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BG.2019.9

Bundesstrafgericht · 2019-08-21 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die im Getränke-, Lebensmittel- und Gastronomiebedarfshandel tätige B. GmbH war seit ihrer Gründung 2007 bis zu ihrem Konkurs am 21. Februar 2017 im Kanton Basel-Landschaft ansässig. Im Jahr 2009 erhielt A. für die B. GmbH Einzelzeichnungsberechtigung. Im Jahr 2010 wurde A. nach Über- nahme des Stammkapitals der Gesellschaft deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 8. November 2016 wurde C. neu als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 hat der Konkursrichter des Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft Ost über die Gesellschaft mit Wir- kung ab dem 21. Februar 2017, 08:00 Uhr, den Konkurs eröffnet (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Angaben im Handelsregister).

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Dezember 2016 gegen C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie der mehrfachen Täuschung der Behörden. C. wird dabei im Wesentlichen vorgeworfen, dass er zahlreiche wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaf- ten, welche von den bisherigen Gesellschaftern abgestossen worden seien, übernommen und anschliessend in den Konkurs geführt habe. Diese Tätig- keit habe C. schweizweit den Ruf als «Firmenbestatter» eingebracht. C. wird dabei auch beschuldigt, die ihm zuzuschreibenden Gesellschaften zur Aus- stellung von Gefälligkeitsdokumenten missbraucht zu haben, welche in der Folge für die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen und zur betrügeri- schen Erlangung von Krediten verwendet worden seien (vgl. hierzu act. 4, S. 2).

C. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von A. für die B. GmbH eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 22. Dezember 2016 gegen diesen die Strafuntersuchung Nr. WK1 16 224 wegen des Verdachts des Betrugs (Akten BL, pag. 90.01.001). Im selben Zusammenhang wurde dieses Ver- fahren in der Folge auf die Tatbestände der Misswirtschaft (Akten BL, pag. 90.01.002), des betrügerischen Konkurses sowie der Unterlassung der Buchführung ausgedehnt (vgl. zum Ganzen act. 3, S. 5). Am 1. Dezember 2017 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zudem ein bis da- hin durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. geführtes Verfah- ren betreffend Misswirtschaft (Akten BL, pag. 90.80.011).

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Überdies übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits am 14. November 2016 eine gegen A. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung ge- gen das damalige Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20 / Akten BL, pag. 90.80.002).

D. Am 28. August 2017 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen C. wegen dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der B. GmbH. Als relevanten Tatbestand bezeichnete er den Betrug, allenfalls weitere Tatbestände wie die Art. 163–167 StGB. Abschliessend führte er aus, es mache Sinn, dass das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde (act. 1.14).

Am 5. Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs und der Konkursdelikte betreffend die B. GmbH. Dabei warf sie ihm vor, C. habe im Zeitraum vom 31. Januar bis 15. Februar 2017 ab dem Firmenkonto unrechtmässige Bezüge getätigt. Unter Hinweis auf das bereits im Kanton Basel-Stadt geführte Verfahren erachtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dessen Behörden als zuständig (Akten BL, pag. 90.81.001 ff.).

E. Mit Eingabe vom 15. November 2018 gelangte A. sowohl an die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft als auch an diejenige des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte er Folgendes (act. 1.15):

1. Es sei das im Kanton Basel-Landschaft gegen A. eröffnete Verfahren mit dem im Kanton Basel-Stadt laufenden Verfahren (inklusive der Strafanzeige von A. gegen C.) gegen C. zu vereinigen respektive das Verfahren WK1 16 224 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt zu überweisen.

2. Es sei auf den Antrag auf Überweisung des Verfahrens einzutreten und zu entscheiden mit anschliessender Eröffnung an den Unterzeichneten.

Am 17. Dezember 2018 schlossen die angerufenen Behörden diesbezüglich die folgende Gerichtsstandsvereinbarung (act. 1.16):

In Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbaren die Staatsanwaltschaften Basel-Land- schaft und Basel-Stadt Folgendes:

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1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernimmt den Gerichtsstand betreffend allfällige Delikte, welche C. im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nachteil der B. GmbH oder deren Konkursmasse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des A. begangen hat. Insbe- sondere bleibt damit die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft für das bereits bei ihr hängige Verfahren WK1 17 168 (Strafanzeige von A. gegen C. vom 28. August 2017) weiterhin zu- ständig und übernimmt – nach entsprechender Abtretung durch die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt – das Strafverfahren betreffend die mit Strafanzeige vom 5. Oktober 2017 der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beanzeigten Delikte.

2. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.2016.141044 bleibt

– abgesehen von der Abtretung der Untersuchung allfälliger Delikte, welche von C. im Zeit- raum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nachteil der B. GmbH oder deren Konkurs- masse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des A. begangen wurden – von dieser Gerichts- standsvereinbarung unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Zuständigkeit in allfälligen zukünf- tigen Verfahren.

3. Begründung: (…)

Am 19. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die ent- sprechende Abtretungsverfügung (Akten BL, pag. 90.80.018 f.). Am 18. Ja- nuar 2019 brachte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. die oben er- wähnte Gerichtsstandsvereinbarung zur Kenntnis. Dieser wurde ersucht mit- zuteilen, ob und inwiefern er an seinen Anträgen vom 15. November 2018 festhalte. Schliesslich ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. um Substantiierung seiner gegen C. gerichteten Strafanzeige vom 28. Au- gust 2017 (Akten BL, pag. PD ÖA 02.02.131 f.). A. teilte diesbezüglich am

5. Februar 2019 mit, er halte vollumfänglich an seinem Verfahrensantrag vom 15. November 2018 fest. Die Strafverfahren gegen C. (WK1 17 168) wie auch das Verfahren gegen A. (WK1 16 224) seien zu vereinigen und an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu überweisen. Jedenfalls sei das Verfahren gegen C. (WK1 17 168) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwingend zu überweisen (act. 1.17).

Am 27. Februar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hierzu Folgendes (act. 1.1):

1. Der Antrag von A. vom 15. November 2018, erneut gestellt am 5. Februar 2019, auf Über- weisung des vorliegenden Strafverfahrens (inklusive der Strafanzeige von A. gegen C. vom

28. August 2017) an die Behörden des Kantons Basel-Stadt wird abgewiesen.

2. Das Verfahren verbleibt unter dem Vorbehalt neuer Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen würden, in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft.

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F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 11. März 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

I. Rechtsbegehren

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 in Sachen Gerichtsstand vom 27. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das im Kanton Basel-Landschaft geführte Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer (WK1 16 224) mit dem Strafverfahren gegen C. (WK1 17 168) zu vereinen und die Beschwerdegegnerin 2 auch für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für zustän- dig zu erklären (dort in Basel-Stadt laufendes Verfahren gegen C.: VT.2016.1414044 gemäss Beschwerdeobjekt […]). Verfahrensanträge

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Es seien die beiden hängigen Strafverfahren bei der Beschwerdegegnerin 1 (WK1 17 168 und WK1 17 168 [gemeint sind damit wohl WK1 16 224 und WK1 17 168]) zu sistieren und bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz weitere Ermittlungshandlungen zu unterlassen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Kosten

6. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und/oder der Beschwer- degegnerin 2 bzw. des Staates.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 stellt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache die folgenden Anträge (act. 3, S. 12):

Die Beschwerde vom 11. März 2019 sei – soweit darauf einzutreten sei – vollumfänglich ab- zuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019 in Sachen Gerichtsstand sowie die Gerichtsstandsvereinbarung vom 17. Dezember 2018 zwi- schen den Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft und Basel-Stadt seien vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei der Kanton Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafbaren Handlungen zum Nachteil der B. GmbH, der Konkursmasse der B. GmbH sowie der Gläubiger der B. GmbH (sofern Letztgenannte von den Verantwortlichen der B. GmbH begangen wurden) zu untersuchen und zu beurteilen. Die o/e Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits beantragt mit Eingabe vom

25. März 2019 Folgendes (act. 4):

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1. Die Beschwerde vom 11. März 2019 sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich ab- zuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019 in Sachen Gerichtsstand sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

In seiner Replik vom 15. April 2019 hält A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdebegehren fest (act. 7).

Mit Verfügung vom 16. April 2019 wies der Referent der Beschwerdekammer die Verfahrensanträge Ziff. I.3 (aufschiebende Wirkung) und I.4 (Sistierung) gemäss Beschwerde vom 11. März 2019 ab, soweit auf diese einzutreten war (act. 8).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete auf die Einreichung ei- ner Duplik (act. 9). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liess sich innerhalb der diesbezüglich eingeräumten Frist nicht vernehmen, was A. am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfäl- ligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Ent- scheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Ta- gen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entspre-

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chender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwer- den ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der durch die Staatsan- waltschaft des Beschwerdegegners 1 gegen ihn geführten Strafuntersu- chung Nr. WK1 16 224 (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und diesbezüglich zur Anfechtung der diese Untersuchung betreffenden Verfügung vom 27. Feb- ruar 2019 legitimiert. Was die bei derselben Behörde durch den Beschwer- deführer mit Strafanzeige gegen C. angehobene Untersuchung Nr. WK1 17 168 angeht, hat der Beschwerdeführer bis dato offenbar noch nicht hinrei- chend darlegen können, dass er durch die C. vorgeworfenen Taten konkret in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sei (vgl. hierzu act. 3, S. 6 ff.). Nur als solcher wäre er in diesem Verfahren legitimiert, sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zu beteiligen. Mit anderen Worten ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren ge- gen C. Parteistellung zukommt, derzeit noch offen. Mit Unsicherheit behaftet ist demnach auch die Frage, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich über- haupt legitimiert wäre, dieses – gegen C. geführte – Verfahren betreffend eine Entscheidung zur Zuständigkeit zu erwirken und diese auf dem Be- schwerdeweg anzufechten. Auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Untersuchungen kann diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer be- schränkt sich jedoch nur auf die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit zur Füh- rung der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafuntersuchungen. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vereinigung zweier durch den- selben Kanton geführten Strafuntersuchungen ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Diese Entscheidung ist den kantonalen Behörden vorbe- halten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der eben gemach- ten Einschränkung – einzutreten ist.

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage

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kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen zuletzt die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.26 vom 27. Juni 2019 E. 2.4; BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 4; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1 legt dem gegen den Be- schwerdeführer geführten Verfahren die folgende Verdachtslage zu Grunde: Spätestens im September 2016 habe der Beschwerdeführer als einziger Ge- sellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Kenntnis gehabt. Anstatt umgehend den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz zu deponieren (Verdacht der Misswirtschaft) habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von mindestens September bis November 2016 im Namen der B. GmbH ohne Zahlungsab- sicht und –fähigkeit gegen Rechnung bei diversen, teilweise langjährigen Lieferanten Waren mit einem Wert von mehreren hunderttausend Schweizer Franken bestellt oder bestellen und sich liefern lassen, ohne jemals die dies- bezüglichen Rechnungen zu bezahlen (Verdacht des mehrfachen Bestel- lungsbetrugs). Am 8. November 2016 habe der Beschwerdeführer, in der Absicht, sich der Verantwortlichkeit zu entziehen, die B. GmbH formell dem selbsternannten Firmenbestatter C. überschrieben. Der Beschwerdeführer habe aber auch nach der entsprechenden Übergabe der Gesellschaft an C. die Herrschaft über deren Warenlager zumindest bis Ende November 2016 nicht aufgegeben und diesen Umstand genutzt, um im Zeitraum vom 24. Ok- tober bis 30. November 2016 lastwagenweise Waren aus dem Lager der B. GmbH beiseite zu schaffen (Verdacht des betrügerischen Konkurses). Über- dies bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe mindestens für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 keine ordnungsgemässe Buchhaltung ge- führt (Verdacht der Unterlassung der Buchführung; vgl. zum Ganzen act. 3, S. 3 ff.).

Der Beschwerdeführer bestreitet einzelne dieser ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und macht geltend, in Tat und Wahrheit liege die Verantwortlichkeit für diese Delikte bei C. (vgl. hierzu u.a. act. 1, S. 4 ff.; act. 7, S. 5 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu einzelnen Interpretationen des bisherigen Beweisergebnisses bzw. zu einzelnen eingereichten Beweismit- teln zu äussern, um die strafrechtliche Verantwortung für einzelne Delikte zu

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bestimmen. Massgebend ist nicht, was dem Beschwerdeführer im Rahmen der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung durch den Strafrichter letztlich nachgewiesen werden kann, sondern was Gegenstand der aktuellen Ver- dachtslage bildet (vgl. oben E. 2). Die geschilderten, gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe erscheinen denn auch trotz dessen Be- streitungen nicht als von vorneherein ausgeschlossen bzw. als haltlos.

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1 hält zu den dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Delikten fest, eine allfällige Mittäterschaft und Teilnahme von C. könne nicht per se ausgeschlossen werden. Es hätten sich dafür bis dato aber auch noch keine konkreten Hinweise ergeben (act. 3, S. 5). Es bestehe demgegenüber der hinreichende Verdacht, dass C. im Zeitraum vom 31. Januar bis 15. Februar 2017 – im Wissen um die Über- schuldung der B. GmbH und nachdem er selber deren Bilanz deponiert habe

– ab dem Firmenkonto der Gesellschaft Überweisungen/Bezüge im Umfang von Fr. 18‘869.80 getätigt habe, welche allesamt mutmasslich geschäfts- mässig nicht begründet waren bzw. ohne Gegenleistung erfolgten und ihm selber, von ihm beherrschten Gesellschaften oder ihm nahestehenden Per- sonen zu Gute kamen (Verdacht der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung). An diesen Delikten könne eine Täterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers nach bisherigen Erkenntnissen aus- geschlossen werden (act. 3, S. 6).

Die vom Beschwerdeführer an die Adresse von C. erhobenen Vorwürfe wur- den in der Eingabe vom 5. Februar 2019 wie folgt dargestellt: C. habe im Januar 2017 nach seiner Bilanzdeponierung Erlöse aus dem Verkauf des Warenlagers der B. GmbH für sich behalten. Der Beschwerdeführer selber habe auf Drängen von C. und im Unwissen um die Bilanzdeponierung bzw. um den bevorstehenden Konkurs der B. GmbH am 2. Dezember 2016 eine persönliche Solidarhaftung im Betrag von Fr. 107‘552.60 gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft übernommen und diesem Gläubiger überdies Fr. 20‘000.– in bar bezahlt. Zudem habe der Beschwerdeführer am 16. De- zember 2016 C. Fr. 110‘000.– übergeben. Dies nachdem er C. bereits an- lässlich der Firmenübernahme Fr. 90‘000.– übergeben habe. C. habe schliesslich über eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft das Lager der B. GmbH ausgehöhlt (vgl. act. 3, S. 7).

E. 3.3 C. wird durch die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 2 im Wesent- lichen vorgeworfen, dass er zahlreiche wirtschaftlich angeschlagene Gesell- schaften, welche von den bisherigen Gesellschaftern abgestossen worden seien, übernommen und anschliessend in den Konkurs geführt habe. Diese Tätigkeit habe C. schweizweit den Ruf als «Firmenbestatter» eingebracht.

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C. wird dabei auch beschuldigt, die ihm zuzuschreibenden Gesellschaften zur Ausstellung von Gefälligkeitsdokumenten missbraucht zu haben, welche in der Folge für die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen und zur be- trügerischen Erlangung von Krediten verwendet worden seien. Das Verfah- ren gegen C. habe eine enorme Dimension erhalten. Momentan führe die zuständige Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren C. gegen 150 Unterver- fahren. Die Untersuchungshandlungen in diesem Fall seien zudem verknüpft mit genauso umfangreichen Verfahren gegen eine Anzahl weiterer Perso- nen, denen neben Kreditbetrugshandlungen insbesondere Warenbestel- lungsbetrug, Betrugshandlungen mit gefälschten Briefmarken und zusätzlich Anlagebetrug vorgeworfen werde (vgl. hierzu act. 4, S. 2).

E. 4.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 3.1; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.1; BG.2018.30 vom 14. November 2018 E. 3.1; jeweils m.w.H.).

E. 4.2 Betrachtet man einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, so wäre der Beschwerdegegner 1 sowohl für die Verfolgung und Beurteilung der diesem zur Last gelegten Bestellungsbetrüge (Gerichtsstand des Tator- tes; Art. 31 Abs. 1 StPO) als auch für die Konkursdelikte (Art. 36 Abs. 1 StPO) zuständig (vgl. act. 1.1, S.1; act. 3, S. 9). Für die Verfolgung und Beurteilung der Gesamtheit der C. vorgeworfenen Delikte scheint aufgrund des Gerichts- stands des Tatorts demgegenüber primär der Beschwerdegegner 2 zustän- dig. Da aus Sicht des Beschwerdegegners 1 zurzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass C. in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte

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involviert ist, könnte dies bei einer allfälligen Mittäterschaft oder Teilnahme in Anwendung der Regeln von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO aber auch zur Zuständigkeit des Beschwerdegegners 2 für die Untersuchung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten führen (vgl. hierzu act. 3, S. 9). Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kann die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand vorliegend aber offen gelassen wer- den.

E. 5.1 Die eingangs erwähnte Gerichtsstandsvereinbarung (siehe oben Sachver- halt, lit. E) zwischen den Beschwerdegegnern enthält die nachfolgende Be- gründung:

Einerseits liegt der Schwerpunkt allfälliger deliktischer Tätigkeiten gemäss vorstehender Ziff. 1 [allfällige Delikte, welche C. im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nach- teil der B. GmbH oder deren Konkursmasse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des Beschwer- deführers begangen hat] im Kanton Basel-Landschaft (ehemaliger Sitz der B. GmbH). Ande- rerseits führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einem bei ihr hängigem Strafverfah- ren gegen einen anderen Beschuldigten (Beschwerdeführer) bereits eine fortgeschrittene Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der B. GmbH, weshalb ein Gerichtsstand bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auch aus Zweckmässigkeits- und prozessökonomi- schen Überlegungen Sinn macht.

Die Beschwerdegegner bejahen damit die Voraussetzungen für ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand.

E. 5.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

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Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einzi- ger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgese- henen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichts- stände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschul- digten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurtei- len sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Täter- gruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.46 vom

11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.3 Das verbindende Element der dem Beschwerdeführer bzw. C. zur Last ge- legten und Gegenstand der Gerichtsstandsvereinbarung bildenden Delikte ist die jeweilige Tätigkeit der Beschuldigten für die B. GmbH. Gerade die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers und von C. am finanziellen Niedergang der Gesellschaft sowie an den mutmasslich verüb- ten Konkursdelikten ist vorliegend von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn zwischen den Beschuldigten keine Mittäterschaft oder Teilnahme an konkreten Delikten vorliegen sollte, drängt es sich vor diesem Hintergrund auf, dass ein und dieselbe Behörde sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der Angelegenheit B. GmbH befasst. So kann sichergestellt werden, dass in dieser Frage keine sich widersprechenden Beurteilungen ergehen. Über eine mögliche Vereinigung der diesbezüglichen Verfahren hat jedoch – wie bereits erwähnt – die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde zu be- finden. Der entsprechende Entscheid fällt nicht in die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer.

E. 5.4 Die Beschwerdegegner haben im Rahmen ihrer Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der C. zur Last gelegten Straftaten eine Trennung nach Delikten vorgenommen. Diese Trennung macht aus verfahrensökonomischen Grün- den Sinn bzw. drängt sich vorliegend geradezu auf. So führt der Beschwer- degegner 2 gegen C. eine überaus umfangreiche und komplexe Strafunter- suchung, mit deren zeitnahen Abschluss offenbar noch nicht gerechnet wer- den kann (vgl. hierzu act. 4, S. 2). Der Beschwerdegegner 1 führt demge-

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genüber die Angelegenheit B. GmbH betreffend seit 2016 ebenfalls eine um- fangreiche Strafuntersuchung. In deren Rahmen fanden zahlreiche Beweis- erhebungen statt (Hausdurchsuchung, Einvernahmen, Editionen, Sichtung der Konkursakten etc.) und die diesbezüglichen Akten füllen mittlerweile rund 25 Bundesordner (vgl. hierzu act. 3, S. 10 f.). Umfassende Kenntnis dieser Akten hat bisher nur die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegeg- ners 1. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer verlangte Wechsel der Zuständigkeit zum Beschwerde- gegner 2 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer dem Beschleunigungs- gebot gerecht werden soll. In zeitlicher Hinsicht liesse sich durch einen sol- chen Wechsel der Zuständigkeit nichts gewinnen. Die diesbezüglichen Über- legungen der Beschwerdegegner, welche der Gerichtsstandsvereinbarung zu Grunde gelegt wurden, sind nachvollziehbar und überzeugend.

E. 5.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an der Regelung der verschiedenen Zu- ständigkeiten durch die Beschwerdegegner bleibt demgegenüber in weiten Teilen vage. Allein im Rahmen seiner Replik bringt er mehrfach vor, eine Beurteilung der C. und ihm selber zur Last gelegten Straftaten sei nur im Rahmen einer Gesamtschau durch die Strafverfolgungsbehörden des Be- schwerdegegners 2 möglich (siehe act. 7, S. 3, 4, 8, 9, 10). Der Beschwer- deführer liefert diesen Punkt betreffend jedoch keine Begründung. Es ist nicht einsehbar, inwiefern nach der von den Beschwerdegegnern vorgenom- menen Trennung eines klar definierten Teils der C. zur Last gelegten Straf- taten keine Tatabgrenzung, namentlich auch zu den dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfen, möglich sein soll. Ebenso wenig nachvoll- ziehbar bleibt, weshalb aufgrund der angefochtenen Regelung der Zustän- digkeiten keine korrekten Ermittlungsergebnisse möglich sein sollten. Die vorgenommene Abgrenzung macht demgegenüber auch daher Sinn, weil dem Beschwerdeführer selber nicht vorgeworfen wird, dieser sei am Konkurs anderer C. zuzurechnender Gesellschaften beteiligt gewesen (vgl. act. 7, S. 9). Ebenso wenig macht er geltend, durch diese Delikte in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer kommt im Rahmen der durch den Beschwerdegegner 2 gegen C. weitergeführten Untersuchung keine Parteistellung zu, weder als Beschuldigter noch als Privatkläger. Dies- bezüglich entfällt auch die Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht des Beschwerdeführers im Rahmen der durch den Beschwerdegegner 2 ge- gen C. geführten Untersuchung (entgegen act. 7, S. 3 und 10). Mit der in- haltlich hinreichend klaren Abtrennung einzelner C. zur Last gelegten Hand- lungen wird denn auch verhindert, dass gegen C. ein doppeltes Verfahren geführt wird (entgegen act. 7, S. 3). Das Risiko einer doppelten Verurteilung für identische Handlungen wird damit ausgeschlossen (entgegen act. 7, S. 10; vgl. zudem Art. 11 Abs. 1 StPO). Der alleine C. betreffenden Trennung

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verschiedener Deliktsvorwürfe kann durch Ausfällung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung getragen werden. Inwiefern dies- bezüglich die Rechte des Beschwerdeführers tangiert werden sollen, ist nicht ersichtlich. Sollte sich aufgrund des Umstandes, dass allenfalls finanzielle Mittel von der B. GmbH an andere, C. zuzurechnende Gesellschaften abge- flossen sind (so gemäss Beschwerdeführer in act. 7, S. 10), ein Beizug von durch den Beschwerdegegner 2 erhobenen Akten als notwendig erweisen, so kann dieser auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen bzw. ist vorliegend auch schon erfolgt. Auch darin ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu erkennen.

E. 5.6 Anzufügen bleibt, dass auch die C. gegenüber erhobenen Vorwürfe bezüg- lich Konkursdelikte gemäss Ziff. 1 der erwähnten Gerichtsstandsvereinba- rung mit dem vormaligen Sitz der Schuldnerin B. GmbH ein Anknüpfungs- punkt auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 1 besteht, welcher ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand überhaupt ermöglicht.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist für das Be- schwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wir- kung und Sistierung auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat René Brigger,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft,

2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.9 (Nebenverfahren: BP.2019.32)

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Sachverhalt:

A. Die im Getränke-, Lebensmittel- und Gastronomiebedarfshandel tätige B. GmbH war seit ihrer Gründung 2007 bis zu ihrem Konkurs am 21. Februar 2017 im Kanton Basel-Landschaft ansässig. Im Jahr 2009 erhielt A. für die B. GmbH Einzelzeichnungsberechtigung. Im Jahr 2010 wurde A. nach Über- nahme des Stammkapitals der Gesellschaft deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 8. November 2016 wurde C. neu als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 hat der Konkursrichter des Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft Ost über die Gesellschaft mit Wir- kung ab dem 21. Februar 2017, 08:00 Uhr, den Konkurs eröffnet (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Angaben im Handelsregister).

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Dezember 2016 gegen C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie der mehrfachen Täuschung der Behörden. C. wird dabei im Wesentlichen vorgeworfen, dass er zahlreiche wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaf- ten, welche von den bisherigen Gesellschaftern abgestossen worden seien, übernommen und anschliessend in den Konkurs geführt habe. Diese Tätig- keit habe C. schweizweit den Ruf als «Firmenbestatter» eingebracht. C. wird dabei auch beschuldigt, die ihm zuzuschreibenden Gesellschaften zur Aus- stellung von Gefälligkeitsdokumenten missbraucht zu haben, welche in der Folge für die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen und zur betrügeri- schen Erlangung von Krediten verwendet worden seien (vgl. hierzu act. 4, S. 2).

C. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von A. für die B. GmbH eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 22. Dezember 2016 gegen diesen die Strafuntersuchung Nr. WK1 16 224 wegen des Verdachts des Betrugs (Akten BL, pag. 90.01.001). Im selben Zusammenhang wurde dieses Ver- fahren in der Folge auf die Tatbestände der Misswirtschaft (Akten BL, pag. 90.01.002), des betrügerischen Konkurses sowie der Unterlassung der Buchführung ausgedehnt (vgl. zum Ganzen act. 3, S. 5). Am 1. Dezember 2017 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zudem ein bis da- hin durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. geführtes Verfah- ren betreffend Misswirtschaft (Akten BL, pag. 90.80.011).

- 3 -

Überdies übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits am 14. November 2016 eine gegen A. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung ge- gen das damalige Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20 / Akten BL, pag. 90.80.002).

D. Am 28. August 2017 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen C. wegen dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der B. GmbH. Als relevanten Tatbestand bezeichnete er den Betrug, allenfalls weitere Tatbestände wie die Art. 163–167 StGB. Abschliessend führte er aus, es mache Sinn, dass das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde (act. 1.14).

Am 5. Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs und der Konkursdelikte betreffend die B. GmbH. Dabei warf sie ihm vor, C. habe im Zeitraum vom 31. Januar bis 15. Februar 2017 ab dem Firmenkonto unrechtmässige Bezüge getätigt. Unter Hinweis auf das bereits im Kanton Basel-Stadt geführte Verfahren erachtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dessen Behörden als zuständig (Akten BL, pag. 90.81.001 ff.).

E. Mit Eingabe vom 15. November 2018 gelangte A. sowohl an die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft als auch an diejenige des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte er Folgendes (act. 1.15):

1. Es sei das im Kanton Basel-Landschaft gegen A. eröffnete Verfahren mit dem im Kanton Basel-Stadt laufenden Verfahren (inklusive der Strafanzeige von A. gegen C.) gegen C. zu vereinigen respektive das Verfahren WK1 16 224 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt zu überweisen.

2. Es sei auf den Antrag auf Überweisung des Verfahrens einzutreten und zu entscheiden mit anschliessender Eröffnung an den Unterzeichneten.

Am 17. Dezember 2018 schlossen die angerufenen Behörden diesbezüglich die folgende Gerichtsstandsvereinbarung (act. 1.16):

In Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbaren die Staatsanwaltschaften Basel-Land- schaft und Basel-Stadt Folgendes:

- 4 -

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernimmt den Gerichtsstand betreffend allfällige Delikte, welche C. im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nachteil der B. GmbH oder deren Konkursmasse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des A. begangen hat. Insbe- sondere bleibt damit die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft für das bereits bei ihr hängige Verfahren WK1 17 168 (Strafanzeige von A. gegen C. vom 28. August 2017) weiterhin zu- ständig und übernimmt – nach entsprechender Abtretung durch die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt – das Strafverfahren betreffend die mit Strafanzeige vom 5. Oktober 2017 der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beanzeigten Delikte.

2. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.2016.141044 bleibt

– abgesehen von der Abtretung der Untersuchung allfälliger Delikte, welche von C. im Zeit- raum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nachteil der B. GmbH oder deren Konkurs- masse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des A. begangen wurden – von dieser Gerichts- standsvereinbarung unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Zuständigkeit in allfälligen zukünf- tigen Verfahren.

3. Begründung: (…)

Am 19. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die ent- sprechende Abtretungsverfügung (Akten BL, pag. 90.80.018 f.). Am 18. Ja- nuar 2019 brachte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. die oben er- wähnte Gerichtsstandsvereinbarung zur Kenntnis. Dieser wurde ersucht mit- zuteilen, ob und inwiefern er an seinen Anträgen vom 15. November 2018 festhalte. Schliesslich ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. um Substantiierung seiner gegen C. gerichteten Strafanzeige vom 28. Au- gust 2017 (Akten BL, pag. PD ÖA 02.02.131 f.). A. teilte diesbezüglich am

5. Februar 2019 mit, er halte vollumfänglich an seinem Verfahrensantrag vom 15. November 2018 fest. Die Strafverfahren gegen C. (WK1 17 168) wie auch das Verfahren gegen A. (WK1 16 224) seien zu vereinigen und an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu überweisen. Jedenfalls sei das Verfahren gegen C. (WK1 17 168) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwingend zu überweisen (act. 1.17).

Am 27. Februar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hierzu Folgendes (act. 1.1):

1. Der Antrag von A. vom 15. November 2018, erneut gestellt am 5. Februar 2019, auf Über- weisung des vorliegenden Strafverfahrens (inklusive der Strafanzeige von A. gegen C. vom

28. August 2017) an die Behörden des Kantons Basel-Stadt wird abgewiesen.

2. Das Verfahren verbleibt unter dem Vorbehalt neuer Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen würden, in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft.

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F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 11. März 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

I. Rechtsbegehren

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 in Sachen Gerichtsstand vom 27. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das im Kanton Basel-Landschaft geführte Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer (WK1 16 224) mit dem Strafverfahren gegen C. (WK1 17 168) zu vereinen und die Beschwerdegegnerin 2 auch für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für zustän- dig zu erklären (dort in Basel-Stadt laufendes Verfahren gegen C.: VT.2016.1414044 gemäss Beschwerdeobjekt […]). Verfahrensanträge

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Es seien die beiden hängigen Strafverfahren bei der Beschwerdegegnerin 1 (WK1 17 168 und WK1 17 168 [gemeint sind damit wohl WK1 16 224 und WK1 17 168]) zu sistieren und bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz weitere Ermittlungshandlungen zu unterlassen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Kosten

6. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und/oder der Beschwer- degegnerin 2 bzw. des Staates.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 stellt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache die folgenden Anträge (act. 3, S. 12):

Die Beschwerde vom 11. März 2019 sei – soweit darauf einzutreten sei – vollumfänglich ab- zuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019 in Sachen Gerichtsstand sowie die Gerichtsstandsvereinbarung vom 17. Dezember 2018 zwi- schen den Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft und Basel-Stadt seien vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei der Kanton Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafbaren Handlungen zum Nachteil der B. GmbH, der Konkursmasse der B. GmbH sowie der Gläubiger der B. GmbH (sofern Letztgenannte von den Verantwortlichen der B. GmbH begangen wurden) zu untersuchen und zu beurteilen. Die o/e Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits beantragt mit Eingabe vom

25. März 2019 Folgendes (act. 4):

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1. Die Beschwerde vom 11. März 2019 sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich ab- zuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019 in Sachen Gerichtsstand sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

In seiner Replik vom 15. April 2019 hält A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdebegehren fest (act. 7).

Mit Verfügung vom 16. April 2019 wies der Referent der Beschwerdekammer die Verfahrensanträge Ziff. I.3 (aufschiebende Wirkung) und I.4 (Sistierung) gemäss Beschwerde vom 11. März 2019 ab, soweit auf diese einzutreten war (act. 8).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete auf die Einreichung ei- ner Duplik (act. 9). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liess sich innerhalb der diesbezüglich eingeräumten Frist nicht vernehmen, was A. am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfäl- ligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Ent- scheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Ta- gen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entspre-

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chender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwer- den ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der durch die Staatsan- waltschaft des Beschwerdegegners 1 gegen ihn geführten Strafuntersu- chung Nr. WK1 16 224 (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und diesbezüglich zur Anfechtung der diese Untersuchung betreffenden Verfügung vom 27. Feb- ruar 2019 legitimiert. Was die bei derselben Behörde durch den Beschwer- deführer mit Strafanzeige gegen C. angehobene Untersuchung Nr. WK1 17 168 angeht, hat der Beschwerdeführer bis dato offenbar noch nicht hinrei- chend darlegen können, dass er durch die C. vorgeworfenen Taten konkret in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sei (vgl. hierzu act. 3, S. 6 ff.). Nur als solcher wäre er in diesem Verfahren legitimiert, sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zu beteiligen. Mit anderen Worten ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren ge- gen C. Parteistellung zukommt, derzeit noch offen. Mit Unsicherheit behaftet ist demnach auch die Frage, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich über- haupt legitimiert wäre, dieses – gegen C. geführte – Verfahren betreffend eine Entscheidung zur Zuständigkeit zu erwirken und diese auf dem Be- schwerdeweg anzufechten. Auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Untersuchungen kann diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer be- schränkt sich jedoch nur auf die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit zur Füh- rung der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafuntersuchungen. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vereinigung zweier durch den- selben Kanton geführten Strafuntersuchungen ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Diese Entscheidung ist den kantonalen Behörden vorbe- halten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der eben gemach- ten Einschränkung – einzutreten ist.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage

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kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen zuletzt die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.26 vom 27. Juni 2019 E. 2.4; BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 4; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1 legt dem gegen den Be- schwerdeführer geführten Verfahren die folgende Verdachtslage zu Grunde: Spätestens im September 2016 habe der Beschwerdeführer als einziger Ge- sellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Kenntnis gehabt. Anstatt umgehend den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz zu deponieren (Verdacht der Misswirtschaft) habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von mindestens September bis November 2016 im Namen der B. GmbH ohne Zahlungsab- sicht und –fähigkeit gegen Rechnung bei diversen, teilweise langjährigen Lieferanten Waren mit einem Wert von mehreren hunderttausend Schweizer Franken bestellt oder bestellen und sich liefern lassen, ohne jemals die dies- bezüglichen Rechnungen zu bezahlen (Verdacht des mehrfachen Bestel- lungsbetrugs). Am 8. November 2016 habe der Beschwerdeführer, in der Absicht, sich der Verantwortlichkeit zu entziehen, die B. GmbH formell dem selbsternannten Firmenbestatter C. überschrieben. Der Beschwerdeführer habe aber auch nach der entsprechenden Übergabe der Gesellschaft an C. die Herrschaft über deren Warenlager zumindest bis Ende November 2016 nicht aufgegeben und diesen Umstand genutzt, um im Zeitraum vom 24. Ok- tober bis 30. November 2016 lastwagenweise Waren aus dem Lager der B. GmbH beiseite zu schaffen (Verdacht des betrügerischen Konkurses). Über- dies bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe mindestens für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 keine ordnungsgemässe Buchhaltung ge- führt (Verdacht der Unterlassung der Buchführung; vgl. zum Ganzen act. 3, S. 3 ff.).

Der Beschwerdeführer bestreitet einzelne dieser ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und macht geltend, in Tat und Wahrheit liege die Verantwortlichkeit für diese Delikte bei C. (vgl. hierzu u.a. act. 1, S. 4 ff.; act. 7, S. 5 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu einzelnen Interpretationen des bisherigen Beweisergebnisses bzw. zu einzelnen eingereichten Beweismit- teln zu äussern, um die strafrechtliche Verantwortung für einzelne Delikte zu

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bestimmen. Massgebend ist nicht, was dem Beschwerdeführer im Rahmen der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung durch den Strafrichter letztlich nachgewiesen werden kann, sondern was Gegenstand der aktuellen Ver- dachtslage bildet (vgl. oben E. 2). Die geschilderten, gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe erscheinen denn auch trotz dessen Be- streitungen nicht als von vorneherein ausgeschlossen bzw. als haltlos.

3.2 Die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1 hält zu den dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Delikten fest, eine allfällige Mittäterschaft und Teilnahme von C. könne nicht per se ausgeschlossen werden. Es hätten sich dafür bis dato aber auch noch keine konkreten Hinweise ergeben (act. 3, S. 5). Es bestehe demgegenüber der hinreichende Verdacht, dass C. im Zeitraum vom 31. Januar bis 15. Februar 2017 – im Wissen um die Über- schuldung der B. GmbH und nachdem er selber deren Bilanz deponiert habe

– ab dem Firmenkonto der Gesellschaft Überweisungen/Bezüge im Umfang von Fr. 18‘869.80 getätigt habe, welche allesamt mutmasslich geschäfts- mässig nicht begründet waren bzw. ohne Gegenleistung erfolgten und ihm selber, von ihm beherrschten Gesellschaften oder ihm nahestehenden Per- sonen zu Gute kamen (Verdacht der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung). An diesen Delikten könne eine Täterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers nach bisherigen Erkenntnissen aus- geschlossen werden (act. 3, S. 6).

Die vom Beschwerdeführer an die Adresse von C. erhobenen Vorwürfe wur- den in der Eingabe vom 5. Februar 2019 wie folgt dargestellt: C. habe im Januar 2017 nach seiner Bilanzdeponierung Erlöse aus dem Verkauf des Warenlagers der B. GmbH für sich behalten. Der Beschwerdeführer selber habe auf Drängen von C. und im Unwissen um die Bilanzdeponierung bzw. um den bevorstehenden Konkurs der B. GmbH am 2. Dezember 2016 eine persönliche Solidarhaftung im Betrag von Fr. 107‘552.60 gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft übernommen und diesem Gläubiger überdies Fr. 20‘000.– in bar bezahlt. Zudem habe der Beschwerdeführer am 16. De- zember 2016 C. Fr. 110‘000.– übergeben. Dies nachdem er C. bereits an- lässlich der Firmenübernahme Fr. 90‘000.– übergeben habe. C. habe schliesslich über eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft das Lager der B. GmbH ausgehöhlt (vgl. act. 3, S. 7).

3.3 C. wird durch die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 2 im Wesent- lichen vorgeworfen, dass er zahlreiche wirtschaftlich angeschlagene Gesell- schaften, welche von den bisherigen Gesellschaftern abgestossen worden seien, übernommen und anschliessend in den Konkurs geführt habe. Diese Tätigkeit habe C. schweizweit den Ruf als «Firmenbestatter» eingebracht.

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C. wird dabei auch beschuldigt, die ihm zuzuschreibenden Gesellschaften zur Ausstellung von Gefälligkeitsdokumenten missbraucht zu haben, welche in der Folge für die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen und zur be- trügerischen Erlangung von Krediten verwendet worden seien. Das Verfah- ren gegen C. habe eine enorme Dimension erhalten. Momentan führe die zuständige Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren C. gegen 150 Unterver- fahren. Die Untersuchungshandlungen in diesem Fall seien zudem verknüpft mit genauso umfangreichen Verfahren gegen eine Anzahl weiterer Perso- nen, denen neben Kreditbetrugshandlungen insbesondere Warenbestel- lungsbetrug, Betrugshandlungen mit gefälschten Briefmarken und zusätzlich Anlagebetrug vorgeworfen werde (vgl. hierzu act. 4, S. 2).

4.

4.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 3.1; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.1; BG.2018.30 vom 14. November 2018 E. 3.1; jeweils m.w.H.).

4.2 Betrachtet man einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, so wäre der Beschwerdegegner 1 sowohl für die Verfolgung und Beurteilung der diesem zur Last gelegten Bestellungsbetrüge (Gerichtsstand des Tator- tes; Art. 31 Abs. 1 StPO) als auch für die Konkursdelikte (Art. 36 Abs. 1 StPO) zuständig (vgl. act. 1.1, S.1; act. 3, S. 9). Für die Verfolgung und Beurteilung der Gesamtheit der C. vorgeworfenen Delikte scheint aufgrund des Gerichts- stands des Tatorts demgegenüber primär der Beschwerdegegner 2 zustän- dig. Da aus Sicht des Beschwerdegegners 1 zurzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass C. in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte

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involviert ist, könnte dies bei einer allfälligen Mittäterschaft oder Teilnahme in Anwendung der Regeln von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO aber auch zur Zuständigkeit des Beschwerdegegners 2 für die Untersuchung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten führen (vgl. hierzu act. 3, S. 9). Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kann die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand vorliegend aber offen gelassen wer- den.

5.

5.1 Die eingangs erwähnte Gerichtsstandsvereinbarung (siehe oben Sachver- halt, lit. E) zwischen den Beschwerdegegnern enthält die nachfolgende Be- gründung:

Einerseits liegt der Schwerpunkt allfälliger deliktischer Tätigkeiten gemäss vorstehender Ziff. 1 [allfällige Delikte, welche C. im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nach- teil der B. GmbH oder deren Konkursmasse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des Beschwer- deführers begangen hat] im Kanton Basel-Landschaft (ehemaliger Sitz der B. GmbH). Ande- rerseits führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einem bei ihr hängigem Strafverfah- ren gegen einen anderen Beschuldigten (Beschwerdeführer) bereits eine fortgeschrittene Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der B. GmbH, weshalb ein Gerichtsstand bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auch aus Zweckmässigkeits- und prozessökonomi- schen Überlegungen Sinn macht.

Die Beschwerdegegner bejahen damit die Voraussetzungen für ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand.

5.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

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Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einzi- ger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgese- henen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichts- stände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschul- digten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurtei- len sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Täter- gruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.46 vom

11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).

5.3 Das verbindende Element der dem Beschwerdeführer bzw. C. zur Last ge- legten und Gegenstand der Gerichtsstandsvereinbarung bildenden Delikte ist die jeweilige Tätigkeit der Beschuldigten für die B. GmbH. Gerade die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers und von C. am finanziellen Niedergang der Gesellschaft sowie an den mutmasslich verüb- ten Konkursdelikten ist vorliegend von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn zwischen den Beschuldigten keine Mittäterschaft oder Teilnahme an konkreten Delikten vorliegen sollte, drängt es sich vor diesem Hintergrund auf, dass ein und dieselbe Behörde sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der Angelegenheit B. GmbH befasst. So kann sichergestellt werden, dass in dieser Frage keine sich widersprechenden Beurteilungen ergehen. Über eine mögliche Vereinigung der diesbezüglichen Verfahren hat jedoch – wie bereits erwähnt – die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde zu be- finden. Der entsprechende Entscheid fällt nicht in die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer.

5.4 Die Beschwerdegegner haben im Rahmen ihrer Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der C. zur Last gelegten Straftaten eine Trennung nach Delikten vorgenommen. Diese Trennung macht aus verfahrensökonomischen Grün- den Sinn bzw. drängt sich vorliegend geradezu auf. So führt der Beschwer- degegner 2 gegen C. eine überaus umfangreiche und komplexe Strafunter- suchung, mit deren zeitnahen Abschluss offenbar noch nicht gerechnet wer- den kann (vgl. hierzu act. 4, S. 2). Der Beschwerdegegner 1 führt demge-

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genüber die Angelegenheit B. GmbH betreffend seit 2016 ebenfalls eine um- fangreiche Strafuntersuchung. In deren Rahmen fanden zahlreiche Beweis- erhebungen statt (Hausdurchsuchung, Einvernahmen, Editionen, Sichtung der Konkursakten etc.) und die diesbezüglichen Akten füllen mittlerweile rund 25 Bundesordner (vgl. hierzu act. 3, S. 10 f.). Umfassende Kenntnis dieser Akten hat bisher nur die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegeg- ners 1. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer verlangte Wechsel der Zuständigkeit zum Beschwerde- gegner 2 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer dem Beschleunigungs- gebot gerecht werden soll. In zeitlicher Hinsicht liesse sich durch einen sol- chen Wechsel der Zuständigkeit nichts gewinnen. Die diesbezüglichen Über- legungen der Beschwerdegegner, welche der Gerichtsstandsvereinbarung zu Grunde gelegt wurden, sind nachvollziehbar und überzeugend.

5.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an der Regelung der verschiedenen Zu- ständigkeiten durch die Beschwerdegegner bleibt demgegenüber in weiten Teilen vage. Allein im Rahmen seiner Replik bringt er mehrfach vor, eine Beurteilung der C. und ihm selber zur Last gelegten Straftaten sei nur im Rahmen einer Gesamtschau durch die Strafverfolgungsbehörden des Be- schwerdegegners 2 möglich (siehe act. 7, S. 3, 4, 8, 9, 10). Der Beschwer- deführer liefert diesen Punkt betreffend jedoch keine Begründung. Es ist nicht einsehbar, inwiefern nach der von den Beschwerdegegnern vorgenom- menen Trennung eines klar definierten Teils der C. zur Last gelegten Straf- taten keine Tatabgrenzung, namentlich auch zu den dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfen, möglich sein soll. Ebenso wenig nachvoll- ziehbar bleibt, weshalb aufgrund der angefochtenen Regelung der Zustän- digkeiten keine korrekten Ermittlungsergebnisse möglich sein sollten. Die vorgenommene Abgrenzung macht demgegenüber auch daher Sinn, weil dem Beschwerdeführer selber nicht vorgeworfen wird, dieser sei am Konkurs anderer C. zuzurechnender Gesellschaften beteiligt gewesen (vgl. act. 7, S. 9). Ebenso wenig macht er geltend, durch diese Delikte in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer kommt im Rahmen der durch den Beschwerdegegner 2 gegen C. weitergeführten Untersuchung keine Parteistellung zu, weder als Beschuldigter noch als Privatkläger. Dies- bezüglich entfällt auch die Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht des Beschwerdeführers im Rahmen der durch den Beschwerdegegner 2 ge- gen C. geführten Untersuchung (entgegen act. 7, S. 3 und 10). Mit der in- haltlich hinreichend klaren Abtrennung einzelner C. zur Last gelegten Hand- lungen wird denn auch verhindert, dass gegen C. ein doppeltes Verfahren geführt wird (entgegen act. 7, S. 3). Das Risiko einer doppelten Verurteilung für identische Handlungen wird damit ausgeschlossen (entgegen act. 7, S. 10; vgl. zudem Art. 11 Abs. 1 StPO). Der alleine C. betreffenden Trennung

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verschiedener Deliktsvorwürfe kann durch Ausfällung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung getragen werden. Inwiefern dies- bezüglich die Rechte des Beschwerdeführers tangiert werden sollen, ist nicht ersichtlich. Sollte sich aufgrund des Umstandes, dass allenfalls finanzielle Mittel von der B. GmbH an andere, C. zuzurechnende Gesellschaften abge- flossen sind (so gemäss Beschwerdeführer in act. 7, S. 10), ein Beizug von durch den Beschwerdegegner 2 erhobenen Akten als notwendig erweisen, so kann dieser auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen bzw. ist vorliegend auch schon erfolgt. Auch darin ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu erkennen.

5.6 Anzufügen bleibt, dass auch die C. gegenüber erhobenen Vorwürfe bezüg- lich Konkursdelikte gemäss Ziff. 1 der erwähnten Gerichtsstandsvereinba- rung mit dem vormaligen Sitz der Schuldnerin B. GmbH ein Anknüpfungs- punkt auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 1 besteht, welcher ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand überhaupt ermöglicht.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist für das Be- schwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wir- kung und Sistierung auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat René Brigger - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Verfahrensnummer WK1 16 224 etc./MAM HÜM) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen VT.2016.141044)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.