Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Der Kanton Bern führt seit dem 21. September 2022 eine Strafuntersuchung gegen den in Rumänien wohnhaften A. wegen eines am 8. September 2022 in Z./BE mit B. und zwei weiteren Personen verübten Ladendiebstahls (Ver- fahrensakten Kanton Bern [nachfolgend «Verfahrensakten Kt. BE»], BSJ 22 21816, Ordner B., pag. 100 ff.).
B. Am 8. Dezember 2022 wurde A. im Kanton Jura in Untersuchungshaft ver- setzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 22. September und am 31. Oktober 2022 in einem C.-Laden in Y./JU und in einer D.-Apotheke in X./JU Waren im Wert von CHF 4'987.00 bzw. CHF 4'361.75 gestohlen zu haben (act. 1 S. 1 und act 1.1 S. 1, act. 1.7).
C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 reagierte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «Generalstaatsanwaltschaft BE») of- fenbar auf eine (nicht aktenkundige) Gerichtsstandsanfrage der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «Staatsanwaltschaft BL») vom
25. Oktober 2022 (welche am 13. Dezember 2022 bei den Basler Strafver- folgungsbehörden eingegangen sei) betreffend die Beschuldigten A. und E. Die Generalstaatsanwaltschaft BE teilte mit, dass A. und E. Teil einer grös- serer Gruppierung von Personen seien, die in verschiedener Zusammen- setzung schweizweit Diebstähle begangen hätten. E. befinde sich im Kanton Bern in Untersuchungshaft. Der Kanton Bern führe diesbezüglich ein Sam- melverfahren und habe die ihm vom Kanton Basel-Landschaft zugestellten Akten darin integriert. Den Akten der Staatsanwaltschaft BL habe die Gene- ralstaatsanwaltschaft BE entnommen, dass sich A. im Kanton Jura in Unter- suchungshaft befinde. Nach Abschluss der Ermittlungen werde sie die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes informieren. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und in Anwendung von Art. 30 StPO sowie der grossen Anzahl von Mittätern müsse das Verfahren von E. vom Verfahren gegen A. (und gegen weitere allfällige Mittäter) abge- trennt werden (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 28 f.).
D. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend «Staatsanwaltschaft JU») zehn weitere Staatsanwaltschaften, namentlich jene der Kantone Solothurn, Basel-Land- schaft, Luzern, Aargau, Waadt, Bern, Freiburg, Neuenburg, Zürich und
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St. Gallen über die Verhaftung von A. und die Anordnung der Untersu- chungshaft bis zum 8. Februar 2023. Gemäss Polizeiinformationen bestehe der Verdacht, dass A. seit März 2022 mit weiteren Personen in mehreren Kantonen, bzw. in den Kantonen der angeschriebenen Staatsanwaltschaf- ten, Straftaten begangen habe. Lediglich die Kantone Solothurn, Basel- Landschaft und St. Gallen hätten im Vorstrafenregister entsprechende Stra- funtersuchungen eingetragen. Diese seien vor dem Strafverfahren im Kan- ton Jura eröffnet worden. Gemäss Wissenstand der Staatsanwaltschaft JU befänden sich zwei Mittäter von A. im Kanton Zürich in Haft. Die Zuständig- keit liege jedenfalls nicht im Kanton Jura. Die Staatsanwaltschaft JU legte dem Schreiben eine von der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zü- rich erstellte Fallliste mit 42 Tatereignissen (Diebstähle) vom 13. Dezem- ber 2022 bei, welche in den genannten Kantonen begangen worden seien und bei welchen insgesamt zehn Personen – jeweils in verschiedener Zu- sammensetzung handelnd – tatverdächtig waren. Die Staatsanwaltschaft JU ersuchte die angeschriebenen Staatsanwaltschaften, sich zum Gerichts- stand zu äussern mit den Hinwies, dass der Kanton Jura nicht zuständig sei und dass die Staatsanwaltschaft JU die bis zum 8. Februar 2023 verhängte Untersuchungshaft von A. nicht verlängern werde (act. 1.1).
E. Mit Bezugnahme auf eine (weitere nicht aktenkundige) Gerichtsstandsan- frage der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «Staats- anwaltschaft SO») antwortete ihr die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 27. Dezember 2022, dass der Kanton BE ein Sammelverfah- ren betreffend E. führe, in welchem die ihm zugestellten Akten integriert wor- den seien. Nach Abschluss der Ermittlungen werde der Kanton BE die Staatsanwaltschaft SO über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes in Kenntnis setzen (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 30).
F. Am 28. Dezember 2022 eröffneten die Berner Strafuntersuchungsbehörden eine weitere Strafuntersuchung gegen A. und E. u.a. wegen eines am 2. Au- gust 2022 in W./BE begangenen Ladendiebstahls (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/2, pag. 100 ff.).
G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 sandte die Generalstaatanwaltschaft BE der Staatsanwaltschaft JU die Akten der im Kanton Bern gegen A. wegen Diebstahls hängigen Verfahren BJS 22 21815, BJS 22 18569 und O 22 13730 zu im Hinblick auf die Führung eines Sammelverfahrens betreffend A. durch den Kanton Jura. Die Generalstaatsanwaltschaft BE verwies dabei auf
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Art. 42 Abs. 2 StGB und auf Ziffer 13 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (nachfolgend «Gerichtsstandsempfehlungen»; act. 1.2).
H. Am 4. Januar 2023 schickte die Staatsanwaltschaft JU die Akten der Verfah- ren BJS 22 21815, BJS 22 18569 und O 22 13730 an die Generalstaatsan- waltschaft BE zurück und teilte mit, A. sei im Kanton Jura in Untersuchungs- haft genommen worden, um den Kantonen zu ermöglichen, den Gericht- stand zu bestimmen. Der Kanton Jura übernehme den Gerichtsstand nicht. Mit Verweis auf Art. 42 Abs. 2 StGB erklärte die Staatsanwaltschaft JU wei- ter, ihr sei nicht bekannt, dass die beschuldigte Person von den Behörden des Kantons Bern je in Bezug auf die ihr im Kanton Bern vorgeworfenen Straftaten befragt worden sei (act. 1.3).
I. Mit Bezugnahme auf eine (wiederum nicht aktenkundige) Gerichtsstandsan- frage der Staatsanwaltschaft BL vom 5. Januar 2023 antwortete ihr die Ge- neralstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 6. Januar 2023 und betref- fend E., sie werde die Anzeige vom 2. August 2022 in ihrem Sammelverfah- ren integrieren. Nach Abschluss der Ermittlungen werde der Kanton Bern die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes in Kenntnis setzen (Verfahrensakten Kt. BL, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 37).
J. Am 10. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft JU die Staatsanwalt- schaft SO, das Verfahren gegen A. zu übernehmen. Sie verwies dabei auf die Anfrage des Kantons Solothurn vom 27. September 2022 an das Vor- strafenregister (Beilage zu act. 1.4). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft SO der Staatsanwaltschaft JU die Akten des im Kanton Solothurn gegen A. hängigen Verfahrens MP 6978 / 2022 zu und ersuchte um (vorübergehende) Anerkennung des Gerichtsstandes zwecks Durchführung eines Sammelverfahrens. Die Staatsanwaltschaft SO wies in Ihrem Schreiben auf Ziffer 13 der Gerichtsstandsempfehlungen und auf Art. 42 Abs. 2 StGB hin sowie auf die nicht aktenkundigen Protokolle der Arbeits- gruppe SKKG Gerichtsstand und Rechtshilfe vom 15. März 2017 (Ziffer 4) und 19. März 2019 (Ziffer 6) (Beilage zu act. 1.4).
K. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaften der Kan- tone Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau, Waadt, Bern, Freiburg, Neuenburg, Zürich und St. Gallen teilte die Staatsanwaltschaft JU mit, die an
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den Kanton Jura gerichtete Aufforderung ein Sammelverfahren zu führen, sei missbräuchlich. Hätten zum Zeitpunkt der Festnahme von A. sämtliche Kantone das von ihnen geführte Strafverfahren im Vorstrafenregister einge- tragen, hätte A. dem Kanton zugeführt werden können, welcher das Verfah- ren wegen der schwereren Straftat führe oder zuerst Untersuchungen vor- genommen habe und nicht dem Kanton Jura. Die Staatsanwaltschaft JU habe gleichentags einen Strafbefehl gegen A. erlassen, welcher in Kopie beigelegt sei. Die Anfrage des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2023 werde abgewiesen (act. 1.4).
L. Mit Bezugnahme auf eine sich nicht bei den Akten befindenden Gerichts- standsanfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Ja- nuar 2023 antwortete ihr die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 27. Januar 2023 betreffend Sammelverfahren i.S. E. und Rückweisung i.S. B. Sie retournierte die vom Kanton Aargau erhaltenen Verfahrensakten- akten STA 1 ST.2023.108 im Original mit dem Hinweis, eine Kopie einbehal- ten zu haben. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass «beide Beschul- digte» (vermutlich gemeint E. und B.) Teil einer grösseren Gruppierung sein sollen, die in verschiedener Zusammensetzung in der ganzen Schweiz Dieb- stähle begangen habe. E. befinde sich im Kanton Bern in Untersuchungs- haft. Der Kanton Bern führe diesbezüglich ein Sammelverfahren und habe die ihm zugestellten Akten darin integriert. Nach Abschluss der Ermittlungen werde sie die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Ge- richtsstands in Kenntnis setzen. B. sei unbekannten Aufenthaltes und gegen diesen dürften noch weitere Kantone Ermittlungen führen, die ersten Verfol- gungshandlungen liessen sich jedenfalls noch nicht feststellen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und in Anwendung von Art. 30 StPO sowie der grossen Anzahl von Mittätern müsse das Verfahren von E. vom Verfahren gegen B. (und gegen weitere allfällige Mittäter) abgetrennt werden (Verfah- rensakten Kt. BE, BSJ 22 3459, Ordner E. 1/3, pag. 40 f.).
M. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 richtete die Generalstaatsanwaltschaft BE einen abschliessenden Meinungsaustausch an die Staatsanwaltschaft JU. Mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung erklärte die Generalstaats- anwaltschaft BE, der Erlass eines Strafbefehls sei als konkludente Anerken- nung des Gerichtsstandes zu werten, der Kanton Jura sei aufgrund des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 und gemäss Art. 38 StPO zur Beurteilung sämtlicher Delikte betreffend A. zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft BE legte die Akten der Verfahren BJS 22 18569, BJS 22 21815, O 22 13730 und BM 22 48654 bei und ersuchte um Anerkennung der Zuständigkeit
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(act. 1.5). Das Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte die Generalstaatsan- waltschaft BE auch den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Luzern, Aargau und Zürich, der Zentralstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt sowie den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Frei- burg, Neuenburg und St. Gallen zu.
N. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die Oberstaatsanwaltschaft LU der Staatsanwaltschaft JU mit, dass sie die Auffassung des Kantons Bern teile. Die Staatsanwaltschaft JU habe mit ihrer Haltung gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben verstossen und den Gerichtstand konklu- dent anerkannt. A. habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Kanton JU weiter delinquiert. Am 1. Februar 2023 sei A. zusammen mit F., der auf der Tatverdächtigen-Liste der Kantonspolizei Zürich aufgeführt sei und Mittäter sein dürfte, im Kanton Luzern festgenommen worden. Sobald der Verfahrensgang es zulasse, werde der Kanton Luzern der Staatsanwalt- schaft JU zuständigkeitshalber die Verfahrensakten zukommen lassen und die Zuführung veranlassen (act. 1.9). Das Schreiben vom 3. Februar 2023 stellte die Oberstaatsanwaltschaft LU auch der Generalstaatsanwaltschaft BE, der Zentralstaatsanwaltschaft VD, den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Aargau und Zürich sowie den Staatsanwaltschaften der Kantons Basel-Landschaft, Freiburg, Neuenburg, St. Gallen und der Staats- anwaltschaft Abteilung 2 Emmen zu.
O. Mit Antwort vom 8. Februar 2023 sandte die Staatsanwaltschaft JU die Akten zurück und lehnte die Verfahrensübernahme ab. Ferner teilte sie der Gene- ralstaatsanwaltschaft BE mit, dass der Strafbefehl gegen A. vom 17. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und wies darauf hin, dass im Kanton Bern gegen A. geführte Verfahren immer noch nicht aus dem Vorstrafenregister hervorgehe (act. 1.7).
P. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Luzern, Aargau und Zürich, die Generalstaatsanwalt- schaft BE sowie die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Neuenburg, St. Gallen und Jura teilte die Zentralstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt mit, dass vor Erhalt des Schreibens der Staatsanwalt- schaft JU vom 21. Dezember 2022 kein Magistrat aus dem Kanton VD über Straftaten von A. im Kanton VD Kenntnis hatte (act. 1.10).
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Q. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 richtete die Generalstaatsanwaltschaft BE einen weiteren abschliessenden Meinungsaustausch an die Staatsan- waltschaft des Kantons JU. Dieser betraf neben A. auch E. und B. Bei den Personalien von A. vermerkte die Generalstaatsanwaltschaft BE «zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Luzern». Zu E. und B. führte sie aus, E. be- finde sich seit Dezember 2022 und B. seit dem 6. Februar 2023 im Kanton Bern in Untersuchungshaft. E. und B. seien Mittäter von A. Alle zurzeit inhaf- tierten Personen (A., E., B. sowie F., G. und H.) dürften derselben Täter- gruppe angehören und als Mittäter zu qualifizieren sein. Aufgrund der kon- kludenten Gerichtsstandanerkennung betreffend A., sei der Gerichtsstand des Kantons JU gemäss Art. 33 StPO auch für die Mittäter gegeben. Unter Beilage der Verfahrensakten BJS 22 3459, BJS 22 21816, BJS 22 18569, BJS 22 21815; BJS 23 2559; O 22 13730 und BM 22 48654 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft BE den Kanton JU um Verfahrensübernahme (act. 1.6). Das Schreiben vom 14. Februar 2023 stellte die Generalstaatsan- waltschaft BE auch den Oberstaatsanwaltschaften SO, LU, AG, ZH, der Zentralstaatsanwaltschaft VD sowie den Staatsanwaltschaften BL, FR, NE und SG zur Kenntnis zu.
R. Mit Antwort vom 15. Februar 2023 sandte die Staatsanwaltschaft JU die von der Generalstaatsanwaltschaft BE erhaltenen Akten zurück und lehnte die Verfahrensübernahme ab (act. 1.8).
S. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 und Verweis auf eine nicht bei den Ak- ten liegende frühere Anfrage vom 9. Februar 2023, welche der Kanton JU am 10. Februar 2022 abgelehnt habe, ersuchte die Staatsanwaltschaft BL die Staatsanwaltschaft JU um erneute Prüfung der Zuständigkeit in Sachen A. Die Staatsanwaltschaft BL gab an, die Auffassung der Kantone BE und LU zu teilen. Mit Erlass des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 in Kenntnis des Umstandes, dass zu jenem Zeitpunkt in mehrere Kantonen Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wurden, habe der Kanton JU den Gerichts- stand in Bezug auf A. konkludent anerkannt (act. 1.11).
T. Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Gesuch vom
24. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons JU zur Verfolgung und Beur- teilung der A., E. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter seien die Behörden des Kantons JU zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet
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zu erklären (act. 1). Dem Gesuch vom 24. Februar 2023 lagen verschiedene mit dreizehn Beilagen-Nummer gekennzeichneten Unterlagen, eine Klar- sichtmappe mit Originalakten (ohne Aktenverzeichnis, Beschriftung: Verfah- ren BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 «ein- gegangene Strafanzeigen gegen A. im Kanton Bern») und vier Bundesord- ner mit Aktenkopien (ohne Aktenverzeichnis, gemäss Angabe auf den Ord- nerrücken zu den Verfahren BJS 22 3459 und BJS 22 21816) bei.
U. Da mangels Verzeichnis der Inhalt der vier Bundesordner nur mit Durchfors- tung jeder einzelnen Akten möglich gewesen wäre und mangels Nummerie- rung der Akten und der Faszikel bei Bedarf keine sinnvolle Zitierung der Ab- lagestelle hätte erfolgen können, forderte die Beschwerdekammer die Gene- ralstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 28. Februar 2023 unter Beilage der eingereichten vier Bundesordner auf, diese mit Aktenverzeichnis und entsprechender Beschriftung der Faszikel und Unterfaszikel zu versehen und zu retournieren, ferner die Kopien der vollständigen Verzeichnisse der Verfahren BJS 22 3459; BJS 22 21816; BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 einzureichen sowie die Akten betreffend Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen (ohne Kanton Jura) vollstän- dig (nummeriert und mit Inhaltsverzeichnis versehen) in Kopie zuzustellen, sofern diese nicht in den zusammen mit dem Gesuch eingereichten Akten vorhanden sein sollten (act. 2).
V. Mit Schreiben vom 2. März 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons BE die vier Ordner mit Aktenkopien erneut ein, ergänzt mit Akten- verzeichnis und Paginaangaben. Ferner legte sie eine Kopie ihres Gesuchs vom 24. Februar 2023 zu den Akten, ergänzt mit zwei handschriftlichen Pa- ginaangaben auf S. 6, sowie eine Kopie eines Schreibens vom 27. Feb- ruar 2023 der Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn an die General- staatsanwaltschaft JU, welches die Generalstaatsanwaltschaft BE als Bei- lage 14 kennzeichnete. Im Schreiben vom 27. Februar 2023 beanstandet die Staatsanwaltschaft SO zusammengefasst das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft JU bezüglich Strafbefehlerlass vom 17. Januar 2023 und gleichtägi- gen Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft. Das Schreiben sandte sie in Kopie auch weitern involvierten Untersuchungsbehörden (act. 3.2). Im Schreiben vom 2. Februar 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft BE sodann, dass der Meinungsaustausch nur mit dem Kanton JU erfolgt sei und dass ein Verzeichnis der Akten der Verfahren BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 nicht vorhanden sei (act. 3).
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W. Mit Schreiben vom 9. März 2023 forderte die Beschwerdekammer die Staats- anwaltschaft JU unter Beilage einer Kopie sämtlicher von der Generalstaats- anwaltschaft BE eingereichten Aktenverzeichnisse auf, zum Gesuch des Kantons Bern bis zum 17. März 2023 Stellung zu nehmen (act. 4).
X. Dem kam der Kanton JU mit Gesuchsantwort vom 15. März 2023 nach, mit welcher er beantragt, auf das Gesuch des Kantons BE nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 5). Die Eingabe des Kantons JU wurde dem Kanton BE am 17. März 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Ein Abweichen von dieser Frist ist ausnahmsweise in be- gründeten Fällen zulässig, so zum Beispiel, wenn die schriftliche Stellung- nahme des ersuchten Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.20 vom 12. März 2014 E. 1.4; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 40 StPO).
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E. 1.2 Der Gesuchsgegner stellt die Rechtzeitigkeit des Gesuches vom 24. Feb- ruar 2023 an die Beschwerdekammer in Frage. Der Gesuchsteller habe sich betreffend den Beschuldigten A. am 2. Februar 2023 im Rahmen des ab- schliessenden Meinungsaustausches an den Gesuchsgegner gewandt und um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ersucht, was vom Gesuchs- gegner mit Schreiben vom 8. Februar 2023 abgelehnt worden sei. Mit Schrei- ben vom 14. Februar 2023 sei der Gesuchsteller erneut an den Gesuchs- gegner gelangt und habe um Übernahme der Strafuntersuchungen gegen A., B. und E. ersucht, was vom Gesuchsgegner wiederum mit Schreiben vom
15. Februar 2023 abgelehnt worden sei. Entgegen der Ansicht des Gesuch- stellers habe die Frist zur Einreichung des Gesuchs bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts nicht erst am 16. Februar 2023 zu laufen begonnen, denn es gehe nicht an, einfach den Meinungsaustausch zu wie- derholen, um die Frist zur Einreichung des Gesuchs zu verlängern (act. 5 S. 1).
Den Akten zufolge hat der Gesuchseller den abschliessenden Meinungsaus- tausch betreffend die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. mit Schreiben vom 2. Februar 2023 eingeleitet. Mit Schreiben vom 14. Feb- ruar 2023 teilte der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner mit, dass er den ab- schliessenden Meinungsaustausch auf die Beschuldigten E. und B. erwei- tere, da neueste Erkenntnisse klar zeigen würden, dass E. und B. als Mittäter von A. zu qualifizieren seien (act. 1.6 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass neue Fakten den Gesuchsteller veranlasst haben, einen weiteren ab- schliessenden Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Gesuchsteller mit dem Schreiben vom
14. Februar 2023 nur um ein unnötiges Herauszögern des Gesuchs gegan- gen wäre, liegen keine vor. Das Gesuch ist somit fristgerecht gestellt worden. Unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung (vgl. E. 2.3) ist auf das Gesuch einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung
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sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 33 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ist eine Straf- tat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4; BG.2015.49 vom 4. April 2016 E. 2.1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 386 f.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann auch ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergrup- pen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur we- nige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.).
E. 2.4 Unter den Parteien ist unbestritten, dass A. zu einer rumänischen Tätergrup- pierung gehört, die seit März 2022 in wechselnder Zusammensetzung in ver- schiedenen Kantonen, namentlich Jura, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Zürich und St. Gallen
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Diebstähle begangen hat. Unbestritten ist ferner, dass zu dieser Tätergrup- pierung auch E. und B. gehören. Aktenkundig ist sodann, dass der Kanton Bern mit Bezug auf A. vor dem Kanton Jura Verfolgungshandlungen vorge- nommen hat, nämlich mit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 21. Sep- tember 2022 (vgl. supra lit. A). Soweit ersichtlich hat der Kanton Bern nur mit Bezug auf E. ein (nicht gerichtsstandsbestimmendes) Sammelverfahren er- öffnet. Damit wäre grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 StPO und bei Beschränkung der Prüfung mit dem Kanton Jura der Kanton Bern zur Verfolgung von A. und weiterer Mitttäter zuständig.
Allerdings hat die Staatsanwaltschaft JU A. für die am 22. September und
31. Oktober 2022 im Kanton Jura begangenen Einbruchsdiebstähle mit Strafbefehl vom 17. Januar 2023 bestraft (act. 1.4). Der Erlass des Strafbe- fehls erfolgte während des laufenden Meinungsaustausches mit dem Ge- suchsteller (vgl. supra lit. J-M). Abgesehen davon, dass ein derartiges Vor- gehen nicht als fair im Sinne der Ziff. 1 der Gerichtsstandsempfehlungen so- wie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO bezeichnet werden dürfte, ist in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes hinsichtlich des Beschuldigten A. durch den Kanton Jura auszugehen. Dies mit der Konsequenz, dass der Kanton Jura die im Kanton Bern gegen A. und die Mitbeschuldigten E. und B. eröffneten Strafuntersu- chungen grundsätzlich zu übernehmen hätte. Von den drei Beschuldigten hat jedoch soweit ersichtlich nur A. im Kanton Jura delinquiert. Alle anderen, in der Deliktsübersicht der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich vom 6. Februar 2023 aufgeführten Einbruchsdiebstähle wurden in anderen Kantonen und nicht im Kanton Jura ausgeführt (vgl. act. 1.13). Eine strikte Anwendung von Art. 29 StPO würde dazu führen, dass der Kanton Jura in Zukunft eine grosse Anzahl von Verfahren gegen Beschuldigte führen müsste, die (mutmasslich) im Kanton Jura gar nicht delinquiert haben. Auch dürften jeweils verschiedene Tätergruppen unabhängig voneinander und in wechselnder Konstellation gehandelt haben. Eine Übernahme sämtlicher Verfahren durch den Kanton Jura wäre daher unpraktikabel und ist aus pro- zessökonomischen Gründen zu vermeiden (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2022.8 vom 1. April 2022 E. 3.4.1 m.w.H.). Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren gegen A. von den Verfahren gegen E. und B. abzu- trennen. Da der Gesuchsteller nur mit dem Kanton JU einen abschliessen- den Meinungsaustausch durchgeführt hat (vgl. supra lit. V) und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten E. und B. in mehreren Kantonen deliktisch tätig waren, ist der Meinungsaustausch nicht mit allen in Frage kommenden Kantonen abgeschlossen. Auf das Gesuch ist daher – soweit es die Beschuldigten E. und B. betrifft – nicht einzutreten.
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E. 3 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers teilweise gutzuheis- sen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Im Übrigen ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflich- tet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
CANTON DU JURA, Ministère public, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.5
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Bern führt seit dem 21. September 2022 eine Strafuntersuchung gegen den in Rumänien wohnhaften A. wegen eines am 8. September 2022 in Z./BE mit B. und zwei weiteren Personen verübten Ladendiebstahls (Ver- fahrensakten Kanton Bern [nachfolgend «Verfahrensakten Kt. BE»], BSJ 22 21816, Ordner B., pag. 100 ff.).
B. Am 8. Dezember 2022 wurde A. im Kanton Jura in Untersuchungshaft ver- setzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 22. September und am 31. Oktober 2022 in einem C.-Laden in Y./JU und in einer D.-Apotheke in X./JU Waren im Wert von CHF 4'987.00 bzw. CHF 4'361.75 gestohlen zu haben (act. 1 S. 1 und act 1.1 S. 1, act. 1.7).
C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 reagierte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «Generalstaatsanwaltschaft BE») of- fenbar auf eine (nicht aktenkundige) Gerichtsstandsanfrage der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «Staatsanwaltschaft BL») vom
25. Oktober 2022 (welche am 13. Dezember 2022 bei den Basler Strafver- folgungsbehörden eingegangen sei) betreffend die Beschuldigten A. und E. Die Generalstaatsanwaltschaft BE teilte mit, dass A. und E. Teil einer grös- serer Gruppierung von Personen seien, die in verschiedener Zusammen- setzung schweizweit Diebstähle begangen hätten. E. befinde sich im Kanton Bern in Untersuchungshaft. Der Kanton Bern führe diesbezüglich ein Sam- melverfahren und habe die ihm vom Kanton Basel-Landschaft zugestellten Akten darin integriert. Den Akten der Staatsanwaltschaft BL habe die Gene- ralstaatsanwaltschaft BE entnommen, dass sich A. im Kanton Jura in Unter- suchungshaft befinde. Nach Abschluss der Ermittlungen werde sie die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes informieren. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und in Anwendung von Art. 30 StPO sowie der grossen Anzahl von Mittätern müsse das Verfahren von E. vom Verfahren gegen A. (und gegen weitere allfällige Mittäter) abge- trennt werden (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 28 f.).
D. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend «Staatsanwaltschaft JU») zehn weitere Staatsanwaltschaften, namentlich jene der Kantone Solothurn, Basel-Land- schaft, Luzern, Aargau, Waadt, Bern, Freiburg, Neuenburg, Zürich und
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St. Gallen über die Verhaftung von A. und die Anordnung der Untersu- chungshaft bis zum 8. Februar 2023. Gemäss Polizeiinformationen bestehe der Verdacht, dass A. seit März 2022 mit weiteren Personen in mehreren Kantonen, bzw. in den Kantonen der angeschriebenen Staatsanwaltschaf- ten, Straftaten begangen habe. Lediglich die Kantone Solothurn, Basel- Landschaft und St. Gallen hätten im Vorstrafenregister entsprechende Stra- funtersuchungen eingetragen. Diese seien vor dem Strafverfahren im Kan- ton Jura eröffnet worden. Gemäss Wissenstand der Staatsanwaltschaft JU befänden sich zwei Mittäter von A. im Kanton Zürich in Haft. Die Zuständig- keit liege jedenfalls nicht im Kanton Jura. Die Staatsanwaltschaft JU legte dem Schreiben eine von der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zü- rich erstellte Fallliste mit 42 Tatereignissen (Diebstähle) vom 13. Dezem- ber 2022 bei, welche in den genannten Kantonen begangen worden seien und bei welchen insgesamt zehn Personen – jeweils in verschiedener Zu- sammensetzung handelnd – tatverdächtig waren. Die Staatsanwaltschaft JU ersuchte die angeschriebenen Staatsanwaltschaften, sich zum Gerichts- stand zu äussern mit den Hinwies, dass der Kanton Jura nicht zuständig sei und dass die Staatsanwaltschaft JU die bis zum 8. Februar 2023 verhängte Untersuchungshaft von A. nicht verlängern werde (act. 1.1).
E. Mit Bezugnahme auf eine (weitere nicht aktenkundige) Gerichtsstandsan- frage der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «Staats- anwaltschaft SO») antwortete ihr die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 27. Dezember 2022, dass der Kanton BE ein Sammelverfah- ren betreffend E. führe, in welchem die ihm zugestellten Akten integriert wor- den seien. Nach Abschluss der Ermittlungen werde der Kanton BE die Staatsanwaltschaft SO über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes in Kenntnis setzen (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 30).
F. Am 28. Dezember 2022 eröffneten die Berner Strafuntersuchungsbehörden eine weitere Strafuntersuchung gegen A. und E. u.a. wegen eines am 2. Au- gust 2022 in W./BE begangenen Ladendiebstahls (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/2, pag. 100 ff.).
G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 sandte die Generalstaatanwaltschaft BE der Staatsanwaltschaft JU die Akten der im Kanton Bern gegen A. wegen Diebstahls hängigen Verfahren BJS 22 21815, BJS 22 18569 und O 22 13730 zu im Hinblick auf die Führung eines Sammelverfahrens betreffend A. durch den Kanton Jura. Die Generalstaatsanwaltschaft BE verwies dabei auf
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Art. 42 Abs. 2 StGB und auf Ziffer 13 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (nachfolgend «Gerichtsstandsempfehlungen»; act. 1.2).
H. Am 4. Januar 2023 schickte die Staatsanwaltschaft JU die Akten der Verfah- ren BJS 22 21815, BJS 22 18569 und O 22 13730 an die Generalstaatsan- waltschaft BE zurück und teilte mit, A. sei im Kanton Jura in Untersuchungs- haft genommen worden, um den Kantonen zu ermöglichen, den Gericht- stand zu bestimmen. Der Kanton Jura übernehme den Gerichtsstand nicht. Mit Verweis auf Art. 42 Abs. 2 StGB erklärte die Staatsanwaltschaft JU wei- ter, ihr sei nicht bekannt, dass die beschuldigte Person von den Behörden des Kantons Bern je in Bezug auf die ihr im Kanton Bern vorgeworfenen Straftaten befragt worden sei (act. 1.3).
I. Mit Bezugnahme auf eine (wiederum nicht aktenkundige) Gerichtsstandsan- frage der Staatsanwaltschaft BL vom 5. Januar 2023 antwortete ihr die Ge- neralstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 6. Januar 2023 und betref- fend E., sie werde die Anzeige vom 2. August 2022 in ihrem Sammelverfah- ren integrieren. Nach Abschluss der Ermittlungen werde der Kanton Bern die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes in Kenntnis setzen (Verfahrensakten Kt. BL, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 37).
J. Am 10. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft JU die Staatsanwalt- schaft SO, das Verfahren gegen A. zu übernehmen. Sie verwies dabei auf die Anfrage des Kantons Solothurn vom 27. September 2022 an das Vor- strafenregister (Beilage zu act. 1.4). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft SO der Staatsanwaltschaft JU die Akten des im Kanton Solothurn gegen A. hängigen Verfahrens MP 6978 / 2022 zu und ersuchte um (vorübergehende) Anerkennung des Gerichtsstandes zwecks Durchführung eines Sammelverfahrens. Die Staatsanwaltschaft SO wies in Ihrem Schreiben auf Ziffer 13 der Gerichtsstandsempfehlungen und auf Art. 42 Abs. 2 StGB hin sowie auf die nicht aktenkundigen Protokolle der Arbeits- gruppe SKKG Gerichtsstand und Rechtshilfe vom 15. März 2017 (Ziffer 4) und 19. März 2019 (Ziffer 6) (Beilage zu act. 1.4).
K. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaften der Kan- tone Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau, Waadt, Bern, Freiburg, Neuenburg, Zürich und St. Gallen teilte die Staatsanwaltschaft JU mit, die an
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den Kanton Jura gerichtete Aufforderung ein Sammelverfahren zu führen, sei missbräuchlich. Hätten zum Zeitpunkt der Festnahme von A. sämtliche Kantone das von ihnen geführte Strafverfahren im Vorstrafenregister einge- tragen, hätte A. dem Kanton zugeführt werden können, welcher das Verfah- ren wegen der schwereren Straftat führe oder zuerst Untersuchungen vor- genommen habe und nicht dem Kanton Jura. Die Staatsanwaltschaft JU habe gleichentags einen Strafbefehl gegen A. erlassen, welcher in Kopie beigelegt sei. Die Anfrage des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2023 werde abgewiesen (act. 1.4).
L. Mit Bezugnahme auf eine sich nicht bei den Akten befindenden Gerichts- standsanfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Ja- nuar 2023 antwortete ihr die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 27. Januar 2023 betreffend Sammelverfahren i.S. E. und Rückweisung i.S. B. Sie retournierte die vom Kanton Aargau erhaltenen Verfahrensakten- akten STA 1 ST.2023.108 im Original mit dem Hinweis, eine Kopie einbehal- ten zu haben. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass «beide Beschul- digte» (vermutlich gemeint E. und B.) Teil einer grösseren Gruppierung sein sollen, die in verschiedener Zusammensetzung in der ganzen Schweiz Dieb- stähle begangen habe. E. befinde sich im Kanton Bern in Untersuchungs- haft. Der Kanton Bern führe diesbezüglich ein Sammelverfahren und habe die ihm zugestellten Akten darin integriert. Nach Abschluss der Ermittlungen werde sie die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Ge- richtsstands in Kenntnis setzen. B. sei unbekannten Aufenthaltes und gegen diesen dürften noch weitere Kantone Ermittlungen führen, die ersten Verfol- gungshandlungen liessen sich jedenfalls noch nicht feststellen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und in Anwendung von Art. 30 StPO sowie der grossen Anzahl von Mittätern müsse das Verfahren von E. vom Verfahren gegen B. (und gegen weitere allfällige Mittäter) abgetrennt werden (Verfah- rensakten Kt. BE, BSJ 22 3459, Ordner E. 1/3, pag. 40 f.).
M. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 richtete die Generalstaatsanwaltschaft BE einen abschliessenden Meinungsaustausch an die Staatsanwaltschaft JU. Mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung erklärte die Generalstaats- anwaltschaft BE, der Erlass eines Strafbefehls sei als konkludente Anerken- nung des Gerichtsstandes zu werten, der Kanton Jura sei aufgrund des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 und gemäss Art. 38 StPO zur Beurteilung sämtlicher Delikte betreffend A. zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft BE legte die Akten der Verfahren BJS 22 18569, BJS 22 21815, O 22 13730 und BM 22 48654 bei und ersuchte um Anerkennung der Zuständigkeit
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(act. 1.5). Das Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte die Generalstaatsan- waltschaft BE auch den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Luzern, Aargau und Zürich, der Zentralstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt sowie den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Frei- burg, Neuenburg und St. Gallen zu.
N. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die Oberstaatsanwaltschaft LU der Staatsanwaltschaft JU mit, dass sie die Auffassung des Kantons Bern teile. Die Staatsanwaltschaft JU habe mit ihrer Haltung gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben verstossen und den Gerichtstand konklu- dent anerkannt. A. habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Kanton JU weiter delinquiert. Am 1. Februar 2023 sei A. zusammen mit F., der auf der Tatverdächtigen-Liste der Kantonspolizei Zürich aufgeführt sei und Mittäter sein dürfte, im Kanton Luzern festgenommen worden. Sobald der Verfahrensgang es zulasse, werde der Kanton Luzern der Staatsanwalt- schaft JU zuständigkeitshalber die Verfahrensakten zukommen lassen und die Zuführung veranlassen (act. 1.9). Das Schreiben vom 3. Februar 2023 stellte die Oberstaatsanwaltschaft LU auch der Generalstaatsanwaltschaft BE, der Zentralstaatsanwaltschaft VD, den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Aargau und Zürich sowie den Staatsanwaltschaften der Kantons Basel-Landschaft, Freiburg, Neuenburg, St. Gallen und der Staats- anwaltschaft Abteilung 2 Emmen zu.
O. Mit Antwort vom 8. Februar 2023 sandte die Staatsanwaltschaft JU die Akten zurück und lehnte die Verfahrensübernahme ab. Ferner teilte sie der Gene- ralstaatsanwaltschaft BE mit, dass der Strafbefehl gegen A. vom 17. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und wies darauf hin, dass im Kanton Bern gegen A. geführte Verfahren immer noch nicht aus dem Vorstrafenregister hervorgehe (act. 1.7).
P. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Luzern, Aargau und Zürich, die Generalstaatsanwalt- schaft BE sowie die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Neuenburg, St. Gallen und Jura teilte die Zentralstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt mit, dass vor Erhalt des Schreibens der Staatsanwalt- schaft JU vom 21. Dezember 2022 kein Magistrat aus dem Kanton VD über Straftaten von A. im Kanton VD Kenntnis hatte (act. 1.10).
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Q. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 richtete die Generalstaatsanwaltschaft BE einen weiteren abschliessenden Meinungsaustausch an die Staatsan- waltschaft des Kantons JU. Dieser betraf neben A. auch E. und B. Bei den Personalien von A. vermerkte die Generalstaatsanwaltschaft BE «zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Luzern». Zu E. und B. führte sie aus, E. be- finde sich seit Dezember 2022 und B. seit dem 6. Februar 2023 im Kanton Bern in Untersuchungshaft. E. und B. seien Mittäter von A. Alle zurzeit inhaf- tierten Personen (A., E., B. sowie F., G. und H.) dürften derselben Täter- gruppe angehören und als Mittäter zu qualifizieren sein. Aufgrund der kon- kludenten Gerichtsstandanerkennung betreffend A., sei der Gerichtsstand des Kantons JU gemäss Art. 33 StPO auch für die Mittäter gegeben. Unter Beilage der Verfahrensakten BJS 22 3459, BJS 22 21816, BJS 22 18569, BJS 22 21815; BJS 23 2559; O 22 13730 und BM 22 48654 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft BE den Kanton JU um Verfahrensübernahme (act. 1.6). Das Schreiben vom 14. Februar 2023 stellte die Generalstaatsan- waltschaft BE auch den Oberstaatsanwaltschaften SO, LU, AG, ZH, der Zentralstaatsanwaltschaft VD sowie den Staatsanwaltschaften BL, FR, NE und SG zur Kenntnis zu.
R. Mit Antwort vom 15. Februar 2023 sandte die Staatsanwaltschaft JU die von der Generalstaatsanwaltschaft BE erhaltenen Akten zurück und lehnte die Verfahrensübernahme ab (act. 1.8).
S. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 und Verweis auf eine nicht bei den Ak- ten liegende frühere Anfrage vom 9. Februar 2023, welche der Kanton JU am 10. Februar 2022 abgelehnt habe, ersuchte die Staatsanwaltschaft BL die Staatsanwaltschaft JU um erneute Prüfung der Zuständigkeit in Sachen A. Die Staatsanwaltschaft BL gab an, die Auffassung der Kantone BE und LU zu teilen. Mit Erlass des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 in Kenntnis des Umstandes, dass zu jenem Zeitpunkt in mehrere Kantonen Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wurden, habe der Kanton JU den Gerichts- stand in Bezug auf A. konkludent anerkannt (act. 1.11).
T. Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Gesuch vom
24. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons JU zur Verfolgung und Beur- teilung der A., E. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter seien die Behörden des Kantons JU zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet
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zu erklären (act. 1). Dem Gesuch vom 24. Februar 2023 lagen verschiedene mit dreizehn Beilagen-Nummer gekennzeichneten Unterlagen, eine Klar- sichtmappe mit Originalakten (ohne Aktenverzeichnis, Beschriftung: Verfah- ren BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 «ein- gegangene Strafanzeigen gegen A. im Kanton Bern») und vier Bundesord- ner mit Aktenkopien (ohne Aktenverzeichnis, gemäss Angabe auf den Ord- nerrücken zu den Verfahren BJS 22 3459 und BJS 22 21816) bei.
U. Da mangels Verzeichnis der Inhalt der vier Bundesordner nur mit Durchfors- tung jeder einzelnen Akten möglich gewesen wäre und mangels Nummerie- rung der Akten und der Faszikel bei Bedarf keine sinnvolle Zitierung der Ab- lagestelle hätte erfolgen können, forderte die Beschwerdekammer die Gene- ralstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 28. Februar 2023 unter Beilage der eingereichten vier Bundesordner auf, diese mit Aktenverzeichnis und entsprechender Beschriftung der Faszikel und Unterfaszikel zu versehen und zu retournieren, ferner die Kopien der vollständigen Verzeichnisse der Verfahren BJS 22 3459; BJS 22 21816; BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 einzureichen sowie die Akten betreffend Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen (ohne Kanton Jura) vollstän- dig (nummeriert und mit Inhaltsverzeichnis versehen) in Kopie zuzustellen, sofern diese nicht in den zusammen mit dem Gesuch eingereichten Akten vorhanden sein sollten (act. 2).
V. Mit Schreiben vom 2. März 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons BE die vier Ordner mit Aktenkopien erneut ein, ergänzt mit Akten- verzeichnis und Paginaangaben. Ferner legte sie eine Kopie ihres Gesuchs vom 24. Februar 2023 zu den Akten, ergänzt mit zwei handschriftlichen Pa- ginaangaben auf S. 6, sowie eine Kopie eines Schreibens vom 27. Feb- ruar 2023 der Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn an die General- staatsanwaltschaft JU, welches die Generalstaatsanwaltschaft BE als Bei- lage 14 kennzeichnete. Im Schreiben vom 27. Februar 2023 beanstandet die Staatsanwaltschaft SO zusammengefasst das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft JU bezüglich Strafbefehlerlass vom 17. Januar 2023 und gleichtägi- gen Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft. Das Schreiben sandte sie in Kopie auch weitern involvierten Untersuchungsbehörden (act. 3.2). Im Schreiben vom 2. Februar 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft BE sodann, dass der Meinungsaustausch nur mit dem Kanton JU erfolgt sei und dass ein Verzeichnis der Akten der Verfahren BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 nicht vorhanden sei (act. 3).
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W. Mit Schreiben vom 9. März 2023 forderte die Beschwerdekammer die Staats- anwaltschaft JU unter Beilage einer Kopie sämtlicher von der Generalstaats- anwaltschaft BE eingereichten Aktenverzeichnisse auf, zum Gesuch des Kantons Bern bis zum 17. März 2023 Stellung zu nehmen (act. 4).
X. Dem kam der Kanton JU mit Gesuchsantwort vom 15. März 2023 nach, mit welcher er beantragt, auf das Gesuch des Kantons BE nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 5). Die Eingabe des Kantons JU wurde dem Kanton BE am 17. März 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Ein Abweichen von dieser Frist ist ausnahmsweise in be- gründeten Fällen zulässig, so zum Beispiel, wenn die schriftliche Stellung- nahme des ersuchten Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.20 vom 12. März 2014 E. 1.4; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 40 StPO).
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1.2 Der Gesuchsgegner stellt die Rechtzeitigkeit des Gesuches vom 24. Feb- ruar 2023 an die Beschwerdekammer in Frage. Der Gesuchsteller habe sich betreffend den Beschuldigten A. am 2. Februar 2023 im Rahmen des ab- schliessenden Meinungsaustausches an den Gesuchsgegner gewandt und um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ersucht, was vom Gesuchs- gegner mit Schreiben vom 8. Februar 2023 abgelehnt worden sei. Mit Schrei- ben vom 14. Februar 2023 sei der Gesuchsteller erneut an den Gesuchs- gegner gelangt und habe um Übernahme der Strafuntersuchungen gegen A., B. und E. ersucht, was vom Gesuchsgegner wiederum mit Schreiben vom
15. Februar 2023 abgelehnt worden sei. Entgegen der Ansicht des Gesuch- stellers habe die Frist zur Einreichung des Gesuchs bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts nicht erst am 16. Februar 2023 zu laufen begonnen, denn es gehe nicht an, einfach den Meinungsaustausch zu wie- derholen, um die Frist zur Einreichung des Gesuchs zu verlängern (act. 5 S. 1).
Den Akten zufolge hat der Gesuchseller den abschliessenden Meinungsaus- tausch betreffend die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. mit Schreiben vom 2. Februar 2023 eingeleitet. Mit Schreiben vom 14. Feb- ruar 2023 teilte der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner mit, dass er den ab- schliessenden Meinungsaustausch auf die Beschuldigten E. und B. erwei- tere, da neueste Erkenntnisse klar zeigen würden, dass E. und B. als Mittäter von A. zu qualifizieren seien (act. 1.6 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass neue Fakten den Gesuchsteller veranlasst haben, einen weiteren ab- schliessenden Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Gesuchsteller mit dem Schreiben vom
14. Februar 2023 nur um ein unnötiges Herauszögern des Gesuchs gegan- gen wäre, liegen keine vor. Das Gesuch ist somit fristgerecht gestellt worden. Unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung (vgl. E. 2.3) ist auf das Gesuch einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung
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sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 33 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ist eine Straf- tat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).
2.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4; BG.2015.49 vom 4. April 2016 E. 2.1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 386 f.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann auch ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergrup- pen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur we- nige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.).
2.4 Unter den Parteien ist unbestritten, dass A. zu einer rumänischen Tätergrup- pierung gehört, die seit März 2022 in wechselnder Zusammensetzung in ver- schiedenen Kantonen, namentlich Jura, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Zürich und St. Gallen
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Diebstähle begangen hat. Unbestritten ist ferner, dass zu dieser Tätergrup- pierung auch E. und B. gehören. Aktenkundig ist sodann, dass der Kanton Bern mit Bezug auf A. vor dem Kanton Jura Verfolgungshandlungen vorge- nommen hat, nämlich mit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 21. Sep- tember 2022 (vgl. supra lit. A). Soweit ersichtlich hat der Kanton Bern nur mit Bezug auf E. ein (nicht gerichtsstandsbestimmendes) Sammelverfahren er- öffnet. Damit wäre grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 StPO und bei Beschränkung der Prüfung mit dem Kanton Jura der Kanton Bern zur Verfolgung von A. und weiterer Mitttäter zuständig.
Allerdings hat die Staatsanwaltschaft JU A. für die am 22. September und
31. Oktober 2022 im Kanton Jura begangenen Einbruchsdiebstähle mit Strafbefehl vom 17. Januar 2023 bestraft (act. 1.4). Der Erlass des Strafbe- fehls erfolgte während des laufenden Meinungsaustausches mit dem Ge- suchsteller (vgl. supra lit. J-M). Abgesehen davon, dass ein derartiges Vor- gehen nicht als fair im Sinne der Ziff. 1 der Gerichtsstandsempfehlungen so- wie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO bezeichnet werden dürfte, ist in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes hinsichtlich des Beschuldigten A. durch den Kanton Jura auszugehen. Dies mit der Konsequenz, dass der Kanton Jura die im Kanton Bern gegen A. und die Mitbeschuldigten E. und B. eröffneten Strafuntersu- chungen grundsätzlich zu übernehmen hätte. Von den drei Beschuldigten hat jedoch soweit ersichtlich nur A. im Kanton Jura delinquiert. Alle anderen, in der Deliktsübersicht der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich vom 6. Februar 2023 aufgeführten Einbruchsdiebstähle wurden in anderen Kantonen und nicht im Kanton Jura ausgeführt (vgl. act. 1.13). Eine strikte Anwendung von Art. 29 StPO würde dazu führen, dass der Kanton Jura in Zukunft eine grosse Anzahl von Verfahren gegen Beschuldigte führen müsste, die (mutmasslich) im Kanton Jura gar nicht delinquiert haben. Auch dürften jeweils verschiedene Tätergruppen unabhängig voneinander und in wechselnder Konstellation gehandelt haben. Eine Übernahme sämtlicher Verfahren durch den Kanton Jura wäre daher unpraktikabel und ist aus pro- zessökonomischen Gründen zu vermeiden (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2022.8 vom 1. April 2022 E. 3.4.1 m.w.H.). Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren gegen A. von den Verfahren gegen E. und B. abzu- trennen. Da der Gesuchsteller nur mit dem Kanton JU einen abschliessen- den Meinungsaustausch durchgeführt hat (vgl. supra lit. V) und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten E. und B. in mehreren Kantonen deliktisch tätig waren, ist der Meinungsaustausch nicht mit allen in Frage kommenden Kantonen abgeschlossen. Auf das Gesuch ist daher – soweit es die Beschuldigten E. und B. betrifft – nicht einzutreten.
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3. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers teilweise gutzuheis- sen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Im Übrigen ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflich- tet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public du Canton du Jura
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.