Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt seit November 2017 gegen den in Z. (UR) wohnhaften A. ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässiger Handel mit Be- täubungsmitteln). A. wird dringend verdächtigt, an seinem Wohnort seit län- gerer Zeit Drogenhandel in grossem Stil zu betreiben.
Gestützt auf die Überwachungsmassnahmen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ergibt sich der dringende Verdacht, dass der in Y. (NW) wohn- hafte B. A. den Kontakt zu und Treffen mit C. vermittelt habe mit dem Ziel, dass A. von C. 5 kg Kokain kaufen sollte. Am 4. Oktober 2018 kam schliess- lich ein Kauf von vorerst mutmasslich 1 kg Kokain zustande, wobei A. klar insgesamt 5 kg zu kaufen wünschte. B. begab sich zwecks Vorbereitung und Abwicklung dieses Deals mehrmals an den Wohnort von A., am 19. Au- gust 2018 erstmals zusammen mit C. Die Kommunikation zwischen A. und C. zwecks Vereinbarung weiterer Treffen bzw. des Deals selber verlief im- mer und soweit bekannt ausschliesslich über B. Auch begleitete B. A. am
22. September 2018 nach X. (SG) zu C., wo der geplante Deal über die Bühne hätte gehen sollen, aber vorerst platzte.
Weiter ergebe sich nach der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri der drin- gende Verdacht, dass B. selber mit Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain und Haschisch, handle. So habe B. am 12. Oktober 2018 von A. Kokain ge- kauft, wobei 0,5 Gramm für den Eigenkonsum und 10 Gramm für den Wei- terverkauf bestimmt gewesen sein dürften. Um Weihnachten 2018 herum habe B. zudem sehnsüchtig darauf gewartet, dass A., welcher zum damali- gen Zeitpunkt kein Kokain mehr vorrätig gehabt hätte, wieder mit Kokain be- liefert werde. Zudem ergebe sich aus einem Gespräch zwischen A. und ei- nem Abnehmer, dass der «Libanese» A. mit Hasch beliefere. Aus einem wei- teren Gespräch zwischen A. und B. sei ersichtlich, dass A. von B. eine Haschlieferung erwartet habe. Sein Haschisch habe A. scheinbar nur von B. bezogen. Schliesslich habe B. von A. Ketamin gekauft.
Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Uri befand sich B. bei den (Mobilte- lefon-) Kommunikationen mit C. und A. im Hinblick auf den geplanten Deal über 5 kg Kokain hauptsächlich in der Region Nidwalden (Verfahrensakten STA UR, Urk. 13/1, 14/1).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen
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das Betäubungsmittelgesetz (Vermittlung von Betäubungsmitteln, Mittäter- schaft/Gehilfenschaft zu Handel mit Betäubungsmitteln). B. sei seiner Ver- mittlerrolle zwischen C. und A. an unterschiedlichen Orten nachgekommen, insbesondere in den Kantonen Uri (Treffen in Z. vom 19. August 2018), St. Gallen (Treffen in X. vom 22. September 2018) und Nidwalden (Standort von B. bei den Kommunikationen mit A. und C.), weshalb unter Berücksich- tigung der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Ge- richtsstandsempfehlungen) der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) vom 1. Dezember 2018 der Kanton Nidwalden als Wohnsitzkanton sinnvollerweise die weitere Untersuchung gegen ihn führe. Dies insbeson- dere auch deshalb, weil sich aus den bisherigen Ermittlungen zusätzlich der Verdacht ergeben habe, dass B. selber mit Betäubungsmitteln handeln dürfte (act. 1.1).
C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Nidwalden das Ersuchen ab. B. würden (auch) Tathandlungen im Kan- ton Uri vorgeworfen, wobei dessen Staatsanwaltschaft die ersten Verfol- gungshandlungen vorgenommen habe. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO sei der Kanton Uri zuständig. Art. 33 StPO sei demgegenüber nicht einschlägig, weil B. eine eigenständige Handlung vorgeworfen werde. Ein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sei nicht ersichtlich. Abnehmer, Verkäufer und Vermittler (Beschuldigter) hätten sich jeweils in Z. (UR) getroffen. Schwerpunktmässig hätte B. mithin im Zustän- digkeitsbereich des Kantons Uri delinquiert (act. 1.2).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte mit Schreiben vom
18. Februar 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. (act. 1.3). Dass die Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri von sich aus, ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit Nidwalden, erste Verfolgungshandlungen gegen B. vorgenommen hätte, treffe nicht zu. So habe die fallführende Staatsanwältin E. der Staatsanwalt- schaft Nidwalden bereits Mitte Oktober 2018 per E-Mail den Bericht perso- neller Zufallsfund der Kantonspolizei Uri zugestellt, da ihres Erachtens die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden für die Strafuntersuchung gegen B. zuständig gewesen seien. In der Folge habe Staatsanwalt E. den Gerichtsstand bereits damals faktisch anerkannt (act. 1.3 S. 1 f.). Einschlägig sei Art. 31 Abs. 1 StPO, da die Tat (auch bzw. hauptsächlich) im Zuständig- keitsbereich des Kantons Nidwalden verübt worden sei, respektive Art. 32 Abs. 1 StPO, da der Tatort nicht ermittelbar sei, womit die Strafverfolgungs- behörden am Wohnsitz zuständig seien (act. 1.3 S. 2). Weiter führte die
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri aus, dass die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Nidwalden die zahlreichen Telefonate ausblende, welche die Vermittlertätigkeit gerade ausmachen würden. Wenn also ein Schwer- punkt definiert werden müsste, wo B. delinquiert hätte, läge dieser in Nidwal- den (act. 1.2 S. 3). Es bestehe auch der dringende Verdacht, dass B. selber mit Kokain handle (act. 1.3 S. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri erachtete es zusammenfassend als befremdend, wenn im Rahmen meh- rerer Telefonate der Gerichtsstand durch die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Nidwalden faktisch anerkannt werde, die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Uri im Vertrauen auf diese Zusicherung entsprechende Vorkehrungen treffe und schliesslich der Gerichtsstand dann doch abgelehnt werde, und zwar gestützt auf Umstände, die bereits seit dem E-Mail von Mitte Oktober 2018 bekannt gewesen und auch so kommuniziert worden seien (act. 1.3 S. 4).
E. Mit Antwortschreiben vom 13. März 2019 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Übernahmeersuchen ab. Sie bestritt zunächst eine faktische Anerkennung des Gerichtsstands. Ziff. 14 der Gerichtsstands- empfehlungen sei sodann nicht anwendbar, weil es vorliegend lediglich um eine Straftat gehe. Da die StPO den Gerichtsstand bei mehreren Tathand- lungen einer Tat nicht konkret regle, sei sinnvollerweise auf Art. 34 Abs.1 StPO und auf die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung be- treffend Schwergewicht der deliktischen Tätigkeiten abzustellen (act. 1.4 S. 1). Der Schwerpunkt der Handlungen von B. liege im Kanton Uri. Was das von B. gezeigte Interesse an der Kokainlieferung an A. angehe, so erscheine vielmehr als wahrscheinlicher, dass B. als Betäubungsmittelkonsument da- ran interessiert gewesen sei (act. 1.4 S. 2). Eine Übernahme des Gerichts- stands durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden sei zudem aus prozessualen Gründen als nicht sinnvoll zu beurteilen, da die B. vorgeworfene Tat im en- gen Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen A. stehe. Bei verschie- denen Gerichtsständen müssten verschiedene Absprachen erfolgen, was zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde (act. 1.4 S. 2).
F. Mit Ersuchen vom 25. März 2019 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragt in ihrer Ge- suchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Uri zur Verfolgung der B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurden dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Ap- ril 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Aufl., 2014, Art. 34 N. 3 f.).
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an meh- reren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; sog. forum praeventionis).
Hat noch keiner der Tatortkantone eine Verfolgungshandlung vorgenommen und besteht auch kein Schwergewicht der deliktischen Handlungen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8G.5/2000 vom 18. Februar 2000 E. 2d; BGE 123 IV 23 E. 2a), ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt be- gangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3 S. 218 zu Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., 2014, Art. 31 StPO N. 29).
Treffen mehrere strafbare Handlungen zusammen und erscheinen sie als eine natürliche Handlungseinheit (also objektiv als ein einheitliches, zusam- mengehörendes Geschehen) oder als eine juristische Handlungseinheit (alle
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Handlungen werden durch einen Gesamtvorsatz getragen, Kollektivzusam- menhang, namentlich im Falle von Gewerbsmässigkeit), so bestimmt sich der Gerichtsstand ebenfalls nach Art. 31 StPO (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 31; vgl. auch MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar StPO,
E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind wiederum die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Hat der Täter verschiedene Strafbestimmungen verletzt, die alle nebenei- nander anzuwenden sind (echte Gesetzeskonkurrenz), bestimmt sich der Gerichtsstand demzufolge nach Art. 34 StPO (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 33 N. 91).
Bei unechter Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Alternativität, Subsidiarität, Konsumtion) geht demgegenüber ein Straftatbestand einem oder mehreren anderen vor und schliesst dessen oder deren Anwendung aus. In diesem Sinne liegt nur ein Delikt vor, sodass Art. 34 StPO nicht zur Anwendung ge- langen kann (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 84 N. 261). Tatort ist jeder Ort, an dem der Täter handelt und dadurch Tatbestandsmerkmale erfüllt (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 33 N. 92). Der Gerichtsstand bestimmt sich diesfalls nach Art. 31 Abs. 2 StPO.
Art. 34 StPO kommt bloss zur Anwendung, wenn ein Beschuldigter in ver- schiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 85 N. 269; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2004.17 vom
30. November 2004 E. 2.3). Hat demgegenüber ein Täter in verschiedenen Kantonen mit der schwersten Strafe bedrohte Taten begangen und wurde derentwegen in keinem der gemäss Art. 34 StPO in Frage kommenden Kan- tonen eine Strafuntersuchung angehoben, so sind die Behörden jenes Kan- tons zuständig, in welchem ein offensichtliches Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit liegt. Fehlt es an einem solchen Schwergewicht, so ist in Analogie zu Art. 34 Abs. 1 2. Satz StPO jener Kanton zuständig, in dem der Beschuldigte das erste Delikt verübt hat (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 95 N. 306; BGE 128 IV 216, 218 E. 2 und 3) bzw. wo er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom 1. Dezember 2018 Ziff. 14).
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Bei der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK handelt es sich nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten. Sie setzen die gesetzli- chen Regeln nicht ausser Kraft, sondern sollen lediglich bundesrechtlich zu- lässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern (FINGERHUTH/LIE- BER, a.a.O., Art. 31 N. 11).
E. 2.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO).
Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; s. im Einzelnen nach- folgend).
E. 3.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupt- tat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
E. 3.2 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder
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nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichts- standsempfehlungen der KSBS vom 1. Dezember 2018).
E. 3.3 Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätz- lich (nur) Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen lit. c. Dies gilt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterverkauft. Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstüt- zungshandlungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (s. BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und -abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung angehoben wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfeh- lungen der SSK vom 1. Dezember 2018 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257).
E. 3.4 Vor der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 zeichnete sich die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (SR 812.121; Fassung in Kraft bis 30. Juni 2011) aufgeführte Variante des Vermittelns dadurch aus, dass der Vermittler den Kontakt zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese erlangen wollen, herstellte, indem er z.B. ein Treffen organisierte oder einen Namen, eine Adresse oder eine Te- lefonnummer mitteilte. Weiter konnte der Vermittler teilweise für einen der Beteiligten verhandeln. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung hatte jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (s. zum Ganzen BGE 142 IV 401 S.E. 3.3.2 S. 405, mit Hinweisen auf Recht- sprechung und Lehre).
Nach der Teilrevision des BetmG wird die Vermittlertätigkeit nach altem Recht nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Gemäss
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BGE 142 IV 401 E. 3 S. 403 ff. kann die Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" in Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 [AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645]) nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäu- bungsmittel inne hat. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Tatbe- standsvariante "auf andere Weise einem andern verschafft" gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG grundsätzlich die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisheri- gen Rechtsprechung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.4 S. 407 f.).
E. 4.1 Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG stellt sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen hierzu unter Strafe (s. zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG ergangene Rechtsprechung: Urteile des Bun- desgerichts 6B_778/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom
28. Juni 2007 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (s. zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG ergangene Rechtsprechung: BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c).
Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 mit Hinweis). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehre- ren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche indivi- dualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich er- wiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun- desgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit den- selben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008 E. I.3). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung hat lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter zum Beispiel Betäubungsmittel im Ausland er- wirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3).
E. 4.2 Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt.
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Erwerbshandlungen stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weiter- gabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, Kommentar BetmG, 3., vollständig überarbeitete Aufl., 2016, Art. 19 BetmG N. 155).
Die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG stehen bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinan- der, sondern es handelt sich, wie bereits erläutert, um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut (HUG-BEELI, Betäubungsmit- telgesetz Kommentar, 2016, Art. 19 N. 16; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O.).
E. 5 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktu- elle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst an- deren den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Septem- ber 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 6.1 Der Gesuchsteller bestreitet vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 34 StPO «bezüglich der Vermittlertätigkeit» (act. 1 S. 5). Er stellt sich auf den Stand- punkt, dass Art. 31 Abs. 1 StPO einschlägig, da die Tat im «Zuständigkeits- bereich des Gesuchgegners verübt worden sei bzw. Art. 32 Abs. 1 StPO, da der Tatort nicht ermittelbar sei (act. 1 S. 5 f.).
E. 6.2 Ob vorliegend von einer Tateinheit oder mehreren Straftaten unter Berück- sichtigung des vom Gesuchsteller erhobenen Vorwurfs des Betäubungsmit- telhandels, wobei im letztgenannten Fall die Vermittlertätigkeit die mit der
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schwersten Strafe bedrohte Tat darstellen würde (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), ist in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht nicht ausschlag- gebend und kann daher offen bleiben. Es ist vorliegend bekannt und unbe- stritten, dass jedenfalls die Vermittlertätigkeit von B. an verschiedenen Orten verübt wurde. Insofern liegt entgegen der Annahme des Gesuchstellers auch kein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 StPO vor. Sowohl bei Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand bei mehreren an verschiede- nen Orten verübten Straftaten) als auch von Art. 31 Abs. 2 StPO (Gerichts- stand des Tatortes) ist zur Bestimmung des Gerichtsstands als zweites Kri- terium zu prüfen, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (s. supra E. 2.1, 2.2, 4.2). Sind die ersten Verfolgungshandlungen an einem Ort vorgenommen, welcher gleichzeitig auch Tatort ist, sind nach beiden vor- genannten Gerichtsstandsbestimmungen die Behörden dieses Ortes zustän- dig. Für die Anwendung der Gerichtsstandsempfehlungen besteht bei einem solchen Prüfungsergebnis kein Raum.
E. 6.3 Der Gesuchsteller bestreitet zwar nicht, dass mit Bezug auf die Vermittlertä- tigkeit auch im Kanton Uri ein Tatort liegt. Dass aber im Kanton Uri die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, scheint der Gesuchsteller im Ergebnis zu bestreiten. Er bringt auch vor, der Gesuchsgegner bzw. Staatsanwalt E. der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden habe bereits zuvor den Gerichtsstand faktisch anerkannt.
Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Uri habe dem Gesuchsgegner bereits Mitte Oktober 2018, bei Bekanntwerden des dringenden Tatverdachts gegen B. per E-Mail den Bericht personeller Zufallsfund der Kantonspolizei Uri vom 11. Oktober 2018 zugestellt, da ihres Erachtens die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchgegners für die Strafuntersuchungen gegen B. (und damit auch für die Veranlassung der Genehmigung des personellen Zufallsfundes) zuständig seien. In der Folge hätten mehrere Telefonate zwischen der vorgenannten Staatsanwältin und Staatsanwalt E. über das weitere Vorgehen bzw. die Zu- ständigkeit stattgefunden. Es sei schliesslich vereinbart worden, dass die Staatsanwaltschaft Uri den personellen Zufallsfund noch genehmigen lassen und die rückwirkende Randdatenerhebung anordnen und genehmigen las- sen würde, da die Staatsanwaltschaft St. Gallen, welche zum damaligen Zeitpunkt bereits ein Verfahren wegen eines personellen Zufallsfundes aus dem Urner Verfahren geführt habe, dringend auf eine Telefonnummer ange- wiesen gewesen sei. Weiter sei vereinbart worden, dass die Staatsanwalt- schaft Uri anschliessend eine formelle Gerichtsstandsanfrage an den Ge- suchsgegner stellen würde, wobei Staatsanwalt E. den Gerichtsstand bereits damals faktisch anerkannt habe, in Absprache aber beschlossen worden sei,
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mit der formellen Gerichtsstandsanfrage bis nach dem Zugriff im Urner Ver- fahren zuzuwarten, damit die von Staatsanwalt E. in Aussicht gestellte Haus- durchsuchung bei B. zu keiner Gefährdung des Urner Verfahrens führen würde. Die Verfolgungshandlungen seien wegen zeitlicher Dringlichkeit noch durch die Staatsanwaltschaft Uri erfolgt, welche zum damaligen Zeitpunkt über detailliertere Fallkenntnisse verfügt habe (act. 1 S. 5).
E. 6.4 Diese Darstellung wird vom Gesuchsgegner bestritten (act. 3 S. 4 f.). Die geltend gemachte Anerkennung ist nicht aktenkundig, weshalb darauf nach- folgend nicht abgestellt werden kann.
E. 6.5 Gemäss Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmi- gungsverfahren einzuleiten, wenn durch die Überwachung Erkenntnisse über Straftaten einer Drittperson, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, bekannt werden (vorausgesetzt, dass die Er- kenntnisse verwendet werden können). Ergeben sich aus der Überwachung Erkenntnisse über Straftaten einer Drittperson und existiert in einem anderen Kanton bereits ein Strafverfahren gegen diese Drittperson, wird in der Praxis wie folgt vorgegangen. Soll der Zufallsfund im Strafverfahren des anderen Kantons verwertet werden, wird das Zwangsmassnahmengericht dieses Kantons bzw. am Ort, an dem das Strafverfahren gegen diese Drittperson bereits geführt wird, für die Genehmigung der Verwertung als zuständig er- achtet. Das Zwangsmassnahmengericht desjenigen Kantons, welcher die Überwachung ursprünglich genehmigt hat, wird in einer solchen Konstella- tion für die Genehmigung der Verwertung des Zufallfundes gegen die Dritt- person hingegen nicht angerufen (s. HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, S. 333 f., Art. 278 StPO N.1183). Vorliegend war im Zeitpunkt des Zufallfundes ein Verfahren gegen B. im Kanton Nidwalden gerade nicht hängig.
E. 6.6 Gelangt eine Strafverfolgungsbehörde im Rahmen einer Überwachungs- massnahme zur Kenntnis einer Straftat eines Dritten bzw. besteht aufgrund des Zufallfundes ein dringender Tatverdacht, ist diese Ausgangslage mit der Einreichung einer Strafanzeige zu vergleichen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011 E. 3.2). Art. 8 StPO vorbehalten, sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straf- taten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Ein Kanton kann sich auch nicht durch die Unterlassung einer Verfolgungs- handlung dem Gerichtsstand entziehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011 E. 3.2).
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E. 6.7 Daraus folgt, dass der Gesuchsteller vorliegend die erste Verfolgungshand- lung gegen B. in die Wege geleitet hat, weshalb der gesetzliche Gerichts- stand grundsätzlich im Kanton Uri liegt.
E. 7.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sich B. im Zusammenhang mit dem Deal ein einziges Mal zu einem gemeinsamen Treffen nach Z. (UR) begeben habe, nämlich am 19. August 2018. Demgegenüber habe dieser von Nidwal- den aus rund 100 Telefonate/SMS mit C. und wiederum rund 100 Telefo- nate/SMS mit A. im Hinblick auf den Deal vom 4. Oktober 2018 geführt. Nur schon im Hinblick auf das Treffen vom 19. August 2018 hätten am besagten Tag 9 Verbindungen zwischen B. und C. sowie 4 Verbindungen zwischen B. und A. stattgefunden, wobei sich B. bei sämtlichen dieser Verbindungen im Kanton Nidwalden befunden habe. Wenn schon ein Schwerpunkt definiert werden müsse (was aber nur bei mehreren Straftaten überhaupt zum Zuge kommen könne, wo B. delinquiert hätte, läge dieser in Nidwalden und nicht in Uri (act. 1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ge- suchsgegner den Gerichtsstand mündlich bereits faktisch anerkannt habe, die Urner Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund das Vorgehen beim Zugriff entsprechend angepasst hätten und die Kantonspolizei Uri extra ei- nen zusammenfassenden Bericht über sämtliche Ermittlungserkenntnisse B. betreffend verfasst hätte, wobei B. auch verdächtigt wird, selber mit Betäu- bungsmitteln zu handeln – ein Verdacht, dem sinnvollerweise die Strafver- folgungsbehörden am Wohnort nachgehen würden, ansonsten sämtliche Er- mittlungshandlungen rechtshilfeweise erledigt werden müssen –, sei es nur zweckmässig und prozessökonomisch, wenn die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden das Verfahren gegen B. weiterführen würden (act. 1 S. 8).
E. 7.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass keine klaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die den Schluss auf die Vornahme von Ermittlungshand- lungen im Kanton Nidwalden zulassen würden. Von den 123 Verbindungen zwischen B. und A. seien lediglich 14 Telefonanrufe und 59 SMS von B. ge- tätigt worden, wobei er sich nicht ausschliesslich im Kanton Nidwalden be- funden habe. Hiervon könnten wieder nur die Verbindungen an den in der Gesuchsantwort aufgeführten sechs Daten als Tathandlungen des Vermit- telns angesehen werden, wobei B. die Anrufe u.a. von W. (LU) und V. (ZH) getätigt habe. Anhand dieser Sachlage könne somit nicht davon ausgegan- gen werden, dass eine überwiegende Anzahl der relevanten Ausführungs- handlungen des Beschuldigten im Kanton Nidwalden stattgefunden hätte, weshalb auch kein triftiger Grund ersichtlich sein, einen anderen, als den im
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Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand festzulegen (act. 3 S. 4). Weiter be- streitet der Gesuchsgegner das Vorliegen von Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen, welche einen abwei- chenden Gerichtsstand rechtfertigen würden (act. 1 S. 5).
E. 7.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
E. 7.4 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO; hierzu u. a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.). Gemäss kon- stanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen wer- den, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZI- GER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. Septem- ber 2011 E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 5).
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E. 7.5 Die für ein ausnahmweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ent- wickelte Praxis zum "Schwergewicht" betrifft weit überwiegend Fälle von Ver- mögensdelikten (Einbruchsdiebstähle, Bestellungsbetrug etc.) und orientiert sich am Element der reinen Zahl (der einzelnen Vermögensdelikte) und de- ren Zuordnung zu einem Kanton (s. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.4 vom 26. Februar 2018 E. 3.3, mit Hinweisen). Ein vom forum praeventionis abweichendes eindeutiges Schwergewicht kann in Zusam- menhang mit Betäubungsmitteldelikten darin liegen, dass ein im eigentlichen Sinn "gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb" in einem Kanton zu verorten ist, während eine dazugehörige Einzelhandlung in einem anderen Kanton stattfindet (a.a.O.). Der Verdacht des Betäubungsmittelhandels ist vorlie- gend nicht ausreichend konkret und der Gesuchsteller nimmt auch keine ört- liche Zuordnung vor. Ist von einer grundsätzlich einmaligen Vermittlertätig- keit von B. auszugehen, vermögen allein die betreffenden Einzelhandlungen, selbst wenn diese im Kanton Nidwalden überwiegend stattgefunden haben sollen, ein ausnahmweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Die vom Gesuchsteller darüber hinaus vorgebrachten Um- stände stellen vorliegend keine Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand dar.
E. 8 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Uri berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 9 Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON URI, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.14
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt seit November 2017 gegen den in Z. (UR) wohnhaften A. ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässiger Handel mit Be- täubungsmitteln). A. wird dringend verdächtigt, an seinem Wohnort seit län- gerer Zeit Drogenhandel in grossem Stil zu betreiben.
Gestützt auf die Überwachungsmassnahmen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ergibt sich der dringende Verdacht, dass der in Y. (NW) wohn- hafte B. A. den Kontakt zu und Treffen mit C. vermittelt habe mit dem Ziel, dass A. von C. 5 kg Kokain kaufen sollte. Am 4. Oktober 2018 kam schliess- lich ein Kauf von vorerst mutmasslich 1 kg Kokain zustande, wobei A. klar insgesamt 5 kg zu kaufen wünschte. B. begab sich zwecks Vorbereitung und Abwicklung dieses Deals mehrmals an den Wohnort von A., am 19. Au- gust 2018 erstmals zusammen mit C. Die Kommunikation zwischen A. und C. zwecks Vereinbarung weiterer Treffen bzw. des Deals selber verlief im- mer und soweit bekannt ausschliesslich über B. Auch begleitete B. A. am
22. September 2018 nach X. (SG) zu C., wo der geplante Deal über die Bühne hätte gehen sollen, aber vorerst platzte.
Weiter ergebe sich nach der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri der drin- gende Verdacht, dass B. selber mit Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain und Haschisch, handle. So habe B. am 12. Oktober 2018 von A. Kokain ge- kauft, wobei 0,5 Gramm für den Eigenkonsum und 10 Gramm für den Wei- terverkauf bestimmt gewesen sein dürften. Um Weihnachten 2018 herum habe B. zudem sehnsüchtig darauf gewartet, dass A., welcher zum damali- gen Zeitpunkt kein Kokain mehr vorrätig gehabt hätte, wieder mit Kokain be- liefert werde. Zudem ergebe sich aus einem Gespräch zwischen A. und ei- nem Abnehmer, dass der «Libanese» A. mit Hasch beliefere. Aus einem wei- teren Gespräch zwischen A. und B. sei ersichtlich, dass A. von B. eine Haschlieferung erwartet habe. Sein Haschisch habe A. scheinbar nur von B. bezogen. Schliesslich habe B. von A. Ketamin gekauft.
Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Uri befand sich B. bei den (Mobilte- lefon-) Kommunikationen mit C. und A. im Hinblick auf den geplanten Deal über 5 kg Kokain hauptsächlich in der Region Nidwalden (Verfahrensakten STA UR, Urk. 13/1, 14/1).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen
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das Betäubungsmittelgesetz (Vermittlung von Betäubungsmitteln, Mittäter- schaft/Gehilfenschaft zu Handel mit Betäubungsmitteln). B. sei seiner Ver- mittlerrolle zwischen C. und A. an unterschiedlichen Orten nachgekommen, insbesondere in den Kantonen Uri (Treffen in Z. vom 19. August 2018), St. Gallen (Treffen in X. vom 22. September 2018) und Nidwalden (Standort von B. bei den Kommunikationen mit A. und C.), weshalb unter Berücksich- tigung der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Ge- richtsstandsempfehlungen) der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) vom 1. Dezember 2018 der Kanton Nidwalden als Wohnsitzkanton sinnvollerweise die weitere Untersuchung gegen ihn führe. Dies insbeson- dere auch deshalb, weil sich aus den bisherigen Ermittlungen zusätzlich der Verdacht ergeben habe, dass B. selber mit Betäubungsmitteln handeln dürfte (act. 1.1).
C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Nidwalden das Ersuchen ab. B. würden (auch) Tathandlungen im Kan- ton Uri vorgeworfen, wobei dessen Staatsanwaltschaft die ersten Verfol- gungshandlungen vorgenommen habe. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO sei der Kanton Uri zuständig. Art. 33 StPO sei demgegenüber nicht einschlägig, weil B. eine eigenständige Handlung vorgeworfen werde. Ein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sei nicht ersichtlich. Abnehmer, Verkäufer und Vermittler (Beschuldigter) hätten sich jeweils in Z. (UR) getroffen. Schwerpunktmässig hätte B. mithin im Zustän- digkeitsbereich des Kantons Uri delinquiert (act. 1.2).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte mit Schreiben vom
18. Februar 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. (act. 1.3). Dass die Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri von sich aus, ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit Nidwalden, erste Verfolgungshandlungen gegen B. vorgenommen hätte, treffe nicht zu. So habe die fallführende Staatsanwältin E. der Staatsanwalt- schaft Nidwalden bereits Mitte Oktober 2018 per E-Mail den Bericht perso- neller Zufallsfund der Kantonspolizei Uri zugestellt, da ihres Erachtens die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden für die Strafuntersuchung gegen B. zuständig gewesen seien. In der Folge habe Staatsanwalt E. den Gerichtsstand bereits damals faktisch anerkannt (act. 1.3 S. 1 f.). Einschlägig sei Art. 31 Abs. 1 StPO, da die Tat (auch bzw. hauptsächlich) im Zuständig- keitsbereich des Kantons Nidwalden verübt worden sei, respektive Art. 32 Abs. 1 StPO, da der Tatort nicht ermittelbar sei, womit die Strafverfolgungs- behörden am Wohnsitz zuständig seien (act. 1.3 S. 2). Weiter führte die
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri aus, dass die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Nidwalden die zahlreichen Telefonate ausblende, welche die Vermittlertätigkeit gerade ausmachen würden. Wenn also ein Schwer- punkt definiert werden müsste, wo B. delinquiert hätte, läge dieser in Nidwal- den (act. 1.2 S. 3). Es bestehe auch der dringende Verdacht, dass B. selber mit Kokain handle (act. 1.3 S. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri erachtete es zusammenfassend als befremdend, wenn im Rahmen meh- rerer Telefonate der Gerichtsstand durch die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Nidwalden faktisch anerkannt werde, die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Uri im Vertrauen auf diese Zusicherung entsprechende Vorkehrungen treffe und schliesslich der Gerichtsstand dann doch abgelehnt werde, und zwar gestützt auf Umstände, die bereits seit dem E-Mail von Mitte Oktober 2018 bekannt gewesen und auch so kommuniziert worden seien (act. 1.3 S. 4).
E. Mit Antwortschreiben vom 13. März 2019 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Übernahmeersuchen ab. Sie bestritt zunächst eine faktische Anerkennung des Gerichtsstands. Ziff. 14 der Gerichtsstands- empfehlungen sei sodann nicht anwendbar, weil es vorliegend lediglich um eine Straftat gehe. Da die StPO den Gerichtsstand bei mehreren Tathand- lungen einer Tat nicht konkret regle, sei sinnvollerweise auf Art. 34 Abs.1 StPO und auf die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung be- treffend Schwergewicht der deliktischen Tätigkeiten abzustellen (act. 1.4 S. 1). Der Schwerpunkt der Handlungen von B. liege im Kanton Uri. Was das von B. gezeigte Interesse an der Kokainlieferung an A. angehe, so erscheine vielmehr als wahrscheinlicher, dass B. als Betäubungsmittelkonsument da- ran interessiert gewesen sei (act. 1.4 S. 2). Eine Übernahme des Gerichts- stands durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden sei zudem aus prozessualen Gründen als nicht sinnvoll zu beurteilen, da die B. vorgeworfene Tat im en- gen Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen A. stehe. Bei verschie- denen Gerichtsständen müssten verschiedene Absprachen erfolgen, was zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde (act. 1.4 S. 2).
F. Mit Ersuchen vom 25. März 2019 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragt in ihrer Ge- suchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Uri zur Verfolgung der B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurden dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Ap- ril 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an meh- reren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; sog. forum praeventionis).
Hat noch keiner der Tatortkantone eine Verfolgungshandlung vorgenommen und besteht auch kein Schwergewicht der deliktischen Handlungen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8G.5/2000 vom 18. Februar 2000 E. 2d; BGE 123 IV 23 E. 2a), ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt be- gangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3 S. 218 zu Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., 2014, Art. 31 StPO N. 29).
Treffen mehrere strafbare Handlungen zusammen und erscheinen sie als eine natürliche Handlungseinheit (also objektiv als ein einheitliches, zusam- mengehörendes Geschehen) oder als eine juristische Handlungseinheit (alle
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Handlungen werden durch einen Gesamtvorsatz getragen, Kollektivzusam- menhang, namentlich im Falle von Gewerbsmässigkeit), so bestimmt sich der Gerichtsstand ebenfalls nach Art. 31 StPO (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 31; vgl. auch MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl., 2014, Art. 34 N. 3 f.).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind wiederum die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Hat der Täter verschiedene Strafbestimmungen verletzt, die alle nebenei- nander anzuwenden sind (echte Gesetzeskonkurrenz), bestimmt sich der Gerichtsstand demzufolge nach Art. 34 StPO (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 33 N. 91).
Bei unechter Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Alternativität, Subsidiarität, Konsumtion) geht demgegenüber ein Straftatbestand einem oder mehreren anderen vor und schliesst dessen oder deren Anwendung aus. In diesem Sinne liegt nur ein Delikt vor, sodass Art. 34 StPO nicht zur Anwendung ge- langen kann (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 84 N. 261). Tatort ist jeder Ort, an dem der Täter handelt und dadurch Tatbestandsmerkmale erfüllt (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 33 N. 92). Der Gerichtsstand bestimmt sich diesfalls nach Art. 31 Abs. 2 StPO.
Art. 34 StPO kommt bloss zur Anwendung, wenn ein Beschuldigter in ver- schiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 85 N. 269; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2004.17 vom
30. November 2004 E. 2.3). Hat demgegenüber ein Täter in verschiedenen Kantonen mit der schwersten Strafe bedrohte Taten begangen und wurde derentwegen in keinem der gemäss Art. 34 StPO in Frage kommenden Kan- tonen eine Strafuntersuchung angehoben, so sind die Behörden jenes Kan- tons zuständig, in welchem ein offensichtliches Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit liegt. Fehlt es an einem solchen Schwergewicht, so ist in Analogie zu Art. 34 Abs. 1 2. Satz StPO jener Kanton zuständig, in dem der Beschuldigte das erste Delikt verübt hat (s. BÄNZIGER/SCHWERI, a.a.O., S. 95 N. 306; BGE 128 IV 216, 218 E. 2 und 3) bzw. wo er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom 1. Dezember 2018 Ziff. 14).
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Bei der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK handelt es sich nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten. Sie setzen die gesetzli- chen Regeln nicht ausser Kraft, sondern sollen lediglich bundesrechtlich zu- lässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern (FINGERHUTH/LIE- BER, a.a.O., Art. 31 N. 11).
2.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO).
Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; s. im Einzelnen nach- folgend).
3.
3.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupt- tat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
3.2 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder
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nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichts- standsempfehlungen der KSBS vom 1. Dezember 2018).
3.3 Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätz- lich (nur) Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen lit. c. Dies gilt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterverkauft. Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstüt- zungshandlungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (s. BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und -abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung angehoben wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfeh- lungen der SSK vom 1. Dezember 2018 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257).
3.4 Vor der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 zeichnete sich die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (SR 812.121; Fassung in Kraft bis 30. Juni 2011) aufgeführte Variante des Vermittelns dadurch aus, dass der Vermittler den Kontakt zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese erlangen wollen, herstellte, indem er z.B. ein Treffen organisierte oder einen Namen, eine Adresse oder eine Te- lefonnummer mitteilte. Weiter konnte der Vermittler teilweise für einen der Beteiligten verhandeln. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung hatte jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (s. zum Ganzen BGE 142 IV 401 S.E. 3.3.2 S. 405, mit Hinweisen auf Recht- sprechung und Lehre).
Nach der Teilrevision des BetmG wird die Vermittlertätigkeit nach altem Recht nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Gemäss
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BGE 142 IV 401 E. 3 S. 403 ff. kann die Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" in Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 [AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645]) nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäu- bungsmittel inne hat. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Tatbe- standsvariante "auf andere Weise einem andern verschafft" gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG grundsätzlich die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisheri- gen Rechtsprechung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.4 S. 407 f.).
4.
4.1 Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG stellt sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen hierzu unter Strafe (s. zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG ergangene Rechtsprechung: Urteile des Bun- desgerichts 6B_778/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom
28. Juni 2007 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (s. zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG ergangene Rechtsprechung: BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c).
Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 mit Hinweis). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehre- ren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche indivi- dualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich er- wiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun- desgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit den- selben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008 E. I.3). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung hat lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter zum Beispiel Betäubungsmittel im Ausland er- wirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). 4.2 Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt.
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Erwerbshandlungen stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weiter- gabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, Kommentar BetmG, 3., vollständig überarbeitete Aufl., 2016, Art. 19 BetmG N. 155).
Die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG stehen bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinan- der, sondern es handelt sich, wie bereits erläutert, um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut (HUG-BEELI, Betäubungsmit- telgesetz Kommentar, 2016, Art. 19 N. 16; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O.).
5. Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktu- elle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst an- deren den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Septem- ber 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
6.
6.1 Der Gesuchsteller bestreitet vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 34 StPO «bezüglich der Vermittlertätigkeit» (act. 1 S. 5). Er stellt sich auf den Stand- punkt, dass Art. 31 Abs. 1 StPO einschlägig, da die Tat im «Zuständigkeits- bereich des Gesuchgegners verübt worden sei bzw. Art. 32 Abs. 1 StPO, da der Tatort nicht ermittelbar sei (act. 1 S. 5 f.).
6.2 Ob vorliegend von einer Tateinheit oder mehreren Straftaten unter Berück- sichtigung des vom Gesuchsteller erhobenen Vorwurfs des Betäubungsmit- telhandels, wobei im letztgenannten Fall die Vermittlertätigkeit die mit der
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schwersten Strafe bedrohte Tat darstellen würde (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), ist in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht nicht ausschlag- gebend und kann daher offen bleiben. Es ist vorliegend bekannt und unbe- stritten, dass jedenfalls die Vermittlertätigkeit von B. an verschiedenen Orten verübt wurde. Insofern liegt entgegen der Annahme des Gesuchstellers auch kein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 StPO vor. Sowohl bei Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand bei mehreren an verschiede- nen Orten verübten Straftaten) als auch von Art. 31 Abs. 2 StPO (Gerichts- stand des Tatortes) ist zur Bestimmung des Gerichtsstands als zweites Kri- terium zu prüfen, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (s. supra E. 2.1, 2.2, 4.2). Sind die ersten Verfolgungshandlungen an einem Ort vorgenommen, welcher gleichzeitig auch Tatort ist, sind nach beiden vor- genannten Gerichtsstandsbestimmungen die Behörden dieses Ortes zustän- dig. Für die Anwendung der Gerichtsstandsempfehlungen besteht bei einem solchen Prüfungsergebnis kein Raum.
6.3 Der Gesuchsteller bestreitet zwar nicht, dass mit Bezug auf die Vermittlertä- tigkeit auch im Kanton Uri ein Tatort liegt. Dass aber im Kanton Uri die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, scheint der Gesuchsteller im Ergebnis zu bestreiten. Er bringt auch vor, der Gesuchsgegner bzw. Staatsanwalt E. der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden habe bereits zuvor den Gerichtsstand faktisch anerkannt.
Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Uri habe dem Gesuchsgegner bereits Mitte Oktober 2018, bei Bekanntwerden des dringenden Tatverdachts gegen B. per E-Mail den Bericht personeller Zufallsfund der Kantonspolizei Uri vom 11. Oktober 2018 zugestellt, da ihres Erachtens die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchgegners für die Strafuntersuchungen gegen B. (und damit auch für die Veranlassung der Genehmigung des personellen Zufallsfundes) zuständig seien. In der Folge hätten mehrere Telefonate zwischen der vorgenannten Staatsanwältin und Staatsanwalt E. über das weitere Vorgehen bzw. die Zu- ständigkeit stattgefunden. Es sei schliesslich vereinbart worden, dass die Staatsanwaltschaft Uri den personellen Zufallsfund noch genehmigen lassen und die rückwirkende Randdatenerhebung anordnen und genehmigen las- sen würde, da die Staatsanwaltschaft St. Gallen, welche zum damaligen Zeitpunkt bereits ein Verfahren wegen eines personellen Zufallsfundes aus dem Urner Verfahren geführt habe, dringend auf eine Telefonnummer ange- wiesen gewesen sei. Weiter sei vereinbart worden, dass die Staatsanwalt- schaft Uri anschliessend eine formelle Gerichtsstandsanfrage an den Ge- suchsgegner stellen würde, wobei Staatsanwalt E. den Gerichtsstand bereits damals faktisch anerkannt habe, in Absprache aber beschlossen worden sei,
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mit der formellen Gerichtsstandsanfrage bis nach dem Zugriff im Urner Ver- fahren zuzuwarten, damit die von Staatsanwalt E. in Aussicht gestellte Haus- durchsuchung bei B. zu keiner Gefährdung des Urner Verfahrens führen würde. Die Verfolgungshandlungen seien wegen zeitlicher Dringlichkeit noch durch die Staatsanwaltschaft Uri erfolgt, welche zum damaligen Zeitpunkt über detailliertere Fallkenntnisse verfügt habe (act. 1 S. 5).
6.4 Diese Darstellung wird vom Gesuchsgegner bestritten (act. 3 S. 4 f.). Die geltend gemachte Anerkennung ist nicht aktenkundig, weshalb darauf nach- folgend nicht abgestellt werden kann.
6.5 Gemäss Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmi- gungsverfahren einzuleiten, wenn durch die Überwachung Erkenntnisse über Straftaten einer Drittperson, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, bekannt werden (vorausgesetzt, dass die Er- kenntnisse verwendet werden können). Ergeben sich aus der Überwachung Erkenntnisse über Straftaten einer Drittperson und existiert in einem anderen Kanton bereits ein Strafverfahren gegen diese Drittperson, wird in der Praxis wie folgt vorgegangen. Soll der Zufallsfund im Strafverfahren des anderen Kantons verwertet werden, wird das Zwangsmassnahmengericht dieses Kantons bzw. am Ort, an dem das Strafverfahren gegen diese Drittperson bereits geführt wird, für die Genehmigung der Verwertung als zuständig er- achtet. Das Zwangsmassnahmengericht desjenigen Kantons, welcher die Überwachung ursprünglich genehmigt hat, wird in einer solchen Konstella- tion für die Genehmigung der Verwertung des Zufallfundes gegen die Dritt- person hingegen nicht angerufen (s. HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, S. 333 f., Art. 278 StPO N.1183). Vorliegend war im Zeitpunkt des Zufallfundes ein Verfahren gegen B. im Kanton Nidwalden gerade nicht hängig.
6.6 Gelangt eine Strafverfolgungsbehörde im Rahmen einer Überwachungs- massnahme zur Kenntnis einer Straftat eines Dritten bzw. besteht aufgrund des Zufallfundes ein dringender Tatverdacht, ist diese Ausgangslage mit der Einreichung einer Strafanzeige zu vergleichen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011 E. 3.2). Art. 8 StPO vorbehalten, sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straf- taten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Ein Kanton kann sich auch nicht durch die Unterlassung einer Verfolgungs- handlung dem Gerichtsstand entziehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011 E. 3.2).
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6.7 Daraus folgt, dass der Gesuchsteller vorliegend die erste Verfolgungshand- lung gegen B. in die Wege geleitet hat, weshalb der gesetzliche Gerichts- stand grundsätzlich im Kanton Uri liegt.
7.
7.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sich B. im Zusammenhang mit dem Deal ein einziges Mal zu einem gemeinsamen Treffen nach Z. (UR) begeben habe, nämlich am 19. August 2018. Demgegenüber habe dieser von Nidwal- den aus rund 100 Telefonate/SMS mit C. und wiederum rund 100 Telefo- nate/SMS mit A. im Hinblick auf den Deal vom 4. Oktober 2018 geführt. Nur schon im Hinblick auf das Treffen vom 19. August 2018 hätten am besagten Tag 9 Verbindungen zwischen B. und C. sowie 4 Verbindungen zwischen B. und A. stattgefunden, wobei sich B. bei sämtlichen dieser Verbindungen im Kanton Nidwalden befunden habe. Wenn schon ein Schwerpunkt definiert werden müsse (was aber nur bei mehreren Straftaten überhaupt zum Zuge kommen könne, wo B. delinquiert hätte, läge dieser in Nidwalden und nicht in Uri (act. 1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ge- suchsgegner den Gerichtsstand mündlich bereits faktisch anerkannt habe, die Urner Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund das Vorgehen beim Zugriff entsprechend angepasst hätten und die Kantonspolizei Uri extra ei- nen zusammenfassenden Bericht über sämtliche Ermittlungserkenntnisse B. betreffend verfasst hätte, wobei B. auch verdächtigt wird, selber mit Betäu- bungsmitteln zu handeln – ein Verdacht, dem sinnvollerweise die Strafver- folgungsbehörden am Wohnort nachgehen würden, ansonsten sämtliche Er- mittlungshandlungen rechtshilfeweise erledigt werden müssen –, sei es nur zweckmässig und prozessökonomisch, wenn die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden das Verfahren gegen B. weiterführen würden (act. 1 S. 8).
7.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass keine klaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die den Schluss auf die Vornahme von Ermittlungshand- lungen im Kanton Nidwalden zulassen würden. Von den 123 Verbindungen zwischen B. und A. seien lediglich 14 Telefonanrufe und 59 SMS von B. ge- tätigt worden, wobei er sich nicht ausschliesslich im Kanton Nidwalden be- funden habe. Hiervon könnten wieder nur die Verbindungen an den in der Gesuchsantwort aufgeführten sechs Daten als Tathandlungen des Vermit- telns angesehen werden, wobei B. die Anrufe u.a. von W. (LU) und V. (ZH) getätigt habe. Anhand dieser Sachlage könne somit nicht davon ausgegan- gen werden, dass eine überwiegende Anzahl der relevanten Ausführungs- handlungen des Beschuldigten im Kanton Nidwalden stattgefunden hätte, weshalb auch kein triftiger Grund ersichtlich sein, einen anderen, als den im
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Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand festzulegen (act. 3 S. 4). Weiter be- streitet der Gesuchsgegner das Vorliegen von Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen, welche einen abwei- chenden Gerichtsstand rechtfertigen würden (act. 1 S. 5).
7.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
7.4 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO; hierzu u. a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.). Gemäss kon- stanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen wer- den, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZI- GER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. Septem- ber 2011 E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 5).
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7.5 Die für ein ausnahmweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ent- wickelte Praxis zum "Schwergewicht" betrifft weit überwiegend Fälle von Ver- mögensdelikten (Einbruchsdiebstähle, Bestellungsbetrug etc.) und orientiert sich am Element der reinen Zahl (der einzelnen Vermögensdelikte) und de- ren Zuordnung zu einem Kanton (s. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.4 vom 26. Februar 2018 E. 3.3, mit Hinweisen). Ein vom forum praeventionis abweichendes eindeutiges Schwergewicht kann in Zusam- menhang mit Betäubungsmitteldelikten darin liegen, dass ein im eigentlichen Sinn "gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb" in einem Kanton zu verorten ist, während eine dazugehörige Einzelhandlung in einem anderen Kanton stattfindet (a.a.O.). Der Verdacht des Betäubungsmittelhandels ist vorlie- gend nicht ausreichend konkret und der Gesuchsteller nimmt auch keine ört- liche Zuordnung vor. Ist von einer grundsätzlich einmaligen Vermittlertätig- keit von B. auszugehen, vermögen allein die betreffenden Einzelhandlungen, selbst wenn diese im Kanton Nidwalden überwiegend stattgefunden haben sollen, ein ausnahmweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Die vom Gesuchsteller darüber hinaus vorgebrachten Um- stände stellen vorliegend keine Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand dar.
8. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Uri berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
9. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.