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BG.2020.14

Bundesstrafgericht · 2020-07-10 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft A. vor, seine Ehefrau B. (nachfolgend «Geschädigte») im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2018 am damaligen ehelichen Wohnort in Z. (TI) vergewaltigt, der Freiheit beraubt und weiter in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu haben. Ab März 2018 bis Juli 2019 soll er weitere häusliche Gewalt gegen die Geschädigte am neuen ehelichen Wohnort in Y. (ZH) begangen haben. Die Geschädigte hatte sich am 17. Dezember 2019 an die Stadtpolizei Winterthur gewandt, um die ganze Gewaltgeschichte zur Anzeige zu bringen. Das Statthalteramt Pfäffikon ZH hatte gegen A. bereits am 1. Juni 2018 einen Strafbefehl erlas- sen, wegen mehrfachen Tätlichkeiten gegen die Geschädigte.

B. Aufgrund der Vorstrafe trat am 25. März 2020, gestützt auf die Weisungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft I (Schwere Gewaltkriminalität) ab. Am 24. März 2020 stellte diese eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA/TI»): Die schwerste Tat sei eine Vergewaltigung, in Z. (TI) geschehen. Die StA/TI lehnte die Übernahme am 3. April 2020 ab. Auch mit der Zürcher Oberstaats- anwaltschaft konnte im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden. Er endete am 12. Mai 2020 erfolglos.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte am 18. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zwecks Bestimmung des Gerichtsstandes. Die Gesuchsantwort der StA/TI wurde am 29. Mai 2020 erstattet. Die Kantone Zürich und Tessin beantragten vor der Beschwerde- kammer, es sei der jeweils andere Kanton für zuständig zu erklären.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist unbestritten (act. 1 S. 5 Ziff. 4.2; act. 3 S. 2), dass die von der Geschädigten angezeigte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) in Z. (TI) vom Januar 2017 die schwerste Tat im Gerichtsstandsverfahren darstellt. Eine Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Der or- dentliche Gerichtsstand des Art. 34 Abs. 1 StPO liegt damit im Kanton Tes- sin. Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Der Kanton Tessin bringt vorliegend diverse Gründe vor, um vom gesetzli- chen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Er weist auf den Zustand grosser Fragilität der Geschädigten hin. Sie leide unter einer post- traumatischen Belastungsstörung, die eine stationäre psychiatrische Unter- bringung erfordert habe und welche noch nicht geheilt sei. Sie während der Untersuchung, aber auch für eine Gerichtsverhandlung, aus ihrer Umgebung herauszureissen wirke destabilisierend. Im Kanton Zürich befänden sich ne- ben der Geschädigten auch der Beschuldigte, die Zeugen C., D. und E., die Ärzte, das Personal des Frauenhauses und dort seien auch die psychiatri- sche Begutachtung wie die Konfrontationseinvernahmen vorzunehmen. Ein Tunnelblick auf das Strafmass trage den Umständen und Besonderheiten des speziellen Falles gar keine Rechnung. Für ein Abweichen vom Gerichts- stand spräche, dass sich schwerwiegende Vorfälle auch im Kanton Zürich ereigneten, die Sprache der beteiligten Personen, die Logistik, die Pro- zessökonomie, die enormen Kosten, das Beschleunigungsprinzip sowie dass die Beweise auf dem Gebiet des Kantons Zürich zu sammeln seien. Es

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entbehre vorliegend jeglicher Logik und laufe einer grundlegendsten Pro- zessökonomie entgegen, hätte der Kanton Tessin das vorliegende Strafver- fahren «ferngesteuert» mittels interkantonaler Rechtshilfe zu führen. Die Un- mittelbarkeit gehe verloren, es entstünden Doppelspurigkeiten und die Über- setzung sämtlicher Aktenstücke koste Zeit wie Geld. Die Verzögerungen gin- gen zulasten der Parteien. Der Kanton Tessin erwähnt schliesslich noch ein Schwergewicht von Taten im Kanton Zürich sowie die Pandemie als Gründe, um vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen.

E. 2.3 Art. 40 Abs. 3 StPO erlaubt der Beschwerdekammer, von einer Gerichts- standsregel im Interesse des Einzelfalles abzuweichen («wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen»). Auch die beteiligten Kantone können dies nach Art. 38 StPO tun. Die Be- schwerdekammer hat die Sprache alleine nie als Grund angesehen, um von der gesetzlichen Gerichtsstandsordnung abzuweichen. Strafbehörden in der Eidgenossenschaft organisieren sich so, dass sie auch auf der Grundlage des sprachlichen Territorialitätsprinzips (Art. 70 Abs. 2 BV) der Realität der Mehrsprachigkeit des Landes gerecht werden (vgl. z.B. zum Verständi- gungsprinzip KÄGI-DIENER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gal- ler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 70 N. 39, 43 f.). Die Einvernahmen der Geschädigten als wichtige Beweismittel («Vier-Augen-Delikte») müssen vor- liegend zudem so oder so übersetzt werden, da sie in Russisch oder allen- falls in Englisch durchzuführen sind. Die Beschwerdekammer ist auch im Übrigen zurückhaltend, einen abwei- chenden Gerichtsstand zu bejahen (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 355 ff.). Vermöchte eine unbestimmte Kombina- tion an Faktoren wie Distanz, Sprache, Logistik, Kosten etc. den Gerichts- stand ohne weiteres zu ändern, verlöre die Gerichtsstandsordnung an Rechtssicherheit. Dies würde Gerichtsstandskonflikte wie auch Ungleichhei- ten fördern und erwiese den Kantonen letztlich keinen guten Dienst. Auch wenn einige praktische Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen, erfüllt die vorliegende Konstellation die hohen An- forderungen an den dafür notwendigen triftigen Grund im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO nicht. Es liegt auch kein Schwergewicht von Taten im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 362 ff.). COVID-19 bringt der Strafrechtspflege sodann Erschwernisse, die Pandemie stellt neue Anforderungen an Abläufe, die interne Behördenorganisation. Richtiger- weise ist ihr dort zu begegnen und nicht in der Zuweisung der kantonalen

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Zuständigkeit (Gerichtsstände). Die StA/TI könnte der Geschädigten wie dem Beschuldigten und weiteren Personen damit entgegenkommen, dass sie nach Absprache Einvernahmen selbst im Kanton Zürich durchführt. Die Kantone haben schliesslich ihre Rechtspflege so mit Mitteln auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen kann (vgl. BGE 119 III 1 E. 3; 107 III 3 E. 3; 107 Ib 160 E. 3c S. 164; 103 V 190 E. 5c S. 198 f.).

E. 2.4 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen A. zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die Vor- würfe gegen A. zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON TESSIN, Ministero pubblico, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.14

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft A. vor, seine Ehefrau B. (nachfolgend «Geschädigte») im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2018 am damaligen ehelichen Wohnort in Z. (TI) vergewaltigt, der Freiheit beraubt und weiter in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu haben. Ab März 2018 bis Juli 2019 soll er weitere häusliche Gewalt gegen die Geschädigte am neuen ehelichen Wohnort in Y. (ZH) begangen haben. Die Geschädigte hatte sich am 17. Dezember 2019 an die Stadtpolizei Winterthur gewandt, um die ganze Gewaltgeschichte zur Anzeige zu bringen. Das Statthalteramt Pfäffikon ZH hatte gegen A. bereits am 1. Juni 2018 einen Strafbefehl erlas- sen, wegen mehrfachen Tätlichkeiten gegen die Geschädigte.

B. Aufgrund der Vorstrafe trat am 25. März 2020, gestützt auf die Weisungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft I (Schwere Gewaltkriminalität) ab. Am 24. März 2020 stellte diese eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA/TI»): Die schwerste Tat sei eine Vergewaltigung, in Z. (TI) geschehen. Die StA/TI lehnte die Übernahme am 3. April 2020 ab. Auch mit der Zürcher Oberstaats- anwaltschaft konnte im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden. Er endete am 12. Mai 2020 erfolglos.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte am 18. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zwecks Bestimmung des Gerichtsstandes. Die Gesuchsantwort der StA/TI wurde am 29. Mai 2020 erstattet. Die Kantone Zürich und Tessin beantragten vor der Beschwerde- kammer, es sei der jeweils andere Kanton für zuständig zu erklären.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist unbestritten (act. 1 S. 5 Ziff. 4.2; act. 3 S. 2), dass die von der Geschädigten angezeigte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) in Z. (TI) vom Januar 2017 die schwerste Tat im Gerichtsstandsverfahren darstellt. Eine Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Der or- dentliche Gerichtsstand des Art. 34 Abs. 1 StPO liegt damit im Kanton Tes- sin. Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). 2.2 Der Kanton Tessin bringt vorliegend diverse Gründe vor, um vom gesetzli- chen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Er weist auf den Zustand grosser Fragilität der Geschädigten hin. Sie leide unter einer post- traumatischen Belastungsstörung, die eine stationäre psychiatrische Unter- bringung erfordert habe und welche noch nicht geheilt sei. Sie während der Untersuchung, aber auch für eine Gerichtsverhandlung, aus ihrer Umgebung herauszureissen wirke destabilisierend. Im Kanton Zürich befänden sich ne- ben der Geschädigten auch der Beschuldigte, die Zeugen C., D. und E., die Ärzte, das Personal des Frauenhauses und dort seien auch die psychiatri- sche Begutachtung wie die Konfrontationseinvernahmen vorzunehmen. Ein Tunnelblick auf das Strafmass trage den Umständen und Besonderheiten des speziellen Falles gar keine Rechnung. Für ein Abweichen vom Gerichts- stand spräche, dass sich schwerwiegende Vorfälle auch im Kanton Zürich ereigneten, die Sprache der beteiligten Personen, die Logistik, die Pro- zessökonomie, die enormen Kosten, das Beschleunigungsprinzip sowie dass die Beweise auf dem Gebiet des Kantons Zürich zu sammeln seien. Es

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entbehre vorliegend jeglicher Logik und laufe einer grundlegendsten Pro- zessökonomie entgegen, hätte der Kanton Tessin das vorliegende Strafver- fahren «ferngesteuert» mittels interkantonaler Rechtshilfe zu führen. Die Un- mittelbarkeit gehe verloren, es entstünden Doppelspurigkeiten und die Über- setzung sämtlicher Aktenstücke koste Zeit wie Geld. Die Verzögerungen gin- gen zulasten der Parteien. Der Kanton Tessin erwähnt schliesslich noch ein Schwergewicht von Taten im Kanton Zürich sowie die Pandemie als Gründe, um vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen. 2.3 Art. 40 Abs. 3 StPO erlaubt der Beschwerdekammer, von einer Gerichts- standsregel im Interesse des Einzelfalles abzuweichen («wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen»). Auch die beteiligten Kantone können dies nach Art. 38 StPO tun. Die Be- schwerdekammer hat die Sprache alleine nie als Grund angesehen, um von der gesetzlichen Gerichtsstandsordnung abzuweichen. Strafbehörden in der Eidgenossenschaft organisieren sich so, dass sie auch auf der Grundlage des sprachlichen Territorialitätsprinzips (Art. 70 Abs. 2 BV) der Realität der Mehrsprachigkeit des Landes gerecht werden (vgl. z.B. zum Verständi- gungsprinzip KÄGI-DIENER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gal- ler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 70 N. 39, 43 f.). Die Einvernahmen der Geschädigten als wichtige Beweismittel («Vier-Augen-Delikte») müssen vor- liegend zudem so oder so übersetzt werden, da sie in Russisch oder allen- falls in Englisch durchzuführen sind. Die Beschwerdekammer ist auch im Übrigen zurückhaltend, einen abwei- chenden Gerichtsstand zu bejahen (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 355 ff.). Vermöchte eine unbestimmte Kombina- tion an Faktoren wie Distanz, Sprache, Logistik, Kosten etc. den Gerichts- stand ohne weiteres zu ändern, verlöre die Gerichtsstandsordnung an Rechtssicherheit. Dies würde Gerichtsstandskonflikte wie auch Ungleichhei- ten fördern und erwiese den Kantonen letztlich keinen guten Dienst. Auch wenn einige praktische Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen, erfüllt die vorliegende Konstellation die hohen An- forderungen an den dafür notwendigen triftigen Grund im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO nicht. Es liegt auch kein Schwergewicht von Taten im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 362 ff.). COVID-19 bringt der Strafrechtspflege sodann Erschwernisse, die Pandemie stellt neue Anforderungen an Abläufe, die interne Behördenorganisation. Richtiger- weise ist ihr dort zu begegnen und nicht in der Zuweisung der kantonalen

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Zuständigkeit (Gerichtsstände). Die StA/TI könnte der Geschädigten wie dem Beschuldigten und weiteren Personen damit entgegenkommen, dass sie nach Absprache Einvernahmen selbst im Kanton Zürich durchführt. Die Kantone haben schliesslich ihre Rechtspflege so mit Mitteln auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen kann (vgl. BGE 119 III 1 E. 3; 107 III 3 E. 3; 107 Ib 160 E. 3c S. 164; 103 V 190 E. 5c S. 198 f.). 2.4 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen A. zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die Vor- würfe gegen A. zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 10. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.