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BG.2024.73

Bundesstrafgericht · 2025-05-20 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Der schweizerische Staatsangehörige A. hat gemäss Strafregisterauszug vom 27. November 2024 Wohnsitz in Biel/BE und wurde in den letzten 9 Jah- ren mit nachfolgenden 8 Strafbefehlen mehrheitlich wegen Betäubungsmit- teldelikten, einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt (Verfah- rensakten BJS 24 18484):

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Chaux-de-Fonds-Greffe vom 25. Januar 2016, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Februar 2018, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2018, Strafbefehl vom Parquet général- Greffe Neuchâtel vom 28. Mai 2019, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. August 2019, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Mai 2020, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 6. Oktober 2022, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2024.

B. Mit dem zuletzt ergangenen Strafbefehl vom 23. Mai 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A. wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 22. Dezember 2023, und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG, begangen am 15. Dezember 2023, zu einer Busse von Fr. 100.--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Verfahrensakten BJS 24 18484).

Gemäss Eintrag im Strafregister wurde dieses Verfahren der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland am 23. Mai 2024 eröffnet (Verfahrensakten BJS 24 18484).

C. Am 20. März 2024 und somit 9 Wochen vor dem letzten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2024 war A. bei der Polizei des Kantons Solothurn angezeigt worden, weil er gleichentags in

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Grenchen/SO ein Paket (Gesamtwert Fr. 136.50) gestohlen haben soll (Ver- fahrensakten STA.2024.4469).

Der Rapport der Kantonspolizei Solothurn datiert vom 10. Juli 2024. Am

5. August 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen A. wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Verfahrensakten STA.2024.4469), der Eintrag des hängigen Verfahrens im Strafregister erfolgte somit nach Erlass des Strafbefehls vom

23. Mai 2024.

D. Ab dem 4. Mai 2024 bis zum 14. Juli 2024 wurde A. bei der Kantonspolizei in Biel siebenmal ebenfalls wegen Diebstahls (6 Ladendiebstähle und 1 Ve- lodiebstahl) angezeigt. Die Diebstähle sollen in Biel in den folgenden Abstän- den erfolgt sein: 4., 7., 29., 31. Mai, 5., 10. Juni, 14. Juli 2024. Gemäss den Polizeirapporten beträgt der gesamte Deliktsbetrag Fr. 6'226.60, wovon Fr. 5'000.-- vom gestohlenen Velo umfasst sind (Verfahrensakten BJS 24 18484).

Dieses Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wurde am 9. August 2024 wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB eröffnet.

Gemäss Strafregisterauszug vom 27. November 2024 war dieses Strafver- fahren am 27. November 2024 noch nicht im Strafregister eingetragen wor- den (Verfahrensakten STA.2024.4469).

E. Mit Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn ein erstes Mal um Über- nahme ihres Verfahrens gegen A. (act. 1.1).

Zur Begründung führte sie aus, dass die erste Verfolgungshandlung im Kan- ton Bern am 31. Mai 2024 erfolgt sei. Aufgrund des früheren Tatdatums in Solothurn vom 20. März 2024 sei davon auszugehen, dass die ersten Ver- folgungshandlungen im Kanton Solothurn vorgenommen worden seien.

F. Mit Antwortschreiben vom 23. August 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Gesuch um Verfahrensübernahme ab (act. 1.2).

Zur Begründung führte sie aus, A. sei erwerbslos und für den Zeitraum vom

4. Mai 2024 bis zum 14. Juli 2024 sei von gewerbsmässigem Diebstahl

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auszugehen. Der Paketdiebstahl vom 20. März 2024 stelle ein von der ab dem 4. Mai 2024 beginnenden Serie losgelöstes Einzelereignis dar. Entspre- chend ersuche sie um Übernahme ihres Verfahrens.

G. Mit Schreiben vom 28. August 2024 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern das Ersuchen um Übernahme ab und stellte der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn ein zweites Mal ihr Ersuchen um Ver- fahrensübernahme zu (act. 1.3).

Zur Begründung führte sie aus, zwischen dem Paketdiebstahl in Grenchen und dem ersten Ladendiebstahl in Biel würden lediglich knapp 6 Wochen liegen. Der Diebstahl im Kanton Solothurn könne bei dieser kurzen Zeitdauer nicht als isoliertes Ereignis betrachtet werden. Er gehöre vielmehr zur recht- lichen Einheit und stehe im Zusammenhang mit den weiteren Diebstählen. Die ersten Verfolgungshandlungen bezüglich der gewerbsmässigen Serie seien somit im Kanton Solothurn erfolgt.

H. Mit Antwortschreiben vom 2. September 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Berner Gesuch um Verfahrensübernahme wie- derum ab (act. 1.4).

Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass A. zwischen dem 20. März 2024 und dem 4. Mai 2024 weitere Diebstahlshand- lungen begangen haben soll. Der mit dem Paketdiebstahl erbeutete Betrag habe keinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung dargestellt. Angesichts der fehlenden Häufigkeit bzw. der zeitlichen Distanz zwischen dem 20. März 2024 und dem 4. Mai 2024 sei gewerbsmässiges Handeln ab dem 20. März 2024 zu verneinen. Sie verwies dabei auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.34 vom 2. Sep- tember 2020.

I. Mit Schreiben vom 20. September 2024 stellte die Generalsstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein drittes Mal ihr Ersuchen um Anerkennung der Zuständigkeit zu (act. 1.5).

Sie wiederholte ihre letzten Ausführungen und fügte ergänzend an, dem er- wähnten Beschluss des Bundesstrafgerichts liege eine zeitlich grössere Dis- tanz von rund 3 Monaten zugrunde. In der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstände und Rechtshilfe vom 5. September 2024 sei als Richt- wert für eine abweichende Qualifikation ein zeitlicher Abstand von mehr als

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einem halben Jahr diskutiert worden. Vorliegend würden gerade 6 Wochen und damit ein deutlich geringerer zeitlicher Abstand dazwischen liegen. Eine gegenteilige Meinung des Kantons Solothurn sei diesbezüglich nicht geäus- sert worden.

J. Mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. die stv. Oberstaatsanwältin auch das dritte Übernahmeersu- chen ab und ersuchte ihrerseits um Übernahme ihres Verfahrens (act. 1.6).

Vorab wies sie darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern ihr Verfahren nicht im Strafregister eingetragen hätten, obwohl die sie- ben Strafanzeigen der Kantonspolizei Bern bereits zwischen dem 12. Juni und 9. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingegan- gen seien. Dieses Vorgehen widerspreche ihres Erachtens nicht nur Art. 24 des Strafregistergesetzes, sondern auch den von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK erlassenen VOSTRA Anwendungs- empfehlungen. Zudem würde sie keinen Zusammenhang zwischen dem an der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstand und Rechtshilfe vom 5. September 2024 und dem vorliegenden Fall sehen. Die zitierte Pro- tokollpassage beziehe sich auf die Thematik paralleler Sammelverfahren in mehreren Kantonen bei Tätergruppieren. In materieller Hinsicht werde auf die bisherige Gerichtsstandskorrespondenz und die Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2020.34 vom 27. August 2020 E. 3.4 und BG.2009.3 vom

1. April 2009 E. 2.3 verwiesen.

K. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2024 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Sie hielt fest, dass es vorlie- gend nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt wie dem dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.34 vom 27. August 2020 zugrundeliegen- den Sachverhalt handle. A. würden insgesamt 8 Diebstähle im Zeitraum vom

20. März 2024 bis am 14. Juli 2024 vorgeworfen. Der Beschuldigte sei wäh- rend dieses Zeitraums arbeitslos gewesen und es könne in dubio pro duriore davon ausgegangen werden, dass er die Paket-/Velodiebstähle bzw. die Ladendiebstähle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, Beschaffung von

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Kleidern und Nahrung, begangen habe. Zwischen dem ersten und dem zwei- ten Diebstahl würden nur knapp sechs Wochen liegen. Bei diesem zeitlichen Zusammenhang könne nicht von einem isolierten Einzelakt im Kanton Solo- thurn gesprochen werden. Beim Paketdiebstahl vom 20. März 2024 sei in Anlehnung an BGE 123 IV 197 davon auszugehen, dass die Absicht des Beschuldigten sich darauf gerichtet habe, sämtliche im Paket enthaltenen Gegenstände und somit einen Betrag in unbestimmter Höhe zu entwenden. Nach Ansicht des Kantons Bern müssten deshalb sämtliche Diebstähle von A. als Kollektivdelikt gewertet werden. Es könne offenbleiben, ob insgesamt eine gewerbsmässige Serie vorliege oder nicht (act. 1 S. 5).

Abschliessend wird erwähnt, dass die Eintragung im Strafregister unterge- gangen sei. Diese sei zwischenzeitlich nachgeholt worden. Eine vorgängige Eintragung sei zudem nicht nötig gewesen, da es sich bei den weiteren An- zeigen bloss um geringfügige Diebstähle handle, welche als Übertretung nicht ins VOSTRA eingetragen würden (act. 1 S. 5).

Die Zuständigkeit des Kantons Solothurn erscheine – unbeachtlich der Ge- werbsmässigkeit – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für A. als gegeben (act. 1 S. 5).

L. Mit Gesuchsantwort vom 6. Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bzw. die stv. Oberstaatsanwältin, die Behörden des Kantons Bern seien zur Verfolgung und Verurteilung der mutmasslichen Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte mehrfach delinquiert und angesichts seiner Erwerbslosigkeit in der Absicht gehandelt habe, ein Einkommen zu erzielen (act. 3 S. 1). Es sei von einer gewerbsmässigen Begehung der sieben Diebstähle im Kanton Bern auszu- gehen (act. 3 S. 1 f.). In Bezug auf den in Grenchen begangenen Diebstahl sei eine Gewerbsmässigkeit zu verneinen. Angesichts der fehlenden Häufig- keit der Delinquenz im Kanton Solothurn und der zeitlichen Distanz zwischen der Straftat in Grenchen und den sieben Delikten im Kanton Bern könne nicht von einem gewerbsmässigen Handeln im Kanton Solothurn ausgegangen werden (act. 1 S. 2).

M. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 wurde die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern über die Gesuchsantwort in Kenntnis gesetzt (act. 4).

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N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

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E. 2.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollek- tiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.1; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Hand- lungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83).

Alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83-85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbe- stimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des ge- werbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angeho- ben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).

E. 3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die

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sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbeste- hende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mut- massungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlich- keiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken,

12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

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E. 5.1 Der Gesuchsteller bejaht auch vor Gericht die Gewerbsmässigkeit für alle A. vorgeworfenen Diebstähle (act. 1; s. supra lit. G, I, K). Für den Gesuchsgeg- ner ist für die im Kanton Bern begangenen Diebstähle Gewerbsmässigkeit gegeben, aber nicht für den sechs Wochen zuvor im Kanton Solothurn be- gangenen Diebstahl (act. 3; s. supra lit. F, H, J, L).

E. 5.2 Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore und aufgrund der Vorge- schichte des Beschuldigten kann für ihn nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits im März 2024 beim Diebstahl eines Pakets in Grenchen gewerbs- mässig handelte. Oder mit anderen Worten, dass er mit dem Vorsatz auf eine unbestimmte Zahl weiterer Diebstähle handelte und mit der Absicht, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Daran ändert nichts, dass der konkrete Diebstahl in Grenchen nur einen ge- ringfügigen Wert betraf, zumal der Beschuldigte sich den Inhalt eines Pa- ketes aneignen wollte, dessen Wert er nicht kannte und sein Vorsatz insofern auf einen unbestimmten, auch grösseren als geringfügigen Wert zielte. Rich- tig scheint die Bejahung der Gewerbsmässigkeit bereits für den ersten Dieb- stahl in Grenchen auch in Berücksichtigung der Rechtsprechung der Be- schwerdekammer: Die Beschwerdekammer hat schon bei deutlich längeren Pausen – als den vorliegend sechs Wochen – zwischen einem ersten Delikt und einer nachfolgenden Serie die Gewerbsmässigkeit für alle Delikte kürz- lich bejaht (so u.a. bei fast fünf Monaten Pause zwischen einem ersten und den nachfolgenden Taten, vgl. Beschluss BG.2025.28 vom 7. Mai 2025), wobei entscheidend nicht die abstrakte Dauer, sondern immer die konkreten Umstände sind.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gerichtsstandsrechtlich von der Gewerbsmässigkeit aller angezeigten Diebstähle auszugehen ist, was in An- wendung von Art. 31 Abs. 2 StPO zur Zuständigkeit des Kantons Solothurn führt.

E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 7 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.73

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Sachverhalt:

A. Der schweizerische Staatsangehörige A. hat gemäss Strafregisterauszug vom 27. November 2024 Wohnsitz in Biel/BE und wurde in den letzten 9 Jah- ren mit nachfolgenden 8 Strafbefehlen mehrheitlich wegen Betäubungsmit- teldelikten, einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt (Verfah- rensakten BJS 24 18484):

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Chaux-de-Fonds-Greffe vom 25. Januar 2016, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Februar 2018, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2018, Strafbefehl vom Parquet général- Greffe Neuchâtel vom 28. Mai 2019, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. August 2019, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Mai 2020, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 6. Oktober 2022, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2024.

B. Mit dem zuletzt ergangenen Strafbefehl vom 23. Mai 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A. wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 22. Dezember 2023, und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG, begangen am 15. Dezember 2023, zu einer Busse von Fr. 100.--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Verfahrensakten BJS 24 18484).

Gemäss Eintrag im Strafregister wurde dieses Verfahren der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland am 23. Mai 2024 eröffnet (Verfahrensakten BJS 24 18484).

C. Am 20. März 2024 und somit 9 Wochen vor dem letzten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2024 war A. bei der Polizei des Kantons Solothurn angezeigt worden, weil er gleichentags in

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Grenchen/SO ein Paket (Gesamtwert Fr. 136.50) gestohlen haben soll (Ver- fahrensakten STA.2024.4469).

Der Rapport der Kantonspolizei Solothurn datiert vom 10. Juli 2024. Am

5. August 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen A. wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Verfahrensakten STA.2024.4469), der Eintrag des hängigen Verfahrens im Strafregister erfolgte somit nach Erlass des Strafbefehls vom

23. Mai 2024.

D. Ab dem 4. Mai 2024 bis zum 14. Juli 2024 wurde A. bei der Kantonspolizei in Biel siebenmal ebenfalls wegen Diebstahls (6 Ladendiebstähle und 1 Ve- lodiebstahl) angezeigt. Die Diebstähle sollen in Biel in den folgenden Abstän- den erfolgt sein: 4., 7., 29., 31. Mai, 5., 10. Juni, 14. Juli 2024. Gemäss den Polizeirapporten beträgt der gesamte Deliktsbetrag Fr. 6'226.60, wovon Fr. 5'000.-- vom gestohlenen Velo umfasst sind (Verfahrensakten BJS 24 18484).

Dieses Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wurde am 9. August 2024 wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB eröffnet.

Gemäss Strafregisterauszug vom 27. November 2024 war dieses Strafver- fahren am 27. November 2024 noch nicht im Strafregister eingetragen wor- den (Verfahrensakten STA.2024.4469).

E. Mit Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn ein erstes Mal um Über- nahme ihres Verfahrens gegen A. (act. 1.1).

Zur Begründung führte sie aus, dass die erste Verfolgungshandlung im Kan- ton Bern am 31. Mai 2024 erfolgt sei. Aufgrund des früheren Tatdatums in Solothurn vom 20. März 2024 sei davon auszugehen, dass die ersten Ver- folgungshandlungen im Kanton Solothurn vorgenommen worden seien.

F. Mit Antwortschreiben vom 23. August 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Gesuch um Verfahrensübernahme ab (act. 1.2).

Zur Begründung führte sie aus, A. sei erwerbslos und für den Zeitraum vom

4. Mai 2024 bis zum 14. Juli 2024 sei von gewerbsmässigem Diebstahl

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auszugehen. Der Paketdiebstahl vom 20. März 2024 stelle ein von der ab dem 4. Mai 2024 beginnenden Serie losgelöstes Einzelereignis dar. Entspre- chend ersuche sie um Übernahme ihres Verfahrens.

G. Mit Schreiben vom 28. August 2024 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern das Ersuchen um Übernahme ab und stellte der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn ein zweites Mal ihr Ersuchen um Ver- fahrensübernahme zu (act. 1.3).

Zur Begründung führte sie aus, zwischen dem Paketdiebstahl in Grenchen und dem ersten Ladendiebstahl in Biel würden lediglich knapp 6 Wochen liegen. Der Diebstahl im Kanton Solothurn könne bei dieser kurzen Zeitdauer nicht als isoliertes Ereignis betrachtet werden. Er gehöre vielmehr zur recht- lichen Einheit und stehe im Zusammenhang mit den weiteren Diebstählen. Die ersten Verfolgungshandlungen bezüglich der gewerbsmässigen Serie seien somit im Kanton Solothurn erfolgt.

H. Mit Antwortschreiben vom 2. September 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Berner Gesuch um Verfahrensübernahme wie- derum ab (act. 1.4).

Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass A. zwischen dem 20. März 2024 und dem 4. Mai 2024 weitere Diebstahlshand- lungen begangen haben soll. Der mit dem Paketdiebstahl erbeutete Betrag habe keinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung dargestellt. Angesichts der fehlenden Häufigkeit bzw. der zeitlichen Distanz zwischen dem 20. März 2024 und dem 4. Mai 2024 sei gewerbsmässiges Handeln ab dem 20. März 2024 zu verneinen. Sie verwies dabei auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.34 vom 2. Sep- tember 2020.

I. Mit Schreiben vom 20. September 2024 stellte die Generalsstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein drittes Mal ihr Ersuchen um Anerkennung der Zuständigkeit zu (act. 1.5).

Sie wiederholte ihre letzten Ausführungen und fügte ergänzend an, dem er- wähnten Beschluss des Bundesstrafgerichts liege eine zeitlich grössere Dis- tanz von rund 3 Monaten zugrunde. In der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstände und Rechtshilfe vom 5. September 2024 sei als Richt- wert für eine abweichende Qualifikation ein zeitlicher Abstand von mehr als

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einem halben Jahr diskutiert worden. Vorliegend würden gerade 6 Wochen und damit ein deutlich geringerer zeitlicher Abstand dazwischen liegen. Eine gegenteilige Meinung des Kantons Solothurn sei diesbezüglich nicht geäus- sert worden.

J. Mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. die stv. Oberstaatsanwältin auch das dritte Übernahmeersu- chen ab und ersuchte ihrerseits um Übernahme ihres Verfahrens (act. 1.6).

Vorab wies sie darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern ihr Verfahren nicht im Strafregister eingetragen hätten, obwohl die sie- ben Strafanzeigen der Kantonspolizei Bern bereits zwischen dem 12. Juni und 9. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingegan- gen seien. Dieses Vorgehen widerspreche ihres Erachtens nicht nur Art. 24 des Strafregistergesetzes, sondern auch den von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK erlassenen VOSTRA Anwendungs- empfehlungen. Zudem würde sie keinen Zusammenhang zwischen dem an der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstand und Rechtshilfe vom 5. September 2024 und dem vorliegenden Fall sehen. Die zitierte Pro- tokollpassage beziehe sich auf die Thematik paralleler Sammelverfahren in mehreren Kantonen bei Tätergruppieren. In materieller Hinsicht werde auf die bisherige Gerichtsstandskorrespondenz und die Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2020.34 vom 27. August 2020 E. 3.4 und BG.2009.3 vom

1. April 2009 E. 2.3 verwiesen.

K. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2024 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Sie hielt fest, dass es vorlie- gend nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt wie dem dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.34 vom 27. August 2020 zugrundeliegen- den Sachverhalt handle. A. würden insgesamt 8 Diebstähle im Zeitraum vom

20. März 2024 bis am 14. Juli 2024 vorgeworfen. Der Beschuldigte sei wäh- rend dieses Zeitraums arbeitslos gewesen und es könne in dubio pro duriore davon ausgegangen werden, dass er die Paket-/Velodiebstähle bzw. die Ladendiebstähle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, Beschaffung von

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Kleidern und Nahrung, begangen habe. Zwischen dem ersten und dem zwei- ten Diebstahl würden nur knapp sechs Wochen liegen. Bei diesem zeitlichen Zusammenhang könne nicht von einem isolierten Einzelakt im Kanton Solo- thurn gesprochen werden. Beim Paketdiebstahl vom 20. März 2024 sei in Anlehnung an BGE 123 IV 197 davon auszugehen, dass die Absicht des Beschuldigten sich darauf gerichtet habe, sämtliche im Paket enthaltenen Gegenstände und somit einen Betrag in unbestimmter Höhe zu entwenden. Nach Ansicht des Kantons Bern müssten deshalb sämtliche Diebstähle von A. als Kollektivdelikt gewertet werden. Es könne offenbleiben, ob insgesamt eine gewerbsmässige Serie vorliege oder nicht (act. 1 S. 5).

Abschliessend wird erwähnt, dass die Eintragung im Strafregister unterge- gangen sei. Diese sei zwischenzeitlich nachgeholt worden. Eine vorgängige Eintragung sei zudem nicht nötig gewesen, da es sich bei den weiteren An- zeigen bloss um geringfügige Diebstähle handle, welche als Übertretung nicht ins VOSTRA eingetragen würden (act. 1 S. 5).

Die Zuständigkeit des Kantons Solothurn erscheine – unbeachtlich der Ge- werbsmässigkeit – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für A. als gegeben (act. 1 S. 5).

L. Mit Gesuchsantwort vom 6. Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bzw. die stv. Oberstaatsanwältin, die Behörden des Kantons Bern seien zur Verfolgung und Verurteilung der mutmasslichen Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte mehrfach delinquiert und angesichts seiner Erwerbslosigkeit in der Absicht gehandelt habe, ein Einkommen zu erzielen (act. 3 S. 1). Es sei von einer gewerbsmässigen Begehung der sieben Diebstähle im Kanton Bern auszu- gehen (act. 3 S. 1 f.). In Bezug auf den in Grenchen begangenen Diebstahl sei eine Gewerbsmässigkeit zu verneinen. Angesichts der fehlenden Häufig- keit der Delinquenz im Kanton Solothurn und der zeitlichen Distanz zwischen der Straftat in Grenchen und den sieben Delikten im Kanton Bern könne nicht von einem gewerbsmässigen Handeln im Kanton Solothurn ausgegangen werden (act. 1 S. 2).

M. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 wurde die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern über die Gesuchsantwort in Kenntnis gesetzt (act. 4).

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N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

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2.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollek- tiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.1; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Hand- lungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83).

Alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83-85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbe- stimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des ge- werbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angeho- ben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).

3.

3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die

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sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).

3.2 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).

4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbeste- hende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mut- massungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlich- keiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken,

12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

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5.

5.1 Der Gesuchsteller bejaht auch vor Gericht die Gewerbsmässigkeit für alle A. vorgeworfenen Diebstähle (act. 1; s. supra lit. G, I, K). Für den Gesuchsgeg- ner ist für die im Kanton Bern begangenen Diebstähle Gewerbsmässigkeit gegeben, aber nicht für den sechs Wochen zuvor im Kanton Solothurn be- gangenen Diebstahl (act. 3; s. supra lit. F, H, J, L).

5.2 Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore und aufgrund der Vorge- schichte des Beschuldigten kann für ihn nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits im März 2024 beim Diebstahl eines Pakets in Grenchen gewerbs- mässig handelte. Oder mit anderen Worten, dass er mit dem Vorsatz auf eine unbestimmte Zahl weiterer Diebstähle handelte und mit der Absicht, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Daran ändert nichts, dass der konkrete Diebstahl in Grenchen nur einen ge- ringfügigen Wert betraf, zumal der Beschuldigte sich den Inhalt eines Pa- ketes aneignen wollte, dessen Wert er nicht kannte und sein Vorsatz insofern auf einen unbestimmten, auch grösseren als geringfügigen Wert zielte. Rich- tig scheint die Bejahung der Gewerbsmässigkeit bereits für den ersten Dieb- stahl in Grenchen auch in Berücksichtigung der Rechtsprechung der Be- schwerdekammer: Die Beschwerdekammer hat schon bei deutlich längeren Pausen – als den vorliegend sechs Wochen – zwischen einem ersten Delikt und einer nachfolgenden Serie die Gewerbsmässigkeit für alle Delikte kürz- lich bejaht (so u.a. bei fast fünf Monaten Pause zwischen einem ersten und den nachfolgenden Taten, vgl. Beschluss BG.2025.28 vom 7. Mai 2025), wobei entscheidend nicht die abstrakte Dauer, sondern immer die konkreten Umstände sind.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gerichtsstandsrechtlich von der Gewerbsmässigkeit aller angezeigten Diebstähle auszugehen ist, was in An- wendung von Art. 31 Abs. 2 StPO zur Zuständigkeit des Kantons Solothurn führt.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 20. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.