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BG.2014.17

Bundesstrafgericht · 2014-07-10 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. und B. werden vorgeworfen, im Zeitraum vom 12. bis 18. März 2014 di- verse Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Graubünden, Zürich, Basel- Landschaft, Aargau und Zug verübt zu haben (vgl. Deliktszusammenstel- lung in act. 1 S. 4 ff.). Ausserdem wird gegen B. wegen eines Einbruchs- diebstahls im Kanton Graubünden aus dem Jahre 2007 ermittelt.

B. Am Abend des 18. März 2014 wurden die beiden Beschuldigten in Zug po- lizeilich festgenommen und mit Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Zug vom 21. März 2014 einstweilen bis zum

17. Juni 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten Zug Urk. 4/1, 4/1/7, 4/2/1 und 4/2/7).

C. Die Staatsanwaltschaft Zug gelangte mit Schreiben vom 10. April 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um Verfahrensübernah- me, was diese am 14. April 2014 ablehnte (Verfahrensakten Zug Urk. 7/1 und 7/2). Ebenso lehnte in der Folge die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 29. April 2014 ein vom 24. April 2014 datiertes Gesuch der Staatsanwaltschaft Zug um Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten Zug Urk. 7/3 und 7/5).

Mit Datum vom 6. Mai 2014 bat die Staatsanwaltschaft Zug sämtliche ihrer Meinung nach in Frage kommenden Staatsanwaltschaften (nämlich Staats- anwaltschaft Graubünden, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwaltschaft Liestal, Staatsanwalt- schaft Baden und Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach) um Stellungnahme (Verfahrensakten Zug Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaften Baden und Brugg-Zurzach ersuchten die Staatsanwaltschaft Zug in ihren Stellung- nahmen darum, ein Sammelverfahren zu führen oder die Behörden des Kantons Graubünden, Zürich oder Basel-Land für zuständig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft Liestal sprach sich für die Zuständigkeit der Kanto- ne Graubünden oder Zürich aus, während sich die Staatsanwaltschaften Winterthur/Unterland und Zürich-Limmat auf die Ablehnung der Verfah- rensübernahme beschränkten. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte eine Verfahrensübernahme ab und bat gleichzeitig die Staatsanwalt- schaft Zug darum, das gegen B. eröffnete Strafverfahren zu übernehmen (Verfahrensakten Zug Urk. 7/7-14).

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Im zweiten Meinungsaustausch mit den Oberstaatsanwaltschaften bzw. der Ersten Staatsanwältin/dem Ersten Staatsanwalt der involvierten Kantone verneinten allesamt ihre jeweilige kantonale Zuständigkeit, zuletzt der Kan- ton Zürich mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Verfahrensakten Zug Urk. 7/15-25).

D. Mit Gesuch vom 4. Juni 2014 gelangt die Staatsanwaltschaft Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären; eventualiter die Behörden des Kantons Graubünden bzw. sub- eventualiter des Kantons Basel-Landschaft (act. 1 S. 3).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte am 10. Juni 2014 mit, dass sie eine Zuständigkeit des Kantons Aargau verneine und eine Übernahme durch ihren Kanton von der Staatsanwaltschaft Zug auch gar nicht verlangt werde (act. 3). Der Erste Staatsanwalt Stv. des Kantons Graubünden hält den Kanton Zürich für zuständig (act. 4), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf Stellungnahme verzichtete (act. 5). Nach Ablauf der zur Gesuchsanwort angesetzten Frist bis

11. Juni 2014 ging mit Poststempel vom 12. Juni 2014 die Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft ein. Diese bean- tragte die Zuständigerklärung der Behörden des Kantons Zürich, eventuali- ter des Kantons Graubünden. Die verschiedenen Gesuchsantworten wur- den den Parteien am 17. Juni 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägung Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-

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nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, N9 zu Art. 39 StPO sowie N 10 zu Art. 40 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechts- pflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsge- setz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Be- fugnis im Kanton Zürich der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, im Kanton Graubünden der Staatsanwaltschaft Graubünden, im Kanton Basel- Landschaft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und im Kanton Aar- gau der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]; Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]; Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]; § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kan- tons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs-

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handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom

19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).

Ein Verdächtigter gilt als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erken- nen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdäch- tigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täter- schaft genügen (vgl. hierzu MOSER, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N 6 zu Art. 34 StPO m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 28 zu Art. 31).

E. 2.2 Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist der Vorwurf des bandenmässig verübten Diebstahls im Sinne des Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Zwischen den Parteien umstritten ist diesbezüglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verübten Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung vorgeworfen werden kann, mithin wo hinsichtlich der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.

E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2; 124 IV 86 E. 2b m.w.H.). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich erge- ben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Ta-

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ten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Al- leintäters (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 115 f., 118 f., 121 zu Art. 139 StGB). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivde- likts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivde- likt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammen- hang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifika- tion als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantona- le Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N 83-85, 295). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N 11 zu Art. 34 StPO; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom

8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

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E. 2.4 Eine bandenmässige Beteiligung von A. am über sechs Jahre zurücklie- genden Diebstahl vom 4./5. Oktober 2007 in Pontresina lässt sich den Ak- ten nicht entnehmen. Die beiden Beschuldigten sollen sich auch erst seit einem Jahr kennen (Urk. 2/4 S. 7). Hingegen führte A. anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 24. April 2014 aus, zusammen mit B. in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in die Schweiz eingereist und mit ihm bis zur Verhaftung am 18. März 2014 zusammen gewesen zu sein. Dabei habe er als Chauffeur von B. fungiert, da dieser keinen Führerausweis ha- be. Er räumte ein, an Einbruchsdiebstählen in der Nacht auf den

18. März 2014 in Zürich zusammen mit B. beteiligt gewesen zu sein und dabei diverse Laptops gestohlen zu haben. Ebenso gab er zu, am Abend des 18. März 2014 in Baar einen Einbruchsdiebstahl verübt und eine Geld- kassette gestohlen zu haben. Von den anderen Einbruchsdiebstählen, na- mentlich demjenigen in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in Zürich und denjenigen in Pratteln, Dättwil und Birr (13. bis 17. März 2014), wollte er nichts wissen (Verfahrensakten Zug Urk. 2/5). Im Fahrzeug, das A. lenk- te, wurde jedoch eine SIM-Karte gefunden, die aus dem Einbruchsdiebstahl vom 12./13. März 2014 zum Nachteil der Firma C. GmbH in Zürich stammt. Ebenso lag im Kofferraum des besagten Fahrzeuges eine Sporttasche mit dem Trainingsplan eines Angestellten der C. GmbH. Um 23.06 Uhr des

12. März 2014 wurden die beiden Beschuldigten ausserdem in Zürich – vier Fahrminuten vom Sitz der C. GmbH entfernt – anlässlich einer Geschwin- digkeitskontrolle fotografiert (Verfahrensakten Zug Urk. 1/4/1-7 und 3/1). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Beschuldigten den Einbruchsdiebstahl vom 12./13. März 2014 zum Nach- teil der C. GmbH begangen haben. Gleiches gilt im Ergebnis mit Bezug auf die Einbruchsdiebstähle vom 13. bis 17. März 2014 in den Kantonen Basel- Landschaft und Aargau: auf den Überwachungsvideos der Firmen D. AG in Pratteln, E. AG, F. GmbH und G. AG, alle in Dättwil, ist zu den jeweiligen Tatzeitpunkten B. zu erkennen (Verfahrensakten Zug Urk. 1/5/2, 1/9/4). An anderen Tatorten, wie bei der H. AG, I. GmbH und J. AG in Dättwil wurden DNA-Spuren von B. gefunden (Verfahrensakten Zug Urk. 1/8/13). Dabei ist es durchaus wahrscheinlich, dass B. alleine in die Gebäude eindrang und A. als Fahrer auftrat. Damit ist für die Deliktsserie vom 12. bis

18. März 2014 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" von einer fortgesetzten und damit bandenmässigen Delinquenz der Beschuldig- ten auszugehen. Dabei wurden die ersten Verfolgungshandlungen im Kan- ton Zürich, nämlich mit der Anzeige vom 13. März 2014 um 08.13 Uhr, vor- genommen (Verfahrensakten Zug Urk. 1/4/1).

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E. 3 Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgeg- ners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last ge- legten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es ist keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,

3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft,

4. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 - 4

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2014.17

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Sachverhalt:

A. A. und B. werden vorgeworfen, im Zeitraum vom 12. bis 18. März 2014 di- verse Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Graubünden, Zürich, Basel- Landschaft, Aargau und Zug verübt zu haben (vgl. Deliktszusammenstel- lung in act. 1 S. 4 ff.). Ausserdem wird gegen B. wegen eines Einbruchs- diebstahls im Kanton Graubünden aus dem Jahre 2007 ermittelt.

B. Am Abend des 18. März 2014 wurden die beiden Beschuldigten in Zug po- lizeilich festgenommen und mit Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Zug vom 21. März 2014 einstweilen bis zum

17. Juni 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten Zug Urk. 4/1, 4/1/7, 4/2/1 und 4/2/7).

C. Die Staatsanwaltschaft Zug gelangte mit Schreiben vom 10. April 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um Verfahrensübernah- me, was diese am 14. April 2014 ablehnte (Verfahrensakten Zug Urk. 7/1 und 7/2). Ebenso lehnte in der Folge die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 29. April 2014 ein vom 24. April 2014 datiertes Gesuch der Staatsanwaltschaft Zug um Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten Zug Urk. 7/3 und 7/5).

Mit Datum vom 6. Mai 2014 bat die Staatsanwaltschaft Zug sämtliche ihrer Meinung nach in Frage kommenden Staatsanwaltschaften (nämlich Staats- anwaltschaft Graubünden, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwaltschaft Liestal, Staatsanwalt- schaft Baden und Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach) um Stellungnahme (Verfahrensakten Zug Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaften Baden und Brugg-Zurzach ersuchten die Staatsanwaltschaft Zug in ihren Stellung- nahmen darum, ein Sammelverfahren zu führen oder die Behörden des Kantons Graubünden, Zürich oder Basel-Land für zuständig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft Liestal sprach sich für die Zuständigkeit der Kanto- ne Graubünden oder Zürich aus, während sich die Staatsanwaltschaften Winterthur/Unterland und Zürich-Limmat auf die Ablehnung der Verfah- rensübernahme beschränkten. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte eine Verfahrensübernahme ab und bat gleichzeitig die Staatsanwalt- schaft Zug darum, das gegen B. eröffnete Strafverfahren zu übernehmen (Verfahrensakten Zug Urk. 7/7-14).

- 3 -

Im zweiten Meinungsaustausch mit den Oberstaatsanwaltschaften bzw. der Ersten Staatsanwältin/dem Ersten Staatsanwalt der involvierten Kantone verneinten allesamt ihre jeweilige kantonale Zuständigkeit, zuletzt der Kan- ton Zürich mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Verfahrensakten Zug Urk. 7/15-25).

D. Mit Gesuch vom 4. Juni 2014 gelangt die Staatsanwaltschaft Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären; eventualiter die Behörden des Kantons Graubünden bzw. sub- eventualiter des Kantons Basel-Landschaft (act. 1 S. 3).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte am 10. Juni 2014 mit, dass sie eine Zuständigkeit des Kantons Aargau verneine und eine Übernahme durch ihren Kanton von der Staatsanwaltschaft Zug auch gar nicht verlangt werde (act. 3). Der Erste Staatsanwalt Stv. des Kantons Graubünden hält den Kanton Zürich für zuständig (act. 4), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf Stellungnahme verzichtete (act. 5). Nach Ablauf der zur Gesuchsanwort angesetzten Frist bis

11. Juni 2014 ging mit Poststempel vom 12. Juni 2014 die Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft ein. Diese bean- tragte die Zuständigerklärung der Behörden des Kantons Zürich, eventuali- ter des Kantons Graubünden. Die verschiedenen Gesuchsantworten wur- den den Parteien am 17. Juni 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägung Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-

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nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, N9 zu Art. 39 StPO sowie N 10 zu Art. 40 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechts- pflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsge- setz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Be- fugnis im Kanton Zürich der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, im Kanton Graubünden der Staatsanwaltschaft Graubünden, im Kanton Basel- Landschaft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und im Kanton Aar- gau der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]; Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]; Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]; § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kan- tons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs-

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handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom

19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).

Ein Verdächtigter gilt als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erken- nen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdäch- tigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täter- schaft genügen (vgl. hierzu MOSER, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N 6 zu Art. 34 StPO m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 28 zu Art. 31).

2.2 Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist der Vorwurf des bandenmässig verübten Diebstahls im Sinne des Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Zwischen den Parteien umstritten ist diesbezüglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verübten Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung vorgeworfen werden kann, mithin wo hinsichtlich der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat die Untersuchung zuerst angehoben worden ist. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2; 124 IV 86 E. 2b m.w.H.). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich erge- ben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Ta-

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ten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Al- leintäters (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 115 f., 118 f., 121 zu Art. 139 StGB). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivde- likts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivde- likt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammen- hang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifika- tion als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantona- le Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N 83-85, 295). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N 11 zu Art. 34 StPO; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom

8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

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2.4 Eine bandenmässige Beteiligung von A. am über sechs Jahre zurücklie- genden Diebstahl vom 4./5. Oktober 2007 in Pontresina lässt sich den Ak- ten nicht entnehmen. Die beiden Beschuldigten sollen sich auch erst seit einem Jahr kennen (Urk. 2/4 S. 7). Hingegen führte A. anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 24. April 2014 aus, zusammen mit B. in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in die Schweiz eingereist und mit ihm bis zur Verhaftung am 18. März 2014 zusammen gewesen zu sein. Dabei habe er als Chauffeur von B. fungiert, da dieser keinen Führerausweis ha- be. Er räumte ein, an Einbruchsdiebstählen in der Nacht auf den

18. März 2014 in Zürich zusammen mit B. beteiligt gewesen zu sein und dabei diverse Laptops gestohlen zu haben. Ebenso gab er zu, am Abend des 18. März 2014 in Baar einen Einbruchsdiebstahl verübt und eine Geld- kassette gestohlen zu haben. Von den anderen Einbruchsdiebstählen, na- mentlich demjenigen in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in Zürich und denjenigen in Pratteln, Dättwil und Birr (13. bis 17. März 2014), wollte er nichts wissen (Verfahrensakten Zug Urk. 2/5). Im Fahrzeug, das A. lenk- te, wurde jedoch eine SIM-Karte gefunden, die aus dem Einbruchsdiebstahl vom 12./13. März 2014 zum Nachteil der Firma C. GmbH in Zürich stammt. Ebenso lag im Kofferraum des besagten Fahrzeuges eine Sporttasche mit dem Trainingsplan eines Angestellten der C. GmbH. Um 23.06 Uhr des

12. März 2014 wurden die beiden Beschuldigten ausserdem in Zürich – vier Fahrminuten vom Sitz der C. GmbH entfernt – anlässlich einer Geschwin- digkeitskontrolle fotografiert (Verfahrensakten Zug Urk. 1/4/1-7 und 3/1). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Beschuldigten den Einbruchsdiebstahl vom 12./13. März 2014 zum Nach- teil der C. GmbH begangen haben. Gleiches gilt im Ergebnis mit Bezug auf die Einbruchsdiebstähle vom 13. bis 17. März 2014 in den Kantonen Basel- Landschaft und Aargau: auf den Überwachungsvideos der Firmen D. AG in Pratteln, E. AG, F. GmbH und G. AG, alle in Dättwil, ist zu den jeweiligen Tatzeitpunkten B. zu erkennen (Verfahrensakten Zug Urk. 1/5/2, 1/9/4). An anderen Tatorten, wie bei der H. AG, I. GmbH und J. AG in Dättwil wurden DNA-Spuren von B. gefunden (Verfahrensakten Zug Urk. 1/8/13). Dabei ist es durchaus wahrscheinlich, dass B. alleine in die Gebäude eindrang und A. als Fahrer auftrat. Damit ist für die Deliktsserie vom 12. bis

18. März 2014 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" von einer fortgesetzten und damit bandenmässigen Delinquenz der Beschuldig- ten auszugehen. Dabei wurden die ersten Verfolgungshandlungen im Kan- ton Zürich, nämlich mit der Anzeige vom 13. März 2014 um 08.13 Uhr, vor- genommen (Verfahrensakten Zug Urk. 1/4/1).

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3. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgeg- ners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last ge- legten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es ist keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft Graubünden - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.