Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Sowohl die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen als auch die- jenigen des Kantons Graubünden führen gegen A. Strafuntersuchungen. A. werden gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfrie- densbruch sowie weitere, für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht in- teressierende Delikte vorgeworfen. Konkret zur Last gelegt werden A. nebst einer Auslandtat zehn vollendete und ein versuchter Einbruchdieb- stahl (allesamt begangen zwischen dem 7. und 13. Dezember 2011). Die zehn vollendeten Einbruchdiebstähle erfolgten in den Kantonen Graubün- den (zwei), Thurgau (zwei) und St. Gallen (sechs). Ebenfalls im Kanton St. Gallen ereignete sich der versuchte Einbruchdiebstahl. Die erste Verfol- gungshandlung wurde im Kanton Graubünden vorgenommen (Eingang der Strafanzeige betreffend den Einbruchdiebstahl in U. [Kanton Graubünden] am 7. Dezember 2011 um 10:32 Uhr).
B. Mit Schreiben vom 5. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubün- den an das Untersuchungsamt Gossau und ersuchte dieses unter Hinweis auf die bei diesem hängige Untersuchung gegen A. um Übernahme der Verfahren betreffend der beiden im Kanton Graubünden verübten Ein- bruchdiebstähle (ST.2011.37399, Dossier G, act. 1). Nachdem das Unter- suchungsamt Gossau bei der Staatsanwaltschaft Thurgau die die beiden im Kanton Thurgau verübten Einbruchdiebstähle betreffenden Akten einhol- te, ersuchte dieses am 19. April 2012 die Staatsanwaltschaft Graubünden seinerseits um Übernahme aller gegen A. geführten Strafverfahren (ST.2011.37399, Dossier G, act. 4). Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte dieses Ersuchen am 23. April 2012 ab und erneuerte gleichzeitig ihr Übernahmeersuchen vom 5. April 2012 (ST.2011.37399, Dossier G, act. 5).
C. Hierauf gelangte das Untersuchungsamt Gossau mit Gesuch vom 25. Ap- ril 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung des inhaftierten Be- schuldigten A. vorzunehmen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 4. Mai 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Gesuch sei abzuweisen und die Behörden des Kantons St. Gallen seien zur Fortführung des Verfahrens zu verpflichten (act. 3). Die
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Gesuchsantwort wurde dem Untersuchungsamt Gossau am 8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Das Untersuchungsamt Gossau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [sGS 962.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Graubünden zu (Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]). Die übrigen Eintre-
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tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2 Der gesetzliche Gerichtsstand an sich ist zwischen den Parteien nicht um- stritten (act. 3, S. 1, Ziff. 1; siehe auch ST.2011.37399, Dossier G, act. 5). Dieser liegt angesichts der Gleichartigkeit der in Frage stehenden Delikte gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Graubünden, nachdem dort zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Auf diesbezügli- che Weiterungen kann an dieser Stelle verzichtet werden.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich sel- ber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (vgl. MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kan- ton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu auf-
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drängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere trifti- ge prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2; vgl. auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom
13. Juli 2004, E. 5).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Standpunkt damit, dass im Kanton St. Gallen sieben und im Kanton Graubünden lediglich zwei der gerichts- standsrelevanten Delikte verübt worden seien, womit bei der Anwendung der Zweidrittelsregel der Kanton St. Gallen zuständig wäre. Zudem seien im Kanton St. Gallen bereits monatelang polizeiliche Ermittlungen, verbun- den mit der Inhaftierung der beschuldigten Person, geführt worden, wes- halb es aus Gründen der Prozessökonomie zu begrüssen wäre, wenn der Gesuchsteller das Verfahren zu Ende führen würde (act. 3, S. 1 f., Ziff. 2 und 3).
E. 3.3 Vorliegend fehlt es bei insgesamt elf – für die Bestimmung des Gerichts- standes relevanten – Einbruchdiebstählen bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten, weshalb sich un- ter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Schwergewichts ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht aufdrängt (siehe hierzu oben stehen- de E. 3.1 in fine; der vom Gesuchsgegner angeführte Entscheid der Ankla- gekammer des Bundesgerichts AK 15.8.1985 SG/AR [vgl. den Nachweis in SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 464] muss angesichts der neueren Recht- sprechung als überholt bezeichnet werden). Unklar bleibt, ob der Gesuchs- gegner mit dem Hinweis auf die bisher abgelaufene Untersuchungsdauer bzw. auf die Inhaftierung des Beschuldigten eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller zu begründen versucht. Für die Annahme einer solchen bestehen in den Akten jedenfalls keine An- haltspunkte. Im alleinigen Umstand, dass der Gesuchsteller die Ermittlun- gen soweit vorantrieb, um über alle für die Diskussion über den Gerichts- stand zur Weiterführung der Untersuchung notwendigen Grundlagen zu verfügen, kann keine konkludente Anerkennung erblickt werden (siehe in diesem Sinne auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom
22. Mai 2006, E. 5.3 m.w.H.). Die Inhaftierung des Beschuldigten durch die
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Strafverfolgungsbehörden ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeu- tung. Die Tatsache, dass die Ermittlungen bis anhin fast ausschliesslich im Kanton St. Gallen geführt wurden und schon ziemlich weit fortgeschritten sind (vgl. ST.2011.37399, Dossier G, act. 4), steht der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht "bestraft" werden, wenn sie die Ermittlungen mit der notwendigen Be- schleunigung vorantreibt (TPF 2009 189 E. 3.4 mit Hinweis). Angesichts der relativen Einfachheit des Falles wird zudem die Übertragung des Ver- fahrens keine besonderen Umtriebe verursachen, so dass dadurch keine groben Verfahrensverzögerungen zu befürchten sind (vgl. dazu BGE 129 IV 202 E. 2 S. 204). Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, liegen in diesen Umstän- den somit keine.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Son- nenstrasse 4a, 9201 Gossau,
Gesuchsteller
gegen
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Grau- bünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.15
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Sachverhalt:
A. Sowohl die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen als auch die- jenigen des Kantons Graubünden führen gegen A. Strafuntersuchungen. A. werden gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfrie- densbruch sowie weitere, für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht in- teressierende Delikte vorgeworfen. Konkret zur Last gelegt werden A. nebst einer Auslandtat zehn vollendete und ein versuchter Einbruchdieb- stahl (allesamt begangen zwischen dem 7. und 13. Dezember 2011). Die zehn vollendeten Einbruchdiebstähle erfolgten in den Kantonen Graubün- den (zwei), Thurgau (zwei) und St. Gallen (sechs). Ebenfalls im Kanton St. Gallen ereignete sich der versuchte Einbruchdiebstahl. Die erste Verfol- gungshandlung wurde im Kanton Graubünden vorgenommen (Eingang der Strafanzeige betreffend den Einbruchdiebstahl in U. [Kanton Graubünden] am 7. Dezember 2011 um 10:32 Uhr).
B. Mit Schreiben vom 5. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubün- den an das Untersuchungsamt Gossau und ersuchte dieses unter Hinweis auf die bei diesem hängige Untersuchung gegen A. um Übernahme der Verfahren betreffend der beiden im Kanton Graubünden verübten Ein- bruchdiebstähle (ST.2011.37399, Dossier G, act. 1). Nachdem das Unter- suchungsamt Gossau bei der Staatsanwaltschaft Thurgau die die beiden im Kanton Thurgau verübten Einbruchdiebstähle betreffenden Akten einhol- te, ersuchte dieses am 19. April 2012 die Staatsanwaltschaft Graubünden seinerseits um Übernahme aller gegen A. geführten Strafverfahren (ST.2011.37399, Dossier G, act. 4). Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte dieses Ersuchen am 23. April 2012 ab und erneuerte gleichzeitig ihr Übernahmeersuchen vom 5. April 2012 (ST.2011.37399, Dossier G, act. 5).
C. Hierauf gelangte das Untersuchungsamt Gossau mit Gesuch vom 25. Ap- ril 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung des inhaftierten Be- schuldigten A. vorzunehmen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 4. Mai 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Gesuch sei abzuweisen und die Behörden des Kantons St. Gallen seien zur Fortführung des Verfahrens zu verpflichten (act. 3). Die
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Gesuchsantwort wurde dem Untersuchungsamt Gossau am 8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Das Untersuchungsamt Gossau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [sGS 962.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Graubünden zu (Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]). Die übrigen Eintre-
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tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Der gesetzliche Gerichtsstand an sich ist zwischen den Parteien nicht um- stritten (act. 3, S. 1, Ziff. 1; siehe auch ST.2011.37399, Dossier G, act. 5). Dieser liegt angesichts der Gleichartigkeit der in Frage stehenden Delikte gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Graubünden, nachdem dort zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Auf diesbezügli- che Weiterungen kann an dieser Stelle verzichtet werden.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich sel- ber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (vgl. MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kan- ton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu auf-
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drängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere trifti- ge prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2; vgl. auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom
13. Juli 2004, E. 5).
3.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Standpunkt damit, dass im Kanton St. Gallen sieben und im Kanton Graubünden lediglich zwei der gerichts- standsrelevanten Delikte verübt worden seien, womit bei der Anwendung der Zweidrittelsregel der Kanton St. Gallen zuständig wäre. Zudem seien im Kanton St. Gallen bereits monatelang polizeiliche Ermittlungen, verbun- den mit der Inhaftierung der beschuldigten Person, geführt worden, wes- halb es aus Gründen der Prozessökonomie zu begrüssen wäre, wenn der Gesuchsteller das Verfahren zu Ende führen würde (act. 3, S. 1 f., Ziff. 2 und 3).
3.3 Vorliegend fehlt es bei insgesamt elf – für die Bestimmung des Gerichts- standes relevanten – Einbruchdiebstählen bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten, weshalb sich un- ter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Schwergewichts ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht aufdrängt (siehe hierzu oben stehen- de E. 3.1 in fine; der vom Gesuchsgegner angeführte Entscheid der Ankla- gekammer des Bundesgerichts AK 15.8.1985 SG/AR [vgl. den Nachweis in SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 464] muss angesichts der neueren Recht- sprechung als überholt bezeichnet werden). Unklar bleibt, ob der Gesuchs- gegner mit dem Hinweis auf die bisher abgelaufene Untersuchungsdauer bzw. auf die Inhaftierung des Beschuldigten eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller zu begründen versucht. Für die Annahme einer solchen bestehen in den Akten jedenfalls keine An- haltspunkte. Im alleinigen Umstand, dass der Gesuchsteller die Ermittlun- gen soweit vorantrieb, um über alle für die Diskussion über den Gerichts- stand zur Weiterführung der Untersuchung notwendigen Grundlagen zu verfügen, kann keine konkludente Anerkennung erblickt werden (siehe in diesem Sinne auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom
22. Mai 2006, E. 5.3 m.w.H.). Die Inhaftierung des Beschuldigten durch die
- 6 -
Strafverfolgungsbehörden ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeu- tung. Die Tatsache, dass die Ermittlungen bis anhin fast ausschliesslich im Kanton St. Gallen geführt wurden und schon ziemlich weit fortgeschritten sind (vgl. ST.2011.37399, Dossier G, act. 4), steht der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht "bestraft" werden, wenn sie die Ermittlungen mit der notwendigen Be- schleunigung vorantreibt (TPF 2009 189 E. 3.4 mit Hinweis). Angesichts der relativen Einfachheit des Falles wird zudem die Übertragung des Ver- fahrens keine besonderen Umtriebe verursachen, so dass dadurch keine groben Verfahrensverzögerungen zu befürchten sind (vgl. dazu BGE 129 IV 202 E. 2 S. 204). Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, liegen in diesen Umstän- den somit keine.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.