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BG.2019.26

Bundesstrafgericht · 2019-06-27 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 21. August 2018 erstattete das Notariat Oerlikon-Zürich bei der Kantons- polizei Zürich gegen A. Strafanzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen diversen Konkursdelikten eröffnete. A. wird im We- sentlichen vorgeworfen, zwei mutmasslich überschuldete Gesellschaften (B. AG und C. GmbH) als sogenannter «Firmenbestatter» (Endorgan) über- nommen und bewusst in den Konkurs geführt zu haben (Verfahrensak- ten ZH, Ordner 1, pag. 544 ff.).

B. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich haben ergeben, dass mehrere Fahrzeuge der C. GmbH innert zweier Monate vor deren Konkurseröffnung an die D. AG übertragen worden sind. In der Folge eröffnete die StA Zürich- Limmat auch gegen den einzigen Verwaltungsrat der D. AG, E., eine Unter- suchung unter anderem wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Gläubi- gerschädigung durch Vermögensverminderung ([Art. 164 StGB]; Verfahren- sakten ZH, pag. 40 ff.).

C. Da gegen E. im Kanton Thurgau bereits ein Strafverfahren wegen Konkurs- delikten sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung hängig war, er- suchte die StA Zürich-Limmat die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau am 11. Februar 2019 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfah- rens gegen A. und E. (act. 1.1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») hiess das Ersuchen der StA Zürich- Limmat gut und übernahm am 25. Februar 2019 das gegen E. geführte Ver- fahren wegen Misswirtschaft etc. (act. 1.2). Die Anfrage betreffend die Über- nahme des Verfahrens gegen A. lehnte die GStA TG gleichentags ab (act. 1.3). Das Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») vom 29. März 2019 um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens lehnte die GStA TG am 6. Mai 2019 ab (act. 1.4, 1.5).

D. Am 17. Mai 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2019 beantragt die GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.1; BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 2.2).

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E. 2.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von der gleichen Behörde verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand fest- legen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Eine Vereinbarung bzw. der Be- schluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom

22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom

17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

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E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die A. vorgeworfenen Tatbe- stände der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen. Umstritten ist hingegen, ob es sich vorliegend um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei» handelt und ob E.und A. den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensver- minderung und der Misswirtschaft in Mittäterschaft begangen haben könnten (act. 1, S. 4 ff.; act. 3, S. 2 ff.).

E. 3.2 Nach Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist. Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der durch Misswirtschaft seine Überschuldung herbeiführt oder ver- schlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein sei- ner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

E. 3.3.1 Unter «Konkursreiterei» wird ein systematisch betriebener Markt für «Fir- menbestattungen» verstanden, welcher sich idealtypisch wie folgt abspielt: Kleinunternehmer verschiedener Branchen missachten Kapitalschutzvor- schriften (z.B. Art. 725 Abs. 2 OR), verschleppen den Konkurs oder machen sich sonst wie strafbar, namentlich durch Misswirtschaft (Art. 165 StGB). Die Organe – die sog. «Vororgane» – dieser vom schlechtem Geschäftsgang betroffenen Gesellschaften sind bereit, Geld zu bezahlen zur Verminderung der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder eines Kre- ditschadens. Vermittler führen die Vororgane mit den «Endorganen» (sog. Firmenbestattern) zusammen. Nicht selten nehmen die Vororgane vor der Übertragung der Gesellschaften Beseitigungshandlungen vor, welche die Zunahme der Schulden oder den Substanz- und Unterlagenverlust zur Folge haben. In der Folge übernehmen die Endorgane die Gesellschaften als ein- zige Zeichnungsberechtigte, verschleppen den Konkurs ohne jede Sanie- rungsabsicht weiter oder provozieren eine Liquidation der Gesellschaft. Üb- licherweise nehmen auch sie Beseitigungshandlungen vor und missbrau- chen des Öfteren die konkursreife Gesellschaft als Tatmittel für Bestellungs- betrug (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 2.1; vgl. auch HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N 2).

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E. 3.3.2 Der Deliktstyp «Konkursreiterei» strebt an, mittels Weitergabe der Organstel- lung, Sitzwechsel und anschliessender Konkurseröffnung (zivil- oder straf- rechtliche) Verantwortlichkeiten zu vermeiden oder auf das Endorgan zu fo- kussieren. Die massgeblichen Kriterien zur Bestimmung eines Gerichtsstan- des in Fällen von «Konkursreiterei» ergeben sich aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, die mit der Einführung des Konkursgerichtsstandes auch kodifiziert werden sollte. Art. 36 Abs. 1 und 40 Abs. 3 StPO stellen klar, welches die Regel (Konkursort) und welches die Ausnahme ist. Orientierung bietet weiter, dass der Gerichtsstand des Konkursortes als Fiktion des Be- gehungs- oder Erfolgsortes entstanden ist und zwar unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässig- keitsüberlegungen. Die Zweckmässigkeit verweist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel. Was für die Begründung des Konkursor- tes als Gerichtsstand sprach (Lage Beweismittel), kann in Fällen von «Kon- kursreiterei» folglich mit ebensolchem Gewicht für ein Abweichen (Art. 40 Abs. 3 StPO) sprechen. Dies relativiert das Gewicht einer aktuellen Ge- schäftstätigkeit bei der Zuweisung des Gerichtsstands für Delikte eines Vor- organs (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung).

E. 3.3.3 Im Falle der «Konkursreiterei» stellen sich aufgrund der naturgemässen Be- teiligung mehrerer Personen (Vor-, Endorgane und Vermittler) im Zusam- menhang mit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Fragen, die ge- stützt auf die StPO nicht ohne Weiteres beantwortet werden können, und mit denen sich auch die Beschwerdekammer befasst hat (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018; BG.2018.16 vom

13. Juni 2018 und BG.2016.34 vom 25. Januar 2017). Diese Problematik hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) dazu veranlasst, im Jahr 2016 einen Entwurf mit Empfehlungen betreffend die interkantonale Zu- ständigkeit in Fällen von missbräuchlichen Konkursverfahren/Konkursreite- rei zu verfassen und diesen in Vernehmlassung zu geben. Ziffer 2 des Ent- wurfs sieht unter anderem vor, dass das Zusammenwirken von zwei Perso- nen als Vor- und Endorgan kein Grund zur Vereinigung der gegen diese Per- sonen gerichteten Strafverfahrens ist. Ziffer 3 des Entwurfs besagt, dass die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Endorgans, die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Vororgans nicht präjudiziert, und umgekehrt. Der Ge- suchsteller brachte im Schreiben vom 4. April 2016 zu den beiden erwähnten Ziffern des Entwurfs keine Bemerkungen an (Verfahrensakten ZH, pag. 14 ff.).

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E. 3.4 Aufgrund des im Rahmen des Meinungsaustausches Ausgeführten, ist da- von auszugehen, dass die Parteien die im Entwurf der SSK enthaltenen Empfehlungen zur «Konkursreiterei» grundsätzlich nicht in Frage stellen, auch wenn diese in die SSK-Gerichtsstandsempfehlungen vom 22. Novem- ber 2018 (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/empfehlung_gerichts- stand_d_neu_dv_2018.pdf) keinen Eingang fanden. Umstritten ist vielmehr, ob überhaupt ein Fall der klassischen «Konkursreiterei» vorliegt. Der Ge- suchsteller verneint dies und führt aus, es bestünden Hinweise, die darauf deuten würden, dass E. und A. bei den Konkursdelikten zum Nachteil der C. GmbH in strafrechtlich relevanter Weise als Mittäter oder Teilnehmer zusam- mengewirkt hätten. Da der Gesuchsgegner bereits seit Längerem ein Straf- verfahren gegen E. unter anderem wegen diversen Konkursdelikten führe, seien die beiden Beschuldigten von ihm gemeinsam zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 1, S. 5 ff.; act. 1.4, S. 3 f.). Der Gesuchsgegner ist hingegen der Ansicht, es handle sich um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei». A. werde verdächtig, als «Firmenbestatter» insgesamt vier Gesellschaften «bestattet» und zudem Kontakt zu weiteren «Firmenbestattern» gehabt zu haben. Hinweise auf Mittäterschaft betreffend den Vorwurf der Misswirt- schaft und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Zu- sammenhang mit der C. GmbH bestreitet der Gesuchsgegner (act. 3, S. 2 ff.).

E. 3.5 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers sprechen die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse gegen eine in Mittäterschaft begangene Misswirtschaft oder Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung.

E. 3.6 Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht folgender Sachverhalt hervor:

Vom 4. Mai 2015 bis 6. September 2018 war E. Gesellschafter und Ge- schäftsführer der C. GmbH. Ab dem 6. September 2018 war A. als Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister ein- getragen. Ab dem 12. Juni 2018 bestand bei der C. GmbH begründete Be- sorgnis einer Überschuldung. Nachdem das Bezirksgericht Bülach über die C. GmbH am 29. Oktober 2018 den Konkurs eröffnet hatte, wurde der Kon- kurs am 24. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt und am 2. Mai 2019 erfolgte die Löschung der C. GmbH im Handelsregister (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag. 607 ff.).

Bei der B. AG (in Liq.) bestand ab 28. Oktober 2016 die begründete Besorg- nis einer Überschuldung. Am 2. August 2017 wurde A. als Verwaltungsrats- mitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und am

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23. November 2017 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über die B. AG den Konkurs (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag. 562 ff.).

Weiter hat A. am 25. Juli 2017 die F. GmbH und am 13. Juni 2016 die G. GmbH übernommen, beide mit Sitz in Zürich. Beide Gesellschaften wur- den am 29. November 2018 bzw. 8. Oktober 2010 aufgelöst und die Liqui- dation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 8. Januar 2019 und 10. April 2019 wurden die Konkursverfahren mangels Aktiven ein- gestellt (act. 3.6).

E. 3.7.1 Das oben Dargelegte zeigt, dass A. nicht nur die C. GmbH als Gesellschafter rund zwei Monaten vor der Konkurseröffnung übernommen, sondern sich auch in weiteren drei Gesellschaften als Gesellschafter und Geschäftsführer eintragen lassen hat. Dies obschon sich diese Gesellschaften mutmasslich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatten und die Konkursverfahren inzwischen mangels Aktiven eingestellt wurden. Die Kantonspolizei Zürich kommt unter den vorliegenden Umständen richtigerweise zum Schluss, dass das Vorgehen von A. starke Ähnlichkeit mit dem Modell der «Konkursreite- rei» aufweist und A. die vier Gesellschaften als «Firmenbestatter» übernom- men haben könnte. Darauf deuten auch die von der Polizei erwähnten Kon- takte zwischen A. und weiteren «Firmenbestattern» hin.

E. 3.7.2 Darauf, dass E. und A. sich vor der Übernahme der C. GmbH Anfangs Sep- tember 2018 kannten, deutet die Steuererklärung der D. AG vom Jahr 2017 hin, in welcher A. als Vertreter und für das Rechnungswesen verantwortliche Person der D. AG angegeben wurde (Verfahrensakten ZH, pag. 252). Die früheren Steuererklärungen wurden soweit ersichtlich von der D. AG selbst erstellt. Lediglich die Jahresrechnung 2016 – wie übrigens auch die der C. GmbH (siehe Ausführungen hiernach) – wurde von der H. AG erstellt (Verfahrensakten ZH, pag. 269 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass E. und A. bereits vor der Übergabe der C. GmbH im September 2018 geschäftliche Beziehung unterhielten und E. nicht nur ein Kunde von A. im Zusammenhang mit der Übernahme der C. GmbH war. Daraus ist jedoch nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass sie die allfällige Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und den Tatbestand der Misswirtschaft als Mittäter begangen haben könnten. A. gab anlässlich der Einvernahme vom 30. November 2018 gegenüber dem Konkursgericht des Bezirks Bülach an, bei der C. GmbH für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein (Verfahrensakten ZH, pag. 104). Indes geht aus

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der Einvernahme nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Funk- tion A. das Rechnungswesen geführt haben soll. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, geht aus der Steuererklärungen der C. GmbH aus den Jahren 2015 bis 2017 jedenfalls nicht hervor, dass A. hierfür verantwortlich gewesen bzw. diese in der Funktion eines Organs erstellt haben soll (Ver- fahrensakten ZH, pag. 383). Die Jahresrechnung 2016 vom 13. April 2017 nennt als Urheberin die H. AG (Verfahrensakten ZH, pag. 399 ff.). Deren im Handelsregister eingetragene Sitz befindet sich an der Z.-Strasse, in Y. […], wo auch die B. AG seit ihrer Gründung Ende 2014 domiziliert ist (Verfahren- sakten ZH, pag. 562). In welchem Verhältnis A. zur H. AG stehen soll, lässt sich weder gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers noch auf die vorliegenden Akten beurteilen. Eine Anstellung von A. bei der H. AG als Buchhalter ist nicht auszuschliessen und tatsächlich wird es auch vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich angenommen, wobei das Entgelt an die inzwischen aufgelöste F. GmbH geflossen sein soll (Ver- fahrensakten ZH, pag. 427). Die vorliegenden Akten lassen höchstens den Schluss zu, dass A. für die C. GmbH vor deren Übernahme als Buchhalter und nicht als Organ gehandelt hat. Angesichts der Natur des echten Sonder- delikts von Art. 165 StGB (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N 2) schei- det A. in der Funktion des Buchhalters als Täter aus. Zwar könnte sich A. an der Misswirtschaft zum Nachteil der C. GmbH in der Funktion des Buchhalters als Teilnehmer beteiligt haben (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N 6). Die vorliegenden Akten liefern zum Zusammen- wirken von E. und A. diesbezüglich kaum etwas. Infolge der Übernahme des Verfahrens gegen E. durch den Gesuchsgegner beschränken sich die Aus- führungen der Parteien auf die Handlungen von A. Da A. seiner Aussage zufolge die Buchhaltung der C. GmbH geführt und mutmasslich weitere Ge- sellschaft als «Firmenbestatter» übernommen hat, kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass er E. zur Übernahme der Gesellschaft überredet und al- lenfalls die Rettung des Geschäfts in Aussicht gestellt haben könnte. Jeden- falls lassen sich den vorliegenden Verfahrensakten Hinweise auf eine Anstif- tungshandlung seitens A. auf die Begehung eines Straftatbestands keine entnehmen und die Annahme einer solchen wäre lediglich eine nicht ge- richtsstandsrelevante Hypothese. Gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist von einer für die klassische «Konkursreiterei» typischen Konstellation des Vor- und Endor- gans auszugehen.

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E. 3.7.3 Ebenso ist ein mittäterschaftliches Wirken zwischen E. und A. betreffend den Tatvorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung in Be- zug auf die Übertragung der im Gesuch erwähnten Fahrzeuge kurz vor der Konkurseröffnung über die C. GmbH nicht zu erkennen. Das im Jahr 1998 in Verkehr gesetzte Fahrzeug der Marke «Audi D A6 Quattro» mit der Stamm-Nr. […] (nachfolgend «Audi») war von 2009 bis 2015 auf die D. GmbH eingelöst. Bis zur Auflösung der Gesellschaft war als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin I., die Ehefrau des Bruders von E., im Handelsregister eingetragen (Verfahrensakten ZH, pag. 44). Ab 2015 bis 2018 waren die C. GmbH und ab 2018 die D. AG als Halterinnen des Fahrzeugs eingetragen (act. 3.3), deren einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer E. war. Da die der C. GmbH gehörenden Fahrzeuge in der Jahresrechnung 2016 aufgeführt wurden, ohne zugleich den Audi zu erwäh- nen (act. 3.4), ist mit dem Gesuchsgegner davon auszugehen, dass die C. GmbH lediglich Halterin und nicht auch die Eigentümerin des Audis war. Eine Schädigung der Gläubiger der C. GmbH durch Veräusserung des Fahrzeugs fällt gestützt auf die vorliegenden Akten ausser Betracht. Im Fahrzeugaus- weis des im Gesuch erwähnten Fahrzeugs der Marke «Mercedes-Benz D Arocs 4451» mit der Stamm-Nr. […] ist die Auflage «178 Halterwechsel ver- boten» eingetragen (act. 3.6). Wie die Kantonspolizei Zürich im Bericht vom

23. Januar 2019 zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um ein Leasing- fahrzeug oder ein Fahrzeug mit Eigentumsvorbehalt, das im Eigentum eines Dritten steht. Somit entfällt wohl auch in diesem Zusammenhang eine Schä- digung der Gläubiger der C. GmbH i.S.v. Art. 164 StGB. Abgesehen vom Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar 2019 lassen sich den vor- liegenden Verfahrensakten keine Hinweise auf gemeinsames Handeln von E. und A. hinsichtlich des Tatvorwurfs der Gläubigerschädigung durch Ver- mögensverminderung entnehmen. Die Behauptungen des Gesuchstellers hinsichtlich der vorgenannten Fahrzeuge vermochte der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort ausreichend zu entkräften.

E. 3.8 Vorliegend befand sich der Sitz der Schuldnerinnen B. AG und C. GmbH sowohl vor als auch zum Zeitpunkt ihrer Konkurseröffnung stets im Kanton Zürich, so dass sich dort auch der gesetzliche Gerichtsstand nach Art. 36 Abs. 1 StPO befindet. Dort befinden sich auch die Konkursunterlagen. Ge- stützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ist ein Zusammenwirken von E. und A. hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Art. 164 f. StGB als Mittäter oder Teilnehmer zu verneinen. Das Mass ihres Zusammenwirkens geht nicht über das bei der «Konkursreiterei» Übliche hinaus. Eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Ansicht des Gesuchstellers mit

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demjenigen, der dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.34 vom

25. Januar 2017 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Allein im Umstand, dass die Strafbehörden des Kantons Thurgau bereits ein Strafverfahren gegen E. als Vororgan unter anderem wegen Konkursdelikten führen, ist kein triftiger Grund zu erkennen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.26

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Sachverhalt:

A. Am 21. August 2018 erstattete das Notariat Oerlikon-Zürich bei der Kantons- polizei Zürich gegen A. Strafanzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen diversen Konkursdelikten eröffnete. A. wird im We- sentlichen vorgeworfen, zwei mutmasslich überschuldete Gesellschaften (B. AG und C. GmbH) als sogenannter «Firmenbestatter» (Endorgan) über- nommen und bewusst in den Konkurs geführt zu haben (Verfahrensak- ten ZH, Ordner 1, pag. 544 ff.).

B. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich haben ergeben, dass mehrere Fahrzeuge der C. GmbH innert zweier Monate vor deren Konkurseröffnung an die D. AG übertragen worden sind. In der Folge eröffnete die StA Zürich- Limmat auch gegen den einzigen Verwaltungsrat der D. AG, E., eine Unter- suchung unter anderem wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Gläubi- gerschädigung durch Vermögensverminderung ([Art. 164 StGB]; Verfahren- sakten ZH, pag. 40 ff.).

C. Da gegen E. im Kanton Thurgau bereits ein Strafverfahren wegen Konkurs- delikten sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung hängig war, er- suchte die StA Zürich-Limmat die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau am 11. Februar 2019 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfah- rens gegen A. und E. (act. 1.1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») hiess das Ersuchen der StA Zürich- Limmat gut und übernahm am 25. Februar 2019 das gegen E. geführte Ver- fahren wegen Misswirtschaft etc. (act. 1.2). Die Anfrage betreffend die Über- nahme des Verfahrens gegen A. lehnte die GStA TG gleichentags ab (act. 1.3). Das Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») vom 29. März 2019 um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens lehnte die GStA TG am 6. Mai 2019 ab (act. 1.4, 1.5).

D. Am 17. Mai 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2019 beantragt die GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.1; BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 2.2).

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2.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von der gleichen Behörde verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand fest- legen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Eine Vereinbarung bzw. der Be- schluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom

22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom

17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

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3.

3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die A. vorgeworfenen Tatbe- stände der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen. Umstritten ist hingegen, ob es sich vorliegend um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei» handelt und ob E.und A. den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensver- minderung und der Misswirtschaft in Mittäterschaft begangen haben könnten (act. 1, S. 4 ff.; act. 3, S. 2 ff.).

3.2 Nach Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist. Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der durch Misswirtschaft seine Überschuldung herbeiführt oder ver- schlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein sei- ner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

3.3

3.3.1 Unter «Konkursreiterei» wird ein systematisch betriebener Markt für «Fir- menbestattungen» verstanden, welcher sich idealtypisch wie folgt abspielt: Kleinunternehmer verschiedener Branchen missachten Kapitalschutzvor- schriften (z.B. Art. 725 Abs. 2 OR), verschleppen den Konkurs oder machen sich sonst wie strafbar, namentlich durch Misswirtschaft (Art. 165 StGB). Die Organe – die sog. «Vororgane» – dieser vom schlechtem Geschäftsgang betroffenen Gesellschaften sind bereit, Geld zu bezahlen zur Verminderung der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder eines Kre- ditschadens. Vermittler führen die Vororgane mit den «Endorganen» (sog. Firmenbestattern) zusammen. Nicht selten nehmen die Vororgane vor der Übertragung der Gesellschaften Beseitigungshandlungen vor, welche die Zunahme der Schulden oder den Substanz- und Unterlagenverlust zur Folge haben. In der Folge übernehmen die Endorgane die Gesellschaften als ein- zige Zeichnungsberechtigte, verschleppen den Konkurs ohne jede Sanie- rungsabsicht weiter oder provozieren eine Liquidation der Gesellschaft. Üb- licherweise nehmen auch sie Beseitigungshandlungen vor und missbrau- chen des Öfteren die konkursreife Gesellschaft als Tatmittel für Bestellungs- betrug (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 2.1; vgl. auch HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N 2).

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3.3.2 Der Deliktstyp «Konkursreiterei» strebt an, mittels Weitergabe der Organstel- lung, Sitzwechsel und anschliessender Konkurseröffnung (zivil- oder straf- rechtliche) Verantwortlichkeiten zu vermeiden oder auf das Endorgan zu fo- kussieren. Die massgeblichen Kriterien zur Bestimmung eines Gerichtsstan- des in Fällen von «Konkursreiterei» ergeben sich aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, die mit der Einführung des Konkursgerichtsstandes auch kodifiziert werden sollte. Art. 36 Abs. 1 und 40 Abs. 3 StPO stellen klar, welches die Regel (Konkursort) und welches die Ausnahme ist. Orientierung bietet weiter, dass der Gerichtsstand des Konkursortes als Fiktion des Be- gehungs- oder Erfolgsortes entstanden ist und zwar unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässig- keitsüberlegungen. Die Zweckmässigkeit verweist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel. Was für die Begründung des Konkursor- tes als Gerichtsstand sprach (Lage Beweismittel), kann in Fällen von «Kon- kursreiterei» folglich mit ebensolchem Gewicht für ein Abweichen (Art. 40 Abs. 3 StPO) sprechen. Dies relativiert das Gewicht einer aktuellen Ge- schäftstätigkeit bei der Zuweisung des Gerichtsstands für Delikte eines Vor- organs (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). 3.3.3 Im Falle der «Konkursreiterei» stellen sich aufgrund der naturgemässen Be- teiligung mehrerer Personen (Vor-, Endorgane und Vermittler) im Zusam- menhang mit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Fragen, die ge- stützt auf die StPO nicht ohne Weiteres beantwortet werden können, und mit denen sich auch die Beschwerdekammer befasst hat (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018; BG.2018.16 vom

13. Juni 2018 und BG.2016.34 vom 25. Januar 2017). Diese Problematik hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) dazu veranlasst, im Jahr 2016 einen Entwurf mit Empfehlungen betreffend die interkantonale Zu- ständigkeit in Fällen von missbräuchlichen Konkursverfahren/Konkursreite- rei zu verfassen und diesen in Vernehmlassung zu geben. Ziffer 2 des Ent- wurfs sieht unter anderem vor, dass das Zusammenwirken von zwei Perso- nen als Vor- und Endorgan kein Grund zur Vereinigung der gegen diese Per- sonen gerichteten Strafverfahrens ist. Ziffer 3 des Entwurfs besagt, dass die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Endorgans, die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Vororgans nicht präjudiziert, und umgekehrt. Der Ge- suchsteller brachte im Schreiben vom 4. April 2016 zu den beiden erwähnten Ziffern des Entwurfs keine Bemerkungen an (Verfahrensakten ZH, pag. 14 ff.).

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3.4 Aufgrund des im Rahmen des Meinungsaustausches Ausgeführten, ist da- von auszugehen, dass die Parteien die im Entwurf der SSK enthaltenen Empfehlungen zur «Konkursreiterei» grundsätzlich nicht in Frage stellen, auch wenn diese in die SSK-Gerichtsstandsempfehlungen vom 22. Novem- ber 2018 (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/empfehlung_gerichts- stand_d_neu_dv_2018.pdf) keinen Eingang fanden. Umstritten ist vielmehr, ob überhaupt ein Fall der klassischen «Konkursreiterei» vorliegt. Der Ge- suchsteller verneint dies und führt aus, es bestünden Hinweise, die darauf deuten würden, dass E. und A. bei den Konkursdelikten zum Nachteil der C. GmbH in strafrechtlich relevanter Weise als Mittäter oder Teilnehmer zusam- mengewirkt hätten. Da der Gesuchsgegner bereits seit Längerem ein Straf- verfahren gegen E. unter anderem wegen diversen Konkursdelikten führe, seien die beiden Beschuldigten von ihm gemeinsam zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 1, S. 5 ff.; act. 1.4, S. 3 f.). Der Gesuchsgegner ist hingegen der Ansicht, es handle sich um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei». A. werde verdächtig, als «Firmenbestatter» insgesamt vier Gesellschaften «bestattet» und zudem Kontakt zu weiteren «Firmenbestattern» gehabt zu haben. Hinweise auf Mittäterschaft betreffend den Vorwurf der Misswirt- schaft und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Zu- sammenhang mit der C. GmbH bestreitet der Gesuchsgegner (act. 3, S. 2 ff.).

3.5 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers sprechen die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse gegen eine in Mittäterschaft begangene Misswirtschaft oder Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung.

3.6 Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht folgender Sachverhalt hervor:

Vom 4. Mai 2015 bis 6. September 2018 war E. Gesellschafter und Ge- schäftsführer der C. GmbH. Ab dem 6. September 2018 war A. als Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister ein- getragen. Ab dem 12. Juni 2018 bestand bei der C. GmbH begründete Be- sorgnis einer Überschuldung. Nachdem das Bezirksgericht Bülach über die C. GmbH am 29. Oktober 2018 den Konkurs eröffnet hatte, wurde der Kon- kurs am 24. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt und am 2. Mai 2019 erfolgte die Löschung der C. GmbH im Handelsregister (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag. 607 ff.).

Bei der B. AG (in Liq.) bestand ab 28. Oktober 2016 die begründete Besorg- nis einer Überschuldung. Am 2. August 2017 wurde A. als Verwaltungsrats- mitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und am

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23. November 2017 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über die B. AG den Konkurs (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag. 562 ff.).

Weiter hat A. am 25. Juli 2017 die F. GmbH und am 13. Juni 2016 die G. GmbH übernommen, beide mit Sitz in Zürich. Beide Gesellschaften wur- den am 29. November 2018 bzw. 8. Oktober 2010 aufgelöst und die Liqui- dation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 8. Januar 2019 und 10. April 2019 wurden die Konkursverfahren mangels Aktiven ein- gestellt (act. 3.6).

3.7

3.7.1 Das oben Dargelegte zeigt, dass A. nicht nur die C. GmbH als Gesellschafter rund zwei Monaten vor der Konkurseröffnung übernommen, sondern sich auch in weiteren drei Gesellschaften als Gesellschafter und Geschäftsführer eintragen lassen hat. Dies obschon sich diese Gesellschaften mutmasslich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatten und die Konkursverfahren inzwischen mangels Aktiven eingestellt wurden. Die Kantonspolizei Zürich kommt unter den vorliegenden Umständen richtigerweise zum Schluss, dass das Vorgehen von A. starke Ähnlichkeit mit dem Modell der «Konkursreite- rei» aufweist und A. die vier Gesellschaften als «Firmenbestatter» übernom- men haben könnte. Darauf deuten auch die von der Polizei erwähnten Kon- takte zwischen A. und weiteren «Firmenbestattern» hin. 3.7.2 Darauf, dass E. und A. sich vor der Übernahme der C. GmbH Anfangs Sep- tember 2018 kannten, deutet die Steuererklärung der D. AG vom Jahr 2017 hin, in welcher A. als Vertreter und für das Rechnungswesen verantwortliche Person der D. AG angegeben wurde (Verfahrensakten ZH, pag. 252). Die früheren Steuererklärungen wurden soweit ersichtlich von der D. AG selbst erstellt. Lediglich die Jahresrechnung 2016 – wie übrigens auch die der C. GmbH (siehe Ausführungen hiernach) – wurde von der H. AG erstellt (Verfahrensakten ZH, pag. 269 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass E. und A. bereits vor der Übergabe der C. GmbH im September 2018 geschäftliche Beziehung unterhielten und E. nicht nur ein Kunde von A. im Zusammenhang mit der Übernahme der C. GmbH war. Daraus ist jedoch nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass sie die allfällige Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und den Tatbestand der Misswirtschaft als Mittäter begangen haben könnten. A. gab anlässlich der Einvernahme vom 30. November 2018 gegenüber dem Konkursgericht des Bezirks Bülach an, bei der C. GmbH für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein (Verfahrensakten ZH, pag. 104). Indes geht aus

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der Einvernahme nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Funk- tion A. das Rechnungswesen geführt haben soll. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, geht aus der Steuererklärungen der C. GmbH aus den Jahren 2015 bis 2017 jedenfalls nicht hervor, dass A. hierfür verantwortlich gewesen bzw. diese in der Funktion eines Organs erstellt haben soll (Ver- fahrensakten ZH, pag. 383). Die Jahresrechnung 2016 vom 13. April 2017 nennt als Urheberin die H. AG (Verfahrensakten ZH, pag. 399 ff.). Deren im Handelsregister eingetragene Sitz befindet sich an der Z.-Strasse, in Y. […], wo auch die B. AG seit ihrer Gründung Ende 2014 domiziliert ist (Verfahren- sakten ZH, pag. 562). In welchem Verhältnis A. zur H. AG stehen soll, lässt sich weder gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers noch auf die vorliegenden Akten beurteilen. Eine Anstellung von A. bei der H. AG als Buchhalter ist nicht auszuschliessen und tatsächlich wird es auch vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich angenommen, wobei das Entgelt an die inzwischen aufgelöste F. GmbH geflossen sein soll (Ver- fahrensakten ZH, pag. 427). Die vorliegenden Akten lassen höchstens den Schluss zu, dass A. für die C. GmbH vor deren Übernahme als Buchhalter und nicht als Organ gehandelt hat. Angesichts der Natur des echten Sonder- delikts von Art. 165 StGB (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N 2) schei- det A. in der Funktion des Buchhalters als Täter aus. Zwar könnte sich A. an der Misswirtschaft zum Nachteil der C. GmbH in der Funktion des Buchhalters als Teilnehmer beteiligt haben (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N 6). Die vorliegenden Akten liefern zum Zusammen- wirken von E. und A. diesbezüglich kaum etwas. Infolge der Übernahme des Verfahrens gegen E. durch den Gesuchsgegner beschränken sich die Aus- führungen der Parteien auf die Handlungen von A. Da A. seiner Aussage zufolge die Buchhaltung der C. GmbH geführt und mutmasslich weitere Ge- sellschaft als «Firmenbestatter» übernommen hat, kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass er E. zur Übernahme der Gesellschaft überredet und al- lenfalls die Rettung des Geschäfts in Aussicht gestellt haben könnte. Jeden- falls lassen sich den vorliegenden Verfahrensakten Hinweise auf eine Anstif- tungshandlung seitens A. auf die Begehung eines Straftatbestands keine entnehmen und die Annahme einer solchen wäre lediglich eine nicht ge- richtsstandsrelevante Hypothese. Gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist von einer für die klassische «Konkursreiterei» typischen Konstellation des Vor- und Endor- gans auszugehen.

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3.7.3 Ebenso ist ein mittäterschaftliches Wirken zwischen E. und A. betreffend den Tatvorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung in Be- zug auf die Übertragung der im Gesuch erwähnten Fahrzeuge kurz vor der Konkurseröffnung über die C. GmbH nicht zu erkennen. Das im Jahr 1998 in Verkehr gesetzte Fahrzeug der Marke «Audi D A6 Quattro» mit der Stamm-Nr. […] (nachfolgend «Audi») war von 2009 bis 2015 auf die D. GmbH eingelöst. Bis zur Auflösung der Gesellschaft war als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin I., die Ehefrau des Bruders von E., im Handelsregister eingetragen (Verfahrensakten ZH, pag. 44). Ab 2015 bis 2018 waren die C. GmbH und ab 2018 die D. AG als Halterinnen des Fahrzeugs eingetragen (act. 3.3), deren einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer E. war. Da die der C. GmbH gehörenden Fahrzeuge in der Jahresrechnung 2016 aufgeführt wurden, ohne zugleich den Audi zu erwäh- nen (act. 3.4), ist mit dem Gesuchsgegner davon auszugehen, dass die C. GmbH lediglich Halterin und nicht auch die Eigentümerin des Audis war. Eine Schädigung der Gläubiger der C. GmbH durch Veräusserung des Fahrzeugs fällt gestützt auf die vorliegenden Akten ausser Betracht. Im Fahrzeugaus- weis des im Gesuch erwähnten Fahrzeugs der Marke «Mercedes-Benz D Arocs 4451» mit der Stamm-Nr. […] ist die Auflage «178 Halterwechsel ver- boten» eingetragen (act. 3.6). Wie die Kantonspolizei Zürich im Bericht vom

23. Januar 2019 zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um ein Leasing- fahrzeug oder ein Fahrzeug mit Eigentumsvorbehalt, das im Eigentum eines Dritten steht. Somit entfällt wohl auch in diesem Zusammenhang eine Schä- digung der Gläubiger der C. GmbH i.S.v. Art. 164 StGB. Abgesehen vom Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar 2019 lassen sich den vor- liegenden Verfahrensakten keine Hinweise auf gemeinsames Handeln von E. und A. hinsichtlich des Tatvorwurfs der Gläubigerschädigung durch Ver- mögensverminderung entnehmen. Die Behauptungen des Gesuchstellers hinsichtlich der vorgenannten Fahrzeuge vermochte der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort ausreichend zu entkräften. 3.8 Vorliegend befand sich der Sitz der Schuldnerinnen B. AG und C. GmbH sowohl vor als auch zum Zeitpunkt ihrer Konkurseröffnung stets im Kanton Zürich, so dass sich dort auch der gesetzliche Gerichtsstand nach Art. 36 Abs. 1 StPO befindet. Dort befinden sich auch die Konkursunterlagen. Ge- stützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ist ein Zusammenwirken von E. und A. hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Art. 164 f. StGB als Mittäter oder Teilnehmer zu verneinen. Das Mass ihres Zusammenwirkens geht nicht über das bei der «Konkursreiterei» Übliche hinaus. Eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Ansicht des Gesuchstellers mit

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demjenigen, der dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.34 vom

25. Januar 2017 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Allein im Umstand, dass die Strafbehörden des Kantons Thurgau bereits ein Strafverfahren gegen E. als Vororgan unter anderem wegen Konkursdelikten führen, ist kein triftiger Grund zu erkennen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen. Das Gesuch ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.