Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bank A. reichte am 7. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend «StA L/A») Strafanzeige gegen B. und Wei- tere wegen mehrfacher Urkundenfälschung etc. (Strafverfahren Para- WK/2023/43756; Urk. 1/1/1) ein. Er soll als Sachbearbeiter mit erhöhter Kre- ditkompetenz ab März 2023 mindestens 50 Kreditanträge mit Endkunden bewilligt haben, bei denen die Kreditwürdigkeit mutmasslich mit gefälschten Dokumenten belegt worden sei. Die Kantonspolizei Zürich führte mit B. am
29. Oktober 2024 eine Einvernahme durch. Nachdem sie die Kreditnehmer befragt hatte, warf die Kantonspolizei Zürich C. vor, zumindest teilweise mit D. zusammengewirkt zu haben. Nach der Akquise der Kreditnehmer hätten sie gefälschte Lohnabrechnungen erstellt oder beschafft und die Kreditan- träge weitergeleitet. Sie seien somit für die daraus resultierenden Kreditbe- trügereien im Umfang von rund Fr. 4 Mio. an B. verantwortlich (Urk. 1/4/1 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2024; act. 1 S. 6 f.; Gerichtsstandskorrespondenz).
B. Die E. Zusatzversicherung AG warf C. in ihrer Strafanzeige vom 5. Septem- ber 2024 zudem vor, zusammen mit F. und verschiedenen Versicherungs- nehmern 28 zu ihrem Nachteil gefälschte Rückforderungsbelege eingereicht zu haben (Strafverfahren G-1/2023/10048315; Weisser Ordner; act. 1 S. 6 f.). C. sei ein führender Mitarbeiter der E. Zusatzversicherung AG gewe- sen und ihm werde deliktisches Handeln im Zeitraum von 2021 bis Februar 2024 vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ersuchte am 31. Ok- tober 2024 die StA L/A, dieses Strafverfahren zu übernehmen. Die beiden Strafuntersuchungen beträfen die gleiche Gruppierung um C., wiesen einen ähnlichen modus operandi auf und beträfen ähnliche Vorwürfe. Auf der Schadensliste der E. Zusatzversicherung AG seien zudem versicherte Per- sonen aufgeführt, die auch im Zusammenhang mit der Bank A. aufträten (act. 1 S. 7; Gerichtsstandskorrespondenz).
C. Die StA L/A ersuchte am 28. November 2024 die kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau (nachfolgend «KStA AG»), ihre Strafuntersuchung zu über- nehmen, da KStA AG seit 22. November 2021 gegen C. wegen mehrfachen Betruges die Strafuntersuchung KSTA ST.2022.74 führe. Diese lehnte die Übernahme am 4. Dezember 2024 ab. Die Aktenordnung sei unübersichtlich und weise nur in einigen wenigen Fällen auf eine mögliche Täterschaft von C. hin. B. habe die Kreditanträge bewilligt und er sei der Haupttäter. Sie teilt
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sodann mit, C. sei nicht unbekannten Aufenthaltes, er befinde sich zurzeit in Untersuchungshaft im Zentralgefängnis Z. (Gerichtsstandskorrespondenz).
Die StA L/A ersuchte die KStA AG am 19. Dezember 2024 mit provisorisch einakturierten Akten erneut um eine Übernahme. Die beiden Untersuchun- gen beträfen das gleiche Deliktsfeld und müssten zusammen geführt wer- den. Die Kreditnehmer hätten direkten Kontakt zu B. in Abrede gestellt. Sie hätten von Drittpersonen die Telefonnummer von C. oder D. erhalten und über sie die Anträge und Lohnausweise eingereicht. Die Fälschungen seien demnach bei C./D. geschehen und die Kreditnehmer hätten nur die unbe- merkt von ihnen geänderten Anträge unterzeichnet. C./D. hätten von den Kreditnehmern 10% des Kreditbetrages in Bar als Provision verlangt. Diese seien die Haupttäter. Die Kreditnehmer hätten B. auf dem Fotobogen nicht erkannt (Gerichtsstandskorrespondenz).
Die KStA AG antwortete am 8. Januar 2025, sie erachte eine getrennte Ver- fahrensführung als rechtlich möglich und sachlich angezeigt. C. sei seit dem
28. Februar 2022 unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei gestützt auf einen internationalen Haftbefehl am 12. Juni 2024 in Y../Österreich verhaftet worden. Die Auslieferung sei im Juli 2024 erfolgt. Seitdem seien diverse Ein- vernahme und Ermittlungshandlungen erfolgt, weshalb das Aargauer Ver- fahren weit fortgeschritten sei und relativ kurz vor dem Abschluss stehe. Bis auf C. seien im Zürcher Verfahren andere Personen beschuldigt und es gehe im Kanton Aargau auch nicht um Privatkredit-Betrugsfälle, sondern schwer- punktmässig um betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit öffent- lich-rechtlichen Leistungen um COVID-19 und einzelne Geldwäschereivor- fälle. Sodann seien die Zeiträume nicht die gleichen (2020/2021; zwischen März und November 2023 in der Zürcher Strafuntersuchung). Ein Verfah- renswechsel sei mit grossem Mehraufwand und Verfahrensverzögerungen verbunden, was auch aufgrund der Inhaftierung von C. für eine getrennte Verfahrensführung spreche. Die Akten im Zürcher Verfahren erlaubten nicht die Schlussfolgerung, dass C. geradezu als Haupttäter in Frage komme. Es seien gemäss Zürcher Polizeibericht vom 18. November 2024 denn auch keine konkreten Ermittlungen zu den Rollen von C. und D. getätigt worden. Die Zürcher Kantonspolizei gehe offenbar von einem deliktischen Schwer- punkt im Kanton Zürich aus, nämlich am Sitz der Bank A. in Zürich, wo B. die Kreditanträge bewilligt haben soll. Die KStA AG lehnte die Übernahme daher erneut ab (Gerichtsstandskorrespondenz).
D. Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA ZH») eröffnete am
27. Februar 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit der
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Aargauer Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA AG»). Im Kanton Aargau seien am 22. November 2021 die ersten Verfolgungshandlungen für die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung erfolgt. Sämtliche Kreditnehmer hätten ausgesagt, nie direkten Kontakt mit B. gehabt zu ha- ben. Er scheine nur die Kreditanträge bewilligt zu haben, während die Kre- ditvermittler C. und D. als die eigentlichen Drahtzieher erscheinen würden. Nur mit ihnen hätten sich die Kreditnehmer getroffen, in einem Fall sogar mit beiden zugleich. Sodann hätten die Kreditnehmer den nunmehr falsche An- gaben enthaltenden Kreditantrag zur Unterzeichnung erhalten. Es sei davon auszugehen, dass C./D. für die Erstellung oder Beschaffung der gefälschten Lohndokumente wie auch der unwahre Angaben enthaltenden Kreditanträge verantwortlich seien. Es gebe keinen Grund für eine getrennte Verfahrens- führung und keine relevante Schwerpunktbildung. Sie ersuchte die OStA AG, ihr Verfahren zu übernehmen. Eine gütliche Einigung konnte in der Folge nicht erzielt werden. Die OStA ZH übermittelte am 27. März 2025 vielmehr auch die Verfahrensakten bezüglich der mutmasslichen Delikte gegen die E. Zusatzversicherung AG als Teil des Austausches zum Gerichtsstand (Ge- richtsstandskorrespondenz).
Die OStA AG teilte am 30. April 2025 mit, dass sich C. seit Dezember 2024 im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Im Kanton Aargau würden C. 11 ver- schiedene, aber mehrheitlich zusammenhängende Sachverhalte im Zusam- menhang mit COVID-19-Hilfsleistungen und Geldwäscherei vorgeworfen. Neu seien auch die Betrugsfälle zulasten der E. Zusatzversicherung AG Teil des Verfahrens, wobei hier der Tatzeitraum gemäss Strafanzeige zwischen 2021 und Februar 2024 liege. Diese Untersuchung stehe noch ganz am An- fang, Tatorte, Tatbeiträge und Teilnahmen seien unklar. Es sei fraglich, ob darüber überhaupt ein Austausch zum Gerichtsstand möglich sei. Der Tat- verdacht auf eine Beteiligung von C. sei äusserst dünn und beruhe praktisch ausschliesslich auf Aussagen von einigen wenigen Mitbeschuldigten. Was die Bank A.-Fälle betreffe, so sei B. der Haupttäter. Fakt sei sodann, dass es um drei personell, sachlich und auch zeitlich völlig unabhängige Sachver- haltskomplexe gehe, deren einziger gemeinsamer Punkt C. sei. Sie stünden in ganz unterschiedlichen Verfahrensstadien. Es seien triftige Gründe vor- handen, die eine getrennte Verfahrensführung nahezu gebieterisch aufdrän- gen würden. Die einzelnen Tatorte der vom Kanton Zürich bislang untersuch- ten Delikte seien derzeit nicht bestimmbar. Sowohl die E. Zusatzversiche- rung AG wie auch die Bank A. hätten ihren Sitz jedoch in Zürich. Hier liege daher ein klares Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit. Der Kanton Aar- gau lehnte die angefragte Übernahme ab (Gerichtsstandskorrespondenz).
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E. Der Kanton Zürich ersuchte am 6. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu bestimmen (act. 1). Es sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau festzustellen (S. 6). Für den Kanton Aar- gau liegt die Zuständigkeit hingegen beim Kanton Zürich, soweit auf dessen Gesuch überhaupt einzutreten sei (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben an dieser Stelle keinen Anlass zu eigenen Bemerkungen (vgl. jedoch die Ausführungen in Erwägung 3.3 unten). Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
E. 3.1.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Tä- terin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO).
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E. 3.1.2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben wor- den, so werden die Verfahren getrennt geführt (Art. 34 Abs. 2 StPO). An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO fehlt es dann, wenn in einem Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014 E. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). Als beendet in diesem Sinne darf ein Ver- fahren auch dann betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abge- schlossen, tatsächlich aber (z.B. infolge eines Einstellungsantrages) als er- ledigt angesehen wird (TPF 2024 194 E. 2.3.3, 2. Absatz).
E. 3.2.1 Für die OStA ZH liegt der Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Aargau, da die Delikte unter der gleichen Strafandrohung stünden und dort am 22. November 2021 die ersten Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden seien. Aufgrund der Aussagen der Kreditnehmer und des Ablaufes erschienen C. und D. als die eigentlichen Drahtzieher des mut- masslichen Bank A.-Betruges. Sie seien als verantwortlich für die gefälsch- ten Lohnausweise und Kreditanträge anzusehen. Sie und nicht B. hätten auch Provisionen von mehreren Tausend Franken in bar verlangt und ent- gegengenommen. Habe B. allenfalls einen gewichtigen Beitrag an die Delin- quenz anderer geleistet, komme ihm keine Schlüsselrolle zu. Hinsichtlich der mutmasslichen Delikte zum Nachteil der E. Zusatzversicherung AG würden aus den Akten ausreichende Belastungen gegenüber C. hervorgehen. Dies führe zur Zuständigkeit des Kantons Aargau, unabhängig davon, ob der Be- trug gewerbsmässig sei oder nicht (act. 1 S. 10–13).
Bei einer Schwerpunktbildung sei nicht auf das Handeln von B., sondern auf dasjenige der Hauptbeteiligten C. und D. abzustellen. Die OStA ZH listet die öffentlichen und privaten Örtlichkeiten in den Kantonen Zürich und Aargau auf, an denen Treffen zwischen den Kreditnehmern und C./D. stattgefunden haben sollen. Eine grosse Anzahl der Kreditnehmer sei sodann zum Tatzeit- punkt im Kanton Aargau wohnhaft gewesen, wo die Kreditanträge unter- schrieben worden sein dürften und wohin die bewilligten Kredite ausbezahlt worden seien (act. 1 S. 13 f.).
Der unterschiedliche Verfahrensstand oder dass es um einen Haftfall gehe, sei nicht massgeblich. Die erste Zürcher Gerichtsstandsanfrage sei vier
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Monate nach der Verhaftung gestellt worden und die Mitteilung, das Aar- gauer Verfahren stehe vor dem Abschluss, sei erst sechs Monate später er- folgt, während in der Zwischenzeit das Gerichtsstandsverfahren gelaufen sei (act. 1 S. 11, 13 f.). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit des Art. 29 StPO verlange eine gemeinsame Verfahrensführung. Zudem führe der Kanton Aargau ein Strafverfahren gegen C. wegen gewerbsmässigen Betruges. Al- lein schon deshalb könnten die drei Sachverhaltskomplexe nicht unabhängig voneinander beurteilt werden (act. 1 S. 10, 14).
E. 3.2.2 Abs. 4). Die StPO belässt den Kantonen Freiräume für Einigungen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 in fine) und es sind die Kantone und ihre obersten Strafverfolgungsbehörden,
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die darüber entscheiden. Sie behalten dabei ihren interkantonalen Ge- schäftsverkehr und die gemeinsamen Interessen der Strafverfolgungsbehör- den mit im Blick. Die Beschwerdekammer kann dies nicht an ihrer Statt tun. Die Rechtsprechung zu abweichenden Gerichtsständen muss vielmehr grif- fig bleiben, auf dass sie nicht interkantonale Gerichtsstandskonflikte beför- dere. Eine solche Rechtsprechung macht transparent, welche Seite zuguns- ten einer gemeinsamen Lösung mehr oder weniger kulant sein müsste. Diese Klarheit begünstigt Einigungen der obersten kantonalen Strafverfol- gungsbehörden, nicht zuletzt da ihnen Kulanz in anderen Konstellation ebenso dienlich ist und Gerichtsstandskonflikte stets Ressourcen kosten. Wirtschaftsstrafverfahren von gewissem Umfang anhand einer unbestimm- ten Kombination von Kriterien pragmatisch aufzuteilen, erscheint demgegen- über nicht als eine genügend klare, für die Beschwerdekammer justiziable Lösung.
E. 3.3 Vorliegend ist unstrittig, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands von gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) als dem schwersten ver- folgten Delikt auszugehen ist. Unbestritten ist weiter, dass bezüglich dieses Tatbestandes im Kanton Aargau die ersten Verfolgungshandlungen gegen C. erfolgt sind (22. November 2021). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ge- richtsstandsverfahrens (28. November 2024) war die Strafuntersuchung im Kanton Aargau noch nicht abgeschlossen. Im Gerichtsstandsverfahren ist auch keine Einlassung geltend gemacht oder ersichtlich. Damit ist das Aar- gauer Strafverfahren KSTA ST.2022.74 (bez. COVID-19-Krediten) gerichts- standsrelevant.
Die Strafanzeige der E. Zusatzversicherung AG vom 5. September 2024 (inkl. Beilagen) ist nicht offensichtlich haltlos und daher gerichtsstandsrele- vant (vgl. TPF 2024 194 E. 2.3.3, 1. Absatz). Aus der Sichtweise der Zürcher Kantonspolizei (Rapport vom 21. Oktober 2024) sind C. und F. massgeblich in den E. Zusatzversicherung AG-Sachverhalt verstrickt. Sie erschienen der Kantonspolizei als Mitglieder einer Gruppierung, die diverse Personen miss- brauche, um durch Fälschungen an Geld von Versicherungen bzw. Kredit- unternehmen zu gelangen (Weisser Ordner StA Zürich-Sihl, STR 2023/48315, Rapport S. 8). Bei der Bank A. habe C. (mit D.) die Kredit- nehmer akquiriert, Lohnabrechnungen gefälscht und die Dossiers an B.
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weitergeleitet. B. scheint in der Tat die Auszahlung, wohl zu Lasten der Bank A., in sämtlichen Fällen ermöglicht zu haben. Die Zürcher Kantonspolizei verdächtigt C., D. und B., von den Kreditnehmern Provisionszahlungen er- halten zu haben (ZH Strafverfahren Para-WK/2023/43756 Rapport vom
18. November 2024, S. 3). B. scheint somit durchaus eine wichtige Rolle ge- spielt zu haben, die sich allerdings in den modus operandi einer vorgeworfe- nen weiteren Betrugstätigkeit einfügt. Bei dieser erscheint insbesondere C. als die zentrale und verbindende Figur. Überlappend sind auch die Zeit- räume, in denen die gewerbsmässigen Betrugshandlungen begangen wor- den sein sollen: Von «schwerpunktmässig in den Jahren 2020 bis 2022» (AG), über «2021 bis Februar 2024» (ZH E. Zusatzversicherung AG) bis «ab März 2023» (ZH Bank A.).
Der gemeinsame, ordentliche Gerichtsstand liegt bei dieser Sachlage im Kanton Aargau, wo die ersten Verfolgungshandlungen für gewerbsmässigen Betrug gegen C. erfolgten. Der Kanton Aargau ist nach Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO auch für die weiteren Beteiligten an den drei Sachverhalten zuständig. Damit ist der Gerichtsstand vorliegend bestimmbar, so dass der Kanton Zü- rich in seinen beiden Strafverfahren (Bank A., E. Zusatzversicherung AG) keine weiteren Abklärungen treffen musste. Die örtlichen und sachlichen Zu- ständigkeiten sollen nach gesetzlicher Konzeption denn auch rasch und summarisch festgelegt werden und am Anfang der Untersuchung.
E. 3.4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Einen abweichenden Gerichtsstand festzulegen, ist nach Art. 40 Abs. 3 StPO auch im Gerichtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht möglich. Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch (TPF 2024 158 E. 2.5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 148 ff.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 380 ff.).
E. 3.4.2 Der Kanton Aargau plädiert vor der Beschwerdekammer dafür, in umfangrei- cheren Wirtschaftsstraffällen von den ordentlichen Gerichtsständen abzu- weichen und sinnvoll und pragmatisch zu entscheiden (obige Erwägung
E. 3.4.3 Um aufgrund des Schwerpunktes der deliktischen Tätigkeit vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, muss bei einer grösseren Anzahl von Delikten ein Übergewicht in einem anderen Kanton bestehen. Die Rechtsprechung hat nicht genau bestimmt, wo die Grenze zu einer grösseren Anzahl von De- likten liegt. BAUMGARTNER geht von 40 Delikten aus. Das Übergewicht liegt vor, wenn zwei Drittel (der grösseren Anzahl von Delikten) in einem Kanton begangen wurden (BAUMGARTNER, a.a.O, 2014, S. 362 ff.).
Der Kanton Aargau bejaht ein Übergewicht im Kanton Zürich. Die vorausge- setzte grössere Anzahl von Straftaten scheint vorzuliegen (AG 11, plus Bank A. 50 plus E. Zusatzversicherung AG 28 Fälle). Die Zweidrittelsgrenze für ein Übergewicht läge damit bei 60 Delikten. Eine summarische Durchsicht der Zürcher Fälle zeigt, dass diverse Tathandlungen und Beteiligte Anknüpfun- gen an den Kanton Aargau und die mutmasslich geschädigten Gesellschaf- ten Sitz im Kanton Zürich haben. Der Kanton Aargau hat vorliegend ein Über- gewicht nicht überzeugend dargetan, insbesondere kann für das Überge- wicht nicht einfach primär auf die Kreditbewilligungen von B. am Sitz der Bank A. in Zürich abgestellt werden, wenn doch C. als die zentrale Figur erscheint. Anders z.B. als in Sammelverfahren bei Diebstählen, widersprä- che es vorliegend dem einfachen und summarischen Gerichtsstandsverfah- ren, wenn die zuerst befasste Behörde bei einem vorgebrachten Schwer- punkt stets die Tatorte sämtlicher Wirtschaftsdelikte abzuklären hätte, bevor sie die Beschwerdekammer anrufen könnte. Entscheidend gegen einen ab- weichenden Gerichtsstand für die Zürcher Verfahren (Bank A., E. Zusatzver- sicherung AG) sprechen vorliegend die zeitlich überlappenden gewerbsmäs- sigen Betrugshandlungen, die C. vorgeworfen werden und die eine gemein- same Verfahrensführung nahelegen. Ein Gesamtblick kann auch die von der
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Zürcher Kantonspolizei vermuteten Strukturen am ehesten sichtbar machen. Damit bleibt es beim ordentlichen Gerichtsstand im Kanton Aargau. Sollte der Kanton Aargau eine getrennte Verfahrensführung als rechtlich möglich und wünschenswert erachten (vgl. obige Erwägung 3.2.2 letzter Absatz), kann er eine solche in eigener Kompetenz verfügen.
E. 3.4.4 Insgesamt ist nicht vom ordentlichen Gerichtsstand im Kanton Aargau abzu- weichen.
E. 3.5 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflich- tet, die im Kanton Zürich von der Bank A. (7. November 2023) und der E. Zu- satzversicherung AG (5. September 2024) angezeigten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Der Kanton Aargau wird berechtigt und verpflichtet, die von der Bank A. sowie von der E. Zusatzversicherung AG angezeigten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.31
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Sachverhalt:
A. Die Bank A. reichte am 7. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend «StA L/A») Strafanzeige gegen B. und Wei- tere wegen mehrfacher Urkundenfälschung etc. (Strafverfahren Para- WK/2023/43756; Urk. 1/1/1) ein. Er soll als Sachbearbeiter mit erhöhter Kre- ditkompetenz ab März 2023 mindestens 50 Kreditanträge mit Endkunden bewilligt haben, bei denen die Kreditwürdigkeit mutmasslich mit gefälschten Dokumenten belegt worden sei. Die Kantonspolizei Zürich führte mit B. am
29. Oktober 2024 eine Einvernahme durch. Nachdem sie die Kreditnehmer befragt hatte, warf die Kantonspolizei Zürich C. vor, zumindest teilweise mit D. zusammengewirkt zu haben. Nach der Akquise der Kreditnehmer hätten sie gefälschte Lohnabrechnungen erstellt oder beschafft und die Kreditan- träge weitergeleitet. Sie seien somit für die daraus resultierenden Kreditbe- trügereien im Umfang von rund Fr. 4 Mio. an B. verantwortlich (Urk. 1/4/1 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2024; act. 1 S. 6 f.; Gerichtsstandskorrespondenz).
B. Die E. Zusatzversicherung AG warf C. in ihrer Strafanzeige vom 5. Septem- ber 2024 zudem vor, zusammen mit F. und verschiedenen Versicherungs- nehmern 28 zu ihrem Nachteil gefälschte Rückforderungsbelege eingereicht zu haben (Strafverfahren G-1/2023/10048315; Weisser Ordner; act. 1 S. 6 f.). C. sei ein führender Mitarbeiter der E. Zusatzversicherung AG gewe- sen und ihm werde deliktisches Handeln im Zeitraum von 2021 bis Februar 2024 vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ersuchte am 31. Ok- tober 2024 die StA L/A, dieses Strafverfahren zu übernehmen. Die beiden Strafuntersuchungen beträfen die gleiche Gruppierung um C., wiesen einen ähnlichen modus operandi auf und beträfen ähnliche Vorwürfe. Auf der Schadensliste der E. Zusatzversicherung AG seien zudem versicherte Per- sonen aufgeführt, die auch im Zusammenhang mit der Bank A. aufträten (act. 1 S. 7; Gerichtsstandskorrespondenz).
C. Die StA L/A ersuchte am 28. November 2024 die kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau (nachfolgend «KStA AG»), ihre Strafuntersuchung zu über- nehmen, da KStA AG seit 22. November 2021 gegen C. wegen mehrfachen Betruges die Strafuntersuchung KSTA ST.2022.74 führe. Diese lehnte die Übernahme am 4. Dezember 2024 ab. Die Aktenordnung sei unübersichtlich und weise nur in einigen wenigen Fällen auf eine mögliche Täterschaft von C. hin. B. habe die Kreditanträge bewilligt und er sei der Haupttäter. Sie teilt
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sodann mit, C. sei nicht unbekannten Aufenthaltes, er befinde sich zurzeit in Untersuchungshaft im Zentralgefängnis Z. (Gerichtsstandskorrespondenz).
Die StA L/A ersuchte die KStA AG am 19. Dezember 2024 mit provisorisch einakturierten Akten erneut um eine Übernahme. Die beiden Untersuchun- gen beträfen das gleiche Deliktsfeld und müssten zusammen geführt wer- den. Die Kreditnehmer hätten direkten Kontakt zu B. in Abrede gestellt. Sie hätten von Drittpersonen die Telefonnummer von C. oder D. erhalten und über sie die Anträge und Lohnausweise eingereicht. Die Fälschungen seien demnach bei C./D. geschehen und die Kreditnehmer hätten nur die unbe- merkt von ihnen geänderten Anträge unterzeichnet. C./D. hätten von den Kreditnehmern 10% des Kreditbetrages in Bar als Provision verlangt. Diese seien die Haupttäter. Die Kreditnehmer hätten B. auf dem Fotobogen nicht erkannt (Gerichtsstandskorrespondenz).
Die KStA AG antwortete am 8. Januar 2025, sie erachte eine getrennte Ver- fahrensführung als rechtlich möglich und sachlich angezeigt. C. sei seit dem
28. Februar 2022 unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei gestützt auf einen internationalen Haftbefehl am 12. Juni 2024 in Y../Österreich verhaftet worden. Die Auslieferung sei im Juli 2024 erfolgt. Seitdem seien diverse Ein- vernahme und Ermittlungshandlungen erfolgt, weshalb das Aargauer Ver- fahren weit fortgeschritten sei und relativ kurz vor dem Abschluss stehe. Bis auf C. seien im Zürcher Verfahren andere Personen beschuldigt und es gehe im Kanton Aargau auch nicht um Privatkredit-Betrugsfälle, sondern schwer- punktmässig um betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit öffent- lich-rechtlichen Leistungen um COVID-19 und einzelne Geldwäschereivor- fälle. Sodann seien die Zeiträume nicht die gleichen (2020/2021; zwischen März und November 2023 in der Zürcher Strafuntersuchung). Ein Verfah- renswechsel sei mit grossem Mehraufwand und Verfahrensverzögerungen verbunden, was auch aufgrund der Inhaftierung von C. für eine getrennte Verfahrensführung spreche. Die Akten im Zürcher Verfahren erlaubten nicht die Schlussfolgerung, dass C. geradezu als Haupttäter in Frage komme. Es seien gemäss Zürcher Polizeibericht vom 18. November 2024 denn auch keine konkreten Ermittlungen zu den Rollen von C. und D. getätigt worden. Die Zürcher Kantonspolizei gehe offenbar von einem deliktischen Schwer- punkt im Kanton Zürich aus, nämlich am Sitz der Bank A. in Zürich, wo B. die Kreditanträge bewilligt haben soll. Die KStA AG lehnte die Übernahme daher erneut ab (Gerichtsstandskorrespondenz).
D. Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA ZH») eröffnete am
27. Februar 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit der
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Aargauer Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA AG»). Im Kanton Aargau seien am 22. November 2021 die ersten Verfolgungshandlungen für die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung erfolgt. Sämtliche Kreditnehmer hätten ausgesagt, nie direkten Kontakt mit B. gehabt zu ha- ben. Er scheine nur die Kreditanträge bewilligt zu haben, während die Kre- ditvermittler C. und D. als die eigentlichen Drahtzieher erscheinen würden. Nur mit ihnen hätten sich die Kreditnehmer getroffen, in einem Fall sogar mit beiden zugleich. Sodann hätten die Kreditnehmer den nunmehr falsche An- gaben enthaltenden Kreditantrag zur Unterzeichnung erhalten. Es sei davon auszugehen, dass C./D. für die Erstellung oder Beschaffung der gefälschten Lohndokumente wie auch der unwahre Angaben enthaltenden Kreditanträge verantwortlich seien. Es gebe keinen Grund für eine getrennte Verfahrens- führung und keine relevante Schwerpunktbildung. Sie ersuchte die OStA AG, ihr Verfahren zu übernehmen. Eine gütliche Einigung konnte in der Folge nicht erzielt werden. Die OStA ZH übermittelte am 27. März 2025 vielmehr auch die Verfahrensakten bezüglich der mutmasslichen Delikte gegen die E. Zusatzversicherung AG als Teil des Austausches zum Gerichtsstand (Ge- richtsstandskorrespondenz).
Die OStA AG teilte am 30. April 2025 mit, dass sich C. seit Dezember 2024 im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Im Kanton Aargau würden C. 11 ver- schiedene, aber mehrheitlich zusammenhängende Sachverhalte im Zusam- menhang mit COVID-19-Hilfsleistungen und Geldwäscherei vorgeworfen. Neu seien auch die Betrugsfälle zulasten der E. Zusatzversicherung AG Teil des Verfahrens, wobei hier der Tatzeitraum gemäss Strafanzeige zwischen 2021 und Februar 2024 liege. Diese Untersuchung stehe noch ganz am An- fang, Tatorte, Tatbeiträge und Teilnahmen seien unklar. Es sei fraglich, ob darüber überhaupt ein Austausch zum Gerichtsstand möglich sei. Der Tat- verdacht auf eine Beteiligung von C. sei äusserst dünn und beruhe praktisch ausschliesslich auf Aussagen von einigen wenigen Mitbeschuldigten. Was die Bank A.-Fälle betreffe, so sei B. der Haupttäter. Fakt sei sodann, dass es um drei personell, sachlich und auch zeitlich völlig unabhängige Sachver- haltskomplexe gehe, deren einziger gemeinsamer Punkt C. sei. Sie stünden in ganz unterschiedlichen Verfahrensstadien. Es seien triftige Gründe vor- handen, die eine getrennte Verfahrensführung nahezu gebieterisch aufdrän- gen würden. Die einzelnen Tatorte der vom Kanton Zürich bislang untersuch- ten Delikte seien derzeit nicht bestimmbar. Sowohl die E. Zusatzversiche- rung AG wie auch die Bank A. hätten ihren Sitz jedoch in Zürich. Hier liege daher ein klares Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit. Der Kanton Aar- gau lehnte die angefragte Übernahme ab (Gerichtsstandskorrespondenz).
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E. Der Kanton Zürich ersuchte am 6. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu bestimmen (act. 1). Es sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau festzustellen (S. 6). Für den Kanton Aar- gau liegt die Zuständigkeit hingegen beim Kanton Zürich, soweit auf dessen Gesuch überhaupt einzutreten sei (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben an dieser Stelle keinen Anlass zu eigenen Bemerkungen (vgl. jedoch die Ausführungen in Erwägung 3.3 unten). Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
3.
3.1
3.1.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Tä- terin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO).
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3.1.2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben wor- den, so werden die Verfahren getrennt geführt (Art. 34 Abs. 2 StPO). An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO fehlt es dann, wenn in einem Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014 E. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). Als beendet in diesem Sinne darf ein Ver- fahren auch dann betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abge- schlossen, tatsächlich aber (z.B. infolge eines Einstellungsantrages) als er- ledigt angesehen wird (TPF 2024 194 E. 2.3.3, 2. Absatz).
3.2
3.2.1 Für die OStA ZH liegt der Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Aargau, da die Delikte unter der gleichen Strafandrohung stünden und dort am 22. November 2021 die ersten Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden seien. Aufgrund der Aussagen der Kreditnehmer und des Ablaufes erschienen C. und D. als die eigentlichen Drahtzieher des mut- masslichen Bank A.-Betruges. Sie seien als verantwortlich für die gefälsch- ten Lohnausweise und Kreditanträge anzusehen. Sie und nicht B. hätten auch Provisionen von mehreren Tausend Franken in bar verlangt und ent- gegengenommen. Habe B. allenfalls einen gewichtigen Beitrag an die Delin- quenz anderer geleistet, komme ihm keine Schlüsselrolle zu. Hinsichtlich der mutmasslichen Delikte zum Nachteil der E. Zusatzversicherung AG würden aus den Akten ausreichende Belastungen gegenüber C. hervorgehen. Dies führe zur Zuständigkeit des Kantons Aargau, unabhängig davon, ob der Be- trug gewerbsmässig sei oder nicht (act. 1 S. 10–13).
Bei einer Schwerpunktbildung sei nicht auf das Handeln von B., sondern auf dasjenige der Hauptbeteiligten C. und D. abzustellen. Die OStA ZH listet die öffentlichen und privaten Örtlichkeiten in den Kantonen Zürich und Aargau auf, an denen Treffen zwischen den Kreditnehmern und C./D. stattgefunden haben sollen. Eine grosse Anzahl der Kreditnehmer sei sodann zum Tatzeit- punkt im Kanton Aargau wohnhaft gewesen, wo die Kreditanträge unter- schrieben worden sein dürften und wohin die bewilligten Kredite ausbezahlt worden seien (act. 1 S. 13 f.).
Der unterschiedliche Verfahrensstand oder dass es um einen Haftfall gehe, sei nicht massgeblich. Die erste Zürcher Gerichtsstandsanfrage sei vier
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Monate nach der Verhaftung gestellt worden und die Mitteilung, das Aar- gauer Verfahren stehe vor dem Abschluss, sei erst sechs Monate später er- folgt, während in der Zwischenzeit das Gerichtsstandsverfahren gelaufen sei (act. 1 S. 11, 13 f.). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit des Art. 29 StPO verlange eine gemeinsame Verfahrensführung. Zudem führe der Kanton Aargau ein Strafverfahren gegen C. wegen gewerbsmässigen Betruges. Al- lein schon deshalb könnten die drei Sachverhaltskomplexe nicht unabhängig voneinander beurteilt werden (act. 1 S. 10, 14).
3.2.2 Die OStA AG legt dar, der die E. Zusatzversicherung AG betreffende Sach- verhalt sei nicht genügend abgeklärt, um Gegenstand eines Gerichtsstands- verfahrens zu bilden. Weder sei der Tatverdacht im Gerichtsstandsersuchen dargetan noch die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Es fehlten neben weite- rem auch die Nennung der Beschuldigten, des in Frage kommenden Tatbe- standes und der genauen Tatorte. Es sei ihr praktisch unmöglich, dazu Stel- lung zu nehmen (act. 3 S. 2 f.).
Im Übrigen verweist die OStA AG primär auf die Begründung in ihrem letzten Schreiben vom 30. April 2025 im Meinungsaustausch. C. seien im Kanton Aargau in der Hauptsache in sich abgeschlossene Betrugshandlungen im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten vorgeworfen. Diese seien schwer- punktmässig in den Jahren 2020 bis 2022 begangen worden. Die Beweise seien weitestgehend erhoben, es stehe noch die Schlusseinvernahme an. Die Strafuntersuchung stehe somit kurz vor Anklageerhebung (act. 3 S. 3).
Die OStA AG bringt vor, B. habe als Kreditsachbearbeiter einer Zürcher Fili- ale der Bank A. ab März 2023 mindestens 50 Kreditverträge bewilligt, die diverse gefälschte Kreditunterlagen enthalten hätten. C. soll nur in einige dieser mutmasslichen Kreditbetrüge involviert gewesen sein. In dubio pro duriore müsse von gewerbsmässigem Betrug seitens B. ausgegangen wer- den. Ob die übrigen Beteiligten ihn gekannt hätten oder nicht, sei unwesent- lich, würden doch gerade die Haupttäter häufig im Hintergrund agieren und nicht in Erscheinung treten wollen. Es sei noch ungeklärt, wo die einzelnen Kreditverträge unterschrieben und verschickt worden seien, sie hätten je- doch zwangsläufig bei der Bank A. in Zürich eingereicht werden müssen. Dort sei auch der Schaden entstanden. Auch im E. Zusatzversicherung AG -Sachverhalt seien die mutmasslich gefälschten Rechnungen am Sitz der E. Zusatzversicherung AG in X./ZH eingereicht worden. Dort sei der Scha- den entstanden und dort liege auch ein Erfolgsort (act. 3 S. 3 f., 6).
Für die OStA AG seien diverse triftige, sich geradezu aufdrängende Gründe vorhanden, die Verfahren zu trennen und abweichende Gerichtsstände
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festzulegen. Es gehe vorliegend um drei verschiedene, personell, sachlich und auch zeitlich völlig unabhängige Sachverhaltskomplexe, deren einziger gemeinsamer Punkt C. sei. Er könne aber in den einzelnen Verfahren nicht als Haupttäter bestimmt werden. Die drei Verfahren mit 68 Beschuldigten und nur einer gemeinsamen Person ohne zentrale Rolle seien getrennt zu führen. Primär stehe sodann das Aargauer Strafverfahren kurz vor dem Ab- schluss, während die Zürcher Verfahren kaum fortgeschritten seien. Eine ge- meinsame Beurteilung ziehe eine unverhältnismässig lange Verfahrens- dauer nach sich. So oder so seien die einzelnen Betrugsfälle aufgrund der grossen Zahl der beteiligten Personen wohl einzeln zu verfolgen und zu be- urteilen. Mit dem Sitz der E. Zusatzversicherung AG und der Bank A. im Kan- ton Zürich liege dort ein klares Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit resp. Personen, als auch der Erfolgsorte. Es sei mangels Abklärungen faktisch unmöglich, die einzelnen Tatorte der Zürcher Delikte festzulegen. Die in Art. 31 bis 37 StPO statuierten Regeln würden in den vorliegenden umfang- reichen Wirtschaftsstraffällen kaum zu sinnvollen Lösungen führen. Es seien interkantonal pragmatische Lösungen zu suchen. Eine Aufteilung der einzel- nen Beschuldigten z.B. nach Wohnort erachte sie jedoch als wenig sinnvoll, müssten sich dann doch unterschiedliche Gerichte mit demselben Sachver- halt befassen (act. 3 S. 5–7).
3.3 Vorliegend ist unstrittig, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands von gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) als dem schwersten ver- folgten Delikt auszugehen ist. Unbestritten ist weiter, dass bezüglich dieses Tatbestandes im Kanton Aargau die ersten Verfolgungshandlungen gegen C. erfolgt sind (22. November 2021). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ge- richtsstandsverfahrens (28. November 2024) war die Strafuntersuchung im Kanton Aargau noch nicht abgeschlossen. Im Gerichtsstandsverfahren ist auch keine Einlassung geltend gemacht oder ersichtlich. Damit ist das Aar- gauer Strafverfahren KSTA ST.2022.74 (bez. COVID-19-Krediten) gerichts- standsrelevant.
Die Strafanzeige der E. Zusatzversicherung AG vom 5. September 2024 (inkl. Beilagen) ist nicht offensichtlich haltlos und daher gerichtsstandsrele- vant (vgl. TPF 2024 194 E. 2.3.3, 1. Absatz). Aus der Sichtweise der Zürcher Kantonspolizei (Rapport vom 21. Oktober 2024) sind C. und F. massgeblich in den E. Zusatzversicherung AG-Sachverhalt verstrickt. Sie erschienen der Kantonspolizei als Mitglieder einer Gruppierung, die diverse Personen miss- brauche, um durch Fälschungen an Geld von Versicherungen bzw. Kredit- unternehmen zu gelangen (Weisser Ordner StA Zürich-Sihl, STR 2023/48315, Rapport S. 8). Bei der Bank A. habe C. (mit D.) die Kredit- nehmer akquiriert, Lohnabrechnungen gefälscht und die Dossiers an B.
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weitergeleitet. B. scheint in der Tat die Auszahlung, wohl zu Lasten der Bank A., in sämtlichen Fällen ermöglicht zu haben. Die Zürcher Kantonspolizei verdächtigt C., D. und B., von den Kreditnehmern Provisionszahlungen er- halten zu haben (ZH Strafverfahren Para-WK/2023/43756 Rapport vom
18. November 2024, S. 3). B. scheint somit durchaus eine wichtige Rolle ge- spielt zu haben, die sich allerdings in den modus operandi einer vorgeworfe- nen weiteren Betrugstätigkeit einfügt. Bei dieser erscheint insbesondere C. als die zentrale und verbindende Figur. Überlappend sind auch die Zeit- räume, in denen die gewerbsmässigen Betrugshandlungen begangen wor- den sein sollen: Von «schwerpunktmässig in den Jahren 2020 bis 2022» (AG), über «2021 bis Februar 2024» (ZH E. Zusatzversicherung AG) bis «ab März 2023» (ZH Bank A.).
Der gemeinsame, ordentliche Gerichtsstand liegt bei dieser Sachlage im Kanton Aargau, wo die ersten Verfolgungshandlungen für gewerbsmässigen Betrug gegen C. erfolgten. Der Kanton Aargau ist nach Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO auch für die weiteren Beteiligten an den drei Sachverhalten zuständig. Damit ist der Gerichtsstand vorliegend bestimmbar, so dass der Kanton Zü- rich in seinen beiden Strafverfahren (Bank A., E. Zusatzversicherung AG) keine weiteren Abklärungen treffen musste. Die örtlichen und sachlichen Zu- ständigkeiten sollen nach gesetzlicher Konzeption denn auch rasch und summarisch festgelegt werden und am Anfang der Untersuchung.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Einen abweichenden Gerichtsstand festzulegen, ist nach Art. 40 Abs. 3 StPO auch im Gerichtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht möglich. Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch (TPF 2024 158 E. 2.5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 148 ff.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 380 ff.).
3.4.2 Der Kanton Aargau plädiert vor der Beschwerdekammer dafür, in umfangrei- cheren Wirtschaftsstraffällen von den ordentlichen Gerichtsständen abzu- weichen und sinnvoll und pragmatisch zu entscheiden (obige Erwägung 3.2.2 Abs. 4). Die StPO belässt den Kantonen Freiräume für Einigungen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 in fine) und es sind die Kantone und ihre obersten Strafverfolgungsbehörden,
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die darüber entscheiden. Sie behalten dabei ihren interkantonalen Ge- schäftsverkehr und die gemeinsamen Interessen der Strafverfolgungsbehör- den mit im Blick. Die Beschwerdekammer kann dies nicht an ihrer Statt tun. Die Rechtsprechung zu abweichenden Gerichtsständen muss vielmehr grif- fig bleiben, auf dass sie nicht interkantonale Gerichtsstandskonflikte beför- dere. Eine solche Rechtsprechung macht transparent, welche Seite zuguns- ten einer gemeinsamen Lösung mehr oder weniger kulant sein müsste. Diese Klarheit begünstigt Einigungen der obersten kantonalen Strafverfol- gungsbehörden, nicht zuletzt da ihnen Kulanz in anderen Konstellation ebenso dienlich ist und Gerichtsstandskonflikte stets Ressourcen kosten. Wirtschaftsstrafverfahren von gewissem Umfang anhand einer unbestimm- ten Kombination von Kriterien pragmatisch aufzuteilen, erscheint demgegen- über nicht als eine genügend klare, für die Beschwerdekammer justiziable Lösung.
3.4.3 Um aufgrund des Schwerpunktes der deliktischen Tätigkeit vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, muss bei einer grösseren Anzahl von Delikten ein Übergewicht in einem anderen Kanton bestehen. Die Rechtsprechung hat nicht genau bestimmt, wo die Grenze zu einer grösseren Anzahl von De- likten liegt. BAUMGARTNER geht von 40 Delikten aus. Das Übergewicht liegt vor, wenn zwei Drittel (der grösseren Anzahl von Delikten) in einem Kanton begangen wurden (BAUMGARTNER, a.a.O, 2014, S. 362 ff.).
Der Kanton Aargau bejaht ein Übergewicht im Kanton Zürich. Die vorausge- setzte grössere Anzahl von Straftaten scheint vorzuliegen (AG 11, plus Bank A. 50 plus E. Zusatzversicherung AG 28 Fälle). Die Zweidrittelsgrenze für ein Übergewicht läge damit bei 60 Delikten. Eine summarische Durchsicht der Zürcher Fälle zeigt, dass diverse Tathandlungen und Beteiligte Anknüpfun- gen an den Kanton Aargau und die mutmasslich geschädigten Gesellschaf- ten Sitz im Kanton Zürich haben. Der Kanton Aargau hat vorliegend ein Über- gewicht nicht überzeugend dargetan, insbesondere kann für das Überge- wicht nicht einfach primär auf die Kreditbewilligungen von B. am Sitz der Bank A. in Zürich abgestellt werden, wenn doch C. als die zentrale Figur erscheint. Anders z.B. als in Sammelverfahren bei Diebstählen, widersprä- che es vorliegend dem einfachen und summarischen Gerichtsstandsverfah- ren, wenn die zuerst befasste Behörde bei einem vorgebrachten Schwer- punkt stets die Tatorte sämtlicher Wirtschaftsdelikte abzuklären hätte, bevor sie die Beschwerdekammer anrufen könnte. Entscheidend gegen einen ab- weichenden Gerichtsstand für die Zürcher Verfahren (Bank A., E. Zusatzver- sicherung AG) sprechen vorliegend die zeitlich überlappenden gewerbsmäs- sigen Betrugshandlungen, die C. vorgeworfen werden und die eine gemein- same Verfahrensführung nahelegen. Ein Gesamtblick kann auch die von der
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Zürcher Kantonspolizei vermuteten Strukturen am ehesten sichtbar machen. Damit bleibt es beim ordentlichen Gerichtsstand im Kanton Aargau. Sollte der Kanton Aargau eine getrennte Verfahrensführung als rechtlich möglich und wünschenswert erachten (vgl. obige Erwägung 3.2.2 letzter Absatz), kann er eine solche in eigener Kompetenz verfügen.
3.4.4 Insgesamt ist nicht vom ordentlichen Gerichtsstand im Kanton Aargau abzu- weichen.
3.5 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflich- tet, die im Kanton Zürich von der Bank A. (7. November 2023) und der E. Zu- satzversicherung AG (5. September 2024) angezeigten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Aargau wird berechtigt und verpflichtet, die von der Bank A. sowie von der E. Zusatzversicherung AG angezeigten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.