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BG.2024.64

Bundesstrafgericht · 2024-11-13 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 18. April 2024 erstattete die SUVA bei den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Thurgau, Zürich, Aargau und Bern gegen unbekannte Täterschaft mit «Clan-Strukturen» Strafanzeige wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB (act. 4.2).

B. Am 28. Mai 2024 kam es in Zürich zum Nachteil der A. AG zu einem Trick- diebstahl durch Geldwechselbetrug in Höhe von Fr. 110.-- (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. Juli 2024). Am

29. Mai 2024 kam es in der Firma B. in Z./ZH zu einem weiteren Wech- seltrickbetrug (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. September 2024).

C. Am 4. Juli 2024 erstatteten zwei Tankstellen in Y./BL bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft (nachfolgend «KaPo BL») Strafanzeige wegen Trickdieb- stahls und Betrugs. Gestützt auf die Auswertung der Videoaufnahmen wur- den C. und D. gleichentags vorläufig festgenommen und in Untersuchungs- haft versetzt. Die Auswertung der Videoaufnahmen ergab zudem, dass die in Zürich im Mai 2024 angezeigten Delikte mutmasslich von C. und D. be- gangen wurden (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Rapporte der KaPo BL vom 8. und 26. Juli 2024). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») gegen C. und D. eine Strafunter- suchung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Verfahrens- akten BL, unpaginiert, Eröffnungsverfügungen vom 4. Juli 2024).

D. In der Folge ersuchte die StA BL die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 19. August 2024 um Übernahme des bei ihr gegen C. und D. hängigen Verfahrens und führte aus, die ersten Er- mittlungshandlungen gegen die beiden Beschuldigten seien am 28. und

29. Mai 2024 im Kanton Zürich erfolgt. In Bezug auf die polizeiliche Meldung im geschützten System für Textmeldungen ziviler und militärischer Stellen «Vulpus» teilte die StA BL mit, die Gerichtsstandsabklärungen hätten erge- ben, dass gegen D. im Kanton Thurgau keine Strafuntersuchung geführt werde (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 19. August 2024).

E. Die OStA ZH lehnte das Gesuch der StA BL mit Schreiben vom 23. August 2024 mit der Begründung ab, dass gemäss der Vulpus-Meldung der

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Kantonspolizei Thurgau am 18. April 2024 ein Verfahren betreffend Betrug zum Nachteil der SUVA eröffnet worden sei. Auf dieser Meldung seien 13 Beteiligte aufgelistet, darunter auch D. Der Zusammenhang von D. mit den angezeigten Fällen sei gegeben, da er in der Strafanzeige explizit als involvierte Person erwähnt werde. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore sei davon auszugehen, dass D. zumindest einstweilen bis zu seiner möglichen Entlastung als Beschuldigter in Betracht zu ziehen sei. Gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige sei von gewerbsmässigem Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen. Der qualifizierte Diebstahl und der gewerbsmässige Betrug hätten den gleichen Strafrahmen und die erste Ver- folgungshandlung sei im Kanton Thurgau erfolgt. Damit sei der Kanton Thur- gau für das strittige Verfahren gegen beide Mittäter zuständig, weshalb er in die Gerichtsstandsauseinandersetzung miteinzubeziehen sei (Verfahrens- akten BL, unpaginiert, Schreiben vom 23. August 2024).

F. Daraufhin gelangte die StA BL mit Schreiben vom 2. September 2024 an die Staatsanwaltschaft Thurgau, Abteilung für Wirtschaftsstraffälle und Organi- sierte Kriminalität (nachfolgend «StA TG»), und ersuchte um Übernahme des bei ihr gegen C. und D. hängigen Verfahrens und verwies zur Begrün- dung ihres Gesuchs auf das Schreiben der OStA ZH vom 23. August 2024 (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 2. September 2024).

G. Die StA TG lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 4. September 2024 ab und teilte mit, dass das schwerste Delikt nicht im Kanton Thurgau began- gen worden sei. Entgegen der Behauptung der OStA ZH sei gegen D. im Kanton Thurgau kein Strafverfahren eröffnet worden. Ein Anfangsverdacht für ein organisiertes Vorgehen habe sich weder aufgrund der Strafanzeige noch sonst bestätigt. Es sei maximal von einem unrechtmässigen Betrug von Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 148a StGB auszugehen. Die Vornahme gewisser Personenabklärungen (Aufenthaltsort) ändere daran nichts. Der im Kanton Zürich begangene qualifizierte Diebstahl stelle das schwerste Delikt dar. Zu berücksichtigen sei zudem, dass D. im Kanton St. Gallen wohnhaft sei und die im Kanton Thurgau eingereichte Strafan- zeige der SUVA mit einer Nichtanhandnahme erledigt werde (Verfahrensak- ten BL, unpaginiert, Schreiben vom 4. September 2024).

H. Auf entsprechende Anfragen seitens der Strafverfolgungsbehörden der Kan- tone Schwyz, St. Gallen und Zürich übernahm die StA BL die in diesen Kan- tonen gegen C. und D. hängigen Untersuchungen wegen geringfügigen (Trick-)Diebstahls (oder Geldwechselbetrugs) mit Verfügungen vom 2., 3.,

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16. und 23. September 2024 vorläufig zur Durchführung eines Sammelver- fahrens, ohne den Gerichtsstand anzuerkennen (Verfahrensakten BL, un- paginiert, Vorläufige Übernahmeverfügungen vom 2., 3., 16. und 23. Sep- tember 2024).

I. Im Sinne des abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die StA BL mit Schreiben vom 16. September 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») und die OStA ZH um Über- nahme des Verfahrens gegen C. und D. und führte unter Verweis auf den bisherigen Schriftenwechsel aus, dass sie aufgrund des Diebstahls vom

28. Mai 2024 den Kanton Zürich als zuständig erachte (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 16. September 2024).

J. Die GStA TG schloss sich der Ansicht der StA BL mit Schreiben vom

23. September 2024 an und beantragte die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Zürich. Für den von der SUVA angezeigten Betrug nach Art. 146 StGB habe es keinen Anfangsverdacht gegeben, weshalb auf die- sen Tatbestand nicht abzustellen sei. Inzwischen habe die StA TG am

6. September 2024 eine Nichtanhandnahme verfügt. Man könne sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass die StA TG hierfür nicht zuständig gewesen sei. Indes habe sich die Strafanzeige nicht spezifisch gegen D. gerichtet, sondern gegen Unbekannt, und habe ca. 30 Vorgänge im Kanton Thurgau genannt, die über 20 Personen betroffen hätten. Es sei nicht sinnvoll gewe- sen, dass sich in Bezug auf D. noch ein anderer Kanton mit der Strafanzeige der SUVA habe befassen müssen, zumal diese keinen Anfangsverdacht be- gründet habe. Schliesslich wies die GStA TG darauf hin, dass die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH) gleichermassen vorgegangen sei und ebenfalls die Nichtanhandnahme verfügt habe (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 23. September 2024).

K. Die OStA ZH stellte sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 erneut auf den Standpunkt, basierend auf die polizeiliche Vulpus-Meldung sei im Kanton Thurgau am 18. April 2024 ein Ermittlungsverfahren betreffend Betrug eröff- net worden. Ebenso sei die Strafanzeige der SUVA bei der StA TG am

22. April 2024, d.h. vor derjenigen im Kanton Zürich eingegangen. Zudem habe der Kanton Thurgau vom hängigen Zuständigkeitskonflikt seit der Ge- richtsstandsanfrage vom 2. September 2024 Kenntnis gehabt und am

9. September 2024 (recte: 6. September 2024) die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Das Erlassen einer Nichtanhandnahmeverfügung gelte

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als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 15. Oktober 2024).

L. Mit Gesuch vom 23. Oktober 2024 gelangte die StA BL an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons Thurgau für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

M. Die OStA ZH liess sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 vernehmen und erachtet den Kantons Thurgau als zuständig (act. 3). Mit Schreiben vom

30. Oktober 2024 stellt die GStA TG den Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die den Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am

31. Oktober 2024 gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe

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bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungsele- mente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (TPF 2019 67 E. 3.1 m.H.).

E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbeste- hende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mut- massungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, In- tuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlich- keiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken,

12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

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E. 3.1 Die OStA ZH wendet gegen die Zuständigkeit des Kantons Zürich ein, dass es sich beim gewerbsmassigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und dem gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB um Delikte mit einer gleich hohen Strafandrohung handle, wobei die erste Verfolgungs- handlung im Kanton Thurgau vorgenommen worden sei. Zudem habe sich der Kanton Thurgau mit Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom

E. 3.2 Der Kanton Thurgau bestreitet die konkludente Anerkennung des Gerichts- standes und wendet ein, er habe gegen D. kein Verfahren eröffnet und die Strafanzeige der SUVA habe keinen Anfangsverdacht für einen Betrug be- gründet. Dies gelte auch für den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung als Reaktion auf eine derart pauschale Strafanzeige (act. 4).

E. 3.3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).

E. 3.3.2 Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben sei. Diese Prüfung muss summa- risch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu ver- meiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwen- digen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermit- teln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit sie für die

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Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Erste Ermittlungshand- lungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).

E. 3.3.3 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom

E. 3.4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung her- vorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsa- chen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1). Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB steht unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 146 StGB setzt eine arglistige Irreführung bzw. Bestärkung in einem Irr- tum voraus. Fehlt im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe dieses qualifizie- rende Element und ist damit der schwerere Betrugstatbestand nicht erfüllt, findet der Auffangtatbestand von Art. 148a StGB Anwendung (s. nachste- hend). Dieser lässt es genügen, dass der Täter jemanden durch bestimmte Tathandlungen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, ohne dass Arglist ge- geben sein muss (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die

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Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013 [BBl 2013 5975 S. 6036 f.]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 4.5.2; vgl. auch JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 148a StGB N. 27).

E. 3.4.2 Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tat- sachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe be- zieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Botschaft wird ausge- führt, dass die kantonalen Sozialhilfegesetze einer um Sozialhilfe ersuchen- den Person die Pflicht auferlegen, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Danach muss der Betreffende Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situa- tion erforderlich sind und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich mel- den. Den klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs stellt ge- mäss Botschaft dar, wenn durch unwahre oder unvollständige Angaben, Ver- schweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht beste- hende Notsituation vorgetäuscht wird (BBl 2013 5975 S. 6037 f.).

E. 3.5.1 Am 18. April 2024 erstattete die SUVA bei den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Thurgau, Zürich, Aargau und Bern gegen unbekannte Täterschaft mit «Clan-Strukturen» Strafanzeige wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB. Darin wurde insbesondere aus- geführt, es sei auffällig, dass eine Vielzahl von Unfällen (insgesamt 121 Fälle) mit oftmals identischen oder sehr ähnlichen Unfallhergängen Tag- gelder geltend gemacht worden seien und dies von Personen, die unterei- nander verbandelt erscheinen. Viele der beteiligten Personen seien ver- wandt oder zumindest bekannt und befreundet und die verwendeten Mobil- telefonnummern und E-Mailadressen würden von verschiedenen Personen in verschiedenen Schadenfällen benutzt. Mindestens 10 Personen (u.a. E., F., G., H., I., J. und K.) würden die Taggelder nicht auf das eigene Konto, sondern auf ein Konto einer dritten Person auszahlen lassen. Die SUVA habe in den 121 Schadenfällen Leistungen von insgesamt Fr. 1'583'854.35 ausgerichtet (act. 4.2).

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E. 3.5.2 Die StA ZH und die StA TG nahmen die Verfahren mit Verfügungen vom

25. April und 6. September 2024 nicht anhand und kamen übereinstimmend zum Schluss, dass trotz gewisser Auffälligkeiten ein Anfangsverdacht zur Er- öffnung eines Strafverfahrens in Bezug auf Art. 146 StGB und Art. 148a StGB nicht gegeben sei (act. 3.1 und 4.1).

E. 3.5.3 Zwar wird D. in der Strafanzeige der SUVA in zwei Fällen (Schadenfälle Nrn. 37 und 38) erwähnt. Weshalb die SUVA D. des Betrugs verdächtigt, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nicht nachvollziehen. D. wird lediglich in der Liste der als mutmasslich involvierten Personen auf- geführt (act. 4.2, S. 18) und zu diesen zwei Schadenfällen äusserte sich die SUVA in der Strafanzeige nicht. Aus den Beilagen zur Strafanzeige geht her- vor, dass D. einen Innenminiskusriss am linken Knie hatte, weswegen er im April 2022 operiert wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2022 teilte die SUVA D. mit, dass er gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen seit dem

E. 3.5.4 Die StA TG hat die Nichtanhandnahmeverfügung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen von So- zialversicherungen gemäss Art. 148a StGB erst am 6. September 2024, mit- hin während eines laufenden Zuständigkeitskonfliktes erlassen, weshalb sich die Frage der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes stellt. Da die Strafanzeige der SUVA im Kanton Thurgau bereits am 22. April 2024 einging, ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen die StA TG vorgenommen hat, um ihre Zuständigkeit zu prüfen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie die Nichtanhandnahme erst in Betracht zog und diese

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verfügte, als die OStA ZH die StA BL auf das im Kanton Thurgau hängige Verfahren hinwies und die StA BL anschliessend mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2024 an die StA TG gelangte. Unter diesen Umständen ist von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes seitens der StA TG auszu- gehen.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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E. 6 September 2024 trotz Kenntnis des hängigen Gerichtsstandskonflikts auf das Verfahren eingelassen. Nicht gerichtsstandsrelevant sei hingegen die im Kanton Zürich ergangene Nichtanhandnahmeverfügung, da diese bereits am 25. ApriI 2024 erlassen worden sei (act. 3).

E. 10 August 2022 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb sie den Schadenfall abschliesse. Im Mai 2023 ging bei der SUVA eine weitere Schadenmeldung ein, dass D. aufgrund von Beschwerden am linken Knie erneut arbeitsunfä- hig sei. Nachdem die SUVA die Taggeldleistungen zunächst eingestellt hatte, zahlte sie ihm diese aufgrund erfolgter Abklärungen rückwirkend per

16. Juli 2023 aus. Weiter führte die SUVA in der Strafanzeige aus, dass in sämtlichen Fällen, damit auch in Schadenfällen von D., eine Arbeitsunfähig- keit attestiert worden sei (act. 4.2, S. 2). Allein der Umstand, dass er densel- ben Familiennamen trägt wie weitere in diverse Schadenfälle involvierte Per- sonen, reicht für den Anfangsverdacht nicht aus. Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass D. in den beiden Schadenfällen Betrug nach Art. 146 StGB begangen haben könnte. Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich greift in diesem Fall der Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Wie der Kanton Thurgau zutreffend einwendet, käme diesbezüglich höchstens der Auffangtatbestand von Art. 148a StGB in Frage. Der D. vor- geworfene banden- und gewerbsmässige Diebstahl stellt im Vergleich zu Art. 148a StGB das schwerere Delikt dar, weshalb der gesetzliche Gerichts- stand im Kanton Zürich liegt.

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.64

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Sachverhalt:

A. Am 18. April 2024 erstattete die SUVA bei den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Thurgau, Zürich, Aargau und Bern gegen unbekannte Täterschaft mit «Clan-Strukturen» Strafanzeige wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB (act. 4.2).

B. Am 28. Mai 2024 kam es in Zürich zum Nachteil der A. AG zu einem Trick- diebstahl durch Geldwechselbetrug in Höhe von Fr. 110.-- (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. Juli 2024). Am

29. Mai 2024 kam es in der Firma B. in Z./ZH zu einem weiteren Wech- seltrickbetrug (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. September 2024).

C. Am 4. Juli 2024 erstatteten zwei Tankstellen in Y./BL bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft (nachfolgend «KaPo BL») Strafanzeige wegen Trickdieb- stahls und Betrugs. Gestützt auf die Auswertung der Videoaufnahmen wur- den C. und D. gleichentags vorläufig festgenommen und in Untersuchungs- haft versetzt. Die Auswertung der Videoaufnahmen ergab zudem, dass die in Zürich im Mai 2024 angezeigten Delikte mutmasslich von C. und D. be- gangen wurden (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Rapporte der KaPo BL vom 8. und 26. Juli 2024). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») gegen C. und D. eine Strafunter- suchung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Verfahrens- akten BL, unpaginiert, Eröffnungsverfügungen vom 4. Juli 2024).

D. In der Folge ersuchte die StA BL die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 19. August 2024 um Übernahme des bei ihr gegen C. und D. hängigen Verfahrens und führte aus, die ersten Er- mittlungshandlungen gegen die beiden Beschuldigten seien am 28. und

29. Mai 2024 im Kanton Zürich erfolgt. In Bezug auf die polizeiliche Meldung im geschützten System für Textmeldungen ziviler und militärischer Stellen «Vulpus» teilte die StA BL mit, die Gerichtsstandsabklärungen hätten erge- ben, dass gegen D. im Kanton Thurgau keine Strafuntersuchung geführt werde (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 19. August 2024).

E. Die OStA ZH lehnte das Gesuch der StA BL mit Schreiben vom 23. August 2024 mit der Begründung ab, dass gemäss der Vulpus-Meldung der

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Kantonspolizei Thurgau am 18. April 2024 ein Verfahren betreffend Betrug zum Nachteil der SUVA eröffnet worden sei. Auf dieser Meldung seien 13 Beteiligte aufgelistet, darunter auch D. Der Zusammenhang von D. mit den angezeigten Fällen sei gegeben, da er in der Strafanzeige explizit als involvierte Person erwähnt werde. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore sei davon auszugehen, dass D. zumindest einstweilen bis zu seiner möglichen Entlastung als Beschuldigter in Betracht zu ziehen sei. Gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige sei von gewerbsmässigem Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen. Der qualifizierte Diebstahl und der gewerbsmässige Betrug hätten den gleichen Strafrahmen und die erste Ver- folgungshandlung sei im Kanton Thurgau erfolgt. Damit sei der Kanton Thur- gau für das strittige Verfahren gegen beide Mittäter zuständig, weshalb er in die Gerichtsstandsauseinandersetzung miteinzubeziehen sei (Verfahrens- akten BL, unpaginiert, Schreiben vom 23. August 2024).

F. Daraufhin gelangte die StA BL mit Schreiben vom 2. September 2024 an die Staatsanwaltschaft Thurgau, Abteilung für Wirtschaftsstraffälle und Organi- sierte Kriminalität (nachfolgend «StA TG»), und ersuchte um Übernahme des bei ihr gegen C. und D. hängigen Verfahrens und verwies zur Begrün- dung ihres Gesuchs auf das Schreiben der OStA ZH vom 23. August 2024 (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 2. September 2024).

G. Die StA TG lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 4. September 2024 ab und teilte mit, dass das schwerste Delikt nicht im Kanton Thurgau began- gen worden sei. Entgegen der Behauptung der OStA ZH sei gegen D. im Kanton Thurgau kein Strafverfahren eröffnet worden. Ein Anfangsverdacht für ein organisiertes Vorgehen habe sich weder aufgrund der Strafanzeige noch sonst bestätigt. Es sei maximal von einem unrechtmässigen Betrug von Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 148a StGB auszugehen. Die Vornahme gewisser Personenabklärungen (Aufenthaltsort) ändere daran nichts. Der im Kanton Zürich begangene qualifizierte Diebstahl stelle das schwerste Delikt dar. Zu berücksichtigen sei zudem, dass D. im Kanton St. Gallen wohnhaft sei und die im Kanton Thurgau eingereichte Strafan- zeige der SUVA mit einer Nichtanhandnahme erledigt werde (Verfahrensak- ten BL, unpaginiert, Schreiben vom 4. September 2024).

H. Auf entsprechende Anfragen seitens der Strafverfolgungsbehörden der Kan- tone Schwyz, St. Gallen und Zürich übernahm die StA BL die in diesen Kan- tonen gegen C. und D. hängigen Untersuchungen wegen geringfügigen (Trick-)Diebstahls (oder Geldwechselbetrugs) mit Verfügungen vom 2., 3.,

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16. und 23. September 2024 vorläufig zur Durchführung eines Sammelver- fahrens, ohne den Gerichtsstand anzuerkennen (Verfahrensakten BL, un- paginiert, Vorläufige Übernahmeverfügungen vom 2., 3., 16. und 23. Sep- tember 2024).

I. Im Sinne des abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die StA BL mit Schreiben vom 16. September 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») und die OStA ZH um Über- nahme des Verfahrens gegen C. und D. und führte unter Verweis auf den bisherigen Schriftenwechsel aus, dass sie aufgrund des Diebstahls vom

28. Mai 2024 den Kanton Zürich als zuständig erachte (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 16. September 2024).

J. Die GStA TG schloss sich der Ansicht der StA BL mit Schreiben vom

23. September 2024 an und beantragte die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Zürich. Für den von der SUVA angezeigten Betrug nach Art. 146 StGB habe es keinen Anfangsverdacht gegeben, weshalb auf die- sen Tatbestand nicht abzustellen sei. Inzwischen habe die StA TG am

6. September 2024 eine Nichtanhandnahme verfügt. Man könne sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass die StA TG hierfür nicht zuständig gewesen sei. Indes habe sich die Strafanzeige nicht spezifisch gegen D. gerichtet, sondern gegen Unbekannt, und habe ca. 30 Vorgänge im Kanton Thurgau genannt, die über 20 Personen betroffen hätten. Es sei nicht sinnvoll gewe- sen, dass sich in Bezug auf D. noch ein anderer Kanton mit der Strafanzeige der SUVA habe befassen müssen, zumal diese keinen Anfangsverdacht be- gründet habe. Schliesslich wies die GStA TG darauf hin, dass die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH) gleichermassen vorgegangen sei und ebenfalls die Nichtanhandnahme verfügt habe (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 23. September 2024).

K. Die OStA ZH stellte sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 erneut auf den Standpunkt, basierend auf die polizeiliche Vulpus-Meldung sei im Kanton Thurgau am 18. April 2024 ein Ermittlungsverfahren betreffend Betrug eröff- net worden. Ebenso sei die Strafanzeige der SUVA bei der StA TG am

22. April 2024, d.h. vor derjenigen im Kanton Zürich eingegangen. Zudem habe der Kanton Thurgau vom hängigen Zuständigkeitskonflikt seit der Ge- richtsstandsanfrage vom 2. September 2024 Kenntnis gehabt und am

9. September 2024 (recte: 6. September 2024) die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Das Erlassen einer Nichtanhandnahmeverfügung gelte

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als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes (Verfahrensakten BL, unpaginiert, Schreiben vom 15. Oktober 2024).

L. Mit Gesuch vom 23. Oktober 2024 gelangte die StA BL an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons Thurgau für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

M. Die OStA ZH liess sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 vernehmen und erachtet den Kantons Thurgau als zuständig (act. 3). Mit Schreiben vom

30. Oktober 2024 stellt die GStA TG den Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die den Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am

31. Oktober 2024 gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe

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bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungsele- mente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (TPF 2019 67 E. 3.1 m.H.).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbeste- hende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mut- massungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, In- tuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlich- keiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken,

12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

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3.

3.1 Die OStA ZH wendet gegen die Zuständigkeit des Kantons Zürich ein, dass es sich beim gewerbsmassigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und dem gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB um Delikte mit einer gleich hohen Strafandrohung handle, wobei die erste Verfolgungs- handlung im Kanton Thurgau vorgenommen worden sei. Zudem habe sich der Kanton Thurgau mit Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom

6. September 2024 trotz Kenntnis des hängigen Gerichtsstandskonflikts auf das Verfahren eingelassen. Nicht gerichtsstandsrelevant sei hingegen die im Kanton Zürich ergangene Nichtanhandnahmeverfügung, da diese bereits am 25. ApriI 2024 erlassen worden sei (act. 3).

3.2 Der Kanton Thurgau bestreitet die konkludente Anerkennung des Gerichts- standes und wendet ein, er habe gegen D. kein Verfahren eröffnet und die Strafanzeige der SUVA habe keinen Anfangsverdacht für einen Betrug be- gründet. Dies gelte auch für den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung als Reaktion auf eine derart pauschale Strafanzeige (act. 4).

3.3

3.3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). 3.3.2 Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben sei. Diese Prüfung muss summa- risch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu ver- meiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwen- digen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermit- teln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit sie für die

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Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Erste Ermittlungshand- lungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44). 3.3.3 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom

10. Juli 2020 E. 2.3; zum Ganzen BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.2). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, wenn ein Kan- ton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent über- nommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 5.1; BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4). 3.4

3.4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung her- vorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsa- chen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1). Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB steht unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 146 StGB setzt eine arglistige Irreführung bzw. Bestärkung in einem Irr- tum voraus. Fehlt im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe dieses qualifizie- rende Element und ist damit der schwerere Betrugstatbestand nicht erfüllt, findet der Auffangtatbestand von Art. 148a StGB Anwendung (s. nachste- hend). Dieser lässt es genügen, dass der Täter jemanden durch bestimmte Tathandlungen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, ohne dass Arglist ge- geben sein muss (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die

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Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013 [BBl 2013 5975 S. 6036 f.]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 4.5.2; vgl. auch JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 148a StGB N. 27).

3.4.2 Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tat- sachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe be- zieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Botschaft wird ausge- führt, dass die kantonalen Sozialhilfegesetze einer um Sozialhilfe ersuchen- den Person die Pflicht auferlegen, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Danach muss der Betreffende Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situa- tion erforderlich sind und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich mel- den. Den klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs stellt ge- mäss Botschaft dar, wenn durch unwahre oder unvollständige Angaben, Ver- schweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht beste- hende Notsituation vorgetäuscht wird (BBl 2013 5975 S. 6037 f.).

3.5

3.5.1 Am 18. April 2024 erstattete die SUVA bei den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Thurgau, Zürich, Aargau und Bern gegen unbekannte Täterschaft mit «Clan-Strukturen» Strafanzeige wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB. Darin wurde insbesondere aus- geführt, es sei auffällig, dass eine Vielzahl von Unfällen (insgesamt 121 Fälle) mit oftmals identischen oder sehr ähnlichen Unfallhergängen Tag- gelder geltend gemacht worden seien und dies von Personen, die unterei- nander verbandelt erscheinen. Viele der beteiligten Personen seien ver- wandt oder zumindest bekannt und befreundet und die verwendeten Mobil- telefonnummern und E-Mailadressen würden von verschiedenen Personen in verschiedenen Schadenfällen benutzt. Mindestens 10 Personen (u.a. E., F., G., H., I., J. und K.) würden die Taggelder nicht auf das eigene Konto, sondern auf ein Konto einer dritten Person auszahlen lassen. Die SUVA habe in den 121 Schadenfällen Leistungen von insgesamt Fr. 1'583'854.35 ausgerichtet (act. 4.2).

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3.5.2 Die StA ZH und die StA TG nahmen die Verfahren mit Verfügungen vom

25. April und 6. September 2024 nicht anhand und kamen übereinstimmend zum Schluss, dass trotz gewisser Auffälligkeiten ein Anfangsverdacht zur Er- öffnung eines Strafverfahrens in Bezug auf Art. 146 StGB und Art. 148a StGB nicht gegeben sei (act. 3.1 und 4.1). 3.5.3 Zwar wird D. in der Strafanzeige der SUVA in zwei Fällen (Schadenfälle Nrn. 37 und 38) erwähnt. Weshalb die SUVA D. des Betrugs verdächtigt, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nicht nachvollziehen. D. wird lediglich in der Liste der als mutmasslich involvierten Personen auf- geführt (act. 4.2, S. 18) und zu diesen zwei Schadenfällen äusserte sich die SUVA in der Strafanzeige nicht. Aus den Beilagen zur Strafanzeige geht her- vor, dass D. einen Innenminiskusriss am linken Knie hatte, weswegen er im April 2022 operiert wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2022 teilte die SUVA D. mit, dass er gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen seit dem

10. August 2022 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb sie den Schadenfall abschliesse. Im Mai 2023 ging bei der SUVA eine weitere Schadenmeldung ein, dass D. aufgrund von Beschwerden am linken Knie erneut arbeitsunfä- hig sei. Nachdem die SUVA die Taggeldleistungen zunächst eingestellt hatte, zahlte sie ihm diese aufgrund erfolgter Abklärungen rückwirkend per

16. Juli 2023 aus. Weiter führte die SUVA in der Strafanzeige aus, dass in sämtlichen Fällen, damit auch in Schadenfällen von D., eine Arbeitsunfähig- keit attestiert worden sei (act. 4.2, S. 2). Allein der Umstand, dass er densel- ben Familiennamen trägt wie weitere in diverse Schadenfälle involvierte Per- sonen, reicht für den Anfangsverdacht nicht aus. Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass D. in den beiden Schadenfällen Betrug nach Art. 146 StGB begangen haben könnte. Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich greift in diesem Fall der Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Wie der Kanton Thurgau zutreffend einwendet, käme diesbezüglich höchstens der Auffangtatbestand von Art. 148a StGB in Frage. Der D. vor- geworfene banden- und gewerbsmässige Diebstahl stellt im Vergleich zu Art. 148a StGB das schwerere Delikt dar, weshalb der gesetzliche Gerichts- stand im Kanton Zürich liegt. 3.5.4 Die StA TG hat die Nichtanhandnahmeverfügung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen von So- zialversicherungen gemäss Art. 148a StGB erst am 6. September 2024, mit- hin während eines laufenden Zuständigkeitskonfliktes erlassen, weshalb sich die Frage der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes stellt. Da die Strafanzeige der SUVA im Kanton Thurgau bereits am 22. April 2024 einging, ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen die StA TG vorgenommen hat, um ihre Zuständigkeit zu prüfen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie die Nichtanhandnahme erst in Betracht zog und diese

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verfügte, als die OStA ZH die StA BL auf das im Kanton Thurgau hängige Verfahren hinwies und die StA BL anschliessend mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2024 an die StA TG gelangte. Unter diesen Umständen ist von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes seitens der StA TG auszu- gehen.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).