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BG.2022.15

Bundesstrafgericht · 2022-06-07 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen werfen A., B. und C. vor, gemeinsam am 18. Januar 2022 und am 12. Februar 2022 zwei Ein- bruchsdiebstähle im D.-Shop im Einkaufszentrum E. in Z./SG begangen zu haben, wobei Deliktsgut von mehreren zehntausend Franken entwendet und Sachschaden von jeweils mehreren tausend Franken verursacht worden sei (Verfahrensakten SG, Dossier S1, Urk. 1 ff. sowie Dossier S2, Urk. 1 ff.).

B. steht zudem im Verdacht, Verweisungsbruch begangen zu haben, da er sich trotz einer Landesverweisung von 5 Jahren, die mit Urteil des Tribunal correctionnel von Genf vom 30. Juni 2020 ausgefällt worden sei, am 18. Ja- nuar und 12. Februar 2022 in der Schweiz aufgehalten habe (Verfahrensak- ten SG, Dossier P2, Urk. 1).

B. Im Rahmen der Ermittlungen durch die Kantonspolizei St. Gallen konnte fest- gestellt werden, dass gegen A. im Kanton Wallis seit dem 20. April 2019 ein Strafverfahren pendent ist wegen eines am 20. April 2019 verübten Ein- bruchdiebstahls in einem D.-Shop in einem Einkaufszentrum in Y./VS. Die St. Galler Behörden konnten dem Rapport der Kantonspolizei Wallis zudem entnehmen, dass am besagten Einbruchsdiebstahl vom 20. April 2019 auch B. beteiligt gewesen sein soll (Verfahrensakten SG, Dossier P1, Urk. 9a und 9b).

C. Das Untersuchungsamt Uznach der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len (nachfolgend «Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen») gelangte mit Schreiben vom 9. März 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen A., B. und C. (Verfah- rensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1).

D. Die Regionale Staatsanwaltschaft für das Unterwallis (nachfolgend «Staats- anwaltschaft des Kantons Wallis») stimmte dem Ersuchen der St. Galler Be- hörden mit Schreiben vom 22. März 2022 insofern zu, als sie ihre Zuständig- keit zur Verfolgung der A. zur Last gelegten Taten bejahte. Hingegen lehnte sie eine Übernahme des Verfahrens betreffend der B. und C. vorgeworfenen Taten ab, weil diese im Kanton Wallis nicht strafrechtlich verfolgt würden. B. sei inzwischen im Kanton Genf unter anderem wegen des im Kanton Wallis am 20. April 2019 verübten Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis begründete ihre Ablehnung zudem

- 3 -

unter Hinweis auf Ziff. 15 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizeri- schen Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS) vom 21. November 2019 (nach- folgend «Gerichtsstandsempfehlungen»; Verfahrensakten SG, Dossier Ge- richtsstand, Urk. 5).

E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Lei- tende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 31. März 2022 das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erneut um Übernahme der Verfahren gegen A., B. und C. (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6). Die zuständige Gene- ralstaatsanwalt-Stellvertreterin des Zentralen Amtes der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hielt mit Schreiben vom 11. April 2022 daran fest, dass der Kanton Wallis nur bereit sei, das Verfahren gegen A. zu übernehmen; mit Bezug auf B. und C. verneinte sie die Zuständigkeit des Kantons Wallis (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 7).

F. Mit Gesuch vom 21. April 2022 gelangte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Gene- ralstaatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Wallis verzichtete am

2. Mai 2022 auf das Einreichen einer Gesuchsantwort, was dem Kanton St. Gallen am 4. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 3 und 4).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen der involvierten Kantone und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen

- 4 -

wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).

E. 3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 3.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentä- terschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung ge- mäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachli- cher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden

- 5 -

helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Uner- reichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entspre- chung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen).

E. 4.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Einbruchsdiebstähle vom

20. April 2019 im Kanton Wallis und vom 18. Januar sowie 12. Februar 2022 im Kanton St. Gallen jeweils in mittäterschaftlicher Begehung erfolgt sind. Der Gesuchsgegner widerspricht ferner nicht der Beurteilung des Gesuch- stellers, wonach in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» da- von auszugehen sei, A. und B. hätten im Kanton Wallis – wie im Kanton St. Gallen (dort zusammen mit C.) – als Bande gehandelt. Der Gesuchsgeg- ner anerkennt denn auch gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrück- lich seine Zuständigkeit, soweit das Verfahren den Beschuldigten A. betrifft. Mit Bezug auf die Beschuldigten B. und C. lehnt der Gesuchsgegner jedoch eine Verfahrensübernahme ab (vgl. Verfahrensakten SG, Dossier Gerichts- stand, Urk. 5).

E. 4.2 Eine Anerkennung des Gerichtsstandes durch einen Kanton (ausdrücklich oder konkludent) begründet grundsätzlich unwiderruflich dessen Zuständig- keit (statt vieler zuletzt: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom

14. April 2022 E. 4.3; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 3.3.2). Unabhän- gig vom gesetzlichen Gerichtsstand ist damit festzuhalten, dass der Ge- suchsgegner mit der Anerkennung seiner Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von A. grundsätzlich gestützt auf Art. 29 StPO auch zur Verfol- gung und Beurteilung der Mitbeschuldigten B. und C. zuständig ist. Ein Ab- weichen von diesem Grundsatz ist – wie oben ausgeführt – nur statthaft, wenn triftige Gründe vorliegen. Solche bringt der Gesuchsgegner jedoch nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Verfah- renstrennung der Prozessökonomie dienen sollte. Im Gegenteil: Mit Bezug auf den Einbruchsdiebstahl vom 18. Januar 2022 ist gegenwärtig nur A. ge- ständig (Verfahrensakten SG, Dossier E1, Urk. 1 S. 4; Dossier E2, Urk. 1 S. 4; Dossier E3, Urk. 1 S. 4f.), sodass Konfrontationseinvernahmen zwi- schen den drei Beschuldigten unumgänglich sein werden. Eine Verfah- renstrennung hätte zur Folge, dass die Konfrontationseinvernahmen schwie- rig zu planen und durchzuführen wären, worauf bereits der Gesuchsteller zu

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Recht hingewiesen hat. Auch die Anrufung von Ziff. 15 der Gerichtsstsands- empfehlung ist vorliegend unbehelflich. Nach dieser Bestimmung ist eine ge- trennte Beurteilung angezeigt, wenn der gesetzliche Gerichtsstand in einem Kanton liegt, während der einzelne Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im betreffenden Kanton beteiligt ist. Diese Konstellation liegt hier gerade nicht vor. Gemäss der genannten Bestimmung sind sodann nur am Rande beteiligte, im Wesentlichen geständige Teilnehmer abzutrennen. Zumindest mit Bezug auf den Einbruchsdiebstahl vom 12. Februar 2022 haben alle drei Beschuldigten übereinstimmend ausgesagt, dass sie gemeinsam den Ent- schluss zur Begehung des Diebstahls gefasst hätten und dass auch alle drei gleichermassen bei der Begehung der Tat beteiligt gewesen seien (Verfah- rensakten SG, Dossier E1, Urk. 1 S. 6 ff.; Dossier E2, Urk. 1 S. 5 ff.; Dossier E3, Urk. 1 S. 7 ff.). Damit handelt es sich zumindest betreffend diesen Ein- bruchsdiebstahl bei keinem der Beschuldigten um lediglich am Rande betei- ligte Personen. Auch darauf hat der Gesuchsteller bereits zu Recht hinge- wiesen. Eine getrennte Beurteilung der Beschuldigten drängt sich ferner auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermeiden. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass B. für den im Kan- ton Wallis begangenen Einbruchsdiebstahl bereits im Kanton Genf rechts- kräftig verurteilt worden ist, eine Trennung der Verfahren nicht zu rechtferti- gen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die für eine Trennung der ge- gen A., B. und C. geführten Verfahren sprechen. Damit ist das Gesuch gut- zuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es ist keiner Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.15

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen werfen A., B. und C. vor, gemeinsam am 18. Januar 2022 und am 12. Februar 2022 zwei Ein- bruchsdiebstähle im D.-Shop im Einkaufszentrum E. in Z./SG begangen zu haben, wobei Deliktsgut von mehreren zehntausend Franken entwendet und Sachschaden von jeweils mehreren tausend Franken verursacht worden sei (Verfahrensakten SG, Dossier S1, Urk. 1 ff. sowie Dossier S2, Urk. 1 ff.).

B. steht zudem im Verdacht, Verweisungsbruch begangen zu haben, da er sich trotz einer Landesverweisung von 5 Jahren, die mit Urteil des Tribunal correctionnel von Genf vom 30. Juni 2020 ausgefällt worden sei, am 18. Ja- nuar und 12. Februar 2022 in der Schweiz aufgehalten habe (Verfahrensak- ten SG, Dossier P2, Urk. 1).

B. Im Rahmen der Ermittlungen durch die Kantonspolizei St. Gallen konnte fest- gestellt werden, dass gegen A. im Kanton Wallis seit dem 20. April 2019 ein Strafverfahren pendent ist wegen eines am 20. April 2019 verübten Ein- bruchdiebstahls in einem D.-Shop in einem Einkaufszentrum in Y./VS. Die St. Galler Behörden konnten dem Rapport der Kantonspolizei Wallis zudem entnehmen, dass am besagten Einbruchsdiebstahl vom 20. April 2019 auch B. beteiligt gewesen sein soll (Verfahrensakten SG, Dossier P1, Urk. 9a und 9b).

C. Das Untersuchungsamt Uznach der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len (nachfolgend «Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen») gelangte mit Schreiben vom 9. März 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen A., B. und C. (Verfah- rensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1).

D. Die Regionale Staatsanwaltschaft für das Unterwallis (nachfolgend «Staats- anwaltschaft des Kantons Wallis») stimmte dem Ersuchen der St. Galler Be- hörden mit Schreiben vom 22. März 2022 insofern zu, als sie ihre Zuständig- keit zur Verfolgung der A. zur Last gelegten Taten bejahte. Hingegen lehnte sie eine Übernahme des Verfahrens betreffend der B. und C. vorgeworfenen Taten ab, weil diese im Kanton Wallis nicht strafrechtlich verfolgt würden. B. sei inzwischen im Kanton Genf unter anderem wegen des im Kanton Wallis am 20. April 2019 verübten Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis begründete ihre Ablehnung zudem

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unter Hinweis auf Ziff. 15 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizeri- schen Staatsanwälte-Konferenz (SSK/CPS) vom 21. November 2019 (nach- folgend «Gerichtsstandsempfehlungen»; Verfahrensakten SG, Dossier Ge- richtsstand, Urk. 5).

E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Lei- tende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 31. März 2022 das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erneut um Übernahme der Verfahren gegen A., B. und C. (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6). Die zuständige Gene- ralstaatsanwalt-Stellvertreterin des Zentralen Amtes der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hielt mit Schreiben vom 11. April 2022 daran fest, dass der Kanton Wallis nur bereit sei, das Verfahren gegen A. zu übernehmen; mit Bezug auf B. und C. verneinte sie die Zuständigkeit des Kantons Wallis (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 7).

F. Mit Gesuch vom 21. April 2022 gelangte die Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Gene- ralstaatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Wallis verzichtete am

2. Mai 2022 auf das Einreichen einer Gesuchsantwort, was dem Kanton St. Gallen am 4. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 3 und 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen der involvierten Kantone und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen

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wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).

3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentä- terschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung ge- mäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachli- cher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden

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helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Uner- reichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entspre- chung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen).

4. 4.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Einbruchsdiebstähle vom

20. April 2019 im Kanton Wallis und vom 18. Januar sowie 12. Februar 2022 im Kanton St. Gallen jeweils in mittäterschaftlicher Begehung erfolgt sind. Der Gesuchsgegner widerspricht ferner nicht der Beurteilung des Gesuch- stellers, wonach in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» da- von auszugehen sei, A. und B. hätten im Kanton Wallis – wie im Kanton St. Gallen (dort zusammen mit C.) – als Bande gehandelt. Der Gesuchsgeg- ner anerkennt denn auch gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrück- lich seine Zuständigkeit, soweit das Verfahren den Beschuldigten A. betrifft. Mit Bezug auf die Beschuldigten B. und C. lehnt der Gesuchsgegner jedoch eine Verfahrensübernahme ab (vgl. Verfahrensakten SG, Dossier Gerichts- stand, Urk. 5).

4.2 Eine Anerkennung des Gerichtsstandes durch einen Kanton (ausdrücklich oder konkludent) begründet grundsätzlich unwiderruflich dessen Zuständig- keit (statt vieler zuletzt: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom

14. April 2022 E. 4.3; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 3.3.2). Unabhän- gig vom gesetzlichen Gerichtsstand ist damit festzuhalten, dass der Ge- suchsgegner mit der Anerkennung seiner Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von A. grundsätzlich gestützt auf Art. 29 StPO auch zur Verfol- gung und Beurteilung der Mitbeschuldigten B. und C. zuständig ist. Ein Ab- weichen von diesem Grundsatz ist – wie oben ausgeführt – nur statthaft, wenn triftige Gründe vorliegen. Solche bringt der Gesuchsgegner jedoch nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Verfah- renstrennung der Prozessökonomie dienen sollte. Im Gegenteil: Mit Bezug auf den Einbruchsdiebstahl vom 18. Januar 2022 ist gegenwärtig nur A. ge- ständig (Verfahrensakten SG, Dossier E1, Urk. 1 S. 4; Dossier E2, Urk. 1 S. 4; Dossier E3, Urk. 1 S. 4f.), sodass Konfrontationseinvernahmen zwi- schen den drei Beschuldigten unumgänglich sein werden. Eine Verfah- renstrennung hätte zur Folge, dass die Konfrontationseinvernahmen schwie- rig zu planen und durchzuführen wären, worauf bereits der Gesuchsteller zu

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Recht hingewiesen hat. Auch die Anrufung von Ziff. 15 der Gerichtsstsands- empfehlung ist vorliegend unbehelflich. Nach dieser Bestimmung ist eine ge- trennte Beurteilung angezeigt, wenn der gesetzliche Gerichtsstand in einem Kanton liegt, während der einzelne Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im betreffenden Kanton beteiligt ist. Diese Konstellation liegt hier gerade nicht vor. Gemäss der genannten Bestimmung sind sodann nur am Rande beteiligte, im Wesentlichen geständige Teilnehmer abzutrennen. Zumindest mit Bezug auf den Einbruchsdiebstahl vom 12. Februar 2022 haben alle drei Beschuldigten übereinstimmend ausgesagt, dass sie gemeinsam den Ent- schluss zur Begehung des Diebstahls gefasst hätten und dass auch alle drei gleichermassen bei der Begehung der Tat beteiligt gewesen seien (Verfah- rensakten SG, Dossier E1, Urk. 1 S. 6 ff.; Dossier E2, Urk. 1 S. 5 ff.; Dossier E3, Urk. 1 S. 7 ff.). Damit handelt es sich zumindest betreffend diesen Ein- bruchsdiebstahl bei keinem der Beschuldigten um lediglich am Rande betei- ligte Personen. Auch darauf hat der Gesuchsteller bereits zu Recht hinge- wiesen. Eine getrennte Beurteilung der Beschuldigten drängt sich ferner auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermeiden. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass B. für den im Kan- ton Wallis begangenen Einbruchsdiebstahl bereits im Kanton Genf rechts- kräftig verurteilt worden ist, eine Trennung der Verfahren nicht zu rechtferti- gen.

4.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die für eine Trennung der ge- gen A., B. und C. geführten Verfahren sprechen. Damit ist das Gesuch gut- zuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es ist keiner Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 7. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.