Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. und B. werden verdächtigt, im März 2011 gemeinsam bei der Firma C. Ltd. in U. in das Lager des Personalladens eingebrochen zu sein und dabei Kosmetikartikel sowie Parfüm im Wert von über Fr. 110'000.-- gestohlen zu haben (act. 1, Ziff. 2). Mit Verfügungen vom 6. Mai 2011 bzw. vom 24. Au- gust 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwaltschaft BS“) diesbezüglich eine Strafuntersuchung gegen B. bzw. gegen A. (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft BS, Rubrik „Allg. Teil“). B. werden zusätzlich zu dem mutmasslich in Mittäterschaft mit A. begangenen noch eine Reihe weiterer Delikte vorgeworfen: so eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bereits im September 2010 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (act. 1.4). Diese Ermittlungen ergaben den Verdacht auf weitere durch B. in Mittäterschaft verübte Strafdelikte, was zu verschiede- nen Strafuntersuchungen im Kanton Bern führte (act. 3, Ziff. 2.2).
B. Mit Schreiben vom 2. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft BS die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „General- staatsanwaltschaft BE“) um Übernahme des gegen A. und B. gerichteten Verfahrens (act. 3.1), welche diese mit Schreiben vom 8. November 2011 in Bezug auf A. ablehnte, hinsichtlich B. hingegen annahm (act. 3.2 und 3.3).
C. Mit Gesuch vom 23. November 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft BS an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei- en die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zur Strafverfolgung des Beschuldigten A. für zuständig zu erklären (act. 1).
Die Generalstaatsanwaltschaft BE beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom
6. Dezember 2011, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Ta- ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Ein Doppel dieser Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft BS am 7. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft BS ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkanto- nalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnis- se des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE;
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BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.
E. 2 Unbestrittenermassen befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand hinsicht- lich der A. zur Last gelegten Delikte im Kanton Bern (vgl. hierzu die Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO), nachdem der Gesuchsgegner sowohl im Rahmen des Meinungsaustauschs (vgl. act. 3.3, S. 2) als auch im Ge- suchsverfahren vor der Beschwerdekammer (vgl. act. 3, Ziff. 2.3 ff.) aus- schliesslich Argumente vorbrachte, welche in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 bzw. von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand zur Folge hätten. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher an dieser Stelle.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein ein- ziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorge- sehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können ent- gegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetz-
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lichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tä- tergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so- dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwie- rigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 3.1 m.w.H.; siehe auch MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 6 f. m.w.H.).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Standpunkt primär damit, dass aus prozessökonomischen Überlegungen eine Übernahme unverhältnismässig sei und die in U. verübte Tat in keinem räumlichen Zusammenhang mit den restlichen von B. verübten Taten stehe. Zudem würde es sich vorliegend um zwei unabhängige Tätergruppen handeln, welche ohne Querverbindung zueinander gehandelt hätten, weshalb sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung aus prozessökonomischen Gesichtspunkten aufdränge (vgl. act. 3, Ziff. 2.3 ff.).
Da es um die Verfolgung und Beurteilung lediglich eines weiteren Deliktes geht, bei welchem schon verschiedene Ermittlungen durchgeführt wurden und dabei nur die mutmassliche Mittäterschaft von A. in Frage steht, ver- mögen die Argumente des Gesuchsgegners bezüglich eines Abweichens vom gesetzlichen Gerichtsstand aus prozessökonomischen Gründen nicht zu überzeugen bzw. beruhen auf – im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht massgeblichen – Hypothesen (vgl. act. 3, S. 5 f., Ziff. 2.6). Grosse Verfahrensverzögerungen oder unnötiger prozessualer Aufwand sind dies- bezüglich nicht zu erwarten. Eine geteilte Verfolgung ist aus diesen Grün- den nicht als zweckmässig zu betrachten. Andere triftige Gründe, welche das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt, Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.46
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Sachverhalt:
A. A. und B. werden verdächtigt, im März 2011 gemeinsam bei der Firma C. Ltd. in U. in das Lager des Personalladens eingebrochen zu sein und dabei Kosmetikartikel sowie Parfüm im Wert von über Fr. 110'000.-- gestohlen zu haben (act. 1, Ziff. 2). Mit Verfügungen vom 6. Mai 2011 bzw. vom 24. Au- gust 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwaltschaft BS“) diesbezüglich eine Strafuntersuchung gegen B. bzw. gegen A. (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft BS, Rubrik „Allg. Teil“). B. werden zusätzlich zu dem mutmasslich in Mittäterschaft mit A. begangenen noch eine Reihe weiterer Delikte vorgeworfen: so eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bereits im September 2010 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (act. 1.4). Diese Ermittlungen ergaben den Verdacht auf weitere durch B. in Mittäterschaft verübte Strafdelikte, was zu verschiede- nen Strafuntersuchungen im Kanton Bern führte (act. 3, Ziff. 2.2).
B. Mit Schreiben vom 2. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft BS die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „General- staatsanwaltschaft BE“) um Übernahme des gegen A. und B. gerichteten Verfahrens (act. 3.1), welche diese mit Schreiben vom 8. November 2011 in Bezug auf A. ablehnte, hinsichtlich B. hingegen annahm (act. 3.2 und 3.3).
C. Mit Gesuch vom 23. November 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft BS an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei- en die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zur Strafverfolgung des Beschuldigten A. für zuständig zu erklären (act. 1).
Die Generalstaatsanwaltschaft BE beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom
6. Dezember 2011, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Ta- ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Ein Doppel dieser Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft BS am 7. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Staatsanwaltschaft BS ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkanto- nalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnis- se des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE;
- 4 -
BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.
2. Unbestrittenermassen befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand hinsicht- lich der A. zur Last gelegten Delikte im Kanton Bern (vgl. hierzu die Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO), nachdem der Gesuchsgegner sowohl im Rahmen des Meinungsaustauschs (vgl. act. 3.3, S. 2) als auch im Ge- suchsverfahren vor der Beschwerdekammer (vgl. act. 3, Ziff. 2.3 ff.) aus- schliesslich Argumente vorbrachte, welche in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 bzw. von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand zur Folge hätten. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher an dieser Stelle.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein ein- ziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorge- sehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können ent- gegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetz-
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lichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tä- tergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so- dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwie- rigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 3.1 m.w.H.; siehe auch MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 6 f. m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Standpunkt primär damit, dass aus prozessökonomischen Überlegungen eine Übernahme unverhältnismässig sei und die in U. verübte Tat in keinem räumlichen Zusammenhang mit den restlichen von B. verübten Taten stehe. Zudem würde es sich vorliegend um zwei unabhängige Tätergruppen handeln, welche ohne Querverbindung zueinander gehandelt hätten, weshalb sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung aus prozessökonomischen Gesichtspunkten aufdränge (vgl. act. 3, Ziff. 2.3 ff.).
Da es um die Verfolgung und Beurteilung lediglich eines weiteren Deliktes geht, bei welchem schon verschiedene Ermittlungen durchgeführt wurden und dabei nur die mutmassliche Mittäterschaft von A. in Frage steht, ver- mögen die Argumente des Gesuchsgegners bezüglich eines Abweichens vom gesetzlichen Gerichtsstand aus prozessökonomischen Gründen nicht zu überzeugen bzw. beruhen auf – im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht massgeblichen – Hypothesen (vgl. act. 3, S. 5 f., Ziff. 2.6). Grosse Verfahrensverzögerungen oder unnötiger prozessualer Aufwand sind dies- bezüglich nicht zu erwarten. Eine geteilte Verfolgung ist aus diesen Grün- den nicht als zweckmässig zu betrachten. Andere triftige Gründe, welche das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.