Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 30. Dezember 2020 wurde bei der Kantonspolizei Genf Anzeige erstattet wegen eines in der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2020 verübten Ein- bruchdiebstahls in ein Einfamilienhaus in Z./GE. Am Tatort konnten DNA- Spuren gesichert werden, die sich A. zuordnen liessen (act. 3.2 und 3.3).
B. Mit Datum vom 9. April 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Genf ein im Kanton Waadt eröffnetes Strafverfahren gegen A. wegen versuchten Dieb- stahls und Sachbeschädigung (act. 3.4).
C. Am 31. Dezember 2021 wurden auf den Polizeiposten der Kantonspolizei Solothurn in Y./SO und X./SO um 12.26 und 13.24 Uhr gegen Unbekannt zwei Anzeigen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs erstattet. Hintergrund der Anzeigen waren am gleichen Tag erfolgte Einbrüche in zwei Einfamilienhäuser in W./SO und V./SO. Beim Tatort in V./SO war ein Personenwagen der Marke BMW mit französischen Kennzei- chen (1) aufgefallen. An beiden Tatorten konnten identische Schuhsohlen- abdruckspuren sowie DNA-Spuren gesichert werden. Die in W./SO gesicher- ten DNA-Spuren konnten A. zugeordnet werden. Bei den DNA-Spuren, wel- che beim Einbruch in V./SO gesichert wurden, konnte A. als Mitspurengeber zumindest nicht ausgeschlossen werden (vgl. Erledigungsrapporte der Kan- tonspolizei Solothurn vom 19. und 26. Januar 2022 = Verfahrensakten Kt. BL, Laschen Erledigungsrapporte [nicht akturiert]).
D. Ebenfalls am 31. Dezember 2021 wurde bei der Polizei Basel-Landschaft um 17.20 Uhr Anzeige erstattet wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Hintergrund dieser Anzeige war ein Einbruch in ein Ein- familienhaus in U./BL vom gleichen Tag. Die elektronische Türklingel mit in- tegrierter Fotoaufnahme erstellte Fotos von einer männlichen Person vor der Türklingel, einer weiteren männlichen Person im Hintergrund und einem vor- beifahrenden Personenfahrzeug der Marke BMW. Die Auswertung einer Vi- deokamera der dem Einfamilienhaus gegenüberliegenden Bushaltestelle ergab, dass sich zwei männliche Personen, welche mit jenen auf den Fotos der elektronischen Türklingel identisch sind, zunächst zum Einfamilienhaus begaben und alsdann mit einem Personenwagen mit den französischen Kennzeichen 1 wegfuhren (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom
11. Januar 2022 = Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 557 ff.).
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E. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass am 10. Januar 2022 A. und B., die in einem Personenfahrzeug der Marke BMW mit französischem Kennzei- chen 1 unterwegs waren, beim Grenzübergang Basel-Lysbüchel angehalten und alsdann von der Kantonspolizei Basel-Landschaft festgenommen wur- den (act. 3.6).
F. Mit zwei Schreiben vom 19. Januar 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen A. und B. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Landschaft begründete ihre Anfrage damit, die Konsultation des Strafregisters und der polizeilichen Registraturen betref- fend A. habe ergeben, dass dieser durch den Kanton Genf im Zusammen- hang mit gleichgelagerten Delikten aus Oktober und Dezember 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Bei den in den Kantonen Genf, Waadt, Basel-Landschaft und Solothurn A. vorgeworfenen Taten handle es sich um Delikte gleicher Schwere. Die Untersuchung gegen A. sei im Okto- ber 2020 erstmals im Kanton Genf angehoben worden, weshalb der Kanton Genf für die Durchführung des Strafverfahrens gegen A. und den Mitbeschul- digten B. zuständig sei (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Gerichtsstandsak- ten, nicht akturiert = act. 3.18). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf anerkannte mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ihre Zuständigkeit betref- fend A. (act. 3.19) und lehnte mit Schreiben vom 24. Januar 2022 die Über- nahme des Verfahrens gegen B. unter Hinweis auf Ziff. 15 der Gerichts- standsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK/CPS] vom 21. November 2019 (nachfolgend «Gerichtsstandsempfeh- lungen») ab (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Gerichtsstandsakten, nicht ak- turiert = act. 3.0).
G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gelangte mit Schrei- ben vom 26. Januar 2022 im Rahmen eines zweiten Meinungsaustausches erneut an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und ersuchte um Über- nahme des Verfahrens von B. Gleichzeitig ersuchte sie vor dem Hintergrund, dass im Kanton Solothurn zwei Delikte begangen wurden und somit ein Ge- richtsstand im Kanton Solothurn nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den könne, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Stellung- nahme zur Frage des Gerichtsstands (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Ge- richtsstandsakten, nicht akturiert).
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H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte mit Schreiben vom
28. Januar 2022 seine Zuständigkeit zur Verfolgung der B. vorgeworfenen Straftaten ab und schloss sich der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Landschaft, wonach der Kanton Genf das Verfahren betreffend B. zu übernehmen habe, an. Der Kanton Genf verneinte seine Zuständigkeit zur Verfolgung der B. vorgeworfenen Straftaten mit Schreiben vom 28. Ja- nuar 2022 erneut (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Gerichtsstandsakten, nicht akturiert = act. 3.1).
I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ersuchte mit Schrei- ben vom 2. Februar 2022 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um abschliessende Stellungnahme zur Frage des Gerichtsstands. Diese teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2022 mit, dass sie sich der Beurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anschliesse und eine Zuständig- keit des Kantons Solothurn zu verneinen sei (Verfahrensakten Kt. BL, Dos- sier Gerichtsstandsakten, nicht akturiert).
J. Mit Gesuch vom 11. Februar 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Solothurn, zur Durchführung des Strafverfahrens gegen B. für zuständig zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 18. Februar 2022, die Behörden des Kantons Genf seien zur Verfolgung und Beurteilung der Straf- taten von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Genf verneint mit Eingabe vom 21. Februar 2022 ihre Zuständigkeit und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zuständig zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Sie erklärt zudem, dass der Kanton Solothurn auch zuständig sei für die Durchführung des Verfahrens gegen A.; sie werde in den nächsten Tagen ein entsprechendes Übernahmegesuch an den Kanton Solothurn stellen (act. 3).
Die Gesuchsantworten sind den Parteien wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht worden (act. 5).
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
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schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich der Vorwurf, dass B. und A. die Ein- bruchsdiebstähle vom 31. Dezember 2021 in den Kantonen Basel-Land- schaft und Solothurn in gemeinsamer Verübung begangen hätten, unbestrit- ten. Während die Kantone Basel-Landschaft und Solothurn von einem mit- täterschaftlichen Zusammenwirken ausgehen, ist der Kanton Genf der An- sicht, dass die verübten Diebstähle unter den qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu subsumie- ren seien.
E. 3.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammenge- funden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbst- ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Gesagte umso mehr, wenn diese Personen freundschaftlich oder fa- miliär besonders verbunden sind, da der psychische Druck bzw. der Zusam- menhalt bei solchen Tätern grösser sei als etwa bei einem Trio ohne beson- deren Zusammenhalt (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.).
E. 3.3 A. sagte anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft sowie vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Land- schaft am 11. und 13. Januar 2022 aus, die Diebstähle in V./SO und U./BL gemeinsam mit seinem Neffen B. begangen zu haben (Verfahrensakten
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Kt. BL, Urk. 307 ff.; 339 ff.). A. gab bei der polizeilichen Einvernahme vom
18. Januar 2022 zudem zu Protokoll, dass B. nichts gemacht habe, sondern nur im Auto gesessen sei (Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 813 ff.; 819). B. führte in den polizeilichen Einvernahmen in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn vom 11., 17. und 18. Januar 2022 aus, dass ihm bei den Ein- bruchsdiebstählen in V./SO und W./SO jeweils die Rolle des Aufpassers zu- gekommen sei, während sein Onkel, A., in die Häuser eingebrochen sei. Ein- zig in U./BL sei er zusammen mit A. in das Einfamilienhaus eingedrungen (Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 713 ff.; 747 ff.; 771 ff.). Für die bandenmässige Begehung der Diebstähle spricht zunächst die Rollenverteilung der Beschul- digten. Sodann kann aufgrund der Verwandtschaft zwischen den Beschul- digten von einer gewissen Verbundenheit ausgegangen werden, die über einen losen Zusammenschluss von zwei Tätern hinausgehen dürfte. Die Aussage von B., wonach er zusammen mit A. am 31. Dezember 2021 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist und nach den Einbruchs- diebstählen gleichentags wieder nach Frankreich ausgereist sei, lässt darauf schliessen, dass die Beschuldigten bewusst zur Begehung der Taten in die Schweiz eingereist sind und damit zumindest konkludent der Wille bestan- den hat, bei der Begehung der Taten zusammenzuwirken (Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 717). Für diese Annahme sprechen auch die anlässlich der er- neuten Einreise in die Schweiz am 11. Januar 2022 im Kofferraum des von A. gelenkten Fahrzeuges aufgefunden, mutmasslichen Einbruchswerkzeuge (Fäustel, Spitzhammer, Brecheisen und Schraubenzieher; Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 247 ff.). Somit bestehen gegenwärtig genügend Anhaltspunkte, um in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer banden- mässigen Delinquenz von A. und B. betreffend die ihnen in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn vorgeworfenen Taten auszugehen. Dabei wurden die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Solothurn, nämlich mit der Anzeige vom 31. Dezember 2021, um 12.36 Uhr, vorgenommen, sodass gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Kanton Solothurn für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten zuständig wäre.
Der Kanton Solothurn wendet gegen seine Zuständigkeit ein, der Kanton Genf habe seine Zuständigkeit hinsichtlich A. anerkannt und der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit gebiete eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. Darauf ist nachfol- gend näher einzugehen.
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E. 3.4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vor- gesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Täter- gruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder meh- rere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lassen und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängen (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.46 vom 11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.4.2 Auf Anfrage des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Januar 2022, welche auf die Mittäterschaft von B. und auf die im Kanton Solothurn verübten De- likte hinwies, hat der Kanton Genf seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. ausdrücklich anerkannt. Daher ist er grundsätzlich gestützt auf Art. 29 StPO auch zur Verfolgung und Beurteilung des Mitbeschuldigten B. zuständig. Nach dem Grundsatz der Verfahrensein- heit werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft und Teilnahme vorliegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ein Abweichen von die- sem Grundsatz ist nur statthaft, wenn triftige Gründe vorliegen. Solche sind
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jedoch nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Un- behelflich ist in diesem Zusammenhang die Berufung des Kantons Genf auf Ziff. 15 der Gerichtsstandsempfehlungen. Nach dieser Bestimmung ist eine getrennte Beurteilung angezeigt, wenn der gesetzliche Gerichtsstand in einem Kanton liegt, während der einzelne Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im betreffenden Kantons beteiligt ist. Diese Konstellation liegt hier gerade nicht vor. Eine getrennte Beurteilung der Beschuldigten drängt sich sodann schliesslich auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhaben- den Grossprozess zu vermeiden.
E. 3.5 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die für eine Trennung der ge- gen A. und B. geführten Verfahren sprechen. Damit ist das Gesuch gutzu- heissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das B. zur Last gelegte Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Gesuchsteller
gegen
1. CANTON DE GENÈVE,
2. KANTON SOLOTHURN, Gesuchsgegner 1-2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.8
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Sachverhalt:
A. Am 30. Dezember 2020 wurde bei der Kantonspolizei Genf Anzeige erstattet wegen eines in der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2020 verübten Ein- bruchdiebstahls in ein Einfamilienhaus in Z./GE. Am Tatort konnten DNA- Spuren gesichert werden, die sich A. zuordnen liessen (act. 3.2 und 3.3).
B. Mit Datum vom 9. April 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Genf ein im Kanton Waadt eröffnetes Strafverfahren gegen A. wegen versuchten Dieb- stahls und Sachbeschädigung (act. 3.4).
C. Am 31. Dezember 2021 wurden auf den Polizeiposten der Kantonspolizei Solothurn in Y./SO und X./SO um 12.26 und 13.24 Uhr gegen Unbekannt zwei Anzeigen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs erstattet. Hintergrund der Anzeigen waren am gleichen Tag erfolgte Einbrüche in zwei Einfamilienhäuser in W./SO und V./SO. Beim Tatort in V./SO war ein Personenwagen der Marke BMW mit französischen Kennzei- chen (1) aufgefallen. An beiden Tatorten konnten identische Schuhsohlen- abdruckspuren sowie DNA-Spuren gesichert werden. Die in W./SO gesicher- ten DNA-Spuren konnten A. zugeordnet werden. Bei den DNA-Spuren, wel- che beim Einbruch in V./SO gesichert wurden, konnte A. als Mitspurengeber zumindest nicht ausgeschlossen werden (vgl. Erledigungsrapporte der Kan- tonspolizei Solothurn vom 19. und 26. Januar 2022 = Verfahrensakten Kt. BL, Laschen Erledigungsrapporte [nicht akturiert]).
D. Ebenfalls am 31. Dezember 2021 wurde bei der Polizei Basel-Landschaft um 17.20 Uhr Anzeige erstattet wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Hintergrund dieser Anzeige war ein Einbruch in ein Ein- familienhaus in U./BL vom gleichen Tag. Die elektronische Türklingel mit in- tegrierter Fotoaufnahme erstellte Fotos von einer männlichen Person vor der Türklingel, einer weiteren männlichen Person im Hintergrund und einem vor- beifahrenden Personenfahrzeug der Marke BMW. Die Auswertung einer Vi- deokamera der dem Einfamilienhaus gegenüberliegenden Bushaltestelle ergab, dass sich zwei männliche Personen, welche mit jenen auf den Fotos der elektronischen Türklingel identisch sind, zunächst zum Einfamilienhaus begaben und alsdann mit einem Personenwagen mit den französischen Kennzeichen 1 wegfuhren (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom
11. Januar 2022 = Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 557 ff.).
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E. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass am 10. Januar 2022 A. und B., die in einem Personenfahrzeug der Marke BMW mit französischem Kennzei- chen 1 unterwegs waren, beim Grenzübergang Basel-Lysbüchel angehalten und alsdann von der Kantonspolizei Basel-Landschaft festgenommen wur- den (act. 3.6).
F. Mit zwei Schreiben vom 19. Januar 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen A. und B. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Landschaft begründete ihre Anfrage damit, die Konsultation des Strafregisters und der polizeilichen Registraturen betref- fend A. habe ergeben, dass dieser durch den Kanton Genf im Zusammen- hang mit gleichgelagerten Delikten aus Oktober und Dezember 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Bei den in den Kantonen Genf, Waadt, Basel-Landschaft und Solothurn A. vorgeworfenen Taten handle es sich um Delikte gleicher Schwere. Die Untersuchung gegen A. sei im Okto- ber 2020 erstmals im Kanton Genf angehoben worden, weshalb der Kanton Genf für die Durchführung des Strafverfahrens gegen A. und den Mitbeschul- digten B. zuständig sei (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Gerichtsstandsak- ten, nicht akturiert = act. 3.18). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf anerkannte mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ihre Zuständigkeit betref- fend A. (act. 3.19) und lehnte mit Schreiben vom 24. Januar 2022 die Über- nahme des Verfahrens gegen B. unter Hinweis auf Ziff. 15 der Gerichts- standsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK/CPS] vom 21. November 2019 (nachfolgend «Gerichtsstandsempfeh- lungen») ab (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Gerichtsstandsakten, nicht ak- turiert = act. 3.0).
G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gelangte mit Schrei- ben vom 26. Januar 2022 im Rahmen eines zweiten Meinungsaustausches erneut an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und ersuchte um Über- nahme des Verfahrens von B. Gleichzeitig ersuchte sie vor dem Hintergrund, dass im Kanton Solothurn zwei Delikte begangen wurden und somit ein Ge- richtsstand im Kanton Solothurn nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den könne, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Stellung- nahme zur Frage des Gerichtsstands (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Ge- richtsstandsakten, nicht akturiert).
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H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte mit Schreiben vom
28. Januar 2022 seine Zuständigkeit zur Verfolgung der B. vorgeworfenen Straftaten ab und schloss sich der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Landschaft, wonach der Kanton Genf das Verfahren betreffend B. zu übernehmen habe, an. Der Kanton Genf verneinte seine Zuständigkeit zur Verfolgung der B. vorgeworfenen Straftaten mit Schreiben vom 28. Ja- nuar 2022 erneut (Verfahrensakten Kt. BL, Dossier Gerichtsstandsakten, nicht akturiert = act. 3.1).
I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ersuchte mit Schrei- ben vom 2. Februar 2022 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um abschliessende Stellungnahme zur Frage des Gerichtsstands. Diese teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2022 mit, dass sie sich der Beurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anschliesse und eine Zuständig- keit des Kantons Solothurn zu verneinen sei (Verfahrensakten Kt. BL, Dos- sier Gerichtsstandsakten, nicht akturiert).
J. Mit Gesuch vom 11. Februar 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Solothurn, zur Durchführung des Strafverfahrens gegen B. für zuständig zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 18. Februar 2022, die Behörden des Kantons Genf seien zur Verfolgung und Beurteilung der Straf- taten von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Genf verneint mit Eingabe vom 21. Februar 2022 ihre Zuständigkeit und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zuständig zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Sie erklärt zudem, dass der Kanton Solothurn auch zuständig sei für die Durchführung des Verfahrens gegen A.; sie werde in den nächsten Tagen ein entsprechendes Übernahmegesuch an den Kanton Solothurn stellen (act. 3).
Die Gesuchsantworten sind den Parteien wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht worden (act. 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
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schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3. 3.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich der Vorwurf, dass B. und A. die Ein- bruchsdiebstähle vom 31. Dezember 2021 in den Kantonen Basel-Land- schaft und Solothurn in gemeinsamer Verübung begangen hätten, unbestrit- ten. Während die Kantone Basel-Landschaft und Solothurn von einem mit- täterschaftlichen Zusammenwirken ausgehen, ist der Kanton Genf der An- sicht, dass die verübten Diebstähle unter den qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu subsumie- ren seien.
3.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammenge- funden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbst- ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Gesagte umso mehr, wenn diese Personen freundschaftlich oder fa- miliär besonders verbunden sind, da der psychische Druck bzw. der Zusam- menhalt bei solchen Tätern grösser sei als etwa bei einem Trio ohne beson- deren Zusammenhalt (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.).
3.3 A. sagte anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft sowie vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Land- schaft am 11. und 13. Januar 2022 aus, die Diebstähle in V./SO und U./BL gemeinsam mit seinem Neffen B. begangen zu haben (Verfahrensakten
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Kt. BL, Urk. 307 ff.; 339 ff.). A. gab bei der polizeilichen Einvernahme vom
18. Januar 2022 zudem zu Protokoll, dass B. nichts gemacht habe, sondern nur im Auto gesessen sei (Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 813 ff.; 819). B. führte in den polizeilichen Einvernahmen in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn vom 11., 17. und 18. Januar 2022 aus, dass ihm bei den Ein- bruchsdiebstählen in V./SO und W./SO jeweils die Rolle des Aufpassers zu- gekommen sei, während sein Onkel, A., in die Häuser eingebrochen sei. Ein- zig in U./BL sei er zusammen mit A. in das Einfamilienhaus eingedrungen (Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 713 ff.; 747 ff.; 771 ff.). Für die bandenmässige Begehung der Diebstähle spricht zunächst die Rollenverteilung der Beschul- digten. Sodann kann aufgrund der Verwandtschaft zwischen den Beschul- digten von einer gewissen Verbundenheit ausgegangen werden, die über einen losen Zusammenschluss von zwei Tätern hinausgehen dürfte. Die Aussage von B., wonach er zusammen mit A. am 31. Dezember 2021 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist und nach den Einbruchs- diebstählen gleichentags wieder nach Frankreich ausgereist sei, lässt darauf schliessen, dass die Beschuldigten bewusst zur Begehung der Taten in die Schweiz eingereist sind und damit zumindest konkludent der Wille bestan- den hat, bei der Begehung der Taten zusammenzuwirken (Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 717). Für diese Annahme sprechen auch die anlässlich der er- neuten Einreise in die Schweiz am 11. Januar 2022 im Kofferraum des von A. gelenkten Fahrzeuges aufgefunden, mutmasslichen Einbruchswerkzeuge (Fäustel, Spitzhammer, Brecheisen und Schraubenzieher; Verfahrensakten Kt. BL, Urk. 247 ff.). Somit bestehen gegenwärtig genügend Anhaltspunkte, um in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer banden- mässigen Delinquenz von A. und B. betreffend die ihnen in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn vorgeworfenen Taten auszugehen. Dabei wurden die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Solothurn, nämlich mit der Anzeige vom 31. Dezember 2021, um 12.36 Uhr, vorgenommen, sodass gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Kanton Solothurn für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten zuständig wäre.
Der Kanton Solothurn wendet gegen seine Zuständigkeit ein, der Kanton Genf habe seine Zuständigkeit hinsichtlich A. anerkannt und der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit gebiete eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. Darauf ist nachfol- gend näher einzugehen.
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3.4
3.4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vor- gesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Täter- gruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder meh- rere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lassen und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängen (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.46 vom 11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).
3.4.2 Auf Anfrage des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Januar 2022, welche auf die Mittäterschaft von B. und auf die im Kanton Solothurn verübten De- likte hinwies, hat der Kanton Genf seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. ausdrücklich anerkannt. Daher ist er grundsätzlich gestützt auf Art. 29 StPO auch zur Verfolgung und Beurteilung des Mitbeschuldigten B. zuständig. Nach dem Grundsatz der Verfahrensein- heit werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft und Teilnahme vorliegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ein Abweichen von die- sem Grundsatz ist nur statthaft, wenn triftige Gründe vorliegen. Solche sind
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jedoch nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Un- behelflich ist in diesem Zusammenhang die Berufung des Kantons Genf auf Ziff. 15 der Gerichtsstandsempfehlungen. Nach dieser Bestimmung ist eine getrennte Beurteilung angezeigt, wenn der gesetzliche Gerichtsstand in einem Kanton liegt, während der einzelne Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im betreffenden Kantons beteiligt ist. Diese Konstellation liegt hier gerade nicht vor. Eine getrennte Beurteilung der Beschuldigten drängt sich sodann schliesslich auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhaben- den Grossprozess zu vermeiden.
3.5 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die für eine Trennung der ge- gen A. und B. geführten Verfahren sprechen. Damit ist das Gesuch gutzu- heissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das B. zur Last gelegte Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Ministère public du canton de Genève - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.