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BG.2016.4

Bundesstrafgericht · 2016-06-07 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. hat am 10. Juni 2010 die B. GmbH, mit Sitz in Z. (KT AG), gegründet. Sie war die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft (act. 1, S. 2; 3, S. 1). Am 8. März 2013 wurde der Sitz der B. GmbH an die X.-Strasse in Y. (KT ZH) verlegt. Am 18. April 2013 wurde die Gesellschaft in C. GmbH umbenannt (act. 1, S. 2 und 3, S. 1). Am 6. September 2013 wurden die Stammanteile der C. GmbH von der D. GmbH übernommen. Am gleichen Tag wurde der Sitz der C. GmbH an die W.-Strasse in Y. (KT ZH) verlegt (act. 1, S. 2 und 3, S. 1).

B. Am 2. Oktober 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die C. GmbH. Das Konkursverfahren wurde am 17. März 2015 mangels Aktiven eingestellt. Daraufhin machte das Konkursamt Riesbach-Zürich mit Eingabe vom 16. April 2015 bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich eine Meldung bezüglich möglicher Straftatbestände – insbesondere Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB – im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der C. GmbH (act. 1, S. 2 f. und 3, S. 1).

C. Die Ermittlungen ergaben den Verdacht, dass die Gesellschaft als sogenannte „Wegwerfgesellschaft“ betrieben worden war und – als sie konkursreif war – veräussert wurde und während der etwa drei Wochen zwischen dem Verkauf und der Konkurseröffnung inaktiv blieb. Beschuldigt werden A., die als Strohfrau gehandelt haben soll, und ihr Bruder E., der faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll (act. 1, S. 3).

D. Zwischen der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau fand ein doppelter Meinungsaustausch statt. Dabei ersuchten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich diejenigen des Kantons Aargau um Verfahrensübernahme, was diese ablehnten (Schreiben vom

24. September 2015 und 21. Januar 2016, Antwortschreiben vom

19. Oktober 2015 und 15. Februar 2016 [act. 1.1, 1.3, 1.2 und 1.4]).

E. Mit Gesuch vom 22. Februar 2016 gelangt die Oberstaatsanwalt des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-

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tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort vom 7. März 2016 verneint die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Zuständigkeit ihres Kantons; ihrer Ansicht nach sei der Kanton Zürich für die weitere Verfahrensführung zuständig (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom

15. Februar 2016 beendet (vgl. supra lit. D.). Das Gesuch erfolgte daher rechtzeitig. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Auf das Gesuch ist einzutreten.

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E. 2 Der Gesuchsteller bringt vor, der Sitz im Kanton Zürich der B. GmbH, bzw. der C. GmbH, sei rein fiktiv gewesen. Auch nach der Sitzverlegung hätte die Gesellschaft nämlich ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Aargau ausgeübt (siehe dazu unten Erw. 3). Ausserdem sei der Grossteil der den Beschuldigten vorzuwerfenden deliktischen Handlungen in diesem Kanton ausgeführt worden (siehe dazu unten Erw. 4). Dementsprechend sei dieser zuständig für die Verfolgung der A. und E. zur Last gelegten Straftaten. Seinerseits behauptet der Gesuchsgegner, es seien keine Umstände vorhanden, welche seine Zuständigkeit begründen.

E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Art. 163 – 171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthalt oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Betreibungs- und Konkursdelikte sollen an ihrem Ursprungsort, in der Regel am Sitz der betreffenden Unternehmung (regelmässig gleichzeitig Ort der Zwangsvollstreckung), verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden können (BBl 2006 1143). Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.2). Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäfts- resp. Wohnsitz des Schuldners (MOSER/SCHLAPBACH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], BSK, 2. Aufl., Basel 2014 [nachfolgend: BSK], Art. 36, N 2, m.w.H.). Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2015.23 vom 24. August 2015, E. 3.2).

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich entgegen der Meinung des Gesuchstellers nicht, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach ihrer Sitzverlegung vom

E. 8 März 2013 (weiterhin) im Kanton Aargau geführt worden sei. Anscheinend hatte die Gesellschaft damals schon sehr geringe bis keine operative Tätigkeit. Die – unbestätigte – Aussage von A., die Geschäftsunterlagen hätten sich in V. (KT AG) befunden bzw. der Umstand, dass A. auch nach der genannten Sitzverlegung die Korrespondenz der Gesellschaft an ihrem Wohnsitz in Z. (KT AG) bekommen haben soll, ist nicht entscheidend. A. soll nämlich nur Strohfrau gewesen sein; der faktische Geschäftsführer soll ihr Bruder gewesen sein, der im Kanton Solothurn wohnhaft ist (act. 3, S. 2). Im Übrigen sollen nach Angaben des Gesuchstellers Geschäftsunterlagen der

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Gesellschaft in der relevanten Zeitspanne bei einer Anwaltskanzlei in St. Gallen gelegen haben. Schliesslich kann keine Tätigkeit im Kanton Aargau aus der Tatsache abgeleitet werden, dass die Gesellschaft nach der Sitzverlegung noch über ein im Kanton Aargau immatrikuliertes Fahrzeug verfügte.

Darüber hinaus gibt es keine konkreten Hinweise auf einen fiktiven Sitz in Y. (KT ZH). Der Umstand, dass die D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der C. GmbH vom 6. September 2013 an – d.h. nahezu sechs Monate nach der Sitzverlegung im Kanton Zürich – Domizil ("c/o-Adresse") bei der F. AG in Y. (KT ZH) hatte, ist vorliegend ohne besondere Bedeutung. Die Handelsregisterverordnung (HRegV) sieht in Art. 117 Abs. 3 die Möglichkeit des Domizilhalters ausdrücklich vor. Hinzu kommt, dass vom Konkursamt Riesbach-Zürich für das Strafverfahren möglicherweise wichtige Aufschlüsse erhältlich gemacht werden können, was praxisgemäss für die Beibehaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015, E. 3.2; BG.2014.22 vom 3. September 2014, E. 2.2 und BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 118 IV 296 E. 3c und 107 IV 75). Somit erweist sich die Argumentation des Gesuchstellers als unbegründet. Es besteht kein Anlass, von einem bloss fiktiven Sitz der C. GmbH bzw. der D. GmbH in Y. (KT ZH) auszugehen und daraus eine Ausnahme vom Gerichtsstand Zürich abzuleiten.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs.3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, BSK, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.).

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4.2 Bei Art. 40 Abs. 3 StPO gelten die gleichen Kriterien wie nach Art. 38 Abs. 1 StPO (FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 40 N 15; KUHN, BSK, Art. 40 N 18).

4.3 Als Faustregel gilt, dass der Schwerpunkt der Delinquenz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO dort ist, wo mehr als zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von Delikten an einem bestimmten Ort begangen wurden (Siehe z.B. Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.5 vom. 1. Juni 2011, E. 3.2); liegt bloss eine mittlere Anzahl von Delikten vor, wird vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht abgewichen (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1). Bei den in dieser Bestimmung erwähnten persönlichen Gründen handelt es sich um prozessökonomische Gründe sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen (MOSER/SCHLAPBACH, BSK, Art. 38 N 9). Als sonstige triftige Gründe gelten insbesondere die konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch einen der beteiligten Kantone, z. B. durch eine langhaltige Untätigkeit der Behörde eines Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011, E. 3.2; BG. 2011.35 vom 26. Oktober 2011, E. 3.2).

4.4 Hier sind solche Umstände nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine grössere Anzahl von Delikten vor. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich daher nicht auf. Auch dieses zweite Argument erweist sich demnach als unbegründet.

5. Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Juni 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber David Bouverat Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.4

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Sachverhalt:

A. A. hat am 10. Juni 2010 die B. GmbH, mit Sitz in Z. (KT AG), gegründet. Sie war die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft (act. 1, S. 2; 3, S. 1). Am 8. März 2013 wurde der Sitz der B. GmbH an die X.-Strasse in Y. (KT ZH) verlegt. Am 18. April 2013 wurde die Gesellschaft in C. GmbH umbenannt (act. 1, S. 2 und 3, S. 1). Am 6. September 2013 wurden die Stammanteile der C. GmbH von der D. GmbH übernommen. Am gleichen Tag wurde der Sitz der C. GmbH an die W.-Strasse in Y. (KT ZH) verlegt (act. 1, S. 2 und 3, S. 1).

B. Am 2. Oktober 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die C. GmbH. Das Konkursverfahren wurde am 17. März 2015 mangels Aktiven eingestellt. Daraufhin machte das Konkursamt Riesbach-Zürich mit Eingabe vom 16. April 2015 bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich eine Meldung bezüglich möglicher Straftatbestände – insbesondere Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB – im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der C. GmbH (act. 1, S. 2 f. und 3, S. 1).

C. Die Ermittlungen ergaben den Verdacht, dass die Gesellschaft als sogenannte „Wegwerfgesellschaft“ betrieben worden war und – als sie konkursreif war – veräussert wurde und während der etwa drei Wochen zwischen dem Verkauf und der Konkurseröffnung inaktiv blieb. Beschuldigt werden A., die als Strohfrau gehandelt haben soll, und ihr Bruder E., der faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll (act. 1, S. 3).

D. Zwischen der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau fand ein doppelter Meinungsaustausch statt. Dabei ersuchten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich diejenigen des Kantons Aargau um Verfahrensübernahme, was diese ablehnten (Schreiben vom

24. September 2015 und 21. Januar 2016, Antwortschreiben vom

19. Oktober 2015 und 15. Februar 2016 [act. 1.1, 1.3, 1.2 und 1.4]).

E. Mit Gesuch vom 22. Februar 2016 gelangt die Oberstaatsanwalt des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-

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tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort vom 7. März 2016 verneint die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Zuständigkeit ihres Kantons; ihrer Ansicht nach sei der Kanton Zürich für die weitere Verfahrensführung zuständig (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom

15. Februar 2016 beendet (vgl. supra lit. D.). Das Gesuch erfolgte daher rechtzeitig. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Auf das Gesuch ist einzutreten.

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2. Der Gesuchsteller bringt vor, der Sitz im Kanton Zürich der B. GmbH, bzw. der C. GmbH, sei rein fiktiv gewesen. Auch nach der Sitzverlegung hätte die Gesellschaft nämlich ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Aargau ausgeübt (siehe dazu unten Erw. 3). Ausserdem sei der Grossteil der den Beschuldigten vorzuwerfenden deliktischen Handlungen in diesem Kanton ausgeführt worden (siehe dazu unten Erw. 4). Dementsprechend sei dieser zuständig für die Verfolgung der A. und E. zur Last gelegten Straftaten. Seinerseits behauptet der Gesuchsgegner, es seien keine Umstände vorhanden, welche seine Zuständigkeit begründen.

3.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Art. 163 – 171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthalt oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Betreibungs- und Konkursdelikte sollen an ihrem Ursprungsort, in der Regel am Sitz der betreffenden Unternehmung (regelmässig gleichzeitig Ort der Zwangsvollstreckung), verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden können (BBl 2006 1143). Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.2). Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäfts- resp. Wohnsitz des Schuldners (MOSER/SCHLAPBACH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], BSK, 2. Aufl., Basel 2014 [nachfolgend: BSK], Art. 36, N 2, m.w.H.). Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2015.23 vom 24. August 2015, E. 3.2).

3.2 Aus den Akten ergibt sich entgegen der Meinung des Gesuchstellers nicht, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach ihrer Sitzverlegung vom

8. März 2013 (weiterhin) im Kanton Aargau geführt worden sei. Anscheinend hatte die Gesellschaft damals schon sehr geringe bis keine operative Tätigkeit. Die – unbestätigte – Aussage von A., die Geschäftsunterlagen hätten sich in V. (KT AG) befunden bzw. der Umstand, dass A. auch nach der genannten Sitzverlegung die Korrespondenz der Gesellschaft an ihrem Wohnsitz in Z. (KT AG) bekommen haben soll, ist nicht entscheidend. A. soll nämlich nur Strohfrau gewesen sein; der faktische Geschäftsführer soll ihr Bruder gewesen sein, der im Kanton Solothurn wohnhaft ist (act. 3, S. 2). Im Übrigen sollen nach Angaben des Gesuchstellers Geschäftsunterlagen der

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Gesellschaft in der relevanten Zeitspanne bei einer Anwaltskanzlei in St. Gallen gelegen haben. Schliesslich kann keine Tätigkeit im Kanton Aargau aus der Tatsache abgeleitet werden, dass die Gesellschaft nach der Sitzverlegung noch über ein im Kanton Aargau immatrikuliertes Fahrzeug verfügte.

Darüber hinaus gibt es keine konkreten Hinweise auf einen fiktiven Sitz in Y. (KT ZH). Der Umstand, dass die D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der C. GmbH vom 6. September 2013 an – d.h. nahezu sechs Monate nach der Sitzverlegung im Kanton Zürich – Domizil ("c/o-Adresse") bei der F. AG in Y. (KT ZH) hatte, ist vorliegend ohne besondere Bedeutung. Die Handelsregisterverordnung (HRegV) sieht in Art. 117 Abs. 3 die Möglichkeit des Domizilhalters ausdrücklich vor. Hinzu kommt, dass vom Konkursamt Riesbach-Zürich für das Strafverfahren möglicherweise wichtige Aufschlüsse erhältlich gemacht werden können, was praxisgemäss für die Beibehaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015, E. 3.2; BG.2014.22 vom 3. September 2014, E. 2.2 und BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 118 IV 296 E. 3c und 107 IV 75). Somit erweist sich die Argumentation des Gesuchstellers als unbegründet. Es besteht kein Anlass, von einem bloss fiktiven Sitz der C. GmbH bzw. der D. GmbH in Y. (KT ZH) auszugehen und daraus eine Ausnahme vom Gerichtsstand Zürich abzuleiten.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs.3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, BSK, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.).

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4.2 Bei Art. 40 Abs. 3 StPO gelten die gleichen Kriterien wie nach Art. 38 Abs. 1 StPO (FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 40 N 15; KUHN, BSK, Art. 40 N 18).

4.3 Als Faustregel gilt, dass der Schwerpunkt der Delinquenz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO dort ist, wo mehr als zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von Delikten an einem bestimmten Ort begangen wurden (Siehe z.B. Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.5 vom. 1. Juni 2011, E. 3.2); liegt bloss eine mittlere Anzahl von Delikten vor, wird vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht abgewichen (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1). Bei den in dieser Bestimmung erwähnten persönlichen Gründen handelt es sich um prozessökonomische Gründe sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen (MOSER/SCHLAPBACH, BSK, Art. 38 N 9). Als sonstige triftige Gründe gelten insbesondere die konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch einen der beteiligten Kantone, z. B. durch eine langhaltige Untätigkeit der Behörde eines Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011, E. 3.2; BG. 2011.35 vom 26. Oktober 2011, E. 3.2).

4.4 Hier sind solche Umstände nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine grössere Anzahl von Delikten vor. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich daher nicht auf. Auch dieses zweite Argument erweist sich demnach als unbegründet.

5. Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.