Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit am 2. April 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "StA ZG") eingegangenem Schreiben zeigte die A. AG u.a. B.
- im Ergebnis - wegen Veruntreuung und Betruges an (Verfahrensakten 1). In der Folge wurde die A. AG am 28. April 2014 von der StA ZG aufgefordert, ihre Strafanzeige zu substantiieren (Verfahrensakten 1/7), worauf sie am
13. Mai 2014 weitere Unterlagen einreichte (Verfahrensakten 1/6). Am
20. Mai 2014 ersuchte die StA ZG erneut um Ergänzung der Strafanzeige (Verfahrensakten 1/7).
B. Mit Ermittlungsauftrag vom 23. Juni 2014 ersuchte die StA ZG die Zuger Polizei um Ermittlungen betreffend die obgenannte Strafanzeige. In der Folge wurde C. am 21. Juli 2014 als Auskunftsperson einvernommen (Verfahrensakten 1/10).
C. Am 25. Februar 2015 erteilte die StA ZG der Zuger Polizei erneut einen Ermittlungsauftrag in obgenannter Sache - offenbar nachdem die Zuger Behörden den Aufenthaltsort von B. (Strafanstalt Z.) in Erfahrung gebracht hatten (Verfahrensakten 1/10). In der Folge wurde B. durch die Zuger Polizei am 11. März 2015 einvernommen (Verfahrensakten 1/10/4). Mit Editionsverfügung vom 1. Juni 2015 wurde C. von der StA ZG aufgefordert, eine Darlehensvereinbarung zwischen ihm und B. herauszugeben (Verfahrensakten 1/12).
D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die StA ZG um Verfahrensübernahme eines bei dieser gegen B. hängigen Verfahrens wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Die Gerichtsstandsanfrage wurde damit begründet, dass bei der StA ZG bereits das obgenannte Verfahren gegen B. hängig sei, welchem schwerere Delikte zu Grunde lägen. Am 23. Februar 2015 bestätigte die StA ZG die Übernahme (Verfahrensakten 2/3/1 ff.).
E. Im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 20. November 2015 führte die StA ZG Meinungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO i.S. B. mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz, Luzern, Aarau und St. Gallen (Verfahrensakten 7/1 ff.). In der Folge gelangte sie mit Gesuch vom
1. Dezember 2015 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons
- 3 -
Luzern, subeventualiter des Kantons Schwyz und sub-subeventualiter des Kantons Aargau seien für die obgenannten Verfahren gegen B. für zuständig zu erklären (act. 1).
F. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone St. Gallen, Luzern, Schwyz und Aargau, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuchsteller am 22. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3- 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom
21. Oktober 2008, E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.2), einer
- 4 -
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor. Zudem liegt eine konkludente Anerkennung vor, falls der zuerst mit der Sache befasste Kanton bis zur Einreichung des Gesuchs ungebührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon er gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts zu gelangen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 6] m.w.H.).
E. 2.2 Die das Strafverfahren gegen B. auslösende Strafanzeige der A. AG wurde am 1. April 2014 aufgegeben. Mithin verstrichen rund eineinhalb Jahre bis zur Gesuchseinreichung beim hiesigen Gericht, wobei die StA ZG in diesem Zeitraum zahlreiche Untersuchungshandlungen vornahm (siehe supra lit. A., B. und C.). Die erste Gerichtsstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz stellte die StA ZG bereits am
11. Juni 2014. Am 23. Februar 2015 übernahm die StA ZG das im Kanton Aargau gegen B. geführte Verfahren wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB). Der Übernahme lag die Überlegung zu Grunde, dass bei der StA ZG bereits das Verfahren gegen B. wegen Veruntreuung bzw. Betrugs hängig war und diese Delikte schwerer als Art. 179ter StGB sind. Allerspätestens mit dieser Übernahme anerkannte die StA ZG den Gerichtsstand i.S. B. wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs konkludent.
Nach dem Gesagten anerkannte die StA ZG den Gerichtsstand i.S. B. wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen explizit (Art. 39 Abs. 1 StPO) und in Bezug auf die Veruntreuungs- bzw. Betrugsvorwürfe konkludent.
E. 2.3 Ein nach den Artikeln 38 - 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Dies gilt auch für den konkludent anerkannten Gerichtsstand (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 42 N. 8 StPO).
E. 2.4 Vorliegend wird weder ein wichtiger Grund i.S.v. 42 Abs. 3 StPO geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
3. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft
4. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t . T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.49
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit am 2. April 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "StA ZG") eingegangenem Schreiben zeigte die A. AG u.a. B.
- im Ergebnis - wegen Veruntreuung und Betruges an (Verfahrensakten 1). In der Folge wurde die A. AG am 28. April 2014 von der StA ZG aufgefordert, ihre Strafanzeige zu substantiieren (Verfahrensakten 1/7), worauf sie am
13. Mai 2014 weitere Unterlagen einreichte (Verfahrensakten 1/6). Am
20. Mai 2014 ersuchte die StA ZG erneut um Ergänzung der Strafanzeige (Verfahrensakten 1/7).
B. Mit Ermittlungsauftrag vom 23. Juni 2014 ersuchte die StA ZG die Zuger Polizei um Ermittlungen betreffend die obgenannte Strafanzeige. In der Folge wurde C. am 21. Juli 2014 als Auskunftsperson einvernommen (Verfahrensakten 1/10).
C. Am 25. Februar 2015 erteilte die StA ZG der Zuger Polizei erneut einen Ermittlungsauftrag in obgenannter Sache - offenbar nachdem die Zuger Behörden den Aufenthaltsort von B. (Strafanstalt Z.) in Erfahrung gebracht hatten (Verfahrensakten 1/10). In der Folge wurde B. durch die Zuger Polizei am 11. März 2015 einvernommen (Verfahrensakten 1/10/4). Mit Editionsverfügung vom 1. Juni 2015 wurde C. von der StA ZG aufgefordert, eine Darlehensvereinbarung zwischen ihm und B. herauszugeben (Verfahrensakten 1/12).
D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die StA ZG um Verfahrensübernahme eines bei dieser gegen B. hängigen Verfahrens wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Die Gerichtsstandsanfrage wurde damit begründet, dass bei der StA ZG bereits das obgenannte Verfahren gegen B. hängig sei, welchem schwerere Delikte zu Grunde lägen. Am 23. Februar 2015 bestätigte die StA ZG die Übernahme (Verfahrensakten 2/3/1 ff.).
E. Im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 20. November 2015 führte die StA ZG Meinungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO i.S. B. mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz, Luzern, Aarau und St. Gallen (Verfahrensakten 7/1 ff.). In der Folge gelangte sie mit Gesuch vom
1. Dezember 2015 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons
- 3 -
Luzern, subeventualiter des Kantons Schwyz und sub-subeventualiter des Kantons Aargau seien für die obgenannten Verfahren gegen B. für zuständig zu erklären (act. 1).
F. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone St. Gallen, Luzern, Schwyz und Aargau, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuchsteller am 22. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3- 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom
21. Oktober 2008, E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.2), einer
- 4 -
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor. Zudem liegt eine konkludente Anerkennung vor, falls der zuerst mit der Sache befasste Kanton bis zur Einreichung des Gesuchs ungebührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon er gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts zu gelangen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 6] m.w.H.).
2.2 Die das Strafverfahren gegen B. auslösende Strafanzeige der A. AG wurde am 1. April 2014 aufgegeben. Mithin verstrichen rund eineinhalb Jahre bis zur Gesuchseinreichung beim hiesigen Gericht, wobei die StA ZG in diesem Zeitraum zahlreiche Untersuchungshandlungen vornahm (siehe supra lit. A., B. und C.). Die erste Gerichtsstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz stellte die StA ZG bereits am
11. Juni 2014. Am 23. Februar 2015 übernahm die StA ZG das im Kanton Aargau gegen B. geführte Verfahren wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB). Der Übernahme lag die Überlegung zu Grunde, dass bei der StA ZG bereits das Verfahren gegen B. wegen Veruntreuung bzw. Betrugs hängig war und diese Delikte schwerer als Art. 179ter StGB sind. Allerspätestens mit dieser Übernahme anerkannte die StA ZG den Gerichtsstand i.S. B. wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs konkludent.
Nach dem Gesagten anerkannte die StA ZG den Gerichtsstand i.S. B. wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen explizit (Art. 39 Abs. 1 StPO) und in Bezug auf die Veruntreuungs- bzw. Betrugsvorwürfe konkludent.
2.3 Ein nach den Artikeln 38 - 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Dies gilt auch für den konkludent anerkannten Gerichtsstand (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 42 N. 8 StPO).
2.4 Vorliegend wird weder ein wichtiger Grund i.S.v. 42 Abs. 3 StPO geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.