass diese Formulierung vermuten lässt, dass bereits zu je- nem Zeitpunkt der Geschädigte B., der sachbearbeitende Polizist oder sogar beide Anhaltspunkte für einen Betrug erkannt haben. Wenn der Gesuchs- gegner 1 nun nachträglich vorbringt, am 7. März 2023 sei kein Betrug zur Anzeige gebracht worden und es sei keine Rede davon gewesen, dass B. von der beschuldigten Person getäuscht worden wäre, so vermag das nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners 1, wonach es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt habe und dass sich die Zu- ger Polizei aufgrund der Vorsprache von B. nicht veranlasst gesehen habe, irgendwelche Massnahmen einzuleiten, welche auf dem Verdacht einer strafbaren Handlung beruhten (so in act. 8, Ziff. II.3 und II.3.1), werden durch eine andere Bemerkung im Rapport selbst widerlegt. Demnach nahm die Polizei am 20. März 2023 offenbar von sich aus nochmals mit B. Kontakt auf, um die weiteren Schritte zu planen (Anzeigeerstattung). Wieso offenbar die Polizei selbst eine Strafanzeige in Betracht gezogen hat, wenn es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt haben soll, bleibt unerfind- lich. Auch die übrige Vorgehensweise der Polizei lässt die nachträglichen Vorbringen im Gerichtsstandsverfahren als wenig glaubhaft erscheinen. Schliesslich kontaktierte die Polizei offenbar noch am Tage der Meldung den Käufer A., um diesen zu einem Gespräch auf der Polizeidienststelle einzula- den. Das Verlangen eines polizeilichen Einsatzes durch eine geschädigte Person wegen eines zur Diskussion stehenden Delikts stellt eine erste Ver- folgungshandlung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO dar (vgl. hierzu BAUMGARTNER, a.a.O., S. 175 f. m.w.H.). Dass die Zuger Polizei den Fall
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nach erfolgter Bezahlung zu den Akten legte und der Geschädigte angege- ben hat, keine Strafverfolgung zu wünschen, ändert am Gesagten nichts, da es sich bei Betrug um ein Offizialdelikt handelt. Eine Behörde soll sich nicht durch ihre Untätigkeit ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.2 in fine). Nach dem Gesagten begründete die Vorsprache von B. bei der Polizeidienststelle Z./ZG am 7. März 2023 bezüg- lich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrugsdelikte das forum praeventionis gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der darüber hinaus erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aus dem mutmasslichen Tatort in Z./ZG.
4.3 Wie bereits erwähnt, sind Ausführungen der Parteien zu einer Nichtanhand- nahmeverfügung vom 20. September 2023 und was die Parteien daraus allenfalls zu ihren Gunsten ableiten wollen, für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Sollte diese Verfügung tatsächlich den am 7. März 2023 in Z./ZG zur Anzeige gebrachten und im Rapport vom 14. Juli 2023 behandel- ten Sachverhalt betreffen, so änderte sich nichts an der Frage der Zustän- digkeit. Den Zuger Behörden war bereits am 14. Juli 2023 offensichtlich bekannt, dass die Luzerner Behörden gegen den Beschuldigten ein grösse- res Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs führten. Insofern liegt nicht nur der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zug. Dieser hätte darüber hin- aus mit dem allfälligen Erlass einer solchen Nichtanhandnahmeverfügung seine Zuständigkeit auch noch konkludent anerkannt (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.2 m.w.H.).
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Ministère public du Canton de Neuchâtel - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.