Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 13. Januar 2023 erstattete A. gegen B. (nachfolgend «B.» oder «Be- schuldigte») bei der Polizei Gossau Strafanzeige wegen Betrugs. Er gab an, zwischen 19. und 30. Dezember 2022 auf Facebook Marketplace eine Pla- ystation 4 gekauft und B. den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 110.-- via Twint überwiesen zu haben. Anschliessend habe er von B. weder die Playstation 4 bekommen noch das Geld zurückerhalten (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil).
Gegen B. wurde am 15. September 2023 über die Online-Plattform Suisse ePolice eine weitere Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht. Der Geschä- digte gab an, auf Facebook Marketplace eine Playstation 5 für Fr. 310.-- er- worben, diese jedoch nach Zahlung des Kaufpreises nie erhalten zu haben. Am 28. September 2023 wurde die Polizeistation Altstätten (SG) mit weiteren Ermittlungen beauftragt (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Rebstein).
Für diese beiden Verfahren eröffnete die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, am 31. Oktober 2023 unter der Geschäfts- nummer ST.2023.37344 ein Verfahren gegen B. wegen Betrugs (Verfah- rensakten SG, Dossier P, Urk. 3).
B. Am 1. November 2023 wurde B. bei der Polizei Langenthal wegen Betrugs betreffend den Verkauf einer Playstation 5 auf Facebook Marketplace für Fr. 320.--, begangen am 24. September 2023, angezeigt. Dieses Verfah- ren ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau (nachfolgend «StA Emmental-Oberaargau»), unter der Verfah- rensnummer EO 23 16393 hängig (Verfahrensakten SG, Dossier BE, Lan- genthal).
Des Weiteren wurde B. am 21. November 2023 bei der Regionalpolizei Bern wegen des Verdachts auf geringfügigen Betrug angezeigt, begangen zwischen 21. März und 4. April 2023 im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Playstation 4 zum Preis von Fr. 130.-- auf Facebook Marketplace. Dieses Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend «StA Bern-Mittelland»), unter der Geschäfts- nummer BM 23 50354 geführt (Verfahrensakten SG, Dossier BE, Ittingen).
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C. Mit Hinweis auf das im Kanton St. Gallen unter dem Zeichen ST.2023.37344 geführte Verfahren gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») mit Schreiben vom 17. November 2023 an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte um Übernahme des bei der StA Emmental-Oberaargau gegen B. hängigen Verfahrens EO 23 16393 wegen Betrugs. Ihr Gesuch begründete die GStA BE damit, dass dem Beschuldigten in den Kantonen Bern und St. Gallen Betrug vorgeworfen werde. Während die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern am
1. November 2023 erfolgt seien, seien diese im Kanton St. Gallen spätestens am 31. Oktober 2023 vorgenommen worden (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1).
D. Mit Übernahmeersuchen vom 27. November 2023 gelangte das Unter- suchungsamt Altstätten an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (AG; nachfolgend «StA Zofingen-Kulm») und führte aus, dass B. mehrere Betrugshandlungen vorgeworfen werden, wobei er die erste Handlung vermutungsweise an seinem damaligen Wohnort in Z./AG vorgenommen habe (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 2). Unter Verweis auf dieses Übernahmeersuchen teilte das Untersuchungsamt Altstätten der GStA BE gleichentags mit, dass es für die Beantwortung der Gerichtsstands- anfrage eine Rückmeldung seitens der StA Zofingen-Kulm abwarten werde (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1).
E. Die StA Zofingen-Kulm lehnte das Übernahmeersuchen des Untersuchungs- amtes Altstätten mit Schreiben vom 28. November 2023 im Verfahren STA2.ST.2023.6868 mit der Begründung ab, dass es sich beim ersten Vorfall in Z./AG um einen geringfügigen Betrug handle. Der in Y./BE begangene Betrug sei nicht mehr geringfügig, weshalb das schwerere Delikt im Kanton Bern begangen worden sei (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 3). Daraufhin gelangte das Untersuchungsamt Altstätten am 29. No- vember 2023 erneut an die StA Zofingen-Kulm und führte aus, dass ange- sichts des beim Richteramt Olten-Gösgen hängigen Verfahrens gegen B. wegen gewerbsmässigen Betrugs und einer bei der Kantonspolizei Bern eingegangenen Anzeige wegen Betrugs (Verfahren EO 23 16393) der Verdacht bestehe, dass es sich beim fraglichen Vorfall in Z./AG nicht um geringfügigen, sondern um gewerbsmässigen Betrug handle. Damit entfalle der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 4). Die StA Zofingen-Kulm lehnte das zweite Übernahmeersuchen des Untersuchungsamtes Altstätten mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ab und wendete ein, dass es nebst den beiden Anzeigen keine Hinweise auf gewerbsmässiges Handeln gebe. Da der erste
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Vorfall im Januar 2023 und der zweite im September 2023 stattgefunden habe, könne Gewerbsmässigkeit nicht konstruiert werden (Verfahrens- akten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 5).
F. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 gelangte die GStA BE an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte um Übernahme des gegen B. geführten Verfahrens BM 23 50354 wegen geringfügigen Betrugs. Die GStA BE führte aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Ende März/An- fang April 2023 in Z./AG wohnhaft gewesen sei, weshalb sie das bei der StA Bern-Mittelland hängige Verfahren BM 23 50354 dem Untersuchungs- amt Altstätten zur Integration ins Dossier einreiche und um Einleitung des Meinungsaustausches mit den Kantonen Aargau und Bern ersuche (Verfah- rensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6).
G. In der Folge gelangte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen mit Übernahmeersuchen vom 9. Januar 2024 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und die GStA BE. Das Ersuchen wurde damit begründet, dass dem Beschuldigten inzwischen in mindestens vier Fällen Betrug vorgeworfen werde, begangen zwischen Dezember 2022 und September 2023. Zum Zeitpunkt der ersten Handlung zwischen 19. und 30. Dezember 2022 habe der Beschuldigte in Z./AG gewohnt und der Zuzug nach Y./BE sei am 1. August 2023 erfolgt. Gegen den Beschuldigten seien im Kanton Bern zwei weitere Anzeigen wegen Internetbetrugs eingegangen, begangen zwischen 21. März 2023 und 4. Ap- ril 2023 sowie am 24. September 2023. Unter Berücksichtigung des beim Richteramt Olten-Gösgen (SO) hängigen Verfahrens, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juni 2023 und der aktuellen Strafan- zeigen bestehe der Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug, womit die Zuständigkeit beim Kanton Aargau liege. Läge keine Gewerbsmässigkeit vor, wäre die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zuständig, da sich der Wohnsitz des Beschuldigten zum Zeitpunkt des ersten, nicht mehr gering- fügigen Betrugs in Y./BE befunden habe (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 7).
H. Die OStA AG lehnte die Zuständigkeit des Kantons Aargau am 11. Januar 2024 mit der Begründung ab, der Kanton St. Gallen habe seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die Anzeige betreffend den ersten Vorfall sei bei der Kantonspolizei St. Gallen am 13. Januar 2023 eingegangen, wo mit dem Erfolgsort ein sekundärer örtlicher Anknüpfungspunkt liege. Die Behörden
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des Kantons St. Gallen seien jedoch über zehn Monate untätig geblieben, bis die Rapportierung und die erste Gerichtsstandsanfrage erfolgt seien (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 8).
Die GStA BE sprach sich mit Schreiben vom 12. Januar 2024 hingegen für die Zuständigkeit des Kantons Aargau aus und verwies insbesondere auf die im Kanton Solothurn ergangene Anklage bzw. das dort gegen den Beschul- digten gerichtshängige Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, in welchem ihm vorgeworfen wird, zwischen 8. Juni 2020 und 6. März 2023 insgesamt 73 Personen geschädigt zu haben. Des Weiteren führte die GStA BE aus, die neu angezeigten Vorfälle hätten sich im Dezember 2022, Ende März 2023 und im September 2023 ereignet. Aufgrund der identischen Tatvorgehensweise des Beschuldigten und des Tatzeitpunktes lasse sich der Vorfall vom Dezember 2022 ohne Weiteres in die Tatserie des gewerbs- mässigen Betrugs einbetten. Der Vorfall vom März 2023 lasse sich aufgrund der zeitlichen Nähe ebenfalls in diese Deliktsserie einordnen. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juni 2023 sei der Deliktszeitraum nicht abschliessend festgesetzt. Für die Annahme eines gewerbsmässigen Vorgehens spreche auch der Grundsatz «in dubio pro du- riore». Damit entfalle die Möglichkeit der Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB, weshalb auf den Tatort mit der ersten Verfolgungshandlungen abzu- stellen sei. Eine Zuständigkeit des Kantons St. Gallen lasse sich mangels Tat- bzw. Wohnort nicht begründen (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichts- stand, Urk. 9).
I. Am 24. November 2023 wurde gegen B. bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Kauf einer Playstation auf Facebook Marketplace erstattet. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ersuchte die Kantonspolizei Zürich das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf um Prüfung des Gerichtsstandes. Das daraufhin gestellte Gesuch um Über- nahme des Verfahrens ST.2024.595 des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 22. Februar 2024 lehnte die GStA BE ab und verwies auf den laufenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Aargau und St. Gallen (Verfahrens- akten SG, Dossier ZH/Niederglatt). Mit gleicher Begründung lehnte die GStA BE bereits am 2. Februar 2024 das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Februar 2024 betreffend die Übernahme des im Kanton Graubünden gegen B. am 3. November 2023 anhängig gemachten Verfah- rens wegen Betrugs ab (Verfahrensakten SG, Dossier GR/Saas i. Prättigau).
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J. Unter Verweis auf den zwischen dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Kanton Bern und StA Zofingen-Kulm stattgefundenen Meinungsaustausch sowie auf die laufenden Gerichtsstandsabklärungen zwischen den Kantonen St. Gal- len, Aargau und Bern ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Schreiben vom 5. März 2024 das Untersuchungsamt Altstätten um Übernahme des gegen B. im Kanton Zürich hängigen Verfahrens ST.2024.595. In formeller Hinsicht wurde ausgeführt, dass weder der Tatort noch der Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Zürich liege, weshalb der Kanton Zürich in den Meinungsaustausch nicht eingebunden werden müsse (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 10).
K. Nachdem die StA Zofingen-Kulm vom Schreiben der OStA ZH vom 5. März 2024 Kenntnis erhalten hatte, nahm sie hierzu mit Eingabe vom 13. März 2024 Stellung. Sie verwies auf die Vernehmlassung der OStA AG vom
11. Januar 2024 und merkte an, dass die OStA AG weder vom Kanton St. Gallen noch vom Bundesstrafgericht etwas gehört habe, weshalb für das Anliegen der OStA ZH der Kanton St. Gallen zuständig sein dürfte (Verfah- rensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 11). Die GStA BE teilte der OStA ZH mit Schreiben vom 15. März 2024 mit, dass eine gewerbsmässige Begehung der Internetbetrüge durch den Beschuldigten nicht ausgeschlos- sen werden könne. Dass der Kanton Zürich in den Meinungsaustausch zu diesem Zeitpunkt nicht eingebunden werden müsse, wurde ihrerseits nicht bestritten. Indes seien gemäss der GStA BE zur Klärung der Frage betref- fend die gewerbsmässige Begehung alle Akten massgebend, weshalb sie die Akten des Verfahrens ST.2024.595 direkt an das Untersuchungsamt Altstätten weiterleitete (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 12). Daraufhin gelangte die OStA ZH am 19. März 2024 an das Unter- suchungsamt Altstätten und ersuchte um Übernahme des vom Statthalter- amt Bezirk Dielsdorf gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens ST.2024.595 (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 13).
L. Am 22. März 2024 ersuchte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen die Kantone Aargau, Bern, Zürich und Graubünden um Über- nahme der im Kanton St. Gallen hängigen Untersuchung und führte aus, dass gegen den bereits wegen Betrugs vorbestraften Beschuldigten beim Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (begangen zwischen 8. Juni 2020 und 6. März 2023) hängig sei und gegen ihn inzwischen weitere Strafanzeigen wegen Betrugs eingegangen seien. Die neuen Vorwürfe würden den Zeitraum Dezember 2022 bis (vorläufig)
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Januar 2024 betreffen, wobei die Vorgehensweise dieselbe sei. Es bestehe daher der Verdacht auf erneute gewerbsmässige Begehung von Internet- betrügereien, weshalb für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf den Wohnort des Beschuldigten abzustellen sei. Dieser sei Ende Dezember 2022 im Kanton Aargau und ab dem 1. August 2023 im Kanton Bern gewesen, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Aargau, eventualiter beim Kanton Bern liege (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 14).
M. Das Übernahmeersuchen des Kantons St. Gallen vom 22. März 2024 lehnte die GStA BE mit Schreiben vom 2. April 2024 ab und sprach sich erneut für die Zuständigkeit des Kantons Aargau aus (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 15). In der Aktennotiz vom 11. April 2024 hielt das Untersuchungsamt Altstätten fest, dass gemäss der Anfrage bei der OStA AG eine Rückmeldung zum Schreiben vom 22. März 2024 nicht vor- gesehen sei (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 16).
N. Mit Gesuch vom 15. April 2024 gelangte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, der Kanton Aargau sei zur Verfolgung und Beurteilung des B. zur Last gelegten gewerbsmässigen Betrugs für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei der Kanton Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Be- trugs zu führen (act. 1).
O. Die OStA AG liess sich zum Gesuch mit Schreiben vom 23. April 2024 ver- nehmen. Sie stellt den Antrag, die Behörden des Kantons St. Gallen seien zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären. In formeller Hinsicht führte die OStA AG aus, dass das Schreiben vom 22. März 2024 unbeantwortet geblieben sei, da dessen Ein- gang zwar in der Geschäftskontrolle registriert worden, jedoch aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Versehens verloren gegangen sei und weder Eingang ins interne Gerichtsstandsdossier gefunden habe noch dem zuständigen Oberstaatsanwalt vorgelegt worden sei (act. 3). Die GStA BE schliesst sich in der Vernehmlassung vom 29. April 2024 den Ausführungen im Gesuch an und erachtet den Kanton Aargau als zuständig (act. 4). Die Eingabe vom 13. Mai 2024, mit welcher die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen zu den Gesuchsantworten Stellung nahm, wurde der GStA BE und OStA AG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6-7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Die OStA AG hatte sich im Rahmen des abschlies- senden Meinungsaustausches versehentlich nicht vernehmen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Da sie sich im vorliegenden Verfahren äussern konnte, wäre eine Rückweisung des Verfahrens zur abschliessenden Äusserung ein formeller Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist. Wie in nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, sind die in den Kantonen Zürich und Graubünden angezeigten Handlungen für die Bestimmung des Gerichtsstan- des nicht von Bedeutung (vgl. E. 3.3-3.4), weshalb diese Kantone in Über- einstimmung mit den Angaben im Gesuch in das vorliegende Verfahren nicht einbezogen wurden.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventio- nis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2.1 Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N. 65). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65) bezeichnet. Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86
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IV 222 E. 1; TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.). Liegen bei Erfolgsdelikten der Tatort und der Erfolgsort in der Schweiz, hat der primäre Anknüpfungspunkt des Tatortes Vorrang (BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 8).
E. 2.2.2 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat- handlung ausgeführt wurde, d.h. wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat. Ist nicht bekannt oder nicht ermittel- bar, wo der tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus die beschul- digte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (TPF 2017 170 E. 2.3.3 m.w.H.).
E. 2.3.1 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristi- schen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als "Kollektiv- delikt" bezeichnet wird, wobei diese Bezeichnung bei einem gewerbsmässig handelnden Einzeltäter irreführend ist (zum Begriff "Kollektivdelikt" vgl. GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 7 ff.). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c; 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 bis 85, 295).
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E. 2.3.2 Bei mehreren, an sich selbständigen Handlungen, die zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden – zum Beispiel bei Gewerbs- mässigkeit –, bestimmt sich die Zuständigkeit in Anwendung von Art. 31 StPO (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.1 i.f.; BG.2016.1 vom 29. April 2016 E. 3.3; s.a. BARTEZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 11; FINGERHUTH/LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 25; MOSER/ SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 3 f.).
E. 2.4.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.4.2 Hat der Täter verschiedene Strafbestimmungen verletzt, die alle nebenei- nander anzuwenden sind (echte Gesetzeskonkurrenz), bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO (BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., N. 91; s.a. FINGERHUTH/LIEBER, A.A.O., Art. 31 StPO N. 26). Bei unechter Gesetzeskon- kurrenz (Spezialität, Alternativität, Subsidiarität, Konsumtion) geht demge- genüber ein Straftatbestand einem oder mehreren anderen vor und schliesst dessen oder deren Anwendung aus. In diesem Sinne liegt nur ein Delikt vor, sodass Art. 34 StPO nicht zur Anwendung gelangt (BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., N. 261).
E. 2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver-
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mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 je m.w.H.). Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1).
E. 3.2.1 Der Grundtatbestand des Betrugs sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberuf- liche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebens- gestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gege- ben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116). Die Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter StGB wurde vom Bundesgericht auf Fr. 300.-- festgesetzt (BGE 121 IV 261 E. 2d).
E. 3.2.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
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E. 3.3.1 Gegen den Beschuldigten gingen zwischen Januar 2023 und Januar 2024 in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Graubünden, Zürich und Bern folgende Strafanzeigen wegen Betrugs bzw. geringfügigen Betrugs, begangen zwischen 19. Dezember 2022 und 9. Januar 2024, ein (vgl. act. 1, S. 2 f.; Verfahrensakten SG, Dossier Niederhelfenschwil; Dossier Ittingen; Dossier Rebstein; Dossier Langenthal; Dossier Saas i. Prättigau; Dossier Zofingen; Dossier Niederglatt; Dossier Tägerig und Dossier Gerichtsstand Urk. 1, 7, 10, 12,14 und 17): Mutmassliche Tatzeit Anzeige- datum Anzeige bei/via Delikts- betrag/Fr. 19.-30.12.2022 13.01.2023 Kantonspolizei SG / Gossau 110 21.03.-04.04.2023 11.04.2023 Kantonspolizei BE / Ittingen 130 05.-14.09.2023 15.09.2023 Suisse ePolice / Kantonspolizei SG / Altstätten 310 24.09.2023 01.11.2023 Kantonspolizei BE / Langenthal 320 17.10-03.11.2023 03.11.2023 Kantonspolizei GR / Prättigau 300 08.-09.11.2023 15.01.2024 Online Plattform / Kantonspolizei AG / Zofingen 150 14.-18.11.2023 24.22.2023 Kantonspolizei ZH / Niederglatt 100 08.-09.01.2024 14.01.2024 Online Plattform / Kantonspolizei AG / Muri 309
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in den angezeigten Fällen auf identi- sche Weise vorgegangen sein soll. Namentlich soll er über eine Internet- Verkaufsplattform Waren zum Verkauf angeboten und nach Erhalt des Verkaufspreises, welcher sich jeweils zwischen Fr. 100.-- und Fr. 320.-- bewegte, die verkauften Objekte an die Käufer nicht geliefert und dies auch nicht beabsichtigt haben. Gegen den Beschuldigten ist zudem ein Gerichts- verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
19. Juni 2023 soll der Beschuldigte zwischen ca. 8. Juni 2020 bis 6. März 2023 zum Nachteil von 73 Geschädigten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf diversen Internet-Plattformen an seinen jeweiligen Wohnorten Betrugshandlungen begangen haben (Verfahrensakten SG, Dossier P, Urk. 1).
E. 3.3.2 Aufgrund der Häufigkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, des dabei eingesetzten Aufwandes und der damit angestrebten und erzielten Einkünfte, ist in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei den in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Bern, Zürich und Graubünden angezeigten Betrugshandlungen von gewerbsmässigem Handeln auszu-
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gehen. Als Teil der rechtlichen Handlungseinheit gelten alle dem Beschul- digten zur Last gelegten Betrugshandlungen als mit gleicher Strafe bedroht (vgl. supra E. 2.3.1). Diese Einheit wirkt sich auch bei der Gerichtsstandsbe- stimmung aus (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2 d-e und 105 IV 157 E. 2).
E. 3.4 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Betrugshandlungen von seinem Wohnsitz aus begangen hat (act. 1, S. 3; act. 3, S. 2; act. 4, S. 1 f.), welcher sich bis zum 31. Juli 2023 in Z./AG und ab dem 1. August 2023 in Y./BE befand (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1 und 7). Dementsprechend besteht der Ver- dacht, dass der Beschuldigte – in der vorliegend tatrelevanten Zeit vom
12. Dezember 2022 bis zum 9. Januar 2024 – bis ca. 31. Juli 2023 im Kanton Aargau und danach im Kanton Bern gehandelt hat. Abgesehen von den angezeigten, mutmasslich gewerbsmässig begangenen Betrugshandlungen werden dem Beschwerdeführer keine weiteren Delikte vorgeworfen, weshalb der Gerichtsstand gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO zu bestimmen ist (supra E. 2.3.2 und 2.4.2). Vorliegend wurde die erste Anzeige am 13. Januar 2023 bei der Kantonspolizei St. Gallen in Gossau erstattet. Zwar stellt die Entgegennahme einer Anzeige eine Verfolgungshandlung dar. Indes vermag der Grundsatz der Prävention i.S.v. Art. 31 StPO nur für einen örtlich zustän- digen Kanton einen Gerichtsstand zu begründen (BARTEZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 12; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 28). Im Kanton St. Gallen befindet sich aufgrund des Wohnsitzes des Geschädigten allenfalls der Ort des Erfolgseintritts, nicht jedoch auch der Handlungsort. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller infolge konkludenter Anerkennung dennoch als zuständig zu erklären ist, wie dies vom Kanton Aargau geltend gemacht wird.
E. 4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Voraussetzung für ein Abweichen vom
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gesetzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a).
E. 4.2.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Straf- anzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summa- risch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfah- rens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Aus- führungsort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom
10. Februar 2016 E. 3.2). Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsanfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleu- nigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichts- standes gesehen werden. Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vor- nehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Wartet die Behörde mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Aner- kennung auszugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom
26. September 2006 E. 3.1). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behör- de des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernah- megesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichts- standes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178).
E. 4.2.2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
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(Art. 39 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuver- lässig erfolgen kann, müssen alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konklu- dente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).
E. 4.3.1 Die im Dezember 2022 begangene mutmassliche Betrugshandlung wurde am 13. Januar 2023 bei der Polizei Gossau angezeigt (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil, Rapport vom 24. November 2023). Das den Beschuldigten betreffende Dossier ST.2023.37344 wurde vom Untersu- chungsamt Altstätten erst am 31. Oktober 2023 erstellt und am gleichen Tag erfolgte der VOSTRA-Eintrag (Verfahrensakten SG, Dossier P, Urk. 3). Die erste Gerichtsstandsanfrage seitens des Untersuchungsamtes Altstätten datiert vom 27. November 2023, mithin wurde diese rund zehn Monate nach Eingang der Strafanzeige vom 13. Januar 2023 gestellt. Der Gesuchsteller erklärt diesen Umstand damit, dass die am 13. Januar 2023 angezeigte Tat erst am 24. November 2023 verzeigt worden sei. Zudem sei die damals unbekannte Täterschaft erst im Zusammenhang mit dem am 15. September 2023 bei der Polizeistation Altstätten/SG angezeigten Betrug ermittelt worden. Als die verfahrensleitende Staatsanwältin mit der Rapportierung der Polizeistation Altstätten-Oberriet Ende Oktober 2023 vom Fallzusammen- hang betreffend den Beschuldigten Kenntnis erhalten habe, sei zeitnah um Verfahrensübernahme ersucht worden (act. 1, S. 4; act. 6).
E. 4.3.2 Der vom Gesuchsteller erwähnte Rapport vom 24. November 2023, welcher als «Rapport (Nachtrag)» bezeichnet wird, ging beim Untersuchungsamt Altstätten am 27. November 2023 ein (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Nie- derhelfenschwil). Daraus geht u.a. hervor, dass der Anzeigeerstatter im Internet auf das Inserat auf Facebook Marketplace von «C.» gestossen sei, mit welchem er über Messenger Nachrichten ausgetauscht habe. Er habe ihm via Twint den Kaufpreis von Fr. 110.-- überwiesen, jedoch weder die
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Playstation 4 erhalten noch das Geld zurückerhalten. Daraufhin habe seine Freundin «C.» auf das gleiche Inserat geschrieben und dabei die Anschrift des Verkäufers «B.» erhalten. Zudem wurde im Nachtragsrapport festgehal- ten, dem Anzeigeerstatter sei erklärt worden, dass ein Journaleintrag erstellt werde und wenn sich eine Serie ergeben würde, die Polizei mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Der Anzeigeerstatter erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Überdies lässt sich dem Nachtragsrapport entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit weitere Tatbestände ergeben hätten, in welchen der Beschuldigte als Täter in Erscheinung getreten sei. Weitere Abklärungen seien durch die Polizeistation Altstätten-Oberriet getätigt worden, die im Rapport vom 18. Oktober 2023 festgehalten worden seien. Gemäss diesen Abklärungen sei gegen den Beschuldigten beim Richteramt Olten-Gösgen ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs hängig. Aufgrund dieser Tatsache habe der rapportierende Polizeibeamte der Polizei Gossau vom Untersuchungsamt Altstätten den Auftrag erhalten, einen Nachtragsrap- port zu erstellen (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil).
E. 4.3.3 Wann die im Rapport vom 24. November 2023 erwähnten Abklärungen durch die Polizeistation Altstätten-Oberriet erfolgt und dem Untersuchungs- amt Altstätten mitgeteilt worden sind, geht weder aus dem Rapport vom
18. Oktober 2023 noch aus dem Nachtragsrapport vom 24. November 2023 hervor. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wann das Untersuchungsamt Altstätten der Polizei den Auftrag zur Erstellung des Nachtragsrapports erteilt hat (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil und SG/Rebstein). Damit lässt sich vorliegend nicht feststellen, welche konkreten Ermittlungs- handlungen zur Klärung des Gerichtsstandes zwischen 13. Januar und
31. Oktober 2023 im Kanton St. Gallen getätigt worden sind. Aktenkundig ist jedoch, dass der Rapport vom 18. Oktober 2023 dem Untersuchungsamt Altstätten am 24. Oktober 2023 zugestellt wurde (Verfahrensakten SG, Dossier SG, Rebstein), woraufhin das Verfahren ST.2023.37344 eröffnet wurde. Der Eintrag im VOSTRA des beim Richteramt Olten-Gösgen hängi- gen Verfahrens erfolgte bereits am 9. Mai 2023 (Verfahrensakten SG, Dossier P, Urk. 3). Überdies wurde im Rapport vom 24. November 2023 festgehalten, dass der Anzeigeerstatter die Anschrift des möglichen Täters angegeben hatte (supra E. 4.3.2). Unter diesen Umständen ist davon auszu- gehen, dass obschon der Name des möglichen Täters der Polizei Gossau bereits im Januar 2023 bekannt war, der Gesuchsteller keine Ermittlungs- handlungen zur Klärung des Gerichtsstandes vorgenommen hat. Unter diesen Umständen ist die über zehn Monate dauernde Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes seitens des Gesuchstellers zu qualifizieren. Da die geschädigte Person der am 13. Januar 2023 angezeigten Betrugshandlung im Kanton St. Gallen wohnhaft ist, liegt dort der Erfolgsort. Damit ist im
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Kanton St. Gallen ein (sekundärer) örtlicher Anknüpfungspunkt für ein Ab- weichen vom ordentlichen Gerichtsstand gegeben (s.a. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 359 m.w.H.).
E. 4.4 Zusammenfassend ist somit von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton St. Gallen auszugehen.
E. 5 Das Gesuch ist abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 mw.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.17
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Sachverhalt:
A. Am 13. Januar 2023 erstattete A. gegen B. (nachfolgend «B.» oder «Be- schuldigte») bei der Polizei Gossau Strafanzeige wegen Betrugs. Er gab an, zwischen 19. und 30. Dezember 2022 auf Facebook Marketplace eine Pla- ystation 4 gekauft und B. den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 110.-- via Twint überwiesen zu haben. Anschliessend habe er von B. weder die Playstation 4 bekommen noch das Geld zurückerhalten (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil).
Gegen B. wurde am 15. September 2023 über die Online-Plattform Suisse ePolice eine weitere Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht. Der Geschä- digte gab an, auf Facebook Marketplace eine Playstation 5 für Fr. 310.-- er- worben, diese jedoch nach Zahlung des Kaufpreises nie erhalten zu haben. Am 28. September 2023 wurde die Polizeistation Altstätten (SG) mit weiteren Ermittlungen beauftragt (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Rebstein).
Für diese beiden Verfahren eröffnete die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, am 31. Oktober 2023 unter der Geschäfts- nummer ST.2023.37344 ein Verfahren gegen B. wegen Betrugs (Verfah- rensakten SG, Dossier P, Urk. 3).
B. Am 1. November 2023 wurde B. bei der Polizei Langenthal wegen Betrugs betreffend den Verkauf einer Playstation 5 auf Facebook Marketplace für Fr. 320.--, begangen am 24. September 2023, angezeigt. Dieses Verfah- ren ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau (nachfolgend «StA Emmental-Oberaargau»), unter der Verfah- rensnummer EO 23 16393 hängig (Verfahrensakten SG, Dossier BE, Lan- genthal).
Des Weiteren wurde B. am 21. November 2023 bei der Regionalpolizei Bern wegen des Verdachts auf geringfügigen Betrug angezeigt, begangen zwischen 21. März und 4. April 2023 im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Playstation 4 zum Preis von Fr. 130.-- auf Facebook Marketplace. Dieses Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend «StA Bern-Mittelland»), unter der Geschäfts- nummer BM 23 50354 geführt (Verfahrensakten SG, Dossier BE, Ittingen).
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C. Mit Hinweis auf das im Kanton St. Gallen unter dem Zeichen ST.2023.37344 geführte Verfahren gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») mit Schreiben vom 17. November 2023 an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte um Übernahme des bei der StA Emmental-Oberaargau gegen B. hängigen Verfahrens EO 23 16393 wegen Betrugs. Ihr Gesuch begründete die GStA BE damit, dass dem Beschuldigten in den Kantonen Bern und St. Gallen Betrug vorgeworfen werde. Während die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern am
1. November 2023 erfolgt seien, seien diese im Kanton St. Gallen spätestens am 31. Oktober 2023 vorgenommen worden (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1).
D. Mit Übernahmeersuchen vom 27. November 2023 gelangte das Unter- suchungsamt Altstätten an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (AG; nachfolgend «StA Zofingen-Kulm») und führte aus, dass B. mehrere Betrugshandlungen vorgeworfen werden, wobei er die erste Handlung vermutungsweise an seinem damaligen Wohnort in Z./AG vorgenommen habe (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 2). Unter Verweis auf dieses Übernahmeersuchen teilte das Untersuchungsamt Altstätten der GStA BE gleichentags mit, dass es für die Beantwortung der Gerichtsstands- anfrage eine Rückmeldung seitens der StA Zofingen-Kulm abwarten werde (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1).
E. Die StA Zofingen-Kulm lehnte das Übernahmeersuchen des Untersuchungs- amtes Altstätten mit Schreiben vom 28. November 2023 im Verfahren STA2.ST.2023.6868 mit der Begründung ab, dass es sich beim ersten Vorfall in Z./AG um einen geringfügigen Betrug handle. Der in Y./BE begangene Betrug sei nicht mehr geringfügig, weshalb das schwerere Delikt im Kanton Bern begangen worden sei (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 3). Daraufhin gelangte das Untersuchungsamt Altstätten am 29. No- vember 2023 erneut an die StA Zofingen-Kulm und führte aus, dass ange- sichts des beim Richteramt Olten-Gösgen hängigen Verfahrens gegen B. wegen gewerbsmässigen Betrugs und einer bei der Kantonspolizei Bern eingegangenen Anzeige wegen Betrugs (Verfahren EO 23 16393) der Verdacht bestehe, dass es sich beim fraglichen Vorfall in Z./AG nicht um geringfügigen, sondern um gewerbsmässigen Betrug handle. Damit entfalle der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 4). Die StA Zofingen-Kulm lehnte das zweite Übernahmeersuchen des Untersuchungsamtes Altstätten mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ab und wendete ein, dass es nebst den beiden Anzeigen keine Hinweise auf gewerbsmässiges Handeln gebe. Da der erste
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Vorfall im Januar 2023 und der zweite im September 2023 stattgefunden habe, könne Gewerbsmässigkeit nicht konstruiert werden (Verfahrens- akten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 5).
F. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 gelangte die GStA BE an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte um Übernahme des gegen B. geführten Verfahrens BM 23 50354 wegen geringfügigen Betrugs. Die GStA BE führte aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Ende März/An- fang April 2023 in Z./AG wohnhaft gewesen sei, weshalb sie das bei der StA Bern-Mittelland hängige Verfahren BM 23 50354 dem Untersuchungs- amt Altstätten zur Integration ins Dossier einreiche und um Einleitung des Meinungsaustausches mit den Kantonen Aargau und Bern ersuche (Verfah- rensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6).
G. In der Folge gelangte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen mit Übernahmeersuchen vom 9. Januar 2024 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und die GStA BE. Das Ersuchen wurde damit begründet, dass dem Beschuldigten inzwischen in mindestens vier Fällen Betrug vorgeworfen werde, begangen zwischen Dezember 2022 und September 2023. Zum Zeitpunkt der ersten Handlung zwischen 19. und 30. Dezember 2022 habe der Beschuldigte in Z./AG gewohnt und der Zuzug nach Y./BE sei am 1. August 2023 erfolgt. Gegen den Beschuldigten seien im Kanton Bern zwei weitere Anzeigen wegen Internetbetrugs eingegangen, begangen zwischen 21. März 2023 und 4. Ap- ril 2023 sowie am 24. September 2023. Unter Berücksichtigung des beim Richteramt Olten-Gösgen (SO) hängigen Verfahrens, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juni 2023 und der aktuellen Strafan- zeigen bestehe der Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug, womit die Zuständigkeit beim Kanton Aargau liege. Läge keine Gewerbsmässigkeit vor, wäre die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zuständig, da sich der Wohnsitz des Beschuldigten zum Zeitpunkt des ersten, nicht mehr gering- fügigen Betrugs in Y./BE befunden habe (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 7).
H. Die OStA AG lehnte die Zuständigkeit des Kantons Aargau am 11. Januar 2024 mit der Begründung ab, der Kanton St. Gallen habe seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die Anzeige betreffend den ersten Vorfall sei bei der Kantonspolizei St. Gallen am 13. Januar 2023 eingegangen, wo mit dem Erfolgsort ein sekundärer örtlicher Anknüpfungspunkt liege. Die Behörden
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des Kantons St. Gallen seien jedoch über zehn Monate untätig geblieben, bis die Rapportierung und die erste Gerichtsstandsanfrage erfolgt seien (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 8).
Die GStA BE sprach sich mit Schreiben vom 12. Januar 2024 hingegen für die Zuständigkeit des Kantons Aargau aus und verwies insbesondere auf die im Kanton Solothurn ergangene Anklage bzw. das dort gegen den Beschul- digten gerichtshängige Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, in welchem ihm vorgeworfen wird, zwischen 8. Juni 2020 und 6. März 2023 insgesamt 73 Personen geschädigt zu haben. Des Weiteren führte die GStA BE aus, die neu angezeigten Vorfälle hätten sich im Dezember 2022, Ende März 2023 und im September 2023 ereignet. Aufgrund der identischen Tatvorgehensweise des Beschuldigten und des Tatzeitpunktes lasse sich der Vorfall vom Dezember 2022 ohne Weiteres in die Tatserie des gewerbs- mässigen Betrugs einbetten. Der Vorfall vom März 2023 lasse sich aufgrund der zeitlichen Nähe ebenfalls in diese Deliktsserie einordnen. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juni 2023 sei der Deliktszeitraum nicht abschliessend festgesetzt. Für die Annahme eines gewerbsmässigen Vorgehens spreche auch der Grundsatz «in dubio pro du- riore». Damit entfalle die Möglichkeit der Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB, weshalb auf den Tatort mit der ersten Verfolgungshandlungen abzu- stellen sei. Eine Zuständigkeit des Kantons St. Gallen lasse sich mangels Tat- bzw. Wohnort nicht begründen (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichts- stand, Urk. 9).
I. Am 24. November 2023 wurde gegen B. bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Kauf einer Playstation auf Facebook Marketplace erstattet. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ersuchte die Kantonspolizei Zürich das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf um Prüfung des Gerichtsstandes. Das daraufhin gestellte Gesuch um Über- nahme des Verfahrens ST.2024.595 des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 22. Februar 2024 lehnte die GStA BE ab und verwies auf den laufenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Aargau und St. Gallen (Verfahrens- akten SG, Dossier ZH/Niederglatt). Mit gleicher Begründung lehnte die GStA BE bereits am 2. Februar 2024 das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Februar 2024 betreffend die Übernahme des im Kanton Graubünden gegen B. am 3. November 2023 anhängig gemachten Verfah- rens wegen Betrugs ab (Verfahrensakten SG, Dossier GR/Saas i. Prättigau).
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J. Unter Verweis auf den zwischen dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Kanton Bern und StA Zofingen-Kulm stattgefundenen Meinungsaustausch sowie auf die laufenden Gerichtsstandsabklärungen zwischen den Kantonen St. Gal- len, Aargau und Bern ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Schreiben vom 5. März 2024 das Untersuchungsamt Altstätten um Übernahme des gegen B. im Kanton Zürich hängigen Verfahrens ST.2024.595. In formeller Hinsicht wurde ausgeführt, dass weder der Tatort noch der Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Zürich liege, weshalb der Kanton Zürich in den Meinungsaustausch nicht eingebunden werden müsse (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 10).
K. Nachdem die StA Zofingen-Kulm vom Schreiben der OStA ZH vom 5. März 2024 Kenntnis erhalten hatte, nahm sie hierzu mit Eingabe vom 13. März 2024 Stellung. Sie verwies auf die Vernehmlassung der OStA AG vom
11. Januar 2024 und merkte an, dass die OStA AG weder vom Kanton St. Gallen noch vom Bundesstrafgericht etwas gehört habe, weshalb für das Anliegen der OStA ZH der Kanton St. Gallen zuständig sein dürfte (Verfah- rensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 11). Die GStA BE teilte der OStA ZH mit Schreiben vom 15. März 2024 mit, dass eine gewerbsmässige Begehung der Internetbetrüge durch den Beschuldigten nicht ausgeschlos- sen werden könne. Dass der Kanton Zürich in den Meinungsaustausch zu diesem Zeitpunkt nicht eingebunden werden müsse, wurde ihrerseits nicht bestritten. Indes seien gemäss der GStA BE zur Klärung der Frage betref- fend die gewerbsmässige Begehung alle Akten massgebend, weshalb sie die Akten des Verfahrens ST.2024.595 direkt an das Untersuchungsamt Altstätten weiterleitete (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 12). Daraufhin gelangte die OStA ZH am 19. März 2024 an das Unter- suchungsamt Altstätten und ersuchte um Übernahme des vom Statthalter- amt Bezirk Dielsdorf gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens ST.2024.595 (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 13).
L. Am 22. März 2024 ersuchte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen die Kantone Aargau, Bern, Zürich und Graubünden um Über- nahme der im Kanton St. Gallen hängigen Untersuchung und führte aus, dass gegen den bereits wegen Betrugs vorbestraften Beschuldigten beim Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (begangen zwischen 8. Juni 2020 und 6. März 2023) hängig sei und gegen ihn inzwischen weitere Strafanzeigen wegen Betrugs eingegangen seien. Die neuen Vorwürfe würden den Zeitraum Dezember 2022 bis (vorläufig)
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Januar 2024 betreffen, wobei die Vorgehensweise dieselbe sei. Es bestehe daher der Verdacht auf erneute gewerbsmässige Begehung von Internet- betrügereien, weshalb für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf den Wohnort des Beschuldigten abzustellen sei. Dieser sei Ende Dezember 2022 im Kanton Aargau und ab dem 1. August 2023 im Kanton Bern gewesen, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Aargau, eventualiter beim Kanton Bern liege (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 14).
M. Das Übernahmeersuchen des Kantons St. Gallen vom 22. März 2024 lehnte die GStA BE mit Schreiben vom 2. April 2024 ab und sprach sich erneut für die Zuständigkeit des Kantons Aargau aus (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 15). In der Aktennotiz vom 11. April 2024 hielt das Untersuchungsamt Altstätten fest, dass gemäss der Anfrage bei der OStA AG eine Rückmeldung zum Schreiben vom 22. März 2024 nicht vor- gesehen sei (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 16).
N. Mit Gesuch vom 15. April 2024 gelangte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, der Kanton Aargau sei zur Verfolgung und Beurteilung des B. zur Last gelegten gewerbsmässigen Betrugs für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei der Kanton Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Be- trugs zu führen (act. 1).
O. Die OStA AG liess sich zum Gesuch mit Schreiben vom 23. April 2024 ver- nehmen. Sie stellt den Antrag, die Behörden des Kantons St. Gallen seien zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären. In formeller Hinsicht führte die OStA AG aus, dass das Schreiben vom 22. März 2024 unbeantwortet geblieben sei, da dessen Ein- gang zwar in der Geschäftskontrolle registriert worden, jedoch aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Versehens verloren gegangen sei und weder Eingang ins interne Gerichtsstandsdossier gefunden habe noch dem zuständigen Oberstaatsanwalt vorgelegt worden sei (act. 3). Die GStA BE schliesst sich in der Vernehmlassung vom 29. April 2024 den Ausführungen im Gesuch an und erachtet den Kanton Aargau als zuständig (act. 4). Die Eingabe vom 13. Mai 2024, mit welcher die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen zu den Gesuchsantworten Stellung nahm, wurde der GStA BE und OStA AG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6-7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Die OStA AG hatte sich im Rahmen des abschlies- senden Meinungsaustausches versehentlich nicht vernehmen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Da sie sich im vorliegenden Verfahren äussern konnte, wäre eine Rückweisung des Verfahrens zur abschliessenden Äusserung ein formeller Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist. Wie in nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, sind die in den Kantonen Zürich und Graubünden angezeigten Handlungen für die Bestimmung des Gerichtsstan- des nicht von Bedeutung (vgl. E. 3.3-3.4), weshalb diese Kantone in Über- einstimmung mit den Angaben im Gesuch in das vorliegende Verfahren nicht einbezogen wurden.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventio- nis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2
2.2.1 Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N. 65). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65) bezeichnet. Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86
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IV 222 E. 1; TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.). Liegen bei Erfolgsdelikten der Tatort und der Erfolgsort in der Schweiz, hat der primäre Anknüpfungspunkt des Tatortes Vorrang (BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 8). 2.2.2 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat- handlung ausgeführt wurde, d.h. wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat. Ist nicht bekannt oder nicht ermittel- bar, wo der tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus die beschul- digte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (TPF 2017 170 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.3
2.3.1 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristi- schen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als "Kollektiv- delikt" bezeichnet wird, wobei diese Bezeichnung bei einem gewerbsmässig handelnden Einzeltäter irreführend ist (zum Begriff "Kollektivdelikt" vgl. GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 7 ff.). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c; 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 bis 85, 295).
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2.3.2 Bei mehreren, an sich selbständigen Handlungen, die zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden – zum Beispiel bei Gewerbs- mässigkeit –, bestimmt sich die Zuständigkeit in Anwendung von Art. 31 StPO (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.1 i.f.; BG.2016.1 vom 29. April 2016 E. 3.3; s.a. BARTEZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 11; FINGERHUTH/LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 25; MOSER/ SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 3 f.). 2.4
2.4.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.4.2 Hat der Täter verschiedene Strafbestimmungen verletzt, die alle nebenei- nander anzuwenden sind (echte Gesetzeskonkurrenz), bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO (BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., N. 91; s.a. FINGERHUTH/LIEBER, A.A.O., Art. 31 StPO N. 26). Bei unechter Gesetzeskon- kurrenz (Spezialität, Alternativität, Subsidiarität, Konsumtion) geht demge- genüber ein Straftatbestand einem oder mehreren anderen vor und schliesst dessen oder deren Anwendung aus. In diesem Sinne liegt nur ein Delikt vor, sodass Art. 34 StPO nicht zur Anwendung gelangt (BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., N. 261). 2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver-
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mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 je m.w.H.). Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1).
3.2
3.2.1 Der Grundtatbestand des Betrugs sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberuf- liche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebens- gestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gege- ben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116). Die Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter StGB wurde vom Bundesgericht auf Fr. 300.-- festgesetzt (BGE 121 IV 261 E. 2d). 3.2.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
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3.3
3.3.1 Gegen den Beschuldigten gingen zwischen Januar 2023 und Januar 2024 in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Graubünden, Zürich und Bern folgende Strafanzeigen wegen Betrugs bzw. geringfügigen Betrugs, begangen zwischen 19. Dezember 2022 und 9. Januar 2024, ein (vgl. act. 1, S. 2 f.; Verfahrensakten SG, Dossier Niederhelfenschwil; Dossier Ittingen; Dossier Rebstein; Dossier Langenthal; Dossier Saas i. Prättigau; Dossier Zofingen; Dossier Niederglatt; Dossier Tägerig und Dossier Gerichtsstand Urk. 1, 7, 10, 12,14 und 17): Mutmassliche Tatzeit Anzeige- datum Anzeige bei/via Delikts- betrag/Fr. 19.-30.12.2022 13.01.2023 Kantonspolizei SG / Gossau 110 21.03.-04.04.2023 11.04.2023 Kantonspolizei BE / Ittingen 130 05.-14.09.2023 15.09.2023 Suisse ePolice / Kantonspolizei SG / Altstätten 310 24.09.2023 01.11.2023 Kantonspolizei BE / Langenthal 320 17.10-03.11.2023 03.11.2023 Kantonspolizei GR / Prättigau 300 08.-09.11.2023 15.01.2024 Online Plattform / Kantonspolizei AG / Zofingen 150 14.-18.11.2023 24.22.2023 Kantonspolizei ZH / Niederglatt 100 08.-09.01.2024 14.01.2024 Online Plattform / Kantonspolizei AG / Muri 309
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in den angezeigten Fällen auf identi- sche Weise vorgegangen sein soll. Namentlich soll er über eine Internet- Verkaufsplattform Waren zum Verkauf angeboten und nach Erhalt des Verkaufspreises, welcher sich jeweils zwischen Fr. 100.-- und Fr. 320.-- bewegte, die verkauften Objekte an die Käufer nicht geliefert und dies auch nicht beabsichtigt haben. Gegen den Beschuldigten ist zudem ein Gerichts- verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
19. Juni 2023 soll der Beschuldigte zwischen ca. 8. Juni 2020 bis 6. März 2023 zum Nachteil von 73 Geschädigten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf diversen Internet-Plattformen an seinen jeweiligen Wohnorten Betrugshandlungen begangen haben (Verfahrensakten SG, Dossier P, Urk. 1).
3.3.2 Aufgrund der Häufigkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, des dabei eingesetzten Aufwandes und der damit angestrebten und erzielten Einkünfte, ist in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei den in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Bern, Zürich und Graubünden angezeigten Betrugshandlungen von gewerbsmässigem Handeln auszu-
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gehen. Als Teil der rechtlichen Handlungseinheit gelten alle dem Beschul- digten zur Last gelegten Betrugshandlungen als mit gleicher Strafe bedroht (vgl. supra E. 2.3.1). Diese Einheit wirkt sich auch bei der Gerichtsstandsbe- stimmung aus (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2 d-e und 105 IV 157 E. 2). 3.4 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Betrugshandlungen von seinem Wohnsitz aus begangen hat (act. 1, S. 3; act. 3, S. 2; act. 4, S. 1 f.), welcher sich bis zum 31. Juli 2023 in Z./AG und ab dem 1. August 2023 in Y./BE befand (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1 und 7). Dementsprechend besteht der Ver- dacht, dass der Beschuldigte – in der vorliegend tatrelevanten Zeit vom
12. Dezember 2022 bis zum 9. Januar 2024 – bis ca. 31. Juli 2023 im Kanton Aargau und danach im Kanton Bern gehandelt hat. Abgesehen von den angezeigten, mutmasslich gewerbsmässig begangenen Betrugshandlungen werden dem Beschwerdeführer keine weiteren Delikte vorgeworfen, weshalb der Gerichtsstand gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO zu bestimmen ist (supra E. 2.3.2 und 2.4.2). Vorliegend wurde die erste Anzeige am 13. Januar 2023 bei der Kantonspolizei St. Gallen in Gossau erstattet. Zwar stellt die Entgegennahme einer Anzeige eine Verfolgungshandlung dar. Indes vermag der Grundsatz der Prävention i.S.v. Art. 31 StPO nur für einen örtlich zustän- digen Kanton einen Gerichtsstand zu begründen (BARTEZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 12; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 28). Im Kanton St. Gallen befindet sich aufgrund des Wohnsitzes des Geschädigten allenfalls der Ort des Erfolgseintritts, nicht jedoch auch der Handlungsort. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller infolge konkludenter Anerkennung dennoch als zuständig zu erklären ist, wie dies vom Kanton Aargau geltend gemacht wird.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Voraussetzung für ein Abweichen vom
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gesetzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a).
4.2
4.2.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Straf- anzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summa- risch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfah- rens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Aus- führungsort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom
10. Februar 2016 E. 3.2). Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsanfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleu- nigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichts- standes gesehen werden. Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vor- nehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Wartet die Behörde mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Aner- kennung auszugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom
26. September 2006 E. 3.1). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behör- de des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernah- megesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichts- standes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178). 4.2.2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
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(Art. 39 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuver- lässig erfolgen kann, müssen alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konklu- dente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44). 4.3
4.3.1 Die im Dezember 2022 begangene mutmassliche Betrugshandlung wurde am 13. Januar 2023 bei der Polizei Gossau angezeigt (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil, Rapport vom 24. November 2023). Das den Beschuldigten betreffende Dossier ST.2023.37344 wurde vom Untersu- chungsamt Altstätten erst am 31. Oktober 2023 erstellt und am gleichen Tag erfolgte der VOSTRA-Eintrag (Verfahrensakten SG, Dossier P, Urk. 3). Die erste Gerichtsstandsanfrage seitens des Untersuchungsamtes Altstätten datiert vom 27. November 2023, mithin wurde diese rund zehn Monate nach Eingang der Strafanzeige vom 13. Januar 2023 gestellt. Der Gesuchsteller erklärt diesen Umstand damit, dass die am 13. Januar 2023 angezeigte Tat erst am 24. November 2023 verzeigt worden sei. Zudem sei die damals unbekannte Täterschaft erst im Zusammenhang mit dem am 15. September 2023 bei der Polizeistation Altstätten/SG angezeigten Betrug ermittelt worden. Als die verfahrensleitende Staatsanwältin mit der Rapportierung der Polizeistation Altstätten-Oberriet Ende Oktober 2023 vom Fallzusammen- hang betreffend den Beschuldigten Kenntnis erhalten habe, sei zeitnah um Verfahrensübernahme ersucht worden (act. 1, S. 4; act. 6). 4.3.2 Der vom Gesuchsteller erwähnte Rapport vom 24. November 2023, welcher als «Rapport (Nachtrag)» bezeichnet wird, ging beim Untersuchungsamt Altstätten am 27. November 2023 ein (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Nie- derhelfenschwil). Daraus geht u.a. hervor, dass der Anzeigeerstatter im Internet auf das Inserat auf Facebook Marketplace von «C.» gestossen sei, mit welchem er über Messenger Nachrichten ausgetauscht habe. Er habe ihm via Twint den Kaufpreis von Fr. 110.-- überwiesen, jedoch weder die
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Playstation 4 erhalten noch das Geld zurückerhalten. Daraufhin habe seine Freundin «C.» auf das gleiche Inserat geschrieben und dabei die Anschrift des Verkäufers «B.» erhalten. Zudem wurde im Nachtragsrapport festgehal- ten, dem Anzeigeerstatter sei erklärt worden, dass ein Journaleintrag erstellt werde und wenn sich eine Serie ergeben würde, die Polizei mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Der Anzeigeerstatter erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Überdies lässt sich dem Nachtragsrapport entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit weitere Tatbestände ergeben hätten, in welchen der Beschuldigte als Täter in Erscheinung getreten sei. Weitere Abklärungen seien durch die Polizeistation Altstätten-Oberriet getätigt worden, die im Rapport vom 18. Oktober 2023 festgehalten worden seien. Gemäss diesen Abklärungen sei gegen den Beschuldigten beim Richteramt Olten-Gösgen ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs hängig. Aufgrund dieser Tatsache habe der rapportierende Polizeibeamte der Polizei Gossau vom Untersuchungsamt Altstätten den Auftrag erhalten, einen Nachtragsrap- port zu erstellen (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil). 4.3.3 Wann die im Rapport vom 24. November 2023 erwähnten Abklärungen durch die Polizeistation Altstätten-Oberriet erfolgt und dem Untersuchungs- amt Altstätten mitgeteilt worden sind, geht weder aus dem Rapport vom
18. Oktober 2023 noch aus dem Nachtragsrapport vom 24. November 2023 hervor. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wann das Untersuchungsamt Altstätten der Polizei den Auftrag zur Erstellung des Nachtragsrapports erteilt hat (Verfahrensakten SG, Dossier SG/Niederhelfenschwil und SG/Rebstein). Damit lässt sich vorliegend nicht feststellen, welche konkreten Ermittlungs- handlungen zur Klärung des Gerichtsstandes zwischen 13. Januar und
31. Oktober 2023 im Kanton St. Gallen getätigt worden sind. Aktenkundig ist jedoch, dass der Rapport vom 18. Oktober 2023 dem Untersuchungsamt Altstätten am 24. Oktober 2023 zugestellt wurde (Verfahrensakten SG, Dossier SG, Rebstein), woraufhin das Verfahren ST.2023.37344 eröffnet wurde. Der Eintrag im VOSTRA des beim Richteramt Olten-Gösgen hängi- gen Verfahrens erfolgte bereits am 9. Mai 2023 (Verfahrensakten SG, Dossier P, Urk. 3). Überdies wurde im Rapport vom 24. November 2023 festgehalten, dass der Anzeigeerstatter die Anschrift des möglichen Täters angegeben hatte (supra E. 4.3.2). Unter diesen Umständen ist davon auszu- gehen, dass obschon der Name des möglichen Täters der Polizei Gossau bereits im Januar 2023 bekannt war, der Gesuchsteller keine Ermittlungs- handlungen zur Klärung des Gerichtsstandes vorgenommen hat. Unter diesen Umständen ist die über zehn Monate dauernde Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes seitens des Gesuchstellers zu qualifizieren. Da die geschädigte Person der am 13. Januar 2023 angezeigten Betrugshandlung im Kanton St. Gallen wohnhaft ist, liegt dort der Erfolgsort. Damit ist im
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Kanton St. Gallen ein (sekundärer) örtlicher Anknüpfungspunkt für ein Ab- weichen vom ordentlichen Gerichtsstand gegeben (s.a. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 359 m.w.H.). 4.4 Zusammenfassend ist somit von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton St. Gallen auszugehen.
5. Das Gesuch ist abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 mw.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).