Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Baden des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Sammelverfahren ST.2024.1180 gegen A. und B. Der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») zufolge werden A. und B. zur Hauptsache und als schwerste Straftaten insgesamt 16 Dieb- stahldelikte in sieben Kantonen im Zeitraum vom 11. November 2023 bis
14. April 2024 vorgeworfen.
B. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») und die StA AG mit Schreiben vom 24. Juni 2024, 28. Juni 2024,
1. Juli 2024 und 5. Juli 2024 nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, gelangte die StA BS mit Schreiben vom 15. Juli 2024 an die OStA AG, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfol- gend «OStA LU») in den Meinungsaustausch einbezog. Alle diese Staatsan- waltschaften lehnten ihre eigene Zuständigkeit ab, zuletzt die OStA LU mit Schreiben vom 16. September 2024.
C. Mit Gesuch vom 24. September 2024 gelangt die OStA AG an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventuell diejenigen des Kantons Basel-Land- schaft zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. berechtigt und verpflich- tet zu erklären (act. 1). Die StA BS beantragt mit Gesuchsantwort vom
30. September 2024, das Gesuch der OStA AG abzuweisen. Aus ihrer Sicht seien primär die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für die Fortführung des Verfahrens gegen A. und B. zuständig (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 beantragt die Erste Staatsanwältin der StA BL, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die OStA AG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis den einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der StA BS (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.3) und der Ersten Staatsanwältin der StA BL (§ 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL; SGS 250]) zu.
E. 1.3.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche
- 4 -
strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 1.2.2; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 629 ff.).
Die Vernehmlassung muss wie das Gesuch selbst so abgefasst sein, dass ihr ohne Durchsicht der Akten alle gerichtsstandsrelevanten Tatsachen entnommen werden können. Die Beschwerdekammer selbst trifft keine Erhebungen, sondern entscheidet ausschliesslich aufgrund der Akten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 638). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer, die zur Bestimmung des Gerichtsstands nötigen Unterlagen beizu- bringen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 631)
E. 1.3.2 Der Gesuchsteller führt im Gesuch namentlich aus, dass ein relevantes Dieb- stahlsdelikt von A. zusammen mit einem weiteren (erwachsenen) Mittäter (Dossier 11) und zwei relevante Diebstahlsdelikte von B. gemeinsam mit ei- nem weiteren (erwachsenen) Mittäter (Dossiers 13 und 16) begangen wor- den seien (act. 1 S. 2). Dem eingereichten Delikteverzeichnis (Stand: 22. Juli
2024) lässt sich entnehmen, dass in den Dossiers 11 und 12 A. und (dem erwachsenen) C. vorgeworfen wird, eine Handtasche gestohlen und mit der dabei entwendete Debitkarte zwei Bezüge von Waren à je Fr. 20.00 getätigt zu haben. Zu C. wird jeweils in Klammern festgehalten: «separates Verfah- ren, STA Solothurn» (a.a.O., S. 6). In den Dossiers 13, 14, 15 und 16 werden B. und (dem erwachsenen) D. zwei Diebstahlsdelikte und zwei geringfügige betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen. Zu D. wird jeweils in Klammern festgehalten: «separates Verfahren» (a.a.O., S. 7 f.).
E. 1.4 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
- 5 -
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mit- wirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Straf- drohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).
E. 1.5 Den Akten ist nicht zu entnehmen ob/weshalb die Verfahren gegen C. und D. getrennt geführt oder ob diesen beiden mutmasslichen Tätern allenfalls weitere, womöglich mit schwerer Strafe bedrohte Taten vorgeworfen wer- den. Dies könnte für die Bestimmung des Gerichtsstands wesentlich sein und allenfalls weitere Kantone tangieren. Ohne die entsprechenden Informa- tionen kann die Beschwerdekammer dies indessen nicht abschliessend be- urteilen. Da das Gesuch sich ausschliesslich auf A. und B. bezieht und keine Partei darlegt oder geltend macht, dass die C. und D. vorgeworfenen Hand- lungen sich auf die Gerichtsstandsbeurteilung betreffend A. und B. auswir- ken, rechtfertigt es sich indessen vorliegend im Sinne der Anträge und mit Blick auf die Verfahrensökonomie, auf das Gesuch einzutreten und den Ge- richtsstand bezüglich A. und B. festzulegen.
E. 2 Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Feb- ruar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288). Die Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten
- 6 -
ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4).
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der grösseren Zahl von Dieb- stählen innert kürzerer Zeit müsse in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von jeweils gewerbsmässiger Verübung und zumindest beim Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auch von Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB ausgegangen werden, mithin als schwerstem Tatvorwurf von qualifiziertem Diebstahl, womit die Privilegierung geringfügiger Vermögensdelikte ausscheide (Art. 172ter Abs. 2 StGB) und als sog. Kollektivdelikt keine Unterscheidung zwischen versuchter und vollende- ter Begehung zu machen sei. Diese rechtliche Würdigung sei von den Gesuchsgegnern anerkannt. Zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit sei demnach zu fragen, wo bezüglich des schwersten Tatvorwurfs zuerst re- levante Verfolgungshandlungen aufgenommen worden seien (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dazu sei im vorliegenden Fall im Kanton Basel-Stadt im Dossier 1 am 11. November 2023, um 14.44 Uhr, die erste Diebstahlsanzeige betref- fend den Beschuldigten A. entgegengenommen worden, wobei jedoch der entsprechende Ausführungsort im Kanton Basel-Landschaft liege. Der be- treffende Beschuldigte habe aber später (wie schon erwähnt) auch zwei Diebstähle im Kanton Basel-Stadt (Dossiers 5 und 7) verübt, während die erste Diebstahlsanzeige im Kanton Basel-Landschaft am 13. Dezember 2023, um 11.08 Uhr, eingegangen sei (Dossier 8). Nach dem Wegfall des Luzerner Dossiers (Dossier 4) könne somit festgehalten werden, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zeitlich vor allen anderen Kanto- nen involviert gewesen seien und sich die Zuständigkeitsfrage auf diese beiden Kantone einschränken müsse. In der vorliegenden Konstellation dürfte sich die Präventionszuständigkeit des Kantons Basel-Stadt ergeben, wo effektiv die erste Diebstahlsanzeige eingegangen sei, obwohl der entsprechende Ausführungsort im Kanton Basel-Landschaft liege, weil das Sammelverfahren auch spätere Ausführungsorte im Kanton Basel-Stadt ergeben habe. Die StA BS erachte allerdings die Aufnahme der Anzeige vom
11. November 2023 zum Diebstahl im Kanton Basel-Landschaft mangels da- maliger örtlicher Zuständigkeit als nicht gerichtsstandsrelevant. Sofern das Bundesstrafgericht diesen Einwand als zutreffend erachte, wäre anzumer- ken, dass nach dem Wegfall des Luzerner Diebstahls die ersten beiden Dieb- stähle, bei welchen Anzeigeeingänge und Ausführungsorte zusammenfallen (Dossiers 5 und 7) ebenfalls den Kanton Basel-Stadt betreffen und auch dadurch eine Präventionszuständigkeit auslösen dürften. Primär dürfte sich aus diesen Gründen die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt ergeben,
- 7 -
eventuell diejenige des Kantons Basel-Landschaft, wo sich der effektiv erste Ausführungsort befinde und wo als zweitem Kanton eine Anzeige eingegan- gen sei, die auch mit dem Ausführungsort zusammenfalle.
E. 3.2 Der Kanton Basel-Stadt beschränkt sich in seiner Gesuchantwort vom
30. September 2024 darauf, auf seine Ausführungen in den beiden Schrei- ben vom 15. Juli 2024 und 25. Juli 2024 an die OStA AG zu verweisen. Darin macht er sinngemäss geltend, beim ersten gerichtsstandsrelevanten Delikt handle es sich um den Diebstahl begangen am 11. November 2023 in Z./BL. Die Anzeige sei jedoch im Kanton Basel-Stadt aufgenommen worden, ob- wohl keine örtliche Zuständigkeit bestanden habe. Diese Tatsache dürfe bei der Beurteilung des Gerichtsstands nicht massgebend sein, da das Resultat stossend erscheine. Es würde die Kantone animieren, keine Anzeigen mit ausserkantonalem Tatort mehr entgegenzunehmen, da damit die Möglich- keit geschaffen würde, trotz klarer örtlicher Unzuständigkeit zuständig zu werden.
E. 3.3 Der Kanton Basel-Landschaft verweist auf die bisherige Korrespondenz zwischen den Parteien. Er teile die Auffassung der OStA AG, dass zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit massgebend sei, welcher Kanton bezüglich des schwersten Tatvorwurfs zuerst relevante Verfolgungshandlun- gen aufgenommen habe. Die erste Diebstahlsanzeige sei am 11. November 2023 im Kanton Basel-Stadt aufgenommen worden, weil der Kantonspolizei Basel-Stadt gemeldet worden sei, zwei Personen hätten im Geschäft E. AG in Y./BS eine nicht ihnen zustehende Bankkarte unbefugt zur Zahlung ver- wendet. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt solle die frag- liche Bankkarte in Z./BL gestohlen worden sein. Die beiden Beschuldigten hätten bestritten, die Karte in Z./BL gestohlen zu haben. Sie hätten die miss- bräuchliche Verwendung der Bankkarte in Y./BS zugegeben und behauptet, die Bankkarte in Y./BS gefunden zu haben. Es bestehe somit ein Ausfüh- rungsort des schwersten Tatvorwurfs im Kanton Basel-Stadt, wo die Unter- suchung zuerst angehoben worden sei. Die StA BS erachte zwar die Auf- nahme der erwähnten Anzeige mangels örtlicher Zuständigkeit als nicht ge- richtsstandsrelevant. Die StA BS habe die StA BL jedoch zu keinem Zeit- punkt über die Ermittlungen und die Rapportierung zu diesem Fall informiert, so dass der Kanton Basel-Landschaft mangels Kenntnis auch keine eigenen Ermittlungen hätte anstellen können. Da die angeblich in Z./BL gestohlene Bankkarte (wobei nicht geklärt sei, ob der Diebstahl in Z./BL durch die beiden Beschuldigten erfolgt sei, die Beschuldigten bestritten dies) von den beiden Beschuldigten in Y./BS unrechtmässig zur Zahlung verwendet worden sei, ergebe sich sehr wohl ein gerichtsstandsrelevanter Anknüpfungspunkt im Kanton Basel-Stadt und sei die Untersuchung dort zuerst angehoben
- 8 -
worden. Des Weiteren teile der Kanton Basel-Landschaft ausdrücklich die Auffassung der OStA AG, dass selbst wenn dem vorhin Ausgeführten nicht gefolgt würde, nach dem Wegfall des Luzerner Diebstahls die ersten beiden Diebstähle, bei welchen Anzeigeneingänge und Ausführungsorte zusam- menfielen (Dossiers 5 und 7) ebenfalls den Kanton Basel-Stadt beträfen und auch dadurch eine Präventionszuständigkeit auslösen dürften.
E. 4.1.1 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristi- schen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektiv- delikt» bezeichnet wird, wobei diese Bezeichnung bei einem gewerbsmässig handelnden Einzeltäter irreführend ist (zum Begriff «Kollektivdelikt» vgl. GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 7 ff.). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten began- gen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjek- tiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamt- vorsatz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c; 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom
24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom
16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 bis 85, 295).
E. 4.1.2 Bei mehreren, an sich selbständigen Handlungen, die zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden – zum Beispiel bei Gewerbs- mässigkeit –, bestimmt sich die Zuständigkeit in Anwendung von Art. 31 StPO (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019
- 9 -
E. 2.1 i.f.; BG.2016.1 vom 29. April 2016 E. 3.3; s.a. BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 11; FINGERHUTH/LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 25; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 3 f.).
E. 4.2 Die Parteien sind sich einig, dass zur Bestimmung des Gerichtsstands ent- scheidend ist, welcher Kanton bezüglich der 16 vorgeworfenen Diebstahls- delikte zuerst relevante Verfolgungshandlungen vorgenommen hat. Die Klammerbemerkung des Kantons Basel-Landschaft, es sei nicht geklärt, ob der Diebstahl in Z./BL durch die Beschuldigten erfolgt sei, stellt den diesbe- züglichen Verdacht nicht ernsthaft in Frage. Massgeblich ist nicht, was den beschuldigten Personen letztlich nachgewiesen werden kann, sondern was
– in dubio pro duriore – Gegenstand der Untersuchung bildet (vgl. supra E. 2).
E. 4.3 Gerichtsstandsbestimmende erste Verfolgungshandlungen setzen einen ört- lichen Anknüpfungspunkt voraus, denn die Handlungen einer Strafverfol- gungsbehörde eines örtlich nicht zuständigen Kantons entfalten bei der Bestimmung des forum praeventionis keine Wirkungen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 179; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155). In diesem Sinne kann der Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlungen nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache die Gerichtsbar- keit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die, für sich allein betrachtet, in einem anderen Kanton verfolgt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3; 73 IV 58; 72 IV 92 E. 1). Ebenso ist die Einreichung einer Strafanzeige für das forum praeventionis nur von Bedeutung, wenn die Anzeige bei derjenigen Behörde eingereicht wird, welche zumindest einen örtlichen Anknüpfungspunkt zum beanzeigten Sachverhalt aufweist (BAUMGARTNER, a.a.O. S. 179), bzw. ist eine auf Ersuchen eines andern Kantons durchgeführte Rechtshilfehandlung keine Verfolgungshandlung, wenn sachverhaltsmässig kein örtlicher Anknüp- fungspunkt zum ersuchten Kanton besteht (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 177; vgl. zum Ganzen TPF BG.2023.41 vom 25. Januar 2024 E. 2.3, zur Publikation vorgeschlagen).
E. 4.4 Die Kantonspolizei Basel-Stadt nahm am 11. November 2023, um 14.44 Uhr, eine Strafanzeige wegen Verdachts des Diebstahls in Z./BL auf (Damentasche, Portemonnaie, Generalabonnement SBB, Bankkunden- karte, ca. Fr. 450.00 Bargeld, Tageskarte SBB, diverse Kundenkarten; Dos- sier 1). Zum beanzeigten Sachverhalt besteht kein örtlicher Anknüpfungs- punkt, weshalb darin keine gerichtsstandsrelevante Verfolgungshandlung gesehen werden kann.
- 10 -
Die Kantonspolizei Luzern nahm am 26. November 2023, um 10.11 Uhr, eine Strafanzeige wegen Verdachts des Diebstahls in X./LU auf (Portemonnaie; Dossier 4). Zum beanzeigten Sachverhalt besteht ein örtlicher Anknüpfungs- punkt. Allerdings wurde das entsprechende Verfahren – nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 28. Dezember 2023 einen Vor- strafenbericht eingeholt habe, der keine hängigen Verfahren aufgewiesen habe – am 5. Januar 2024 mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeschlossen. Die Verfolgungshandlung kann daher nicht (mehr) gerichtsstandsrelevant sein.
Die Kantonspolizei Basel-Stadt nahm am 6. Dezember 2023 eine Strafan- zeige wegen Verdachts des versuchten Ladendiebstahls und der Sachbe- schädigung in Y./BS auf (Trainerhose, Sport-Pullover, Beschädigung der Be- kleidungsstücke durch Entfernung der Diebstahlsicherung; Dossier 5). Zum beanzeigten Sachverhalt besteht ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Es handelt sich damit um die erste gerichtsstandsrelevante Verfolgungshandlung. Folg- lich liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der A. und B. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Basel-Stadt.
E. 5 Gründe für ein ausnahmsweise zulässiges Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand liegen keine vor.
E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 7 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
- 11 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.56
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Sammelverfahren ST.2024.1180 gegen A. und B. Der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») zufolge werden A. und B. zur Hauptsache und als schwerste Straftaten insgesamt 16 Dieb- stahldelikte in sieben Kantonen im Zeitraum vom 11. November 2023 bis
14. April 2024 vorgeworfen.
B. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») und die StA AG mit Schreiben vom 24. Juni 2024, 28. Juni 2024,
1. Juli 2024 und 5. Juli 2024 nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, gelangte die StA BS mit Schreiben vom 15. Juli 2024 an die OStA AG, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfol- gend «OStA LU») in den Meinungsaustausch einbezog. Alle diese Staatsan- waltschaften lehnten ihre eigene Zuständigkeit ab, zuletzt die OStA LU mit Schreiben vom 16. September 2024.
C. Mit Gesuch vom 24. September 2024 gelangt die OStA AG an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventuell diejenigen des Kantons Basel-Land- schaft zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. berechtigt und verpflich- tet zu erklären (act. 1). Die StA BS beantragt mit Gesuchsantwort vom
30. September 2024, das Gesuch der OStA AG abzuweisen. Aus ihrer Sicht seien primär die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für die Fortführung des Verfahrens gegen A. und B. zuständig (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 beantragt die Erste Staatsanwältin der StA BL, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die OStA AG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis den einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der StA BS (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.3) und der Ersten Staatsanwältin der StA BL (§ 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL; SGS 250]) zu.
1.3
1.3.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche
- 4 -
strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 1.2.2; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 629 ff.).
Die Vernehmlassung muss wie das Gesuch selbst so abgefasst sein, dass ihr ohne Durchsicht der Akten alle gerichtsstandsrelevanten Tatsachen entnommen werden können. Die Beschwerdekammer selbst trifft keine Erhebungen, sondern entscheidet ausschliesslich aufgrund der Akten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 638). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer, die zur Bestimmung des Gerichtsstands nötigen Unterlagen beizu- bringen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 631)
1.3.2 Der Gesuchsteller führt im Gesuch namentlich aus, dass ein relevantes Dieb- stahlsdelikt von A. zusammen mit einem weiteren (erwachsenen) Mittäter (Dossier 11) und zwei relevante Diebstahlsdelikte von B. gemeinsam mit ei- nem weiteren (erwachsenen) Mittäter (Dossiers 13 und 16) begangen wor- den seien (act. 1 S. 2). Dem eingereichten Delikteverzeichnis (Stand: 22. Juli
2024) lässt sich entnehmen, dass in den Dossiers 11 und 12 A. und (dem erwachsenen) C. vorgeworfen wird, eine Handtasche gestohlen und mit der dabei entwendete Debitkarte zwei Bezüge von Waren à je Fr. 20.00 getätigt zu haben. Zu C. wird jeweils in Klammern festgehalten: «separates Verfah- ren, STA Solothurn» (a.a.O., S. 6). In den Dossiers 13, 14, 15 und 16 werden B. und (dem erwachsenen) D. zwei Diebstahlsdelikte und zwei geringfügige betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen. Zu D. wird jeweils in Klammern festgehalten: «separates Verfahren» (a.a.O., S. 7 f.).
1.4 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
- 5 -
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mit- wirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Straf- drohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).
1.5 Den Akten ist nicht zu entnehmen ob/weshalb die Verfahren gegen C. und D. getrennt geführt oder ob diesen beiden mutmasslichen Tätern allenfalls weitere, womöglich mit schwerer Strafe bedrohte Taten vorgeworfen wer- den. Dies könnte für die Bestimmung des Gerichtsstands wesentlich sein und allenfalls weitere Kantone tangieren. Ohne die entsprechenden Informa- tionen kann die Beschwerdekammer dies indessen nicht abschliessend be- urteilen. Da das Gesuch sich ausschliesslich auf A. und B. bezieht und keine Partei darlegt oder geltend macht, dass die C. und D. vorgeworfenen Hand- lungen sich auf die Gerichtsstandsbeurteilung betreffend A. und B. auswir- ken, rechtfertigt es sich indessen vorliegend im Sinne der Anträge und mit Blick auf die Verfahrensökonomie, auf das Gesuch einzutreten und den Ge- richtsstand bezüglich A. und B. festzulegen.
2. Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Feb- ruar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288). Die Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten
- 6 -
ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4).
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der grösseren Zahl von Dieb- stählen innert kürzerer Zeit müsse in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von jeweils gewerbsmässiger Verübung und zumindest beim Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auch von Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB ausgegangen werden, mithin als schwerstem Tatvorwurf von qualifiziertem Diebstahl, womit die Privilegierung geringfügiger Vermögensdelikte ausscheide (Art. 172ter Abs. 2 StGB) und als sog. Kollektivdelikt keine Unterscheidung zwischen versuchter und vollende- ter Begehung zu machen sei. Diese rechtliche Würdigung sei von den Gesuchsgegnern anerkannt. Zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit sei demnach zu fragen, wo bezüglich des schwersten Tatvorwurfs zuerst re- levante Verfolgungshandlungen aufgenommen worden seien (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dazu sei im vorliegenden Fall im Kanton Basel-Stadt im Dossier 1 am 11. November 2023, um 14.44 Uhr, die erste Diebstahlsanzeige betref- fend den Beschuldigten A. entgegengenommen worden, wobei jedoch der entsprechende Ausführungsort im Kanton Basel-Landschaft liege. Der be- treffende Beschuldigte habe aber später (wie schon erwähnt) auch zwei Diebstähle im Kanton Basel-Stadt (Dossiers 5 und 7) verübt, während die erste Diebstahlsanzeige im Kanton Basel-Landschaft am 13. Dezember 2023, um 11.08 Uhr, eingegangen sei (Dossier 8). Nach dem Wegfall des Luzerner Dossiers (Dossier 4) könne somit festgehalten werden, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zeitlich vor allen anderen Kanto- nen involviert gewesen seien und sich die Zuständigkeitsfrage auf diese beiden Kantone einschränken müsse. In der vorliegenden Konstellation dürfte sich die Präventionszuständigkeit des Kantons Basel-Stadt ergeben, wo effektiv die erste Diebstahlsanzeige eingegangen sei, obwohl der entsprechende Ausführungsort im Kanton Basel-Landschaft liege, weil das Sammelverfahren auch spätere Ausführungsorte im Kanton Basel-Stadt ergeben habe. Die StA BS erachte allerdings die Aufnahme der Anzeige vom
11. November 2023 zum Diebstahl im Kanton Basel-Landschaft mangels da- maliger örtlicher Zuständigkeit als nicht gerichtsstandsrelevant. Sofern das Bundesstrafgericht diesen Einwand als zutreffend erachte, wäre anzumer- ken, dass nach dem Wegfall des Luzerner Diebstahls die ersten beiden Dieb- stähle, bei welchen Anzeigeeingänge und Ausführungsorte zusammenfallen (Dossiers 5 und 7) ebenfalls den Kanton Basel-Stadt betreffen und auch dadurch eine Präventionszuständigkeit auslösen dürften. Primär dürfte sich aus diesen Gründen die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt ergeben,
- 7 -
eventuell diejenige des Kantons Basel-Landschaft, wo sich der effektiv erste Ausführungsort befinde und wo als zweitem Kanton eine Anzeige eingegan- gen sei, die auch mit dem Ausführungsort zusammenfalle.
3.2 Der Kanton Basel-Stadt beschränkt sich in seiner Gesuchantwort vom
30. September 2024 darauf, auf seine Ausführungen in den beiden Schrei- ben vom 15. Juli 2024 und 25. Juli 2024 an die OStA AG zu verweisen. Darin macht er sinngemäss geltend, beim ersten gerichtsstandsrelevanten Delikt handle es sich um den Diebstahl begangen am 11. November 2023 in Z./BL. Die Anzeige sei jedoch im Kanton Basel-Stadt aufgenommen worden, ob- wohl keine örtliche Zuständigkeit bestanden habe. Diese Tatsache dürfe bei der Beurteilung des Gerichtsstands nicht massgebend sein, da das Resultat stossend erscheine. Es würde die Kantone animieren, keine Anzeigen mit ausserkantonalem Tatort mehr entgegenzunehmen, da damit die Möglich- keit geschaffen würde, trotz klarer örtlicher Unzuständigkeit zuständig zu werden.
3.3 Der Kanton Basel-Landschaft verweist auf die bisherige Korrespondenz zwischen den Parteien. Er teile die Auffassung der OStA AG, dass zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit massgebend sei, welcher Kanton bezüglich des schwersten Tatvorwurfs zuerst relevante Verfolgungshandlun- gen aufgenommen habe. Die erste Diebstahlsanzeige sei am 11. November 2023 im Kanton Basel-Stadt aufgenommen worden, weil der Kantonspolizei Basel-Stadt gemeldet worden sei, zwei Personen hätten im Geschäft E. AG in Y./BS eine nicht ihnen zustehende Bankkarte unbefugt zur Zahlung ver- wendet. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt solle die frag- liche Bankkarte in Z./BL gestohlen worden sein. Die beiden Beschuldigten hätten bestritten, die Karte in Z./BL gestohlen zu haben. Sie hätten die miss- bräuchliche Verwendung der Bankkarte in Y./BS zugegeben und behauptet, die Bankkarte in Y./BS gefunden zu haben. Es bestehe somit ein Ausfüh- rungsort des schwersten Tatvorwurfs im Kanton Basel-Stadt, wo die Unter- suchung zuerst angehoben worden sei. Die StA BS erachte zwar die Auf- nahme der erwähnten Anzeige mangels örtlicher Zuständigkeit als nicht ge- richtsstandsrelevant. Die StA BS habe die StA BL jedoch zu keinem Zeit- punkt über die Ermittlungen und die Rapportierung zu diesem Fall informiert, so dass der Kanton Basel-Landschaft mangels Kenntnis auch keine eigenen Ermittlungen hätte anstellen können. Da die angeblich in Z./BL gestohlene Bankkarte (wobei nicht geklärt sei, ob der Diebstahl in Z./BL durch die beiden Beschuldigten erfolgt sei, die Beschuldigten bestritten dies) von den beiden Beschuldigten in Y./BS unrechtmässig zur Zahlung verwendet worden sei, ergebe sich sehr wohl ein gerichtsstandsrelevanter Anknüpfungspunkt im Kanton Basel-Stadt und sei die Untersuchung dort zuerst angehoben
- 8 -
worden. Des Weiteren teile der Kanton Basel-Landschaft ausdrücklich die Auffassung der OStA AG, dass selbst wenn dem vorhin Ausgeführten nicht gefolgt würde, nach dem Wegfall des Luzerner Diebstahls die ersten beiden Diebstähle, bei welchen Anzeigeneingänge und Ausführungsorte zusam- menfielen (Dossiers 5 und 7) ebenfalls den Kanton Basel-Stadt beträfen und auch dadurch eine Präventionszuständigkeit auslösen dürften.
4.
4.1
4.1.1 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristi- schen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektiv- delikt» bezeichnet wird, wobei diese Bezeichnung bei einem gewerbsmässig handelnden Einzeltäter irreführend ist (zum Begriff «Kollektivdelikt» vgl. GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 7 ff.). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten began- gen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjek- tiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamt- vorsatz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c; 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom
24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom
16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 bis 85, 295).
4.1.2 Bei mehreren, an sich selbständigen Handlungen, die zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden – zum Beispiel bei Gewerbs- mässigkeit –, bestimmt sich die Zuständigkeit in Anwendung von Art. 31 StPO (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019
- 9 -
E. 2.1 i.f.; BG.2016.1 vom 29. April 2016 E. 3.3; s.a. BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 11; FINGERHUTH/LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 25; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 3 f.).
4.2 Die Parteien sind sich einig, dass zur Bestimmung des Gerichtsstands ent- scheidend ist, welcher Kanton bezüglich der 16 vorgeworfenen Diebstahls- delikte zuerst relevante Verfolgungshandlungen vorgenommen hat. Die Klammerbemerkung des Kantons Basel-Landschaft, es sei nicht geklärt, ob der Diebstahl in Z./BL durch die Beschuldigten erfolgt sei, stellt den diesbe- züglichen Verdacht nicht ernsthaft in Frage. Massgeblich ist nicht, was den beschuldigten Personen letztlich nachgewiesen werden kann, sondern was
– in dubio pro duriore – Gegenstand der Untersuchung bildet (vgl. supra E. 2).
4.3 Gerichtsstandsbestimmende erste Verfolgungshandlungen setzen einen ört- lichen Anknüpfungspunkt voraus, denn die Handlungen einer Strafverfol- gungsbehörde eines örtlich nicht zuständigen Kantons entfalten bei der Bestimmung des forum praeventionis keine Wirkungen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 179; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155). In diesem Sinne kann der Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlungen nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache die Gerichtsbar- keit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die, für sich allein betrachtet, in einem anderen Kanton verfolgt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3; 73 IV 58; 72 IV 92 E. 1). Ebenso ist die Einreichung einer Strafanzeige für das forum praeventionis nur von Bedeutung, wenn die Anzeige bei derjenigen Behörde eingereicht wird, welche zumindest einen örtlichen Anknüpfungspunkt zum beanzeigten Sachverhalt aufweist (BAUMGARTNER, a.a.O. S. 179), bzw. ist eine auf Ersuchen eines andern Kantons durchgeführte Rechtshilfehandlung keine Verfolgungshandlung, wenn sachverhaltsmässig kein örtlicher Anknüp- fungspunkt zum ersuchten Kanton besteht (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 177; vgl. zum Ganzen TPF BG.2023.41 vom 25. Januar 2024 E. 2.3, zur Publikation vorgeschlagen).
4.4 Die Kantonspolizei Basel-Stadt nahm am 11. November 2023, um 14.44 Uhr, eine Strafanzeige wegen Verdachts des Diebstahls in Z./BL auf (Damentasche, Portemonnaie, Generalabonnement SBB, Bankkunden- karte, ca. Fr. 450.00 Bargeld, Tageskarte SBB, diverse Kundenkarten; Dos- sier 1). Zum beanzeigten Sachverhalt besteht kein örtlicher Anknüpfungs- punkt, weshalb darin keine gerichtsstandsrelevante Verfolgungshandlung gesehen werden kann.
- 10 -
Die Kantonspolizei Luzern nahm am 26. November 2023, um 10.11 Uhr, eine Strafanzeige wegen Verdachts des Diebstahls in X./LU auf (Portemonnaie; Dossier 4). Zum beanzeigten Sachverhalt besteht ein örtlicher Anknüpfungs- punkt. Allerdings wurde das entsprechende Verfahren – nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 28. Dezember 2023 einen Vor- strafenbericht eingeholt habe, der keine hängigen Verfahren aufgewiesen habe – am 5. Januar 2024 mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeschlossen. Die Verfolgungshandlung kann daher nicht (mehr) gerichtsstandsrelevant sein.
Die Kantonspolizei Basel-Stadt nahm am 6. Dezember 2023 eine Strafan- zeige wegen Verdachts des versuchten Ladendiebstahls und der Sachbe- schädigung in Y./BS auf (Trainerhose, Sport-Pullover, Beschädigung der Be- kleidungsstücke durch Entfernung der Diebstahlsicherung; Dossier 5). Zum beanzeigten Sachverhalt besteht ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Es handelt sich damit um die erste gerichtsstandsrelevante Verfolgungshandlung. Folg- lich liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der A. und B. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Basel-Stadt.
5. Gründe für ein ausnahmsweise zulässiges Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand liegen keine vor.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 18. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.