Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. habe auf dieselbe Art in den Kantonen Schwyz, Aargau, St. Gallen, Waadt, Graubünden, Zürich, Freiburg, Thurgau und Solothurn insgesamt 30 Diebstähle begangen. Sie soll vorwiegend in B.- und C.-Filialen Porte- monnaies gestohlen (vollendete Diebstähle) und mit den entwendeten Bank- karten zudem Bargeldabhebungen an Bankomaten getätigt haben. Letztere würden betrügerische Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen darstel- len, die teils vollendet, teils nur versucht worden seien. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf mindestens Fr. 93'000.--. Der erste Diebstahl sei am 17. Ap- ril 2024 im Kanton Schwyz begangen und dort am 24. April 2024 angezeigt worden und der zweite, ein Versuch, am 11. September 2024 im Kanton Aargau. Der letzte Diebstahl sei im Kanton Aargau geschehen und am
10. Dezember 2024 dort angezeigt worden. D. sei an mindestens sieben der A. vorgeworfenen Diebstählen beteiligt gewesen. Die beiden seien am
12. Dezember 2024 angehalten und im Kanton St. Gallen in Untersuchungs- haft genommen worden. D. befinde sich seit 14. April 2025 im vorzeitigen Strafvollzug, die Untersuchungshaft gegen A. laufe derzeit noch bis 14. Mai 2025 (act. 1 S. 2 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») führte das Sammelverfahren. Sie tauschte sich zunächst mit der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») zum Gerichtsstand aus. Es konnte dabei keine Einigung erzielt werden (Anfragen SG vom
16. und 21. Januar 2025; Ablehnungen SZ vom 17. und 23. Januar 2025; Mappe GS Gerichtsstandskorrespondenz).
Die StA SG eröffnete mit Schreiben vom 20. März 2025 den Meinungsaus- tausch mit der StA SZ. Sie bezog die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») am 20. März 2025 in den Meinungsaus- tausch ein. Die StA SZ lehnte am 28. März 2025 eine Übernahme wiederum ab. Die StA AG antwortete auf die St. Galler Nachfrage vom 15. April 2025, sie warte noch auf einen Nachtragsrapport ihrer Kantonspolizei, sehe die Zuständigkeit aber auch bei der StA SZ (act. 1 S. 2).
C. Die StA SG rief am 16. April 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Es sei der Kanton Schwyz für das Strafverfahren gegen A. und D. wegen gewerbsmässigen Diebstahls für zuständig zu erklären, eventualiter der Kanton Aargau. Für den Kanton Aargau liegt die Zuständigkeit beim Kanton Schwyz (act. 3
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Antwort vom 25. April 2025). Der Kanton Schwyz lehnt seine Zuständigkeit mit Antwort vom 29. April 2025 ab (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
E. 2 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
E. 3.1 Strittig ist vorliegend, ob A. bereits den ihr als erstes Delikt vorgeworfenen Diebstahl vom 17. April 2024 in Z./SZ gewerbsmässig begangen habe. Für den Kanton Schwyz hat ihre (gewerbsmässige) Tatserie erst rund fünf Monate später eingesetzt (act. 4). Für den Kanton St. Gallen kann bei fast fünf Monaten jedoch noch nicht von einer Zäsur gesprochen werden. Die Richtlinien der SSK-Arbeitsgruppe Gerichtsstand & Rechtshilfe würden dies erst ab einem zeitlichen Abstand von mehr als einem halben Jahr annehmen (act. 1 S. 4).
E. 3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten des Diebstahls werden einheitlich mit
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Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Abs. 3 StGB), darunter wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Abs. 3 lit. a StGB).
E. 3.3 Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchst- strafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beach- ten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiede- nen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu behan- deln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungs- einheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzel- akt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten kei- nen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für des- sen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlie- gen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. Sep- tember 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Die Handlungsein- heit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last geleg- ten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO
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sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zustän- dig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).
E. 3.4 Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2).
E. 3.5 Vorliegend ist angesichts der A. vorgeworfenen bedeutenden Deliktssumme von Fr. 93'000.-- innerhalb von rund acht Monaten und des gleichen Vorge- hens in dubio pro duriore von einem gewerbsmässigen Diebstahl bereits beim Schwyzer Delikt vom 17. April 2024 auszugehen. Von einer Zäsur kann angesichts des noch relativ kurzen Zeitraums nicht gesprochen werden. Dies führt zur Zuständigkeit des Kantons Schwyz. Dort liegt nach Art. 33 Abs. 1 StPO auch die Zuständigkeit für die als Teilnehmerin erscheinende D.
E. 3.6 Zusammenfassend sind nach Art. 31 Abs. 2 StPO die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Schwyz werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, die A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.28
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Sachverhalt:
A. A. habe auf dieselbe Art in den Kantonen Schwyz, Aargau, St. Gallen, Waadt, Graubünden, Zürich, Freiburg, Thurgau und Solothurn insgesamt 30 Diebstähle begangen. Sie soll vorwiegend in B.- und C.-Filialen Porte- monnaies gestohlen (vollendete Diebstähle) und mit den entwendeten Bank- karten zudem Bargeldabhebungen an Bankomaten getätigt haben. Letztere würden betrügerische Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen darstel- len, die teils vollendet, teils nur versucht worden seien. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf mindestens Fr. 93'000.--. Der erste Diebstahl sei am 17. Ap- ril 2024 im Kanton Schwyz begangen und dort am 24. April 2024 angezeigt worden und der zweite, ein Versuch, am 11. September 2024 im Kanton Aargau. Der letzte Diebstahl sei im Kanton Aargau geschehen und am
10. Dezember 2024 dort angezeigt worden. D. sei an mindestens sieben der A. vorgeworfenen Diebstählen beteiligt gewesen. Die beiden seien am
12. Dezember 2024 angehalten und im Kanton St. Gallen in Untersuchungs- haft genommen worden. D. befinde sich seit 14. April 2025 im vorzeitigen Strafvollzug, die Untersuchungshaft gegen A. laufe derzeit noch bis 14. Mai 2025 (act. 1 S. 2 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») führte das Sammelverfahren. Sie tauschte sich zunächst mit der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») zum Gerichtsstand aus. Es konnte dabei keine Einigung erzielt werden (Anfragen SG vom
16. und 21. Januar 2025; Ablehnungen SZ vom 17. und 23. Januar 2025; Mappe GS Gerichtsstandskorrespondenz).
Die StA SG eröffnete mit Schreiben vom 20. März 2025 den Meinungsaus- tausch mit der StA SZ. Sie bezog die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») am 20. März 2025 in den Meinungsaus- tausch ein. Die StA SZ lehnte am 28. März 2025 eine Übernahme wiederum ab. Die StA AG antwortete auf die St. Galler Nachfrage vom 15. April 2025, sie warte noch auf einen Nachtragsrapport ihrer Kantonspolizei, sehe die Zuständigkeit aber auch bei der StA SZ (act. 1 S. 2).
C. Die StA SG rief am 16. April 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Es sei der Kanton Schwyz für das Strafverfahren gegen A. und D. wegen gewerbsmässigen Diebstahls für zuständig zu erklären, eventualiter der Kanton Aargau. Für den Kanton Aargau liegt die Zuständigkeit beim Kanton Schwyz (act. 3
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Antwort vom 25. April 2025). Der Kanton Schwyz lehnt seine Zuständigkeit mit Antwort vom 29. April 2025 ab (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
2. In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
3.
3.1 Strittig ist vorliegend, ob A. bereits den ihr als erstes Delikt vorgeworfenen Diebstahl vom 17. April 2024 in Z./SZ gewerbsmässig begangen habe. Für den Kanton Schwyz hat ihre (gewerbsmässige) Tatserie erst rund fünf Monate später eingesetzt (act. 4). Für den Kanton St. Gallen kann bei fast fünf Monaten jedoch noch nicht von einer Zäsur gesprochen werden. Die Richtlinien der SSK-Arbeitsgruppe Gerichtsstand & Rechtshilfe würden dies erst ab einem zeitlichen Abstand von mehr als einem halben Jahr annehmen (act. 1 S. 4). 3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten des Diebstahls werden einheitlich mit
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Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Abs. 3 StGB), darunter wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Abs. 3 lit. a StGB). 3.3 Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchst- strafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beach- ten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiede- nen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu behan- deln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungs- einheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzel- akt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten kei- nen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für des- sen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlie- gen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. Sep- tember 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Die Handlungsein- heit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last geleg- ten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO
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sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zustän- dig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1). 3.4 Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2). 3.5 Vorliegend ist angesichts der A. vorgeworfenen bedeutenden Deliktssumme von Fr. 93'000.-- innerhalb von rund acht Monaten und des gleichen Vorge- hens in dubio pro duriore von einem gewerbsmässigen Diebstahl bereits beim Schwyzer Delikt vom 17. April 2024 auszugehen. Von einer Zäsur kann angesichts des noch relativ kurzen Zeitraums nicht gesprochen werden. Dies führt zur Zuständigkeit des Kantons Schwyz. Dort liegt nach Art. 33 Abs. 1 StPO auch die Zuständigkeit für die als Teilnehmerin erscheinende D. 3.6 Zusammenfassend sind nach Art. 31 Abs. 2 StPO die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, die A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 7. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab mit gesicherter E-Mail)
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.