Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau führen eine Strafunter- suchung betreffend einen versuchten und einen vollendeten Einbruchdieb- stahl in einem A.-Shop in Z./AG. Der versuchte Diebstahl ereignete sich am
11. April 2025 und wird derzeit B. sowie zwei unbekannten Mittätern zur Last gelegt. Beim vollendeten Diebstahl vom 5. Juni 2025 richtet sich der Tatver- dacht ebenfalls gegen B. sowie gegen C., D. und gegen E. (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. II).
B. Am 1. Oktober 2025 richtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in dieser Sache eine Gerichtsstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Waadt, da diese gegen C. bereits seit dem 21. Mai 2024 wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ermit- teln. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 erklärte sich die Staatsanwalt- schaft des Kantons Waadt bereit, das gegen C. geführte Verfahren zu über- nehmen. Gleichzeitig lehnte sie die Übernahme der gegen B., D. und E. ge- führten Strafverfolgung ab. Die Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 um Übernahme des gegen B., D. und E. sowie gegen unbekannte Täterschaft geführten Verfahrens lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt mit Schreiben vom 5. November 2025 ab (vgl. zum Ganzen act. 1, Beilage I).
C. Mit Eingabe vom 12. November 2025 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Strafbehörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung sämtlicher eingangs aufge- führter Personen zu übernehmen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort vom
18. November 2025 schliesst die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Diese Eingabe wurde am 20. November 2025 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung aller den ein- gangs erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten liegt gestützt auf Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO (siehe hierzu u.a. TPF 2024 109 E. 3.2 S. 110) im Kanton Waadt. Zwischen den Parteien ist dieser Punkt soweit ersichtlich unbestritten. Mit seinen Argumenten befürwortet der Ge- suchsgegner für den vorliegenden Fall jedoch ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht sinngemäss geltend, die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO führe vorliegend dazu, dass sich seine Behörden mit Beschuldigten befassen müssten, die auf seinem Kantonsge- biet keine Straftaten begangen hätten. Die Beschwerdekammer hat diesbe- züglich schon wiederholt entschieden, dass auch im Falle einer Mehrzahl von Delikten von mehreren Mittätern grundsätzlich dort zu verfolgen und zu beurteilen ist, wo einer der Mittäter das schwerste Delikt begangen hat und zwar unabhängig davon, ob das schwerste Delikt in der für die Gerichts- standsbestimmung relevanten Mittäterschaft gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO
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oder ausserhalb davon als Einzeltäter oder in Mittäterschaft mit anderen be- gangen wurde (siehe MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 13 m.w.H.). Dieses Argument des Gesuchsgegners vermag keine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen. Uner- heblich ist auch der Umstand, dass zwei der Beschuldigten unbekannten Aufenthalts seien. Selbst eine allfällige Sistierung der Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO steht einer raschen Festlegung der Zuständig- keit nach den einschlägigen Gerichtsstandsregeln nicht entgegen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.51 vom 12. April 2012 E. 2.2). Weiter zählt der Gesuchsgegner einige Folgen auf, welche oh- nehin regelmässig mit einer Übernahme eines Verfahrens aus einem ande- ren Kanton einhergehen (Wechsel der amtlichen Verteidigung; Übersetzung von Akten; Überführung des Beschuldigten in eine andere Haftanstalt etc.). Dabei handelt es sich aber auch nicht um triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (vgl. bspw. zur Frage der Amtssprache TPF 2023 156). Angesichts der lediglich zwei zur Diskussion stehenden, ein- gangs erwähnten im Kanton Aargau versuchten bzw. vollendeten Straftaten kann auch keine Rede davon sein, dass sich die vom Gesuchsgegner ge- wünschte Trennung der Verfahren aufdränge, um einen schwierig zu hand- habenden Grossprozess zu vermeiden (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.11 vom 27. April 2023 E. 4; BG.2022.15 vom
E. 7 Juni 2022 E. 4.2). Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen nach dem Gesagten keine vor. Vielmehr beruft sich der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort an verschiedenen Stellen auf Überlegungen zu reiner Opportunität bzw. auf eine pragmatische Lösung. Dazu hat die Beschwerdekammer auch schon festgehalten, dass die StPO den Kantonen Freiräume für Einigungen belasse und es die Kantone und ihre obersten Strafverfolgungsbehörden sind, die darüber entscheiden. Sie behalten dabei ihren interkantonalen Geschäftsverkehr und die gemeinsa- men Interessen der Strafverfolgungsbehörden mit im Blick. Die Beschwer- dekammer kann dies nicht an ihrer Statt tun. Die Rechtsprechung zu abwei- chenden Gerichtsständen muss vielmehr griffig bleiben, auf dass sie nicht interkantonale Gerichtsstandskonflikte befördere. Eine solche Rechtspre- chung macht transparent, welche Seite zugunsten einer gemeinsamen Lö- sung mehr oder weniger kulant sein müsste. Diese Klarheit begünstigt Eini- gungen der obersten kantonalen Strafverfolgungsbehörden, nicht zuletzt da ihnen Kulanz in anderen Konstellation ebenso dienlich ist und Gerichts- standskonflikte stets Ressourcen kosten. Strafverfahren von gewissem Um- fang anhand einer unbestimmten Kombination von Kriterien pragmatisch aufzuteilen, erscheint demgegenüber nicht als eine genügend klare, für die Beschwerdekammer justiziable Lösung (Beschluss des Bundesstrafgerichts
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BG.2025.31 vom 28. Juli 2025 E. 3.4.2). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., D. und E. sowie den unbekannten Mittätern des versuchten Einbruchdieb- stahls vom 11. April 2025 in Z./AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die B., D. und E. sowie den unbekannten Mittätern des versuchten Einbruchdieb- stahls vom 11. April 2025 in Z./AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE VAUD, Ministère public central, Cellule For et Entraide, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.73
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau führen eine Strafunter- suchung betreffend einen versuchten und einen vollendeten Einbruchdieb- stahl in einem A.-Shop in Z./AG. Der versuchte Diebstahl ereignete sich am
11. April 2025 und wird derzeit B. sowie zwei unbekannten Mittätern zur Last gelegt. Beim vollendeten Diebstahl vom 5. Juni 2025 richtet sich der Tatver- dacht ebenfalls gegen B. sowie gegen C., D. und gegen E. (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. II).
B. Am 1. Oktober 2025 richtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in dieser Sache eine Gerichtsstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Waadt, da diese gegen C. bereits seit dem 21. Mai 2024 wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ermit- teln. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 erklärte sich die Staatsanwalt- schaft des Kantons Waadt bereit, das gegen C. geführte Verfahren zu über- nehmen. Gleichzeitig lehnte sie die Übernahme der gegen B., D. und E. ge- führten Strafverfolgung ab. Die Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 um Übernahme des gegen B., D. und E. sowie gegen unbekannte Täterschaft geführten Verfahrens lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt mit Schreiben vom 5. November 2025 ab (vgl. zum Ganzen act. 1, Beilage I).
C. Mit Eingabe vom 12. November 2025 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Strafbehörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung sämtlicher eingangs aufge- führter Personen zu übernehmen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort vom
18. November 2025 schliesst die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Diese Eingabe wurde am 20. November 2025 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung aller den ein- gangs erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten liegt gestützt auf Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO (siehe hierzu u.a. TPF 2024 109 E. 3.2 S. 110) im Kanton Waadt. Zwischen den Parteien ist dieser Punkt soweit ersichtlich unbestritten. Mit seinen Argumenten befürwortet der Ge- suchsgegner für den vorliegenden Fall jedoch ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
3.2 Der Gesuchsgegner macht sinngemäss geltend, die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO führe vorliegend dazu, dass sich seine Behörden mit Beschuldigten befassen müssten, die auf seinem Kantonsge- biet keine Straftaten begangen hätten. Die Beschwerdekammer hat diesbe- züglich schon wiederholt entschieden, dass auch im Falle einer Mehrzahl von Delikten von mehreren Mittätern grundsätzlich dort zu verfolgen und zu beurteilen ist, wo einer der Mittäter das schwerste Delikt begangen hat und zwar unabhängig davon, ob das schwerste Delikt in der für die Gerichts- standsbestimmung relevanten Mittäterschaft gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO
- 4 -
oder ausserhalb davon als Einzeltäter oder in Mittäterschaft mit anderen be- gangen wurde (siehe MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 13 m.w.H.). Dieses Argument des Gesuchsgegners vermag keine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen. Uner- heblich ist auch der Umstand, dass zwei der Beschuldigten unbekannten Aufenthalts seien. Selbst eine allfällige Sistierung der Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO steht einer raschen Festlegung der Zuständig- keit nach den einschlägigen Gerichtsstandsregeln nicht entgegen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.51 vom 12. April 2012 E. 2.2). Weiter zählt der Gesuchsgegner einige Folgen auf, welche oh- nehin regelmässig mit einer Übernahme eines Verfahrens aus einem ande- ren Kanton einhergehen (Wechsel der amtlichen Verteidigung; Übersetzung von Akten; Überführung des Beschuldigten in eine andere Haftanstalt etc.). Dabei handelt es sich aber auch nicht um triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (vgl. bspw. zur Frage der Amtssprache TPF 2023 156). Angesichts der lediglich zwei zur Diskussion stehenden, ein- gangs erwähnten im Kanton Aargau versuchten bzw. vollendeten Straftaten kann auch keine Rede davon sein, dass sich die vom Gesuchsgegner ge- wünschte Trennung der Verfahren aufdränge, um einen schwierig zu hand- habenden Grossprozess zu vermeiden (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.11 vom 27. April 2023 E. 4; BG.2022.15 vom
7. Juni 2022 E. 4.2). Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen nach dem Gesagten keine vor. Vielmehr beruft sich der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort an verschiedenen Stellen auf Überlegungen zu reiner Opportunität bzw. auf eine pragmatische Lösung. Dazu hat die Beschwerdekammer auch schon festgehalten, dass die StPO den Kantonen Freiräume für Einigungen belasse und es die Kantone und ihre obersten Strafverfolgungsbehörden sind, die darüber entscheiden. Sie behalten dabei ihren interkantonalen Geschäftsverkehr und die gemeinsa- men Interessen der Strafverfolgungsbehörden mit im Blick. Die Beschwer- dekammer kann dies nicht an ihrer Statt tun. Die Rechtsprechung zu abwei- chenden Gerichtsständen muss vielmehr griffig bleiben, auf dass sie nicht interkantonale Gerichtsstandskonflikte befördere. Eine solche Rechtspre- chung macht transparent, welche Seite zugunsten einer gemeinsamen Lö- sung mehr oder weniger kulant sein müsste. Diese Klarheit begünstigt Eini- gungen der obersten kantonalen Strafverfolgungsbehörden, nicht zuletzt da ihnen Kulanz in anderen Konstellation ebenso dienlich ist und Gerichts- standskonflikte stets Ressourcen kosten. Strafverfahren von gewissem Um- fang anhand einer unbestimmten Kombination von Kriterien pragmatisch aufzuteilen, erscheint demgegenüber nicht als eine genügend klare, für die Beschwerdekammer justiziable Lösung (Beschluss des Bundesstrafgerichts
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BG.2025.31 vom 28. Juli 2025 E. 3.4.2). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., D. und E. sowie den unbekannten Mittätern des versuchten Einbruchdieb- stahls vom 11. April 2025 in Z./AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die B., D. und E. sowie den unbekannten Mittätern des versuchten Einbruchdieb- stahls vom 11. April 2025 in Z./AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 26. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministère public central du canton de Vaud, Cellule For et Entraide
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.