Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A.1 Am 16. April 2020 ging bei der die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, Teilzentrale Fallzuteilung, ein Rapport vom 9. April 2020 der Kantons- polizei Zürich ein, womit A. und B. wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) begangen in der Zeit vom
10. Februar 2017 bis 30. April 2019 in Z. (BL) im Zusammenhang mit der Firma C. GmbH verzeigt wurden (act. 1.1 [Rapport S. 1 und Verfügung im Anhang]). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eröffnete das Ver- fahren unter dem Zeichen OSTA/2020/12207.
A.2 Am 12. Mai 2020 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 36 Abs.1 StPO, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme des Verfahrens (act. 1.1 und act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.3).
A.3 Am 14. Juli 2020 verfügte der Kanton Basel-Landschaft die Übernahme des Verfahrens OSTA/2020/12207 (act. 1.1 Unterlagen mit Paginanummern 90.1.1 bis 90.1.4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete das Verfahren unter dem Zeichen WK1 2020 79 (Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.6).
B. B.1 Am 25. November 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (ZH) der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 ein, womit B. we- gen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) begangen in unterschiedlichen Zeitfenstern zwischen dem
5. August 2016 und dem 30. April 2019 in Y. (ZH), X. (BL) und Z. (BL) im Zusammenhang mit den Firmen D. GmbH (Y./ZH), E. AG (X./BL) und C. GmbH (Z./BL) verzeigt wurde (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.9 und 17). Die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis eröffnete das Verfahren unter dem Zeichen STA LA PARA-WK/2020/24929. Mit Nachtragsrapport vom 14. Oktober 2020 (bei der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 1. Dezember 2020 eingegangen), verzeigte die Kantonspolizei Zürich B. zudem wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) begangen in unterschiedlichen Zeitfenstern zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 30. Juni 2020 in W. (ZH), V. (BS), U. (SZ), T. (BE) und Z. (BL) im Zusammenhang mit den Firmen F. GmbH (W./ZH), G. GmbH (V./BS), H. AG (U./SZ) und I. AG (T./BE) (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.135 und 146f.).
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B.2 Am 1. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mit Bezugnahme auf die Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich vom 12. Mai 2020, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Über- nahme des Verfahrens PARA-WK/2020/24929 (act. 1.2).
B.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernahm das Verfahren nicht und ersuchte mit Schreiben vom 17. Februar 2020 (recte 2021) die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um (erneute) Prüfung der Zuständigkeitsfrage bezüglich der im Kanton Zü- rich unter den Zeichen 2020/10012207 und PARA-WK/2020/10024929 ge- führten Verfahren (act. 1.3). Mit Schreiben vom 1. März 2021 lehnten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Rückübernahme des Verfahrens OSTA/2020/12207 ab und beantragten erneut, die Übernahme des Verfahrens PARA- WK/2020/24929 durch den Kanton Basel-Landschaft (act. 1.4, s. auch Refe- renzen und Unterschriften). Am 19. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Gesuch des Kantons Zürich ab (Akten PARA- WK/2020/24929 ohne Paginanummer).
C. Mit Gesuch vom 12. März 2021 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft (nachfolgend «STA BL»), vertreten durch den stv. Ersten Staatsan- walt, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 24. März 2021 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: «OSTA ZH»), das Gesuch sei abzuweisen, und die STA BL für die Verfol- gung und Beurteilung der beschuldigten Personen berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Beide Parteien haben dem Gericht Akten der bei ihnen hängigen Verfahren eingereicht.
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandskonflikte zwischen Kantonen ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Zwischen den Parteien ist ein Meinungsaustausch erfolgt. Die Vertretung der Parteien sowie Frist und Form gemäss Art. 13. lit. c. StPO, Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO p.a. [s. TPF 2011 94 E. 2.2].) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 1.2 Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Bei Straftaten nach den Art. 163–171bis StGB sind die Behörden am Wohn- sitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festle- gen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten es erfordern oder andere triftige Gründe vor- liegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Der Beschluss, einen gesetz- lich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2011 178 E. 3.1 m.w.H.)
E. 2.3 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; anstelle vieler vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.15 vom 7. Juni 2022 E. 2.1 m.w.H.).
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E. 2.4 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.4.1 Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (anstelle vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.15 vom
E. 2.4.2 Eine beschuldigte Person ist dann verfolgt, wenn eine Straf-, Untersu- chungs- oder Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu er- kennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdäch- tigt oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täter- schaft genügen. Die Anhebung der Untersuchung bezieht sich gerichts- standsrechtlich nicht auf die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens im technischen Sinn, sondern bereits auf das vorangehende polizeiliche Ermitt- lungsverfahren (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 7 f).
E. 2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (anstelle vieler vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.15 vom 7. Juni 2022 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat am 14. Juli 2020 die Übernahme des wegen Misswirt- schaft und Unterlassung der Buchführung gegen A. und B. geführten Ver- fahrens verfügt (s. Sachverhalt A.3). Im Rahmen des späteren Meinungs- austausches mit dem Gesuchsgegner erklärte die StA BL am 17. Februar
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2021, bei ihr sei seit dem 12. Juli 2018 das Strafverfahren WK1 18 183 «etc.» im Zusammenhang mit der Firma E. AG hängig. «In dessen Verlauf» seien Strafuntersuchungen gegen J. und K. wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers eröffnet worden, nicht aber gegen B. Die STA BL erklärte dazu, B. sei vom 17. Januar 2018 bis zur Konkurseröffnung vom 20. März 2018 einziger und letzter Verwaltungsrat der Gesellschaft E. AG gewesen, Hinweise für seine Beteiligung an der Straf- tat hätten sich jedoch bis dahin nicht ergeben (act. 1.3). 3.2 Die Kantonspolizei Zürich hat am 9. April 2020 und am 24. Juni 2020 B. we- gen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (166 StGB) im Zusammenhang mit sieben Gesellschaften verzeigt (s. Sachverhalt A. und B.). Unter diesen befinden sich auch die Firma E. AG mit Sitz in X./BL. B. wird verdächtigt, in der Zeit vom 1. September 2016 bis 20. März 2018 als Endorgan dieser Firma deren Konkurs durch Misswirtschaft herbeigeführt zu haben (s. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020, eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei]). 3.3 Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner sei für die Strafverfolgung von A. und B. zuständig, weil die ersten Verfolgungs- handlungen gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO gegen B. im Kanton Zürich erfolgt seien. Dabei stützt sich der Gesuchsteller auf zwei Beilagen des Rapportes der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020. Bei der ersten handelt es sich um einen Ausdruck einer Seite (CrediDATA), die am 19. März 2018 durch die Kantonspolizei Zürich in der online-Datenbank «Creditreform» aufgeru- fen wurde. Darauf sind die Personalien von B. erfasst sowie dessen Organ- stellung und Zeichnungsberechtigung bei den Firmen D. GmbH, C. GmBH und E. AG (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer Beilage 2 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020). Bei der zweiten Unterlage handelt es sich um ein Aktenstück mit dem Titel «Kon- kReit-Pendenzen Übersicht» (eingereichte Akten PARA-WK/2020/ 24929 ohne Paginanummer Beilage 2 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
24. Juni 2020). Wer Aussteller dieses Papiers ist, geht daraus nicht hervor. Es handelt sich um eine tabellarische Aufstellung, welche neben dem Na- men von B. und dessen Mitgliedschaften in den Firmen D. GmbH, E. AG und C. GmbH, die Rubrik «Zugeteilt» mit dem Datum 6. Juni 2019 aufführt sowie die Rubrik «OE» mit dem Kürzel «EA» (verm. als Kürzel für die Abteilungen Allgemeine Kriminalität). Die Rubriken «SB» und «STA», welche möglicher- weise für die Begriffe Sachbearbeiter und Staatsanwaltschaft stehen, sind leer. Beim Status ist die Angabe «in Bearbeitung» erfasst. 3.4 Unterlassung der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 166 und 167 StGB werden mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder
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Geldstrafe bestraft. Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB wird mit Frei- heitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Misswirtschaft ist dem- nach vorliegend die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn. 3.5 Die STA BL eröffnete die Verfahren WK1 18 183 «etc.» nach ihren Angaben am 12. Juli 2018. Gegen wen genau, bzw. ob sich das am 12. Juli 2018 eröffnete Verfahren gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Tä- terschaft richtete, geht aus dem Schreiben vom 17. Februar 2021 (act. 1.3) nicht hervor. In der für die Verfahrenseröffnung massgeblichen Anzeige vom
E. 7 Juni 2022 E. 2.1 m.w.H.).
E. 10 Juli 2018 äusserte das Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft den Verdacht der Unterlassung der Buchführung gegen die verantwortlichen Or- gane der Firma E. AG mit Hinweis auf die konkursamtlichen Einvernahmen von J., K. und B. (act. 1.5). Im Zeitpunkt des Konkursverfahrens war B. ein- ziges Organ der Firma. Wann genau die Verfahren gegen J. und K. (u.a we- gen Misswirtschaft) bei der STA BL eröffnet wurden ist nicht aktenkundig. Anlässlich der Gerichtsstandsanfragen durch die Strafbehörden des Kantons Zürich war das Verfahren WK1 18 183 «etc.» bei der STA BL hängig. Somit behandelte die STA BL seit Juli 2018 eine Anzeige wegen Unterlassung der Buchführung gegen die verantwortlichen Organe der konkursiten Firma E. AG, deren einziges Endorgan B. war, und sie hatte in diesem Zusammen- hang eine Untersuchung wegen Misswirtschaft eröffnet. Die Rapportierung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 in Sachen gegen B. betrifft u.a. genau diesen Tatverdacht. Die weiteren Straftaten denen B. verdächtigt wird, und die er teilweise im Kanton Zürich begangen haben soll, sind gleich- schwer; B. wird nicht vorgeworfen, und dies wird vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht, im Kanton Zürich schwerere Taten begangen zu ha- ben. 3.6 Der Gesuchsteller gibt an, aus den obgenannten (E. 3.3) und folgend zu prü- fenden Unterlagen gehe hervor, dass im Kanton Zürich seit dem 19. März 2018 bzw. 6. Juni 2019 umfangreiche Ermittlungen gegen B. und weitere Personen stattgefunden haben (act. 1 S. 3). Der Gesuchsgegner stellt in Abrede, dass der Ausdruck der Unterlage (Cre- diDATA) vom 19. März 2018 eine Ermittlungshandlung darstellt. Vielmehr handle es sich dabei um eine allgemein zugängliche Information, eine Aus- kunft, die wie eine Information eines Informanten zu betrachten sei (act. 3 S. 2). Der Gesuchsgegner anerkennt aber, dass die Unterlage «KonkReit- Pendenzen Übersicht» vom 6. Juni 2019 die erste massgebliche Ermitt- lungshandlung im Kanton Zürich darstelle (act. 3 S. 2). 3.7 Der Polizeirapport vom 24. Juni 2020, welcher von der Kantonspolizei Zü- rich, Abteilung für Allgemeine Kriminalität Limmattal/Albis, verfasst wurde,
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weist auf S. 3 darauf hin, dass der Verdacht gegen B. nach Vorermittlungen einer weiteren Abteilung (Dienst Wirtschaftsdelikte) entstanden sei. 3.7.1 Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf ei- nem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese grün- den, die ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräf- tung) für die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens ge- mäss Art. 306 StPO nicht genügen. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht. Vorermittlungen ermöglichen der Polizei das Erkennen, dass be- stimmte Straftaten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermitt- lungen bezwecken die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklä- rende Sachverhalte vorliegen oder nicht, und im bejahenden Fall eine mög- lichst gute Ausgangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 140 I 353 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Kanton Zürich sind die Vorermittlungen in § 4 Po- lizeigesetz (PolG/ZH) geregelt. Demnach tätigt die Polizei, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen, Vorermittlungen, um festzustel- len, ob a) strafbare Handlungen zu verhindern oder b) strafbare Handlungen aufzuklären sind (Abs. 1). Die polizeilichen Vorermittlungen stellen somit kein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO dar. Beim Ermittlungsver- fahren wird (bereits) von einem Verdacht ausgegangen, es sei eine Straftat begangen worden (s. Art. 299 Abs. 2 StPO). Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft bilden das Vorverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO; Art. 300 Abs. 1 StPO), welches durch die Staatsanwaltschaft geführt wird (Art. 16 Abs. 2 und 15. Abs. 2 StPO). Leiterin der Vorermittlun- gen ist hingegen nicht die Staatsanwaltschaft. Das PolG/ZH hält dazu fest, dass sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung nach dem PolG/ZH richtet, wogegen im Vorverfahren die StPO zum Tragen kommt (vgl. § 4 Abs. 2 PolG/ZH). 3.7.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Sichtung bzw. der Ausdruck der Seite (CrediDATA), welche die Personalien von B. und dessen Organstellung und Zeichnungsberechtigungen aufführt, keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 34 StPO darstellt, sondern eine Kenntnisnahme allgemein zugäng- licher Informationen, die allenfalls im Zusammenhang mit der Klärung eines unbestimmten, hypothetischen, Anfangsverdachts standen und der Prüfung ob eine vage Vermutung sich zu einem konkreten Verdacht konsolidieren könnte, dienten. Aus dieser Handlung ergeht jedenfalls nicht, dass damals der konkrete Verdacht bestand, es sei eine Straftat begangen worden. Für
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diese Sichtung bedurfte es im Übrigen nicht der Leitung der Staatsanwalt- schaft und eine solche lag auch nicht vor. Eine strafrechtliche Verfolgung von B. bzw. ein Ermittlungsverfahren stellt diese Handlung nicht dar. 3.7.3 Die zweite Unterlage mit den dem Titel «KonkReit-Pendenzen Übersicht» (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer Beilage 2 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020) scheint darauf hinzuwiesen, dass am 6. Juni 2019 die Abteilung Allgemeine Kriminalität der Kantonspolizei Zürich angewiesen wurde ein Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, dieses jedoch (noch) keinem polizeilichen Ermittler zugeteilt und (noch) keine Staatsanwaltschaft mit der Untersuchung betraut war. Der Gesuchsgegner räumt grundsätzlich ein, dass damit das Ermittlungsverfah- ren im Kanton Zürich eingeleitet wurde (act. 1.4 S. 2). Es kann daher darauf abgestellt werden. Daraus folgt, dass das Vorverfahren im Kanton Zürich im Juni 2019 eingeleitet wurde (vgl. Art. 300 Abs. 1 StPO). 3.8 Die STA BL eröffnete die Verfahren WK1 18 183 «etc.» im Juli 2018 (s. obige Erwägung 3.5) und somit vor den Ermittlungsverfahren im Kanton Zürich im Juni 2019 (s. obige Erwägung 3.7.3). Beide Kantone haben ein Verfahren wegen Misswirtschaft im Zusammenhang mit der in Konkurs gegangenen Firma E. AG eröffnet. Für die gleichschwere bzw. identische Tat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Da die ersten Verfolgungs- handlungen im Kanton Basel-Landschaft erfolgten, liegt die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von B. beim Gesuchsteller. Dem folgt gemäss Art. 33 StPO auch die Zuständigkeit für die A. vorgewor- fenen Handlungen (Art. 33 StPO, dazu obige Erwägung 2.3). 3.9 Die weiteren Einwände des Gesuchstellers – dass es nicht angehe eine Zu- ständigkeitsprüfung für einen Teil des Verfahrens zu veranlassen und nach einer Verfahrensübernahme die Zuständigkeit für den ganzen Komplex an- zunehmen sowie dass die Verfahrensübernahme der StA BL vom 14. Juli 2020 irrtümlicherweise aufgrund auf mangelnder Informationen erfolgt sei (act. 1.3) – sind, wie den folgenden Erwägungen zu entnehmen ist, unbehilf- lich. 3.9.1 Der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. April 2020, welcher zu Handen der OSTA ZH erstellt und dort zur Eröffnung des Verfahrens OSTA/2020/12207 führte, wurde von der Abteilung für Allgemeine Kriminali- tät Zürich-Limmat verfasst (act. 1.1 S. 1 Rapport und anhängende Verfü- gung); der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020, welcher zu Handen der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis erstellt und dort zur Eröff- nung des Verfahrens PARA-WK/2020/24929 führte, wurde von der Abteilung
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für Allgemeine Kriminalität Limmattal/Albis verfasst (Akten PARA- WK/2020/24929 ohne Paginanummer). Warum die Ermittlungen gegen B. im Zusammenhang mit Konkursdelikten in Zürich durch zwei polizeiliche Dienststellen geführt und an unterschiedliche Staatsanwaltschaften rappor- tiert wurden ist nicht aktenkundig. Eine entsprechende Anordnung der invol- vierten Staatsanwaltschaften lag nicht vor. An der Tatsache, dass die STA BL im Juli 2018 das erste Verfahren eröffnet hat, ändern die Vorgehensweise der Kantonspolizei Zürich und die darauffolgenden, getrennten Gerichts- standanfragen indessen nichts. 3.9.2 Die STA BL hat spätestens mit den im Jahr 2020 erfolgten Gerichtsstands- anfragen Kenntnis darüber erhalten, dass gegen B. im Zusammenhang mit der Firma E. AG und weiteren sechs konkursiten Firmen wegen Konkursde- likten polizeilich rapportiert wurde. Inwiefern bei dieser Sachlage davon die Rede sein kann, dass dem Gesuchsteller am 17. Februar 2021 keine Hin- weise in Bezug auf eine mögliche Beteiligung von B. vorlagen (s. obige Er- wägung 3.1), ist nicht nachvollziehbar. 3.9.3 Gründe für die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand sind somit keine ersichtlich.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gesuch der Kantons Basel-Land- schaft abzuweisen ist. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.18
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Sachverhalt:
A. A.1 Am 16. April 2020 ging bei der die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, Teilzentrale Fallzuteilung, ein Rapport vom 9. April 2020 der Kantons- polizei Zürich ein, womit A. und B. wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) begangen in der Zeit vom
10. Februar 2017 bis 30. April 2019 in Z. (BL) im Zusammenhang mit der Firma C. GmbH verzeigt wurden (act. 1.1 [Rapport S. 1 und Verfügung im Anhang]). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eröffnete das Ver- fahren unter dem Zeichen OSTA/2020/12207.
A.2 Am 12. Mai 2020 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 36 Abs.1 StPO, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme des Verfahrens (act. 1.1 und act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.3).
A.3 Am 14. Juli 2020 verfügte der Kanton Basel-Landschaft die Übernahme des Verfahrens OSTA/2020/12207 (act. 1.1 Unterlagen mit Paginanummern 90.1.1 bis 90.1.4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete das Verfahren unter dem Zeichen WK1 2020 79 (Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.6).
B. B.1 Am 25. November 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (ZH) der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 ein, womit B. we- gen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) begangen in unterschiedlichen Zeitfenstern zwischen dem
5. August 2016 und dem 30. April 2019 in Y. (ZH), X. (BL) und Z. (BL) im Zusammenhang mit den Firmen D. GmbH (Y./ZH), E. AG (X./BL) und C. GmbH (Z./BL) verzeigt wurde (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.9 und 17). Die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis eröffnete das Verfahren unter dem Zeichen STA LA PARA-WK/2020/24929. Mit Nachtragsrapport vom 14. Oktober 2020 (bei der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 1. Dezember 2020 eingegangen), verzeigte die Kantonspolizei Zürich B. zudem wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) begangen in unterschiedlichen Zeitfenstern zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 30. Juni 2020 in W. (ZH), V. (BS), U. (SZ), T. (BE) und Z. (BL) im Zusammenhang mit den Firmen F. GmbH (W./ZH), G. GmbH (V./BS), H. AG (U./SZ) und I. AG (T./BE) (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei] S.135 und 146f.).
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B.2 Am 1. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mit Bezugnahme auf die Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich vom 12. Mai 2020, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Über- nahme des Verfahrens PARA-WK/2020/24929 (act. 1.2).
B.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernahm das Verfahren nicht und ersuchte mit Schreiben vom 17. Februar 2020 (recte 2021) die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um (erneute) Prüfung der Zuständigkeitsfrage bezüglich der im Kanton Zü- rich unter den Zeichen 2020/10012207 und PARA-WK/2020/10024929 ge- führten Verfahren (act. 1.3). Mit Schreiben vom 1. März 2021 lehnten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Rückübernahme des Verfahrens OSTA/2020/12207 ab und beantragten erneut, die Übernahme des Verfahrens PARA- WK/2020/24929 durch den Kanton Basel-Landschaft (act. 1.4, s. auch Refe- renzen und Unterschriften). Am 19. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Gesuch des Kantons Zürich ab (Akten PARA- WK/2020/24929 ohne Paginanummer).
C. Mit Gesuch vom 12. März 2021 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft (nachfolgend «STA BL»), vertreten durch den stv. Ersten Staatsan- walt, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 24. März 2021 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: «OSTA ZH»), das Gesuch sei abzuweisen, und die STA BL für die Verfol- gung und Beurteilung der beschuldigten Personen berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Beide Parteien haben dem Gericht Akten der bei ihnen hängigen Verfahren eingereicht.
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandskonflikte zwischen Kantonen ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Zwischen den Parteien ist ein Meinungsaustausch erfolgt. Die Vertretung der Parteien sowie Frist und Form gemäss Art. 13. lit. c. StPO, Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO p.a. [s. TPF 2011 94 E. 2.2].) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 1.2 Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Bei Straftaten nach den Art. 163–171bis StGB sind die Behörden am Wohn- sitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). 2.2 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festle- gen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten es erfordern oder andere triftige Gründe vor- liegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Der Beschluss, einen gesetz- lich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2011 178 E. 3.1 m.w.H.) 2.3 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; anstelle vieler vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.15 vom 7. Juni 2022 E. 2.1 m.w.H.).
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2.4 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.4.1 Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (anstelle vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.15 vom
7. Juni 2022 E. 2.1 m.w.H.). 2.4.2 Eine beschuldigte Person ist dann verfolgt, wenn eine Straf-, Untersu- chungs- oder Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu er- kennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdäch- tigt oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täter- schaft genügen. Die Anhebung der Untersuchung bezieht sich gerichts- standsrechtlich nicht auf die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens im technischen Sinn, sondern bereits auf das vorangehende polizeiliche Ermitt- lungsverfahren (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 7 f). 2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (anstelle vieler vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.15 vom 7. Juni 2022 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat am 14. Juli 2020 die Übernahme des wegen Misswirt- schaft und Unterlassung der Buchführung gegen A. und B. geführten Ver- fahrens verfügt (s. Sachverhalt A.3). Im Rahmen des späteren Meinungs- austausches mit dem Gesuchsgegner erklärte die StA BL am 17. Februar
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2021, bei ihr sei seit dem 12. Juli 2018 das Strafverfahren WK1 18 183 «etc.» im Zusammenhang mit der Firma E. AG hängig. «In dessen Verlauf» seien Strafuntersuchungen gegen J. und K. wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers eröffnet worden, nicht aber gegen B. Die STA BL erklärte dazu, B. sei vom 17. Januar 2018 bis zur Konkurseröffnung vom 20. März 2018 einziger und letzter Verwaltungsrat der Gesellschaft E. AG gewesen, Hinweise für seine Beteiligung an der Straf- tat hätten sich jedoch bis dahin nicht ergeben (act. 1.3). 3.2 Die Kantonspolizei Zürich hat am 9. April 2020 und am 24. Juni 2020 B. we- gen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (166 StGB) im Zusammenhang mit sieben Gesellschaften verzeigt (s. Sachverhalt A. und B.). Unter diesen befinden sich auch die Firma E. AG mit Sitz in X./BL. B. wird verdächtigt, in der Zeit vom 1. September 2016 bis 20. März 2018 als Endorgan dieser Firma deren Konkurs durch Misswirtschaft herbeigeführt zu haben (s. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020, eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer; act. 1.2.1 [PDF-Datei]). 3.3 Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner sei für die Strafverfolgung von A. und B. zuständig, weil die ersten Verfolgungs- handlungen gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO gegen B. im Kanton Zürich erfolgt seien. Dabei stützt sich der Gesuchsteller auf zwei Beilagen des Rapportes der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020. Bei der ersten handelt es sich um einen Ausdruck einer Seite (CrediDATA), die am 19. März 2018 durch die Kantonspolizei Zürich in der online-Datenbank «Creditreform» aufgeru- fen wurde. Darauf sind die Personalien von B. erfasst sowie dessen Organ- stellung und Zeichnungsberechtigung bei den Firmen D. GmbH, C. GmBH und E. AG (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer Beilage 2 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020). Bei der zweiten Unterlage handelt es sich um ein Aktenstück mit dem Titel «Kon- kReit-Pendenzen Übersicht» (eingereichte Akten PARA-WK/2020/ 24929 ohne Paginanummer Beilage 2 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
24. Juni 2020). Wer Aussteller dieses Papiers ist, geht daraus nicht hervor. Es handelt sich um eine tabellarische Aufstellung, welche neben dem Na- men von B. und dessen Mitgliedschaften in den Firmen D. GmbH, E. AG und C. GmbH, die Rubrik «Zugeteilt» mit dem Datum 6. Juni 2019 aufführt sowie die Rubrik «OE» mit dem Kürzel «EA» (verm. als Kürzel für die Abteilungen Allgemeine Kriminalität). Die Rubriken «SB» und «STA», welche möglicher- weise für die Begriffe Sachbearbeiter und Staatsanwaltschaft stehen, sind leer. Beim Status ist die Angabe «in Bearbeitung» erfasst. 3.4 Unterlassung der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 166 und 167 StGB werden mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder
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Geldstrafe bestraft. Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB wird mit Frei- heitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Misswirtschaft ist dem- nach vorliegend die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn. 3.5 Die STA BL eröffnete die Verfahren WK1 18 183 «etc.» nach ihren Angaben am 12. Juli 2018. Gegen wen genau, bzw. ob sich das am 12. Juli 2018 eröffnete Verfahren gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Tä- terschaft richtete, geht aus dem Schreiben vom 17. Februar 2021 (act. 1.3) nicht hervor. In der für die Verfahrenseröffnung massgeblichen Anzeige vom
10. Juli 2018 äusserte das Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft den Verdacht der Unterlassung der Buchführung gegen die verantwortlichen Or- gane der Firma E. AG mit Hinweis auf die konkursamtlichen Einvernahmen von J., K. und B. (act. 1.5). Im Zeitpunkt des Konkursverfahrens war B. ein- ziges Organ der Firma. Wann genau die Verfahren gegen J. und K. (u.a we- gen Misswirtschaft) bei der STA BL eröffnet wurden ist nicht aktenkundig. Anlässlich der Gerichtsstandsanfragen durch die Strafbehörden des Kantons Zürich war das Verfahren WK1 18 183 «etc.» bei der STA BL hängig. Somit behandelte die STA BL seit Juli 2018 eine Anzeige wegen Unterlassung der Buchführung gegen die verantwortlichen Organe der konkursiten Firma E. AG, deren einziges Endorgan B. war, und sie hatte in diesem Zusammen- hang eine Untersuchung wegen Misswirtschaft eröffnet. Die Rapportierung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 in Sachen gegen B. betrifft u.a. genau diesen Tatverdacht. Die weiteren Straftaten denen B. verdächtigt wird, und die er teilweise im Kanton Zürich begangen haben soll, sind gleich- schwer; B. wird nicht vorgeworfen, und dies wird vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht, im Kanton Zürich schwerere Taten begangen zu ha- ben. 3.6 Der Gesuchsteller gibt an, aus den obgenannten (E. 3.3) und folgend zu prü- fenden Unterlagen gehe hervor, dass im Kanton Zürich seit dem 19. März 2018 bzw. 6. Juni 2019 umfangreiche Ermittlungen gegen B. und weitere Personen stattgefunden haben (act. 1 S. 3). Der Gesuchsgegner stellt in Abrede, dass der Ausdruck der Unterlage (Cre- diDATA) vom 19. März 2018 eine Ermittlungshandlung darstellt. Vielmehr handle es sich dabei um eine allgemein zugängliche Information, eine Aus- kunft, die wie eine Information eines Informanten zu betrachten sei (act. 3 S. 2). Der Gesuchsgegner anerkennt aber, dass die Unterlage «KonkReit- Pendenzen Übersicht» vom 6. Juni 2019 die erste massgebliche Ermitt- lungshandlung im Kanton Zürich darstelle (act. 3 S. 2). 3.7 Der Polizeirapport vom 24. Juni 2020, welcher von der Kantonspolizei Zü- rich, Abteilung für Allgemeine Kriminalität Limmattal/Albis, verfasst wurde,
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weist auf S. 3 darauf hin, dass der Verdacht gegen B. nach Vorermittlungen einer weiteren Abteilung (Dienst Wirtschaftsdelikte) entstanden sei. 3.7.1 Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf ei- nem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese grün- den, die ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräf- tung) für die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens ge- mäss Art. 306 StPO nicht genügen. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht. Vorermittlungen ermöglichen der Polizei das Erkennen, dass be- stimmte Straftaten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermitt- lungen bezwecken die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklä- rende Sachverhalte vorliegen oder nicht, und im bejahenden Fall eine mög- lichst gute Ausgangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 140 I 353 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Kanton Zürich sind die Vorermittlungen in § 4 Po- lizeigesetz (PolG/ZH) geregelt. Demnach tätigt die Polizei, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen, Vorermittlungen, um festzustel- len, ob a) strafbare Handlungen zu verhindern oder b) strafbare Handlungen aufzuklären sind (Abs. 1). Die polizeilichen Vorermittlungen stellen somit kein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO dar. Beim Ermittlungsver- fahren wird (bereits) von einem Verdacht ausgegangen, es sei eine Straftat begangen worden (s. Art. 299 Abs. 2 StPO). Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft bilden das Vorverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO; Art. 300 Abs. 1 StPO), welches durch die Staatsanwaltschaft geführt wird (Art. 16 Abs. 2 und 15. Abs. 2 StPO). Leiterin der Vorermittlun- gen ist hingegen nicht die Staatsanwaltschaft. Das PolG/ZH hält dazu fest, dass sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung nach dem PolG/ZH richtet, wogegen im Vorverfahren die StPO zum Tragen kommt (vgl. § 4 Abs. 2 PolG/ZH). 3.7.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Sichtung bzw. der Ausdruck der Seite (CrediDATA), welche die Personalien von B. und dessen Organstellung und Zeichnungsberechtigungen aufführt, keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 34 StPO darstellt, sondern eine Kenntnisnahme allgemein zugäng- licher Informationen, die allenfalls im Zusammenhang mit der Klärung eines unbestimmten, hypothetischen, Anfangsverdachts standen und der Prüfung ob eine vage Vermutung sich zu einem konkreten Verdacht konsolidieren könnte, dienten. Aus dieser Handlung ergeht jedenfalls nicht, dass damals der konkrete Verdacht bestand, es sei eine Straftat begangen worden. Für
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diese Sichtung bedurfte es im Übrigen nicht der Leitung der Staatsanwalt- schaft und eine solche lag auch nicht vor. Eine strafrechtliche Verfolgung von B. bzw. ein Ermittlungsverfahren stellt diese Handlung nicht dar. 3.7.3 Die zweite Unterlage mit den dem Titel «KonkReit-Pendenzen Übersicht» (eingereichte Akten PARA-WK/2020/24929 ohne Paginanummer Beilage 2 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020) scheint darauf hinzuwiesen, dass am 6. Juni 2019 die Abteilung Allgemeine Kriminalität der Kantonspolizei Zürich angewiesen wurde ein Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, dieses jedoch (noch) keinem polizeilichen Ermittler zugeteilt und (noch) keine Staatsanwaltschaft mit der Untersuchung betraut war. Der Gesuchsgegner räumt grundsätzlich ein, dass damit das Ermittlungsverfah- ren im Kanton Zürich eingeleitet wurde (act. 1.4 S. 2). Es kann daher darauf abgestellt werden. Daraus folgt, dass das Vorverfahren im Kanton Zürich im Juni 2019 eingeleitet wurde (vgl. Art. 300 Abs. 1 StPO). 3.8 Die STA BL eröffnete die Verfahren WK1 18 183 «etc.» im Juli 2018 (s. obige Erwägung 3.5) und somit vor den Ermittlungsverfahren im Kanton Zürich im Juni 2019 (s. obige Erwägung 3.7.3). Beide Kantone haben ein Verfahren wegen Misswirtschaft im Zusammenhang mit der in Konkurs gegangenen Firma E. AG eröffnet. Für die gleichschwere bzw. identische Tat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Da die ersten Verfolgungs- handlungen im Kanton Basel-Landschaft erfolgten, liegt die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von B. beim Gesuchsteller. Dem folgt gemäss Art. 33 StPO auch die Zuständigkeit für die A. vorgewor- fenen Handlungen (Art. 33 StPO, dazu obige Erwägung 2.3). 3.9 Die weiteren Einwände des Gesuchstellers – dass es nicht angehe eine Zu- ständigkeitsprüfung für einen Teil des Verfahrens zu veranlassen und nach einer Verfahrensübernahme die Zuständigkeit für den ganzen Komplex an- zunehmen sowie dass die Verfahrensübernahme der StA BL vom 14. Juli 2020 irrtümlicherweise aufgrund auf mangelnder Informationen erfolgt sei (act. 1.3) – sind, wie den folgenden Erwägungen zu entnehmen ist, unbehilf- lich. 3.9.1 Der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. April 2020, welcher zu Handen der OSTA ZH erstellt und dort zur Eröffnung des Verfahrens OSTA/2020/12207 führte, wurde von der Abteilung für Allgemeine Kriminali- tät Zürich-Limmat verfasst (act. 1.1 S. 1 Rapport und anhängende Verfü- gung); der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020, welcher zu Handen der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis erstellt und dort zur Eröff- nung des Verfahrens PARA-WK/2020/24929 führte, wurde von der Abteilung
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für Allgemeine Kriminalität Limmattal/Albis verfasst (Akten PARA- WK/2020/24929 ohne Paginanummer). Warum die Ermittlungen gegen B. im Zusammenhang mit Konkursdelikten in Zürich durch zwei polizeiliche Dienststellen geführt und an unterschiedliche Staatsanwaltschaften rappor- tiert wurden ist nicht aktenkundig. Eine entsprechende Anordnung der invol- vierten Staatsanwaltschaften lag nicht vor. An der Tatsache, dass die STA BL im Juli 2018 das erste Verfahren eröffnet hat, ändern die Vorgehensweise der Kantonspolizei Zürich und die darauffolgenden, getrennten Gerichts- standanfragen indessen nichts. 3.9.2 Die STA BL hat spätestens mit den im Jahr 2020 erfolgten Gerichtsstands- anfragen Kenntnis darüber erhalten, dass gegen B. im Zusammenhang mit der Firma E. AG und weiteren sechs konkursiten Firmen wegen Konkursde- likten polizeilich rapportiert wurde. Inwiefern bei dieser Sachlage davon die Rede sein kann, dass dem Gesuchsteller am 17. Februar 2021 keine Hin- weise in Bezug auf eine mögliche Beteiligung von B. vorlagen (s. obige Er- wägung 3.1), ist nicht nachvollziehbar. 3.9.3 Gründe für die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand sind somit keine ersichtlich.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gesuch der Kantons Basel-Land- schaft abzuweisen ist. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 30. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.